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PA170039

Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Zürich OG · 2018-01-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Dezember 2017 beim zuständigen Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen Beschwerde gegen die Fürsorgerische Unterbringung ein (act. 1). Die am 4. Dezember 2017 angeordnete medizinische Massnahme ohne Zu- stimmung focht sie mit Fax-Eingabe vom 5. Dezember 2017 bei der Vo- rinstanz an (act. 11 und act. 12). In der Verhandlung vom 8. Dezember 2017 erstattete Dr. med. C._____ mündlich das psychiatrische Gutachten (Proto- koll Vorinstanz S. 6 ff.) und seitens der Klink nahm Assistenzarzt D._____ Stellung zur Beschwerde (Protokoll Vorinstanz S. 10). Die Beschwerdeführe- rin verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung (Protokoll Vorinstanz S. 6). Mit Urteil vom 8. Dezember 2017 wies das Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Horgen die beiden Beschwerden ab (act. 22 Dispositiv Ziffern 1-2). Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin beim Obergericht an und verlangte sinngemäss dessen Aufhebung (act. 23).

E. 2 Die Dauer der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf dieser Frist dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Er- wachsenenschutzbehörde vorliegt Art. 429 Abs. 2 ZGB). Die Kindes- und

- 3 - Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Dübendorf hat mit Zirkularentscheid vom 22. Dezember 2017 die weitere fürsorgerische Unterbringung angeord- net (act. 24). Der Entscheid der KESB ersetzt die ärztliche Einweisung und macht den Streit um diese gegenstandslos (BGer 5A_675/2013 vom 25.10.2013 Erw. 3.2). An der Überprüfung der ärztlich angeordneten fürsor- gerischen Unterbringung vom 20. November 2017 hat die Beschwerdeführe- rin mithin kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse mehr. Den Ent- scheid der KESB kann die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht mit Be- schwerde anfechten (§ 62 EG KESR).

E. 3 Die Beschwerde bezüglich der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unter- bringung vom 20. November 2017 ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§ 40 und §§ 62 ff. EG KESR sowie Art. 242 ZPO; vgl. auch Markus Kriech, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 242 N 3).

E. 4 a) Am 4. Dezember 2107 wurde seitens der Klinikärzte eine Medizinische Massnahme ohne Zustimmung angeordnet. Einerseits ist eine Medikation mit Zyprexa (bis 40mg pro Tag p.o) und Valium (bis zu 6x5mg pro Tag) vor- gesehen und andererseits zwecks Etablierung einer Reizabschirmung eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin durch Zim- merstunden (bis zu 3x täglich für 45 bis 60 Minuten je nach Zustandsbild) (act. 13/2 S. 2). Begründet wurde die Anordnung mit der Abwendung einer ernsthaften Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffe- nen Person sowie Dritter (act. 13/2 S. 1-2). Zweck der medizinischen Mass- nahme sollen Reizabschirmung, Beruhigung und Vermeidung von Verlet- zungen sein (act. 13/2 S. 2).

b) Die Vorinstanz erachtete sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmedikation als erfüllt und erwog u.a. es dürfe nicht unberück- sichtigt bleiben, dass der Gutachter bei einer Nichtbehandlung der Krankheit mit einer Chronifizierung derselben rechne. Die Nebenwirkungen der medi- zinischen Behandlung bei kurzfristiger Behandlung mit Zyprexa seien recht gering. Die medizinische Behandlung erscheine sowohl aufgrund des Ein- weisungsgrundes als auch aufgrund des momentanen Gesundheitszustan-

- 4 - des als medizinisch indiziert. Gemäss den Ausführungen des Gutachters gebe es keine alternativen Therapien und auch die vorgesehene Dosierung sei nicht zu beanstanden (act. 22 Erw. 3). Zur Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit wurde im vorinstanzlichen Urteil nichts ausgeführt.

E. 5 a) Die seitens der Klinik angeordnete Zwangsmedikation der Beschwerde- führerin gestützt auf Art. 380 ZGB und die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB ist nur zulässig, wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet und die Behand- lung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt (BSK Er- wachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, 5. Auflage, Art. 434/435 N 3 und N 13).

b) Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen hat mit Urteil vom 8. De- zember 2017 die Beschwerde gegen die Fürsorgerische Unterbringung ab- gewiesen (act. 22 Dispositiv Ziffern 1) und in der Zwischenzeit hat die KESB Dübendorf mit Zirkularentscheid vom 22. Dezember 2017 gestützt auf Art. 426 ZGB die weitere Unterbringung von A._____ in der Privatklinik Sa- natorium Kilchberg AG angeordnet (act. 24). Die Beschwerdeführerin befin- det sich demnach auch heute aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik, weshalb eine Zwangsmedikation grundsätzlich möglich ist. Die Klinikärzte stellten am 4. Dezember 2017 die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symp- tomen (act. 13/2 S. 1). Die gleiche Diagnose erwähnte die ipw im Kurzaus- trittsbericht vom 14. November 2017 (act. 13/11 S. 1). Dr. med. C._____ führte in seinem mündlich erstatteten Gutachten vor Vorinstanz zur Vorge- schichte der Explorandin aus, sie sei mit 20 Jahren erstmals infolge einer Depression hospitalisiert worden. Seither leide sie unter rezidivierenden Despressionen, was zu Hospitalisierung in der PUK, der Clienia Schlössli, der Klinik Hohenegg, ipw und des Sanatoriums Kilchberg geführt habe. Im Sanatorium Kilchberg sei die Gesuchstellerin 6 Tage im Oktober 2016 ge- wesen, wobei sie zu dieser Zeit in der 5. Woche schwanger gewesen sei. Anschliessend sei sie mehrere Monate in der Klinik Sonnegg gewesen. Im

- 5 - mm.2017 sei die Geburt der Tochter erfolgt. Im Sommer 2017 sei aufgrund eines maniformen Zustandsbildes die Hospitalisierung in der PUK erfolgt. Zu Depressionen seien neuerdings auch Manien hinzugetreten. Im Oktober 2017 sei die Gesuchstellerin mittels Fürsorgerischer Unterbringung einge- wiesen worden. Der Anlass für die Unterbringung sei gewesen, dass die Gesuchstellerin im Zug herumgeschrien hätte. Das Gutachten zur Fürsorge- rischen Unterbringung und zur Zwangsbehandlung habe die Diagnose einer schizoaffektiven Erkrankung ergeben. Im Zeitpunkt der Einweisung vom

20. November 2017 habe die Gesuchstellerin ein manisches Gesundheits- bild, zunächst ohne psychotische Symptome aufgewiesen. Bei der Anord- nung der medizinischen Massnahmen ohne Zustimmung schreibe die Klinik am 4. Dezember 2017, die Gesuchstellerin sei stark aufgebracht mit psycho- tischen Symptomen. Die Gesuchstellerin äussere, der heilige Geist spreche aus ihr und es kämen Blitze aus der Steckdose. Ebenfalls gebe sie an, dass sie abgehört werde. Den Unterlagen sei zu entnehmen – so der Gutachter – dass bei der Gesuchstellerin zwei suizidale Handlungen vorgekommen sei- en. Sie habe sich auf eine Brücke und einen Aussichtsturm begeben, um sich in die Tiefe zu stürzen. Beim Eintritt habe sie eine Pflegeperson am Arm festgehalten. Sie sei isoliert und notfallmässig zwangsmediziert worden. Einmal habe die Gesuchstellerin auf der Station Geld an die Mitpatienten verteilt. Ein anderes Mal sei sie aus dem Sanatorium entwichen (Protokoll Vorinstanz S. 6-7). Der Gutachter konnte die Beschwerdeführerin für fünf bis zehn Minuten in ein Gespräch verwickeln. Dazu meinte er, ihre Aussagen seien zwar formell manchmal zusammenhängend, inhaltlich seien aber die Verknüpfungen nicht nachvollziehbar gewesen. Auf einem Tisch habe sie kleine Blumen, einen Tee und Sinnsprüche hübsch arrangiert, was den Ein- druck eines floriden psychotischen Zustandsbildes stütze. Dafür spreche zu- dem, dass die Gesuchstellerin bei trübem Wetter und bereits in der Abend- dämmerung eine Sonnenbrille getragen habe (Protokoll Vorinstanz S. 7). Er kam zum Schluss, die Vorgeschichte und die Gespräche sprächen für eine schizoaffektive Störung mit deutlichen psychotischen Symptomen (Protokoll Vorinstanz S. 7).

- 6 - Damit ist eine weitere Voraussetzung erfüllt. Die Behandlung erfolgt im Zu- sammenhang mit einer psychischen Störung. Mit dem Einsatz von Neurolep- tika, deren Einnahme die Beschwerdeführerin verweigert (Protokoll Vo- rinstanz S. 8), sollen u.a. die Psychose und die Manie behandelt werden (vgl. Protokoll Vorinstanz S. 7 und S. 9).

E. 6 a) Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen me- dizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, die be- troffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist, und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger ein- schneidend ist (vgl. Art. 434 Abs. 1 ZGB). Ernstlich ist ein Gesundheitsscha- den, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Es braucht sich aber nicht um einen bleiben- den oder gar irreversiblen Gesundheitsschaden zu handeln. Zur Ernsthaf- tigkeit des drohenden Schadens gehört auch, dass dessen Eintritt eine hohe Wahrscheinlichkeit aufweist (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENS- BERGER, 5. Auflage, Art. 434/435 N 20). Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschli- che Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 Erw. 5; BGE 130 I 16 Erw. 3; BGer 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.1). Deshalb verlangt der Ein- griff nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (BGer 5A_792/ 2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4), die mit Art. 434 ZGB neu auf Bundesebene gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfor- dernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkun- gen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurtei- lung von Selbst- und Fremdgefährdung. In diese Interessenabwägung mit-

- 7 - einzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbe- sondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehe- nen Neuroleptika-Behandlung (BGer 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011; BGE 130 I 16 E. 4 und 5).

b) Im ursprünglichen Behandlungsplan wurde primär das Ziel verfolgt, den Lithiumspiegel weiter aufzudosieren und beim Hinzutreten psychotischer Symptome mit einer antipsychotischen Medikation zu beginnen (act. 13/1 S. 2, vgl. ursprünglichen Behandlungsplan act. 7/10 S. 6). Letzteres lehnte aber die Beschwerdeführerin ab (act. 13/1 S. 2). Die Klinik begründete die Anordnung der Zwangsmedikation u.a. mit einer Selbst- und Fremdgefähr- dung (act. 13/2 S. 1-2).

E. 7 a) Eine Behandlung ohne Zustimmung ist u.a. nur zulässig, wenn eine Ge- fährdungssituation vorliegt, wobei es sich um eine Selbst- als auch um eine Drittgefährdung handeln kann (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zur Gefährdungssituation führte der Gutachter vor Vorinstanz aus, im Falle der Unterlassung der Medikation drohe eine Chronifizierung. Der Zustand würde viele Wochen bis Monate andauern (Protokoll Vorinstanz S. 9). Aus- serdem wies der Gutachter auch auf zwei Suizidversuche hin (Protokoll Vo- rinstanz S. 7). Eine akute Suizidgefahr schloss er aus. Er meinte aber, so- bald die Gesuchstellerin ihre Situation realisiere oder wenn wieder Depres- sionen auftreten sollten, seien die beiden dokumentierten suizidalen Hand- lungen durchaus ein Alarmzeichen dafür, dass es wieder zu solchen Vorfäl- len kommen könnte (Protokoll Vorinstanz S. 8). Wird auf die Medikation ver- zichtet, schätzt er die Rückfallgefahr als sehr hoch ein. Nach seiner Ansicht ist auch nicht länger mit der Behandlung mit Neuroleptika zuzuwarten (Pro- tokoll Vorinstanz S. 9). Gemäss seinen Abklärungen ist der Zustand der Ge- suchstellerin seit November 2017 immer gleich geblieben, was auch der As- sistenzarzt bestätigt hat (Protokoll Vorinstanz S. 9 u. S. 10). So führte dieser aus, es treffe zu, dass sich der Zustand der Gesuchstellerin nicht wesentlich verändert habe. Die Gesuchstellerin habe wenig geschlafen, weshalb sie etwas weicher wirke. Es habe aber eben gerade keine Veränderung gege-

- 8 - ben, die Gesuchstellerin sei lediglich müde. Sie könne sehr stark schwanken zwischen Gemütszuständen des hohen Antriebs bzw. der Aggressivität und der Akzeptanz von Sachen, die sie anböten (Protokoll Vorinstanz S. 10). Die Beschwerdeführerin befindet sich demnach in einer ernstlichen Gefähr- dungssituation. Es droht eine Chronifizierung ihrer Krankheit. Im Kontakt ist sie nach den Klinikärzten distanzgemindert und verfügt nicht über die aus- reichende Kritik- und Urteilsfähigkeit um zu prüfen, in welchem Umfang sie sich einem fremden Menschen nähern sollte. Aufgrund ihrer impulsiven Handlungen und des distanzlosen Verhaltens schliessen sie deshalb eine Selbstgefährdung nicht aus (act. 2 S. 1, act. 13/1 S. 2). Diesbezüglich wird in den medizinischen Akten ein Vorfall erwähnt, wo sie einen Mitpatienten am Kragen hielt, auf ihn einredete und von ihm ultimativ forderte, eine Zigarette zu erhalten (act. 13/9 S. 5). Ihr distanzloses Verhalten gegenüber Hotelgäs- ten führte schliesslich auch zur vorliegenden Klinikeinweisung (vgl. vorste- hend Ziffer 1). Der Assistenzart schliesst zudem eine Drittgefährdung nicht aus. So führte er vor Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin habe den Kindsva- ter vor dem aktuellen Klinikeintritt geohrfeigt. Ferner habe sie heute – am Verhandlungstag – gegenüber einer Mitpatientin einen aggressiven Aus- bruch gehabt (Protokoll Vorinstanz S. 10). Ob eine Drittgefährdung für die Anordnung der Zwangsmedikation vorliegend ausreichen würde, muss nicht weiter geprüft werden. Die drohende Chronifizierung ist für die vom Gesetz verlangte Selbstgefährdung ausreichend.

b) Eine weitere Voraussetzung ist die Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Be- handlungsbedürftigkeit. Es kann dem Patienten an den notwendigen kogniti- ven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder diese ableh- nen zu können. Grund dafür können auch Wahnvorstellungen sein, welche den Patienten daran hindern, den Zusammenhang zwischen seinem Zu- stand und der Behandlung zu begreifen. Es kann aber auch aufgrund der Krankheit an der notwendigen Entschlussfähigkeit fehlen. Erfasst werden al- so auch Personen, welche zwar einen Willen ausdrücken können, dessen Bildung aber nicht aufgrund des von Art. 16 ZGB geforderten Mindestmass

- 9 - an Rationalität beruht (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER,

5. Auflage, Art. 434/435 N 18). In Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit ist die Beschwerdeführerin ur- teilsunfähig. Es fehlt ihr nach wie vor an einer Krankheits- und Behand- lungseinsicht (vgl. act. 13/7). Ihre Krankheit hindert sie daran, den Zusam- menhang zwischen ihrem Zustand und der Behandlung zu begreifen.

E. 8 a) Der Gutachter befürwortet eine Behandlung mit Zyprexa und erachtet als maximale Dosierung 40mg/d angemessen, sofern eine langsame Erhöhung der Dosierung erfolgt. Zyprexa – so der Gutachter – sei als injizierbares Me- dikament erhältlich. Dies sei wichtig, da dadurch die Verabreichung auch er- zwungen werden könne. Zu den Wirkungen sei festzuhalten, dass auch die Manie und das Psychotische dadurch behandelt werde bzw. das Medika- ment diesbezüglich stark wirksam sei. Als Alternativpräparate erwähnt der Gutachter Clopixol oder Haldol. Beides sind aber ältere Medikamente mit akuten Nebenwirkungen und werden deshalb von ihm nicht bevorzugt (Pro- tokoll Vorinstanz S. 9). Gemäss den behandelnden Klinikärzten kommt es bei einer Behandlung mit Zyprexa sehr häufig zu einer Gewichtszunahme, zu Schläfrigkeit und Blutdruckabfall (act. 13/2 S. 2).

b) Der Gutachter erachtet die Nebenwirkungen als recht gering. Als kurzfris- tige Nebenwirkungen nannte er Müdigkeit und Sedierung. Diese Nebenwir- kungen sind vertretbar. Mittelfristig ist mit einer Gewichtszunahme zu rech- nen, wobei der Gutachter aber davon ausgeht, dass die Zwangsmedikation nicht so lange eingesetzt werden muss (Protokoll Vorinstanz S. 9). Ferner sollte – so der Gutachter – bevor langfristige Nebenwirkungen auftreten, das Medikament gewechselt werden (Protokoll Vorinstanz S. 9). Es überwiegt also vorliegend der Nutzen der vorgesehenen Therapie gegenüber den möglichen kurz- und allenfalls mittelfristigen Nebenwirkungen. Zielführende mildere Massnahmen, um das manisch-psychotische Zustandsbild wirksa- mer zu therapieren, sehen die Klinikärzte nicht (Art. 13/2 S. 5, act. 11 S. 4). Auch der Gutachter vertritt diese Meinung. Als Ersatzmassnahme für eine Nichtbehandlung käme nur die Pflege auf der geschlossenen Abteilung für

- 10 - eine unbestimmte Zeit in Frage (Protokoll Vorinstanz S. 10). Mit vertrauens- bildenden Massnahmen einen medikamentösen Zugang zu finden, schliesst der Gutachter als Alternative aus (Protokoll Vorinstanz S. 9). Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht wird sich die Beschwerdeführerin auch künftig weigern, die zur Behandlung ihrer Erkrankung dringend benötigten Medika- mente freiwillig einzunehmen. Bei dieser Ausgangslage ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die angeordnete Zwangsmedikation als verhältnismässig zu qualifizieren ist.

E. 9 a) Nebst der Zwangsmedikation wurde auch eine Bewegungsbeschränkung angeordnet. Zur Etablierung einer Reizabschirmung soll die Bewegungsfrei- heit der Patientin durch Zimmerstunden (bis zu 3x täglich 45 bis 60 Minuten je nach Zustandsbild) eingeschränkt werden (act. 13/2). Dazu wird im vo- rinstanzlichen Urteil, wie bereits erwähnt, nichts ausgeführt. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung nahmen weder der Gutachter noch der Klinik- vertreter dazu Stellung (Protokoll Vorinstanz S. 6 ff.) Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschrän- kung in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar (Art. 438 ZGB). Damit wird auf Art. 383 ZGB verwiesen. Danach darf die Einrichtung die Bewegungsfreiheit der urteilsfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient, eine ersthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden (Art. 383 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder eine schwerwie- gende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen (Art. 383 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Als bewegungseinschränkende Massnahmen gelten sachliche Mittel mechanischer, elektronischer oder anderer Art, welche die betroffene Person daran hindern, sich frei zu bewegen, oder die ihren Bewegungsradi- us einschränken. Das gilt namentlich für die Unterbringung in einem abge- schlossenen Trakt (vgl. dazu BGer 5A_255/2017 vom 18. Mai 2017, Erw. 3.3.1.) Art. 438 ZGB erfasst ausschliesslich Massnahmen, die keine Be-

- 11 - handlung sind. Zwangsmassnahmen, die sich als notwendig erweisen, um eine Behandlung ohne Zustimmung des Patienten umzusetzen, fallen nicht unter diese Bestimmung, sondern sind Gegenstand von Art. 434 f. ZGB. Nicht von Art. 438 ZGB erfasst wird auch die blosse Umsetzung der Anord- nungen nach Art. 426-429 ZGB. Vielmehr sind mit dem Entscheid über die FU schon jene Massnahmen abgedeckt, welche notwendig sind, um die Un- terbringung in der Einrichtung sicherzustellen. Gemeint sind vielmehr wei- tergehende Einschränkungen innerhalb der Klinik, wie bspw. Bettgitter, Fi- xierung auf einem Stuhl, Abschliessen eines Raumes oder Ähnliches (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, 5. Auflage, Art. 438 N 3-4).

b) Vorliegend dient die Bewegungseinschränkung zur Etablierung einer Reizabschirmung und ist auf ein Minimum an Zeit beschränkt, nämlich Zim- merstunden bis zu drei Mal täglich für 45-60 Minuten je nach Zustandsbild (act. 13/2 S. 5). Es handelt sich demnach um eine Massnahme im Sinne von Art. 438 ZGB, welche mit Beschwerde nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB an- gefochten werden kann. In Anbetracht der vorerwähnten Vorfälle, welche die aggressiven Ausbrüche der Beschwerdeführerin aufzeigten und auch im Hinblick auf den vom Klinik- arzt geschilderten jüngsten Vorfall (Protokoll S. 10), erscheint diese geringe Bewegungseinschränkung als zulässig und angemessen. Eine mildere Massnahme steht nicht zur Verfügung.

E. 10 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Anordnung einer Medizinischen Massnahme ohne Zustimmung.

E. 11 Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfah- ren, weshalb ihr die Prozesskosten aufzuerlegen sind (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit das Verfahren abgeschrieben wird, sind keine Kosten zu erheben. In Anwendung von § 12 i.V.m. 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.

- 12 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren bezüglich der ärztlich angeordneten fürsorgeri- schen Unterbringung vom 20. November 2017 wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkannt:
  3. Die Beschwerde bezüglich einer Medizinischen Massnahme ohne Zustim- mung wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Verfahrensbeteilig- te, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 13 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA170039-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss und Urteil vom 15. Januar 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, sowie Psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Dezember 2017 (FF170077)

- 2 - Erwägungen:

1. Vom 15. Oktober 2017 bis 13. November 2107 hielt sich die Beschwerdefüh- rerin stationär in der ipw (Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unter- land) auf. Die Einweisung erfolgte per Fürsorgerischer Unterbringung. Sie trat gegen ärztlichen Rat aus der Klinik aus (act. 7/9/14 S. 2, act. 13/11). Seit dem 20. November 2017 befindet sie sich gegen ihren Willen – nach Ein- weisung wegen Selbst- und Fremdgefährdung aufgrund einer psychischen Störung durch den SOS-Arzt Dr. B._____ (act. 13/3) – in der Privatklinik Sa- natorium Kilchberg AG (act. 2). Anlass für die Einweisung und Zuführung durch die Polizei war, dass sie sich unter falschem Namen Hotelzimmer ge- mietet und Personal und Gäste dort belästigt bzw. verbal aggressiv ange- gangen hatte (act. 7/10 S. 6; act. 13/6 S. 1). Nachdem die Klinik ihr Entlas- sungsgesuch abgewiesen hatte (act. 2), reichte A._____ mit Eingabe vom

1. Dezember 2017 beim zuständigen Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen Beschwerde gegen die Fürsorgerische Unterbringung ein (act. 1). Die am 4. Dezember 2017 angeordnete medizinische Massnahme ohne Zu- stimmung focht sie mit Fax-Eingabe vom 5. Dezember 2017 bei der Vo- rinstanz an (act. 11 und act. 12). In der Verhandlung vom 8. Dezember 2017 erstattete Dr. med. C._____ mündlich das psychiatrische Gutachten (Proto- koll Vorinstanz S. 6 ff.) und seitens der Klink nahm Assistenzarzt D._____ Stellung zur Beschwerde (Protokoll Vorinstanz S. 10). Die Beschwerdeführe- rin verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung (Protokoll Vorinstanz S. 6). Mit Urteil vom 8. Dezember 2017 wies das Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Horgen die beiden Beschwerden ab (act. 22 Dispositiv Ziffern 1-2). Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin beim Obergericht an und verlangte sinngemäss dessen Aufhebung (act. 23).

2. Die Dauer der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf dieser Frist dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Er- wachsenenschutzbehörde vorliegt Art. 429 Abs. 2 ZGB). Die Kindes- und

- 3 - Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Dübendorf hat mit Zirkularentscheid vom 22. Dezember 2017 die weitere fürsorgerische Unterbringung angeord- net (act. 24). Der Entscheid der KESB ersetzt die ärztliche Einweisung und macht den Streit um diese gegenstandslos (BGer 5A_675/2013 vom 25.10.2013 Erw. 3.2). An der Überprüfung der ärztlich angeordneten fürsor- gerischen Unterbringung vom 20. November 2017 hat die Beschwerdeführe- rin mithin kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse mehr. Den Ent- scheid der KESB kann die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht mit Be- schwerde anfechten (§ 62 EG KESR).

3. Die Beschwerde bezüglich der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unter- bringung vom 20. November 2017 ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§ 40 und §§ 62 ff. EG KESR sowie Art. 242 ZPO; vgl. auch Markus Kriech, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 242 N 3).

4. a) Am 4. Dezember 2107 wurde seitens der Klinikärzte eine Medizinische Massnahme ohne Zustimmung angeordnet. Einerseits ist eine Medikation mit Zyprexa (bis 40mg pro Tag p.o) und Valium (bis zu 6x5mg pro Tag) vor- gesehen und andererseits zwecks Etablierung einer Reizabschirmung eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin durch Zim- merstunden (bis zu 3x täglich für 45 bis 60 Minuten je nach Zustandsbild) (act. 13/2 S. 2). Begründet wurde die Anordnung mit der Abwendung einer ernsthaften Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffe- nen Person sowie Dritter (act. 13/2 S. 1-2). Zweck der medizinischen Mass- nahme sollen Reizabschirmung, Beruhigung und Vermeidung von Verlet- zungen sein (act. 13/2 S. 2).

b) Die Vorinstanz erachtete sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmedikation als erfüllt und erwog u.a. es dürfe nicht unberück- sichtigt bleiben, dass der Gutachter bei einer Nichtbehandlung der Krankheit mit einer Chronifizierung derselben rechne. Die Nebenwirkungen der medi- zinischen Behandlung bei kurzfristiger Behandlung mit Zyprexa seien recht gering. Die medizinische Behandlung erscheine sowohl aufgrund des Ein- weisungsgrundes als auch aufgrund des momentanen Gesundheitszustan-

- 4 - des als medizinisch indiziert. Gemäss den Ausführungen des Gutachters gebe es keine alternativen Therapien und auch die vorgesehene Dosierung sei nicht zu beanstanden (act. 22 Erw. 3). Zur Einschränkung der Bewe- gungsfreiheit wurde im vorinstanzlichen Urteil nichts ausgeführt.

5. a) Die seitens der Klinik angeordnete Zwangsmedikation der Beschwerde- führerin gestützt auf Art. 380 ZGB und die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB ist nur zulässig, wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet und die Behand- lung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt (BSK Er- wachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, 5. Auflage, Art. 434/435 N 3 und N 13).

b) Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen hat mit Urteil vom 8. De- zember 2017 die Beschwerde gegen die Fürsorgerische Unterbringung ab- gewiesen (act. 22 Dispositiv Ziffern 1) und in der Zwischenzeit hat die KESB Dübendorf mit Zirkularentscheid vom 22. Dezember 2017 gestützt auf Art. 426 ZGB die weitere Unterbringung von A._____ in der Privatklinik Sa- natorium Kilchberg AG angeordnet (act. 24). Die Beschwerdeführerin befin- det sich demnach auch heute aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik, weshalb eine Zwangsmedikation grundsätzlich möglich ist. Die Klinikärzte stellten am 4. Dezember 2017 die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symp- tomen (act. 13/2 S. 1). Die gleiche Diagnose erwähnte die ipw im Kurzaus- trittsbericht vom 14. November 2017 (act. 13/11 S. 1). Dr. med. C._____ führte in seinem mündlich erstatteten Gutachten vor Vorinstanz zur Vorge- schichte der Explorandin aus, sie sei mit 20 Jahren erstmals infolge einer Depression hospitalisiert worden. Seither leide sie unter rezidivierenden Despressionen, was zu Hospitalisierung in der PUK, der Clienia Schlössli, der Klinik Hohenegg, ipw und des Sanatoriums Kilchberg geführt habe. Im Sanatorium Kilchberg sei die Gesuchstellerin 6 Tage im Oktober 2016 ge- wesen, wobei sie zu dieser Zeit in der 5. Woche schwanger gewesen sei. Anschliessend sei sie mehrere Monate in der Klinik Sonnegg gewesen. Im

- 5 - mm.2017 sei die Geburt der Tochter erfolgt. Im Sommer 2017 sei aufgrund eines maniformen Zustandsbildes die Hospitalisierung in der PUK erfolgt. Zu Depressionen seien neuerdings auch Manien hinzugetreten. Im Oktober 2017 sei die Gesuchstellerin mittels Fürsorgerischer Unterbringung einge- wiesen worden. Der Anlass für die Unterbringung sei gewesen, dass die Gesuchstellerin im Zug herumgeschrien hätte. Das Gutachten zur Fürsorge- rischen Unterbringung und zur Zwangsbehandlung habe die Diagnose einer schizoaffektiven Erkrankung ergeben. Im Zeitpunkt der Einweisung vom

20. November 2017 habe die Gesuchstellerin ein manisches Gesundheits- bild, zunächst ohne psychotische Symptome aufgewiesen. Bei der Anord- nung der medizinischen Massnahmen ohne Zustimmung schreibe die Klinik am 4. Dezember 2017, die Gesuchstellerin sei stark aufgebracht mit psycho- tischen Symptomen. Die Gesuchstellerin äussere, der heilige Geist spreche aus ihr und es kämen Blitze aus der Steckdose. Ebenfalls gebe sie an, dass sie abgehört werde. Den Unterlagen sei zu entnehmen – so der Gutachter – dass bei der Gesuchstellerin zwei suizidale Handlungen vorgekommen sei- en. Sie habe sich auf eine Brücke und einen Aussichtsturm begeben, um sich in die Tiefe zu stürzen. Beim Eintritt habe sie eine Pflegeperson am Arm festgehalten. Sie sei isoliert und notfallmässig zwangsmediziert worden. Einmal habe die Gesuchstellerin auf der Station Geld an die Mitpatienten verteilt. Ein anderes Mal sei sie aus dem Sanatorium entwichen (Protokoll Vorinstanz S. 6-7). Der Gutachter konnte die Beschwerdeführerin für fünf bis zehn Minuten in ein Gespräch verwickeln. Dazu meinte er, ihre Aussagen seien zwar formell manchmal zusammenhängend, inhaltlich seien aber die Verknüpfungen nicht nachvollziehbar gewesen. Auf einem Tisch habe sie kleine Blumen, einen Tee und Sinnsprüche hübsch arrangiert, was den Ein- druck eines floriden psychotischen Zustandsbildes stütze. Dafür spreche zu- dem, dass die Gesuchstellerin bei trübem Wetter und bereits in der Abend- dämmerung eine Sonnenbrille getragen habe (Protokoll Vorinstanz S. 7). Er kam zum Schluss, die Vorgeschichte und die Gespräche sprächen für eine schizoaffektive Störung mit deutlichen psychotischen Symptomen (Protokoll Vorinstanz S. 7).

- 6 - Damit ist eine weitere Voraussetzung erfüllt. Die Behandlung erfolgt im Zu- sammenhang mit einer psychischen Störung. Mit dem Einsatz von Neurolep- tika, deren Einnahme die Beschwerdeführerin verweigert (Protokoll Vo- rinstanz S. 8), sollen u.a. die Psychose und die Manie behandelt werden (vgl. Protokoll Vorinstanz S. 7 und S. 9).

6. a) Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen me- dizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, die be- troffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist, und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger ein- schneidend ist (vgl. Art. 434 Abs. 1 ZGB). Ernstlich ist ein Gesundheitsscha- den, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Es braucht sich aber nicht um einen bleiben- den oder gar irreversiblen Gesundheitsschaden zu handeln. Zur Ernsthaf- tigkeit des drohenden Schadens gehört auch, dass dessen Eintritt eine hohe Wahrscheinlichkeit aufweist (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENS- BERGER, 5. Auflage, Art. 434/435 N 20). Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschli- che Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 Erw. 5; BGE 130 I 16 Erw. 3; BGer 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.1). Deshalb verlangt der Ein- griff nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (BGer 5A_792/ 2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4), die mit Art. 434 ZGB neu auf Bundesebene gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfor- dernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkun- gen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurtei- lung von Selbst- und Fremdgefährdung. In diese Interessenabwägung mit-

- 7 - einzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbe- sondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehe- nen Neuroleptika-Behandlung (BGer 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011; BGE 130 I 16 E. 4 und 5).

b) Im ursprünglichen Behandlungsplan wurde primär das Ziel verfolgt, den Lithiumspiegel weiter aufzudosieren und beim Hinzutreten psychotischer Symptome mit einer antipsychotischen Medikation zu beginnen (act. 13/1 S. 2, vgl. ursprünglichen Behandlungsplan act. 7/10 S. 6). Letzteres lehnte aber die Beschwerdeführerin ab (act. 13/1 S. 2). Die Klinik begründete die Anordnung der Zwangsmedikation u.a. mit einer Selbst- und Fremdgefähr- dung (act. 13/2 S. 1-2).

7. a) Eine Behandlung ohne Zustimmung ist u.a. nur zulässig, wenn eine Ge- fährdungssituation vorliegt, wobei es sich um eine Selbst- als auch um eine Drittgefährdung handeln kann (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zur Gefährdungssituation führte der Gutachter vor Vorinstanz aus, im Falle der Unterlassung der Medikation drohe eine Chronifizierung. Der Zustand würde viele Wochen bis Monate andauern (Protokoll Vorinstanz S. 9). Aus- serdem wies der Gutachter auch auf zwei Suizidversuche hin (Protokoll Vo- rinstanz S. 7). Eine akute Suizidgefahr schloss er aus. Er meinte aber, so- bald die Gesuchstellerin ihre Situation realisiere oder wenn wieder Depres- sionen auftreten sollten, seien die beiden dokumentierten suizidalen Hand- lungen durchaus ein Alarmzeichen dafür, dass es wieder zu solchen Vorfäl- len kommen könnte (Protokoll Vorinstanz S. 8). Wird auf die Medikation ver- zichtet, schätzt er die Rückfallgefahr als sehr hoch ein. Nach seiner Ansicht ist auch nicht länger mit der Behandlung mit Neuroleptika zuzuwarten (Pro- tokoll Vorinstanz S. 9). Gemäss seinen Abklärungen ist der Zustand der Ge- suchstellerin seit November 2017 immer gleich geblieben, was auch der As- sistenzarzt bestätigt hat (Protokoll Vorinstanz S. 9 u. S. 10). So führte dieser aus, es treffe zu, dass sich der Zustand der Gesuchstellerin nicht wesentlich verändert habe. Die Gesuchstellerin habe wenig geschlafen, weshalb sie etwas weicher wirke. Es habe aber eben gerade keine Veränderung gege-

- 8 - ben, die Gesuchstellerin sei lediglich müde. Sie könne sehr stark schwanken zwischen Gemütszuständen des hohen Antriebs bzw. der Aggressivität und der Akzeptanz von Sachen, die sie anböten (Protokoll Vorinstanz S. 10). Die Beschwerdeführerin befindet sich demnach in einer ernstlichen Gefähr- dungssituation. Es droht eine Chronifizierung ihrer Krankheit. Im Kontakt ist sie nach den Klinikärzten distanzgemindert und verfügt nicht über die aus- reichende Kritik- und Urteilsfähigkeit um zu prüfen, in welchem Umfang sie sich einem fremden Menschen nähern sollte. Aufgrund ihrer impulsiven Handlungen und des distanzlosen Verhaltens schliessen sie deshalb eine Selbstgefährdung nicht aus (act. 2 S. 1, act. 13/1 S. 2). Diesbezüglich wird in den medizinischen Akten ein Vorfall erwähnt, wo sie einen Mitpatienten am Kragen hielt, auf ihn einredete und von ihm ultimativ forderte, eine Zigarette zu erhalten (act. 13/9 S. 5). Ihr distanzloses Verhalten gegenüber Hotelgäs- ten führte schliesslich auch zur vorliegenden Klinikeinweisung (vgl. vorste- hend Ziffer 1). Der Assistenzart schliesst zudem eine Drittgefährdung nicht aus. So führte er vor Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin habe den Kindsva- ter vor dem aktuellen Klinikeintritt geohrfeigt. Ferner habe sie heute – am Verhandlungstag – gegenüber einer Mitpatientin einen aggressiven Aus- bruch gehabt (Protokoll Vorinstanz S. 10). Ob eine Drittgefährdung für die Anordnung der Zwangsmedikation vorliegend ausreichen würde, muss nicht weiter geprüft werden. Die drohende Chronifizierung ist für die vom Gesetz verlangte Selbstgefährdung ausreichend.

b) Eine weitere Voraussetzung ist die Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Be- handlungsbedürftigkeit. Es kann dem Patienten an den notwendigen kogniti- ven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder diese ableh- nen zu können. Grund dafür können auch Wahnvorstellungen sein, welche den Patienten daran hindern, den Zusammenhang zwischen seinem Zu- stand und der Behandlung zu begreifen. Es kann aber auch aufgrund der Krankheit an der notwendigen Entschlussfähigkeit fehlen. Erfasst werden al- so auch Personen, welche zwar einen Willen ausdrücken können, dessen Bildung aber nicht aufgrund des von Art. 16 ZGB geforderten Mindestmass

- 9 - an Rationalität beruht (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER,

5. Auflage, Art. 434/435 N 18). In Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit ist die Beschwerdeführerin ur- teilsunfähig. Es fehlt ihr nach wie vor an einer Krankheits- und Behand- lungseinsicht (vgl. act. 13/7). Ihre Krankheit hindert sie daran, den Zusam- menhang zwischen ihrem Zustand und der Behandlung zu begreifen.

8. a) Der Gutachter befürwortet eine Behandlung mit Zyprexa und erachtet als maximale Dosierung 40mg/d angemessen, sofern eine langsame Erhöhung der Dosierung erfolgt. Zyprexa – so der Gutachter – sei als injizierbares Me- dikament erhältlich. Dies sei wichtig, da dadurch die Verabreichung auch er- zwungen werden könne. Zu den Wirkungen sei festzuhalten, dass auch die Manie und das Psychotische dadurch behandelt werde bzw. das Medika- ment diesbezüglich stark wirksam sei. Als Alternativpräparate erwähnt der Gutachter Clopixol oder Haldol. Beides sind aber ältere Medikamente mit akuten Nebenwirkungen und werden deshalb von ihm nicht bevorzugt (Pro- tokoll Vorinstanz S. 9). Gemäss den behandelnden Klinikärzten kommt es bei einer Behandlung mit Zyprexa sehr häufig zu einer Gewichtszunahme, zu Schläfrigkeit und Blutdruckabfall (act. 13/2 S. 2).

b) Der Gutachter erachtet die Nebenwirkungen als recht gering. Als kurzfris- tige Nebenwirkungen nannte er Müdigkeit und Sedierung. Diese Nebenwir- kungen sind vertretbar. Mittelfristig ist mit einer Gewichtszunahme zu rech- nen, wobei der Gutachter aber davon ausgeht, dass die Zwangsmedikation nicht so lange eingesetzt werden muss (Protokoll Vorinstanz S. 9). Ferner sollte – so der Gutachter – bevor langfristige Nebenwirkungen auftreten, das Medikament gewechselt werden (Protokoll Vorinstanz S. 9). Es überwiegt also vorliegend der Nutzen der vorgesehenen Therapie gegenüber den möglichen kurz- und allenfalls mittelfristigen Nebenwirkungen. Zielführende mildere Massnahmen, um das manisch-psychotische Zustandsbild wirksa- mer zu therapieren, sehen die Klinikärzte nicht (Art. 13/2 S. 5, act. 11 S. 4). Auch der Gutachter vertritt diese Meinung. Als Ersatzmassnahme für eine Nichtbehandlung käme nur die Pflege auf der geschlossenen Abteilung für

- 10 - eine unbestimmte Zeit in Frage (Protokoll Vorinstanz S. 10). Mit vertrauens- bildenden Massnahmen einen medikamentösen Zugang zu finden, schliesst der Gutachter als Alternative aus (Protokoll Vorinstanz S. 9). Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht wird sich die Beschwerdeführerin auch künftig weigern, die zur Behandlung ihrer Erkrankung dringend benötigten Medika- mente freiwillig einzunehmen. Bei dieser Ausgangslage ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die angeordnete Zwangsmedikation als verhältnismässig zu qualifizieren ist.

9. a) Nebst der Zwangsmedikation wurde auch eine Bewegungsbeschränkung angeordnet. Zur Etablierung einer Reizabschirmung soll die Bewegungsfrei- heit der Patientin durch Zimmerstunden (bis zu 3x täglich 45 bis 60 Minuten je nach Zustandsbild) eingeschränkt werden (act. 13/2). Dazu wird im vo- rinstanzlichen Urteil, wie bereits erwähnt, nichts ausgeführt. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung nahmen weder der Gutachter noch der Klinik- vertreter dazu Stellung (Protokoll Vorinstanz S. 6 ff.) Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschrän- kung in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar (Art. 438 ZGB). Damit wird auf Art. 383 ZGB verwiesen. Danach darf die Einrichtung die Bewegungsfreiheit der urteilsfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient, eine ersthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden (Art. 383 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder eine schwerwie- gende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen (Art. 383 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Als bewegungseinschränkende Massnahmen gelten sachliche Mittel mechanischer, elektronischer oder anderer Art, welche die betroffene Person daran hindern, sich frei zu bewegen, oder die ihren Bewegungsradi- us einschränken. Das gilt namentlich für die Unterbringung in einem abge- schlossenen Trakt (vgl. dazu BGer 5A_255/2017 vom 18. Mai 2017, Erw. 3.3.1.) Art. 438 ZGB erfasst ausschliesslich Massnahmen, die keine Be-

- 11 - handlung sind. Zwangsmassnahmen, die sich als notwendig erweisen, um eine Behandlung ohne Zustimmung des Patienten umzusetzen, fallen nicht unter diese Bestimmung, sondern sind Gegenstand von Art. 434 f. ZGB. Nicht von Art. 438 ZGB erfasst wird auch die blosse Umsetzung der Anord- nungen nach Art. 426-429 ZGB. Vielmehr sind mit dem Entscheid über die FU schon jene Massnahmen abgedeckt, welche notwendig sind, um die Un- terbringung in der Einrichtung sicherzustellen. Gemeint sind vielmehr wei- tergehende Einschränkungen innerhalb der Klinik, wie bspw. Bettgitter, Fi- xierung auf einem Stuhl, Abschliessen eines Raumes oder Ähnliches (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, 5. Auflage, Art. 438 N 3-4).

b) Vorliegend dient die Bewegungseinschränkung zur Etablierung einer Reizabschirmung und ist auf ein Minimum an Zeit beschränkt, nämlich Zim- merstunden bis zu drei Mal täglich für 45-60 Minuten je nach Zustandsbild (act. 13/2 S. 5). Es handelt sich demnach um eine Massnahme im Sinne von Art. 438 ZGB, welche mit Beschwerde nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB an- gefochten werden kann. In Anbetracht der vorerwähnten Vorfälle, welche die aggressiven Ausbrüche der Beschwerdeführerin aufzeigten und auch im Hinblick auf den vom Klinik- arzt geschilderten jüngsten Vorfall (Protokoll S. 10), erscheint diese geringe Bewegungseinschränkung als zulässig und angemessen. Eine mildere Massnahme steht nicht zur Verfügung.

10. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Anordnung einer Medizinischen Massnahme ohne Zustimmung.

11. Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfah- ren, weshalb ihr die Prozesskosten aufzuerlegen sind (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit das Verfahren abgeschrieben wird, sind keine Kosten zu erheben. In Anwendung von § 12 i.V.m. 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren bezüglich der ärztlich angeordneten fürsorgeri- schen Unterbringung vom 20. November 2017 wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkannt:

1. Die Beschwerde bezüglich einer Medizinischen Massnahme ohne Zustim- mung wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Verfahrensbeteilig- te, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 13 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: