Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Der heute 25-jährige Beschwerdeführer war seit August 2009 bereits über 30 Mal teilweise freiwillig, teilweise per fürsorgerischer Unterbringung in unter- schiedlichen Kliniken hospitalisiert (vgl. act. 4/10 S. 20 ff.). Dabei kam es wieder- holt zu oppositionellem Verhalten begleitet von verbalen Drohungen und dem Einsatz physischer Gewalt sowie daraus resultierenden Zwangsmassnahmen (act. 4/6 S. 3; act. 4/10 S. 20 ff.). Während eines Aufenthalts in der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich in der Zeit vom 15. September 2015 bis
28. Oktober 2015 sprach der Beschwerdeführer mehrfach Todesdrohungen ge- gen das Personal der Klinik aus, ging tätlich auf dieses los bzw. drohte solche Handlungen an. Aufgrund dessen wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Juni 2016 der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen. Mit Urteil vom 6. Februar 2017 hielt das Obergericht des Kantons Zürich fest, der Entscheid sei insoweit in Rechtskraft erwachsen, bestrafte den Beschwerdeführer in Bestätigung des erst- instanzlichen Urteils mit acht Monaten Freiheitsstrafe und ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an (vgl. act. 4/5-6; act. 4/10 S. 3).
E. 1.2 Am 9. August 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des vorzeiti- gen Massnahmeantritts in die Forensische Klinik Münsterlingen der Psychiatri- schen Dienste Thurgau eingewiesen. Nachdem die Klinik Münsterlingen aufgrund des schwierigen Therapieverlaufs sowie einem tätlichen Angriff auf einen Mitar- beitenden die Sicherheit nicht mehr gewährleisten konnte, musste der Beschwer- deführer per 8. Mai 2017 ins Flughafengefängnis Zürich in Sicherheitshaft zurück verlegt werden. Dort kam es zu einer zunehmenden emotionalen Instabilität und einer Verschlechterung des Sozialverhaltens mit feindselig bedrohlichen Auffällig- keiten, nachdem der Beschwerdeführer die Medikamente nicht mehr eingenom- men hatte (vgl. act. act. 4/2; act. 4/4-5). Am 17. August 2017 wurde der Be- schwerdeführer zunächst im Sinne einer Krisenintervention aus dem Flughafen- gefängnis in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Stationäre
- 3 - Forensische Therapie in Rheinau (nachfolgend Klinik), eingewiesen. Mit Verfü- gung des Amtes für Justizvollzug vom 21. August 2017 erfolgte rückwirkend per
17. August 2017 die Einweisung zum weiteren Vollzug der stationären Massnah- me nach Art. 59 StGB (act. 4/1-5).
E. 1.3 Am 26. Februar 2018 ordnete die Klinik eine antipsychotische Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers wie folgt an (act. 4/7): Orale Einnahme von 2-6 mg Risperidon (Risperdal®) täglich, in Kombination mit bis 100mg Zuclopenthioxol (Clopixol®) oder bis 800 mg Promazin (Prazine®) täg- lich. Alternativ zum Wirkstoff Risperidon gegebenenfalls bis zu 10 mg Haloperidol (Haldol®) täglich. Bei Verweigerung der oralen Einnahme intramuskuläre Verab- reichung von 10-20 mg Haloperidol (Haldol®) täglich, in Kombination mit 10-20 mg Diazepam (Valium). Alternativ zu Haloperidol gegebenenfalls intramuskuläre In- jektion des Wirkstoffs Zuclopenthioxol (Clopixol Acutard®) in einer Dosis von 100- 150 mg alle 2 bis 3 Tage.
E. 1.4 Mit Schreiben vom 1. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim Ein- zelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen (Vorinstanz) um gerichtliche Beurtei- lung der Zwangsbehandlung (act. 1). Nach Einholung eines Gutachtens von Dr. med. B._____ und Durchführung einer Anhörung/Hauptverhandlung (act. 6; Prot. Vi S. 8 ff.) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 8. März 2018 ab und bewilligte die Zwangsbehandlung befristet auf vier Wochen ab tatsächli- chem Behandlungsbeginn. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9 = act. 12).
E. 1.5 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2018 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde (act. 13). Mit Schreiben gleichen Datums wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde innert zehn Ta- gen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen könne (act. 14). Am
26. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die begründete Ausfertigung des vorinstanzlichen Entscheids zugestellt (act. 10/2). Innert Frist ging keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-10). Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 -
E. 2.1 Das Zürcher Patientinnen- und Patientengesetz (nachfolgend PatientenG) erlaubt bei gegebenen Voraussetzungen u.a. bei Personen im Straf- oder Mass- nahmenvollzug die Anordnung von freiheitseinschränkenden Massnahmen und Zwangsbehandlungen gegen den Willen der Patientinnen und Patienten (§ 24 Abs. 1 lit. b PatientenG). Eine länger dauernde medikamentöse Zwangsbehand- lung ist zulässig, wenn (a) dies nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizi- nisch indiziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann oder (b) damit eine ernsthafte und unmittelba- re Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abgewendet werden kann (§ 26 Abs. 2 lit. a und lit. b PatientenG). Im Gegensatz zum Kindes- und Erwach- senenschutzrecht (Art. 434 ZGB) ist eine Behandlung im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Betroffene ur- teilsfähig ist bezüglich seiner Behandlungsbedürftigkeit. Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral. Deshalb bedarf der Eingriff nebst der erforderlichen gesetzli- chen Grundlage, die mit §§ 24 ff. PatientenG gegeben ist (BGer 5A_792/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4), einer umfassenden Interessenabwägung. Neben den kantonalen Regelungen sind auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beach- ten. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alter- nativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung. In diese Interes- senabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere auch die Nebenwirkungen einer zwangsweisen Behandlung (vgl. BGer 6B_824/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2. m.w.H.)
- 5 -
E. 2.2 Für das Verfahren und den Rechtsschutz sind die Bestimmungen des ZGB sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz vom
25. Juni 2012 (EG KESR) zu den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgeri- scher Unterbringungen sinngemäss anwendbar (§ 27 Abs. 2 PatientenG). Der Kanton Zürich sieht hierfür ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zu- ständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und zweitinstanzlicher Zustän- digkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR). Das Beschwer- deverfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB (vgl. § 40 Abs. 1 EG KESR; Art. 439 Abs. 2 ZGB). Sodann gelangen die §§ 62 ff. EG KESR zur Anwendung, worin unter anderem Art. 446 Abs. 1 ZGB als sinngemäss an- wendbar erklärt wird, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu erforschen.
E. 3.1 Die Vorinstanz kam in Würdigung der vorgenannten Kriterien gestützt auf die Ausführungen der Klinik, die Stellungnahme des Gutachters Dr. med. B._____ und auf die weiteren Akten zum Schluss, die strittige medikamentöse Behandlung sei notwendig, um einerseits der akut drohenden Chronifizierung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zu begegnen und andererseits die vom Be- schwerdeführer ausgehende Gefahr für Dritte abzuwenden. Sie erachtete die strit- tige Medikation mithin nach § 26 Abs. 2 PatientenG als geboten (act. 12 E. 4).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er benötige keine Medikamente, da er nicht psychotisch sei (act. 13). Die Beschwerde muss nicht begründet werden (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Soweit sie keine Begründung enthält, wird auf Grund der Akten entschieden.
E. 3.3 Gestützt auf die übereinstimmenden Diagnosen des von der Vorinstanz be- stellten Gutachters Dr. med. B._____ (act. 6 S. 5), des im Strafverfahren beigezo- genen Gutachters Dr. med. C._____ (act. 4/10 S. 46 und S. 55) sowie der ver- antwortlichen Ärzte der Klinik (act. 4/1-2; act. 4/7) ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, der Beschwerdeführer leide an einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F 20.1.). Gemäss den Akten wurde diese im Alter von ca. 17 Jahren
- 6 - erstmals diagnostiziert (vgl. act. 4/9 S. 2). Besteht eine psychische Erkrankung, ist weiter zu prüfen, wie dieser zu begegnen ist.
E. 3.3.1 Die Klinik beschreibt in ihrer Anordnung vom 26. Februar 2018, das mit der Krankheit einhergehende affektiv inadäquate, verbal provokativ-bedrohliche und insbesondere sexuell distanzlose Verhalten des Beschwerdeführers habe bereits zu vielen Konfliktsituationen mit Mitpatienten und Pflegepersonal sowie wiederholt zu Tätlichkeiten geführt. Der Beschwerdeführer habe deswegen diverse Medika- mente einnehmen müssen. Nachdem er derzeit eine Medikation erneut ablehne, sei eine Zunahme bzw. das Wiederauftreten aggressiver Verhaltensweisen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aus psychiatrischer Sicht müsse davon ausgegangen werden, das Denken und Handeln des Beschwerdeführers werde gegenwärtig in hohem Mass von seiner psychischen Erkrankung bestimmt und es sei nicht zu verantworten, diese nicht ausreichend medikamentös zu behandeln. Ohne Medikation sei davon auszugehen, dass sich der Befund des Beschwerde- führers zusehends verschlechtere bzw. chronisch werde, was mit einer erhebli- chen dauerhaften Verminderung seiner psychischen und physischen Leistungsfä- higkeit einhergehen könne. Von einer medikamentösen Behandlung sei hingegen zu erwarten, dass sich die Krankheitssymptome bessern und der Beschwerdefüh- rer mehr Einsicht in seine Erkrankung gewinne sowie die Fähigkeit zu einem an- haltend adäquateren Verhalten im Alltag und im Umgang mit anderen Menschen entwickeln könne (act. 4/7).
E. 3.3.2 In der Stellungnahme zur Beschwerde vom 5. März 2018 wird seitens der Klinik zusätzlich ausgeführt, trotz vorübergehender Phasen mit scheinbarer Zu- standsbesserung müsse der Behandlungsverlauf bislang als ausgesprochen schwierig und unbefriedigend bewertet werden. Im Stationsalltag führten das praktisch durchgängig bestehende, insbesondere sexuell distanzlose Verhalten des Beschwerdeführers und seine Affektlabilität mit Neigung zur raschen Entwick- lung von Anspannungszuständen regelmässig zu Impulsdurchbrüchen mit verbal aggressiven, massiven Beleidigungen und Drohungen. Wiederholt habe der Be- schwerdeführer aufgrund seiner ausgesprochen konfliktträchtigen Störungen des Stationsmilieus und akut zu erwartenden fremdaggressiven Übergriffen in seinem
- 7 - Zimmer isoliert werden müssen. Dabei sei es auch zu Tätlichkeiten gegenüber ei- nem Mitpatienten und Pflegepersonen gekommen. Auch der erfolgte Versuch mit einer erheblich intensivierten Begleitung und Betreuung habe keinen anhaltenden Erfolg gezeigt. Zuletzt sei eine vermehrte Anspannung und Unruhe aufgefallen, die eine unmittelbare weitere Eskalation einschliesslich fremdaggressivem Verhal- ten erwarten lasse. Die Behandlungsprognose sowie auch die Legalprognose, mithin der Einweisungsgrund, würden sich mit dem Andauern einer fehlenden adäquaten Therapie erheblich verschlechtern (act. 4/1).
E. 3.3.3 Gemäss den Ausführungen des Oberarztes Dr. med. D._____ an der Hauptverhandlung vom 8. März 2018 habe bislang nie eine konsequente, länger- dauernde Behandlung durchgeführt werden können. Ende 2017 habe der Be- schwerdeführer zwar mit seinem Einverständnis mit Abilify behandelt werden können. In dieser "guten Zeit" habe man ins Auge gefasst, ihn von der Sicher- heitsstation auf die Massnahmestation zu versetzen. Als im Januar 2018 eine nächste Injektion fällig gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer die Medikation jedoch wieder abgelehnt. Ohne Behandlung komme es zu einer Chronifizierung der Krankheit und der Zustand des Beschwerdeführers werde sich schleichend weiter verschlechtern über die Zeit. Zudem werde das Potenzial und die Gefahr von Fremdaggressivität ansteigen (Prot. Vi S. 9 und S. 11).
E. 3.3.4 Der Gutachter bestätigt, ohne Medikation bestehe die Gefahr einer Chroni- fizierung und einer irreversiblen Persönlichkeitsänderung. Zudem bestehe weiter- hin die Gefahr von Impulsdurchbrüchen, aber auch von Verhaltensauffälligkeiten mit Beleidigungen, Bedrohungen und Tätlichkeiten gegenüber Dritten in geringe- rem Ausmass. Eine medikamentöse Behandlung sei indiziert. Insbesondere nachdem die letzten drei mehrmonatigen stationären Behandlungen erfolglos ver- laufen seien, da der Beschwerdeführer die Einnahme von Medikamenten abge- lehnt habe. Aufgrund seiner Geistesstörung mit fehlender Krankheitseinsicht und herabgesetzter Erkenntnisfähigkeit sei er nicht in der Lage, die Notwendigkeit ei- ner Behandlung einzusehen (act. 6 S. 5 f.).
E. 3.3.5 Der Beschwerdeführer betrachtet sich nicht als behandlungsbedürftig. Vor Vorinstanz führte er diesbezüglich aus, er denke nicht, dass er psychotisch sei. Er
- 8 - höre keine Stimmen und habe keine Wahnvorstellungen. Der Einnahme von Neu- roleptika steht er abwehrend gegenüber (vgl. Prot. Vi S. 12 f.). Einer freiwilligen Therapie ist er demnach zumindest gegenwärtig nicht zugänglich (vgl. act. 13; Prot. Vi S. 12). Zu beachten ist, dass sich die beim Beschwerdeführer diagnosti- zierte Form der Schizophrenie gemäss ICD-Klassifikation insbesondere durch af- fektive Veränderungen, verantwortungsloses und unvorhersehbares Verhalten sowie Manierismen kennzeichnet. Wahnvorstellungen und Halluzinationen treten dahingegen nur flüchtig und bruchstückhaft auf. In diesem Sinne zeigt sich die Er- krankung des Beschwerdeführers gemäss Schilderungen der Klinik und des Gut- achters durchaus in einem akuten Zustandsbild. Nach überzeugender Ansicht der involvierten Fachpersonen wäre es wichtig, den Beschwerdeführer medikamentös behandeln zu können. Bei Nichtbehandlung würde ein ernsthafter und irreversib- ler Schaden beim Beschwerdeführer im Sinne einer (weiteren) Chronifizierung und dauerhaften Verminderung seiner psychischen und physischen Leistungsfä- higkeit drohen. Die angeordnete Medikation erscheint daher – entsprechend dem Gutachten auch in ihrer Zusammensetzung (act. 6 S. 6-7) – als angebrachte Re- aktion auf die psychische Störung des Beschwerdeführers und damit als medizi- nisch indiziert.
E. 3.4 Die Vorinstanz erwog weiter zutreffend, die nötige persönliche Fürsorge könne nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden, da Klinik und Gut- achter eine gesundheitliche Besserung nur auf dem Wege einer länger dauernden antipsychotischen medikamentösen Therapie als möglich erachteten (act. 12 E. 4 S. 8 unten). Dr. med. B._____ verneinte in seinem Gutachten eine mildere Be- handlungsalternative. Zwar sei seit November 2017 eine Stabilisierung zu sehen, wobei nicht genau ersichtlich sei, ob diese durch die damals begonnene Medika- tion mit Abilify oder die intensivere Betreuung bewirkt worden sei. Seither bestehe aber eine Stagnation des Behandlungsverlaufs mit anhaltenden Verhaltensauffäl- ligkeiten und den beschriebenen impulsiven Verhaltensstörungen. Eine medika- mentöse antipsychotische Behandlung sei der einzige Weg, der eine Besserung versprechen würde (act. 6 S. 6, S. 8 und S. 11). Auch der Oberarzt Dr. med. D._____ bestätigte an der Hauptverhandlung, die vorgesehene antipsychotische Behandlung sei die letzte Chance, beim Beschwerdeführer eine Besserung zu er-
- 9 - reichen (Prot. Vi S. 11). Eine mildere, aber dennoch wirksame Massnahme ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Trotz vielfältiger Versuche konnte mit der stationären Betreuung und Behandlung keine anhaltende Besserung erzielt werden.
E. 3.5 Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine medikamentöse Zwangsbehandlung nach § 26 Abs. 2 lit. a PatientenG gegeben (vgl. auch nach- folgend E. 3.7.). Alternativ wäre eine solche wie erwähnt auch zulässig, wenn damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abgewendet werden kann (§ 26 Abs. 2 lit. b PatientenG). Aus den Ausfüh- rungen der Klinik sowie den Akten ergeht, dass es immer wieder zu fremdaggres- sivem Verhalten des Beschwerdeführers kam. Der Anordnung der vorliegenden stationären Massnahme liegt wie erwähnt ein Strafurteil wegen verbal sowie tät- lich aggressivem Verhalten gegenüber dem Pflegepersonal der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich im September/Oktober 2015 zugrunde (act. 4/6; act. 4/10 S. 3). Am 16. Juni 2017 kam es zu einem weiteren Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte während der stationären Massnahme in der Klinik Münsterlingen (vgl. act. 4/6 unten). Seit dem Übertritt in die Klinik Rheinau im August 2017 musste der Beschwerdeführer rund 15 Mal wegen fremdaggressivem Verhalten isoliert werden (vgl. act. 4/8). Dies grösstenteils nachdem der Beschwerdeführer verbal aggressiv und bedrohlich aufgetreten war (vgl. act. 4/7; act. 4/11 am 04.02.2018 S. 55 f.; 14.01.2018 S. 97; 02.01.2018 S. 124 f.; 07.11.2018 S. 215; 02.11.2017 S. 226; 13.09.2017 S. 291 f.). Dokumen- tiert ist ferner, dass er im November 2017 zwei Mal einer Pflegeperson eine Ohr- feige versetzt hatte (act. 4/11 am 08.11.2017 S. 213 und 01.11.2017 S. 229). Gemäss Gutachter sei es seines Wissens zu keinen gröberen Zwischenfällen ge- gen eine Drittperson gekommen. Eine akute Fremdgefährdung verneinte er (Prot. Vi S. 3). Der Oberarzt Dr. med. D._____ führte an der Verhandlung aus, über das Ausprägungspotenzial der Fremdgefährdung könne man sich streiten (Prot. Vi S. 9). Damit ist fraglich, ob aktuell auch das Vorliegen einer ernsthaften und un- mittelbaren Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter im Sinne von § 26 Abs. 2 lit. b PatientenG bejaht werden könnte. Die beschriebene Fremdaggressi-
- 10 - vität kann aber jedenfalls bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenab- wägung nicht ausser Acht gelassen werden.
E. 3.6 Gemäss dem Gutachter Dr. med. B._____ können die vorgesehenen Medi- kamente Nebenwirkungen wie Müdigkeit, innere Unruhe, Hormonstörungen oder Blutdruckschwankungen zeitigen. Bei längerer Anwendung in höherer Dosierung könnten zudem Bewegungsstörungen (extrapyramidale Nebenwirkungen) auftre- ten (vgl. act. 6 S. 8). Der Gutachter kam zum Schluss, die zu erwartenden Neben- folgen stünden in einem vertretbaren Verhältnis zum Mehrgewinn hinsichtlich der Gesundheit des Beschwerdeführers (act. 6 S. 10). Das Ziel der medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers liegt in der Verbesserung der Krankheits- symptome und dem Entgegenwirken einer Gesamtverschlechterung seiner schi- zophrenen Erkrankung. Die möglichen Nebenwirkungen erscheinen nicht derart gravierend, als dass ein Behandlungsversuch die Wahrung der Persönlichkeits- rechte des Beschwerdeführers ausschliessen würde. Würde dessen persönliche Freiheit nicht vorübergehend durch die Zwangsmedikation eingeschränkt, bestün- de die ernsthafte Gefahr einer stetigen Verschlechterung seines Zustands mit bleibenden gesundheitlichen Schädigungen. Unter diesen Umständen sind die möglichen Nebenwirkungen im Verhältnis zu den abzuwendenden Gefahren mit der Vorinstanz und dem Gutachter als vertretbar zu erachten. Aufgrund der be- kannten Vorgeschichte und dem bisherigen Verlauf des stationären Aufenthalts muss ausserdem erwartet werden, dass der Beschwerdeführer ohne die Behand- lung eine latente Gefahr für Dritte darstellen könnte. Damit ist die Behandlung auch im öffentlichen Interesse. Eine mildere Behandlungsalternative ist wie gese- hen nicht gegeben (vgl. E. 3.4. vorstehend). Hinsichtlich der Dauer der Zwangs- behandlung gab der Gutachter an, üblicherweise gehe es etwa ein bis drei Wo- chen bis die Patienten etwas Ruhe gefunden hätten und dann auf eine weitere, freiwillige Behandlung einlenken könnten. Zur Evaluation der entsprechenden Substanzen sei ein Zeithorizont von drei bis sechs Monaten realistisch (act. 6 S. 7 und S. 12). Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz angebrachte Befristung auf vier Wochen ab Behandlungsbeginn einstweilen angemessen. Eine Zwangsbehandlung über diesen Zeitraum hinaus müsste mit einer neuen ärztli- chen Anordnung erfolgen, welche wiederum gerichtlich überprüfbar wäre. Insge-
- 11 - samt ist die Verhältnismässigkeit sowie die Wahrung der Verfassungsgarantien in Übereinstimmung mit dem Gutachter und der Vorinstanz damit zu bejahen.
E. 3.7 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für die Behandlung des Beschwerde- führers ohne Zustimmung gegeben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 4 Umständehalber sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen (Art. 78 ff. BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an bei der Straf- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
- April 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA180012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 9. April 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte, betreffend gerichtliche Beurteilung zur Zwangsmedikation Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes An- delfingen vom 8. März 2018 (FF180002)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der heute 25-jährige Beschwerdeführer war seit August 2009 bereits über 30 Mal teilweise freiwillig, teilweise per fürsorgerischer Unterbringung in unter- schiedlichen Kliniken hospitalisiert (vgl. act. 4/10 S. 20 ff.). Dabei kam es wieder- holt zu oppositionellem Verhalten begleitet von verbalen Drohungen und dem Einsatz physischer Gewalt sowie daraus resultierenden Zwangsmassnahmen (act. 4/6 S. 3; act. 4/10 S. 20 ff.). Während eines Aufenthalts in der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich in der Zeit vom 15. September 2015 bis
28. Oktober 2015 sprach der Beschwerdeführer mehrfach Todesdrohungen ge- gen das Personal der Klinik aus, ging tätlich auf dieses los bzw. drohte solche Handlungen an. Aufgrund dessen wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Juni 2016 der mehrfachen, teilweise versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen. Mit Urteil vom 6. Februar 2017 hielt das Obergericht des Kantons Zürich fest, der Entscheid sei insoweit in Rechtskraft erwachsen, bestrafte den Beschwerdeführer in Bestätigung des erst- instanzlichen Urteils mit acht Monaten Freiheitsstrafe und ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an (vgl. act. 4/5-6; act. 4/10 S. 3). 1.2. Am 9. August 2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des vorzeiti- gen Massnahmeantritts in die Forensische Klinik Münsterlingen der Psychiatri- schen Dienste Thurgau eingewiesen. Nachdem die Klinik Münsterlingen aufgrund des schwierigen Therapieverlaufs sowie einem tätlichen Angriff auf einen Mitar- beitenden die Sicherheit nicht mehr gewährleisten konnte, musste der Beschwer- deführer per 8. Mai 2017 ins Flughafengefängnis Zürich in Sicherheitshaft zurück verlegt werden. Dort kam es zu einer zunehmenden emotionalen Instabilität und einer Verschlechterung des Sozialverhaltens mit feindselig bedrohlichen Auffällig- keiten, nachdem der Beschwerdeführer die Medikamente nicht mehr eingenom- men hatte (vgl. act. act. 4/2; act. 4/4-5). Am 17. August 2017 wurde der Be- schwerdeführer zunächst im Sinne einer Krisenintervention aus dem Flughafen- gefängnis in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Stationäre
- 3 - Forensische Therapie in Rheinau (nachfolgend Klinik), eingewiesen. Mit Verfü- gung des Amtes für Justizvollzug vom 21. August 2017 erfolgte rückwirkend per
17. August 2017 die Einweisung zum weiteren Vollzug der stationären Massnah- me nach Art. 59 StGB (act. 4/1-5). 1.3. Am 26. Februar 2018 ordnete die Klinik eine antipsychotische Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers wie folgt an (act. 4/7): Orale Einnahme von 2-6 mg Risperidon (Risperdal®) täglich, in Kombination mit bis 100mg Zuclopenthioxol (Clopixol®) oder bis 800 mg Promazin (Prazine®) täg- lich. Alternativ zum Wirkstoff Risperidon gegebenenfalls bis zu 10 mg Haloperidol (Haldol®) täglich. Bei Verweigerung der oralen Einnahme intramuskuläre Verab- reichung von 10-20 mg Haloperidol (Haldol®) täglich, in Kombination mit 10-20 mg Diazepam (Valium). Alternativ zu Haloperidol gegebenenfalls intramuskuläre In- jektion des Wirkstoffs Zuclopenthioxol (Clopixol Acutard®) in einer Dosis von 100- 150 mg alle 2 bis 3 Tage. 1.4. Mit Schreiben vom 1. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim Ein- zelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen (Vorinstanz) um gerichtliche Beurtei- lung der Zwangsbehandlung (act. 1). Nach Einholung eines Gutachtens von Dr. med. B._____ und Durchführung einer Anhörung/Hauptverhandlung (act. 6; Prot. Vi S. 8 ff.) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 8. März 2018 ab und bewilligte die Zwangsbehandlung befristet auf vier Wochen ab tatsächli- chem Behandlungsbeginn. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9 = act. 12). 1.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2018 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde (act. 13). Mit Schreiben gleichen Datums wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde innert zehn Ta- gen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen könne (act. 14). Am
26. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer die begründete Ausfertigung des vorinstanzlichen Entscheids zugestellt (act. 10/2). Innert Frist ging keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-10). Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 - 2. 2.1. Das Zürcher Patientinnen- und Patientengesetz (nachfolgend PatientenG) erlaubt bei gegebenen Voraussetzungen u.a. bei Personen im Straf- oder Mass- nahmenvollzug die Anordnung von freiheitseinschränkenden Massnahmen und Zwangsbehandlungen gegen den Willen der Patientinnen und Patienten (§ 24 Abs. 1 lit. b PatientenG). Eine länger dauernde medikamentöse Zwangsbehand- lung ist zulässig, wenn (a) dies nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizi- nisch indiziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden kann oder (b) damit eine ernsthafte und unmittelba- re Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abgewendet werden kann (§ 26 Abs. 2 lit. a und lit. b PatientenG). Im Gegensatz zum Kindes- und Erwach- senenschutzrecht (Art. 434 ZGB) ist eine Behandlung im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Betroffene ur- teilsfähig ist bezüglich seiner Behandlungsbedürftigkeit. Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral. Deshalb bedarf der Eingriff nebst der erforderlichen gesetzli- chen Grundlage, die mit §§ 24 ff. PatientenG gegeben ist (BGer 5A_792/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4), einer umfassenden Interessenabwägung. Neben den kantonalen Regelungen sind auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beach- ten. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alter- nativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung. In diese Interes- senabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere auch die Nebenwirkungen einer zwangsweisen Behandlung (vgl. BGer 6B_824/2015 vom 22. September 2015 E. 2.2. m.w.H.)
- 5 - 2.2. Für das Verfahren und den Rechtsschutz sind die Bestimmungen des ZGB sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz vom
25. Juni 2012 (EG KESR) zu den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgeri- scher Unterbringungen sinngemäss anwendbar (§ 27 Abs. 2 PatientenG). Der Kanton Zürich sieht hierfür ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zu- ständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und zweitinstanzlicher Zustän- digkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR). Das Beschwer- deverfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB (vgl. § 40 Abs. 1 EG KESR; Art. 439 Abs. 2 ZGB). Sodann gelangen die §§ 62 ff. EG KESR zur Anwendung, worin unter anderem Art. 446 Abs. 1 ZGB als sinngemäss an- wendbar erklärt wird, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu erforschen. 3. 3.1. Die Vorinstanz kam in Würdigung der vorgenannten Kriterien gestützt auf die Ausführungen der Klinik, die Stellungnahme des Gutachters Dr. med. B._____ und auf die weiteren Akten zum Schluss, die strittige medikamentöse Behandlung sei notwendig, um einerseits der akut drohenden Chronifizierung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zu begegnen und andererseits die vom Be- schwerdeführer ausgehende Gefahr für Dritte abzuwenden. Sie erachtete die strit- tige Medikation mithin nach § 26 Abs. 2 PatientenG als geboten (act. 12 E. 4). 3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er benötige keine Medikamente, da er nicht psychotisch sei (act. 13). Die Beschwerde muss nicht begründet werden (vgl. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Soweit sie keine Begründung enthält, wird auf Grund der Akten entschieden. 3.3. Gestützt auf die übereinstimmenden Diagnosen des von der Vorinstanz be- stellten Gutachters Dr. med. B._____ (act. 6 S. 5), des im Strafverfahren beigezo- genen Gutachters Dr. med. C._____ (act. 4/10 S. 46 und S. 55) sowie der ver- antwortlichen Ärzte der Klinik (act. 4/1-2; act. 4/7) ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, der Beschwerdeführer leide an einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F 20.1.). Gemäss den Akten wurde diese im Alter von ca. 17 Jahren
- 6 - erstmals diagnostiziert (vgl. act. 4/9 S. 2). Besteht eine psychische Erkrankung, ist weiter zu prüfen, wie dieser zu begegnen ist. 3.3.1. Die Klinik beschreibt in ihrer Anordnung vom 26. Februar 2018, das mit der Krankheit einhergehende affektiv inadäquate, verbal provokativ-bedrohliche und insbesondere sexuell distanzlose Verhalten des Beschwerdeführers habe bereits zu vielen Konfliktsituationen mit Mitpatienten und Pflegepersonal sowie wiederholt zu Tätlichkeiten geführt. Der Beschwerdeführer habe deswegen diverse Medika- mente einnehmen müssen. Nachdem er derzeit eine Medikation erneut ablehne, sei eine Zunahme bzw. das Wiederauftreten aggressiver Verhaltensweisen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aus psychiatrischer Sicht müsse davon ausgegangen werden, das Denken und Handeln des Beschwerdeführers werde gegenwärtig in hohem Mass von seiner psychischen Erkrankung bestimmt und es sei nicht zu verantworten, diese nicht ausreichend medikamentös zu behandeln. Ohne Medikation sei davon auszugehen, dass sich der Befund des Beschwerde- führers zusehends verschlechtere bzw. chronisch werde, was mit einer erhebli- chen dauerhaften Verminderung seiner psychischen und physischen Leistungsfä- higkeit einhergehen könne. Von einer medikamentösen Behandlung sei hingegen zu erwarten, dass sich die Krankheitssymptome bessern und der Beschwerdefüh- rer mehr Einsicht in seine Erkrankung gewinne sowie die Fähigkeit zu einem an- haltend adäquateren Verhalten im Alltag und im Umgang mit anderen Menschen entwickeln könne (act. 4/7). 3.3.2. In der Stellungnahme zur Beschwerde vom 5. März 2018 wird seitens der Klinik zusätzlich ausgeführt, trotz vorübergehender Phasen mit scheinbarer Zu- standsbesserung müsse der Behandlungsverlauf bislang als ausgesprochen schwierig und unbefriedigend bewertet werden. Im Stationsalltag führten das praktisch durchgängig bestehende, insbesondere sexuell distanzlose Verhalten des Beschwerdeführers und seine Affektlabilität mit Neigung zur raschen Entwick- lung von Anspannungszuständen regelmässig zu Impulsdurchbrüchen mit verbal aggressiven, massiven Beleidigungen und Drohungen. Wiederholt habe der Be- schwerdeführer aufgrund seiner ausgesprochen konfliktträchtigen Störungen des Stationsmilieus und akut zu erwartenden fremdaggressiven Übergriffen in seinem
- 7 - Zimmer isoliert werden müssen. Dabei sei es auch zu Tätlichkeiten gegenüber ei- nem Mitpatienten und Pflegepersonen gekommen. Auch der erfolgte Versuch mit einer erheblich intensivierten Begleitung und Betreuung habe keinen anhaltenden Erfolg gezeigt. Zuletzt sei eine vermehrte Anspannung und Unruhe aufgefallen, die eine unmittelbare weitere Eskalation einschliesslich fremdaggressivem Verhal- ten erwarten lasse. Die Behandlungsprognose sowie auch die Legalprognose, mithin der Einweisungsgrund, würden sich mit dem Andauern einer fehlenden adäquaten Therapie erheblich verschlechtern (act. 4/1). 3.3.3. Gemäss den Ausführungen des Oberarztes Dr. med. D._____ an der Hauptverhandlung vom 8. März 2018 habe bislang nie eine konsequente, länger- dauernde Behandlung durchgeführt werden können. Ende 2017 habe der Be- schwerdeführer zwar mit seinem Einverständnis mit Abilify behandelt werden können. In dieser "guten Zeit" habe man ins Auge gefasst, ihn von der Sicher- heitsstation auf die Massnahmestation zu versetzen. Als im Januar 2018 eine nächste Injektion fällig gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer die Medikation jedoch wieder abgelehnt. Ohne Behandlung komme es zu einer Chronifizierung der Krankheit und der Zustand des Beschwerdeführers werde sich schleichend weiter verschlechtern über die Zeit. Zudem werde das Potenzial und die Gefahr von Fremdaggressivität ansteigen (Prot. Vi S. 9 und S. 11). 3.3.4. Der Gutachter bestätigt, ohne Medikation bestehe die Gefahr einer Chroni- fizierung und einer irreversiblen Persönlichkeitsänderung. Zudem bestehe weiter- hin die Gefahr von Impulsdurchbrüchen, aber auch von Verhaltensauffälligkeiten mit Beleidigungen, Bedrohungen und Tätlichkeiten gegenüber Dritten in geringe- rem Ausmass. Eine medikamentöse Behandlung sei indiziert. Insbesondere nachdem die letzten drei mehrmonatigen stationären Behandlungen erfolglos ver- laufen seien, da der Beschwerdeführer die Einnahme von Medikamenten abge- lehnt habe. Aufgrund seiner Geistesstörung mit fehlender Krankheitseinsicht und herabgesetzter Erkenntnisfähigkeit sei er nicht in der Lage, die Notwendigkeit ei- ner Behandlung einzusehen (act. 6 S. 5 f.). 3.3.5. Der Beschwerdeführer betrachtet sich nicht als behandlungsbedürftig. Vor Vorinstanz führte er diesbezüglich aus, er denke nicht, dass er psychotisch sei. Er
- 8 - höre keine Stimmen und habe keine Wahnvorstellungen. Der Einnahme von Neu- roleptika steht er abwehrend gegenüber (vgl. Prot. Vi S. 12 f.). Einer freiwilligen Therapie ist er demnach zumindest gegenwärtig nicht zugänglich (vgl. act. 13; Prot. Vi S. 12). Zu beachten ist, dass sich die beim Beschwerdeführer diagnosti- zierte Form der Schizophrenie gemäss ICD-Klassifikation insbesondere durch af- fektive Veränderungen, verantwortungsloses und unvorhersehbares Verhalten sowie Manierismen kennzeichnet. Wahnvorstellungen und Halluzinationen treten dahingegen nur flüchtig und bruchstückhaft auf. In diesem Sinne zeigt sich die Er- krankung des Beschwerdeführers gemäss Schilderungen der Klinik und des Gut- achters durchaus in einem akuten Zustandsbild. Nach überzeugender Ansicht der involvierten Fachpersonen wäre es wichtig, den Beschwerdeführer medikamentös behandeln zu können. Bei Nichtbehandlung würde ein ernsthafter und irreversib- ler Schaden beim Beschwerdeführer im Sinne einer (weiteren) Chronifizierung und dauerhaften Verminderung seiner psychischen und physischen Leistungsfä- higkeit drohen. Die angeordnete Medikation erscheint daher – entsprechend dem Gutachten auch in ihrer Zusammensetzung (act. 6 S. 6-7) – als angebrachte Re- aktion auf die psychische Störung des Beschwerdeführers und damit als medizi- nisch indiziert. 3.4. Die Vorinstanz erwog weiter zutreffend, die nötige persönliche Fürsorge könne nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden, da Klinik und Gut- achter eine gesundheitliche Besserung nur auf dem Wege einer länger dauernden antipsychotischen medikamentösen Therapie als möglich erachteten (act. 12 E. 4 S. 8 unten). Dr. med. B._____ verneinte in seinem Gutachten eine mildere Be- handlungsalternative. Zwar sei seit November 2017 eine Stabilisierung zu sehen, wobei nicht genau ersichtlich sei, ob diese durch die damals begonnene Medika- tion mit Abilify oder die intensivere Betreuung bewirkt worden sei. Seither bestehe aber eine Stagnation des Behandlungsverlaufs mit anhaltenden Verhaltensauffäl- ligkeiten und den beschriebenen impulsiven Verhaltensstörungen. Eine medika- mentöse antipsychotische Behandlung sei der einzige Weg, der eine Besserung versprechen würde (act. 6 S. 6, S. 8 und S. 11). Auch der Oberarzt Dr. med. D._____ bestätigte an der Hauptverhandlung, die vorgesehene antipsychotische Behandlung sei die letzte Chance, beim Beschwerdeführer eine Besserung zu er-
- 9 - reichen (Prot. Vi S. 11). Eine mildere, aber dennoch wirksame Massnahme ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Trotz vielfältiger Versuche konnte mit der stationären Betreuung und Behandlung keine anhaltende Besserung erzielt werden. 3.5. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine medikamentöse Zwangsbehandlung nach § 26 Abs. 2 lit. a PatientenG gegeben (vgl. auch nach- folgend E. 3.7.). Alternativ wäre eine solche wie erwähnt auch zulässig, wenn damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abgewendet werden kann (§ 26 Abs. 2 lit. b PatientenG). Aus den Ausfüh- rungen der Klinik sowie den Akten ergeht, dass es immer wieder zu fremdaggres- sivem Verhalten des Beschwerdeführers kam. Der Anordnung der vorliegenden stationären Massnahme liegt wie erwähnt ein Strafurteil wegen verbal sowie tät- lich aggressivem Verhalten gegenüber dem Pflegepersonal der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich im September/Oktober 2015 zugrunde (act. 4/6; act. 4/10 S. 3). Am 16. Juni 2017 kam es zu einem weiteren Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte während der stationären Massnahme in der Klinik Münsterlingen (vgl. act. 4/6 unten). Seit dem Übertritt in die Klinik Rheinau im August 2017 musste der Beschwerdeführer rund 15 Mal wegen fremdaggressivem Verhalten isoliert werden (vgl. act. 4/8). Dies grösstenteils nachdem der Beschwerdeführer verbal aggressiv und bedrohlich aufgetreten war (vgl. act. 4/7; act. 4/11 am 04.02.2018 S. 55 f.; 14.01.2018 S. 97; 02.01.2018 S. 124 f.; 07.11.2018 S. 215; 02.11.2017 S. 226; 13.09.2017 S. 291 f.). Dokumen- tiert ist ferner, dass er im November 2017 zwei Mal einer Pflegeperson eine Ohr- feige versetzt hatte (act. 4/11 am 08.11.2017 S. 213 und 01.11.2017 S. 229). Gemäss Gutachter sei es seines Wissens zu keinen gröberen Zwischenfällen ge- gen eine Drittperson gekommen. Eine akute Fremdgefährdung verneinte er (Prot. Vi S. 3). Der Oberarzt Dr. med. D._____ führte an der Verhandlung aus, über das Ausprägungspotenzial der Fremdgefährdung könne man sich streiten (Prot. Vi S. 9). Damit ist fraglich, ob aktuell auch das Vorliegen einer ernsthaften und un- mittelbaren Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter im Sinne von § 26 Abs. 2 lit. b PatientenG bejaht werden könnte. Die beschriebene Fremdaggressi-
- 10 - vität kann aber jedenfalls bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenab- wägung nicht ausser Acht gelassen werden. 3.6. Gemäss dem Gutachter Dr. med. B._____ können die vorgesehenen Medi- kamente Nebenwirkungen wie Müdigkeit, innere Unruhe, Hormonstörungen oder Blutdruckschwankungen zeitigen. Bei längerer Anwendung in höherer Dosierung könnten zudem Bewegungsstörungen (extrapyramidale Nebenwirkungen) auftre- ten (vgl. act. 6 S. 8). Der Gutachter kam zum Schluss, die zu erwartenden Neben- folgen stünden in einem vertretbaren Verhältnis zum Mehrgewinn hinsichtlich der Gesundheit des Beschwerdeführers (act. 6 S. 10). Das Ziel der medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers liegt in der Verbesserung der Krankheits- symptome und dem Entgegenwirken einer Gesamtverschlechterung seiner schi- zophrenen Erkrankung. Die möglichen Nebenwirkungen erscheinen nicht derart gravierend, als dass ein Behandlungsversuch die Wahrung der Persönlichkeits- rechte des Beschwerdeführers ausschliessen würde. Würde dessen persönliche Freiheit nicht vorübergehend durch die Zwangsmedikation eingeschränkt, bestün- de die ernsthafte Gefahr einer stetigen Verschlechterung seines Zustands mit bleibenden gesundheitlichen Schädigungen. Unter diesen Umständen sind die möglichen Nebenwirkungen im Verhältnis zu den abzuwendenden Gefahren mit der Vorinstanz und dem Gutachter als vertretbar zu erachten. Aufgrund der be- kannten Vorgeschichte und dem bisherigen Verlauf des stationären Aufenthalts muss ausserdem erwartet werden, dass der Beschwerdeführer ohne die Behand- lung eine latente Gefahr für Dritte darstellen könnte. Damit ist die Behandlung auch im öffentlichen Interesse. Eine mildere Behandlungsalternative ist wie gese- hen nicht gegeben (vgl. E. 3.4. vorstehend). Hinsichtlich der Dauer der Zwangs- behandlung gab der Gutachter an, üblicherweise gehe es etwa ein bis drei Wo- chen bis die Patienten etwas Ruhe gefunden hätten und dann auf eine weitere, freiwillige Behandlung einlenken könnten. Zur Evaluation der entsprechenden Substanzen sei ein Zeithorizont von drei bis sechs Monaten realistisch (act. 6 S. 7 und S. 12). Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz angebrachte Befristung auf vier Wochen ab Behandlungsbeginn einstweilen angemessen. Eine Zwangsbehandlung über diesen Zeitraum hinaus müsste mit einer neuen ärztli- chen Anordnung erfolgen, welche wiederum gerichtlich überprüfbar wäre. Insge-
- 11 - samt ist die Verhältnismässigkeit sowie die Wahrung der Verfassungsgarantien in Übereinstimmung mit dem Gutachter und der Vorinstanz damit zu bejahen. 3.7. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für die Behandlung des Beschwerde- führers ohne Zustimmung gegeben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Umständehalber sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen (Art. 78 ff. BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an bei der Straf- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zureichen.
- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
9. April 2018