Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20. November 2017 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, … [Abteilung], in Rheinau (nachfolgend Klinik) im Vollzug einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (act. 5/1 S. 1, act. 5/3-4).
E. 1.2 Am 11. Juni 2018 ordnete die Klinik gestützt auf § 26 des zürcherischen Pa- tientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004 (PatientenG) eine antipsy- chotische Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers an (act. 2).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 (eingegangen am 18. Juni 2018) ersuchte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen (nach- folgend Vorinstanz) um gerichtliche Beurteilung der Zwangsbehandlung (act. 1). Nach Durchführung einer Anhörung bzw. Hauptverhandlung am 22. Juni 2018 (Prot. Vi, S. 2 ff.) und nach Einholung eines anlässlich der Hauptverhandlung er- statteten Gutachtens von Dr. med. B._____ (nachfolgend Gutachter; act. 6) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 22. Juni 2018 ab und bewilligte die Zwangsbehandlung befristet auf drei Monate ab tatsächlichem Behandlungsbe- ginn. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 11 S. 11; vgl. § 27 Abs. 2 PatientenG i.V.m. Art. 450e Abs. 2 ZGB).
E. 1.4 Mit als "Anzeige + Beschwerde" betiteltem, im Übrigen aber nicht weiter be- gründetem Schreiben vom 29. Juni 2018 (Datum Poststempel) gelangte der Be- schwerdeführer an das Obergericht (act. 12). Die Eingabe wurde als Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 22. Juni 2018 entgegengenommen.
E. 1.5 Mit Schreiben vom 8. Juli 2018 (act. 13) gelangte der Beschwerdeführer er- neut an das Obergericht. Darin verlangt er sinngemäss, es sei die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB bzw. eine – soweit ersichtlich gar nicht angeord- nete – ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB aufzuheben bzw. sei er (bedingt oder endgültig) aus einer solchen Massnahme zu entlassen. Auf ein ähnliches Begehren war bereits mit Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zü-
- 3 - rich vom 16. April 2018 (Geschäfts-Nr. FF180083) und auf eine dagegen gerichte- te Beschwerde mit Beschluss der Kammer vom 26. April 2018 (Geschäfts-Nr. PA180016) nicht eingetreten worden. Darüber hinaus fordert der Beschwerdefüh- rer "Schadenersatz" in unklarer Höhe (er nennt einen Betrag von "360000 + 22500 null"), wobei ebenfalls unklar bleibt, gegen wen sich ein solches Begehren richten soll. Weiter erhebt er "Anzeige" gegen diverse Behörden und "alle Beteilig- ten" wegen "allem möglichen" bzw. "massiven allem möglichen". Schliesslich ent- hält das Schreiben – im weitesten Sinne – eine Begründung seiner bereits mit Schreiben vom 29. Juni 2018 (act. 12) erhobenen Beschwerde.
E. 1.6 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsbehandlungen gestützt auf § 26 PatientenG zutreffend dar (act. 11 S. 3 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden.
E. 2.2 Für das Verfahren sind die Bestimmungen des ZGB sowie des Einführungs- gesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR) zu den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer Unterbringun- gen sinngemäss anwendbar (§ 27 Abs. 2 PatientenG). Der Kanton Zürich sieht ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und zweitinstanzlicher Zuständigkeit des Obergerichts vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 und § 50 lit. a GOG). Das Beschwerdever- fahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 439 und Art. 450 ff. ZGB (vgl. § 27 Abs. 2 PatientenG; § 40 Abs. 1 EG KESR; Art. 439 Abs. 3 ZGB). Ausserdem gelangen die §§ 62 ff. EG KESR zur Anwendung, worin unter anderem Art. 446 Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt wird; der Sachverhalt ist folglich von Amtes wegen zu erforschen.
- 4 -
E. 3.1 Die Vorinstanz kam gestützt auf die Ausführungen der Klinik (act. 2, 5/1) und des Gutachters Dr. med. B._____ (act. 6) sowie aufgrund der weiteren Akten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einer schweren psychischen Störung in Form einer schizoaffektiven Störung auszugehen sei, die eine länger dauernde medikamentöse Behandlung klar indiziere. Ohne die strittige Medikation wäre die Gesundheit des Beschwerdeführers ernsthaft und unmittelbar gefährdet, indem sich die Krankheit und die daraus folgende Symptomatik immer mehr verstärke. In unbehandeltem Zustand sei sodann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von ei- nem erneuten fremdgefährdenden Verhalten des Beschwerdeführers auszuge- hen. Die nötige persönliche Fürsorge könne nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden. Der unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit des Beschwerde- führers und der drohenden Gefährdung Dritter könne nur mit der strittigen medi- kamentösen Behandlung begegnet werden. Dies zeige sich namentlich darin, dass sich der Behandlungsverlauf aufgrund der Medikation kurzzeitig stabilisiert, dann jedoch infolge der Verweigerung der Medikamenteneinnahme durch den Beschwerdeführer wieder verschlechtert habe. Im Verhältnis zu dem durch die Behandlung zu erwartenden Nutzen und angesichts der andernfalls drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers würden die allenfalls auftretenden Nebenwirkungen als vertretbar erscheinen, zumal die Klinik und der Gutachter dazu keine erfolgsversprechende Behandlungsalternative sä- hen (vgl. act. 11 S. 4 ff.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde ursprünglich nicht begründet (act. 12). Mit Schreiben vom 8. Juli 2018 (act. 13) reichte er (unter anderem) sinngemäss eine Begründung nach und machte geltend, es gehe ihm bestens, er wolle "weiter", "medikamentös" sei "nichts möglich" und er wolle ein "normales Leben führen". Ob diese Eingabe innert Frist erfolgte, kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin nicht begründet werden muss (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB).
E. 3.3 Gestützt auf die übereinstimmenden Diagnosen des von der Vorinstanz be- stellten Gutachters Dr. med. B._____ (act. 6 S. 2), der verantwortlichen Ärzte der
- 5 - Klinik (act. 2 S. 1, act. 5/1 S. 1) und des im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer beigezogenen Gutachters C._____, Facharzt für Psychiat- rie und Psychotherapie FMH (vgl. dessen Gutachten vom 31. Mai 2013 [act. 5/8 S. 47 f.] bzw. vom 1. März 2017 [act. 5/10 S. 26 f.]) ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seit längerem an einer schizoaffektiven Störung leide, die sich in ausgeprägten Störungen des Denkens und des Ge- fühlserlebens sowie in daraus resultierenden Verhaltensauffälligkeiten zeige (act. 11 S. 4 ff.). Besteht eine psychische Krankheit, ist weiter zu prüfen, ob und inwie- fern die von der Klinik bzw. der Vorinstanz angeordnete, länger dauernde medi- kamentöse Zwangsbehandlung zulässig ist.
E. 3.4 Die Klinik führt in ihrer Anordnung vom 11. Juni 2018 (act. 2) aus, die Er- krankung des Beschwerdeführers gehe mit Beeinträchtigungserleben, akusti- schen Trugwahrnehmungen, damit zusammenhängender Angespanntheit und Reizbarkeit sowie einer Bewusstseinseinengung einher. Es bestehe ein Mangel an Krankheitsgefühl und -einsicht, was zur Ablehnung der strittigen Medikation führe. Der Beschwerdeführer sei im Kontakt unangemessen. Gegenüber den be- handelnden Psychiatern habe er im Rahmen einer Visite fremdaggressives Ver- halten angekündigt, indem er damit gedroht habe, die Anwesenden zu erschies- sen bzw. erschiessen zu lassen. Auch in der Vergangenheit habe die Erkrankung des Beschwerdeführers wiederholt zu aggressivem Verhalten mit Sachbeschädi- gungen und Fremdgefährdung geführt. In Therapieintervallen, in welchen der Be- schwerdeführer die orale Medikation eingenommen habe, sei eine deutliche Ver- besserung des psychopathologischen Befundes zu verzeichnen gewesen. Ent- sprechend sei im April 2018 die Versetzung auf eine geschlossene Massnahme- station beantragt bzw. beschlossen worden; dies sei jedoch an der darauffolgen- den Weigerung des Beschwerdeführers gescheitert, die Medikamente weiterhin in der verordneten Dosierung einzunehmen, was zu einer rapiden Verschlechterung des Funktionsniveaus des Beschwerdeführers geführt habe. Die Störungen im Denken und Gefühlserleben, die daraus resultierenden Verhaltensauffälligkeiten sowie das Unvermögen, die Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit einzu- sehen bzw. die Vorteile einer Behandlung zu erkennen, seien eindeutig durch die psychotische Erkrankung bedingt. Sollte die Krankheit unbehandelt bleiben, sei
- 6 - davon auszugehen, dass sie fortbestehe und sich möglicherweise zunehmend verschlechtere; dies könne im ungünstigsten Fall mit nachlassenden geistigen Fähigkeiten einhergehen. Je früher eine dauerhafte medikamentöse Behandlung in der notwendigen Dosierung eingesetzt werden könne, desto günstiger seien die Behandlungsaussichten. Insgesamt sei wohl eine über mehrere Jahre dauernde antipsychotische Medikation erforderlich.
E. 3.5 In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2018 führt die Klinik ergänzend aus (act. 5/1), die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sei im bisherigen Behandlungsverlauf durch ein wahnhaft-halluzinatorisches Syndrom geprägt ge- wesen; neben einzelnen paranoid-bizarr anmutenden Gedankeninhalten bestehe namentlich die Kernproblematik des Wahns. Nach unzureichender Besserung der Psychopathologie durch Behandlung mit Quetiapin (1000 mg/d) und Aripiprazol (30 mg/d) sowie fortgesetztem Bezug von Reservemedikation (Haloperidol und Diazepam), wozu sich der Beschwerdeführer nach längerer Diskussion einver- standen erklärt habe, sei – bei gutem Therapieerfolg – eine überlappende Umstel- lung auf eine Monotherapie mit Risperidon begonnen worden. Quetiapin und Ari- piprazol seien folglich schrittweise reduziert worden; hierbei sei es jedoch zu einer deutlichen Verschlechterung der Psychopathologie gekommen. Einem Vorschlag zu einer erneuten Dosiserhöhung von Quetiapin sei der Beschwerdeführer zwar skeptisch gegenübergestanden, habe die Medikation aber nicht verweigert. Diese Dosiserhöhung habe denn auch zu einer Besserung der Psychopathologie ge- führt, sodass ein Antrag auf Versetzung in eine der geschlossenen Massnahme- stationen habe gestellt werden können. Derzeit werde der Beschwerdeführer – prinzipiell – psychopharmakotherapeutisch mit Risperidon (4 mg/d) und Sequase XR (700 mg/d) behandelt, wobei er aber seit Wochen Risperidon gar nicht mehr und Sequase jeweils nur noch in der halben Dosierung einnehme. Eine anhalten- de Besserung bzw. Stabilisierung sei so nicht zu erreichen. Mit der nur partiellen Medikamenteneinnahme sei eine psychopathologische Verschlechterung einher- gegangen (psychotisches Erleben, Selbstgespräche, Halluzinationen, zunehmen- de Anspannung und Gereiztheit).
- 7 -
E. 3.6 Der Gutachter bestätigt die Diagnose einer schweren psychischen Störung, bei der es sich am ehesten um eine Schizophrenie, wohl um eine schizoaffektive Störung, handle. Sollte die vorgesehene medikamentöse Behandlung unterblei- ben, drohe dem Beschwerdeführer ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden. Je länger seine schweren Störungen unbehandelt bleiben würden, desto schlechter sei die Prognose. Ferner würde dies auch bedeuten, dass der Beschwerdeführer länger in der Klinik bleiben müsse. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er hinsichtlich seiner Behandlungsbedürftigkeit vermutlich nicht urteilsfähig. Dar- über hinaus gehe vom Beschwerdeführer eine gewisse Gefährdung von Drittper- sonen aus; zwar sei fraglich, wie ernsthaft er Dritte zu gefährden vermöchte, je- doch bestehe diese Gefahr und sei in den engen Verhältnissen der Klinik ausge- prägter als ausserhalb. Eine länger andauernde medikamentöse Behandlung sei medizinisch indiziert; es brauche womöglich sogar eine lebenslange Therapie. Den von der Klinik vorgeschlagenen Behandlungsplan erachtet der Gutachter als vernünftig und geeignet, der drohenden Gefahr für die Gesundheit des Be- schwerdeführers sowie der Gefährdung von Drittpersonen gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal mit den vorgesehenen Medikamenten be- handelt worden; dies habe gewirkt und der Beschwerdeführer habe sich auch besser gefühlt. Die nötige persönliche Fürsorge könne nicht durch eine mildere Massnahme als Alternative zur Medikation erbracht werden. Mögliche Nebenwir- kungen der Medikation seien u.a. ein erhöhter Appetit, eine Verlängerung der Herzerregungsleitung, was bei jungen Patienten aber unbedenklich sei, Schwin- del und Müdigkeit; zudem könne Risperdal extrapyramidal-motorische Störungen verursachen, weshalb dieses Medikament auf 8 mg/d begrenzt werden müsse bzw. es an den Ärzten liege, eine Alternative zu suchen. Diese möglichen Ne- benwirkungen würden jedoch in keinem Verhältnis zu den drohenden Gefahren bzw. zu den mit der Medikation zu erzielenden Wirkungen stehen. Man könne hier eine schwere Krankheit mit einfachen Mitteln bekämpfen (act. 6).
E. 3.7 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Diagnose stimme nicht, er fürchte sich vor den Nebenwirkungen – insbesondere des Medikaments Risperdal – und er wolle keine Spritzen. Die bisherige Medikation habe nichts bewirkt. Seit er die Dosierung halbiert habe, gehe es ihm viel besser (Prot. Vi., S. 4 ff., act. 13 S. 2).
- 8 - Der Beschwerdeführer erklärte sich im Verlaufe der Hauptverhandlung einver- standen, immerhin einen Teil der vorgesehenen Medikamente einzunehmen. Wie weit er hierzu aber im Einzelnen bereit ist, brachte er nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck (Prot. Vi., S. 6 ff.). Einer freiwilligen medikamentösen Behandlung im von der Klinik bzw. der Vorinstanz angeordneten und auch vom Gutachter empfohlenen Umfang ist der Beschwerdeführer damit gegenwärtig nicht – bzw. nicht mit hinreichender Gewissheit – zugänglich.
E. 4.1 Nach überzeugender Auffassung des Gutachters und – damit übereinstim- mend – der Klinik wäre es wichtig, den Beschwerdeführer medikamentös behan- deln zu können. Bei Nichtbehandlung würde eine ernsthafte und unmittelbare Ge- fahr für dessen Gesundheit bestehen; je länger eine Medikation unterbleiben wür- de, desto grösser wäre der zu erwartende, langfristige gesundheitliche Schaden. Insofern ist mit den involvierten medizinischen und psychiatrischen Fachpersonen (vgl. act. 2 S. 2, act. 5/1 S. 3, act. 6 S. 3 f.) sowie der Vorinstanz (act. 11 S. 7) da- von auszugehen, dass die angeordnete Medikation – auch in ihrer Zusammenset- zung und Dosierung – als angebrachte Reaktion auf die psychische Störung des Beschwerdeführers und damit als medizinisch indiziert erscheint. Dass die strittige Medikation geeignet ist, den gewünschten Behandlungserfolg zu erzielen, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Beschwerdeführer bisher bereits entsprechend behandelt wurde und dies zu einer erheblichen Verbesserung des psychopatho- logischen Befundes führte, sowie daran, dass sich sein Zustand alsbald wieder verschlechterte, als er die Einnahme der empfohlenen Medikamente in der emp- fohlenen Dosierung (teilweise) verweigerte (vgl. act. 2 S. 1 f., act. 5/1 S. 2 f., act. 6 S. 5).
E. 4.2 Weiter ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer aufgrund dessen psychischer Erkrankung auch eine gewisse, mehr als nur unerhebliche Fremdge- fährdung ausgeht. Abgesehen davon, dass er bereits früher straffällig geworden war, hat er seit seinem Eintritt in die Klinik verschiedentlich bedrohliches Verhal- ten gegenüber Drittpersonen gezeigt; namentlich hat er damit gedroht, die behan- delnden Ärzte bzw. das Pflegepersonal zu erschiessen bzw. erschiessen zu las-
- 9 - sen. Ob der Beschwerdeführer dies tatsächlich ernsthaft in Betracht ziehen würde bzw. dazu überhaupt in der Lage wäre, kann offen bleiben. Mit dem Gutachter, nach dessen Auffassung "häufig nicht viel fehl[e], damit etwas passieren könn[e]" (act. 6 S. 4), ist anzunehmen, dass vom Beschwerdeführer durchaus ein gewis- ses Aggressionspotenzial ausgeht und eine latente Fremdgefährdung damit nicht auszuschliessen ist.
E. 4.3 Die Vorinstanz erwog sodann zutreffend, die nötige persönliche Fürsorge könne nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden, da Klinik und Gut- achter eine gesundheitliche Besserung nur auf dem Wege einer länger dauernden medikamentösen Therapie als möglich erachteten, welcher der Beschwerdeführer indessen nicht freiwillig zugänglich sei (act. 11 S. 8). Eine mildere, aber dennoch wirksame Massnahme ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Damit erweist sich die von der Klinik bzw. der Vorinstanz angeordnete Medikation als geeignet und notwendig, um den drohenden Schaden für die Gesundheit des Beschwerde- führers bzw. die Gefährdung von Drittpersonen abzuwenden.
E. 4.4 Gemäss dem Gutachter können die vorgesehenen Medikamente Nebenwir- kungen wie Müdigkeit, Schwindel oder erhöhten Appetit verursachen. Zudem sei eine Verlängerung der Herzerregungsleitung möglich, was bei jungen Patienten aber selten zu Problemen führe, so denn auch nicht beim Beschwerdeführer. Fer- ner könne insbesondere Risperdal extrapyramidal-motorische Störungen zur Fol- ge haben, weshalb dieses Medikament auf 8 mg/d begrenzt werden müsse. Es gebe heute aber genügend Möglichkeiten, diesen Störungen zu begegnen. Insge- samt kam der Gutachter zum Schluss, dass die möglichen Nebenwirkungen in ei- nem vernünftigen Verhältnis zu den drohenden Gefahren bzw. zur erhofften Wir- kung der Medikamente stünden (act. 6 S. 5 f.). Das primäre Ziel der medikamen- tösen Behandlung des Beschwerdeführers liegt in der Verhinderung einer nach- haltigen Schädigung seiner Gesundheit bzw. einer Verschlechterung seiner psy- chischen Erkrankung. Vor diesem Hintergrund erscheinen die möglichen Neben- wirkungen nicht als derart gravierend, dass sie den zu erwartenden Nutzen der Behandlung aufwiegen würden. Würde die persönliche Freiheit bzw. die körperli- che Integrität des Beschwerdeführers nicht vorübergehend durch die Zwangsme-
- 10 - dikation eingeschränkt, bestünde die ernsthafte Gefahr einer stetigen Verschlech- terung seines Zustands mit bleibenden gesundheitlichen Schädigungen. Unter diesen Umständen sind die möglichen Nebenwirkungen im Verhältnis zu den ab- zuwendenden Gefahren mit der Vorinstanz und dem Gutachter als vertretbar zu erachten. Aufgrund der Vorgeschichte und des bisherigen Verlaufs des stationä- ren Aufenthalts müsste ausserdem befürchtet werden, dass der Beschwerdefüh- rer ohne die Behandlung eine latente Gefahr für Dritte darstellen könnte. Damit ist die Behandlung auch im öffentlichen Interesse. Eine mildere Behandlungsalterna- tive ist wie gesehen nicht vorhanden. In einer Abwägung der betroffenen Interes- sen erscheint die vorgesehene medikamentöse Zwangsbehandlung damit als verhältnismässig.
E. 4.5 Hinsichtlich der Dauer der Zwangsbehandlung gab der Gutachter an, es sei wohl eine längere, mehrere Jahre (und nicht nur Monate) dauernde Therapie er- forderlich (act. 6 S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz angebrachte Befristung auf drei Monate ab dem tatsächlichen Behandlungsbe- ginn als angemessen. Eine Zwangsbehandlung über diesen Zeitraum hinaus müsste mit einer neuen ärztlichen Anordnung erfolgen, welche wiederum gericht- lich überprüfbar wäre.
E. 4.6 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine länger dauernde medika- mentöse Zwangsbehandlung nach § 26 Abs. 2 PatientenG sowie den entspre- chenden verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien gegeben. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.
E. 5 Auf die weiteren, vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2018 ge- stellten Begehren (act. 13) ist nicht einzutreten, auf sein Begehren, er sei aus dem Massnahmevollzug zu entlassen, mangels sachlicher Zuständigkeit (vgl. hierzu bereits den Beschluss der Kammer vom 26. April 2018, Geschäfts-Nr. PA180016-O), auf sein Schadenersatzbegehren mangels Bestimmtheit bzw. ebenfalls mangels sachlicher bzw. funktionaler Zuständigkeit.
E. 6 Umständehalber sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.
- 11 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom 22. Juni 2018 wird abgewiesen.
- Auf die übrigen Begehren des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
- Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer; − den Beistand des Beschwerdeführers; − die Klinik (Verfahrensbeteiligte); sowie an − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen (Art. 78 ff. BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an bei der strafrecht- lichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). - 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Zogg versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA180021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber Dr. S. Zogg Urteil vom 19. Juli 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte, betreffend gerichtliche Beurteilung zur Zwangsbehandlung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes An- delfingen vom 22. Juni 2018 (FF180006)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20. November 2017 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, … [Abteilung], in Rheinau (nachfolgend Klinik) im Vollzug einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (act. 5/1 S. 1, act. 5/3-4). 1.2. Am 11. Juni 2018 ordnete die Klinik gestützt auf § 26 des zürcherischen Pa- tientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004 (PatientenG) eine antipsy- chotische Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers an (act. 2). 1.3. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 (eingegangen am 18. Juni 2018) ersuchte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen (nach- folgend Vorinstanz) um gerichtliche Beurteilung der Zwangsbehandlung (act. 1). Nach Durchführung einer Anhörung bzw. Hauptverhandlung am 22. Juni 2018 (Prot. Vi, S. 2 ff.) und nach Einholung eines anlässlich der Hauptverhandlung er- statteten Gutachtens von Dr. med. B._____ (nachfolgend Gutachter; act. 6) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 22. Juni 2018 ab und bewilligte die Zwangsbehandlung befristet auf drei Monate ab tatsächlichem Behandlungsbe- ginn. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 11 S. 11; vgl. § 27 Abs. 2 PatientenG i.V.m. Art. 450e Abs. 2 ZGB). 1.4. Mit als "Anzeige + Beschwerde" betiteltem, im Übrigen aber nicht weiter be- gründetem Schreiben vom 29. Juni 2018 (Datum Poststempel) gelangte der Be- schwerdeführer an das Obergericht (act. 12). Die Eingabe wurde als Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 22. Juni 2018 entgegengenommen. 1.5 Mit Schreiben vom 8. Juli 2018 (act. 13) gelangte der Beschwerdeführer er- neut an das Obergericht. Darin verlangt er sinngemäss, es sei die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB bzw. eine – soweit ersichtlich gar nicht angeord- nete – ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB aufzuheben bzw. sei er (bedingt oder endgültig) aus einer solchen Massnahme zu entlassen. Auf ein ähnliches Begehren war bereits mit Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zü-
- 3 - rich vom 16. April 2018 (Geschäfts-Nr. FF180083) und auf eine dagegen gerichte- te Beschwerde mit Beschluss der Kammer vom 26. April 2018 (Geschäfts-Nr. PA180016) nicht eingetreten worden. Darüber hinaus fordert der Beschwerdefüh- rer "Schadenersatz" in unklarer Höhe (er nennt einen Betrag von "360000 + 22500 null"), wobei ebenfalls unklar bleibt, gegen wen sich ein solches Begehren richten soll. Weiter erhebt er "Anzeige" gegen diverse Behörden und "alle Beteilig- ten" wegen "allem möglichen" bzw. "massiven allem möglichen". Schliesslich ent- hält das Schreiben – im weitesten Sinne – eine Begründung seiner bereits mit Schreiben vom 29. Juni 2018 (act. 12) erhobenen Beschwerde. 1.6 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsbehandlungen gestützt auf § 26 PatientenG zutreffend dar (act. 11 S. 3 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. 2.2. Für das Verfahren sind die Bestimmungen des ZGB sowie des Einführungs- gesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR) zu den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer Unterbringun- gen sinngemäss anwendbar (§ 27 Abs. 2 PatientenG). Der Kanton Zürich sieht ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und zweitinstanzlicher Zuständigkeit des Obergerichts vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 und § 50 lit. a GOG). Das Beschwerdever- fahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 439 und Art. 450 ff. ZGB (vgl. § 27 Abs. 2 PatientenG; § 40 Abs. 1 EG KESR; Art. 439 Abs. 3 ZGB). Ausserdem gelangen die §§ 62 ff. EG KESR zur Anwendung, worin unter anderem Art. 446 Abs. 1 ZGB für sinngemäss anwendbar erklärt wird; der Sachverhalt ist folglich von Amtes wegen zu erforschen.
- 4 - 3. 3.1. Die Vorinstanz kam gestützt auf die Ausführungen der Klinik (act. 2, 5/1) und des Gutachters Dr. med. B._____ (act. 6) sowie aufgrund der weiteren Akten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einer schweren psychischen Störung in Form einer schizoaffektiven Störung auszugehen sei, die eine länger dauernde medikamentöse Behandlung klar indiziere. Ohne die strittige Medikation wäre die Gesundheit des Beschwerdeführers ernsthaft und unmittelbar gefährdet, indem sich die Krankheit und die daraus folgende Symptomatik immer mehr verstärke. In unbehandeltem Zustand sei sodann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von ei- nem erneuten fremdgefährdenden Verhalten des Beschwerdeführers auszuge- hen. Die nötige persönliche Fürsorge könne nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden. Der unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit des Beschwerde- führers und der drohenden Gefährdung Dritter könne nur mit der strittigen medi- kamentösen Behandlung begegnet werden. Dies zeige sich namentlich darin, dass sich der Behandlungsverlauf aufgrund der Medikation kurzzeitig stabilisiert, dann jedoch infolge der Verweigerung der Medikamenteneinnahme durch den Beschwerdeführer wieder verschlechtert habe. Im Verhältnis zu dem durch die Behandlung zu erwartenden Nutzen und angesichts der andernfalls drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers würden die allenfalls auftretenden Nebenwirkungen als vertretbar erscheinen, zumal die Klinik und der Gutachter dazu keine erfolgsversprechende Behandlungsalternative sä- hen (vgl. act. 11 S. 4 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde ursprünglich nicht begründet (act. 12). Mit Schreiben vom 8. Juli 2018 (act. 13) reichte er (unter anderem) sinngemäss eine Begründung nach und machte geltend, es gehe ihm bestens, er wolle "weiter", "medikamentös" sei "nichts möglich" und er wolle ein "normales Leben führen". Ob diese Eingabe innert Frist erfolgte, kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin nicht begründet werden muss (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB). 3.3. Gestützt auf die übereinstimmenden Diagnosen des von der Vorinstanz be- stellten Gutachters Dr. med. B._____ (act. 6 S. 2), der verantwortlichen Ärzte der
- 5 - Klinik (act. 2 S. 1, act. 5/1 S. 1) und des im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer beigezogenen Gutachters C._____, Facharzt für Psychiat- rie und Psychotherapie FMH (vgl. dessen Gutachten vom 31. Mai 2013 [act. 5/8 S. 47 f.] bzw. vom 1. März 2017 [act. 5/10 S. 26 f.]) ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seit längerem an einer schizoaffektiven Störung leide, die sich in ausgeprägten Störungen des Denkens und des Ge- fühlserlebens sowie in daraus resultierenden Verhaltensauffälligkeiten zeige (act. 11 S. 4 ff.). Besteht eine psychische Krankheit, ist weiter zu prüfen, ob und inwie- fern die von der Klinik bzw. der Vorinstanz angeordnete, länger dauernde medi- kamentöse Zwangsbehandlung zulässig ist. 3.4 Die Klinik führt in ihrer Anordnung vom 11. Juni 2018 (act. 2) aus, die Er- krankung des Beschwerdeführers gehe mit Beeinträchtigungserleben, akusti- schen Trugwahrnehmungen, damit zusammenhängender Angespanntheit und Reizbarkeit sowie einer Bewusstseinseinengung einher. Es bestehe ein Mangel an Krankheitsgefühl und -einsicht, was zur Ablehnung der strittigen Medikation führe. Der Beschwerdeführer sei im Kontakt unangemessen. Gegenüber den be- handelnden Psychiatern habe er im Rahmen einer Visite fremdaggressives Ver- halten angekündigt, indem er damit gedroht habe, die Anwesenden zu erschies- sen bzw. erschiessen zu lassen. Auch in der Vergangenheit habe die Erkrankung des Beschwerdeführers wiederholt zu aggressivem Verhalten mit Sachbeschädi- gungen und Fremdgefährdung geführt. In Therapieintervallen, in welchen der Be- schwerdeführer die orale Medikation eingenommen habe, sei eine deutliche Ver- besserung des psychopathologischen Befundes zu verzeichnen gewesen. Ent- sprechend sei im April 2018 die Versetzung auf eine geschlossene Massnahme- station beantragt bzw. beschlossen worden; dies sei jedoch an der darauffolgen- den Weigerung des Beschwerdeführers gescheitert, die Medikamente weiterhin in der verordneten Dosierung einzunehmen, was zu einer rapiden Verschlechterung des Funktionsniveaus des Beschwerdeführers geführt habe. Die Störungen im Denken und Gefühlserleben, die daraus resultierenden Verhaltensauffälligkeiten sowie das Unvermögen, die Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit einzu- sehen bzw. die Vorteile einer Behandlung zu erkennen, seien eindeutig durch die psychotische Erkrankung bedingt. Sollte die Krankheit unbehandelt bleiben, sei
- 6 - davon auszugehen, dass sie fortbestehe und sich möglicherweise zunehmend verschlechtere; dies könne im ungünstigsten Fall mit nachlassenden geistigen Fähigkeiten einhergehen. Je früher eine dauerhafte medikamentöse Behandlung in der notwendigen Dosierung eingesetzt werden könne, desto günstiger seien die Behandlungsaussichten. Insgesamt sei wohl eine über mehrere Jahre dauernde antipsychotische Medikation erforderlich. 3.5 In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2018 führt die Klinik ergänzend aus (act. 5/1), die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sei im bisherigen Behandlungsverlauf durch ein wahnhaft-halluzinatorisches Syndrom geprägt ge- wesen; neben einzelnen paranoid-bizarr anmutenden Gedankeninhalten bestehe namentlich die Kernproblematik des Wahns. Nach unzureichender Besserung der Psychopathologie durch Behandlung mit Quetiapin (1000 mg/d) und Aripiprazol (30 mg/d) sowie fortgesetztem Bezug von Reservemedikation (Haloperidol und Diazepam), wozu sich der Beschwerdeführer nach längerer Diskussion einver- standen erklärt habe, sei – bei gutem Therapieerfolg – eine überlappende Umstel- lung auf eine Monotherapie mit Risperidon begonnen worden. Quetiapin und Ari- piprazol seien folglich schrittweise reduziert worden; hierbei sei es jedoch zu einer deutlichen Verschlechterung der Psychopathologie gekommen. Einem Vorschlag zu einer erneuten Dosiserhöhung von Quetiapin sei der Beschwerdeführer zwar skeptisch gegenübergestanden, habe die Medikation aber nicht verweigert. Diese Dosiserhöhung habe denn auch zu einer Besserung der Psychopathologie ge- führt, sodass ein Antrag auf Versetzung in eine der geschlossenen Massnahme- stationen habe gestellt werden können. Derzeit werde der Beschwerdeführer – prinzipiell – psychopharmakotherapeutisch mit Risperidon (4 mg/d) und Sequase XR (700 mg/d) behandelt, wobei er aber seit Wochen Risperidon gar nicht mehr und Sequase jeweils nur noch in der halben Dosierung einnehme. Eine anhalten- de Besserung bzw. Stabilisierung sei so nicht zu erreichen. Mit der nur partiellen Medikamenteneinnahme sei eine psychopathologische Verschlechterung einher- gegangen (psychotisches Erleben, Selbstgespräche, Halluzinationen, zunehmen- de Anspannung und Gereiztheit).
- 7 - 3.6 Der Gutachter bestätigt die Diagnose einer schweren psychischen Störung, bei der es sich am ehesten um eine Schizophrenie, wohl um eine schizoaffektive Störung, handle. Sollte die vorgesehene medikamentöse Behandlung unterblei- ben, drohe dem Beschwerdeführer ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden. Je länger seine schweren Störungen unbehandelt bleiben würden, desto schlechter sei die Prognose. Ferner würde dies auch bedeuten, dass der Beschwerdeführer länger in der Klinik bleiben müsse. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er hinsichtlich seiner Behandlungsbedürftigkeit vermutlich nicht urteilsfähig. Dar- über hinaus gehe vom Beschwerdeführer eine gewisse Gefährdung von Drittper- sonen aus; zwar sei fraglich, wie ernsthaft er Dritte zu gefährden vermöchte, je- doch bestehe diese Gefahr und sei in den engen Verhältnissen der Klinik ausge- prägter als ausserhalb. Eine länger andauernde medikamentöse Behandlung sei medizinisch indiziert; es brauche womöglich sogar eine lebenslange Therapie. Den von der Klinik vorgeschlagenen Behandlungsplan erachtet der Gutachter als vernünftig und geeignet, der drohenden Gefahr für die Gesundheit des Be- schwerdeführers sowie der Gefährdung von Drittpersonen gerecht zu werden. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal mit den vorgesehenen Medikamenten be- handelt worden; dies habe gewirkt und der Beschwerdeführer habe sich auch besser gefühlt. Die nötige persönliche Fürsorge könne nicht durch eine mildere Massnahme als Alternative zur Medikation erbracht werden. Mögliche Nebenwir- kungen der Medikation seien u.a. ein erhöhter Appetit, eine Verlängerung der Herzerregungsleitung, was bei jungen Patienten aber unbedenklich sei, Schwin- del und Müdigkeit; zudem könne Risperdal extrapyramidal-motorische Störungen verursachen, weshalb dieses Medikament auf 8 mg/d begrenzt werden müsse bzw. es an den Ärzten liege, eine Alternative zu suchen. Diese möglichen Ne- benwirkungen würden jedoch in keinem Verhältnis zu den drohenden Gefahren bzw. zu den mit der Medikation zu erzielenden Wirkungen stehen. Man könne hier eine schwere Krankheit mit einfachen Mitteln bekämpfen (act. 6). 3.7 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Diagnose stimme nicht, er fürchte sich vor den Nebenwirkungen – insbesondere des Medikaments Risperdal – und er wolle keine Spritzen. Die bisherige Medikation habe nichts bewirkt. Seit er die Dosierung halbiert habe, gehe es ihm viel besser (Prot. Vi., S. 4 ff., act. 13 S. 2).
- 8 - Der Beschwerdeführer erklärte sich im Verlaufe der Hauptverhandlung einver- standen, immerhin einen Teil der vorgesehenen Medikamente einzunehmen. Wie weit er hierzu aber im Einzelnen bereit ist, brachte er nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck (Prot. Vi., S. 6 ff.). Einer freiwilligen medikamentösen Behandlung im von der Klinik bzw. der Vorinstanz angeordneten und auch vom Gutachter empfohlenen Umfang ist der Beschwerdeführer damit gegenwärtig nicht – bzw. nicht mit hinreichender Gewissheit – zugänglich. 4. 4.1 Nach überzeugender Auffassung des Gutachters und – damit übereinstim- mend – der Klinik wäre es wichtig, den Beschwerdeführer medikamentös behan- deln zu können. Bei Nichtbehandlung würde eine ernsthafte und unmittelbare Ge- fahr für dessen Gesundheit bestehen; je länger eine Medikation unterbleiben wür- de, desto grösser wäre der zu erwartende, langfristige gesundheitliche Schaden. Insofern ist mit den involvierten medizinischen und psychiatrischen Fachpersonen (vgl. act. 2 S. 2, act. 5/1 S. 3, act. 6 S. 3 f.) sowie der Vorinstanz (act. 11 S. 7) da- von auszugehen, dass die angeordnete Medikation – auch in ihrer Zusammenset- zung und Dosierung – als angebrachte Reaktion auf die psychische Störung des Beschwerdeführers und damit als medizinisch indiziert erscheint. Dass die strittige Medikation geeignet ist, den gewünschten Behandlungserfolg zu erzielen, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Beschwerdeführer bisher bereits entsprechend behandelt wurde und dies zu einer erheblichen Verbesserung des psychopatho- logischen Befundes führte, sowie daran, dass sich sein Zustand alsbald wieder verschlechterte, als er die Einnahme der empfohlenen Medikamente in der emp- fohlenen Dosierung (teilweise) verweigerte (vgl. act. 2 S. 1 f., act. 5/1 S. 2 f., act. 6 S. 5). 4.2 Weiter ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer aufgrund dessen psychischer Erkrankung auch eine gewisse, mehr als nur unerhebliche Fremdge- fährdung ausgeht. Abgesehen davon, dass er bereits früher straffällig geworden war, hat er seit seinem Eintritt in die Klinik verschiedentlich bedrohliches Verhal- ten gegenüber Drittpersonen gezeigt; namentlich hat er damit gedroht, die behan- delnden Ärzte bzw. das Pflegepersonal zu erschiessen bzw. erschiessen zu las-
- 9 - sen. Ob der Beschwerdeführer dies tatsächlich ernsthaft in Betracht ziehen würde bzw. dazu überhaupt in der Lage wäre, kann offen bleiben. Mit dem Gutachter, nach dessen Auffassung "häufig nicht viel fehl[e], damit etwas passieren könn[e]" (act. 6 S. 4), ist anzunehmen, dass vom Beschwerdeführer durchaus ein gewis- ses Aggressionspotenzial ausgeht und eine latente Fremdgefährdung damit nicht auszuschliessen ist. 4.3 Die Vorinstanz erwog sodann zutreffend, die nötige persönliche Fürsorge könne nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden, da Klinik und Gut- achter eine gesundheitliche Besserung nur auf dem Wege einer länger dauernden medikamentösen Therapie als möglich erachteten, welcher der Beschwerdeführer indessen nicht freiwillig zugänglich sei (act. 11 S. 8). Eine mildere, aber dennoch wirksame Massnahme ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Damit erweist sich die von der Klinik bzw. der Vorinstanz angeordnete Medikation als geeignet und notwendig, um den drohenden Schaden für die Gesundheit des Beschwerde- führers bzw. die Gefährdung von Drittpersonen abzuwenden. 4.4 Gemäss dem Gutachter können die vorgesehenen Medikamente Nebenwir- kungen wie Müdigkeit, Schwindel oder erhöhten Appetit verursachen. Zudem sei eine Verlängerung der Herzerregungsleitung möglich, was bei jungen Patienten aber selten zu Problemen führe, so denn auch nicht beim Beschwerdeführer. Fer- ner könne insbesondere Risperdal extrapyramidal-motorische Störungen zur Fol- ge haben, weshalb dieses Medikament auf 8 mg/d begrenzt werden müsse. Es gebe heute aber genügend Möglichkeiten, diesen Störungen zu begegnen. Insge- samt kam der Gutachter zum Schluss, dass die möglichen Nebenwirkungen in ei- nem vernünftigen Verhältnis zu den drohenden Gefahren bzw. zur erhofften Wir- kung der Medikamente stünden (act. 6 S. 5 f.). Das primäre Ziel der medikamen- tösen Behandlung des Beschwerdeführers liegt in der Verhinderung einer nach- haltigen Schädigung seiner Gesundheit bzw. einer Verschlechterung seiner psy- chischen Erkrankung. Vor diesem Hintergrund erscheinen die möglichen Neben- wirkungen nicht als derart gravierend, dass sie den zu erwartenden Nutzen der Behandlung aufwiegen würden. Würde die persönliche Freiheit bzw. die körperli- che Integrität des Beschwerdeführers nicht vorübergehend durch die Zwangsme-
- 10 - dikation eingeschränkt, bestünde die ernsthafte Gefahr einer stetigen Verschlech- terung seines Zustands mit bleibenden gesundheitlichen Schädigungen. Unter diesen Umständen sind die möglichen Nebenwirkungen im Verhältnis zu den ab- zuwendenden Gefahren mit der Vorinstanz und dem Gutachter als vertretbar zu erachten. Aufgrund der Vorgeschichte und des bisherigen Verlaufs des stationä- ren Aufenthalts müsste ausserdem befürchtet werden, dass der Beschwerdefüh- rer ohne die Behandlung eine latente Gefahr für Dritte darstellen könnte. Damit ist die Behandlung auch im öffentlichen Interesse. Eine mildere Behandlungsalterna- tive ist wie gesehen nicht vorhanden. In einer Abwägung der betroffenen Interes- sen erscheint die vorgesehene medikamentöse Zwangsbehandlung damit als verhältnismässig. 4.5 Hinsichtlich der Dauer der Zwangsbehandlung gab der Gutachter an, es sei wohl eine längere, mehrere Jahre (und nicht nur Monate) dauernde Therapie er- forderlich (act. 6 S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz angebrachte Befristung auf drei Monate ab dem tatsächlichen Behandlungsbe- ginn als angemessen. Eine Zwangsbehandlung über diesen Zeitraum hinaus müsste mit einer neuen ärztlichen Anordnung erfolgen, welche wiederum gericht- lich überprüfbar wäre. 4.6. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine länger dauernde medika- mentöse Zwangsbehandlung nach § 26 Abs. 2 PatientenG sowie den entspre- chenden verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien gegeben. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.
5. Auf die weiteren, vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2018 ge- stellten Begehren (act. 13) ist nicht einzutreten, auf sein Begehren, er sei aus dem Massnahmevollzug zu entlassen, mangels sachlicher Zuständigkeit (vgl. hierzu bereits den Beschluss der Kammer vom 26. April 2018, Geschäfts-Nr. PA180016-O), auf sein Schadenersatzbegehren mangels Bestimmtheit bzw. ebenfalls mangels sachlicher bzw. funktionaler Zuständigkeit.
6. Umständehalber sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.
- 11 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom 22. Juni 2018 wird abgewiesen.
2. Auf die übrigen Begehren des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.
4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer; − den Beistand des Beschwerdeführers; − die Klinik (Verfahrensbeteiligte); sowie an − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen (Art. 78 ff. BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an bei der strafrecht- lichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG).
- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. S. Zogg versandt am: