Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Februar 2020 ersuchte A._____ um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen B._____-Klinik Zürich (act. 1). Auf einem zweiten Blatt erklärte sie, Anklage gegen den Arzt zu erheben, der sie in die Psychiatrie eingewiesen habe, und gegen verschiedene andere Personen, darunter insbesondere – soweit verständlich – diejenigen, die in ihrem Zimmer "schpigeln". Sie schloss damit, die sofortige Entlassung aus der Klinik zu erwarten. In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2020 teilte die Klinik dem Einzelgericht mit, A._____ könne am 27. Februar 2020 austreten (act. 4). Mit Verfügung vom
26. Februar 2020 schrieb das Einzelgericht das Verfahren als gegenstandslos ab. Kosten erhob es keine (act. 5). Mit Eingabe vom 9. März 2020 erhob A._____ gegen diesen Entscheid rechtzeitig Beschwerde (act. 10, Beilagen: act. 11/1–2; vgl. act. 7). Sie wies im Wesentlichen auf die UNO-Pakte I und II und die UN-Kinderrechtskonvention hin, zitierte daraus einige Bestimmungen und schloss mit der Erklärung, ihre "Anklage" nicht zurück- zuziehen. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7).
E. 2 Die gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung setzt ein schutz- würdiges Interesse des Betroffenen voraus. Mit der Entlassung aus der Klinik ent- fällt ein aktuelles und praktisches Interesse. Da der betroffenen Person im Übri- gen die Klage nach Art. 454 ZGB offensteht, mit der insbesondere auch die Fest- stellung der Widerrechtlichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung als Form der Genugtuung verlangt werden kann, besteht insoweit auch kein virtuelles Interesse von A._____ an der Beurteilung ihres Entlassungsgesuchs (BGE 140 III 92 Erw. 2; BGer 5A_965/2017 vom 4. Dezember 2017 Erw. 2; 5A_324/2018 vom 19. April 2018 Erw. 3). Die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung ist deshalb nicht zu beanstanden. Auf die "Anklage" der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz zu- recht nicht eingegangen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Kosten sind umstände-
- 3 - halber nicht zu erheben. Ausnahmsweise ist davon abzusehen, der Beschwerde- führerin Frist anzusetzen, um das Original der nur in Kopie eingereichten Be- schwerdeschrift beizubringen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik und – unter Rücksendung der beigezogenen Akten – an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer sol- chen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA200011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 31. März 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, sowie Psychiatrische B._____-Klinik Zürich, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 26. Februar 2020 (FF200035)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Februar 2020 ersuchte A._____ um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen B._____-Klinik Zürich (act. 1). Auf einem zweiten Blatt erklärte sie, Anklage gegen den Arzt zu erheben, der sie in die Psychiatrie eingewiesen habe, und gegen verschiedene andere Personen, darunter insbesondere – soweit verständlich – diejenigen, die in ihrem Zimmer "schpigeln". Sie schloss damit, die sofortige Entlassung aus der Klinik zu erwarten. In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2020 teilte die Klinik dem Einzelgericht mit, A._____ könne am 27. Februar 2020 austreten (act. 4). Mit Verfügung vom
26. Februar 2020 schrieb das Einzelgericht das Verfahren als gegenstandslos ab. Kosten erhob es keine (act. 5). Mit Eingabe vom 9. März 2020 erhob A._____ gegen diesen Entscheid rechtzeitig Beschwerde (act. 10, Beilagen: act. 11/1–2; vgl. act. 7). Sie wies im Wesentlichen auf die UNO-Pakte I und II und die UN-Kinderrechtskonvention hin, zitierte daraus einige Bestimmungen und schloss mit der Erklärung, ihre "Anklage" nicht zurück- zuziehen. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7).
2. Die gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung setzt ein schutz- würdiges Interesse des Betroffenen voraus. Mit der Entlassung aus der Klinik ent- fällt ein aktuelles und praktisches Interesse. Da der betroffenen Person im Übri- gen die Klage nach Art. 454 ZGB offensteht, mit der insbesondere auch die Fest- stellung der Widerrechtlichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung als Form der Genugtuung verlangt werden kann, besteht insoweit auch kein virtuelles Interesse von A._____ an der Beurteilung ihres Entlassungsgesuchs (BGE 140 III 92 Erw. 2; BGer 5A_965/2017 vom 4. Dezember 2017 Erw. 2; 5A_324/2018 vom 19. April 2018 Erw. 3). Die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung ist deshalb nicht zu beanstanden. Auf die "Anklage" der Beschwerdeführerin ist die Vorinstanz zu- recht nicht eingegangen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Kosten sind umstände-
- 3 - halber nicht zu erheben. Ausnahmsweise ist davon abzusehen, der Beschwerde- führerin Frist anzusetzen, um das Original der nur in Kopie eingereichten Be- schwerdeschrift beizubringen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik und – unter Rücksendung der beigezogenen Akten – an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer sol- chen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: