Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) lebt seit längerer Zeit aufgrund ei- ner behördlich angeordneten Fürsorgerischen Unterbringung im C._____ (nach- stehend C._____) in … [Ort] ZH. Am 19. August 2019 ordnete die Heimärztin vom C._____, Dr. D._____, notfallmässig die Verlegung des Beschwerdeführers in die Akutpsychiatrie an. Begründet wurde dies mit bestehender Eigengefährdung bei Verweigerung der Wundversorgung und zunehmender verbaler Aggression bei anscheinend nicht ausreichender Medikation (act. 4; vgl. dazu auch das Urteil OGer ZH PA190010 vom 18. April 2019, mit welchem die Kammer die Umstellung der Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers von der bisherigen Medikation mit "Clopixol" auf "Xeplion" / "Trevicta" anordnete). In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer zur Krisenintervention und (er- neuten) medikamentösen Einstellung in der … B._____ AG (nachfolgend Klinik B._____) auf. Dort entwich er am 24. August 2019. Am 30. August kehrte er selb- ständig ins C._____ zurück, worauf er wieder in der Klinik B._____ untergebracht wurde und wo er sich seither aufhält (act. 5 und act. 7). Auf eine erste am 30. Au- gust 2019 erhobene Beschwerde mit der sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen die Unterbringung wehrte, wurde seitens des Bezirksgerichts Meilen am
E. 1.2 Am 2. September 2019 riss der Beschwerdeführer einen Bolzen aus seinem Bettgestell und versuchte, diesen die Toilette hinunterzuspülen, weshalb die Toi- lette verstopfte. Der Beschwerdeführer glaubte, sein Bett bewege sich in der Nacht hoch und runter. In der Folge wurde der Beschwerdeführer isoliert (act. 7).
- 3 -
E. 1.3 Am 4. September 2019 ordnete der Chefarzt PD Dr. med. E._____ gegen- über dem Beschwerdeführer gestützt auf den Behandlungsplan vom 30. August 2019 (act. 15) eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB an. Konkret wurde die Abgabe von Clopixol 20 mg oral / bei non compliance Clopixol 50 mg Acutard i.m. für eine Dauer von 14 Tagen verfügt. Ziel der Behandlung war die Beruhigung, Vermeidung von Verletzungen und Vermeidung von Gesundheitsschäden (act. 8).
E. 1.4 Am 9. September 2019 ging beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vo- rinstanz) ein undatiertes Schreiben ein, in welchem der Beschwerdeführer mitteil- te, er sei gestern mit 50 mg Clopixol Acutard behandelt worden. Er habe wählen dürfen zwischen Tropfen und Spritze (act. 1). Dieses Schreiben wurde als Gesuch um Aufhebung und Untersagung der Zwangsbehandlung entgegengenommen. Die Vorinstanz leitete mit Verfügung vom 9. September 2019 die notwendigen Schritte ein. Es wurde insbesondere der Klinik B._____ Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme angesetzt, eine Gutachterin bestellt und auf den 12. September 2019 zur Anhörung bzw. Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. act. 10). Nach durchgeführter Verhandlung entschied die Vorinstanz, die von der Kli- nik B._____ gegenüber dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom
E. 1.5 Am 18. September 2019 gingen bei der Vorinstanz zwei Schreiben des Be- schwerdeführers ein. In jenem vom 2. September 2019 machte er verschiedene religiöse Aussagen, stellt sich als Opfer verschiedener medizinischer Behandlun- gen dar (chemische Kastration, Sterilisation) und äussert seine Meinung zum Krankheitsbild der paranoiden Schizophrenie. Zudem teilte er mit, man habe ihn heute [2. September 2019] gespritzt; unter der Leitung von Abteilungsleiter F._____; 150 mg Xeplion (act. 28). Im Schreiben vom 16. September 2019 erklär- te er, man wolle ihn schon wieder spritzen. Das sei eine Sauerei. Man wolle ihn quälen (act. 29). Diese Schreiben leitete die Vorinstanz an die Kammer weiter (act. 27). Sie gingen hier am 19. September 2019 ein. Die Kammer nahm die
- 4 - Schreiben als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid entgegen. Am
19. September 2019 wandte sich der Beschwerdeführer abermals mit zwei Schreiben an die Vorinstanz. Im Schreiben vom 17. September 2019 teilte er ins- besondere mit, er sei am 17. September 2019 erneut gespritzt worden und wies auf die seiner Ansicht nach mit der Medikation einhergehenden Beeinträchtigun- gen hin (act. 31). In seinem zweiten Schreiben vom 2. September 2019 wandte er sich an Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Es finden sich in jenem Schreiben wiede- rum religiöse Ansichten des Beschwerdeführers sowie seine Meinung zu psychi- schen Krankheiten bzw. deren Behandlung (act. 32). Die Vorinstanz leitete diese Schreiben wieder der Kammer weiter (act. 30). Das Schreiben des Beschwerde- führers an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nahm die Kammer in Kopie zu den Ak- ten. Das Original wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ weitergeleitet (act. 33). In zwei weiteren, an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 18./21. September 2019 beklagt er durch die Spritzen verursachte körperliche Beschwerden und lis- tet all jene Institutionen und Ärzte auf, die seiner Meinung nach für seine Behinde- rung verantwortlich sein sollen (act. 34 und act. 35).
E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – act. 24). Das Ver- fahren ist spruchreif.
2. Formelles
E. 2 September 2019 nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch die Kammer am 13. September 2019 abgewiesen (vgl. die Akten betr. Ge- schäfts-Nr. PA190026).
E. 2.1 Gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung kann gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB das Gericht angerufen werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der ge- richtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. Art. 450 ff. ZGB (Art. 439 Abs. 3 ZGB).
E. 2.2 Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Beurtei- lung solcher Beschwerden zuständig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab der Zustellung des begründeten Entscheids beim Obergericht schriftlich einzureichen (Art. 450b Abs. 2 ZGB); eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR).
- 5 -
3. Zur Zwangsmedikation 3.1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauens- person einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zu- stimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthaf- ter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungs- bedürftigkeit urteilsunfähig ist und keine angemessene Massnahme zur Verfü- gung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB). 3.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer fürsor- gerischen Unterbringung in die Klinik B._____ eingewiesen worden. Er leide an einer langjährig bekannten und gutachterlich bestätigten chronischen paranoiden Schizophrenie und damit an einer psychischen Störung. Die Anordnung der medi- zinischen Behandlung stütze sich auf den Behandlungsplan vom 30. August
2019. Letztlich sei auch die fehlende Zustimmung der betroffenen Person für die Zwangsmedikation gegeben. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 434 ZGB seien damit erfüllt (act. 26 E. 2). Die Vorinstanz bestätigte im Weiteren auch, die (besonderen) Voraussetzungen nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB seien gegeben: Gemäss Gutachterin sei der Beschwerdeführer bezüglich der Behandlungsnotwendigkeit nicht urteilsfähig. Die behandelnden Ärzte würden die Ansicht der Gutachterin stützen. Die Einschätzung der Gutachterin sei sowohl überzeugend als auch nachvollziehbar und decke sich mit der Auffassung der be- handelnden Ärzte. Nicht zuletzt decke sich diese Einschätzung mit dem anlässlich der Hauptverhandlung durch die Vorinstanz gewonnenen Eindruck vom Be- schwerdeführer (act. 26 E. 3.1). Die Vorinstanz erwog im Übrigen, sowohl die Gutachterin als auch die Klinik würden von der Notwendigkeit und Zweckmässig- keit der angeordneten Massnahme ausgehen. Im Vordergrund stehe dabei die Selbstgefährdung des Beschwerdeführers, welcher mit der angeordneten Medika-
- 6 - tion mit Clopixol begegnet werden könne. Die Vorgeschichte des Beschwerdefüh- rers könne dabei nicht ausser Acht gelassen werden, der Beschwerdeführer wür- de bei Nichtbehandlung der psychischen Störung wieder in alte Muster verfallen. Die angeordnete Zwangsmassnahme, welche bisher erst einmal habe vollzogen werden müssen, erscheine demnach als geeignet und verhältnismässig (act. 26 E. 3.2). 3.3 Den Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten: Der Beschwerdeführer ist zur Behandlung seiner psychischen Störung – gemäss Gutachterin leidet der Beschwerdeführer seit Juni 1976 an einer chroni- schen paranoiden Schizophrenie, die einer medizinischen psychiatrischen Be- handlung bedarf – fürsorgerisch untergebracht. Es besteht ein durch Oberarzt G._____ und Dr. med. H._____ erstellter Behandlungsplan, der die medikamen- töse Behandlung mit 150 mg Xeplion alle drei Wochen (am 2. September 2019 und am 23. September 2019) sowie die Verabreichung von Clopixol Acutard i.m. 50 mg, tiefdosiert bei Bedarf (maximal alle drei Tage) vorsieht (act. 15). Die von der Vorinstanz bestellte Gutachterin bejahte zudem sowohl die Fremd- als auch die Selbstgefährdung ohne Behandlung. Sie erachtet den Be- schwerdeführer als nicht urteilsfähig in Bezug auf seine Behandlungsbedürftigkeit. Im Übrigen beurteilt sie die vorgeschlagene Behandlung als geeignet, um die chronische paranoide Schizophrenie wirkungsvoll zu behandeln. Sie geht zudem davon aus, es seien keine milderen Massnahmen denkbar (act. 18 und Prot. Vi. S. 12 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (act. 26). Aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Gutachterin, die mit denje- nigen der behandelnden Ärzte übereinstimmen (act. 14; Prot. Vi. S. 18 f.), ist trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nebenwirkungen (act. 28 und act. 31), die im Übrigen auch von der Gutachterin grösstenteils als Nebenwirkun- gen von Clopixol anerkannt werden (act. 18 S. 2), mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass die Voraussetzungen für die von der Klinik B._____ am
- 7 -
E. 4 Kostenfolge Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu er- heben. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die B._____ AG, I._____ sowie an das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 10 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA190028-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner Urteil vom 28. September 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, sowie B._____ AG, Verfahrensbeteiligte, betreffend Medikation / Zwangsmedikation Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 12. September 2019 (FF190025)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) lebt seit längerer Zeit aufgrund ei- ner behördlich angeordneten Fürsorgerischen Unterbringung im C._____ (nach- stehend C._____) in … [Ort] ZH. Am 19. August 2019 ordnete die Heimärztin vom C._____, Dr. D._____, notfallmässig die Verlegung des Beschwerdeführers in die Akutpsychiatrie an. Begründet wurde dies mit bestehender Eigengefährdung bei Verweigerung der Wundversorgung und zunehmender verbaler Aggression bei anscheinend nicht ausreichender Medikation (act. 4; vgl. dazu auch das Urteil OGer ZH PA190010 vom 18. April 2019, mit welchem die Kammer die Umstellung der Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers von der bisherigen Medikation mit "Clopixol" auf "Xeplion" / "Trevicta" anordnete). In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer zur Krisenintervention und (er- neuten) medikamentösen Einstellung in der … B._____ AG (nachfolgend Klinik B._____) auf. Dort entwich er am 24. August 2019. Am 30. August kehrte er selb- ständig ins C._____ zurück, worauf er wieder in der Klinik B._____ untergebracht wurde und wo er sich seither aufhält (act. 5 und act. 7). Auf eine erste am 30. Au- gust 2019 erhobene Beschwerde mit der sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen die Unterbringung wehrte, wurde seitens des Bezirksgerichts Meilen am
2. September 2019 nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch die Kammer am 13. September 2019 abgewiesen (vgl. die Akten betr. Ge- schäfts-Nr. PA190026). 1.2 Am 2. September 2019 riss der Beschwerdeführer einen Bolzen aus seinem Bettgestell und versuchte, diesen die Toilette hinunterzuspülen, weshalb die Toi- lette verstopfte. Der Beschwerdeführer glaubte, sein Bett bewege sich in der Nacht hoch und runter. In der Folge wurde der Beschwerdeführer isoliert (act. 7).
- 3 - 1.3 Am 4. September 2019 ordnete der Chefarzt PD Dr. med. E._____ gegen- über dem Beschwerdeführer gestützt auf den Behandlungsplan vom 30. August 2019 (act. 15) eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB an. Konkret wurde die Abgabe von Clopixol 20 mg oral / bei non compliance Clopixol 50 mg Acutard i.m. für eine Dauer von 14 Tagen verfügt. Ziel der Behandlung war die Beruhigung, Vermeidung von Verletzungen und Vermeidung von Gesundheitsschäden (act. 8). 1.4 Am 9. September 2019 ging beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend Vo- rinstanz) ein undatiertes Schreiben ein, in welchem der Beschwerdeführer mitteil- te, er sei gestern mit 50 mg Clopixol Acutard behandelt worden. Er habe wählen dürfen zwischen Tropfen und Spritze (act. 1). Dieses Schreiben wurde als Gesuch um Aufhebung und Untersagung der Zwangsbehandlung entgegengenommen. Die Vorinstanz leitete mit Verfügung vom 9. September 2019 die notwendigen Schritte ein. Es wurde insbesondere der Klinik B._____ Frist zur schriftlichen Stel- lungnahme angesetzt, eine Gutachterin bestellt und auf den 12. September 2019 zur Anhörung bzw. Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. act. 10). Nach durchgeführter Verhandlung entschied die Vorinstanz, die von der Kli- nik B._____ gegenüber dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom
4. September 2019 angeordneten medizinischen Massnahmen seien zulässig (act. 23 [begründeter Entscheid] = act. 26 [Aktenexemplar]; nachfolgend zitiert als act. 26). 1.5 Am 18. September 2019 gingen bei der Vorinstanz zwei Schreiben des Be- schwerdeführers ein. In jenem vom 2. September 2019 machte er verschiedene religiöse Aussagen, stellt sich als Opfer verschiedener medizinischer Behandlun- gen dar (chemische Kastration, Sterilisation) und äussert seine Meinung zum Krankheitsbild der paranoiden Schizophrenie. Zudem teilte er mit, man habe ihn heute [2. September 2019] gespritzt; unter der Leitung von Abteilungsleiter F._____; 150 mg Xeplion (act. 28). Im Schreiben vom 16. September 2019 erklär- te er, man wolle ihn schon wieder spritzen. Das sei eine Sauerei. Man wolle ihn quälen (act. 29). Diese Schreiben leitete die Vorinstanz an die Kammer weiter (act. 27). Sie gingen hier am 19. September 2019 ein. Die Kammer nahm die
- 4 - Schreiben als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid entgegen. Am
19. September 2019 wandte sich der Beschwerdeführer abermals mit zwei Schreiben an die Vorinstanz. Im Schreiben vom 17. September 2019 teilte er ins- besondere mit, er sei am 17. September 2019 erneut gespritzt worden und wies auf die seiner Ansicht nach mit der Medikation einhergehenden Beeinträchtigun- gen hin (act. 31). In seinem zweiten Schreiben vom 2. September 2019 wandte er sich an Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Es finden sich in jenem Schreiben wiede- rum religiöse Ansichten des Beschwerdeführers sowie seine Meinung zu psychi- schen Krankheiten bzw. deren Behandlung (act. 32). Die Vorinstanz leitete diese Schreiben wieder der Kammer weiter (act. 30). Das Schreiben des Beschwerde- führers an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nahm die Kammer in Kopie zu den Ak- ten. Das Original wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ weitergeleitet (act. 33). In zwei weiteren, an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 18./21. September 2019 beklagt er durch die Spritzen verursachte körperliche Beschwerden und lis- tet all jene Institutionen und Ärzte auf, die seiner Meinung nach für seine Behinde- rung verantwortlich sein sollen (act. 34 und act. 35). 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – act. 24). Das Ver- fahren ist spruchreif.
2. Formelles 2.1 Gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung kann gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB das Gericht angerufen werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der ge- richtlichen Beschwerdeinstanz, d.h. Art. 450 ff. ZGB (Art. 439 Abs. 3 ZGB). 2.2 Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Beurtei- lung solcher Beschwerden zuständig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab der Zustellung des begründeten Entscheids beim Obergericht schriftlich einzureichen (Art. 450b Abs. 2 ZGB); eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR).
- 5 -
3. Zur Zwangsmedikation 3.1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauens- person einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zu- stimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthaf- ter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungs- bedürftigkeit urteilsunfähig ist und keine angemessene Massnahme zur Verfü- gung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB). 3.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer fürsor- gerischen Unterbringung in die Klinik B._____ eingewiesen worden. Er leide an einer langjährig bekannten und gutachterlich bestätigten chronischen paranoiden Schizophrenie und damit an einer psychischen Störung. Die Anordnung der medi- zinischen Behandlung stütze sich auf den Behandlungsplan vom 30. August
2019. Letztlich sei auch die fehlende Zustimmung der betroffenen Person für die Zwangsmedikation gegeben. Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 434 ZGB seien damit erfüllt (act. 26 E. 2). Die Vorinstanz bestätigte im Weiteren auch, die (besonderen) Voraussetzungen nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB seien gegeben: Gemäss Gutachterin sei der Beschwerdeführer bezüglich der Behandlungsnotwendigkeit nicht urteilsfähig. Die behandelnden Ärzte würden die Ansicht der Gutachterin stützen. Die Einschätzung der Gutachterin sei sowohl überzeugend als auch nachvollziehbar und decke sich mit der Auffassung der be- handelnden Ärzte. Nicht zuletzt decke sich diese Einschätzung mit dem anlässlich der Hauptverhandlung durch die Vorinstanz gewonnenen Eindruck vom Be- schwerdeführer (act. 26 E. 3.1). Die Vorinstanz erwog im Übrigen, sowohl die Gutachterin als auch die Klinik würden von der Notwendigkeit und Zweckmässig- keit der angeordneten Massnahme ausgehen. Im Vordergrund stehe dabei die Selbstgefährdung des Beschwerdeführers, welcher mit der angeordneten Medika-
- 6 - tion mit Clopixol begegnet werden könne. Die Vorgeschichte des Beschwerdefüh- rers könne dabei nicht ausser Acht gelassen werden, der Beschwerdeführer wür- de bei Nichtbehandlung der psychischen Störung wieder in alte Muster verfallen. Die angeordnete Zwangsmassnahme, welche bisher erst einmal habe vollzogen werden müssen, erscheine demnach als geeignet und verhältnismässig (act. 26 E. 3.2). 3.3 Den Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten: Der Beschwerdeführer ist zur Behandlung seiner psychischen Störung – gemäss Gutachterin leidet der Beschwerdeführer seit Juni 1976 an einer chroni- schen paranoiden Schizophrenie, die einer medizinischen psychiatrischen Be- handlung bedarf – fürsorgerisch untergebracht. Es besteht ein durch Oberarzt G._____ und Dr. med. H._____ erstellter Behandlungsplan, der die medikamen- töse Behandlung mit 150 mg Xeplion alle drei Wochen (am 2. September 2019 und am 23. September 2019) sowie die Verabreichung von Clopixol Acutard i.m. 50 mg, tiefdosiert bei Bedarf (maximal alle drei Tage) vorsieht (act. 15). Die von der Vorinstanz bestellte Gutachterin bejahte zudem sowohl die Fremd- als auch die Selbstgefährdung ohne Behandlung. Sie erachtet den Be- schwerdeführer als nicht urteilsfähig in Bezug auf seine Behandlungsbedürftigkeit. Im Übrigen beurteilt sie die vorgeschlagene Behandlung als geeignet, um die chronische paranoide Schizophrenie wirkungsvoll zu behandeln. Sie geht zudem davon aus, es seien keine milderen Massnahmen denkbar (act. 18 und Prot. Vi. S. 12 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (act. 26). Aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Gutachterin, die mit denje- nigen der behandelnden Ärzte übereinstimmen (act. 14; Prot. Vi. S. 18 f.), ist trotz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nebenwirkungen (act. 28 und act. 31), die im Übrigen auch von der Gutachterin grösstenteils als Nebenwirkun- gen von Clopixol anerkannt werden (act. 18 S. 2), mit der Vorinstanz davon aus- zugehen, dass die Voraussetzungen für die von der Klinik B._____ am
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4. September 2019 angeordneten medizinischen Massnahmen ohne Zustimmung erfüllt sind und die Zwangsmedikation damit zulässig war. Dies gilt auch mit Blick auf die zwischenzeitlich allenfalls weitere erfolgte (zweite) Medikation des Beschwerdeführers mit Clopixol Acutard, die der Be- schwerdeführer beanstandet (act. 31). Die Zwangsmedikation wurde am 4. Sep- tember 2019 für 14 Tage angeordnet und war am 17. September 2019 somit noch zulässig (vgl. act. 8). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die (allfällige) Verabrei- chung von Clopixol Acutard in kürzeren als im Behandlungsplan vorgesehenen Abständen von drei Tagen vorgenommen worden wäre (vgl. act. 15). 3.4 Der Vollständigkeit halber ist zudem auf die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers im Zusammenhang mit der Verabreichung des Medikaments Xeplion einzu- gehen. Der Beschwerdeführer erklärte in der Hauptverhandlung, er habe am 1. Sep- tember 2019 noch Xeplion bekommen. Er sei auch gegen das Medikament Xepli- on. Er brauche das nicht (Prot. Vi. S. 9 f.). Zudem verwies er auch in seinem Schreiben vom 2. September 2019, das (erst) am 18. September 2019 bei der Vorinstanz einging und sodann an die Kammer weitergeleitet wurde, ihm seien am 2. September 2019 150 mg Xeplion gespritzt worden (act. 28). Die Verabreichung des Medikaments Xeplion wurde im Behandlungsplan vom 30. August 2019 vorgesehen (150 mg, alle 3 Wochen; act. 15), allerdings nicht als zwangsweise Medikation in Form einer Verfügung angeordnet (vgl. act. 8). Eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 434 ZGB muss ärztlich ange- ordnet worden sein. Es kommt aber nicht in Frage, aus dem Fehlen der Anord- nung zu schliessen, es könne kein Zwang vorliegen. Es kann auch Zwang in Form eines Realaktes ausgeübt werden, welchen das Bundesgericht mit Grund verbietet (BGer 5A_834/2017 vom 28. November 2017 E. 4). Als Zwangsbehand- lung gilt in erster Linie der Fall, in dem einem Betroffenen gegen seinen Willen un- ter Anwendung physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Von einer
- 8 - Zwangsbehandlung ist ferner auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck be- vorstehenden unmittelbaren Zwangs in die ärztliche Behandlung einwilligt (Urteil BGer 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4), so beispielsweise wenn dem Betroffenen andernfalls die Verlegung ins Isolierzimmer droht (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.7), oder der Betroffene nach einer tatsächlich vorgenommenen zwangs- weisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren Verlauf des Aufent- halts "ohne Druck" bzw. "freiwillig" einnimmt (Urteil BGer 5A_353/2012 vom
19. Juni 2012 E. 3.4.1). Von einer Zwangsbehandlung ist ferner auch dann aus- zugehen, wenn die medikamentöse Behandlung nach der Entlassung des Be- troffenen aus der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) angeordnet und der Betroffene verpflichtet wurde, sich dieser Behandlung zu unterziehen, andern- falls ihm eine erneute Einweisung in eine Einrichtung droht (Urteil BGer 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2). Das trifft im Fall des Beschwerdeführers mit Blick auf die Verabreichung des Medikaments Xeplion am 2. September 2019 nicht zu: Aus dem Verlaufsbericht der Klinik B._____ ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nach "etwas Dis- kussion" selber aufs Bett gelegt hat und sich hat spritzen lassen. Es sind keine Einwirkungen auf den Beschwerdeführer ersichtlich, die als Zwang zu werten wä- ren (act. 7 S. 4). Der Beschwerdeführer macht denn auch keine Ausübung von Zwang im oben dargelegten Sinne geltend. Es liegt diesbezüglich somit keine zwangsweise Medikation des Beschwerdeführers vor. Daraus folgt, dass diese Medikation auch nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu überprüfen ist. 3.5 Nicht zuletzt ist mit Blick auf Art. 433 Abs. 3 ZGB, gemäss welchem bei ei- ner urteilsunfähigen Person eine allfällige Patientenverfügung zu beachten ist, in aller Kürze auf den in der Hauptverhandlung vorgebrachten Hinweis des Be- schwerdeführers, er habe eine Patientenverfügung unterschrieben (Prot. Vi. S. 12), einzugehen. Zunächst ist der Klinik B._____ keine solche bekannt (Prot. Vi. S. 12), was offenbar auch in Bezug auf die Vorinstanz zutrifft (vgl. act. 26). Im Weiteren wäre
– selbst wenn eine solche bestünde – davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer aufgrund seiner langjährigen psychischen Erkrankung wohl gar nicht in der
- 9 - Lage war, in urteilsfähigem Zustand eine solche Verfügung zu verfassen. Einzig eine im urteilsfähigen Zustand verfasste Verfügung wäre allerdings überhaupt re- levant (Art. 370 Abs. 1 ZGB). Darüber hinaus könnte eine solche Patientenverfü- gung selbstredend aber auch nicht berücksichtigt werden, solange es wie hier auch das Ziel der Medikation ist, einer Gefährdung Dritter (Fremdgefährdung) zu begegnen. 3.6 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gegen die am 4. September 2019 durch die Klinik B._____ angeordnete Zwangsmedikation abzuweisen.
4. Kostenfolge Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu er- heben. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die B._____ AG, I._____ sowie an das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 10 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner versandt am: