Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 A._____ wurde am 12. Oktober 2019 wegen akuter Fremdgefährdung ge- genüber ihrer Schwester per Fürsorgerische Unterbringung in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie C._____ (nachfolgend Psychatriezentrum D._____) eingewiesen (act. 3-4). Am 25. Oktober 2019 erfolgte die Verle- gung in die B._____ AG (act. 4 i.V.m. act. 2). Diese änderte am 30. Oktober 2019 den Behandlungsplan. A._____ war damit nicht einverstanden (act. 5). Am 4. November 2019 übermittelte die B._____ AG dem Bezirksgericht Mei- len per Fax ein Schreiben von A._____ vom 3. November 2019 (act. 1). Das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen ging davon aus, dass sich die Eingabe gegen die ärztlich angeordnete Unterbringung richte und stellte fest, dass die zehntägige Frist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB abge- laufen sei. Es trat mit Verfügung vom 5. November 2019 auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht ein und überwies die Sache an die ärztliche Leitung der psychiatrischen Klinik B._____ AG (act. 12). Diesen Entscheid focht A._____ mit Beschwerde an und verlangte sinngemäss, dass ihre Eingabe vom Gericht behandelt werde (act. 14).
E. 2 Das Obergericht hat als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz den unein- geschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB zu be- folgen (CHK ZGB-STECK, 3. Auflage, Vorb. Art. 443 ff. N 12, Art. 450 N 5), wobei in der Regel bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorge- rische Unterbringung keine Anhörung gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB durch- zuführen ist (§ 69 EG KESR).
E. 3 In der Beschwerde führte A._____ u.a. aus, sie sei mit der Diagnose von Dr. E._____ nicht einverstanden. Sie habe keine hebephrene Schizophrenie. Mit der Medikation von Haldol 30 Tropfen und Valium 10mg, beides morgens und abends, und der Abgabe von Seroquel 100mg und nachts zusätzlich Sequase 50mg und Valium 40mg sei sie nicht einverstanden. Sie wolle Concerta, das sie vor Klinikeintritt gehabt habe. Sie sei süchtig danach und wolle es mit Concerta 54 mg ausprobieren. Der Gutachter oder der Richter
- 3 - sollten entscheiden, ob ihr Concerta abgegeben werden könne, und nach einer gewissen Einnahmezeit solle der Richter entscheiden, ob ihr dieses Medikament gut tue. Überdies verlangte sie die Aufhebung der Fürsorgeri- schen Unterbringung (act. 14 sinngemäss).
E. 4 a) In ihrer Eingabe vom 3. November 2019 an die Vorinstanz führte A._____ Folgendes aus (act. 1): "Mein Name ist A._____ ich bin 22 Jahre jung und möchte aus folgenden Gründen einen Rekurs schreiben:
• Ich habe keine hebephrene Schizophrenie
• Ich habe ein sehr starkes ADHS, was man mit einer hebephrenen Schizo- phrenie verwechselt.
• Ich brauche nur Concerta um in der Gesellschaft zu funktionieren.
• Ich hatte vielleicht mal eine hebephrene Schizophrenie (diagnostiziert), aber ich habe das nicht mehr. Ich denke klar und fokussiert, vor allem be- züglich Concerta."
b) Die Vorinstanz begründete den Nichteintretensentscheid, wie bereits er- wähnt, damit, dass das Gesuch der Gesuchstellerin gegen die ärztlich an- geordnete Unterbringung nach Ablauf der 10tägigen Anfechtungsfrist und somit verspätet beim Gericht eingereicht worden sei (act. 12). Ob sich die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz auch gegen die ärztliche Klinikeinwei- sung zur Wehr setzen wollte, kann offen bleiben. In ihrer Eingabe erwähnte sie mit keinem Wort, dass sie eine Entlassung aus der Klinik verlange. Ihr war die Haltung der Klinik bekannt. So wurde im Austrittsbericht des Psychi- atriezentrums D._____ vom 24. Oktober 2019 festgehalten, man habe ihren Rekurs gegen die FU mangels Krankheitseinsicht zunächst mündlich abge- lehnt (act. 4 S. 2). Die Vorinstanz hätte aber aufgrund der von der Klinik ein- gereichten medizinischen Akten und der Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin in ihrer Eingabe vom 3. November 2019 erkennen müssen, dass sich A._____ vor allem gegen den abgeänderten Behandlungsplan vom 30. Ok- tober 2019 zur Wehr setzte (act. 5). Insbesondere wurde unter dem Datum 3.11.2019 18:16 Uhr im Verlaufsbericht festgehalten, A._____ habe Ängste
- 4 - vor einer medikamentösen Zwangsbehandlung gegen ihren Willen mit Xe- plion geäussert und habe diesbezüglich "Rekurs" eingelegt (act. 6 S. 4).
E. 5 a) Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behan- delnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls einer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Er wird der laufenden Entwicklung ange- passt (Art. 433 Abs. 4 ZGB). Verweigert die betroffene Person die Zustim- mung, so ordnet die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung – bei Vorlie- gen der gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 434 Abs 1 Ziff. 1-3 ZGB) – die im Behandlungsplan vorgesehenen Massnahmen mittels Verfügung an. Die- se Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 434 Abs. 1-2 ZGB). Mit dem Behandlungsplan wird der betroffenen Person eine bestimmte Be- handlung nur vorgeschlagen. Stimmt die betroffene Person zu, wird die Be- handlung durchgeführt. Es handelt sich beim Behandlungsplan also um kei- ne Zwangsmassnahme. Eine Anrufung des Gerichts nach Art. 439 ZGB ist deshalb nicht möglich (BSK ZPO-GEISER/ETZENSBERGER , 6. Auflage, Art. 433 N 21 und N 23). Gleiches muss auch bei einer Abänderung des Be- handlungsplanes gelten.
b) In den vorinstanzlichen Akten liegt der abgeänderte Behandlungsplan vom 30. Oktober 2019. Es erfolgte eine Anpassung der Psychopharmako- therapie (act. 5 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin verweigerte die Zustimmung zur Behandlungsänderung (act. 5 Ziff. 4.2) und führte dazu aus: "Ich habe nur ein ADHS und Trauma. Das ist der Grund, wieso ich nicht einverstanden bin" (act. 5 S. 2 Bemerkung unterhalb der Unterschrift). Als neue Behand- lung waren folgende Medikamente vorgesehen (act. 5):
- 5 - "Haloperidol 6mg/d, Quetiapin 25mg/d, Diazepam 8mg/d, Xeplion-Depot 100mg einmal monatlich, Biperiden bei Bedarf, Haloperidol bei Bedarf bis 3mg, Quetiapin bei Bedarf bis 100mg, Phytotherapeutika bei Bedarf." Ein Behandlungsplan bzw. dessen Abänderung ist, wie oben ausgeführt, nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift an das Obergericht neu vor, sie habe die Medikamente per Zwangsmass- nahme einnehmen müssen (act. 14 S. 2). Eine Verfügung betreffend Anord- nung einer Zwangsbehandlung liegt aber nicht in den Akten und eine zwangsweise Medikamentenverabreichung ergibt sich auch nicht aus dem Verlaufsbericht (act. 6). So findet sich, wie bereits erwähnt, der Eintrag (am 3.11.2019), A._____ habe Ängste geäussert vor einer medikamentösen Zwangsbehandlung gegen ihren Willen mit Xeplion. Ausserdem wurde sie anlässlich der Oberarztvisite vom 4. November 2019 darauf hingewiesen, dass sie die Depotinjektion verweigern könne (act. 6 S. 3). Hinweise auf eine Zwangsmedikation fehlen somit in den Akten. Insbesondere erfolgte die Ver- legung in die Isolierzelle jeweils nicht wegen Verweigerung der Medikamen- teneinnahme (vgl. act. 6).
E. 6 a) Die Beschwerdeführerin verlangte vor Obergericht die Aufhebung der Fürsorgerischen Unterbringung (act. 14 Rückseite). Dazu ist Folgendes zu bemerken. Eine Fürsorgerische Unterbringung kann einerseits durch Einweisung ei- nes Arztes (Art. 429 KESR) oder durch die Anordnung der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB), sogenannte behördliche FU, erfolgen (Art. 428 KESR). Vorliegend ordnete ein Arzt die Fürsorgerische Unterbrin- gung an. Für die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Einrichtung ist kein neues Einweisungsverfahren erforderlich (§ 32 Abs. 1 EG KESR). Dieses Vorgehen schützte auch das Bundesgericht. So führte es zu den altrechtlichen kantonalen (zürcherischen) Bestimmungen aus, bei der Versetzung in eine andere Anstalt gehe es nicht mehr um die Einweisung als solche; der Freiheitsentzug sei vielmehr bereits erfolgt, und es gehe nur mehr um die Art und Weise seiner Durchführung. Deshalb müsse das for-
- 6 - melle Verfahren der Einweisung bei einer Versetzung grundsätzlich nicht eingehalten werden. Die betroffene Person könne im Übrigen jederzeit eine gerichtliche Überprüfung verlangen (BGE 122 I 18 Erw. 2 f S. 35).
b) Die Beschwerdeführerin wurde, wie bereits ausgeführt, am 12. Oktober 2019 per ärztlich angeordneter FU ins Psychiatriezentrum D._____ eingelie- fert und am 25. Oktober 2019 in die B._____ AG verlegt. Die ärztliche Un- terbringung hätte die Beschwerdeführerin innert 10 Tagen, d.h. bis am
22. Oktober 2019 beim zuständigen Gericht anfechten müssen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Einrichtung ist für die Entlassung zuständig, wenn eine ärztliche Einweisung erfolgt ist (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Ein Entlassungs- gesuch müsste die Beschwerdeführerin somit bei der Klinikleitung stellen. Allerdings gilt zu beachten, dass die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf von sechs Wochen dahinfällt (Art. 429 Abs. 1-2 ZGB i.V.m. § 29 EG KESR). Hält die ärztliche Leitung der Einrichtung eine längere Unter- bringung für notwendig, stellt sie der KESB rechtzeitig einen begründeten Antrag. Die KESB entscheidet unverzüglich (§ 29 Abs. 2 EG KESR). Vorlie- gend würde die Frist am 22. November 2019 ablaufen. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Fürsorgerischen Unter- bringung verlangt, ist deshalb mangels Zuständigkeit darauf nicht einzutre- ten.
E. 7 Primär hätte demnach die Vorinstanz ihr Nichteintreten damit begründen müssen, dass der Behandlungsplan als solcher nicht anfechtbar ist. Dies ändert aber nichts am Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Die Vorinstanz hat, wenn auch mit anderer Begründung, zu Recht einen Nichteintretensent- scheid gefällt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzu- treten ist. Eine Weiterleitung des Entlassungsgesuches an die Leitung der B._____ AG hat die Vorinstanz bereits veranlasst (vgl. act. 16 Dispositiv Zif- fer 3).
E. 8 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
- 7 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die psychiatrische Klinik B._____ AG unter Beilage eines Doppels von act. 14, F._____ sowie an das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
- November 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA190038-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 21. November 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, sowie B._____ AG, Verfahrensbeteiligte, betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik B._____ AG Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 5. November 2019 (FF190036)
- 2 - Erwägungen:
1. A._____ wurde am 12. Oktober 2019 wegen akuter Fremdgefährdung ge- genüber ihrer Schwester per Fürsorgerische Unterbringung in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie C._____ (nachfolgend Psychatriezentrum D._____) eingewiesen (act. 3-4). Am 25. Oktober 2019 erfolgte die Verle- gung in die B._____ AG (act. 4 i.V.m. act. 2). Diese änderte am 30. Oktober 2019 den Behandlungsplan. A._____ war damit nicht einverstanden (act. 5). Am 4. November 2019 übermittelte die B._____ AG dem Bezirksgericht Mei- len per Fax ein Schreiben von A._____ vom 3. November 2019 (act. 1). Das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen ging davon aus, dass sich die Eingabe gegen die ärztlich angeordnete Unterbringung richte und stellte fest, dass die zehntägige Frist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB abge- laufen sei. Es trat mit Verfügung vom 5. November 2019 auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht ein und überwies die Sache an die ärztliche Leitung der psychiatrischen Klinik B._____ AG (act. 12). Diesen Entscheid focht A._____ mit Beschwerde an und verlangte sinngemäss, dass ihre Eingabe vom Gericht behandelt werde (act. 14).
2. Das Obergericht hat als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz den unein- geschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB zu be- folgen (CHK ZGB-STECK, 3. Auflage, Vorb. Art. 443 ff. N 12, Art. 450 N 5), wobei in der Regel bei Beschwerden gegen Entscheide betreffend fürsorge- rische Unterbringung keine Anhörung gemäss Art. 450e Abs. 4 ZGB durch- zuführen ist (§ 69 EG KESR).
3. In der Beschwerde führte A._____ u.a. aus, sie sei mit der Diagnose von Dr. E._____ nicht einverstanden. Sie habe keine hebephrene Schizophrenie. Mit der Medikation von Haldol 30 Tropfen und Valium 10mg, beides morgens und abends, und der Abgabe von Seroquel 100mg und nachts zusätzlich Sequase 50mg und Valium 40mg sei sie nicht einverstanden. Sie wolle Concerta, das sie vor Klinikeintritt gehabt habe. Sie sei süchtig danach und wolle es mit Concerta 54 mg ausprobieren. Der Gutachter oder der Richter
- 3 - sollten entscheiden, ob ihr Concerta abgegeben werden könne, und nach einer gewissen Einnahmezeit solle der Richter entscheiden, ob ihr dieses Medikament gut tue. Überdies verlangte sie die Aufhebung der Fürsorgeri- schen Unterbringung (act. 14 sinngemäss).
4. a) In ihrer Eingabe vom 3. November 2019 an die Vorinstanz führte A._____ Folgendes aus (act. 1): "Mein Name ist A._____ ich bin 22 Jahre jung und möchte aus folgenden Gründen einen Rekurs schreiben:
• Ich habe keine hebephrene Schizophrenie
• Ich habe ein sehr starkes ADHS, was man mit einer hebephrenen Schizo- phrenie verwechselt.
• Ich brauche nur Concerta um in der Gesellschaft zu funktionieren.
• Ich hatte vielleicht mal eine hebephrene Schizophrenie (diagnostiziert), aber ich habe das nicht mehr. Ich denke klar und fokussiert, vor allem be- züglich Concerta."
b) Die Vorinstanz begründete den Nichteintretensentscheid, wie bereits er- wähnt, damit, dass das Gesuch der Gesuchstellerin gegen die ärztlich an- geordnete Unterbringung nach Ablauf der 10tägigen Anfechtungsfrist und somit verspätet beim Gericht eingereicht worden sei (act. 12). Ob sich die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz auch gegen die ärztliche Klinikeinwei- sung zur Wehr setzen wollte, kann offen bleiben. In ihrer Eingabe erwähnte sie mit keinem Wort, dass sie eine Entlassung aus der Klinik verlange. Ihr war die Haltung der Klinik bekannt. So wurde im Austrittsbericht des Psychi- atriezentrums D._____ vom 24. Oktober 2019 festgehalten, man habe ihren Rekurs gegen die FU mangels Krankheitseinsicht zunächst mündlich abge- lehnt (act. 4 S. 2). Die Vorinstanz hätte aber aufgrund der von der Klinik ein- gereichten medizinischen Akten und der Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin in ihrer Eingabe vom 3. November 2019 erkennen müssen, dass sich A._____ vor allem gegen den abgeänderten Behandlungsplan vom 30. Ok- tober 2019 zur Wehr setzte (act. 5). Insbesondere wurde unter dem Datum 3.11.2019 18:16 Uhr im Verlaufsbericht festgehalten, A._____ habe Ängste
- 4 - vor einer medikamentösen Zwangsbehandlung gegen ihren Willen mit Xe- plion geäussert und habe diesbezüglich "Rekurs" eingelegt (act. 6 S. 4).
5. a) Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behan- delnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls einer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Er wird der laufenden Entwicklung ange- passt (Art. 433 Abs. 4 ZGB). Verweigert die betroffene Person die Zustim- mung, so ordnet die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung – bei Vorlie- gen der gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 434 Abs 1 Ziff. 1-3 ZGB) – die im Behandlungsplan vorgesehenen Massnahmen mittels Verfügung an. Die- se Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 434 Abs. 1-2 ZGB). Mit dem Behandlungsplan wird der betroffenen Person eine bestimmte Be- handlung nur vorgeschlagen. Stimmt die betroffene Person zu, wird die Be- handlung durchgeführt. Es handelt sich beim Behandlungsplan also um kei- ne Zwangsmassnahme. Eine Anrufung des Gerichts nach Art. 439 ZGB ist deshalb nicht möglich (BSK ZPO-GEISER/ETZENSBERGER , 6. Auflage, Art. 433 N 21 und N 23). Gleiches muss auch bei einer Abänderung des Be- handlungsplanes gelten.
b) In den vorinstanzlichen Akten liegt der abgeänderte Behandlungsplan vom 30. Oktober 2019. Es erfolgte eine Anpassung der Psychopharmako- therapie (act. 5 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin verweigerte die Zustimmung zur Behandlungsänderung (act. 5 Ziff. 4.2) und führte dazu aus: "Ich habe nur ein ADHS und Trauma. Das ist der Grund, wieso ich nicht einverstanden bin" (act. 5 S. 2 Bemerkung unterhalb der Unterschrift). Als neue Behand- lung waren folgende Medikamente vorgesehen (act. 5):
- 5 - "Haloperidol 6mg/d, Quetiapin 25mg/d, Diazepam 8mg/d, Xeplion-Depot 100mg einmal monatlich, Biperiden bei Bedarf, Haloperidol bei Bedarf bis 3mg, Quetiapin bei Bedarf bis 100mg, Phytotherapeutika bei Bedarf." Ein Behandlungsplan bzw. dessen Abänderung ist, wie oben ausgeführt, nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift an das Obergericht neu vor, sie habe die Medikamente per Zwangsmass- nahme einnehmen müssen (act. 14 S. 2). Eine Verfügung betreffend Anord- nung einer Zwangsbehandlung liegt aber nicht in den Akten und eine zwangsweise Medikamentenverabreichung ergibt sich auch nicht aus dem Verlaufsbericht (act. 6). So findet sich, wie bereits erwähnt, der Eintrag (am 3.11.2019), A._____ habe Ängste geäussert vor einer medikamentösen Zwangsbehandlung gegen ihren Willen mit Xeplion. Ausserdem wurde sie anlässlich der Oberarztvisite vom 4. November 2019 darauf hingewiesen, dass sie die Depotinjektion verweigern könne (act. 6 S. 3). Hinweise auf eine Zwangsmedikation fehlen somit in den Akten. Insbesondere erfolgte die Ver- legung in die Isolierzelle jeweils nicht wegen Verweigerung der Medikamen- teneinnahme (vgl. act. 6).
6. a) Die Beschwerdeführerin verlangte vor Obergericht die Aufhebung der Fürsorgerischen Unterbringung (act. 14 Rückseite). Dazu ist Folgendes zu bemerken. Eine Fürsorgerische Unterbringung kann einerseits durch Einweisung ei- nes Arztes (Art. 429 KESR) oder durch die Anordnung der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB), sogenannte behördliche FU, erfolgen (Art. 428 KESR). Vorliegend ordnete ein Arzt die Fürsorgerische Unterbrin- gung an. Für die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Einrichtung ist kein neues Einweisungsverfahren erforderlich (§ 32 Abs. 1 EG KESR). Dieses Vorgehen schützte auch das Bundesgericht. So führte es zu den altrechtlichen kantonalen (zürcherischen) Bestimmungen aus, bei der Versetzung in eine andere Anstalt gehe es nicht mehr um die Einweisung als solche; der Freiheitsentzug sei vielmehr bereits erfolgt, und es gehe nur mehr um die Art und Weise seiner Durchführung. Deshalb müsse das for-
- 6 - melle Verfahren der Einweisung bei einer Versetzung grundsätzlich nicht eingehalten werden. Die betroffene Person könne im Übrigen jederzeit eine gerichtliche Überprüfung verlangen (BGE 122 I 18 Erw. 2 f S. 35).
b) Die Beschwerdeführerin wurde, wie bereits ausgeführt, am 12. Oktober 2019 per ärztlich angeordneter FU ins Psychiatriezentrum D._____ eingelie- fert und am 25. Oktober 2019 in die B._____ AG verlegt. Die ärztliche Un- terbringung hätte die Beschwerdeführerin innert 10 Tagen, d.h. bis am
22. Oktober 2019 beim zuständigen Gericht anfechten müssen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Einrichtung ist für die Entlassung zuständig, wenn eine ärztliche Einweisung erfolgt ist (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Ein Entlassungs- gesuch müsste die Beschwerdeführerin somit bei der Klinikleitung stellen. Allerdings gilt zu beachten, dass die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf von sechs Wochen dahinfällt (Art. 429 Abs. 1-2 ZGB i.V.m. § 29 EG KESR). Hält die ärztliche Leitung der Einrichtung eine längere Unter- bringung für notwendig, stellt sie der KESB rechtzeitig einen begründeten Antrag. Die KESB entscheidet unverzüglich (§ 29 Abs. 2 EG KESR). Vorlie- gend würde die Frist am 22. November 2019 ablaufen. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Fürsorgerischen Unter- bringung verlangt, ist deshalb mangels Zuständigkeit darauf nicht einzutre- ten.
7. Primär hätte demnach die Vorinstanz ihr Nichteintreten damit begründen müssen, dass der Behandlungsplan als solcher nicht anfechtbar ist. Dies ändert aber nichts am Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Die Vorinstanz hat, wenn auch mit anderer Begründung, zu Recht einen Nichteintretensent- scheid gefällt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzu- treten ist. Eine Weiterleitung des Entlassungsgesuches an die Leitung der B._____ AG hat die Vorinstanz bereits veranlasst (vgl. act. 16 Dispositiv Zif- fer 3).
8. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
- 7 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die psychiatrische Klinik B._____ AG unter Beilage eines Doppels von act. 14, F._____ sowie an das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
21. November 2019