Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 15. Januar 2017 durch den Notfallpsy- chiater Dr. med. C._____ gegen ihren Willen mittels fürsorgerischer Unterbrin- gung ins B._____ eingewiesen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend: KESB) ordnete mit Verfügung vom 24. Februar 2017 zunächst superprovisorisch die Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung an und bestätigte diesen Entscheid in der Folge mit Beschluss vom 2. März 2017, wobei sie die Zuständigkeit für eine Entlassung der ärztlichen Leitung der Einrich- tung übertrug, in der sich die Beschwerdeführerin aufhalte (act. 11/5). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin wiederholt verlegt. Mit Beschluss vom 8. August 2017 hielt die KESB fest, die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbrin- gung – aktuell in der D._____ AG – seien weiterhin erfüllt und die Zuständigkeit für eine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung resp. für eine Verle- gung solle weiterhin bei der ärztlichen Leitung der Einrichtung liegen, in der sich die Beschwerdeführerin aufhalte (act. 21).
E. 1.2 Am 28. August 2017 erfolgte eine erneute Verlegung zurück ins B._____ (act. 11/6-8 und act. 21). Dort kam es zweimal zu Anordnungen von medizini- schen Massnahmen ohne Zustimmung (vgl. act. 11/3-4), wobei eine davon zu ei- nem Beschwerdeverfahren beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen führ- te, welches die Beschwerde jedoch mit Urteil vom 8. September 2017 abwies (vgl. act. 2/18 = act. 11/2). Ebenfalls wurde die Bewegungsfreiheit der Beschwerdefüh- rerin immer wieder eingeschränkt, indem sie in die offene oder geschlossene Iso- lation verbracht wurde (vgl. act. 4 = act. 11/11 und act. 11/9). Am 18. Oktober 2017 wurden erneut medizinische Massnahmen ohne Zustimmung angeordnet, welche neben der Zwangsmedikation auch Bewegungseinschränkungen zur Reizabschirmung enthielten (act. 5 = act. 11/1). Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin ein Entlassungsgesuch, welches vom B._____ am 23. Oktober 2017 mündlich und am 24. Oktober 2017 schriftlich abgelehnt wurde (act. 3).
- 3 -
E. 1.3 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und die medizinischen Massnahmen oh- ne Zustimmung inklusive die Einschränkung der Bewegungsfreiheit (act. 1). Am
27. Oktober 2017 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher Dr. med. E._____ das Gutachten erstattete und die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter des B._____ angehört wurden (Prot. VI S. 7 ff.). Mit Urteil vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Der Entscheid wurde der Be- schwerdeführerin im Anschluss an die Verhandlung im Dispositiv eröffnet (vgl. Prot. VI S. 19; act. 12 Dispositiv-Ziffer 4) und hernach am 13. November 2017 in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 14 = act. 16, nachfolgend zitiert als act. 16; vgl. act. 15/1 für die Zustellung).
E. 1.4 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2017 gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer und erhob Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 17). Am 30. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin wieder in die D._____ AG verlegt (act. 21). Nach Eingang der Beschwerde beim Obergericht am 2. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin – um ihr die umfassende Wahrung ihrer Interessen zu ermöglichen – gleichentags schriftlich darauf auf- merksam gemacht, sie könne ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittel- frist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen (act. 18). Mit Schreiben vom 7. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ins Recht (act. 22). Die Beschwerdefrist lief am 23. Novem- ber 2017 ab.
E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-14). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Ver- fahren ist spruchreif.
E. 2 Zur Beschwerde
E. 2.1 Bei der Abweisung eines Entlassungsgesuches durch die Einrichtung so- wie gegen medizinische Massnahmen ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB kann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht Beschwerde erho-
- 4 - ben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren – vor dem Erhalt der begründe- ten Version des Urteils vom 27. Oktober 2017 verfassten – Eingaben an die Kammer mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinander. Die Eingaben sind weitschweifig, haben teils nichts mit der vorliegenden Thematik zu tun und sind teilweise auch nicht nachvollziehbar. Es geht daraus jedoch klar hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der Zwangsmedikation nicht einverstanden ist. Sinn- gemäss sind ihre Eingaben wohl auch so zu verstehen, dass sie nach wie vor um eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ersucht (vgl. act. 17 S. 1, 2 unten, 3, 5 und 8 sowie act. 22 S. 2 f. und 6). Damit genügt die Beschwerde den Formerfordernissen, kann gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgeri- schen Unterbringung doch gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB unbegründet Be- schwerde erhoben werden. Dies gilt mangels abweichender Regelung im EG KESR auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PA130051 vom 9. Januar 2014 E. 2.2). Die Beschwerde wurde darüber hinaus rechtzeitig erhoben und auch die Ergänzung ging vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein und ist damit zu berücksichtigen.
E. 2.3 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist wie bereits erwähnt zum ei- nen die Ablehnung der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung vom
24. Oktober 2017 und zum anderen die am 18. Oktober 2017 angeordneten me- dizinischen Massnahmen ohne Zustimmung. Was die medizinischen Massnahmen ohne Zustimmung betrifft, so sind diese mit der Verlegung der Beschwerdeführerin in die D._____ AG dahingefal- len, auch zumal diese Klinik solche Massnahmen nicht durchführen darf (vgl. act. 20 und act. 21 S. 1, vgl. auch act. 11/8 S. 3). Diesbezüglich ist die Beschwer- de somit mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzu- schreiben (vgl. OGer ZH PA170005 vom 6. März 2017 E. 2.2; Kriech, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 242 N 3).
- 5 - Entsprechend bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung erfüllt sind. Die Beschwerdeinstanz verfügt dabei über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es mit anderen Worten nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Vo- raussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB vorliegen.
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin ersucht sodann in ihrer Eingabe vom 7. November 2017 darum, es sei ihr ein Rechtsanwalt zur Seite zu stellen, damit dieser für sie die von ihr erlebten Verstösse gegen die Menschenrechte sowie die ihr zugefüg- ten Körperverletzungen geltend machen und gegen diverse Personen wie etwa ihren Beistand sowie Institutionen wie das B._____ und weitere psychiatrische Einrichtungen vorgehen könne (vgl. act. 22 S. 8 f. und 17). Diesbezüglich ist sie darauf hinzuweisen, dass die Kammer hierfür nicht zuständig ist, wie die Be- schwerdeführerin im Übrigen selbst auch vermutet (vgl. act. 22 S. 17). Auf diesen Antrag ist folglich nicht einzutreten. Dasselbe gilt für das Gesuch der Beschwer- deführerin um Anordnung einer Anhörung durch die KESB (vgl. act. 17 S. 4); auch auf diesen Antrag ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
E. 3 Fürsorgerische Unterbringung
E. 3.1 Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Vorliegend ist entsprechend zu prüfen, ob die Vorausset- zungen für eine fürsorgerische Unterbringung nach wie vor erfüllt sind.
E. 3.2 Schwächezustand
E. 3.2.1 Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom, vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale
- 6 - Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK ZGB-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 15).
E. 3.2.2 Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sin- ne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters, der Stellungnahme der behandelnden Ärzte sowie ferner auch dem Verhalten der Beschwerdeführerin an der Verhandlung als gegeben (act. 16 E. 2.1-2.2.2). Die- ser Einschätzung ist aus nachfolgend dargelegten Gründen zuzustimmen.
E. 3.2.3 Wie eingangs aufgeführt, wird die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung stationär in verschiedenen Kliniken behandelt. Bereits davor war die Beschwerdeführerin immer wieder in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert gewesen, erstmals im Jahr 1981 (vgl. act. 11/5 S. 1, act. 11/13 S. 7, 9, 12 und 15). Die behandelnden Ärzte diagnosti- zierten bei ihr jeweils eine gemischte schizoaffektive Störung (F. 25.2) (vgl. etwa act. 3 S. 1, act. 5 S. 1 und 2 = act. 11/1 S. 1 und 2, act. 11/3 S. 1, act. 11/4 S. 1, act. 11/5 S. 1, act. 11/7 S. 1, act. 11/8 S. 2 und 5, act. 11/12 S. 1, act. 11/13 S. 1, 4, 7, 9, 12 und 15).
E. 3.2.4 Auch der von der Vorinstanz bestellte Gutachter, Dr. med. E._____, führte aus, gemäss der medizinischen Anamnese sowie des aktuellen Zustandes leide die Beschwerdeführerin unzweifelhaft an einer psychischen Störung, welche als gemischte schizoaffektive Störung bezeichnet werde. Es gebe gemäss den Ver- laufsberichten Phasen, in denen – abgesehen vom sehr angetriebenen und ag- gressiven Verhalten – wenige Krankheitssymptome auftreten würden, und dann gebe es plötzlich wieder Phasen, bei denen eindeutige Wahnvorstellungen zu Ta- ge kämen. Über Suchtabhängigkeiten sei nichts bekannt, verwahrlost sei die Be- schwerdeführerin in ihrem aktuellen Zustand auch nicht, doch wäre dies eine Ge- fahr, wenn sie nicht behandelt würde (Prot. VI S. 11 f.). Aus der Vorgeschichte seien auch zwei schwere Suizidversuche bekannt, was sinnbildlich für einen psy- chotischen Zustand sei (Prot. VI S. 13). In der Klinik D._____ habe sich die Be- schwerdeführerin so verhalten, dass sie für die anderen Patienten nicht mehr tragbar gewesen sei (Prot. VI S. 12). Wie auch an der Verhandlung ersichtlich
- 7 - geworden sei, habe sie teilweise heftige, nicht voraussehbare Reaktionen (Prot. VI S. 14). Die Aggressivität der Beschwerdeführerin lasse sich aus dem Krank- heitsbild ableiten (Prot. VI S. 16).
E. 3.2.5 Die behandelnden Ärzte des B._____s teilen diese Auffassung, wie aus der Abweisung des Entlassungsgesuches der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2017 (act. 3), der Anordnung medizinischer Massnahmen ohne Zustimmung vom
18. Oktober 2017 (act. 5), der ärztlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 (act. 11/14) sowie der Stellungnahme anlässlich der Verhandlung hervorgeht (Prot. VI S. 17). Ergänzend ist den erwähnten Berichten zu entnehmen, die Be- schwerdeführerin werde jeweils dann, wenn sie die Medikamente verweigere, zu- nehmend aggressiv. Aktuell bestehe ein gereizt angetriebenes Zustandsbild mit teils wahnhaftem Erleben. Die Beschwerdeführerin zeige sich regelmässig laut, unkooperativ und vulgär dem Personal und den Mitpatienten gegenüber, sie sei zunehmend ausfällig und aggressiv. Es hätten wiederholt Zwangsmassnahmen angeordnet werden müssen, um die Patientin abzuschirmen und sie und andere zu schützen (act. 3 und act. 11/14).
E. 3.2.6 Diese übereinstimmenden Befunde lassen am Vorhandensein einer psy- chischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB keine Zweifel offen. Die Ein- wände der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht schizophren sei (act. 17 S. 4) und keine Wahngedanken habe (act. 17 S. 1 f. und act. 22 S. 5), sind vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Im Gegenteil sind ihre oft abschweifenden, nicht zusammenhängenden Ausführungen und deren Inhalt sowie die wirre Darstellung in ihren Schreiben ihrerseits ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer psychi- schen Störung (vgl. act. 17 und act. 22). Dasselbe gilt für ihr Verhalten an der Verhandlung, an welcher sie oft nicht auf die ihr gestellten Fragen einging und abschweifte, den Gutachter wiederholt laut unterbrach und teilweise auch uner- wartete aggressive Reaktionen zeigte sowie den Raum immer wieder verliess (vgl. Prot. VI S. 7 ff.). Die durch die festgestellte Störung verursachten aggressi- ven und unberechenbaren Reaktionen der Beschwerdeführerin schränken sie so- dann auch in ihrem sozialen Leben erheblich ein.
- 8 -
E. 3.3 Schutzbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit
E. 3.3.1 Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vor- ausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nö- tig ist, wobei diese nicht auf andere Weise als durch eine Unterbringung in einer Einrichtung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die per- sönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits the- rapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung mitein- bezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie ist nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. auch BSK ZGB-Geiser/Etzens- berger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 22 ff.).
E. 3.3.2 Ursprünglich eingewiesen wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer Selbst- und Fremdgefährdung; sie war gegenüber anderen Bewohnern der Klinik F._____, in welcher sie sich damals aufgehalten hatte, aggressiv geworden und hatte trotz grosser Kälte die Klinik im Nachthemd und barfuss verlassen wollen (act. 11/5 S. 1). In den Berichten der sie seither behandelnden Ärzte wird wieder- holt auf eine Selbst- und Fremdgefährdung hingewiesen, konkret lautes, – sowohl verbales als auch tätliches – aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen und eine Suizidgefahr sowie zwei Suizidversuche, ferner eine Verweigerung der
- 9 - Einnahme der verordneten Medikamente (vgl. etwa act. 11/1, act. 11/3-5, act. 11/7-8 und act. 11/12-13).
E. 3.3.3 Gemäss der Einschätzung des Gutachters Dr. med. E._____ erfordert der gegenwärtige Zustand der Beschwerdeführerin eine Unterbringung resp. eine sta- tionäre Behandlung in der Klinik (Prot. VI S. 12). Bei einer Entlassung würde die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Ausführungen obdachlos, zumal keine andere passende Institution vorhanden sei und sie derzeit auch nicht in die D._____ AG zurückkehren könne. Die Einrichtung und ihr grundsätzliches Be- handlungskonzept seien für die Unterbringung der Beschwerdeführerin geeignet. In der Vergangenheit habe die Beschwerdeführerin zwei schwere Suizidversuche durchgeführt. Im Moment bestehe zwar keine Suizidgefahr, es sei aber eine Wei- terführung der Medikation angebracht (Prot. VI S. 13). Die Beschwerdeführerin reagiere teilweise heftig und nicht voraussehbar, es könne gut sein, dass aggres- sive Durchbrüche erfolgen würden. Dabei wären vor allem die unmittelbar Betreu- enden und die Mitpatienten gefährdet. Er sehe keine Möglichkeit, den genannten Risiken anders als mittels einer fürsorgerischen Unterbringung entgegen zu wir- ken (Prot. VI S. 14). Eine Entlassung wäre möglich, wenn es der Beschwerdefüh- rerin emotional besser gehen sollte und sich ihr Zustand stabilisiert habe und eine passende Wohnmöglichkeit (Einzelzimmer) gefunden worden sei. Zudem müsse die Compliance bezüglich der Medikamenteneinnahme besser werden (Prot. VI S. 14 f.). Die Beschwerdeführerin sei teilweise einsichtig in ihre Behandlungsbe- dürftigkeit, es sei jedoch keine Urteilsfähigkeit bezüglich der Behandlungsnotwen- digkeit und der Ausgestaltung der Behandlung vorhanden (Prot. VI S. 15). Insbe- sondere ohne Medikamente seien gewisse aggressive Reaktionen zu erwarten, die unbehandelt schlimmer würden. Es bestehe bezüglich Selbst- und Fremdge- fährdung ein nicht zu unterschätzendes Potential (Prot. VI S. 16).
E. 3.3.4 Der an der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2017 als Vertreter des B._____ anwesende Arzt, Dr. med. G._____, schloss sich den Ausführungen des Gutachters an (vgl. Prot. VI S. 17). Aus den Stellungnahmen des B._____ zum Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin geht hervor, es sei nur in einem ge- schützten Rahmen möglich, der Beschwerdeführerin die nötige Behandlung (anti-
- 10 - psychotische Pharmakotherapie und genügende Reizabschirmung) zukommen zu lassen und eine Strukturierung des Tagesablaufes sowie die Wohnfähigkeit in ei- nem betreuten Wohnen zu erarbeiten. Die Beschwerdeführerin sei nicht krank- heitseinsichtig, ausserhalb des stationären Umfeldes werde sie die Notwendigkeit der regelmässigen Pharmakotherapie gänzlich abstreiten, was eine erhebliche Verschlechterung ihres Zustandes verursacht. Weil die D._____ AG sie so nicht aufnehme, müsste sie in die Obdachlosigkeit entlassen werden, was die Ver- schlechterung ihres Zustandes noch potenziere. Bei einer Entlassung wären bei Belastungen verbale oder physische Attacken gegenüber Gesprächspartnern zu befürchten, es würden fremdaggressive Ereignisse mit deutlicher Schädigung von Menschen drohen. Ausserdem würde ein deutlich erhöhtes Suizidrisiko bestehen. Die geschilderten Risiken seien sehr hoch und könnten nicht gemindert werden. Es sei keine komplette Rekonvaleszenz zu erwarten, doch könnte die Beschwer- deführerin bei adäquater Pharmakotherapie in der D._____ AG gut aufgehoben sein (vgl. act. 3 und act. 11/14).
E. 3.3.5 Gestützt auf die Ausführungen der involvierten Fachpersonen ist in Über- einstimmung mit der Vorinstanz eine besondere Schutzbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin zu bejahen. Ihr Krankheitsbild bedarf der Behandlung. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin erscheint eine ambulan- te Behandlung jedoch nicht zielführend. Hinzu kommt, dass im Falle einer Entlas- sung aufgrund des Zustandes der Beschwerdeführerin und der Wohnsitzlosigkeit ernsthaft zu befürchten ist, dass sie nicht in der Lage wäre, adäquat für sich zu sorgen. Ausserdem besteht das Suizidrisiko und die damit einhergehende Selbst- gefährdung. Die notwendige psychiatrische Behandlung erscheint damit gegen- wärtig nur im Rahmen eines stationären Settings möglich. Ferner ist den Fachpersonen darin zu folgen, dass es bei einer Entlassung der Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zustand mit grosser Wahrscheinlich- keit zu einem fremdgefährdenden Verhalten käme. Wie auch ihr Verhalten an der Verhandlung deutlich macht (vgl. Prot. VI S. 7 ff.), sind die Reaktionen der Be- schwerdeführerin unberechenbar. Die im Verlaufs- und im Pflegebericht sowie in der Auflistung der Aggressionsereignisse und Zwangsmassnahmen des B._____
- 11 - aufgeführten sehr häufigen Vorfälle, in denen die Beschwerdeführerin sich fremd- aggressiv verhielt und deswegen teilweise isoliert werden musste (vgl. act. 4 und act. 11/9-11), zeigen sodann klar, dass die ärztliche Einschätzung nicht aus der Luft gegriffen ist. Auch mit Blick auf die Belastung der Umgebung der Beschwer- deführerin erweist sich die fürsorgerische Unterbringung daher als gerechtfertigt.
E. 3.3.6 Leichtere Massnahmen, welche der Beschwerdeführerin und ihrem Umfeld einen genügenden Schutz gewähren würden, sind nach der zutreffenden Ansicht der Fachpersonen nicht ersichtlich. Gemäss der Einschätzung des Gutachters waren sodann sowohl das B._____ als auch das grundsätzliche Behandlungs- konzept für die Unterbringung der Beschwerdeführerin und zur Erreichung einer Besserung ihres Zustandes gut geeignet. Mittlerweilen befindet sich die Be- schwerdeführerin wieder in der D._____ AG (vgl. act. 21), welche gemäss den behandelnden Ärzten des B._____ für ihre Behandlung gut geeignet sei, sofern sie ihre Medikamente nehme. Es ist davon auszugehen, dass dies nun der Fall ist, zumal die D._____ AG wie erwähnt keine Zwangsmedikationen durchführen darf (vgl. E. 2.3). Auch scheint es, dass in der besagten Klinik für die Beschwer- deführerin das sowohl vom Gutachter als auch seitens der Ärzte des B._____ als notwendig bezeichnete Einzelzimmer gefunden wurde, wäre die Beschwerdefüh- rerin andernfalls doch nicht mehr aufgenommen worden (vgl. act. 11/7 und act. 11/9 S. 1). Damit handelte es sich sowohl beim B._____ in der Vergangenheit als auch bei der D._____ AG im aktuellen Zeitpunkt um geeignete Einrichtungen im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB und die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erweist sich als verhältnismässig.
E. 3.4 Fazit Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 12 -
E. 4 Kostenfolgen Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Er- hebung von Kosten zu verzichten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde betreffend die am 18. Oktober 2017 angeordnete medizini- sche Behandlung der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung wird abge- schrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführerin, − den Beistand H._____, Sozialzentrum …, … [Adresse], − die verfahrensbeteiligte Klinik, − die D._____ AG, sowie − das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 13 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
- November 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA170031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 28. November 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, sowie Psychiatrische Privatklinik B._____, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. Oktober 2017 (FF170066)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 15. Januar 2017 durch den Notfallpsy- chiater Dr. med. C._____ gegen ihren Willen mittels fürsorgerischer Unterbrin- gung ins B._____ eingewiesen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend: KESB) ordnete mit Verfügung vom 24. Februar 2017 zunächst superprovisorisch die Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung an und bestätigte diesen Entscheid in der Folge mit Beschluss vom 2. März 2017, wobei sie die Zuständigkeit für eine Entlassung der ärztlichen Leitung der Einrich- tung übertrug, in der sich die Beschwerdeführerin aufhalte (act. 11/5). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin wiederholt verlegt. Mit Beschluss vom 8. August 2017 hielt die KESB fest, die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbrin- gung – aktuell in der D._____ AG – seien weiterhin erfüllt und die Zuständigkeit für eine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung resp. für eine Verle- gung solle weiterhin bei der ärztlichen Leitung der Einrichtung liegen, in der sich die Beschwerdeführerin aufhalte (act. 21). 1.2. Am 28. August 2017 erfolgte eine erneute Verlegung zurück ins B._____ (act. 11/6-8 und act. 21). Dort kam es zweimal zu Anordnungen von medizini- schen Massnahmen ohne Zustimmung (vgl. act. 11/3-4), wobei eine davon zu ei- nem Beschwerdeverfahren beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen führ- te, welches die Beschwerde jedoch mit Urteil vom 8. September 2017 abwies (vgl. act. 2/18 = act. 11/2). Ebenfalls wurde die Bewegungsfreiheit der Beschwerdefüh- rerin immer wieder eingeschränkt, indem sie in die offene oder geschlossene Iso- lation verbracht wurde (vgl. act. 4 = act. 11/11 und act. 11/9). Am 18. Oktober 2017 wurden erneut medizinische Massnahmen ohne Zustimmung angeordnet, welche neben der Zwangsmedikation auch Bewegungseinschränkungen zur Reizabschirmung enthielten (act. 5 = act. 11/1). Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin ein Entlassungsgesuch, welches vom B._____ am 23. Oktober 2017 mündlich und am 24. Oktober 2017 schriftlich abgelehnt wurde (act. 3).
- 3 - 1.3. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und die medizinischen Massnahmen oh- ne Zustimmung inklusive die Einschränkung der Bewegungsfreiheit (act. 1). Am
27. Oktober 2017 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher Dr. med. E._____ das Gutachten erstattete und die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter des B._____ angehört wurden (Prot. VI S. 7 ff.). Mit Urteil vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Der Entscheid wurde der Be- schwerdeführerin im Anschluss an die Verhandlung im Dispositiv eröffnet (vgl. Prot. VI S. 19; act. 12 Dispositiv-Ziffer 4) und hernach am 13. November 2017 in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 14 = act. 16, nachfolgend zitiert als act. 16; vgl. act. 15/1 für die Zustellung). 1.4. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2017 gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer und erhob Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 17). Am 30. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin wieder in die D._____ AG verlegt (act. 21). Nach Eingang der Beschwerde beim Obergericht am 2. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin – um ihr die umfassende Wahrung ihrer Interessen zu ermöglichen – gleichentags schriftlich darauf auf- merksam gemacht, sie könne ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittel- frist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen (act. 18). Mit Schreiben vom 7. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ins Recht (act. 22). Die Beschwerdefrist lief am 23. Novem- ber 2017 ab. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-14). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Ver- fahren ist spruchreif.
2. Zur Beschwerde 2.1. Bei der Abweisung eines Entlassungsgesuches durch die Einrichtung so- wie gegen medizinische Massnahmen ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB kann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht Beschwerde erho-
- 4 - ben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. 2.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren – vor dem Erhalt der begründe- ten Version des Urteils vom 27. Oktober 2017 verfassten – Eingaben an die Kammer mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinander. Die Eingaben sind weitschweifig, haben teils nichts mit der vorliegenden Thematik zu tun und sind teilweise auch nicht nachvollziehbar. Es geht daraus jedoch klar hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der Zwangsmedikation nicht einverstanden ist. Sinn- gemäss sind ihre Eingaben wohl auch so zu verstehen, dass sie nach wie vor um eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ersucht (vgl. act. 17 S. 1, 2 unten, 3, 5 und 8 sowie act. 22 S. 2 f. und 6). Damit genügt die Beschwerde den Formerfordernissen, kann gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgeri- schen Unterbringung doch gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB unbegründet Be- schwerde erhoben werden. Dies gilt mangels abweichender Regelung im EG KESR auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PA130051 vom 9. Januar 2014 E. 2.2). Die Beschwerde wurde darüber hinaus rechtzeitig erhoben und auch die Ergänzung ging vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein und ist damit zu berücksichtigen. 2.3. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist wie bereits erwähnt zum ei- nen die Ablehnung der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung vom
24. Oktober 2017 und zum anderen die am 18. Oktober 2017 angeordneten me- dizinischen Massnahmen ohne Zustimmung. Was die medizinischen Massnahmen ohne Zustimmung betrifft, so sind diese mit der Verlegung der Beschwerdeführerin in die D._____ AG dahingefal- len, auch zumal diese Klinik solche Massnahmen nicht durchführen darf (vgl. act. 20 und act. 21 S. 1, vgl. auch act. 11/8 S. 3). Diesbezüglich ist die Beschwer- de somit mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzu- schreiben (vgl. OGer ZH PA170005 vom 6. März 2017 E. 2.2; Kriech, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 242 N 3).
- 5 - Entsprechend bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung erfüllt sind. Die Beschwerdeinstanz verfügt dabei über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es mit anderen Worten nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Vo- raussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB vorliegen. 2.4. Die Beschwerdeführerin ersucht sodann in ihrer Eingabe vom 7. November 2017 darum, es sei ihr ein Rechtsanwalt zur Seite zu stellen, damit dieser für sie die von ihr erlebten Verstösse gegen die Menschenrechte sowie die ihr zugefüg- ten Körperverletzungen geltend machen und gegen diverse Personen wie etwa ihren Beistand sowie Institutionen wie das B._____ und weitere psychiatrische Einrichtungen vorgehen könne (vgl. act. 22 S. 8 f. und 17). Diesbezüglich ist sie darauf hinzuweisen, dass die Kammer hierfür nicht zuständig ist, wie die Be- schwerdeführerin im Übrigen selbst auch vermutet (vgl. act. 22 S. 17). Auf diesen Antrag ist folglich nicht einzutreten. Dasselbe gilt für das Gesuch der Beschwer- deführerin um Anordnung einer Anhörung durch die KESB (vgl. act. 17 S. 4); auch auf diesen Antrag ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Vorliegend ist entsprechend zu prüfen, ob die Vorausset- zungen für eine fürsorgerische Unterbringung nach wie vor erfüllt sind. 3.2. Schwächezustand 3.2.1. Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom, vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale
- 6 - Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK ZGB-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 15). 3.2.2. Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sin- ne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters, der Stellungnahme der behandelnden Ärzte sowie ferner auch dem Verhalten der Beschwerdeführerin an der Verhandlung als gegeben (act. 16 E. 2.1-2.2.2). Die- ser Einschätzung ist aus nachfolgend dargelegten Gründen zuzustimmen. 3.2.3. Wie eingangs aufgeführt, wird die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung stationär in verschiedenen Kliniken behandelt. Bereits davor war die Beschwerdeführerin immer wieder in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert gewesen, erstmals im Jahr 1981 (vgl. act. 11/5 S. 1, act. 11/13 S. 7, 9, 12 und 15). Die behandelnden Ärzte diagnosti- zierten bei ihr jeweils eine gemischte schizoaffektive Störung (F. 25.2) (vgl. etwa act. 3 S. 1, act. 5 S. 1 und 2 = act. 11/1 S. 1 und 2, act. 11/3 S. 1, act. 11/4 S. 1, act. 11/5 S. 1, act. 11/7 S. 1, act. 11/8 S. 2 und 5, act. 11/12 S. 1, act. 11/13 S. 1, 4, 7, 9, 12 und 15). 3.2.4. Auch der von der Vorinstanz bestellte Gutachter, Dr. med. E._____, führte aus, gemäss der medizinischen Anamnese sowie des aktuellen Zustandes leide die Beschwerdeführerin unzweifelhaft an einer psychischen Störung, welche als gemischte schizoaffektive Störung bezeichnet werde. Es gebe gemäss den Ver- laufsberichten Phasen, in denen – abgesehen vom sehr angetriebenen und ag- gressiven Verhalten – wenige Krankheitssymptome auftreten würden, und dann gebe es plötzlich wieder Phasen, bei denen eindeutige Wahnvorstellungen zu Ta- ge kämen. Über Suchtabhängigkeiten sei nichts bekannt, verwahrlost sei die Be- schwerdeführerin in ihrem aktuellen Zustand auch nicht, doch wäre dies eine Ge- fahr, wenn sie nicht behandelt würde (Prot. VI S. 11 f.). Aus der Vorgeschichte seien auch zwei schwere Suizidversuche bekannt, was sinnbildlich für einen psy- chotischen Zustand sei (Prot. VI S. 13). In der Klinik D._____ habe sich die Be- schwerdeführerin so verhalten, dass sie für die anderen Patienten nicht mehr tragbar gewesen sei (Prot. VI S. 12). Wie auch an der Verhandlung ersichtlich
- 7 - geworden sei, habe sie teilweise heftige, nicht voraussehbare Reaktionen (Prot. VI S. 14). Die Aggressivität der Beschwerdeführerin lasse sich aus dem Krank- heitsbild ableiten (Prot. VI S. 16). 3.2.5. Die behandelnden Ärzte des B._____s teilen diese Auffassung, wie aus der Abweisung des Entlassungsgesuches der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2017 (act. 3), der Anordnung medizinischer Massnahmen ohne Zustimmung vom
18. Oktober 2017 (act. 5), der ärztlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 (act. 11/14) sowie der Stellungnahme anlässlich der Verhandlung hervorgeht (Prot. VI S. 17). Ergänzend ist den erwähnten Berichten zu entnehmen, die Be- schwerdeführerin werde jeweils dann, wenn sie die Medikamente verweigere, zu- nehmend aggressiv. Aktuell bestehe ein gereizt angetriebenes Zustandsbild mit teils wahnhaftem Erleben. Die Beschwerdeführerin zeige sich regelmässig laut, unkooperativ und vulgär dem Personal und den Mitpatienten gegenüber, sie sei zunehmend ausfällig und aggressiv. Es hätten wiederholt Zwangsmassnahmen angeordnet werden müssen, um die Patientin abzuschirmen und sie und andere zu schützen (act. 3 und act. 11/14). 3.2.6. Diese übereinstimmenden Befunde lassen am Vorhandensein einer psy- chischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB keine Zweifel offen. Die Ein- wände der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht schizophren sei (act. 17 S. 4) und keine Wahngedanken habe (act. 17 S. 1 f. und act. 22 S. 5), sind vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Im Gegenteil sind ihre oft abschweifenden, nicht zusammenhängenden Ausführungen und deren Inhalt sowie die wirre Darstellung in ihren Schreiben ihrerseits ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer psychi- schen Störung (vgl. act. 17 und act. 22). Dasselbe gilt für ihr Verhalten an der Verhandlung, an welcher sie oft nicht auf die ihr gestellten Fragen einging und abschweifte, den Gutachter wiederholt laut unterbrach und teilweise auch uner- wartete aggressive Reaktionen zeigte sowie den Raum immer wieder verliess (vgl. Prot. VI S. 7 ff.). Die durch die festgestellte Störung verursachten aggressi- ven und unberechenbaren Reaktionen der Beschwerdeführerin schränken sie so- dann auch in ihrem sozialen Leben erheblich ein.
- 8 - 3.3. Schutzbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit 3.3.1. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vor- ausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nö- tig ist, wobei diese nicht auf andere Weise als durch eine Unterbringung in einer Einrichtung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die per- sönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits the- rapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung mitein- bezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie ist nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. auch BSK ZGB-Geiser/Etzens- berger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 22 ff.). 3.3.2. Ursprünglich eingewiesen wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer Selbst- und Fremdgefährdung; sie war gegenüber anderen Bewohnern der Klinik F._____, in welcher sie sich damals aufgehalten hatte, aggressiv geworden und hatte trotz grosser Kälte die Klinik im Nachthemd und barfuss verlassen wollen (act. 11/5 S. 1). In den Berichten der sie seither behandelnden Ärzte wird wieder- holt auf eine Selbst- und Fremdgefährdung hingewiesen, konkret lautes, – sowohl verbales als auch tätliches – aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen und eine Suizidgefahr sowie zwei Suizidversuche, ferner eine Verweigerung der
- 9 - Einnahme der verordneten Medikamente (vgl. etwa act. 11/1, act. 11/3-5, act. 11/7-8 und act. 11/12-13). 3.3.3. Gemäss der Einschätzung des Gutachters Dr. med. E._____ erfordert der gegenwärtige Zustand der Beschwerdeführerin eine Unterbringung resp. eine sta- tionäre Behandlung in der Klinik (Prot. VI S. 12). Bei einer Entlassung würde die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Ausführungen obdachlos, zumal keine andere passende Institution vorhanden sei und sie derzeit auch nicht in die D._____ AG zurückkehren könne. Die Einrichtung und ihr grundsätzliches Be- handlungskonzept seien für die Unterbringung der Beschwerdeführerin geeignet. In der Vergangenheit habe die Beschwerdeführerin zwei schwere Suizidversuche durchgeführt. Im Moment bestehe zwar keine Suizidgefahr, es sei aber eine Wei- terführung der Medikation angebracht (Prot. VI S. 13). Die Beschwerdeführerin reagiere teilweise heftig und nicht voraussehbar, es könne gut sein, dass aggres- sive Durchbrüche erfolgen würden. Dabei wären vor allem die unmittelbar Betreu- enden und die Mitpatienten gefährdet. Er sehe keine Möglichkeit, den genannten Risiken anders als mittels einer fürsorgerischen Unterbringung entgegen zu wir- ken (Prot. VI S. 14). Eine Entlassung wäre möglich, wenn es der Beschwerdefüh- rerin emotional besser gehen sollte und sich ihr Zustand stabilisiert habe und eine passende Wohnmöglichkeit (Einzelzimmer) gefunden worden sei. Zudem müsse die Compliance bezüglich der Medikamenteneinnahme besser werden (Prot. VI S. 14 f.). Die Beschwerdeführerin sei teilweise einsichtig in ihre Behandlungsbe- dürftigkeit, es sei jedoch keine Urteilsfähigkeit bezüglich der Behandlungsnotwen- digkeit und der Ausgestaltung der Behandlung vorhanden (Prot. VI S. 15). Insbe- sondere ohne Medikamente seien gewisse aggressive Reaktionen zu erwarten, die unbehandelt schlimmer würden. Es bestehe bezüglich Selbst- und Fremdge- fährdung ein nicht zu unterschätzendes Potential (Prot. VI S. 16). 3.3.4. Der an der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2017 als Vertreter des B._____ anwesende Arzt, Dr. med. G._____, schloss sich den Ausführungen des Gutachters an (vgl. Prot. VI S. 17). Aus den Stellungnahmen des B._____ zum Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin geht hervor, es sei nur in einem ge- schützten Rahmen möglich, der Beschwerdeführerin die nötige Behandlung (anti-
- 10 - psychotische Pharmakotherapie und genügende Reizabschirmung) zukommen zu lassen und eine Strukturierung des Tagesablaufes sowie die Wohnfähigkeit in ei- nem betreuten Wohnen zu erarbeiten. Die Beschwerdeführerin sei nicht krank- heitseinsichtig, ausserhalb des stationären Umfeldes werde sie die Notwendigkeit der regelmässigen Pharmakotherapie gänzlich abstreiten, was eine erhebliche Verschlechterung ihres Zustandes verursacht. Weil die D._____ AG sie so nicht aufnehme, müsste sie in die Obdachlosigkeit entlassen werden, was die Ver- schlechterung ihres Zustandes noch potenziere. Bei einer Entlassung wären bei Belastungen verbale oder physische Attacken gegenüber Gesprächspartnern zu befürchten, es würden fremdaggressive Ereignisse mit deutlicher Schädigung von Menschen drohen. Ausserdem würde ein deutlich erhöhtes Suizidrisiko bestehen. Die geschilderten Risiken seien sehr hoch und könnten nicht gemindert werden. Es sei keine komplette Rekonvaleszenz zu erwarten, doch könnte die Beschwer- deführerin bei adäquater Pharmakotherapie in der D._____ AG gut aufgehoben sein (vgl. act. 3 und act. 11/14). 3.3.5. Gestützt auf die Ausführungen der involvierten Fachpersonen ist in Über- einstimmung mit der Vorinstanz eine besondere Schutzbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin zu bejahen. Ihr Krankheitsbild bedarf der Behandlung. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin erscheint eine ambulan- te Behandlung jedoch nicht zielführend. Hinzu kommt, dass im Falle einer Entlas- sung aufgrund des Zustandes der Beschwerdeführerin und der Wohnsitzlosigkeit ernsthaft zu befürchten ist, dass sie nicht in der Lage wäre, adäquat für sich zu sorgen. Ausserdem besteht das Suizidrisiko und die damit einhergehende Selbst- gefährdung. Die notwendige psychiatrische Behandlung erscheint damit gegen- wärtig nur im Rahmen eines stationären Settings möglich. Ferner ist den Fachpersonen darin zu folgen, dass es bei einer Entlassung der Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zustand mit grosser Wahrscheinlich- keit zu einem fremdgefährdenden Verhalten käme. Wie auch ihr Verhalten an der Verhandlung deutlich macht (vgl. Prot. VI S. 7 ff.), sind die Reaktionen der Be- schwerdeführerin unberechenbar. Die im Verlaufs- und im Pflegebericht sowie in der Auflistung der Aggressionsereignisse und Zwangsmassnahmen des B._____
- 11 - aufgeführten sehr häufigen Vorfälle, in denen die Beschwerdeführerin sich fremd- aggressiv verhielt und deswegen teilweise isoliert werden musste (vgl. act. 4 und act. 11/9-11), zeigen sodann klar, dass die ärztliche Einschätzung nicht aus der Luft gegriffen ist. Auch mit Blick auf die Belastung der Umgebung der Beschwer- deführerin erweist sich die fürsorgerische Unterbringung daher als gerechtfertigt. 3.3.6. Leichtere Massnahmen, welche der Beschwerdeführerin und ihrem Umfeld einen genügenden Schutz gewähren würden, sind nach der zutreffenden Ansicht der Fachpersonen nicht ersichtlich. Gemäss der Einschätzung des Gutachters waren sodann sowohl das B._____ als auch das grundsätzliche Behandlungs- konzept für die Unterbringung der Beschwerdeführerin und zur Erreichung einer Besserung ihres Zustandes gut geeignet. Mittlerweilen befindet sich die Be- schwerdeführerin wieder in der D._____ AG (vgl. act. 21), welche gemäss den behandelnden Ärzten des B._____ für ihre Behandlung gut geeignet sei, sofern sie ihre Medikamente nehme. Es ist davon auszugehen, dass dies nun der Fall ist, zumal die D._____ AG wie erwähnt keine Zwangsmedikationen durchführen darf (vgl. E. 2.3). Auch scheint es, dass in der besagten Klinik für die Beschwer- deführerin das sowohl vom Gutachter als auch seitens der Ärzte des B._____ als notwendig bezeichnete Einzelzimmer gefunden wurde, wäre die Beschwerdefüh- rerin andernfalls doch nicht mehr aufgenommen worden (vgl. act. 11/7 und act. 11/9 S. 1). Damit handelte es sich sowohl beim B._____ in der Vergangenheit als auch bei der D._____ AG im aktuellen Zeitpunkt um geeignete Einrichtungen im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB und die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erweist sich als verhältnismässig. 3.4. Fazit Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 12 -
4. Kostenfolgen Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Er- hebung von Kosten zu verzichten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde betreffend die am 18. Oktober 2017 angeordnete medizini- sche Behandlung der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung wird abge- schrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführerin, − den Beistand H._____, Sozialzentrum …, … [Adresse], − die verfahrensbeteiligte Klinik, − die D._____ AG, sowie − das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
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4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
28. November 2017