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PA190033

fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2019-10-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 September 2019 hob die Klinik die fürsorgerische Unterbringung auf und der Beschwerdeführer erklärte, freiwillig in der Klinik zu verbleiben (act. 2). Die Vor- instanz schrieb das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 27. September 2019 als gegenstandslos erledigt ab, ohne dem Beschwerdeführer Kosten aufzu- erlegen (act. 3 = act. 7; nachfolgend zitiert als act. 7). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit unleserlicher Eingabe vom 2. Ok- tober 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid nicht be- schwert, weshalb er auch nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 3 -
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik, die Beiständin sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  6. Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA190033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 15. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 27. September 2019 (FF190205)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer war am 17. September 2019 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen worden (act. 2). Mit Eingabe vom 24. September 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 1). Am

25. September 2019 hob die Klinik die fürsorgerische Unterbringung auf und der Beschwerdeführer erklärte, freiwillig in der Klinik zu verbleiben (act. 2). Die Vor- instanz schrieb das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 27. September 2019 als gegenstandslos erledigt ab, ohne dem Beschwerdeführer Kosten aufzu- erlegen (act. 3 = act. 7; nachfolgend zitiert als act. 7). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit unleserlicher Eingabe vom 2. Ok- tober 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid nicht be- schwert, weshalb er auch nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 3 -

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik, die Beiständin sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

15. Oktober 2019