Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Der 21jährige Beschwerdeführer A._____ (nachfolgend: der Beschwerdefüh- rer) wurde am 27. April 2018 durch den SOS-Arzt D._____ fürsorgerisch in der psych. Klinik B._____ AG (nachfolgend: die Klinik) untergebracht. Im Einwei- sungszeugnis wies der SOS-Arzt auf eine akute Exazerbation einer bekannten Psychose mit Selbstgefährdung und seit Wochen zunehmender psychotischer Realitätsverkennung hin (act. 3). Zur Vorgeschichte rechtfertigen sich die folgen- den Angaben: Der Beschwerdeführer weist eine Krankengeschichte mit bisher (vor der aktuellen Unterbringung) sieben Hospitalisationen in psychiatrischen Kliniken auf, mit Ma- nien, schweren Depressionen und wahnhafter Symptomatik (Vi-Prot. S. 22). Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsbildung. In den vergangenen drei Jah- ren (nach seinem letzten Schulbesuch) unternahm er Reisen (act. 11 S. 2, Vi- Prot. S. 18) und lebte zwischenzeitlich im Betreuten Wohnen "E._____" (act. 5). Kurz vor dem Einweisungsentscheid, vom 23. bis 26. April 2018, besuchte der Beschwerdeführer als Hospitant das Internat F._____ in ... (act. 24), mit der Ab- sicht, dort seine Schuldbildung fortzusetzen und die Matura zu absolvieren (Vi- Prot. S. 12). Ob er sodann (so die Angabe im ärztlichen Unterbringungsentscheid) wegen verbal aggressiven Verhaltens von der Schule verwiesen wurde oder ob es ihm einfach nicht mehr passte und er das Internat aus eigenem Antrieb ver- liess (vgl. Vi-Prot. S. 14), lässt sich im Einzelnen nicht feststellen. Eine Fortset- zung des Schulbesuchs und Internatsaufenthalts war jedenfalls gemäss einem Schreiben der Internatsleitung des F._____ vom 24. Mai 2018 im Zustand des Beschwerdeführers von Ende April (zunehmende Überforderung und Stressreak- tionen) nicht möglich (act. 24). Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin zu einem Freund nach Liechtenstein (Vi-Prot. S. 15 f.). Die Mutter des Beschwerdeführers (die Verfahrensbeteiligte 2) kontaktierte dessen Freund und holte den Beschwerdeführer ab. Die anschlies- sende Autofahrt war gemäss dem Beschwerdeführer "ziemlich stressig", da er
- 3 - und seine Mutter sich gegenseitig "zusammenschissen" (Vi-Prot. S. 16). Sodann kam es zum eingangs erwähnten Unterbringungsentscheid (act. 3). Der Be- schwerdeführer wurde in Begleitung der Sanität und der Polizei in die Klinik ge- bracht. Ein Zusammenhang besteht zu Suizidabsichten, welche der Beschwerde- führer gemäss dem Aufnahmeblatt der Klinik im Verlauf der Fahrt äusserte. Beim Klinikeintritt war er nach den Angaben der Klinik stark gereizt, schrie laut und be- leidigte das Personal (act. 4).
E. 1.2 Mit Schreiben vom 28. April 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung und verlangte sinngemäss seine Entlassung aus dem unfreiwilligen Klinikaufenthalt (act. 1).
E. 1.3 Das Einzelgericht in FU-Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: die Vorinstanz) gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gleichentags erliess die Vorinstanz das folgende Urteil (act. 17/1 [unbegründete Ausfertigung]): "1. Das Begehren des Gesuchstellers um Entlassung aus der psych. Klinik B._____ AG wird abgewiesen.
E. 1.4 Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 (auf die vorab-Zustellung des Entscheids per Fax hin) ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der schriftlichen Begrün- dung des Entscheids (act. 18/1-2).
E. 1.5 Der schriftlich begründete Entscheid vom 8. Mai 2018 wurde dem Be- schwerdeführer am 18. Mai 2018 zugestellt (act. 19/3).
E. 1.6 Mit Eingabe vom 24. Mai 2018, beim Obergericht eingegangen am 25. Mai 2018, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Mai 2018 und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (act. 23 S. 2): Anträge zur Sache: "1. Es sei der Beschwerdeführer ohne Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten und der Vorinstanz unverzüglich bis zu einem Entscheid in der Sache aus der Klinik B._____ AG zu entlassen;
2. Es sei die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben und es sei der Beschwerdefüh- rer unverzüglich aus der Klinik B._____ AG zu entlassen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MwST.). Formelle Begehren:
1. Es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend seit Zustellung des begründeten Urteils vom 8. Mai 2018, d.h. seit 18.05.2018, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichnende dem Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechts- beistand zu bestellen.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen."
E. 1.7 Der Vorsitzende der Kammer wies den Antrag auf Erlass einer superproviso- rischen Anordnung (sofortige Entlassung des Beschwerdeführers) mit Verfügung vom 25. Mai 2018 ab (act. 25).
E. 1.8 Auf Anfrage des Gerichtsschreibers teilte die Klinik am 4. Juni 2018 mit, dass eine Verlängerung der am 8. Juni 2018 auslaufenden ärztlichen Unterbrin- gung (§ 29 Abs. 1 EG KESR i.V.m. Art. 429 Abs. 1 ZGB) nicht verlangt würde, weil beim Beschwerdeführer keine Selbst- und Fremdgefährdung mehr vorliege.
- 5 - Aktuell werde versucht, den Beschwerdeführer für eine freiwillige Anschlusslö- sung zu motivieren (act. 27).
E. 1.9 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-20). Es wurde davon abgesehen, Vernehmlassungen bzw. Stellungnahmen einzuho- len (betreffend die KESB vgl. BSK ZGB I-REUSSER, 5. Auflage 2014. Art. 450d N 10). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Vorbemerkungen
E. 2 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'029.40 Gutachten CHF 10.50 Barauslagen CHF 3'539.90 Kosten total.
E. 2.1 Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (fürsorgerische Unterbringung FU, Art. 426 Abs. 1 ZGB). Der festgestellte Schwächezustand hat eine gewisse Schwere aufzuweisen und es ist zu verlangen, dass die betroffene Person als besonders schutzbedürftig erscheint. Die fürsorgerische Unterbringung muss stets ultima ratio sein (vgl. CHK-BREITSCHMID/MATT/PFANNKUCHEN-HEEB, 3. Auflage 2016, Art. 426 ZGB N 4).
E. 2.2 Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB, dem kantonalen EG KESR und dem kantonalen GOG. § 40 Abs. 3 EG KESR verweist subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO.
E. 2.3 Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Am- tes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Sie entscheiden nach Art. 439 Abs. 4 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person. Das Gutachten hat es der Beschwerdeinstanz zu er- möglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beant- worten (vgl. BGer 5A_83/2017 vom 23. Februar 2017, E. 3.2-3). Die von der Vorinstanz beigezogene Gutachterin Dr. med. G._____ erstattete das Gutachten mündlich anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2018 (Vi-Prot. S. 21 ff.). Die Gutachterin stellte dabei in Aussicht, dem Gericht eine schriftliche Ausfertigung des Gutachtens zuzustellen (Vi-Prot. S. 21). In den Akten der Vo- rinstanz findet sich ein schriftliches Gutachten vom 8. Mai 2018, welches die Gut-
- 6 - achterin am 8. Mai 2018 abends um 22:20 Uhr zuhanden der Vorinstanz der Post übergab (act. 16/A-B). Angesichts des Zeitpunkts der Postaufgabe ist offenkun- dig, dass das schriftliche Gutachten der Vorinstanz erst nach der Ausfällung des Urteils vom 8. Mai 2018 vorlag. Dem Beschwerdeführer wurde soweit ersichtlich denn auch keine Gelegenheit gegeben, vor dem Erlass des angefochtenen Urteils Einsicht in das schriftliche Gutachten (act. 16A) zu nehmen (bzw. dies war auf- grund des Zeitablaufs gar nicht möglich). Dennoch verwies die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Entscheids wiederholt auf die Ausführungen im schriftlichen Gutachten (vgl. etwa act. 22 S. 7 f.). Dieses entspricht im Wesentli- chen (aber nicht vollständig) den Ausführungen im mündlichen Gutachten. Weite- rungen zu dieser Frage erübrigen sich, da der Beschwerdeführer aus den nach- folgend aufgezeigten Gründen zu entlassen ist.
E. 2.4 Zum Verfahren der Vorinstanz ist ein Weiteres zu bemerken: Die Abweisung eines Entlassungsgesuchs mit unbegründetem Entscheid (und Ansetzung der Frist, eine Begründung zu verlangen, worauf die Rechtsmittelfrist erst nach Erhalt des begründeten Entscheids läuft) ist mit Blick auf das Bedürfnis der Betroffenen nach einem raschen Rechtsschutz nicht sachgerecht. Solche Entscheide sind deshalb ohne weiteres (und grundsätzlich in der Frist nach Art. 450e Abs. 5 ZGB) begründet zu erlassen.
E. 3 Vorliegen eines Schwächezustands
E. 3.1 Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach dem Ge- sagten das Vorliegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinde- rung. Daneben ist eine fürsorgerische Unterbringung auch infolge schwerer Ver- wahrlosung möglich (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung ge- sprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom vor- liegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funk- tionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK
- 7 - ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 5. Auflage 2014, Art. 426 N 15; vgl. auch OGer ZH PA160001 vom 22. Januar 2016, E. 2.2.).
E. 3.2 Die Vorinstanz bejahte unter Hinweis auf die Schilderung der behandelnden Ärzte der Klinik sowie der Gutachterin das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Der Beschwerdeführer könne – so die Vor- instanz weiter unter Hinweis auf das Gutachten – kein Verhalten an den Tag le- gen, welches den sozialen Normen entspreche und für das Zusammenleben in einer Gruppe erforderlich wäre. Dieser Eindruck decke sich mit dem anlässlich der Hauptverhandlung wahrgenommenen Verhalten des Beschwerdeführers mit starker Angespanntheit, formalgedanklichen Gedankensprüngen, Überforderung sowie teilweiser plötzlicher Unruhe (vgl. act. 22 S. 4-6).
E. 3.3 Würdigung
E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, an einer psychischen Störung zu lei- den (vgl. Vi-Prot. S. 17). Worum genau es sich handelt, steht nach den behan- delnden Ärzten und der Gutachterin nicht fest. Thematisiert werden eine bipolare Störung mit aktuell manischer Episode, ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und illegal bezogenen Benzodiazepinen, eine substanzinduzierte psychotische Störung, eine schizo-affektive Störung und eine Persönlichkeitsstörung ohne nä- here Differenzierung (vgl. Vi-Prot. S. 19-24). Es geht aktuell – so die Angabe der Klinik – um eine Notfallmedikation, da die genaue Störung des Beschwerdefüh- rers erst noch zu eruieren ist (Vi-Prot. S. 21). Die gerichtliche Gutachterin vernein- te das Vorliegen wahnhafter Denkinhalte und attestierte ein manisch affektives, instabiles und impulsives Zustandsbild (Vi-Prot. S. 22). Von einer psychischen Störung ist danach auszugehen.
E. 3.3.2 Was sich zu den Auswirkungen der psychischen Störung auf das soziale Funktionieren des Beschwerdeführers den Akten und insb. dem Gutachten ent- nehmen lässt, ist bei genauer Betrachtung wenig aussagekräftig. Thematisiert wird wiederholt, dass der Beschwerdeführer Gegenstände verlor, nicht mehr fand bzw. liegen liess und Dritte dafür verantwortlich machte (zwei konkrete Vorfälle im Internat F._____ – dort mit eingestandener verbal aggressiver Reaktion – und
- 8 - später in der Klinik, vgl. act. 24 und Vi-Prot. S. 12-15; vgl. auch act. 6 S. 3 f. und Vi-Prot. S. 20). Dem Beschwerdeführer scheint indes bewusst zu sein, dass er oft Gegenstände verlegt, und er erklärte, dass er das auf seine "Kappe" nehmen müsse, wenn auch nicht in den zwei erwähnten Fällen im Internat, wo er bestoh- len worden sei (Vi-Prot. S. 12, 14). Der Beschwerdeführer war aufgrund der psy- chischen Störung auch nicht etwa verwirrt, desorientiert oder unfähig, für sich zu sorgen, sondern er war offenbar in der Lage, für sich den Entscheid zu treffen, das Internat zu verlassen und zu seinem Freund in Liechtenstein zu fahren. Inwiefern die fürsorgerische Unterbringung vom 27. April 2018 selber im Zusam- menhang mit konkreten Auswirkungen der psychischen Störung stand, ist nicht bekannt. Während der Autofahrt von Liechtenstein an den Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers kam es wie erwähnt zu einem verbalen Streit. Ob dieser Streit eskalierte (insb. im Zusammenhang mit der erwähnten Suiziddrohung) oder aus welchen anderen Gründen die Polizei und die Sanität beigezogen wurden, ergibt sich weder aus dem Unterbringungszeugnis noch aus den weiteren Unter- lagen (letztlich ist auch nicht klar, ob der Beschwerdeführer schon auf der Fahrt mit der Mutter oder erst nach dem Unterbringungsentscheid auf dem Weg in die Klinik Suizidabsichten äusserte, vgl. act. 4 und Vi-Prot. S. 17). Was der SOS-Arzt mit "akute Exazerbation einer bekannten Psychose mit Selbstgefährdung" im Ein- zelnen (bezogen auf den Zeitpunkt der Einweisung) konkret meinte, lässt sich nicht näher eingrenzen (mit Ausnahme eines für sich nicht schlüssigen Hinweises auf fehlende Körperpflege, act. 3). Nach den Angaben der Klinik ängstigte der Beschwerdeführer Mitpatienten, in- dem er zu nahe an sie herantrat und zu laut und zu viel mit ihnen sprach (Vi-Prot. S. 20). Zum verbal aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers ist im Übrigen festzuhalten, dass es im Wesentlichen zu Beginn der fürsorgerischen Unterbrin- gung zu entsprechenden Vorfällen kam, insbesondere am Abend der Einweisung und somit in einer Situation, in welcher (unabhängig davon, ob die Einweisung im damaligen Zeitpunkt aus objektiver Warte gerechtfertigt war oder nicht) ein gewis- ser Widerstand mit verbaler Empörung durchaus nachvollziehbar ist (act. 23 S. 5). In der Zeit danach ist gemäss Verlaufsblatt (act. 5-6) in der weit überwiegenden
- 9 - Mehrheit der Einträge von einem freundlichen, ruhigen und kooperativen Verhal- ten die Rede (davon ausgenommen ein Vorfall, als der Beschwerdeführer zu ei- ner "Borderline"-Patientin sagte, "ob sie sich nicht wieder schneiden gehen wolle"; der Beschwerdeführer erklärte dazu, er habe manchmal noch solche Ausfälle, Vi- Prot. S. 19). Das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhand- lung der Vorinstanz mag teilweise Folge seiner Erkrankung sein, auch wenn eine gewisse Anspannung und Unruhe anlässlich der Verhandlung über die Entlas- sung aus der fürsorgerischen Unterbringung durchaus nachvollziehbar ist. Ob die sozialen Auswirkungen der psychischen Störung im vorerwähnten Sinn (vgl. vorne Ziff. 3.1) genügend dargetan sind, kann letztlich offen bleiben. Die Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen die fürsorgerische Unterbringung ist aus den nachfolgend geschilderten Gründen gutzuheissen:
E. 4 Schutzbedürfnis (Behandlungs- oder Betreuungsbedarf)
E. 4.1 Nebst dem Vorliegen eines Schwächezustands im geschilderten Sinn ist der fürsorgerischen Unterbringung in einer Einrichtung vorausgesetzt, dass die nötige Behandlung oder Betreuung der betroffenen Person nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB).
E. 4.2 Die Belastung, welche eine Person für ihre Umgebung darstellt, ist mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Daraus kann aber nicht geschlossen wer- den, eine Fremdgefährdung wäre für die Abweisung des Entlassungsgesuchs ausreichend (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 5. Auflage 2014, Art. 426 N 41). Eine Fremdgefährdung darf in Grenzfällen mit berücksichtigt werden. Vor- liegend ist eine solche aber ohnehin kaum ein Thema (die Gutachterin erwähnte eine Fremdgefährdung lediglich mit dem Hinweis, es sei "vieles möglich", vgl. Vi- Prot. S. 30; es fehlen jedoch jegliche Hinweise auf eine konkrete, mehr als verba- le Aggressivität des Beschwerdeführers, auch etwa vor der Klinikeinweisung ge- genüber der Mutter oder gegenüber anderen Personen). Mit Blick auf ein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ist daher in erster Linie auf eine Selbstgefährdung im Falle einer Entlassung einzugehen.
- 10 -
E. 4.3 Die Vorinstanz bejahte den Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers un- ter Hinweis auf die Angaben der Klinik und der Gutachterin, wonach der Be- schwerdeführer nur teilweise krankheitseinsichtig sei und bei einer Entlassung davon auszugehen sei, dass er sich nicht weiter behandeln lassen und seinen schädigenden Substanzkonsum wiederaufnehmen würde, wodurch sich seine Er- krankung verschlechtern würde. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Mo- ment nicht über eine gesicherte Wohnsituation. Seine Mutter sei nicht imstande, ihm die notwendige Betreuung zu geben. Betreuung und Behandlung (in einer Einrichtung) seien daher auch erforderlich, um einer potentiellen sozialen Desin- tegration des Beschwerdeführers entgegen zu wirken (act. 22 S. 9).
E. 4.4 Würdigung
E. 4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Klinik im aktuellen Zeitpunkt eine Fremd- oder Selbstgefährdung des Beschwerdeführers verneint (act. 27). Das spricht ge- gen das Vorliegen eines Schutzbedarfs im vorausgesetzten Sinn. Ergänzend ist auf das Gutachten und den angefochtenen Entscheid einzugehen:
E. 4.4.2 Die gerichtliche Gutachterin Dr. G._____ machte zum Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers wenig bestimmte Angaben. Sie erklärte, bei einem Austritt sei abzusehen, dass der Beschwerdeführer psychisch wieder dekompensiere. Das würde eine hohe Suizidgefahr mit sich bringen und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Einweisung führen. Für die Behandlung des Beschwerdeführers seien eine gewisse Strukturierung und ein gewisser Druck hilfreich. Auch brauche der Beschwerdeführer eine gewisse Abschirmung (Vi-Prot. S. 26, S. 29 f.). Aller- dings seien die Voraussetzungen einer Unterbringung knapp nicht gegeben, wenn sie auf das Gespräch abstelle, das sie in einer strukturierten Umgebung mit dem Beschwerdeführer geführt habe und wobei diesem klar gewesen sei, dass sie Ge- richtsgutachterin sei und es um die Gerichtsverhandlung gehe. Unter anderen Gesichtspunkten (Anamnese, Längsschnitt, prognostische Faktoren) seien die Voraussetzungen aber gegeben (Vi-Prot. S. 29, S. 34). Bereits nach der Gutachterin waren somit die Voraussetzungen für eine Unter- bringung aufgrund ihres persönlichen Gesprächs mit dem Beschwerdeführerin an
- 11 - sich eher zu bejahen. Dass die Gutachterin diesen Schluss mit Hinweisen auf u.a. die Vorgeschichte relativierte (vgl. Vi-Prot. S. 29), zeugt von einer gewissen Unsi- cherheit ihres persönlichen Eindrucks. Es vermag diesen aber nicht völlig zu ent- kräften.
E. 4.4.3 Führt die psychische Störung zu einer Suizidgefahr, so kann dies ein Schutzbedürfnis darstellen (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 5. Auflage 2014, Art. 426 N 11). Die vom Beschwerdeführer geäusserten Suizidabsichten sprachen somit – insbesondere vor dem Hintergrund seiner Vorgeschichte mit schweren Depressionen und Suizidversuchen (Vi-Prot. S. 25 f.) – für einen akuten Schutz- bedarf mit Blick auf eine drohende Dekompensation. Unter diesem Blickwinkel sprachen vertretbare Gründe für den ärztlichen Unterbringungsentscheid (ausser Acht gelassen wird dabei die erwähnte Unsicherheit, ob der Beschwerdeführer die Suizidabsichten auf dem Weg von Liechtenstein zur Klinik vor oder nach der ärzt- lichen Einweisung äusserte). Ein aktenkundiger Suizidversuch liegt allerdings fast ein Jahr zurück (Sommer 2017 im betreuten Wohnen, vgl. act. 5), und der Beschwerdeführer äusserte ak- tuell lediglich einmal am Tag der Klinikeinweisung eine Suizidabsicht. Der weitere bereits geschilderte Verlauf mit der wiederholten, als glaubhaft erachteten Distan- zierung von Suizidalität (act. 5, act. 27) zeigt, dass im jetzigen Zeitpunkt keine entsprechende Selbstgefährdung mehr vorliegt, die eine fürsorgerische Unter- bringung zu rechtfertigen vermöchte.
E. 4.4.4 Richtig ist, dass der Beschwerdeführer nur teilweise krankheitseinsichtig ist. Immerhin nahm der Beschwerdeführer aber auch vor der Unterbringung verschie- dene Medikamente, allerdings keine Antipsychotika mehr, wobei er (gemäss sei- ner Mutter) aber auch seit 10 Monaten keine Psychosen mehr hatte (act. 6 S. 7). Einer Behandlung mit Antidepressiva und Muskelrelaxanzien steht der Beschwer- deführer positiv gegenüber (Vi-Prot. S. 17), und er begrüsst gemäss der Gutach- terin auch die Behandlung der manischen Symptomatik mit Lithium (Vi-Prot. S. 25 f.). Die fehlende Krankheits- bzw. Behandlungseinsicht beschränkt sich im We- sentlichen auf die Drogenproblematik und auf bestimmte Neuraleptika (Vi-Prot. S. 17). Insbesondere wollte der Beschwerdeführer während des Klinikaufenthalts
- 12 - nicht auf den Konsum (von Cannabis) verzichten (act. 6 S. 2; Vi-Prot. S. 21). Die blosse Befürchtung, eine ambulante Behandlung könnte am Cannabis-Konsum scheitern (act. 22 S. 11), rechtfertigt keine fürsorgerische Unterbringung. Die Gefahr, dass sich der Zustand eines psychisch kranken Patienten im Fall ei- ner Entlassung verschlechtern könnte, insbesondere infolge unterbleibender Me- dikamenteneinnahme, stellt im Allgemeinen keinen genügenden Behandlungsbe- darf dar (vgl. OGer ZH PA130019 vom 13. Juni 2013, E. II./4.3.1; vgl. auch BGer 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). Etwas anderes kann auch dann nicht geltend, wenn die befürchtete Verschlechterung Folge von Drogenkonsum ist. Dass Drogenkonsum und Medikamentenmissbrauch die Gesundheit schädigen können, braucht nicht vertieft zu werden. Die blosse Tendenz zu ungesunden oder illegalen Tätigkeiten vermag indes keine Schutzbedürftigkeit nach Art. 426 ZGB zu begründen. Selbst beim Vorliegen einer Suchterkrankung würde die blos- se Rückfallgefahr nicht genügen, um eine fürsorgerische Unterbringung zu recht- fertigen (vgl. OGer ZH PA130045 vom 17. Dezember 2013, E. II./3.3.2). Auch der Hinweis auf negative Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die (allfällige) bi- polare Störung (Vi-Prot. S. 24) stellt für sich keinen genügenden Schutzbedarf dar.
E. 4.4.5 Ein den Anforderungen genügender Schutzbedarf lässt sich auch nicht aus der Gefahr ableiten, dass es wieder zu ähnlichen Vorfällen kommen könnte wie vor der Einweisung. Dass der Beschwerdeführer Sachen verlegt, sie nicht mehr findet und darauf Dritte (auch verbal aggressiv) dafür verantwortlich macht, mag unangenehm sein, aber es vermag keine Selbstgefährdung zu begründen, welche den Schluss auf einen genügenden Schutzbedarf zuliesse (und erst recht liegt da- rin keine rechtserhebliche Fremdgefährdung). Dasselbe gilt für schulische Prob- leme, welche dem Beschwerdeführer im Falle eines erneuten Schulbesuchs auf- grund seines Verhaltens drohen könnten. Solchen Problemen ist nicht mit einer fürsorgerischen Unterbringung zu begegnen.
E. 4.4.6 Die Gutachterin erkannte einen Schutzbedarf des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit der von der Klinik offenbar geplanten Umstellung der Me- dikation von Lamictal (das vordringlich gegen Depressionen wirkt) auf das soeben
- 13 - erwähnte Lithium, das in manischen Phasen stabilisierend wirkt und sorgfältig aufzudosieren ist (Vi-Prot. S. 25). Ob es zu dieser Umstellung gekommen ist, ist nicht bekannt. Jedenfalls liesse sich daraus höchstens für kurze Zeit ein Schutz- bedürfnis ableiten. Da die Klinik eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers aktuell wie erwähnt verneint (act. 27), relativieren sich die von der Gutachterin und der Vorinstanz angeführten Bedenken und ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen.
E. 4.4.7 Das Fehlen einer gesicherten Wohnungssituation stellt ebenfalls kein genü- gendes Schutzbedürfnis dar. Ob der vom Beschwerdeführer gemäss seiner Schilderung angestrebte Aufenthalt in der E0 Jugendstation der Klinik inzwischen eher möglich ist als zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Vi-Prot. S. 18, 21), ist nicht bekannt. Selbst das Fehlen eines Wohnplatzes recht- fertigt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (bei einer schwer wahnhaften und damit psychisch kranken Person) indes für sich genommen keine fürsorgeri- sche Unterbringung (vgl. BGer 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 4.1 f., 5.3). Daher ist für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung auch nicht ent- scheidend, ob der Beschwerdeführer in Zukunft wieder bei seiner Mutter leben kann oder nicht. Insgesamt ist kein genügendes Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers gege- ben, das eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen vermöchte.
E. 5 Verhältnismässigkeit und Fazit Fehlt es an der vorausgesetzten Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers, so ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme ohne weiteres zu verneinen. Das spricht nicht gegen die Intentionen der Vorinstanz, der Klinik (und nicht zu- letzt der verfahrensbeteiligten Mutter), den Beschwerdeführer zu stabilisieren, ihn von weiterem Drogenkonsum abzuhalten und einer potentiellen sozialen Desin- tegration entgegen zu wirken (vgl. act. 22 S. 9). Dass eine strukturierte Betreuung und Behandlung mit einer gewissen Abschirmung und einem gewissen Druck in einer stationären Einrichtung aus medizinischer Sicht vorteilhaft sein könnte (vgl.
- 14 - vorne Ziff. 4.4), ist nicht in Abrede zu stellen. Diese Zwecke vermögen aber den mit der fürsorgerischen Unterbringung verbunden Eingriff in die Rechte des Be- schwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Die erwähnten Intentionen sind daher auf anderem Weg zu verfolgen, etwa mit milderen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen. Es kann ein freiwilliger Klinikaufenthalt oder ein (erneutes) Betreu- tes Wohnen angestrebt werden, oder es kann eine ambulante Behandlung ins Auge gefasst bzw. vertieft werden (gemäss seinem Rechtsvertreter war der Be- schwerdeführer auch die letzten Monate vor der Einweisung bei Dr. H._____ in ... in ambulanter Behandlung, act. 23 S. 26). Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Erkrankung aktuell nicht auf Pflege oder Fürsorge angewiesen, die ihm nur in einer stationä- ren Behandlung gewährt werden könnte. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist entsprechend unverzüglich zu entlassen.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser An- satz. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos und ist abzuschrei- ben. Eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung kommt – mangels gesetzlicher Grundlage – nur in ganz besonderen Fällen in Frage (BGE 140 III 385 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 138 III 471 E. 7; BGE 139 III 475 E. 2.3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
E. 6.2 Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind erfüllt. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen. Eine Honorarnote hat Rechtsanwalt X._____ nicht eingereicht, weshalb er ohne Aufforderung zur Nachreichung einer solchen nach Ermessen zu honorie- ren ist (vgl. OGer ZH PA18004 vom 18. April 2018, E. III.; URWYLER, DIKE- Kommentar ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 105 N 6). Die Entschädigung ist in An- wendung von § 7 AnwGebV auf Fr. 1'500.00 festzusetzen.
- 15 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Rechtsanwalt MLaw X._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren bestellt.
- Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
- Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil vom 8. Mai 2018 wird aufge- hoben und das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers wird gutgeheis- sen.
- Die ärztliche Leitung der psych. Klinik B._____ AG wird angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich zu entlassen.
- Die Entscheidgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten der Vorinstanz werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer persönlich, an Rechtsanwalt MLaw X._____ und an die Verfahrensbeteiligten, an die Klinik und zuhanden des Beschwerdeführers zudem vorab per Fax, an die Verfahrensbeteiligte 2 unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Mei- len, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. - 16 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA180018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Leiten- der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 6. Juni 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, sowie
1. Psychiatrische Klinik B._____ AG,
2. C._____, Verfahrensbeteiligte, betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik B._____ AG Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 8. Mai 2018 (FF180027)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Der 21jährige Beschwerdeführer A._____ (nachfolgend: der Beschwerdefüh- rer) wurde am 27. April 2018 durch den SOS-Arzt D._____ fürsorgerisch in der psych. Klinik B._____ AG (nachfolgend: die Klinik) untergebracht. Im Einwei- sungszeugnis wies der SOS-Arzt auf eine akute Exazerbation einer bekannten Psychose mit Selbstgefährdung und seit Wochen zunehmender psychotischer Realitätsverkennung hin (act. 3). Zur Vorgeschichte rechtfertigen sich die folgen- den Angaben: Der Beschwerdeführer weist eine Krankengeschichte mit bisher (vor der aktuellen Unterbringung) sieben Hospitalisationen in psychiatrischen Kliniken auf, mit Ma- nien, schweren Depressionen und wahnhafter Symptomatik (Vi-Prot. S. 22). Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsbildung. In den vergangenen drei Jah- ren (nach seinem letzten Schulbesuch) unternahm er Reisen (act. 11 S. 2, Vi- Prot. S. 18) und lebte zwischenzeitlich im Betreuten Wohnen "E._____" (act. 5). Kurz vor dem Einweisungsentscheid, vom 23. bis 26. April 2018, besuchte der Beschwerdeführer als Hospitant das Internat F._____ in ... (act. 24), mit der Ab- sicht, dort seine Schuldbildung fortzusetzen und die Matura zu absolvieren (Vi- Prot. S. 12). Ob er sodann (so die Angabe im ärztlichen Unterbringungsentscheid) wegen verbal aggressiven Verhaltens von der Schule verwiesen wurde oder ob es ihm einfach nicht mehr passte und er das Internat aus eigenem Antrieb ver- liess (vgl. Vi-Prot. S. 14), lässt sich im Einzelnen nicht feststellen. Eine Fortset- zung des Schulbesuchs und Internatsaufenthalts war jedenfalls gemäss einem Schreiben der Internatsleitung des F._____ vom 24. Mai 2018 im Zustand des Beschwerdeführers von Ende April (zunehmende Überforderung und Stressreak- tionen) nicht möglich (act. 24). Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin zu einem Freund nach Liechtenstein (Vi-Prot. S. 15 f.). Die Mutter des Beschwerdeführers (die Verfahrensbeteiligte 2) kontaktierte dessen Freund und holte den Beschwerdeführer ab. Die anschlies- sende Autofahrt war gemäss dem Beschwerdeführer "ziemlich stressig", da er
- 3 - und seine Mutter sich gegenseitig "zusammenschissen" (Vi-Prot. S. 16). Sodann kam es zum eingangs erwähnten Unterbringungsentscheid (act. 3). Der Be- schwerdeführer wurde in Begleitung der Sanität und der Polizei in die Klinik ge- bracht. Ein Zusammenhang besteht zu Suizidabsichten, welche der Beschwerde- führer gemäss dem Aufnahmeblatt der Klinik im Verlauf der Fahrt äusserte. Beim Klinikeintritt war er nach den Angaben der Klinik stark gereizt, schrie laut und be- leidigte das Personal (act. 4). 1.2 Mit Schreiben vom 28. April 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung und verlangte sinngemäss seine Entlassung aus dem unfreiwilligen Klinikaufenthalt (act. 1). 1.3 Das Einzelgericht in FU-Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: die Vorinstanz) gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gleichentags erliess die Vorinstanz das folgende Urteil (act. 17/1 [unbegründete Ausfertigung]): "1. Das Begehren des Gesuchstellers um Entlassung aus der psych. Klinik B._____ AG wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'029.40 Gutachten CHF 10.50 Barauslagen CHF 3'539.90 Kosten total.
3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in Art. 123 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht für die Prozesskosten bleibt vor- behalten. [4.-5. Mitteilung, Frist für das Begehren um schriftliche Begründung des Entscheids]" Das unbegründete Urteil wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Be- schwerdeführers am 11. Mai 2018 formell zugestellt (act. 17/5).
- 4 - 1.4 Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 (auf die vorab-Zustellung des Entscheids per Fax hin) ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung der schriftlichen Begrün- dung des Entscheids (act. 18/1-2). 1.5 Der schriftlich begründete Entscheid vom 8. Mai 2018 wurde dem Be- schwerdeführer am 18. Mai 2018 zugestellt (act. 19/3). 1.6 Mit Eingabe vom 24. Mai 2018, beim Obergericht eingegangen am 25. Mai 2018, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Mai 2018 und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (act. 23 S. 2): Anträge zur Sache: "1. Es sei der Beschwerdeführer ohne Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten und der Vorinstanz unverzüglich bis zu einem Entscheid in der Sache aus der Klinik B._____ AG zu entlassen;
2. Es sei die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben und es sei der Beschwerdefüh- rer unverzüglich aus der Klinik B._____ AG zu entlassen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MwST.). Formelle Begehren:
1. Es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend seit Zustellung des begründeten Urteils vom 8. Mai 2018, d.h. seit 18.05.2018, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichnende dem Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechts- beistand zu bestellen.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 1.7 Der Vorsitzende der Kammer wies den Antrag auf Erlass einer superproviso- rischen Anordnung (sofortige Entlassung des Beschwerdeführers) mit Verfügung vom 25. Mai 2018 ab (act. 25). 1.8 Auf Anfrage des Gerichtsschreibers teilte die Klinik am 4. Juni 2018 mit, dass eine Verlängerung der am 8. Juni 2018 auslaufenden ärztlichen Unterbrin- gung (§ 29 Abs. 1 EG KESR i.V.m. Art. 429 Abs. 1 ZGB) nicht verlangt würde, weil beim Beschwerdeführer keine Selbst- und Fremdgefährdung mehr vorliege.
- 5 - Aktuell werde versucht, den Beschwerdeführer für eine freiwillige Anschlusslö- sung zu motivieren (act. 27). 1.9 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-20). Es wurde davon abgesehen, Vernehmlassungen bzw. Stellungnahmen einzuho- len (betreffend die KESB vgl. BSK ZGB I-REUSSER, 5. Auflage 2014. Art. 450d N 10). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Vorbemerkungen 2.1 Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (fürsorgerische Unterbringung FU, Art. 426 Abs. 1 ZGB). Der festgestellte Schwächezustand hat eine gewisse Schwere aufzuweisen und es ist zu verlangen, dass die betroffene Person als besonders schutzbedürftig erscheint. Die fürsorgerische Unterbringung muss stets ultima ratio sein (vgl. CHK-BREITSCHMID/MATT/PFANNKUCHEN-HEEB, 3. Auflage 2016, Art. 426 ZGB N 4). 2.2 Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB, dem kantonalen EG KESR und dem kantonalen GOG. § 40 Abs. 3 EG KESR verweist subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. 2.3 Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Am- tes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Sie entscheiden nach Art. 439 Abs. 4 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person. Das Gutachten hat es der Beschwerdeinstanz zu er- möglichen, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beant- worten (vgl. BGer 5A_83/2017 vom 23. Februar 2017, E. 3.2-3). Die von der Vorinstanz beigezogene Gutachterin Dr. med. G._____ erstattete das Gutachten mündlich anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2018 (Vi-Prot. S. 21 ff.). Die Gutachterin stellte dabei in Aussicht, dem Gericht eine schriftliche Ausfertigung des Gutachtens zuzustellen (Vi-Prot. S. 21). In den Akten der Vo- rinstanz findet sich ein schriftliches Gutachten vom 8. Mai 2018, welches die Gut-
- 6 - achterin am 8. Mai 2018 abends um 22:20 Uhr zuhanden der Vorinstanz der Post übergab (act. 16/A-B). Angesichts des Zeitpunkts der Postaufgabe ist offenkun- dig, dass das schriftliche Gutachten der Vorinstanz erst nach der Ausfällung des Urteils vom 8. Mai 2018 vorlag. Dem Beschwerdeführer wurde soweit ersichtlich denn auch keine Gelegenheit gegeben, vor dem Erlass des angefochtenen Urteils Einsicht in das schriftliche Gutachten (act. 16A) zu nehmen (bzw. dies war auf- grund des Zeitablaufs gar nicht möglich). Dennoch verwies die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Entscheids wiederholt auf die Ausführungen im schriftlichen Gutachten (vgl. etwa act. 22 S. 7 f.). Dieses entspricht im Wesentli- chen (aber nicht vollständig) den Ausführungen im mündlichen Gutachten. Weite- rungen zu dieser Frage erübrigen sich, da der Beschwerdeführer aus den nach- folgend aufgezeigten Gründen zu entlassen ist. 2.4 Zum Verfahren der Vorinstanz ist ein Weiteres zu bemerken: Die Abweisung eines Entlassungsgesuchs mit unbegründetem Entscheid (und Ansetzung der Frist, eine Begründung zu verlangen, worauf die Rechtsmittelfrist erst nach Erhalt des begründeten Entscheids läuft) ist mit Blick auf das Bedürfnis der Betroffenen nach einem raschen Rechtsschutz nicht sachgerecht. Solche Entscheide sind deshalb ohne weiteres (und grundsätzlich in der Frist nach Art. 450e Abs. 5 ZGB) begründet zu erlassen.
3. Vorliegen eines Schwächezustands 3.1 Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach dem Ge- sagten das Vorliegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinde- rung. Daneben ist eine fürsorgerische Unterbringung auch infolge schwerer Ver- wahrlosung möglich (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung ge- sprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom vor- liegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funk- tionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK
- 7 - ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 5. Auflage 2014, Art. 426 N 15; vgl. auch OGer ZH PA160001 vom 22. Januar 2016, E. 2.2.). 3.2 Die Vorinstanz bejahte unter Hinweis auf die Schilderung der behandelnden Ärzte der Klinik sowie der Gutachterin das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Der Beschwerdeführer könne – so die Vor- instanz weiter unter Hinweis auf das Gutachten – kein Verhalten an den Tag le- gen, welches den sozialen Normen entspreche und für das Zusammenleben in einer Gruppe erforderlich wäre. Dieser Eindruck decke sich mit dem anlässlich der Hauptverhandlung wahrgenommenen Verhalten des Beschwerdeführers mit starker Angespanntheit, formalgedanklichen Gedankensprüngen, Überforderung sowie teilweiser plötzlicher Unruhe (vgl. act. 22 S. 4-6). 3.3 Würdigung 3.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, an einer psychischen Störung zu lei- den (vgl. Vi-Prot. S. 17). Worum genau es sich handelt, steht nach den behan- delnden Ärzten und der Gutachterin nicht fest. Thematisiert werden eine bipolare Störung mit aktuell manischer Episode, ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und illegal bezogenen Benzodiazepinen, eine substanzinduzierte psychotische Störung, eine schizo-affektive Störung und eine Persönlichkeitsstörung ohne nä- here Differenzierung (vgl. Vi-Prot. S. 19-24). Es geht aktuell – so die Angabe der Klinik – um eine Notfallmedikation, da die genaue Störung des Beschwerdefüh- rers erst noch zu eruieren ist (Vi-Prot. S. 21). Die gerichtliche Gutachterin vernein- te das Vorliegen wahnhafter Denkinhalte und attestierte ein manisch affektives, instabiles und impulsives Zustandsbild (Vi-Prot. S. 22). Von einer psychischen Störung ist danach auszugehen. 3.3.2 Was sich zu den Auswirkungen der psychischen Störung auf das soziale Funktionieren des Beschwerdeführers den Akten und insb. dem Gutachten ent- nehmen lässt, ist bei genauer Betrachtung wenig aussagekräftig. Thematisiert wird wiederholt, dass der Beschwerdeführer Gegenstände verlor, nicht mehr fand bzw. liegen liess und Dritte dafür verantwortlich machte (zwei konkrete Vorfälle im Internat F._____ – dort mit eingestandener verbal aggressiver Reaktion – und
- 8 - später in der Klinik, vgl. act. 24 und Vi-Prot. S. 12-15; vgl. auch act. 6 S. 3 f. und Vi-Prot. S. 20). Dem Beschwerdeführer scheint indes bewusst zu sein, dass er oft Gegenstände verlegt, und er erklärte, dass er das auf seine "Kappe" nehmen müsse, wenn auch nicht in den zwei erwähnten Fällen im Internat, wo er bestoh- len worden sei (Vi-Prot. S. 12, 14). Der Beschwerdeführer war aufgrund der psy- chischen Störung auch nicht etwa verwirrt, desorientiert oder unfähig, für sich zu sorgen, sondern er war offenbar in der Lage, für sich den Entscheid zu treffen, das Internat zu verlassen und zu seinem Freund in Liechtenstein zu fahren. Inwiefern die fürsorgerische Unterbringung vom 27. April 2018 selber im Zusam- menhang mit konkreten Auswirkungen der psychischen Störung stand, ist nicht bekannt. Während der Autofahrt von Liechtenstein an den Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers kam es wie erwähnt zu einem verbalen Streit. Ob dieser Streit eskalierte (insb. im Zusammenhang mit der erwähnten Suiziddrohung) oder aus welchen anderen Gründen die Polizei und die Sanität beigezogen wurden, ergibt sich weder aus dem Unterbringungszeugnis noch aus den weiteren Unter- lagen (letztlich ist auch nicht klar, ob der Beschwerdeführer schon auf der Fahrt mit der Mutter oder erst nach dem Unterbringungsentscheid auf dem Weg in die Klinik Suizidabsichten äusserte, vgl. act. 4 und Vi-Prot. S. 17). Was der SOS-Arzt mit "akute Exazerbation einer bekannten Psychose mit Selbstgefährdung" im Ein- zelnen (bezogen auf den Zeitpunkt der Einweisung) konkret meinte, lässt sich nicht näher eingrenzen (mit Ausnahme eines für sich nicht schlüssigen Hinweises auf fehlende Körperpflege, act. 3). Nach den Angaben der Klinik ängstigte der Beschwerdeführer Mitpatienten, in- dem er zu nahe an sie herantrat und zu laut und zu viel mit ihnen sprach (Vi-Prot. S. 20). Zum verbal aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers ist im Übrigen festzuhalten, dass es im Wesentlichen zu Beginn der fürsorgerischen Unterbrin- gung zu entsprechenden Vorfällen kam, insbesondere am Abend der Einweisung und somit in einer Situation, in welcher (unabhängig davon, ob die Einweisung im damaligen Zeitpunkt aus objektiver Warte gerechtfertigt war oder nicht) ein gewis- ser Widerstand mit verbaler Empörung durchaus nachvollziehbar ist (act. 23 S. 5). In der Zeit danach ist gemäss Verlaufsblatt (act. 5-6) in der weit überwiegenden
- 9 - Mehrheit der Einträge von einem freundlichen, ruhigen und kooperativen Verhal- ten die Rede (davon ausgenommen ein Vorfall, als der Beschwerdeführer zu ei- ner "Borderline"-Patientin sagte, "ob sie sich nicht wieder schneiden gehen wolle"; der Beschwerdeführer erklärte dazu, er habe manchmal noch solche Ausfälle, Vi- Prot. S. 19). Das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhand- lung der Vorinstanz mag teilweise Folge seiner Erkrankung sein, auch wenn eine gewisse Anspannung und Unruhe anlässlich der Verhandlung über die Entlas- sung aus der fürsorgerischen Unterbringung durchaus nachvollziehbar ist. Ob die sozialen Auswirkungen der psychischen Störung im vorerwähnten Sinn (vgl. vorne Ziff. 3.1) genügend dargetan sind, kann letztlich offen bleiben. Die Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen die fürsorgerische Unterbringung ist aus den nachfolgend geschilderten Gründen gutzuheissen:
4. Schutzbedürfnis (Behandlungs- oder Betreuungsbedarf) 4.1 Nebst dem Vorliegen eines Schwächezustands im geschilderten Sinn ist der fürsorgerischen Unterbringung in einer Einrichtung vorausgesetzt, dass die nötige Behandlung oder Betreuung der betroffenen Person nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). 4.2 Die Belastung, welche eine Person für ihre Umgebung darstellt, ist mit zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Daraus kann aber nicht geschlossen wer- den, eine Fremdgefährdung wäre für die Abweisung des Entlassungsgesuchs ausreichend (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 5. Auflage 2014, Art. 426 N 41). Eine Fremdgefährdung darf in Grenzfällen mit berücksichtigt werden. Vor- liegend ist eine solche aber ohnehin kaum ein Thema (die Gutachterin erwähnte eine Fremdgefährdung lediglich mit dem Hinweis, es sei "vieles möglich", vgl. Vi- Prot. S. 30; es fehlen jedoch jegliche Hinweise auf eine konkrete, mehr als verba- le Aggressivität des Beschwerdeführers, auch etwa vor der Klinikeinweisung ge- genüber der Mutter oder gegenüber anderen Personen). Mit Blick auf ein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ist daher in erster Linie auf eine Selbstgefährdung im Falle einer Entlassung einzugehen.
- 10 - 4.3 Die Vorinstanz bejahte den Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers un- ter Hinweis auf die Angaben der Klinik und der Gutachterin, wonach der Be- schwerdeführer nur teilweise krankheitseinsichtig sei und bei einer Entlassung davon auszugehen sei, dass er sich nicht weiter behandeln lassen und seinen schädigenden Substanzkonsum wiederaufnehmen würde, wodurch sich seine Er- krankung verschlechtern würde. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Mo- ment nicht über eine gesicherte Wohnsituation. Seine Mutter sei nicht imstande, ihm die notwendige Betreuung zu geben. Betreuung und Behandlung (in einer Einrichtung) seien daher auch erforderlich, um einer potentiellen sozialen Desin- tegration des Beschwerdeführers entgegen zu wirken (act. 22 S. 9). 4.4 Würdigung 4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Klinik im aktuellen Zeitpunkt eine Fremd- oder Selbstgefährdung des Beschwerdeführers verneint (act. 27). Das spricht ge- gen das Vorliegen eines Schutzbedarfs im vorausgesetzten Sinn. Ergänzend ist auf das Gutachten und den angefochtenen Entscheid einzugehen: 4.4.2 Die gerichtliche Gutachterin Dr. G._____ machte zum Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers wenig bestimmte Angaben. Sie erklärte, bei einem Austritt sei abzusehen, dass der Beschwerdeführer psychisch wieder dekompensiere. Das würde eine hohe Suizidgefahr mit sich bringen und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Einweisung führen. Für die Behandlung des Beschwerdeführers seien eine gewisse Strukturierung und ein gewisser Druck hilfreich. Auch brauche der Beschwerdeführer eine gewisse Abschirmung (Vi-Prot. S. 26, S. 29 f.). Aller- dings seien die Voraussetzungen einer Unterbringung knapp nicht gegeben, wenn sie auf das Gespräch abstelle, das sie in einer strukturierten Umgebung mit dem Beschwerdeführer geführt habe und wobei diesem klar gewesen sei, dass sie Ge- richtsgutachterin sei und es um die Gerichtsverhandlung gehe. Unter anderen Gesichtspunkten (Anamnese, Längsschnitt, prognostische Faktoren) seien die Voraussetzungen aber gegeben (Vi-Prot. S. 29, S. 34). Bereits nach der Gutachterin waren somit die Voraussetzungen für eine Unter- bringung aufgrund ihres persönlichen Gesprächs mit dem Beschwerdeführerin an
- 11 - sich eher zu bejahen. Dass die Gutachterin diesen Schluss mit Hinweisen auf u.a. die Vorgeschichte relativierte (vgl. Vi-Prot. S. 29), zeugt von einer gewissen Unsi- cherheit ihres persönlichen Eindrucks. Es vermag diesen aber nicht völlig zu ent- kräften. 4.4.3 Führt die psychische Störung zu einer Suizidgefahr, so kann dies ein Schutzbedürfnis darstellen (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 5. Auflage 2014, Art. 426 N 11). Die vom Beschwerdeführer geäusserten Suizidabsichten sprachen somit – insbesondere vor dem Hintergrund seiner Vorgeschichte mit schweren Depressionen und Suizidversuchen (Vi-Prot. S. 25 f.) – für einen akuten Schutz- bedarf mit Blick auf eine drohende Dekompensation. Unter diesem Blickwinkel sprachen vertretbare Gründe für den ärztlichen Unterbringungsentscheid (ausser Acht gelassen wird dabei die erwähnte Unsicherheit, ob der Beschwerdeführer die Suizidabsichten auf dem Weg von Liechtenstein zur Klinik vor oder nach der ärzt- lichen Einweisung äusserte). Ein aktenkundiger Suizidversuch liegt allerdings fast ein Jahr zurück (Sommer 2017 im betreuten Wohnen, vgl. act. 5), und der Beschwerdeführer äusserte ak- tuell lediglich einmal am Tag der Klinikeinweisung eine Suizidabsicht. Der weitere bereits geschilderte Verlauf mit der wiederholten, als glaubhaft erachteten Distan- zierung von Suizidalität (act. 5, act. 27) zeigt, dass im jetzigen Zeitpunkt keine entsprechende Selbstgefährdung mehr vorliegt, die eine fürsorgerische Unter- bringung zu rechtfertigen vermöchte. 4.4.4 Richtig ist, dass der Beschwerdeführer nur teilweise krankheitseinsichtig ist. Immerhin nahm der Beschwerdeführer aber auch vor der Unterbringung verschie- dene Medikamente, allerdings keine Antipsychotika mehr, wobei er (gemäss sei- ner Mutter) aber auch seit 10 Monaten keine Psychosen mehr hatte (act. 6 S. 7). Einer Behandlung mit Antidepressiva und Muskelrelaxanzien steht der Beschwer- deführer positiv gegenüber (Vi-Prot. S. 17), und er begrüsst gemäss der Gutach- terin auch die Behandlung der manischen Symptomatik mit Lithium (Vi-Prot. S. 25 f.). Die fehlende Krankheits- bzw. Behandlungseinsicht beschränkt sich im We- sentlichen auf die Drogenproblematik und auf bestimmte Neuraleptika (Vi-Prot. S. 17). Insbesondere wollte der Beschwerdeführer während des Klinikaufenthalts
- 12 - nicht auf den Konsum (von Cannabis) verzichten (act. 6 S. 2; Vi-Prot. S. 21). Die blosse Befürchtung, eine ambulante Behandlung könnte am Cannabis-Konsum scheitern (act. 22 S. 11), rechtfertigt keine fürsorgerische Unterbringung. Die Gefahr, dass sich der Zustand eines psychisch kranken Patienten im Fall ei- ner Entlassung verschlechtern könnte, insbesondere infolge unterbleibender Me- dikamenteneinnahme, stellt im Allgemeinen keinen genügenden Behandlungsbe- darf dar (vgl. OGer ZH PA130019 vom 13. Juni 2013, E. II./4.3.1; vgl. auch BGer 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 5.3). Etwas anderes kann auch dann nicht geltend, wenn die befürchtete Verschlechterung Folge von Drogenkonsum ist. Dass Drogenkonsum und Medikamentenmissbrauch die Gesundheit schädigen können, braucht nicht vertieft zu werden. Die blosse Tendenz zu ungesunden oder illegalen Tätigkeiten vermag indes keine Schutzbedürftigkeit nach Art. 426 ZGB zu begründen. Selbst beim Vorliegen einer Suchterkrankung würde die blos- se Rückfallgefahr nicht genügen, um eine fürsorgerische Unterbringung zu recht- fertigen (vgl. OGer ZH PA130045 vom 17. Dezember 2013, E. II./3.3.2). Auch der Hinweis auf negative Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die (allfällige) bi- polare Störung (Vi-Prot. S. 24) stellt für sich keinen genügenden Schutzbedarf dar. 4.4.5 Ein den Anforderungen genügender Schutzbedarf lässt sich auch nicht aus der Gefahr ableiten, dass es wieder zu ähnlichen Vorfällen kommen könnte wie vor der Einweisung. Dass der Beschwerdeführer Sachen verlegt, sie nicht mehr findet und darauf Dritte (auch verbal aggressiv) dafür verantwortlich macht, mag unangenehm sein, aber es vermag keine Selbstgefährdung zu begründen, welche den Schluss auf einen genügenden Schutzbedarf zuliesse (und erst recht liegt da- rin keine rechtserhebliche Fremdgefährdung). Dasselbe gilt für schulische Prob- leme, welche dem Beschwerdeführer im Falle eines erneuten Schulbesuchs auf- grund seines Verhaltens drohen könnten. Solchen Problemen ist nicht mit einer fürsorgerischen Unterbringung zu begegnen. 4.4.6 Die Gutachterin erkannte einen Schutzbedarf des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit der von der Klinik offenbar geplanten Umstellung der Me- dikation von Lamictal (das vordringlich gegen Depressionen wirkt) auf das soeben
- 13 - erwähnte Lithium, das in manischen Phasen stabilisierend wirkt und sorgfältig aufzudosieren ist (Vi-Prot. S. 25). Ob es zu dieser Umstellung gekommen ist, ist nicht bekannt. Jedenfalls liesse sich daraus höchstens für kurze Zeit ein Schutz- bedürfnis ableiten. Da die Klinik eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers aktuell wie erwähnt verneint (act. 27), relativieren sich die von der Gutachterin und der Vorinstanz angeführten Bedenken und ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. 4.4.7 Das Fehlen einer gesicherten Wohnungssituation stellt ebenfalls kein genü- gendes Schutzbedürfnis dar. Ob der vom Beschwerdeführer gemäss seiner Schilderung angestrebte Aufenthalt in der E0 Jugendstation der Klinik inzwischen eher möglich ist als zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Vi-Prot. S. 18, 21), ist nicht bekannt. Selbst das Fehlen eines Wohnplatzes recht- fertigt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (bei einer schwer wahnhaften und damit psychisch kranken Person) indes für sich genommen keine fürsorgeri- sche Unterbringung (vgl. BGer 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011, E. 4.1 f., 5.3). Daher ist für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung auch nicht ent- scheidend, ob der Beschwerdeführer in Zukunft wieder bei seiner Mutter leben kann oder nicht. Insgesamt ist kein genügendes Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers gege- ben, das eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen vermöchte.
5. Verhältnismässigkeit und Fazit Fehlt es an der vorausgesetzten Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers, so ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme ohne weiteres zu verneinen. Das spricht nicht gegen die Intentionen der Vorinstanz, der Klinik (und nicht zu- letzt der verfahrensbeteiligten Mutter), den Beschwerdeführer zu stabilisieren, ihn von weiterem Drogenkonsum abzuhalten und einer potentiellen sozialen Desin- tegration entgegen zu wirken (vgl. act. 22 S. 9). Dass eine strukturierte Betreuung und Behandlung mit einer gewissen Abschirmung und einem gewissen Druck in einer stationären Einrichtung aus medizinischer Sicht vorteilhaft sein könnte (vgl.
- 14 - vorne Ziff. 4.4), ist nicht in Abrede zu stellen. Diese Zwecke vermögen aber den mit der fürsorgerischen Unterbringung verbunden Eingriff in die Rechte des Be- schwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Die erwähnten Intentionen sind daher auf anderem Weg zu verfolgen, etwa mit milderen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen. Es kann ein freiwilliger Klinikaufenthalt oder ein (erneutes) Betreu- tes Wohnen angestrebt werden, oder es kann eine ambulante Behandlung ins Auge gefasst bzw. vertieft werden (gemäss seinem Rechtsvertreter war der Be- schwerdeführer auch die letzten Monate vor der Einweisung bei Dr. H._____ in ... in ambulanter Behandlung, act. 23 S. 26). Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Erkrankung aktuell nicht auf Pflege oder Fürsorge angewiesen, die ihm nur in einer stationä- ren Behandlung gewährt werden könnte. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist entsprechend unverzüglich zu entlassen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser An- satz. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten gegenstandslos und ist abzuschrei- ben. Eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung kommt – mangels gesetzlicher Grundlage – nur in ganz besonderen Fällen in Frage (BGE 140 III 385 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 138 III 471 E. 7; BGE 139 III 475 E. 2.3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 6.2 Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind erfüllt. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen. Eine Honorarnote hat Rechtsanwalt X._____ nicht eingereicht, weshalb er ohne Aufforderung zur Nachreichung einer solchen nach Ermessen zu honorie- ren ist (vgl. OGer ZH PA18004 vom 18. April 2018, E. III.; URWYLER, DIKE- Kommentar ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 105 N 6). Die Entschädigung ist in An- wendung von § 7 AnwGebV auf Fr. 1'500.00 festzusetzen.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil vom 8. Mai 2018 wird aufge- hoben und das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers wird gutgeheis- sen.
2. Die ärztliche Leitung der psych. Klinik B._____ AG wird angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich zu entlassen.
3. Die Entscheidgebühren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten der Vorinstanz werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer persönlich, an Rechtsanwalt MLaw X._____ und an die Verfahrensbeteiligten, an die Klinik und zuhanden des Beschwerdeführers zudem vorab per Fax, an die Verfahrensbeteiligte 2 unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Mei- len, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
- 16 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: