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PA170034

Fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2017-11-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. Oktober 2017 in der Kli- nik Sanatorium Kilchberg (fortan Klinik). Die Einweisung erfolgte am 26. Oktober 2017 mittels fürsorgerischer Unterbringung und wurde von Med. pract. B._____, Assistenzarzt des Stadtspitals Triemli, angeordnet (vgl. FF170068, beigezogen als act. 3, 3/3). Gleichentags erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Be- zirksgericht Horgen (fortan Vorinstanz, vgl. act. 3/1), welches diese nach Durch- führung der mündlichen Verhandlung mit Verfügung und Urteil vom 30. Oktober 2017 abwies (act. 3/11). Dem Beschwerdeführer wurde das begründete Urteil (act. 3/13) am 6. November 2017 zugestellt (vgl. act. 3/14/1).

E. 1.2 Am 3. November 2017 ordnete Dr. med. C._____, …arzt Psychiatrie der Klinik, eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung an (vgl. FF170069, bei- gezogen als act. 12, 12/2). Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 6. Novem- ber 2017 Beschwerde bei der Vorinstanz, wobei sich diese gegen die Fürsorgeri- sche Unterbringung, die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Klinik, gegen geplante medizinische Massnahmen und gegen die Einschränkung der Bewegungsfreiheit richtete (vgl. act. 1 und act. 12/1).

E. 1.3 Nachdem die Vorinstanz sich vorab telefonisch bei der Klinik nach einem Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers erkundigt und die Klinik sowohl ein entsprechendes Gesuch als auch eine Ablehnung verneint hatte (vgl. act. 2), trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. November 2017 im vorliegenden Verfahren FF170070 auf die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung nicht ein. Ebenso trat sie auf die Beschwerde gegen die Abweisung eines Entlassungsge- suchs nicht ein (vgl. act. 4 = act. 7 = act. 9 = act. 11, fortan zit. als act. 7, dem Be- schwerdeführer zugestellt am 14. November 2017, vgl. act. 5/1). Die Beschwerde gegen die angeordnete medizinische Massnahme verwies sie in ein separates Verfahren (vgl. FF170069, beigezogen als act. 12; bei der Kammer seit der Be- schwerde gegen den unbegründeten Entscheid vom 13. November 2014 gegen

- 3 - die Verfügung und den Entscheid vom 10. November 2017 rechtshängig als PA170033).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 14. November 2017 (bei der Kammer eingegangen am

15. November 2017) erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde gegen die Verfü- gung und das Urteil vom 10. November 2017" (act. 8), wobei er eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2017 (act. 9) beilegte. Gleichentags ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er erneut erklärte, Beschwerde gegen das Urteil und die Verfügung vom 10. November 2017 zu er- heben (vgl. act. 10 und beigelegte Kopie der Verfügung vom 10. November 2017, act. 11).

E. 1.5 Um dem Beschwerdeführer die umfassende Wahrung seiner Interessen zu ermöglichen, wurde er im zuerst anhängig gemachten Verfahren PA170033 mit Brief vom 14. November 2017 darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Be- schwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen könne (PA170033 act. 18). Mit Postaufgabe vom 17. November 2017 liess er sich daraufhin gegen die vorliegend angefochte- ne Verfügung erneut vernehmen (vgl. act. 13). Innert Frist gingen keine weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren ein. Mit Schreiben vom 26. November 2017, eingegangen am 28. November 2017, erhob der Beschwerdeführer jedoch eine weitere Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung der Vorinstanz vom

24. November 2017 (FF170073) betreffend fürsorgerische Unterbringung. Dieses Verfahren wird unter der Geschäftsnr. PA170036 behandelt werden.

E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5 [=FF 170070] so- wie act. 12/1-14 [=FF 170069]). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben vor Obergericht mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht auseinander. Er führt im Wesentlichen aus, weder Stimmen zu hören noch an einer Psychose

- 4 - zu leiden. Es liege keine Fremd- und keine Selbstgefährdung vor, weshalb er un- verzüglich aus der Klinik zu entlassen sei (vgl. act. 8). Sodann bringt er vor, in der psychiatrischen Klinik Kilchberg würde sich Dr. med. D._____ als Psychiater unter dem Namen D1._____ ausgeben. Zudem sei die erste Einweisung vom 27. Okto- ber 2017 nichtig. Herr Dr. med. E._____ habe ihn gegen seinen Willen eingewie- sen und diese Einweisung sei nichtig, weil Dr. med. E._____ sein Arztpatent am … illegal erworben habe (act. 10).

E. 2.2 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann gemäss Art 450e Abs. 1 ZGB unbegründet Beschwerde erhoben werden. Dies gilt mangels abweichender Regelung im EG KESR auch für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. OG ZH, PA130051 vom 9. Januar 2014, E. 2.2). Somit liegt, auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinandersetzt, eine den Formerfordernissen genügende Beschwerde vor. Sie wurde darüber hinaus rechtzeitig erhoben. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde, mit Ausnahme der im separaten Verfahren behandelten Zwangsmedikation, zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 2.3 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, Anfechtungsobjekte seien gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1-5 ZGB Fälle ärztlich an- geordneter Unterbringung, der Zurückbehaltung, der Abweisung eines Entlas- sungsgesuchs, der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung so- wie von Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Nach Einsicht in die beigezogenen Akten des Geschäfts FF170068 stellte sie fest, dass eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die am 26. Oktober 2017 verfüg- te fürsorgerische Unterbringung mit Urteil und Verfügung vom 31. Oktober 2017 abgewiesen wurde. Sie zog daher zutreffenderweise den Schluss, dass eine er- neute Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete Unterbringung beim Gericht, welches bereits darüber entschieden hat, nicht möglich ist. Ebenfalls hat die Vor- instanz zu Recht festgehalten, dass mangels eines zuhanden der Klinik gestellten Gesuchs um Entlassung kein Ablehnungsentscheid vorliege, welcher gestützt auf Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB angefochten werden könne. Die Vorinstanz ist daher auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten. Lediglich der Klarheit halber ist

- 5 - der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Einweisung vom

26. Oktober 2017 durch Med. pract. B._____ und nicht, wie er auszugehen scheint, durch Dr. med. E._____ erfolgte. Letzterer hatte den Beschwerdeführer am 19. Oktober 2017 in die Klinik eingewiesen (vgl. act. 7/9/1). Der Beschwerde- führer wurde daraufhin am 23. Oktober 2017 aus der Klinik entlassen, bevor er am 26. Oktober 2017 erneut eingewiesen werden musste (act. 3/3).

E. 2.4 Nicht explizit erwähnt hat die Vorinstanz das Anfechtungsobjekt der "Mass- nahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit" (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB). Hierzu sei der Vollständigkeit halber einzig angemerkt, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche auf die Anordnung solcher Massnahmen durch die Klinik bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids hindeuten (vgl. insbesondere den detaillierten Behandlungsplan vom 19. Oktober 2017 bis zum

9. November 2017 (act. 3/9/5 und act. 3/10/13).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er ge- gen ihren abweisenden Entscheid zur Unterbringung vom 31. Oktober 2017 (act. 3/11) eine Beschwerde an das Obergericht ergreifen könnte. Dies hat der Beschwerdeführer zwar formell nicht getan, wenden sich doch seine Eingaben ausdrücklich gegen die angefochtene Verfügung vom 10. November 2017 sowie das Urteil und die Verfügung vom 10. November 2017 im Verfahren FF170070, welches bei der Kammer unter der Geschäftsnummer PA170033 behandelt wird. Seine Eingaben, in welchen er sich durchwegs gegen die Einweisung wendet, sind jedoch innert der gegen das Urteil vom 31. Oktober 2017 laufenden Be- schwerdefrist (welche bis am 16. November 2017 dauerte, vgl. act. 3/14/1) beim Obergericht eingegangen. Es sei deshalb kurz aufgezeigt, dass die fürsorgerische Unterbringung vorliegend auch gerechtfertigt ist.

E. 3.2 Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die

- 6 - Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte be- deutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, so- bald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Be- stimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilneh- men kann (BSK-GEISER/ETZENSBERGER, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 15).

E. 3.3 Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz vom 31. Oktober 2017 (Ver- handlungsprotokoll im Verfahren FF170068 = act. 3) klagte der Beschwerdeführer über verschiedene körperliche Schmerzen; er war zudem der Auffassung, vergif- tet geworden zu sein: "… [z]u Hause wurde eingebrochen. Ich konnte mich nicht mehr duschen, da im Shampoo Salzsäure und in den Zigaretten Benzol gewesen war. […] Ich bin mit Benzol vergiftet worden und die Genitalien hat man mir mit Salzsäure verätzt. Ich muss dringend ins Spital zu einem Urologen […]." (vgl. Pro- tokoll FF170068 S. 8). "Das Medikament gegen meine Erbkrankheit Hypopituita- rismus, das Shampoo, alles ist mit Salzsäure und Benzol verseucht. Ich habe fast mein rechtes Auge verloren […] Es tönt verrückt und wahnsinnig aber es ist leider die Wahrheit" (vgl. Protokoll FF170068 S. 8). Die Mutter, bei welcher der Be- schwerdeführer bislang wohnte, sagte anlässlich der Verhandlung aus, es gehe ihrem Sohn sehr schlecht. In den drei Tagen nach der Entlassung aus der Klinik am 23. Oktober 2017 bis zur Wiedereinweisung am 26. Oktober 2017 sei es ihm nicht gut gegangen, er habe in der Wohnung nach Kameras und Wanzen gesucht (vgl. Protokoll FF170068 S. 10). Der an der Verhandlung anwesende Gutachter erklärte, der Beschwerdeführer sei somatisch sehr krank. Er habe eine Hä- mochromatose, welche dringend einer Behandlung bedürfe und Abklärungen nö- tig mache. Was die geeignete Behandlung angehe, sei der Beschwerdeführer nicht urteilsfähig. Eine Behandlung in einem somatischen Spital, worauf der Be- schwerdeführer bestehe, sei nicht möglich, da er aufgrund seiner psychiatrischen Symptomatik sofort wieder weggeschickt bzw. überwiesen werde. Der Gutachter stimmte dem Beschwerdeführer insofern zu, als dessen Psychopathologie nicht

- 7 - primär psychisch, sondern auf die Hämochromatose zurückzuführen sei. Der Be- schwerdeführer habe eine Nierenschädigung und die Leberwerte seien erhöht. Es könne differenzialdiagnostisch sein, dass hier Vergiftungssymptome vorliegen, welche auf das Gehirn einwirken würden. Es könne aber auch sein, dass das Ge- hirn direkt von den Eiseneinlagerungen betroffen sei. Der Gutachter ergänzt, auch die Wahnsymptomatik sei typisch. Die Klinik habe richtigerweise erkannt, dass somatische Abklärungen dringend nötig seien. Die letzte umfassende Untersu- chung habe am 14. Januar 2016 stattgefunden. Die Hirnanhangdrüse sei beschä- digt, weshalb er an Hypogonadismus leide; dadurch auch die Osteopenie, also die dünnen Knochen und die schwindende Muskulatur. Zudem habe er eine Herzschädigung. Der Gutachter sieht es als zwingend notwendig, die psychiatri- sche Symptomatik zu mildern, damit die somatischen Abklärungen durchgeführt werden können. Ohne die empfohlenen medizinischen Massnahmen würde sich der Gesundheitszustand sehr verschlechtern. Der Gutachter ergänzt sodann, die Selbstgefährdung liege insoweit vor, als die wahnhafte Symptomatik die dringend notwendigen medizinischen Abklärungen verunmöglichten. Es sei absolut zwin- gend, die psychische Verfassung des Beschwerdeführers soweit zu stabilisieren, dass die beschriebenen somatischen Abklärungen erfolgen können (vgl. Protokoll FF170068 S. 11-15).

E. 3.4 Aufgrund dieser Aussagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer so- matisch schwer krank ist und einer Abklärung und Behandlung der Krankheit und deren Symptome bedarf, welche verschiedene psychische Störungen hervorzuru- fen scheinen. Die notwendigen Abklärungen können aber nur erfolgen, wenn vor- ab eine Beruhigung und Stabilisation des psychischen Zustands des Beschwerde- führers erreicht werden kann, was die Koordination der Behandlung durch die Kli- nik erforderlich macht: Zu Hause bei seiner Mutter resp. auf sich allein gestellt ist der Beschwerdeführer offensichtlich mit der Situation überfordert und besteht die Gefahr, dass er seine Medikamente aufgrund seiner Wahnvorstellung, vergiftet zu werden, nicht einnimmt. Weiter wird er in einem "Akut-" Spital aufgrund seiner psychischen Symptome zumindest aktuell nicht behandelt. Am Vorhandensein ei- ner psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB sowie an der Not- wendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bestehen daher in der vorliegenden

- 8 - Situation keine Zweifel, weshalb die fürsorgerische Unterbringung, solange diese Sachlage fortbesteht, gerechtfertigt ist.

E. 4 Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Erhe- bung von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Menghini-Griessen versandt am:
  5. November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA170034-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Menghini-Griessen Urteil vom 29. November 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, sowie Psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 10. November 2017 (FF170070)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. Oktober 2017 in der Kli- nik Sanatorium Kilchberg (fortan Klinik). Die Einweisung erfolgte am 26. Oktober 2017 mittels fürsorgerischer Unterbringung und wurde von Med. pract. B._____, Assistenzarzt des Stadtspitals Triemli, angeordnet (vgl. FF170068, beigezogen als act. 3, 3/3). Gleichentags erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Be- zirksgericht Horgen (fortan Vorinstanz, vgl. act. 3/1), welches diese nach Durch- führung der mündlichen Verhandlung mit Verfügung und Urteil vom 30. Oktober 2017 abwies (act. 3/11). Dem Beschwerdeführer wurde das begründete Urteil (act. 3/13) am 6. November 2017 zugestellt (vgl. act. 3/14/1). 1.2. Am 3. November 2017 ordnete Dr. med. C._____, …arzt Psychiatrie der Klinik, eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung an (vgl. FF170069, bei- gezogen als act. 12, 12/2). Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 6. Novem- ber 2017 Beschwerde bei der Vorinstanz, wobei sich diese gegen die Fürsorgeri- sche Unterbringung, die Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Klinik, gegen geplante medizinische Massnahmen und gegen die Einschränkung der Bewegungsfreiheit richtete (vgl. act. 1 und act. 12/1). 1.3. Nachdem die Vorinstanz sich vorab telefonisch bei der Klinik nach einem Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers erkundigt und die Klinik sowohl ein entsprechendes Gesuch als auch eine Ablehnung verneint hatte (vgl. act. 2), trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. November 2017 im vorliegenden Verfahren FF170070 auf die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung nicht ein. Ebenso trat sie auf die Beschwerde gegen die Abweisung eines Entlassungsge- suchs nicht ein (vgl. act. 4 = act. 7 = act. 9 = act. 11, fortan zit. als act. 7, dem Be- schwerdeführer zugestellt am 14. November 2017, vgl. act. 5/1). Die Beschwerde gegen die angeordnete medizinische Massnahme verwies sie in ein separates Verfahren (vgl. FF170069, beigezogen als act. 12; bei der Kammer seit der Be- schwerde gegen den unbegründeten Entscheid vom 13. November 2014 gegen

- 3 - die Verfügung und den Entscheid vom 10. November 2017 rechtshängig als PA170033). 1.4. Mit Eingabe vom 14. November 2017 (bei der Kammer eingegangen am

15. November 2017) erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde gegen die Verfü- gung und das Urteil vom 10. November 2017" (act. 8), wobei er eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2017 (act. 9) beilegte. Gleichentags ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er erneut erklärte, Beschwerde gegen das Urteil und die Verfügung vom 10. November 2017 zu er- heben (vgl. act. 10 und beigelegte Kopie der Verfügung vom 10. November 2017, act. 11). 1.5. Um dem Beschwerdeführer die umfassende Wahrung seiner Interessen zu ermöglichen, wurde er im zuerst anhängig gemachten Verfahren PA170033 mit Brief vom 14. November 2017 darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Be- schwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen könne (PA170033 act. 18). Mit Postaufgabe vom 17. November 2017 liess er sich daraufhin gegen die vorliegend angefochte- ne Verfügung erneut vernehmen (vgl. act. 13). Innert Frist gingen keine weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren ein. Mit Schreiben vom 26. November 2017, eingegangen am 28. November 2017, erhob der Beschwerdeführer jedoch eine weitere Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung der Vorinstanz vom

24. November 2017 (FF170073) betreffend fürsorgerische Unterbringung. Dieses Verfahren wird unter der Geschäftsnr. PA170036 behandelt werden. 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5 [=FF 170070] so- wie act. 12/1-14 [=FF 170069]). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben vor Obergericht mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht auseinander. Er führt im Wesentlichen aus, weder Stimmen zu hören noch an einer Psychose

- 4 - zu leiden. Es liege keine Fremd- und keine Selbstgefährdung vor, weshalb er un- verzüglich aus der Klinik zu entlassen sei (vgl. act. 8). Sodann bringt er vor, in der psychiatrischen Klinik Kilchberg würde sich Dr. med. D._____ als Psychiater unter dem Namen D1._____ ausgeben. Zudem sei die erste Einweisung vom 27. Okto- ber 2017 nichtig. Herr Dr. med. E._____ habe ihn gegen seinen Willen eingewie- sen und diese Einweisung sei nichtig, weil Dr. med. E._____ sein Arztpatent am … illegal erworben habe (act. 10). 2.2. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann gemäss Art 450e Abs. 1 ZGB unbegründet Beschwerde erhoben werden. Dies gilt mangels abweichender Regelung im EG KESR auch für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. OG ZH, PA130051 vom 9. Januar 2014, E. 2.2). Somit liegt, auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinandersetzt, eine den Formerfordernissen genügende Beschwerde vor. Sie wurde darüber hinaus rechtzeitig erhoben. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde, mit Ausnahme der im separaten Verfahren behandelten Zwangsmedikation, zu Recht nicht eingetreten ist. 2.3. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, Anfechtungsobjekte seien gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1-5 ZGB Fälle ärztlich an- geordneter Unterbringung, der Zurückbehaltung, der Abweisung eines Entlas- sungsgesuchs, der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung so- wie von Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Nach Einsicht in die beigezogenen Akten des Geschäfts FF170068 stellte sie fest, dass eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die am 26. Oktober 2017 verfüg- te fürsorgerische Unterbringung mit Urteil und Verfügung vom 31. Oktober 2017 abgewiesen wurde. Sie zog daher zutreffenderweise den Schluss, dass eine er- neute Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete Unterbringung beim Gericht, welches bereits darüber entschieden hat, nicht möglich ist. Ebenfalls hat die Vor- instanz zu Recht festgehalten, dass mangels eines zuhanden der Klinik gestellten Gesuchs um Entlassung kein Ablehnungsentscheid vorliege, welcher gestützt auf Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB angefochten werden könne. Die Vorinstanz ist daher auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten. Lediglich der Klarheit halber ist

- 5 - der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die aktuelle Einweisung vom

26. Oktober 2017 durch Med. pract. B._____ und nicht, wie er auszugehen scheint, durch Dr. med. E._____ erfolgte. Letzterer hatte den Beschwerdeführer am 19. Oktober 2017 in die Klinik eingewiesen (vgl. act. 7/9/1). Der Beschwerde- führer wurde daraufhin am 23. Oktober 2017 aus der Klinik entlassen, bevor er am 26. Oktober 2017 erneut eingewiesen werden musste (act. 3/3). 2.4. Nicht explizit erwähnt hat die Vorinstanz das Anfechtungsobjekt der "Mass- nahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit" (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB). Hierzu sei der Vollständigkeit halber einzig angemerkt, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche auf die Anordnung solcher Massnahmen durch die Klinik bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids hindeuten (vgl. insbesondere den detaillierten Behandlungsplan vom 19. Oktober 2017 bis zum

9. November 2017 (act. 3/9/5 und act. 3/10/13). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er ge- gen ihren abweisenden Entscheid zur Unterbringung vom 31. Oktober 2017 (act. 3/11) eine Beschwerde an das Obergericht ergreifen könnte. Dies hat der Beschwerdeführer zwar formell nicht getan, wenden sich doch seine Eingaben ausdrücklich gegen die angefochtene Verfügung vom 10. November 2017 sowie das Urteil und die Verfügung vom 10. November 2017 im Verfahren FF170070, welches bei der Kammer unter der Geschäftsnummer PA170033 behandelt wird. Seine Eingaben, in welchen er sich durchwegs gegen die Einweisung wendet, sind jedoch innert der gegen das Urteil vom 31. Oktober 2017 laufenden Be- schwerdefrist (welche bis am 16. November 2017 dauerte, vgl. act. 3/14/1) beim Obergericht eingegangen. Es sei deshalb kurz aufgezeigt, dass die fürsorgerische Unterbringung vorliegend auch gerechtfertigt ist. 3.2. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die

- 6 - Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte be- deutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, so- bald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Be- stimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilneh- men kann (BSK-GEISER/ETZENSBERGER, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 15). 3.3. Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz vom 31. Oktober 2017 (Ver- handlungsprotokoll im Verfahren FF170068 = act. 3) klagte der Beschwerdeführer über verschiedene körperliche Schmerzen; er war zudem der Auffassung, vergif- tet geworden zu sein: "… [z]u Hause wurde eingebrochen. Ich konnte mich nicht mehr duschen, da im Shampoo Salzsäure und in den Zigaretten Benzol gewesen war. […] Ich bin mit Benzol vergiftet worden und die Genitalien hat man mir mit Salzsäure verätzt. Ich muss dringend ins Spital zu einem Urologen […]." (vgl. Pro- tokoll FF170068 S. 8). "Das Medikament gegen meine Erbkrankheit Hypopituita- rismus, das Shampoo, alles ist mit Salzsäure und Benzol verseucht. Ich habe fast mein rechtes Auge verloren […] Es tönt verrückt und wahnsinnig aber es ist leider die Wahrheit" (vgl. Protokoll FF170068 S. 8). Die Mutter, bei welcher der Be- schwerdeführer bislang wohnte, sagte anlässlich der Verhandlung aus, es gehe ihrem Sohn sehr schlecht. In den drei Tagen nach der Entlassung aus der Klinik am 23. Oktober 2017 bis zur Wiedereinweisung am 26. Oktober 2017 sei es ihm nicht gut gegangen, er habe in der Wohnung nach Kameras und Wanzen gesucht (vgl. Protokoll FF170068 S. 10). Der an der Verhandlung anwesende Gutachter erklärte, der Beschwerdeführer sei somatisch sehr krank. Er habe eine Hä- mochromatose, welche dringend einer Behandlung bedürfe und Abklärungen nö- tig mache. Was die geeignete Behandlung angehe, sei der Beschwerdeführer nicht urteilsfähig. Eine Behandlung in einem somatischen Spital, worauf der Be- schwerdeführer bestehe, sei nicht möglich, da er aufgrund seiner psychiatrischen Symptomatik sofort wieder weggeschickt bzw. überwiesen werde. Der Gutachter stimmte dem Beschwerdeführer insofern zu, als dessen Psychopathologie nicht

- 7 - primär psychisch, sondern auf die Hämochromatose zurückzuführen sei. Der Be- schwerdeführer habe eine Nierenschädigung und die Leberwerte seien erhöht. Es könne differenzialdiagnostisch sein, dass hier Vergiftungssymptome vorliegen, welche auf das Gehirn einwirken würden. Es könne aber auch sein, dass das Ge- hirn direkt von den Eiseneinlagerungen betroffen sei. Der Gutachter ergänzt, auch die Wahnsymptomatik sei typisch. Die Klinik habe richtigerweise erkannt, dass somatische Abklärungen dringend nötig seien. Die letzte umfassende Untersu- chung habe am 14. Januar 2016 stattgefunden. Die Hirnanhangdrüse sei beschä- digt, weshalb er an Hypogonadismus leide; dadurch auch die Osteopenie, also die dünnen Knochen und die schwindende Muskulatur. Zudem habe er eine Herzschädigung. Der Gutachter sieht es als zwingend notwendig, die psychiatri- sche Symptomatik zu mildern, damit die somatischen Abklärungen durchgeführt werden können. Ohne die empfohlenen medizinischen Massnahmen würde sich der Gesundheitszustand sehr verschlechtern. Der Gutachter ergänzt sodann, die Selbstgefährdung liege insoweit vor, als die wahnhafte Symptomatik die dringend notwendigen medizinischen Abklärungen verunmöglichten. Es sei absolut zwin- gend, die psychische Verfassung des Beschwerdeführers soweit zu stabilisieren, dass die beschriebenen somatischen Abklärungen erfolgen können (vgl. Protokoll FF170068 S. 11-15). 3.4. Aufgrund dieser Aussagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer so- matisch schwer krank ist und einer Abklärung und Behandlung der Krankheit und deren Symptome bedarf, welche verschiedene psychische Störungen hervorzuru- fen scheinen. Die notwendigen Abklärungen können aber nur erfolgen, wenn vor- ab eine Beruhigung und Stabilisation des psychischen Zustands des Beschwerde- führers erreicht werden kann, was die Koordination der Behandlung durch die Kli- nik erforderlich macht: Zu Hause bei seiner Mutter resp. auf sich allein gestellt ist der Beschwerdeführer offensichtlich mit der Situation überfordert und besteht die Gefahr, dass er seine Medikamente aufgrund seiner Wahnvorstellung, vergiftet zu werden, nicht einnimmt. Weiter wird er in einem "Akut-" Spital aufgrund seiner psychischen Symptome zumindest aktuell nicht behandelt. Am Vorhandensein ei- ner psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB sowie an der Not- wendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bestehen daher in der vorliegenden

- 8 - Situation keine Zweifel, weshalb die fürsorgerische Unterbringung, solange diese Sachlage fortbesteht, gerechtfertigt ist. 4. Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Erhe- bung von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Menghini-Griessen versandt am:

30. November 2017