Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 A._____ wurde am 11. September 2019 wegen Selbstgefährdung vor dem Hintergrund einer wahnhaften Störung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK) eingewiesen (act. 5/1). Seine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wies das Einzelge- richt des Bezirksgerichts Zürich nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Ent- scheid vom 19. September 2019 ab (vgl. act. 8 = act. 11). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 12 i.V.m. act. 9/1). Gemäss Auskunft der PUK ist der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2019 aus der Klinik entlassen worden (act. 13).
E. 2 Mit der Entlassung aus der Klinik ist die fürsorgerische Unterbringung weg- gefallen und dem Beschwerdeführer fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Be- schwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 3 -
E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Dispositiv
- A._____ wurde am 11. September 2019 wegen Selbstgefährdung vor dem Hintergrund einer wahnhaften Störung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK) eingewiesen (act. 5/1). Seine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wies das Einzelge- richt des Bezirksgerichts Zürich nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Ent- scheid vom 19. September 2019 ab (vgl. act. 8 = act. 11). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 12 i.V.m. act. 9/1). Gemäss Auskunft der PUK ist der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2019 aus der Klinik entlassen worden (act. 13).
- Mit der Entlassung aus der Klinik ist die fürsorgerische Unterbringung weg- gefallen und dem Beschwerdeführer fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Be- schwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).
- Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 3 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA190031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 7. Oktober 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 19. September 2019 (FF190198)
- 2 - Erwägungen:
1. A._____ wurde am 11. September 2019 wegen Selbstgefährdung vor dem Hintergrund einer wahnhaften Störung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK) eingewiesen (act. 5/1). Seine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wies das Einzelge- richt des Bezirksgerichts Zürich nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Ent- scheid vom 19. September 2019 ab (vgl. act. 8 = act. 11). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 12 i.V.m. act. 9/1). Gemäss Auskunft der PUK ist der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2019 aus der Klinik entlassen worden (act. 13).
2. Mit der Entlassung aus der Klinik ist die fürsorgerische Unterbringung weg- gefallen und dem Beschwerdeführer fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Be- schwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).
3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 3 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: