Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 16. Januar 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Psychiatrischen Klinik Clienia Schlössli AG zu entlassen.
E. 2 Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der 50-jährige Beschwerdeführer sei von seiner Ehefrau getrennt gewesen. Er sei dann wieder bei ihr eingezogen und habe etwa ein hal- bes Jahr bei ihr gelebt. Am 9. Januar 2018 habe die Ehefrau den SOS-Arzt auf- geboten. Sie habe geschildert, der Beschwerdeführer habe Wahngedanken, iso- liere sich und habe mit der Formulierung, er werde verschwinden, einen Suizid angedeutet. Der aufgebotene Arzt habe die fürsorgerische Unterbringung ange- ordnet. Die vom Gericht bestellte Gutachterin habe den Beschwerdeführer in der Klinik besucht. Dieser habe ein Gespräch auf dem Stationszimmer verweigert. Die Gutachterin sei dann im Beisein von Mitarbeitern der Klinik in das Zimmer des Pa- tienten gegangen. Der Beschwerdeführer sei aggressiv und gespannt gewesen. Er sei der Gutachterin mit starkem, forderndem Händedruck und starrem Blick begegnet. Er habe gesagt, es sei der Händedruck eines Kämpfers. Die Situation sei bedrohlich gewesen. Die Ärztin habe das Gutachten ohne ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer erstellen müssen. Die behandelnden Ärzte hätten beim Beschwerdeführer ein psychotisches Zu- standsbild mit Verfolgungswahn, formalen Denkstörungen und einem ausgepräg- ten sozialen Rückzug festgestellt. Ob der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie oder einer schizo-affektiven Störung leide, sei schwierig zu sagen. Jedenfalls zeige sich im Kontakt ein gespanntes Zustandsbild, eine gesteigerte Psychomotorik und Gereiztheit. Der Beschwerdeführer rede an der Sache vorbei und zeige teilweise ein skurriles Verhalten. Der Patient nehme nur vermindert Nahrung zu sich und habe einen unregelmässigen Tag-Nacht-Rhythmus. Fremdanamnetisch zeige sich eine Persönlichkeitsveränderung und einen im Ar- beitsleben festgestellter Leistungsabfall. Der Beschwerdeführer habe einen Ver- giftungswahn, Grössenwahn und religiösen Wahn. Er habe mehrfach gesagt, er werde verschwinden.
- 4 - Die Gutachterin habe die Diagnose Schizophrenie gestellt. Er lebe in Angst davor, vom Geheimdienst an Leib und Leben bedroht zu sein. Er stelle sich vor, Gott zu sein und habe Angst vor einer Vergiftung. Der Beschwerdeführer habe Halluzina- tionen. Trotz der Einwendungen des Beschwerdeführers sei auf die Einschätzung der Gutachterin abzustellen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leide. Eine Entlassung aus der Klinik würde dem Beschwerdeführer schaden. Es sei damit zu rechnen, dass sich die Krankheit ohne medikamentöse Behandlung ver- schlimmere und chronifiziere. Aufgrund des Vergiftungswahnes müsse mit einer weiteren Gewichtsabnahme gerechnet werden. Der Beschwerdeführer glaube, seine Ehefrau lasse sich vom Mossad und anderen bösen Akteuren manipulieren. Aufgrund der vom ihm erlebten Ängste und Bedrohungen sei mit einer Selbstge- fährdung zu rechnen. Auch ein Suizid sei möglich. Dem Beschwerdeführer fehle die Krankheitseinsicht. Er sei schutzbedürftig. Die Klinik Schlössli sei eine für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Einrichtung. Die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung seinen grundsätzlich erfüllt. Die angeordnete Massnahme sei nur aufrechtzuerhalten, wenn sie sich als ver- hältnismässig erweise. Zurzeit seine keine mildere genügende Massnahme als eine antipsychotische Behandlung kombiniert mit gleichzeitiger Betreuung mög- lich. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Entlassung zwar nicht zur Ehe- frau und zu den Kindern zurückkehren, was gegen eine Fremdgefährdung spre- che. Es sei aber wahrscheinlich, dass es dennoch zu weiteren Konflikten mit der Ehefrau komme. Gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB sei einer durch eine Entlassung entstehende übermässige Belastung von Angehörigen Rechnung zu tragen. Die Unterbringung des Beschwerdeführers erweise sich deshalb als verhältnismässig. Die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung seien erfüllt, die Be- schwerde sei abzuweisen.
E. 3 Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügt, die Ärztin habe ihr Gutachten ohne genügende Un- tersuchung durchgeführt. Nach wenigen Minuten habe sie sich entschieden, das
- 5 - Gespräch zu beenden. Das Gutachten verliere so an Beweiswert. Da kein genü- gendes Gutachten vorliege, müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 5A_765/2015) die Entlassung angeordnet werden. Bei diesem Ergebnis könne offen bleiben, ob die von der Gutachterin festgestellte Diagnose zutreffend sei. Entgegen der Annahme der Vorinstanz liege keine Selbstgefährdung vor. Der Be- schwerdeführer habe zwar gesagt, er werde verschwinden. Damit habe er aber gemeint, er ziehe bei seiner Ehefrau aus und gehe in sein Haus im …. Die Gut- achterin bejahe eine Suizidgefahr, arbeite dabei aber mit Hypothesen statt sich auf konkrete Beobachtungen zu stützen. Der Beschwerdeführer lebe abgeschie- den und ohne regen sozialen Kontakt. Daraus könne aber nicht abgeleitet wer- den, er habe sich sozial völlig zurückgezogen. Auch aus dem Vorwurf, er esse wenig, könne nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Er habe rund 30 kg abgenommen, habe aber nach einem Ausgangsgewicht von 120 kg nun ein ideales Gesicht von rund 87 kg erreicht, dies bei einer Körper- grösse von 187 cm. Die Begründung, der Beschwerdeführer gefährde sich durch Gewichtsabnahme, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn man mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass im Falle der Entlassung die medikamentöse Behandlung nicht sichergestellt sei und ein Realitätsverlust andauere, vermöge dies eine für- sorgerische Unterbringung nicht zu rechtfertigen, solange keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliege. Eine Befürchtung einer Chronifizierung der Krankheit sei eine Hypothese eines zukünftigen Zustandes, aus der keine aktuelle Selbstge- fährdung abgeleitet werden könne. Das Zusammenleben mit dem Beschwerde- führer könne sich, namentlich für die Ehefrau, als schwierig erweisen. Daraus könne aber keine Fremdgefährdung abgeleitet werden. Er sei niemals gewalttätig gewesen und habe nie eine Gefahr für Leib und Leben anderer dargestellt. Ein impulsiv geäusserter Missmut oder die Äusserung einer Frustration lasse nicht auf ein Gewaltpotential schliessen. Die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Un- terbringung seien nicht erfüllt. Hinzu komme, dass ein solcher Eingriff ohnehin unverhältnismässig wäre. Der Rückbehalt in einer Klinik stelle einen empfindli- chen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Die befürchtete Fremd- und Selbstge- fährdung genüge nicht, um den Eingriff zu rechtfertigen. Ginge man davon aus,
- 6 - dass eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers unabdingbar sei, so könn- te diese ambulant erfolgen.
E. 4 Würdigung Wer an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Be- handlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Zur Klärung der medizinischen Diagnose und der Frage, ob gegebenenfalls eine Suizidgefahr zu bejahen ist, ha- ben die Gerichte auf die Expertise von Ärzten zurückzugreifen (Art. 439 Abs. 3 und 450e Abs. 3 ZGB). Die als gerichtliche Gutachterin bestellte Ärztin diagnostizierte beim Beschwerde- führer ein paranoid psychotisches Zustandsbild, das sich am ehesten im Rahmen einer schizophrenen Erkrankung manifestiere. Für den Fall der Entlassung aus der Klinik sei mit einer Fremd- und Selbstgefährdung zu rechnen. Die Gutachterin kam zu diesem Schluss aufgrund der ihr vorliegenden Akten sowie gestützt auf ein sehr kurzes Gespräch mit dem Beschwerdeführer, das abgebrochen werden musste. Auf das Gutachten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ab- zustellen. Natürlich wäre es erstrebenswert gewesen, die Ärztin hätte den Be- schwerdeführer untersuchen und ihn eingehend befragen können. Die Gutachte- rin strebte ein solches Gespräch denn auch an, es scheiterte aber am Verhalten des Beschwerdeführers. Die Reaktion des Beschwerdeführers führt nicht zu ei- nem Mangel am Gutachten, sondern stellt eine Tatsache dar, die bei der Begut- achtung zu berücksichtigen ist und von der Expertin auch gewürdigt worden ist. Aus dem von ihm zitierten Entscheid des Bundesgerichts lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Das Bundesgericht hob eine fürsorge- rische Unterbringung auf, die Situation war aber eine ganz andere als im vorlie- genden Fall. Das vorinstanzliche Gericht hatte sich auf drei Gutachten gestützt. Das erste war im Rahmen einer Strafuntersuchung erstattet worden und genügte schon deshalb nicht, weil es die sich im Rahmen der Anordnung einer fürsorgeri-
- 7 - schen Unterbringung stellenden Fragen nicht vollumfänglich beantwortete. Das zweite Gutachten war mehrere Jahre alt und genügte deshalb nicht. Das dritte Gutachten war im Rahmen des Verfahrens betreffend fürsorgerische Unterbrin- gung erstattet worden. Es genügte als Grundlage für eine Freiheitsbeschränkung aber deshalb nicht, weil die Psychiaterin eine akute Selbst- oder Fremdgefähr- dung verneint hatte (BGer 5A_765/2015 E. 4.3.). Gestützt auf das Gutachten von med pract. D._____ ist das Vorliegen einer psy- chischen Störung zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist nicht krankheitseinsich- tig. Bei einer Entlassung im jetzigen Zustand ist mit einer Verstärkung und Chroni- fizierung der Krankheit zu rechnen. Gestützt auf das Gutachten ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ohne Fortsetzung der Behandlung Dritte, aber auch sich selber gefährdet. Selbst mit einem Suizid wäre zu rechnen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Aussage "verschwinden" zu wollen, anders in- terpretiert haben will, ändert daran nichts. Ausschlaggebend ist der von der Ex- pertin gewürdigte Gesamteindruck. Die Klinik Schlössli ist für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignet. Damit sind die Voraussetzungen für eine fürsorgeri- sche Unterbringung erfüllt, sofern sich die Massnahme auch als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer verweist auf die Begründung der Vorinstanz, nach der bei ihm ein zunehmender sozialer Rückzug und ein Stellenverlust zu befürch- ten sei. Stelle man darauf ab, erweise sich die Unterbringung als ungeeignete Massnahme, da sie der Erreichung des anzustrebenden Zieles im Wege stehe. Wenn überhaupt eine Behandlung erforderlich wäre, könnte diese ambulant erfol- gen. Nach der Feststellung der Gutachterin ist der Beschwerdeführer nicht krank- heitseinsichtig. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf den sozialen Lebenskontext Arbeit, Beziehungsnetz, Wohnen, Finanzen usw. zurzeit nicht in der Lage, seine Interessen wahrzunehmen und diese wären durchwegs gefähr- det. Bei dieser Sachlage – insbesondere der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers – erscheint es als ausgeschlossen, dass eine ambulante The- rapie zum Erfolg führen und die Fremd- und Selbstgefährdung eingedämmt wer- den könnte. Die fürsorgerische Unterbringung ist verhältnismässig. Ohne dass es entscheidend darauf ankäme, ist doch darauf hinzuweisen, dass die sechs Wo-
- 8 - chen von Art. 429 Abs. 2 ZGB am 20. Februar 2018, somit in gut einer Woche, enden werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Unentgeltliche Rechtspflege, Prozesskosten Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Da die Voraussetzungen von Art. 117 lit. a und b sowie Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt sind, wird dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren Frau MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinsicht- lich der Gerichtskosten abgeschrieben.
- Dem Beschwerdeführer wird für das zweitinstanzliche Verfahren Frau MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteilig- ten (an diese unter Beilage je eines Doppels von act. 23) sowie an das Be- zirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 9 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am:
- Februar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA180004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 12. Februar 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, sowie
1. Psychiatrische Klinik Clienia Schlössli AG,
2. B._____, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Be- zirksgerichtes Meilen vom 16. Januar 2018 (FF180006)
- 2 - Erwägungen:
1. Einleitung, Prozessgeschichte Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 ordnete der Arzt C._____ (SOS Ärzte) die für- sorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der psychiatrischen Klinik Schlössli, Oetwil am See, an. Als Grund gab er eine psychische Störung an und er vermerkte, dass eine Selbstgefährdung vorliege (act. 3). Mit Eingabe vom
9. Januar 2018 verlangte der Beschwerdeführer die gerichtliche Beurteilung (act. 1). Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 lud die Vorinstanz zur Verhandlung vom 16. Januar 2018 vor und bestellte med.pract. D._____ als Gutachterin (act. 9). Sie er- stattete das Gutachten am 15. Januar 2018 (act. 11). Anlässlich der Verhandlung vom 16. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer befragt. Er konnte sich zum Gutachten und zur Stellungnahme der Klinik äussern (Protokoll Vorinstanz S. 10 ff.). Mit Entscheid vom 16. Januar 2018 wies das Bezirksgericht Meilen das Ent- lassungsgesuch ab. Die Entscheidgebühr wurde auf CHF 1'500.00 festgesetzt und zusammen mit den Gutachterkosten von CHF 1'256.00 und den Barauslagen von CHF 10.50 dem Beschwerdeführer auferlegt. Diesem wurde indes die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt. Die Entscheidgebühr wurde unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 13 (unbegründeter Entscheid); act. 14 = act. 22 (begründeter Entscheid)). Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 22. Januar 2018 (act. 14/1). Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 (Datum Poststempel) erhob er rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 23):
1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 16. Januar 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Psychiatrischen Klinik Clienia Schlössli AG zu entlassen.
2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Auflagen unverzüg- lich aus der Psychiatrischen Klinik Clienia Schlössli AG zu entlas- sen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person
- 3 - der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der 50-jährige Beschwerdeführer sei von seiner Ehefrau getrennt gewesen. Er sei dann wieder bei ihr eingezogen und habe etwa ein hal- bes Jahr bei ihr gelebt. Am 9. Januar 2018 habe die Ehefrau den SOS-Arzt auf- geboten. Sie habe geschildert, der Beschwerdeführer habe Wahngedanken, iso- liere sich und habe mit der Formulierung, er werde verschwinden, einen Suizid angedeutet. Der aufgebotene Arzt habe die fürsorgerische Unterbringung ange- ordnet. Die vom Gericht bestellte Gutachterin habe den Beschwerdeführer in der Klinik besucht. Dieser habe ein Gespräch auf dem Stationszimmer verweigert. Die Gutachterin sei dann im Beisein von Mitarbeitern der Klinik in das Zimmer des Pa- tienten gegangen. Der Beschwerdeführer sei aggressiv und gespannt gewesen. Er sei der Gutachterin mit starkem, forderndem Händedruck und starrem Blick begegnet. Er habe gesagt, es sei der Händedruck eines Kämpfers. Die Situation sei bedrohlich gewesen. Die Ärztin habe das Gutachten ohne ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer erstellen müssen. Die behandelnden Ärzte hätten beim Beschwerdeführer ein psychotisches Zu- standsbild mit Verfolgungswahn, formalen Denkstörungen und einem ausgepräg- ten sozialen Rückzug festgestellt. Ob der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie oder einer schizo-affektiven Störung leide, sei schwierig zu sagen. Jedenfalls zeige sich im Kontakt ein gespanntes Zustandsbild, eine gesteigerte Psychomotorik und Gereiztheit. Der Beschwerdeführer rede an der Sache vorbei und zeige teilweise ein skurriles Verhalten. Der Patient nehme nur vermindert Nahrung zu sich und habe einen unregelmässigen Tag-Nacht-Rhythmus. Fremdanamnetisch zeige sich eine Persönlichkeitsveränderung und einen im Ar- beitsleben festgestellter Leistungsabfall. Der Beschwerdeführer habe einen Ver- giftungswahn, Grössenwahn und religiösen Wahn. Er habe mehrfach gesagt, er werde verschwinden.
- 4 - Die Gutachterin habe die Diagnose Schizophrenie gestellt. Er lebe in Angst davor, vom Geheimdienst an Leib und Leben bedroht zu sein. Er stelle sich vor, Gott zu sein und habe Angst vor einer Vergiftung. Der Beschwerdeführer habe Halluzina- tionen. Trotz der Einwendungen des Beschwerdeführers sei auf die Einschätzung der Gutachterin abzustellen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leide. Eine Entlassung aus der Klinik würde dem Beschwerdeführer schaden. Es sei damit zu rechnen, dass sich die Krankheit ohne medikamentöse Behandlung ver- schlimmere und chronifiziere. Aufgrund des Vergiftungswahnes müsse mit einer weiteren Gewichtsabnahme gerechnet werden. Der Beschwerdeführer glaube, seine Ehefrau lasse sich vom Mossad und anderen bösen Akteuren manipulieren. Aufgrund der vom ihm erlebten Ängste und Bedrohungen sei mit einer Selbstge- fährdung zu rechnen. Auch ein Suizid sei möglich. Dem Beschwerdeführer fehle die Krankheitseinsicht. Er sei schutzbedürftig. Die Klinik Schlössli sei eine für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignete Einrichtung. Die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung seinen grundsätzlich erfüllt. Die angeordnete Massnahme sei nur aufrechtzuerhalten, wenn sie sich als ver- hältnismässig erweise. Zurzeit seine keine mildere genügende Massnahme als eine antipsychotische Behandlung kombiniert mit gleichzeitiger Betreuung mög- lich. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Entlassung zwar nicht zur Ehe- frau und zu den Kindern zurückkehren, was gegen eine Fremdgefährdung spre- che. Es sei aber wahrscheinlich, dass es dennoch zu weiteren Konflikten mit der Ehefrau komme. Gemäss Art. 426 Abs. 2 ZGB sei einer durch eine Entlassung entstehende übermässige Belastung von Angehörigen Rechnung zu tragen. Die Unterbringung des Beschwerdeführers erweise sich deshalb als verhältnismässig. Die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung seien erfüllt, die Be- schwerde sei abzuweisen.
3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügt, die Ärztin habe ihr Gutachten ohne genügende Un- tersuchung durchgeführt. Nach wenigen Minuten habe sie sich entschieden, das
- 5 - Gespräch zu beenden. Das Gutachten verliere so an Beweiswert. Da kein genü- gendes Gutachten vorliege, müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 5A_765/2015) die Entlassung angeordnet werden. Bei diesem Ergebnis könne offen bleiben, ob die von der Gutachterin festgestellte Diagnose zutreffend sei. Entgegen der Annahme der Vorinstanz liege keine Selbstgefährdung vor. Der Be- schwerdeführer habe zwar gesagt, er werde verschwinden. Damit habe er aber gemeint, er ziehe bei seiner Ehefrau aus und gehe in sein Haus im …. Die Gut- achterin bejahe eine Suizidgefahr, arbeite dabei aber mit Hypothesen statt sich auf konkrete Beobachtungen zu stützen. Der Beschwerdeführer lebe abgeschie- den und ohne regen sozialen Kontakt. Daraus könne aber nicht abgeleitet wer- den, er habe sich sozial völlig zurückgezogen. Auch aus dem Vorwurf, er esse wenig, könne nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Er habe rund 30 kg abgenommen, habe aber nach einem Ausgangsgewicht von 120 kg nun ein ideales Gesicht von rund 87 kg erreicht, dies bei einer Körper- grösse von 187 cm. Die Begründung, der Beschwerdeführer gefährde sich durch Gewichtsabnahme, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn man mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass im Falle der Entlassung die medikamentöse Behandlung nicht sichergestellt sei und ein Realitätsverlust andauere, vermöge dies eine für- sorgerische Unterbringung nicht zu rechtfertigen, solange keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliege. Eine Befürchtung einer Chronifizierung der Krankheit sei eine Hypothese eines zukünftigen Zustandes, aus der keine aktuelle Selbstge- fährdung abgeleitet werden könne. Das Zusammenleben mit dem Beschwerde- führer könne sich, namentlich für die Ehefrau, als schwierig erweisen. Daraus könne aber keine Fremdgefährdung abgeleitet werden. Er sei niemals gewalttätig gewesen und habe nie eine Gefahr für Leib und Leben anderer dargestellt. Ein impulsiv geäusserter Missmut oder die Äusserung einer Frustration lasse nicht auf ein Gewaltpotential schliessen. Die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Un- terbringung seien nicht erfüllt. Hinzu komme, dass ein solcher Eingriff ohnehin unverhältnismässig wäre. Der Rückbehalt in einer Klinik stelle einen empfindli- chen Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Die befürchtete Fremd- und Selbstge- fährdung genüge nicht, um den Eingriff zu rechtfertigen. Ginge man davon aus,
- 6 - dass eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers unabdingbar sei, so könn- te diese ambulant erfolgen.
4. Würdigung Wer an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Be- handlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbrin- gung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Zur Klärung der medizinischen Diagnose und der Frage, ob gegebenenfalls eine Suizidgefahr zu bejahen ist, ha- ben die Gerichte auf die Expertise von Ärzten zurückzugreifen (Art. 439 Abs. 3 und 450e Abs. 3 ZGB). Die als gerichtliche Gutachterin bestellte Ärztin diagnostizierte beim Beschwerde- führer ein paranoid psychotisches Zustandsbild, das sich am ehesten im Rahmen einer schizophrenen Erkrankung manifestiere. Für den Fall der Entlassung aus der Klinik sei mit einer Fremd- und Selbstgefährdung zu rechnen. Die Gutachterin kam zu diesem Schluss aufgrund der ihr vorliegenden Akten sowie gestützt auf ein sehr kurzes Gespräch mit dem Beschwerdeführer, das abgebrochen werden musste. Auf das Gutachten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ab- zustellen. Natürlich wäre es erstrebenswert gewesen, die Ärztin hätte den Be- schwerdeführer untersuchen und ihn eingehend befragen können. Die Gutachte- rin strebte ein solches Gespräch denn auch an, es scheiterte aber am Verhalten des Beschwerdeführers. Die Reaktion des Beschwerdeführers führt nicht zu ei- nem Mangel am Gutachten, sondern stellt eine Tatsache dar, die bei der Begut- achtung zu berücksichtigen ist und von der Expertin auch gewürdigt worden ist. Aus dem von ihm zitierten Entscheid des Bundesgerichts lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Das Bundesgericht hob eine fürsorge- rische Unterbringung auf, die Situation war aber eine ganz andere als im vorlie- genden Fall. Das vorinstanzliche Gericht hatte sich auf drei Gutachten gestützt. Das erste war im Rahmen einer Strafuntersuchung erstattet worden und genügte schon deshalb nicht, weil es die sich im Rahmen der Anordnung einer fürsorgeri-
- 7 - schen Unterbringung stellenden Fragen nicht vollumfänglich beantwortete. Das zweite Gutachten war mehrere Jahre alt und genügte deshalb nicht. Das dritte Gutachten war im Rahmen des Verfahrens betreffend fürsorgerische Unterbrin- gung erstattet worden. Es genügte als Grundlage für eine Freiheitsbeschränkung aber deshalb nicht, weil die Psychiaterin eine akute Selbst- oder Fremdgefähr- dung verneint hatte (BGer 5A_765/2015 E. 4.3.). Gestützt auf das Gutachten von med pract. D._____ ist das Vorliegen einer psy- chischen Störung zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist nicht krankheitseinsich- tig. Bei einer Entlassung im jetzigen Zustand ist mit einer Verstärkung und Chroni- fizierung der Krankheit zu rechnen. Gestützt auf das Gutachten ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ohne Fortsetzung der Behandlung Dritte, aber auch sich selber gefährdet. Selbst mit einem Suizid wäre zu rechnen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Aussage "verschwinden" zu wollen, anders in- terpretiert haben will, ändert daran nichts. Ausschlaggebend ist der von der Ex- pertin gewürdigte Gesamteindruck. Die Klinik Schlössli ist für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignet. Damit sind die Voraussetzungen für eine fürsorgeri- sche Unterbringung erfüllt, sofern sich die Massnahme auch als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer verweist auf die Begründung der Vorinstanz, nach der bei ihm ein zunehmender sozialer Rückzug und ein Stellenverlust zu befürch- ten sei. Stelle man darauf ab, erweise sich die Unterbringung als ungeeignete Massnahme, da sie der Erreichung des anzustrebenden Zieles im Wege stehe. Wenn überhaupt eine Behandlung erforderlich wäre, könnte diese ambulant erfol- gen. Nach der Feststellung der Gutachterin ist der Beschwerdeführer nicht krank- heitseinsichtig. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf den sozialen Lebenskontext Arbeit, Beziehungsnetz, Wohnen, Finanzen usw. zurzeit nicht in der Lage, seine Interessen wahrzunehmen und diese wären durchwegs gefähr- det. Bei dieser Sachlage – insbesondere der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers – erscheint es als ausgeschlossen, dass eine ambulante The- rapie zum Erfolg führen und die Fremd- und Selbstgefährdung eingedämmt wer- den könnte. Die fürsorgerische Unterbringung ist verhältnismässig. Ohne dass es entscheidend darauf ankäme, ist doch darauf hinzuweisen, dass die sechs Wo-
- 8 - chen von Art. 429 Abs. 2 ZGB am 20. Februar 2018, somit in gut einer Woche, enden werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Unentgeltliche Rechtspflege, Prozesskosten Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Da die Voraussetzungen von Art. 117 lit. a und b sowie Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt sind, wird dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren Frau MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinsicht- lich der Gerichtskosten abgeschrieben.
2. Dem Beschwerdeführer wird für das zweitinstanzliche Verfahren Frau MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteilig- ten (an diese unter Beilage je eines Doppels von act. 23) sowie an das Be- zirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 9 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am:
13. Februar 2018