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PA200008

Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung

Zürich OG · 2020-02-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 A._____ (Beschwerdeführer; heute 65-jährig) wurde im Jahr 1976 erstmals mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie in der psychiatrischen C._____- Klinik Zürich hospitalisiert. Im April 1981 verletzte er in einer psychotischen Epi- sode seinen Vater tödlich mit einem Beil. Infolgedessen wurde im Juni 1981 eine stationäre Massnahme angeordnet. Im Dezember 1997 wurde der Beschwerde- führer bedingt aus dem Massnahmevollzug nach Hause entlassen. Im Januar 1998 wurde er wegen eines schweren psychotischen Zustandsbilds mit Verwahr- losung per ärztlicher FU in die Klinik D._____ eingewiesen. Seither befindet er sich mit wenigen Unterbrüchen in psychiatrischen Kliniken oder betreuten Wohn- heimen. Seit 2003 wohnte er ununterbrochen im betreuten Wohnheim "E._____" in F._____ Zürich. Am 26. Januar 2017 wurde er ärztlich per fürsorgerischer Un- terbringung in die D._____ und von dort im Juli 2017 in das Alters- und Pflege- heim B._____ überwiesen (vgl. act. 7/435; act. 7/464; act. 7/702; act. 7/731a; act. 7/464).

E. 1.2 Die Probezeit für die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme wurde mehrmals verlängert, letztmals bis Ende 2019 (vgl. BGer 6B_724/2018 vom 12. Oktober 2016). Am 20. November 2019 beantragte das Amt für Justiz- vollzug die erneute Verlängerung um weitere fünf Jahre (act. 7/702).

E. 1.3 Am 9. März 2017, 14. September 2017, 25. Januar 2018 und 25. Januar 2019 überprüfte und verlängerte die KESB die fürsorgerische Unterbringung (vgl. act. 2 S. 1; act. 7/441; act. 7/511; act. 9/3; act. 9/15; act. 10/4). Die Entscheide wurden auf entsprechende Beschwerden hin von den Rechtsmittelinstanzen je- weils bestätigt (vgl. insb. act. 7/601; act. 10/21; OGer ZH PA190003 [act. 7/607], OGer ZH PA170010; BGer 5A_268/2017; BGer 5A_202/2019).

E. 1.4 Der letzte Verlängerungsentscheid der KESB erfolgte am 28. Januar 2020 (act. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 Beschwerde beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz; act. 1). Nach durchgeführter Verhandlung und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wies die Vorinstanz die Be-

- 3 - schwerde mit Urteil vom 5. Februar 2020 ab (Prot. S. 8 ff.; act. 24 = [act. 19]). Gegen diesen Entscheid wehrt sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

9. und 10. Februar 2020 rechtzeitig beim Obergericht als zuständige Beschwer- deinstanz (act. 25/A+B; act. 27).

E. 1.5 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-22). Das Verfahren ist spruchreif. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Wo eine solche fehlt, wird aufgrund der Akten entschieden.

E. 2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinde- rung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung un- tergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders er- folgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu be- rücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte bedeutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraus- setzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).

E. 2.2 Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Sin- ne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters Dr. med. G._____ (act. 24 E. 4.4.3.).

E. 2.2.1 Der Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine paranoide Schi- zophrenie (Prot. Vi S. 11). Zu diesem Schluss kam er nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer sowie dem Einsehen der medizinischen Akten (Prot. Vi S. 8). Dieselbe Diagnose wurde in sämtlichen früheren Expertisen sowie auch von den Ärzten des B._____ und der D._____ gestellt (vgl. insbesondere die Gutach- ten von Dr. med. H._____ vom 7. März 2017 [act. 7/437], von Dr. med. J._____ vom 13. September 2017 [act. 4/484], von Dr. med. K._____ vom 14. Dezember 2018 [act. 7/569], von Dr. med. L._____ vom 4. Februar 2019 [act. 10 Prot. S. 8], den Bericht der Heimärztin des B._____ Dr. med I._____ vom 20. Januar 2020 [act. 7/728] und den Austrittsbericht der D._____ vom 2. Oktober 2019 [act. 13/3]).

- 4 -

E. 2.2.2 Wie bereits in den früheren Verfahren ist der Beschwerdeführer der An- sicht, er sei nicht krank (act. 1 S. 1; Prot. Vi S. 13). Aus den Akten ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die ärztliche Diagnose unzutreffend sein könnte oder sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zwischen- zeitlich massgeblich verbessert hätte. Das sich aus den Schreiben des Be- schwerdeführers und dem Protokoll der Vorinstanz ergebende Bild (vgl. act. 1; act. 25A-B; Prot. S. 12 ff.) steht vielmehr im Einklang mit den Schilderungen des Gutachters (Prot. S. 10). Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerde- führer nach wie vor an einer psychischen Krankheit im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet.

E. 2.3 Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung setzt voraus, dass eine besondere Betreuung oder Behandlung nötig ist, welche nur mit einem Frei- heitsentzug sichergestellt werden kann. Davon erfasst sind einerseits therapeuti- sche Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Per- son für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Be- dürfnisse wie Essen, Körperpflege oder Kleidung. Die fürsorgerische Unterbrin- gung muss zudem verhältnismässig sein: Sie ist nur zulässig, wenn die nötige Fürsorge dadurch gewährt werden kann und keine leichtere Massnahme der be- troffenen Person genügend Schutz bietet (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER,

E. 2.3.1 Der Gutachter führt aus, der Zustand des Beschwerdeführers erfordere die Unterbringung in einer Einrichtung. Ausserhalb eines betreuten und strukturierten Rahmens bestehe die Gefahr, dass die paranoide Schizophrenie entgleise mit Selbst- und Fremdgefährdung. Die Erfahrung der letzten Jahre habe gezeigt, dass es ohne Betreuung sehr schnell zu Verwahrlosung, Dekompensation der Er- krankung und medizinischen Problemen komme. Im Sommer 2019 sei der Be- schwerdeführer eigenen Angaben zufolge rund 20 Tage ausserhalb des B._____ gewesen. In dieser Zeit sei eine schwere Mangelernährung mit Gewichtsabnahme aufgetreten und habe sich der Beschwerdeführer die Füsse wund gelaufen. Für

- 5 - das übrige Umfeld wäre überdies mit erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, Poli- zeieinsätzen, bedrohlichen Äusserungen sowie Tätlichkeiten zu rechnen (Prot. Vi S. 9 ff.). Auch gemäss Bericht der Heimärztin des B._____ Dr. med. I._____ vom

20. Januar 2020 kommt es trotz bereits lange bestehender Krankheit weiterhin gelegentlich zu schweren Entgleisungen der psychotischen Symptomatik mit schweren Verwahrlosungszuständen. Im letzten halben Jahr habe sich das Zu- standsbild vorübergehend verschlechtert: Der Beschwerdeführer habe durch die Psychose seinen Körper nicht mehr wahrgenommen und sei so lange in nicht adäquatem Schuhwerk gelaufen, dass sich tiefe Wunden gebildet hätten, die er nicht habe behandeln lassen. Es habe Sepsisgefahr bestanden (act. 7/728). Im April 2019 erfolgte eine Umstellung der Medikation von Clopixol auf Xeplion, wozu der Beschwerdeführer vorübergehend in die Psychiatrische Klinik D._____ umplatziert wurde (zur Anordnung der Umstellung der Zwangsbehandlung vgl. OGer ZH PA190010 vom 18. April 2019). Zwischen August und Oktober 2019 er- folgten zwei weitere Einweisungen in die D._____ zur medikamentösen Einstel- lung und zur Krisenintervention, da sich der Beschwerdeführer zunehmend agi- tiert und verbal aggressiv gezeigt habe (act. 13/3; act. 7/731a). Aktuell erhält der Beschwerdeführer alle drei Wochen eine Depotmedikation. Er lasse diese von ei- ner bestimmten Pflegerin zu, wenn auch teilweise nur mit grossem Widerstand (Prot. Vi S. 9 und S. 15; act. 12). Gemäss dem Gutachter hat sich die Situation dadurch seit Dezember 2019 entspannt; bei der Körper- und Zimmerpflege lägen immer noch grössere Probleme vor (Prot. Vi S. 9 f.). Gestützt auf die Einschätzung der Fachpersonen, die durch den Verlauf der letz- ten Monate illustriert werden, ist es unabdingbar, dass der Beschwerdeführer sei- ne Krankheit adäquat medikamentös behandelt und er eine Tagesstruktur sowie Unterstützung bei Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege erhält. Die Vo- rinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht von der Behandlungs- und Betreu- ungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers aus (act. 24 E. 4.5.2.).

- 6 -

E. 2.3.2 Gemäss dem Gutachter ist das B._____ gut geeignet für die Unterbringung des Beschwerdeführers. Dessen Pflegeleistungen umfassen die kontrollierte Me- dikamentenabgabe, Körperpflege, Zimmerordnung, strukturierte und kontrollierte Ausgangsregelung, Mahlzeiten und die ärztliche Begleitung. Der Beschwerdefüh- rer erhält somit die notwendige Betreuung und Struktur, wobei aber auch seinem Bewegungsdrang Rechnung getragen werden kann; der Beschwerdeführer hat dort bereits Ausgang und habe sich auch an die Zeiten gehalten (Prot. Vi S. 11). Mildere Massnahmen, welche dasselbe Ziel erreichen würden, sind nicht ersicht- lich. Dass der Beschwerdeführer in eine eigene Wohnung ziehen und in dieser selbständig leben kann, ist unrealistisch. Der Gutachter verweist diesbezüglich insbesondere auf die Verwahrlosungstendenz und das erhebliche Selbstfürsorge- defizit des Beschwerdeführers. Zudem wäre er mit einer kompletten Strukturlosig- keit konfrontiert und es bestünde kein tragfähiges Beziehungsnetz (Prot. Vi S. 11 f.). Wie auch seine Schreiben an die Vorinstanz und das Obergericht zeigen, ist der Beschwerdeführer zudem nach wie vor in keiner Weise krankheitseinsichtig und verlangt insbesondere das Absetzen der Medikamente (vgl. act. 1; act. 25/A+B). Solange der Beschwerdeführer die Medikation ablehnt, ist aber auch ein Übertritt in ein betreutes Wohnheim nicht möglich. Die notwendige medizinische Versorgung des Beschwerdeführers wäre nicht gewährleistet. Im B._____ verfügt der Beschwerdeführer über sehr viele Freiheiten. So erhält er dort – unter der Vo- raussetzung der Medikamenteneinnahme – Ausgang, welchen er meistens von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr bezieht und beispielsweise ins Dorf oder nach Zürich geht (vgl. Prot. Vi S. 10 und S. 15; act. 13/2). Dem Beschwerdeführer wurde seitens des B._____ offenbar auch schon mehrmals ein Zimmer im offenen Bereich an- geboten, wo er noch mehr Freiheiten hätte, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe (Prot. Vi S. 15). Der Gutachter stellte ferner eine Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers fest. Auch gemäss Einschätzung des Bei- stands und der Ärzte tue ihm der Aufenthalt im B._____ gut (Prot. Vi S. 9 f.). Ge- mäss Gutachter gehe es momentan darum, die erreichte Stabilität ausserhalb ei- ner stationären Klinikbehandlung aufrechtzuerhalten. Allenfalls könnte mit der Pensionierung des Beschwerdeführers über ein Alters- und Pflegeheim nachge- dacht werden, im jetzigen Zeitpunkt sei das aber verfrüht (Prot. Vi S. 12). Eine

- 7 - Verlegung in eine andere Einrichtung kommt damit aktuell nicht in Betracht. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich nach dem Gesagten nach wie vor als verhältnismässig.

E. 2.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB somit zu Recht bejaht. Die Beschwerde gegen die angeordnete Verlängerung der fürsorgerischen Unter- bringung ist damit abzuweisen. 3. Auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist zu verzichten. Es wird erkannt:

E. 6 Aufl. 2018, Art. 426 N 8, 10 und 24). Für Einzelheiten kann dazu auf die zutref- fenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 24 E. 4.5.1., E. 4.6.1., E. 4.7.1.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Schriftliche Mitteilung an: - den Beschwerdeführer, - das Alters- und Pflegeheim B._____ AG, - die KESB Dübendorf, - den Beistand L._____ und - die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA200008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 24. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, sowie Alters- und Pflegeheim B._____ AG, Verfahrensbeteiligte, betreffend Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Uster vom 5. Februar 2020 (FF200001)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Beschwerdeführer; heute 65-jährig) wurde im Jahr 1976 erstmals mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie in der psychiatrischen C._____- Klinik Zürich hospitalisiert. Im April 1981 verletzte er in einer psychotischen Epi- sode seinen Vater tödlich mit einem Beil. Infolgedessen wurde im Juni 1981 eine stationäre Massnahme angeordnet. Im Dezember 1997 wurde der Beschwerde- führer bedingt aus dem Massnahmevollzug nach Hause entlassen. Im Januar 1998 wurde er wegen eines schweren psychotischen Zustandsbilds mit Verwahr- losung per ärztlicher FU in die Klinik D._____ eingewiesen. Seither befindet er sich mit wenigen Unterbrüchen in psychiatrischen Kliniken oder betreuten Wohn- heimen. Seit 2003 wohnte er ununterbrochen im betreuten Wohnheim "E._____" in F._____ Zürich. Am 26. Januar 2017 wurde er ärztlich per fürsorgerischer Un- terbringung in die D._____ und von dort im Juli 2017 in das Alters- und Pflege- heim B._____ überwiesen (vgl. act. 7/435; act. 7/464; act. 7/702; act. 7/731a; act. 7/464). 1.2. Die Probezeit für die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme wurde mehrmals verlängert, letztmals bis Ende 2019 (vgl. BGer 6B_724/2018 vom 12. Oktober 2016). Am 20. November 2019 beantragte das Amt für Justiz- vollzug die erneute Verlängerung um weitere fünf Jahre (act. 7/702). 1.3. Am 9. März 2017, 14. September 2017, 25. Januar 2018 und 25. Januar 2019 überprüfte und verlängerte die KESB die fürsorgerische Unterbringung (vgl. act. 2 S. 1; act. 7/441; act. 7/511; act. 9/3; act. 9/15; act. 10/4). Die Entscheide wurden auf entsprechende Beschwerden hin von den Rechtsmittelinstanzen je- weils bestätigt (vgl. insb. act. 7/601; act. 10/21; OGer ZH PA190003 [act. 7/607], OGer ZH PA170010; BGer 5A_268/2017; BGer 5A_202/2019). 1.4. Der letzte Verlängerungsentscheid der KESB erfolgte am 28. Januar 2020 (act. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 Beschwerde beim Bezirksgericht Uster (Vorinstanz; act. 1). Nach durchgeführter Verhandlung und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wies die Vorinstanz die Be-

- 3 - schwerde mit Urteil vom 5. Februar 2020 ab (Prot. S. 8 ff.; act. 24 = [act. 19]). Gegen diesen Entscheid wehrt sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

9. und 10. Februar 2020 rechtzeitig beim Obergericht als zuständige Beschwer- deinstanz (act. 25/A+B; act. 27). 1.5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-22). Das Verfahren ist spruchreif. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Wo eine solche fehlt, wird aufgrund der Akten entschieden. 2. 2.1. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinde- rung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung un- tergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders er- folgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu be- rücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte bedeutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraus- setzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 2.2. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Sin- ne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters Dr. med. G._____ (act. 24 E. 4.4.3.). 2.2.1. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine paranoide Schi- zophrenie (Prot. Vi S. 11). Zu diesem Schluss kam er nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer sowie dem Einsehen der medizinischen Akten (Prot. Vi S. 8). Dieselbe Diagnose wurde in sämtlichen früheren Expertisen sowie auch von den Ärzten des B._____ und der D._____ gestellt (vgl. insbesondere die Gutach- ten von Dr. med. H._____ vom 7. März 2017 [act. 7/437], von Dr. med. J._____ vom 13. September 2017 [act. 4/484], von Dr. med. K._____ vom 14. Dezember 2018 [act. 7/569], von Dr. med. L._____ vom 4. Februar 2019 [act. 10 Prot. S. 8], den Bericht der Heimärztin des B._____ Dr. med I._____ vom 20. Januar 2020 [act. 7/728] und den Austrittsbericht der D._____ vom 2. Oktober 2019 [act. 13/3]).

- 4 - 2.2.2. Wie bereits in den früheren Verfahren ist der Beschwerdeführer der An- sicht, er sei nicht krank (act. 1 S. 1; Prot. Vi S. 13). Aus den Akten ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die ärztliche Diagnose unzutreffend sein könnte oder sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers zwischen- zeitlich massgeblich verbessert hätte. Das sich aus den Schreiben des Be- schwerdeführers und dem Protokoll der Vorinstanz ergebende Bild (vgl. act. 1; act. 25A-B; Prot. S. 12 ff.) steht vielmehr im Einklang mit den Schilderungen des Gutachters (Prot. S. 10). Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerde- führer nach wie vor an einer psychischen Krankheit im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet. 2.3. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung setzt voraus, dass eine besondere Betreuung oder Behandlung nötig ist, welche nur mit einem Frei- heitsentzug sichergestellt werden kann. Davon erfasst sind einerseits therapeuti- sche Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Per- son für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Be- dürfnisse wie Essen, Körperpflege oder Kleidung. Die fürsorgerische Unterbrin- gung muss zudem verhältnismässig sein: Sie ist nur zulässig, wenn die nötige Fürsorge dadurch gewährt werden kann und keine leichtere Massnahme der be- troffenen Person genügend Schutz bietet (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER,

6. Aufl. 2018, Art. 426 N 8, 10 und 24). Für Einzelheiten kann dazu auf die zutref- fenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 24 E. 4.5.1., E. 4.6.1., E. 4.7.1.). 2.3.1. Der Gutachter führt aus, der Zustand des Beschwerdeführers erfordere die Unterbringung in einer Einrichtung. Ausserhalb eines betreuten und strukturierten Rahmens bestehe die Gefahr, dass die paranoide Schizophrenie entgleise mit Selbst- und Fremdgefährdung. Die Erfahrung der letzten Jahre habe gezeigt, dass es ohne Betreuung sehr schnell zu Verwahrlosung, Dekompensation der Er- krankung und medizinischen Problemen komme. Im Sommer 2019 sei der Be- schwerdeführer eigenen Angaben zufolge rund 20 Tage ausserhalb des B._____ gewesen. In dieser Zeit sei eine schwere Mangelernährung mit Gewichtsabnahme aufgetreten und habe sich der Beschwerdeführer die Füsse wund gelaufen. Für

- 5 - das übrige Umfeld wäre überdies mit erheblichen Verhaltensauffälligkeiten, Poli- zeieinsätzen, bedrohlichen Äusserungen sowie Tätlichkeiten zu rechnen (Prot. Vi S. 9 ff.). Auch gemäss Bericht der Heimärztin des B._____ Dr. med. I._____ vom

20. Januar 2020 kommt es trotz bereits lange bestehender Krankheit weiterhin gelegentlich zu schweren Entgleisungen der psychotischen Symptomatik mit schweren Verwahrlosungszuständen. Im letzten halben Jahr habe sich das Zu- standsbild vorübergehend verschlechtert: Der Beschwerdeführer habe durch die Psychose seinen Körper nicht mehr wahrgenommen und sei so lange in nicht adäquatem Schuhwerk gelaufen, dass sich tiefe Wunden gebildet hätten, die er nicht habe behandeln lassen. Es habe Sepsisgefahr bestanden (act. 7/728). Im April 2019 erfolgte eine Umstellung der Medikation von Clopixol auf Xeplion, wozu der Beschwerdeführer vorübergehend in die Psychiatrische Klinik D._____ umplatziert wurde (zur Anordnung der Umstellung der Zwangsbehandlung vgl. OGer ZH PA190010 vom 18. April 2019). Zwischen August und Oktober 2019 er- folgten zwei weitere Einweisungen in die D._____ zur medikamentösen Einstel- lung und zur Krisenintervention, da sich der Beschwerdeführer zunehmend agi- tiert und verbal aggressiv gezeigt habe (act. 13/3; act. 7/731a). Aktuell erhält der Beschwerdeführer alle drei Wochen eine Depotmedikation. Er lasse diese von ei- ner bestimmten Pflegerin zu, wenn auch teilweise nur mit grossem Widerstand (Prot. Vi S. 9 und S. 15; act. 12). Gemäss dem Gutachter hat sich die Situation dadurch seit Dezember 2019 entspannt; bei der Körper- und Zimmerpflege lägen immer noch grössere Probleme vor (Prot. Vi S. 9 f.). Gestützt auf die Einschätzung der Fachpersonen, die durch den Verlauf der letz- ten Monate illustriert werden, ist es unabdingbar, dass der Beschwerdeführer sei- ne Krankheit adäquat medikamentös behandelt und er eine Tagesstruktur sowie Unterstützung bei Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege erhält. Die Vo- rinstanz ging vor diesem Hintergrund zu Recht von der Behandlungs- und Betreu- ungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers aus (act. 24 E. 4.5.2.).

- 6 - 2.3.2. Gemäss dem Gutachter ist das B._____ gut geeignet für die Unterbringung des Beschwerdeführers. Dessen Pflegeleistungen umfassen die kontrollierte Me- dikamentenabgabe, Körperpflege, Zimmerordnung, strukturierte und kontrollierte Ausgangsregelung, Mahlzeiten und die ärztliche Begleitung. Der Beschwerdefüh- rer erhält somit die notwendige Betreuung und Struktur, wobei aber auch seinem Bewegungsdrang Rechnung getragen werden kann; der Beschwerdeführer hat dort bereits Ausgang und habe sich auch an die Zeiten gehalten (Prot. Vi S. 11). Mildere Massnahmen, welche dasselbe Ziel erreichen würden, sind nicht ersicht- lich. Dass der Beschwerdeführer in eine eigene Wohnung ziehen und in dieser selbständig leben kann, ist unrealistisch. Der Gutachter verweist diesbezüglich insbesondere auf die Verwahrlosungstendenz und das erhebliche Selbstfürsorge- defizit des Beschwerdeführers. Zudem wäre er mit einer kompletten Strukturlosig- keit konfrontiert und es bestünde kein tragfähiges Beziehungsnetz (Prot. Vi S. 11 f.). Wie auch seine Schreiben an die Vorinstanz und das Obergericht zeigen, ist der Beschwerdeführer zudem nach wie vor in keiner Weise krankheitseinsichtig und verlangt insbesondere das Absetzen der Medikamente (vgl. act. 1; act. 25/A+B). Solange der Beschwerdeführer die Medikation ablehnt, ist aber auch ein Übertritt in ein betreutes Wohnheim nicht möglich. Die notwendige medizinische Versorgung des Beschwerdeführers wäre nicht gewährleistet. Im B._____ verfügt der Beschwerdeführer über sehr viele Freiheiten. So erhält er dort – unter der Vo- raussetzung der Medikamenteneinnahme – Ausgang, welchen er meistens von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr bezieht und beispielsweise ins Dorf oder nach Zürich geht (vgl. Prot. Vi S. 10 und S. 15; act. 13/2). Dem Beschwerdeführer wurde seitens des B._____ offenbar auch schon mehrmals ein Zimmer im offenen Bereich an- geboten, wo er noch mehr Freiheiten hätte, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe (Prot. Vi S. 15). Der Gutachter stellte ferner eine Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers fest. Auch gemäss Einschätzung des Bei- stands und der Ärzte tue ihm der Aufenthalt im B._____ gut (Prot. Vi S. 9 f.). Ge- mäss Gutachter gehe es momentan darum, die erreichte Stabilität ausserhalb ei- ner stationären Klinikbehandlung aufrechtzuerhalten. Allenfalls könnte mit der Pensionierung des Beschwerdeführers über ein Alters- und Pflegeheim nachge- dacht werden, im jetzigen Zeitpunkt sei das aber verfrüht (Prot. Vi S. 12). Eine

- 7 - Verlegung in eine andere Einrichtung kommt damit aktuell nicht in Betracht. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich nach dem Gesagten nach wie vor als verhältnismässig. 2.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB somit zu Recht bejaht. Die Beschwerde gegen die angeordnete Verlängerung der fürsorgerischen Unter- bringung ist damit abzuweisen. 3. Auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist zu verzichten. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an:

- den Beschwerdeführer,

- das Alters- und Pflegeheim B._____ AG,

- die KESB Dübendorf,

- den Beistand L._____ und

- die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: