Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin wurde am 9. März 2019 per fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen und hält sich seither dort bzw. im zugehörigen B._____ Zentrum ... auf (act. 2). Am
28. März 2019 wandte sie sich an das Bezirksgericht Zürich. Dieses erwog, die Beschwerde sei mehr als zehn Tage nach der Einweisung direkt beim Einzelge- richt erhoben worden und trat nach Art. 439 Abs. 2 ZGB mit Verfügung vom 29. März 2019 nicht darauf ein. Die Eingabe leitete sie zur Prüfung an die Kliniklei- tung weiter (act. 5).
E. 2 Am 3. April 2019 ging bei der Beschwerdeinstanz ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein. Sie ersucht unter anderem um die schriftliche Bewilli- gung für "Tagesausgänge". Im Weiteren macht sie in erster Linie Ausführungen zur ihrer persönlichen Situation, ohne auf das erwähnte Fristversäumnis näher Bezug zu nehmen (act. 6). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegen ge- nommen.
E. 3 Gegen Entscheide über die Anordnung der fürsorgerischen Unterbrin- gung oder deren Fortdauer (Art. 428 f., 431 ZGB, §§ 27 ff. EG KESR) kann innert zehn Tagen das Einzelgericht angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2, Art. 450, 450b Abs. 2 ZGB, §§ 62, 63 Abs. 2 EG KESR, § 30 GOG). Nach Ablauf der zehntägigen Frist kann der Betroffene um Entlassung ersu- chen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Darüber entscheidet bei ärztlich angeordneter Unter- bringung die Einrichtung (Art. 429 Abs. 3 ZGB), bei Anordnung der Unterbringung durch die Erwachsenenschutzbehörde diese selber, sofern sie die Zuständigkeit nicht im Einzelfall an die Einrichtung übertragen hat (Art. 428 Abs. 2 ZGB).
- 3 - Wie die Vorinstanz richtig feststellte, war die zehntägige Frist zur Beschwer- de gegen die Anordnung der Unterbringung im Zeitpunkt der Eingabe vom
28. März 2019 abgelaufen. Die Vorinstanz trat deshalb zurecht nicht auf die Be- schwerde ein. Die Klinikleitung wird die von der Vorinstanz übermittelte Eingabe zu prüfen und gegebenenfalls über eine Entlassung zu befinden haben. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen. Einwände gegen die offenbar im Raum stehende Anordnung einer Bei- standschaft müsste die Beschwerdeführerin im entsprechenden Verfahren vor- bringen.
E. 4 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanz- liche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Verfahrensbeteiligte und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
- April 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA190011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 11. April 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 29. März 2019 (FF190065)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin wurde am 9. März 2019 per fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen und hält sich seither dort bzw. im zugehörigen B._____ Zentrum ... auf (act. 2). Am
28. März 2019 wandte sie sich an das Bezirksgericht Zürich. Dieses erwog, die Beschwerde sei mehr als zehn Tage nach der Einweisung direkt beim Einzelge- richt erhoben worden und trat nach Art. 439 Abs. 2 ZGB mit Verfügung vom 29. März 2019 nicht darauf ein. Die Eingabe leitete sie zur Prüfung an die Kliniklei- tung weiter (act. 5).
2. Am 3. April 2019 ging bei der Beschwerdeinstanz ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein. Sie ersucht unter anderem um die schriftliche Bewilli- gung für "Tagesausgänge". Im Weiteren macht sie in erster Linie Ausführungen zur ihrer persönlichen Situation, ohne auf das erwähnte Fristversäumnis näher Bezug zu nehmen (act. 6). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegen ge- nommen.
3. Gegen Entscheide über die Anordnung der fürsorgerischen Unterbrin- gung oder deren Fortdauer (Art. 428 f., 431 ZGB, §§ 27 ff. EG KESR) kann innert zehn Tagen das Einzelgericht angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2, Art. 450, 450b Abs. 2 ZGB, §§ 62, 63 Abs. 2 EG KESR, § 30 GOG). Nach Ablauf der zehntägigen Frist kann der Betroffene um Entlassung ersu- chen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Darüber entscheidet bei ärztlich angeordneter Unter- bringung die Einrichtung (Art. 429 Abs. 3 ZGB), bei Anordnung der Unterbringung durch die Erwachsenenschutzbehörde diese selber, sofern sie die Zuständigkeit nicht im Einzelfall an die Einrichtung übertragen hat (Art. 428 Abs. 2 ZGB).
- 3 - Wie die Vorinstanz richtig feststellte, war die zehntägige Frist zur Beschwer- de gegen die Anordnung der Unterbringung im Zeitpunkt der Eingabe vom
28. März 2019 abgelaufen. Die Vorinstanz trat deshalb zurecht nicht auf die Be- schwerde ein. Die Klinikleitung wird die von der Vorinstanz übermittelte Eingabe zu prüfen und gegebenenfalls über eine Entlassung zu befinden haben. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen. Einwände gegen die offenbar im Raum stehende Anordnung einer Bei- standschaft müsste die Beschwerdeführerin im entsprechenden Verfahren vor- bringen.
4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanz- liche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Verfahrensbeteiligte und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
11. April 2019