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PA170037

Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmassnahmen

Zürich OG · 2017-12-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde ist die zweite, welche die Beschwerdeführerin innerhalb von rund einem Monat bei der Kammer erhebt. Aus dem früheren Ver- fahren (Prozess OGer ZH PA170031) ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Januar 2017 fürsorgerisch untergebracht ist. Die Unterbringung er- folgte zunächst durch einen Arzt und wurde danach durch Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend: KESB) vom

24. Februar 2017, vom 2. März 2017 und vom 8. August 2017 bestätigt. Die Be- schwerdeführerin wurde während dieser Zeit wiederholt verlegt (vgl. OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017, insb. E. 1.1). Die Erwägungen im Urteil vom

28. November 2017 werden als bekannt vorausgesetzt.

E. 1.2 Seit Ende Oktober 2017 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Clienia Bergheim AG in Uetikon am See auf (vgl. OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017 E. 1.4). Am 20. November 2017 kam es dort zu einem Vorfall, bei welchem sich die Beschwerdeführerin aggressiv verhielt, worauf sie in die Clienia Schlössli AG in Oetwil am See überwiesen bzw. durch einen Arzt fürsorgerisch dort unter- gebracht wurde (vgl. act. 3). In der Clienia Schlössli AG wurde die Beschwerde- führerin in ein geschlossenes Isolationszimmer verbracht und zwangsmediziert (act. 3-6), wobei dies mit Entscheid vom 21. November 2017 für eine Dauer von 24 Stunden angeordnet wurde (act. 12).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 21. November 2017 stellte die Beschwerdeführerin beim Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag um gerichtliche Beurteilung ihres Aufenthaltes in der Clienia Schlössli AG, wobei sie auch die medizinischen Massnahmen ohne Ein- willigung anfocht (act. 1). Am 28. November 2017 fand die vorinstanzliche Haupt- verhandlung statt, anlässlich welcher Dr. med. B._____ das Gutachten erstattete und die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der Clienia Schlössli AG angehört wurden (Prot. VI S. 10 ff.). Mit Urteil vom selben Tag wies die Vorinstanz das Be- gehren um Entlassung aus der Clienia Schlössli AG ab und stelle fest, dass die

- 3 - von der Clienia Schlössli AG gegenüber der Beschwerdeführerin ohne entspre- chende Grundlage durchgeführte Behandlung ohne Zustimmung unzulässig sei. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin im Nachgang zur Verhandlung schriftlich im Dispositiv eröffnet (vgl. Prot. VI S. 24; act. 15 Dispositiv-Ziffer 5) und hernach am 7. Dezember 2017 in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 19 = act. 22, nachfolgend zitiert als act. 22; vgl. act. 20 für die Zustellung).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 30. November 2017 – allerdings bloss in Kopie – gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer und erhob Beschwerde gegen den vor- instanzlichen Entscheid (act. 23). Sie wurde mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 aufgefordert, ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Ori- ginalunterschrift einzureichen. Zudem wurde sie – um ihr die umfassende Wah- rung ihrer Interessen zu ermöglichen – darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Beschwerde innerhalb derselben Frist ergänzen könne (act. 24). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin das Original ihrer Beschwerde vom 30. November 2017 sowie Beilagen dazu ins Recht (act. 26 und act. 27/1-3). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 teilte die verfahrensbeteiligte Klinik mit, die Beschwerdeführerin sei heute in die Clienia Bergheim AG zurückverlegt worden (act. 28). Die Beschwerdefrist lief – da vorliegend kein Fristenstillstand gilt (vgl. § 43 EG KESR sowie BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 439 N 31) – am 18. Dezember 2017 ab. Es gingen keine weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin ein.

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-20). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Zur Beschwerde

E. 2.1 Bei ärztlich angeordneter Unterbringung, bei Abweisung eines Entlas- sungsgesuches durch die Einrichtung und bei Behandlung einer psychischen Stö- rung ohne Zustimmung kann innert zehn Tagen und bei Massnahmen zur Ein- schränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit beim zuständigen Gericht Beschwer-

- 4 - de erhoben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1, 3, 4 und 5 i.V.m. Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig.

E. 2.2 Aus der Beschwerde vom 30. November 2017 geht hervor, dass die Be- schwerdeführerin sich gegen die "Zwangseinweisung" wendet und auch mit der Verbringung in die geschlossene Isolation sowie der Zwangsmedikation nicht ein- verstanden ist (vgl. act. 26). Hinsichtlich der medizinischen Massnahmen ohne Zustimmung stellte jedoch bereits die Vorinstanz fest, dass diese nicht zulässig seien (act. 22 Dispositiv-Ziffer 2). Zudem wurde die Beschwerdeführerin wieder in die Clienia Bergheim AG in Uetikon am See verlegt, weshalb die entsprechenden Massnahmen ohnehin dahinfielen. Letzteres gilt auch für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit mangels Rechts- schutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. OGer ZH PA170005 vom 6. März 2017 E. 2.2; Kriech, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 242 N 3).

E. 2.3 Zu überprüfen bleibt die fürsorgerische Unterbringung. Die Beschwer- deinstanz verfügt dabei über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Un- terbringung geht es mit anderen Worten nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbst- ständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB vorliegen.

E. 3 Fürsorgerische Unterbringung

E. 3.1 Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Vorliegend ist entsprechend zu prüfen, ob die Vorausset- zungen für eine fürsorgerische Unterbringung nach wie vor erfüllt sind.

- 5 -

E. 3.2 Schwächezustand

E. 3.2.1 Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom, vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 15).

E. 3.2.2 Die Vorinstanz erachtete im angefochtenen Entscheid das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters, der Stellungnahme der behandelnden Ärzte sowie fer- ner auch dem Verhalten der Beschwerdeführerin an der Verhandlung als gegeben (act. 22 E. II.2). Diese Einschätzung deckt sich mit dem Urteil der Kammer vom

28. November 2017 (vgl. OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017 E. 3.2). Auf die zutreffenden Erwägungen dieser beiden Entscheide kann verwiesen wer- den. Das Gericht findet in den Akten keine veränderten Verhältnisse, welche eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin notwendig machen. Die Beschwerdeführerin leidet demgemäss an einer schizoaffektiven Störung, was sie in ihrer Beschwerde übrigens selbst so schreibt (vgl. act. 26 S. 2). Die festgestellte Störung verursacht aggressive, unbeherrschte und unbe- rechenbare Reaktionen, welche immer wieder zu Konflikten führen und auf das Sozialleben der Beschwerdeführerin erhebliche Auswirkungen haben und dieses einschränken. Das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ist daher ohne weiteres zu bejahen.

E. 3.3 Schutzbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit

E. 3.3.1 Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vor- ausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nö- tig ist, wobei diese nicht auf andere Weise als durch eine Unterbringung in einer Einrichtung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die per-

- 6 - sönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits the- rapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen elementare Be- dürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung mitein- bezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie ist nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. auch BSK ZGB I-Geiser/Et- zensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 22 ff.).

E. 3.3.2 Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid, insbesondere die Wiedergabe der Ausführungen des Gutachters Dr. med. B._____ und der Einschätzung der behandelnden Ärzte (act. 22 E. II.3), sowie im früheren Entscheid der Kammer (OGer ZH PA170031 vom 28. Novem- ber 2017 E. 3.3) verwiesen werden. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin ist demnach zu bejahen; aufgrund ihrer Krankheit bedarf sie der Behandlung. Da sie nicht oder nur sehr eingeschränkt behandlungs- und krank- heitseinsichtig ist, erscheint eine ambulante Behandlung nicht zielführend. Aus- serdem besteht – bekannt aus dem früheren Beschwerdeverfahren bei der Kam- mer – ein Suizidrisiko. Ferner wäre aufgrund des Zustandes der Beschwerdefüh- rerin und ihrer Obdachlosigkeit ernsthaft zu befürchten, dass sie nach einer Ent- lassung nicht in der Lage wäre, adäquat für sich zu sorgen. Die notwendige psy- chiatrische Behandlung erscheint damit gegenwärtig nur in einem stationären Rahmen möglich. Schliesslich ist zu beachten, dass es bei einer Entlassung der Beschwerdeführerin im aktuellen Zustand mit grosser Wahrscheinlichkeit zu ei- nem fremdgefährdenden Verhalten käme. Auch mit Blick auf die Belastung der

- 7 - Umgebung der Beschwerdeführerin erweist sich die fürsorgerische Unterbringung daher als gerechtfertigt. Leichtere Massnahmen, welche der Beschwerdeführerin und ihrem Umfeld einen genügenden Schutz gewähren würden, sind nicht ersichtlich. Wie bereits im zitierten Entscheid der Kammer vom 28. November 2017 festgestellt wurde, ist die Clienia Bergheim AG, in der sich die Beschwerdeführerin aktuell befindet, für ihre Behandlung gut geeignet (OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017 E. 3.3.6). Dasselbe galt gemäss der Einschätzung des Gutachters für die Clienia Schlössli AG (Prot. VI S. 17). Damit handelt es sich sowohl bei der Clienia Schlössli AG in der Vergangenheit als auch bei der Clienia Bergheim AG im aktu- ellen Zeitpunkt um geeignete Einrichtungen im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB und die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erweist sich als ver- hältnismässig.

E. 3.4 Fazit Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde gegen die Abwei- sung des Entlassungsgesuches ist deshalb abzuweisen.

E. 4 Kostenfolgen Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführe- rin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerden betreffend die am 21. November 2017 angeordnete medi- zinische Behandlung der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung sowie ge- gen die Einschränkung der Bewegungsfreiheit werden abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 8 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Entlassungsgesuches der Be- schwerdeführerin wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  5. Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführerin, − den Beistand C._____, Sozialzentrum …, … [Adresse], − die verfahrensbeteiligte Klinik, − die Clienia Bergheim AG sowie − das Einzelgericht in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
  7. Dezember 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA170037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 22. Dezember 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, sowie Psychiatrische Klinik Clienia Schlössli AG, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksge- richtes Meilen vom 28. November 2017 (FF170050)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die vorliegende Beschwerde ist die zweite, welche die Beschwerdeführerin innerhalb von rund einem Monat bei der Kammer erhebt. Aus dem früheren Ver- fahren (Prozess OGer ZH PA170031) ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Januar 2017 fürsorgerisch untergebracht ist. Die Unterbringung er- folgte zunächst durch einen Arzt und wurde danach durch Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend: KESB) vom

24. Februar 2017, vom 2. März 2017 und vom 8. August 2017 bestätigt. Die Be- schwerdeführerin wurde während dieser Zeit wiederholt verlegt (vgl. OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017, insb. E. 1.1). Die Erwägungen im Urteil vom

28. November 2017 werden als bekannt vorausgesetzt. 1.2. Seit Ende Oktober 2017 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Clienia Bergheim AG in Uetikon am See auf (vgl. OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017 E. 1.4). Am 20. November 2017 kam es dort zu einem Vorfall, bei welchem sich die Beschwerdeführerin aggressiv verhielt, worauf sie in die Clienia Schlössli AG in Oetwil am See überwiesen bzw. durch einen Arzt fürsorgerisch dort unter- gebracht wurde (vgl. act. 3). In der Clienia Schlössli AG wurde die Beschwerde- führerin in ein geschlossenes Isolationszimmer verbracht und zwangsmediziert (act. 3-6), wobei dies mit Entscheid vom 21. November 2017 für eine Dauer von 24 Stunden angeordnet wurde (act. 12). 1.3. Mit Schreiben vom 21. November 2017 stellte die Beschwerdeführerin beim Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag um gerichtliche Beurteilung ihres Aufenthaltes in der Clienia Schlössli AG, wobei sie auch die medizinischen Massnahmen ohne Ein- willigung anfocht (act. 1). Am 28. November 2017 fand die vorinstanzliche Haupt- verhandlung statt, anlässlich welcher Dr. med. B._____ das Gutachten erstattete und die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der Clienia Schlössli AG angehört wurden (Prot. VI S. 10 ff.). Mit Urteil vom selben Tag wies die Vorinstanz das Be- gehren um Entlassung aus der Clienia Schlössli AG ab und stelle fest, dass die

- 3 - von der Clienia Schlössli AG gegenüber der Beschwerdeführerin ohne entspre- chende Grundlage durchgeführte Behandlung ohne Zustimmung unzulässig sei. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin im Nachgang zur Verhandlung schriftlich im Dispositiv eröffnet (vgl. Prot. VI S. 24; act. 15 Dispositiv-Ziffer 5) und hernach am 7. Dezember 2017 in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 19 = act. 22, nachfolgend zitiert als act. 22; vgl. act. 20 für die Zustellung). 1.4. Mit Eingabe vom 30. November 2017 – allerdings bloss in Kopie – gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer und erhob Beschwerde gegen den vor- instanzlichen Entscheid (act. 23). Sie wurde mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 aufgefordert, ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Ori- ginalunterschrift einzureichen. Zudem wurde sie – um ihr die umfassende Wah- rung ihrer Interessen zu ermöglichen – darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Beschwerde innerhalb derselben Frist ergänzen könne (act. 24). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin das Original ihrer Beschwerde vom 30. November 2017 sowie Beilagen dazu ins Recht (act. 26 und act. 27/1-3). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 teilte die verfahrensbeteiligte Klinik mit, die Beschwerdeführerin sei heute in die Clienia Bergheim AG zurückverlegt worden (act. 28). Die Beschwerdefrist lief – da vorliegend kein Fristenstillstand gilt (vgl. § 43 EG KESR sowie BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 439 N 31) – am 18. Dezember 2017 ab. Es gingen keine weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin ein. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-20). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Zur Beschwerde 2.1. Bei ärztlich angeordneter Unterbringung, bei Abweisung eines Entlas- sungsgesuches durch die Einrichtung und bei Behandlung einer psychischen Stö- rung ohne Zustimmung kann innert zehn Tagen und bei Massnahmen zur Ein- schränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit beim zuständigen Gericht Beschwer-

- 4 - de erhoben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1, 3, 4 und 5 i.V.m. Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. 2.2. Aus der Beschwerde vom 30. November 2017 geht hervor, dass die Be- schwerdeführerin sich gegen die "Zwangseinweisung" wendet und auch mit der Verbringung in die geschlossene Isolation sowie der Zwangsmedikation nicht ein- verstanden ist (vgl. act. 26). Hinsichtlich der medizinischen Massnahmen ohne Zustimmung stellte jedoch bereits die Vorinstanz fest, dass diese nicht zulässig seien (act. 22 Dispositiv-Ziffer 2). Zudem wurde die Beschwerdeführerin wieder in die Clienia Bergheim AG in Uetikon am See verlegt, weshalb die entsprechenden Massnahmen ohnehin dahinfielen. Letzteres gilt auch für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit mangels Rechts- schutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. OGer ZH PA170005 vom 6. März 2017 E. 2.2; Kriech, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 242 N 3). 2.3. Zu überprüfen bleibt die fürsorgerische Unterbringung. Die Beschwer- deinstanz verfügt dabei über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Un- terbringung geht es mit anderen Worten nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbst- ständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB vorliegen.

3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Vorliegend ist entsprechend zu prüfen, ob die Vorausset- zungen für eine fürsorgerische Unterbringung nach wie vor erfüllt sind.

- 5 - 3.2. Schwächezustand 3.2.1. Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom, vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 15). 3.2.2. Die Vorinstanz erachtete im angefochtenen Entscheid das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters, der Stellungnahme der behandelnden Ärzte sowie fer- ner auch dem Verhalten der Beschwerdeführerin an der Verhandlung als gegeben (act. 22 E. II.2). Diese Einschätzung deckt sich mit dem Urteil der Kammer vom

28. November 2017 (vgl. OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017 E. 3.2). Auf die zutreffenden Erwägungen dieser beiden Entscheide kann verwiesen wer- den. Das Gericht findet in den Akten keine veränderten Verhältnisse, welche eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin notwendig machen. Die Beschwerdeführerin leidet demgemäss an einer schizoaffektiven Störung, was sie in ihrer Beschwerde übrigens selbst so schreibt (vgl. act. 26 S. 2). Die festgestellte Störung verursacht aggressive, unbeherrschte und unbe- rechenbare Reaktionen, welche immer wieder zu Konflikten führen und auf das Sozialleben der Beschwerdeführerin erhebliche Auswirkungen haben und dieses einschränken. Das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ist daher ohne weiteres zu bejahen. 3.3. Schutzbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit 3.3.1. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vor- ausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nö- tig ist, wobei diese nicht auf andere Weise als durch eine Unterbringung in einer Einrichtung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die per-

- 6 - sönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits the- rapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen elementare Be- dürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung mitein- bezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie ist nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. auch BSK ZGB I-Geiser/Et- zensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 22 ff.). 3.3.2. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid, insbesondere die Wiedergabe der Ausführungen des Gutachters Dr. med. B._____ und der Einschätzung der behandelnden Ärzte (act. 22 E. II.3), sowie im früheren Entscheid der Kammer (OGer ZH PA170031 vom 28. Novem- ber 2017 E. 3.3) verwiesen werden. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin ist demnach zu bejahen; aufgrund ihrer Krankheit bedarf sie der Behandlung. Da sie nicht oder nur sehr eingeschränkt behandlungs- und krank- heitseinsichtig ist, erscheint eine ambulante Behandlung nicht zielführend. Aus- serdem besteht – bekannt aus dem früheren Beschwerdeverfahren bei der Kam- mer – ein Suizidrisiko. Ferner wäre aufgrund des Zustandes der Beschwerdefüh- rerin und ihrer Obdachlosigkeit ernsthaft zu befürchten, dass sie nach einer Ent- lassung nicht in der Lage wäre, adäquat für sich zu sorgen. Die notwendige psy- chiatrische Behandlung erscheint damit gegenwärtig nur in einem stationären Rahmen möglich. Schliesslich ist zu beachten, dass es bei einer Entlassung der Beschwerdeführerin im aktuellen Zustand mit grosser Wahrscheinlichkeit zu ei- nem fremdgefährdenden Verhalten käme. Auch mit Blick auf die Belastung der

- 7 - Umgebung der Beschwerdeführerin erweist sich die fürsorgerische Unterbringung daher als gerechtfertigt. Leichtere Massnahmen, welche der Beschwerdeführerin und ihrem Umfeld einen genügenden Schutz gewähren würden, sind nicht ersichtlich. Wie bereits im zitierten Entscheid der Kammer vom 28. November 2017 festgestellt wurde, ist die Clienia Bergheim AG, in der sich die Beschwerdeführerin aktuell befindet, für ihre Behandlung gut geeignet (OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017 E. 3.3.6). Dasselbe galt gemäss der Einschätzung des Gutachters für die Clienia Schlössli AG (Prot. VI S. 17). Damit handelt es sich sowohl bei der Clienia Schlössli AG in der Vergangenheit als auch bei der Clienia Bergheim AG im aktu- ellen Zeitpunkt um geeignete Einrichtungen im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB und die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erweist sich als ver- hältnismässig. 3.4. Fazit Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde gegen die Abwei- sung des Entlassungsgesuches ist deshalb abzuweisen.

4. Kostenfolgen Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführe- rin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerden betreffend die am 21. November 2017 angeordnete medi- zinische Behandlung der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung sowie ge- gen die Einschränkung der Bewegungsfreiheit werden abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 8 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Entlassungsgesuches der Be- schwerdeführerin wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführerin, − den Beistand C._____, Sozialzentrum …, … [Adresse], − die verfahrensbeteiligte Klinik, − die Clienia Bergheim AG sowie − das Einzelgericht in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:

22. Dezember 2017