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PA190036

Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung

Zürich OG · 2019-10-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund seiner chronischen paranoi- den Schizophrenie seit 1981 mit wenigen Unterbrüchen in psychiatrischen Klini- ken oder betreuten Wohnheimen. Am 26. Januar 2017 war er auf ärztliche Anord- nung hin mittels fürsorgerische Unterbringung in die … Klinik C._____ eingewie- sen und im Juli 2017 in das B._____ überwiesen worden. In der Folge überprüfte und verlängerte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (fortan KESB Dübendorf) die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers; dies tat sie letztmals mit Entscheid vom 25. Januar 2019 (Entscheid-Nr. DU-2019/46). Der Beschwerdeführer wehrte sich dagegen erfolglos bis vor Bundesgericht (vgl. OberG ZH PA190003 vom 7. März 2019, E. 1. sowie BGer 5A_202/2019 vom

13. März 2019; act. 5/30 und 5/31). 2.1. Am 9. Oktober 2019 (Datum Poststempel: 10. Oktober 2019) gelangte der Beschwerdeführer mit der "Bitte um Aufhebung der Fürsorgerischen Freiheitsent- ziehung (FU)" an das Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz; vgl. act. 1). Mit Ver- fügung vom 16. Oktober 2019 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Sie erwog im Wesentlichen, die Eingabe des Beschwerdeführers sei als neues Entlassungsgesuch bzw. als Gesuch um Überprüfung der fürsorgerischen Unter- bringung zu qualifizieren. Für ein solches sei grundsätzlich die KESB Dübendorf zuständig, sofern sie ihre Zuständigkeit für die Entlassung nicht der Einrichtung übertragen habe. Der Entscheid der KESB Dübendorf könne mit Beschwerde beim zuständigen Bezirksgericht angefochten werden. Die KESB Dübendorf habe zuletzt am 25. Januar 2019 entschieden und eine Beschwerde dagegen sei im Verfahren FF190001 behandelt worden. Für das neue Entlassungsgesuch befand sich die Vorinstanz als sachlich nicht zuständig, weshalb sie darauf nicht eintrat (act. 7 = act. 10). 2.2. Mit Eingaben vom 18. und 19. Oktober 2019 (Datum Poststempel: 20. und

21. Oktober 2019) reichte der Beschwerdeführer bei der Kammer rechtzeitig Be- schwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2019 ein. Er be- antragt, er sei "aus dem FU sofortigst zu entlassen" (act. 8; act. 11 und 12).

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E. 3 Die KESB Dübendorf hatte mit Entscheid vom 25. Januar 2019 (Entscheid- Nr. DU-2019/46) die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers im B._____ verlängert und die Zuständigkeit für die Entlassung aus der fürsorgerischen Un- terbringung der (ärztlichen) Leitung des Heims übertragen (act. 5/4 S. 7). Gemäss Auskunft des B._____s sei kein schriftlicher Entscheid über ein Entlassungsge- such des Beschwerdeführers erfolgt (act. 15-16). Der Vorinstanz ist darin zuzu- stimmen, dass sie für die Behandlung des Gesuchs sachlich nicht zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat sein Entlassungsgesuch zunächst an das B._____ zu richten (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 428 Abs. 2 ZGB). Aus diesem Grund kann auch die Kammer die fürsorgerische Unterbringung inhaltlich nicht prüfen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es ist festzuhalten, dass der Einzelrichter die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2019 an die KESB Dübendorf weitergeleitet hat. Diese hat das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers ihrerseits zuständigkeitshalber und richtig an die ärztliche Leitung des B._____s zugestellt (act. 13-14). Vom Heim wird darüber ein vom Beschwerdeführer anfechtbarer Entscheid zu erlassen sein, wobei zu beachten ist, dass für eine Beschwerde gegen diesen Entscheid das Einzelgericht am Ort der Einrichtung, hier also das Bezirksgericht Hinwil, zustän- dig wäre (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, § 30 GOG i.V.m. § 62 Abs. 2 EG KESR). Der ärztlichen Leitung des B._____s sind zudem die an die Kammer ge- richteten Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. und 19. Oktober 2019 in Ko- pie zuzustellen.

E. 4 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Uster vom 16. Oktober 2019 (Geschäfts-Nr. FF190002) wird abgewie- sen. - 4 -
  2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die ärztliche Leitung des B._____s (unter Beilage der Kopien von act. 11 und 12), den Beistand, die KESB Dübendorf sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA190036-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 28. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, sowie B._____ AG, Verfahrensbeteiligter, betreffend Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Uster vom 16. Oktober 2019 (FF190002)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund seiner chronischen paranoi- den Schizophrenie seit 1981 mit wenigen Unterbrüchen in psychiatrischen Klini- ken oder betreuten Wohnheimen. Am 26. Januar 2017 war er auf ärztliche Anord- nung hin mittels fürsorgerische Unterbringung in die … Klinik C._____ eingewie- sen und im Juli 2017 in das B._____ überwiesen worden. In der Folge überprüfte und verlängerte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (fortan KESB Dübendorf) die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers; dies tat sie letztmals mit Entscheid vom 25. Januar 2019 (Entscheid-Nr. DU-2019/46). Der Beschwerdeführer wehrte sich dagegen erfolglos bis vor Bundesgericht (vgl. OberG ZH PA190003 vom 7. März 2019, E. 1. sowie BGer 5A_202/2019 vom

13. März 2019; act. 5/30 und 5/31). 2.1. Am 9. Oktober 2019 (Datum Poststempel: 10. Oktober 2019) gelangte der Beschwerdeführer mit der "Bitte um Aufhebung der Fürsorgerischen Freiheitsent- ziehung (FU)" an das Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz; vgl. act. 1). Mit Ver- fügung vom 16. Oktober 2019 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Sie erwog im Wesentlichen, die Eingabe des Beschwerdeführers sei als neues Entlassungsgesuch bzw. als Gesuch um Überprüfung der fürsorgerischen Unter- bringung zu qualifizieren. Für ein solches sei grundsätzlich die KESB Dübendorf zuständig, sofern sie ihre Zuständigkeit für die Entlassung nicht der Einrichtung übertragen habe. Der Entscheid der KESB Dübendorf könne mit Beschwerde beim zuständigen Bezirksgericht angefochten werden. Die KESB Dübendorf habe zuletzt am 25. Januar 2019 entschieden und eine Beschwerde dagegen sei im Verfahren FF190001 behandelt worden. Für das neue Entlassungsgesuch befand sich die Vorinstanz als sachlich nicht zuständig, weshalb sie darauf nicht eintrat (act. 7 = act. 10). 2.2. Mit Eingaben vom 18. und 19. Oktober 2019 (Datum Poststempel: 20. und

21. Oktober 2019) reichte der Beschwerdeführer bei der Kammer rechtzeitig Be- schwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Oktober 2019 ein. Er be- antragt, er sei "aus dem FU sofortigst zu entlassen" (act. 8; act. 11 und 12).

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3. Die KESB Dübendorf hatte mit Entscheid vom 25. Januar 2019 (Entscheid- Nr. DU-2019/46) die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers im B._____ verlängert und die Zuständigkeit für die Entlassung aus der fürsorgerischen Un- terbringung der (ärztlichen) Leitung des Heims übertragen (act. 5/4 S. 7). Gemäss Auskunft des B._____s sei kein schriftlicher Entscheid über ein Entlassungsge- such des Beschwerdeführers erfolgt (act. 15-16). Der Vorinstanz ist darin zuzu- stimmen, dass sie für die Behandlung des Gesuchs sachlich nicht zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat sein Entlassungsgesuch zunächst an das B._____ zu richten (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 428 Abs. 2 ZGB). Aus diesem Grund kann auch die Kammer die fürsorgerische Unterbringung inhaltlich nicht prüfen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es ist festzuhalten, dass der Einzelrichter die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2019 an die KESB Dübendorf weitergeleitet hat. Diese hat das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers ihrerseits zuständigkeitshalber und richtig an die ärztliche Leitung des B._____s zugestellt (act. 13-14). Vom Heim wird darüber ein vom Beschwerdeführer anfechtbarer Entscheid zu erlassen sein, wobei zu beachten ist, dass für eine Beschwerde gegen diesen Entscheid das Einzelgericht am Ort der Einrichtung, hier also das Bezirksgericht Hinwil, zustän- dig wäre (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, § 30 GOG i.V.m. § 62 Abs. 2 EG KESR). Der ärztlichen Leitung des B._____s sind zudem die an die Kammer ge- richteten Eingaben des Beschwerdeführers vom 18. und 19. Oktober 2019 in Ko- pie zuzustellen.

4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Uster vom 16. Oktober 2019 (Geschäfts-Nr. FF190002) wird abgewie- sen.

- 4 -

2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die ärztliche Leitung des B._____s (unter Beilage der Kopien von act. 11 und 12), den Beistand, die KESB Dübendorf sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: