Das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge ist nicht Aufsichtsbehörde über einen Arzt, welcher die fürsorgerische Unterbringung anordnet. Für eine Mitteilung des bezirksgerichtlichen Entscheides über das Entlassungsbegehren besteht daher keine gesetzliche Grundlage.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 A._____ wurde am 7. Juli 2017 gestützt auf eine ärztliche Anordnung des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Psy- chiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) fürsorgerisch untergebracht. Anlass war eine ihr selbst zugefügte Messerstichverletzung im linken Unterbauch, welche als suizidale Handlung aufgefasst wurde (act. 8).
E. 2 Am 15. Juli 2017 ersuchte A._____ um gerichtliche Beurteilung sowohl der fürsorgerischen Unterbringung als auch der angeordneten medizinischen Mass- nahmen (act. 1). Diese Beschwerde wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom
20. Juli 2017 abgewiesen (act. 19). Im Mitteilungssatz dieses Entscheides findet sich als Empfängerin u.a. das Gemeindeamt, Abteilung Gemeinderecht, Zürich (Dispositiv Ziffer 4 4. Spiegelstrich).
E. 3 Ziff. 4. 4 Spiegelstrich des Dispositivs sei entsprechend anzupassen.
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." (act. 20 S. 2).
E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass A._____ den Entscheid der Vor-instanz dem In- halt nach nicht anficht, sondern einzig dessen Zustellung an das Gemeindeamt bemängelt.
- 3 -
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wurde wie oben unter 1. ausgeführt am 7. Juli 2017 auf ärztliche Anordnung hin fürsorgerisch untergebracht. Eine ärztlich angeordne- te fürsorgerische Unterbringung darf höchstens sechs Wochen dauern (Art. 429 Abs. 1 2. Satz ZGB; § 29 Abs. 1 EG KESR). Zur Zeit der Beschwerdeerhebung befand sich die Beschwerdeführerin noch in der PUK (act. 20 S. 1, S. 8 unten FN1); mittlerweile ist die genannte Höchstdauer abgelaufen; das Anliegen der Be- schwerdeführerin ist damit aber nicht obsolet geworden, da die Mitteilung eines gerichtlichen Entscheides an eine Person oder ein Amt einer gesetzlichen Grund- lage bedarf und das Interesse der Partei an korrekter Zustellung eines Entschei- des fortdauert, auch wenn die fürsorgerische Unterbringung allenfalls nicht mehr besteht. Insoweit ist die Beschwerdeführerin beschwert; ihre Beschwerde enthält überdies Anträge und ist begründet (Art. 450e Abs. 1 ZGB), so dass darauf einzu- treten ist. Das erste Begehren verlangt eine allgemeine und abstrakte Feststellung. Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn eine Leistungsklage möglich ist, und so ist es hier. Im Ergebnis hat das in diesem Fall allerdings kaum eine praktische Auswirkung.
E. 4.3.1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbrin- gung bilden im ZGB den 3. Abschnitt im Rahmen des Elften Titels "Die behördli- chen Massnahmen" als Teil der Vorschriften über den Erwachsenenschutz. Im Zwölften Titel finden sich die Bestimmungen über das Verfahren sowohl vor der Erwachsenenschutzbehörde als auch vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, wobei Art. 450f ZGB vorsieht, dass im Übrigen die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar seien, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
E. 4.3.2 § 40 EG KESR sieht als anwendbares Recht für das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des ZGB und des EG KESR vor (Abs. 1) und erklärt für den Fall, dass diese Gesetze keine Bestimmungen enthalten, die Bestimmungen des GOG für anwendbar (Abs. 2) und subsidiär schliesslich die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Abs. 3).
- 4 -
E. 4.4 Art. 441 Abs. 1 ZGB überträgt den Kantonen die Befugnis zur Bestimmung der Aufsichtsbehörden über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Die- sen kommt im Wesentlichen die Aufgabe einer allgemeinen administrativen Auf- sicht zu mit dem Ziel, die Qualität im Kindes- und Erwachsenenschutz zu entwi- ckeln und zu sichern. Materielle Entscheidungskompetenzen kommen der Auf- sichtsbehörde nicht zu. Sie hat für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwen- dung zu sorgen, wobei durch ihre Aufsichtstätigkeit die Unabhängigkeit der KESB als Fachbehörde in deren materiellen Entscheidungen nicht in Frage gestellt wer- den darf. Die Aufsichtsbehörde vermag daher im Einzelfall einen Entscheid nicht zu korrigieren. Ihre Aufsichtstätigkeit erfolgt präventiv durch den Erlass von gene- rellen Weisungen über die Organisation und Amtstätigkeit oder Anweisungen über die Organisation des Verfahrens, mittels Instruktion, Schulung, Beratung oder In- spektion und Rechenschaftslegung als Kontrollfunktion. Die Kantone sind in der Organisation der Aufsichtsbehörde und der Gestaltung der Aufsichtstätigkeit weit- gehend frei, d.h. die Aufsicht kann einer Verwaltungsinstanz oder der gerichtli- chen Beschwerdeinstanz übertragen werden (vgl. BSK ZGB I-Vogel, Art. 440/441 N 19-26). Der Kanton Zürich hat in § 13 Abs. 1 EG KESR bestimmt, dass die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion Aufsichtsbehörde über die KESB gemäss Art. 441 Abs. 1 ZGB ist. Aufsichtsbehörde ist das Gemeindeamt (vgl. § 13 EG KESR i.V.m. Anhang 1 lit. b der Verordnung über die Organisation des Regie- rungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR, LS 172.11] sowie § 17 Abs. 1 lit. b der Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. September 2009 [LS 172.110.1]). Das Gemeinde- amt ist Teil der Direktion der Justiz und des Innern und in dem Sinne eine Verwal- tungseinheit.
E. 5 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, das begründete Erkenntnis dem Gemein- deamt zuzustellen, nicht begründet (act. 19 S. 15). Insoweit erschliesst sich nicht, worauf sich die Vorinstanz dabei stützte. In ihrer Beschwerdebegründung bringt die Beschwerdeführerin vor, laut telefonischer Auskunft der zuständigen Gerichts- schreiberin soll § 72 EG KESR Rechtsgrundlage dafür bilden, wonach rechtskräf- tige Entscheide der Aufsichtsbehörde zuzustellen seien (act. 20 S. 2/3).
- 5 -
E. 5.1 Nach § 72 EG KESR haben die Beschwerdeinstanzen rechtskräftige Endent- scheide in der Sache der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Eröffnung des fraglichen Ur- teils an das Gemeindeamt gemäss § 72 EG KESR verstosse gegen das Recht der informationellen Selbstbestimmung bzw. gegen das Persönlichkeitsrecht. Mit der Weitergabe eines Gerichtsentscheides im Bereich des Kindes- und Erwach- senenschutzrechtes an die Aufsichtsbehörde offenbare das Gericht detaillierte Gesundheitsinformation, die zum intimsten Interessenkreis einer Person gehören. Weiter bringt sie vor, die Eröffnung des Gerichtsentscheides an das Gemeinde- amt vor Eintreten der Rechtskraft sei rechtswidrig erfolgt, da nach § 72 EG KESR rechtskräftige Endentscheide der Aufsichtsbehörde mitzuteilen seien. Sodann trägt sie vor, die Aufsichtsbehörde habe die Funktion, die einheitliche und korrekte Rechtsanwendung der KESB innerhalb des Kindes- und Erwachsenenschutzes zu überwachen und zu gewährleisten. Von einer sinngemässen Anwendung bei gerichtlicher Beurteilung einer ärztlichen FU ohne Beteiligung bzw. Vorbefassung der KESB sei dabei nicht die Rede. Aufsichtsbehörden der Rechtsanwendung durch das Bezirksgericht bei einer ärztlichen Unterbringung seien daher einzig und allein die dem Bezirksgericht nachgelagerten Instanzen (act. 20 S. 3 f.). Auf diese und ihre weiteren Vorbringen ist nachfolgend soweit erforderlich näher ein- zugehen.
E. 5.3.1 Zutreffend ist, dass nach § 72 EG KESR die Beschwerdeinstanzen rechts- kräftige Entscheide der Aufsichtsbehörde mitzuteilen haben. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet dies, dass kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht. Unter diesem Gesichtspunkt war die Zustellung des Entscheides an das Gemein- deamt, so sie denn erfolgt ist, voreilig.
E. 5.3.2 Es stellt sich indes die Frage, ob überhaupt eine Zustellung eines FU- Entscheides, welchem eine ärztliche Anordnung zu Grunde lag, an das Gemein- deamt zu erfolgen hat bzw. ob hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Dies ist zu verneinen.
- 6 - Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung sind entweder von der KESB oder von Ärzten, welche von den Kantonen bezeichnet werden, zu treffen (Art. 428 Abs. 1 und 429 Abs. 1 ZGB). Das Gemeindeamt als vom Kanton be- zeichnetes Aufsichtsorgan übt seine Aufsichtstätigkeit über die KESB aus. Eine weitergehende Aufsichtsfunktion kommt ihm nicht zu. Soweit die KESB keine An- ordnungen trifft, hat das Gemeindeamt keine Aufsichtsfunktion. Es ist daher nicht zu sehen, dass Anordnungen über eine fürsorgerische Unterbringung, welche von einem dafür kompetenten Arzt erlassen werden, unter diese Aufsichtstätigkeit zu subsumieren wären. Fehlt es an einem Entscheid der KESB, ist der Aufsichtsbe- hörde keine Mitteilung zu machen. Dies ist hier der Fall, da die Beschwerdeführe- rin wie dargelegt gestützt auf eine ärztliche Anordnung fürsorgerisch unterge- bracht wurde und in dem Sinne keine KESB damit befasst war. Die Eröffnung des Entscheides vom 20. Juli 2017 durch die Vorinstanz an das Gemeindeamt erfolg- te ohne Rechtsgrundlage. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, Dispositiv Zif- fer 4 4. Spiegelstrich zu streichen, und es ist das Gemeindeamt anzuweisen, die erhaltene Urteilskopie vom 20. Juli 2017 des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, Geschäfts-Nr. FF170135-L/U zu vernichten. Offen bleiben können die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente des öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit, des Daten- schutzes und des Persönlichkeitsschutzes (act. 20 S. 5-9). Anzumerken ist im- merhin, dass Entscheide in FU-Angelegenheiten meist sehr persönliche Angaben insbesondere über den Gesundheitszustand, den bisherigen Krankheitsverlauf, die soziale und berufliche Stellung sowie die familiären und weiteren persönlichen Bindungen der betreffenden Person enthalten, die im Sinne des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (§ 3 IDG [LS170.4]) zu den besonderen Personendaten gehören. Die Bearbeitung solcher Daten, wozu auch die Weiter- gabe gehört, unterliegt besonderen Bedingungen (vgl. § 8 f. IDG). Ob die Be- kanntgabe entsprechend persönlicher Daten an die Aufsichtsbehörde zur Erfül- lung deren Tätigkeit erforderlich ist, ist nicht offenkundig, zumal der Aufsichtsbe- hörde ein Eingreifen in den materiellen Entscheid versagt ist.
- 7 -
E. 6 Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die von der Beschwerdeführerin beantragte Entschädigung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage resp. es kann nicht von einem klaren Fehlent- scheid der Vorinstanz gesprochen werden, der ausnahmsweise die Ausrichtung einer Entschädigung durch den Staat gestattet. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es wird Dispositiv Ziffer 4 4. Spie- gelstrich des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juli 2017 ge- strichen. Demgemäss wird das Gemeindeamt des Kantons Zürich angewiesen, das ihm eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juli 2017, Ge- schäfts-Nr. FF170135-L/U, in Sachen A._____ betreffend Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsbehandlung zu vernichten.
2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Gemeindeamt, … [Adresse], sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
8. September 2017
Dispositiv
- A._____ wurde am 7. Juli 2017 gestützt auf eine ärztliche Anordnung des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Psy- chiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) fürsorgerisch untergebracht. Anlass war eine ihr selbst zugefügte Messerstichverletzung im linken Unterbauch, welche als suizidale Handlung aufgefasst wurde (act. 8).
- Am 15. Juli 2017 ersuchte A._____ um gerichtliche Beurteilung sowohl der fürsorgerischen Unterbringung als auch der angeordneten medizinischen Mass- nahmen (act. 1). Diese Beschwerde wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom
- Juli 2017 abgewiesen (act. 19). Im Mitteilungssatz dieses Entscheides findet sich als Empfängerin u.a. das Gemeindeamt, Abteilung Gemeinderecht, Zürich (Dispositiv Ziffer 4 4. Spiegelstrich).
- Mit (rechtzeitiger) Eingabe vom 7. August 2017 unterbreitet A._____ der Kammer eine Beschwerde betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsbe- handlung und Persönlichkeitsschutz und stellt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass die Zustellung des Urteils an das Gemeindeamt mind. in personalisierter Form unzulässig ist.
- Das Gemeindeamt sei anzuhalten, die erhaltene Urteilskopie unwiderruflich zu ver- nichten.
- Ziff. 4. 4 Spiegelstrich des Dispositivs sei entsprechend anzupassen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." (act. 20 S. 2). 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass A._____ den Entscheid der Vor-instanz dem In- halt nach nicht anficht, sondern einzig dessen Zustellung an das Gemeindeamt bemängelt. - 3 - 4.2. Die Beschwerdeführerin wurde wie oben unter 1. ausgeführt am 7. Juli 2017 auf ärztliche Anordnung hin fürsorgerisch untergebracht. Eine ärztlich angeordne- te fürsorgerische Unterbringung darf höchstens sechs Wochen dauern (Art. 429 Abs. 1 2. Satz ZGB; § 29 Abs. 1 EG KESR). Zur Zeit der Beschwerdeerhebung befand sich die Beschwerdeführerin noch in der PUK (act. 20 S. 1, S. 8 unten FN1); mittlerweile ist die genannte Höchstdauer abgelaufen; das Anliegen der Be- schwerdeführerin ist damit aber nicht obsolet geworden, da die Mitteilung eines gerichtlichen Entscheides an eine Person oder ein Amt einer gesetzlichen Grund- lage bedarf und das Interesse der Partei an korrekter Zustellung eines Entschei- des fortdauert, auch wenn die fürsorgerische Unterbringung allenfalls nicht mehr besteht. Insoweit ist die Beschwerdeführerin beschwert; ihre Beschwerde enthält überdies Anträge und ist begründet (Art. 450e Abs. 1 ZGB), so dass darauf einzu- treten ist. Das erste Begehren verlangt eine allgemeine und abstrakte Feststellung. Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn eine Leistungsklage möglich ist, und so ist es hier. Im Ergebnis hat das in diesem Fall allerdings kaum eine praktische Auswirkung. 4.3.1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbrin- gung bilden im ZGB den 3. Abschnitt im Rahmen des Elften Titels "Die behördli- chen Massnahmen" als Teil der Vorschriften über den Erwachsenenschutz. Im Zwölften Titel finden sich die Bestimmungen über das Verfahren sowohl vor der Erwachsenenschutzbehörde als auch vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, wobei Art. 450f ZGB vorsieht, dass im Übrigen die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar seien, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. 4.3.2 § 40 EG KESR sieht als anwendbares Recht für das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des ZGB und des EG KESR vor (Abs. 1) und erklärt für den Fall, dass diese Gesetze keine Bestimmungen enthalten, die Bestimmungen des GOG für anwendbar (Abs. 2) und subsidiär schliesslich die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Abs. 3). - 4 - 4.4. Art. 441 Abs. 1 ZGB überträgt den Kantonen die Befugnis zur Bestimmung der Aufsichtsbehörden über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Die- sen kommt im Wesentlichen die Aufgabe einer allgemeinen administrativen Auf- sicht zu mit dem Ziel, die Qualität im Kindes- und Erwachsenenschutz zu entwi- ckeln und zu sichern. Materielle Entscheidungskompetenzen kommen der Auf- sichtsbehörde nicht zu. Sie hat für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwen- dung zu sorgen, wobei durch ihre Aufsichtstätigkeit die Unabhängigkeit der KESB als Fachbehörde in deren materiellen Entscheidungen nicht in Frage gestellt wer- den darf. Die Aufsichtsbehörde vermag daher im Einzelfall einen Entscheid nicht zu korrigieren. Ihre Aufsichtstätigkeit erfolgt präventiv durch den Erlass von gene- rellen Weisungen über die Organisation und Amtstätigkeit oder Anweisungen über die Organisation des Verfahrens, mittels Instruktion, Schulung, Beratung oder In- spektion und Rechenschaftslegung als Kontrollfunktion. Die Kantone sind in der Organisation der Aufsichtsbehörde und der Gestaltung der Aufsichtstätigkeit weit- gehend frei, d.h. die Aufsicht kann einer Verwaltungsinstanz oder der gerichtli- chen Beschwerdeinstanz übertragen werden (vgl. BSK ZGB I-Vogel, Art. 440/441 N 19-26). Der Kanton Zürich hat in § 13 Abs. 1 EG KESR bestimmt, dass die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion Aufsichtsbehörde über die KESB gemäss Art. 441 Abs. 1 ZGB ist. Aufsichtsbehörde ist das Gemeindeamt (vgl. § 13 EG KESR i.V.m. Anhang 1 lit. b der Verordnung über die Organisation des Regie- rungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR, LS 172.11] sowie § 17 Abs. 1 lit. b der Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. September 2009 [LS 172.110.1]). Das Gemeinde- amt ist Teil der Direktion der Justiz und des Innern und in dem Sinne eine Verwal- tungseinheit.
- Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, das begründete Erkenntnis dem Gemein- deamt zuzustellen, nicht begründet (act. 19 S. 15). Insoweit erschliesst sich nicht, worauf sich die Vorinstanz dabei stützte. In ihrer Beschwerdebegründung bringt die Beschwerdeführerin vor, laut telefonischer Auskunft der zuständigen Gerichts- schreiberin soll § 72 EG KESR Rechtsgrundlage dafür bilden, wonach rechtskräf- tige Entscheide der Aufsichtsbehörde zuzustellen seien (act. 20 S. 2/3). - 5 - 5.1. Nach § 72 EG KESR haben die Beschwerdeinstanzen rechtskräftige Endent- scheide in der Sache der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 5.2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Eröffnung des fraglichen Ur- teils an das Gemeindeamt gemäss § 72 EG KESR verstosse gegen das Recht der informationellen Selbstbestimmung bzw. gegen das Persönlichkeitsrecht. Mit der Weitergabe eines Gerichtsentscheides im Bereich des Kindes- und Erwach- senenschutzrechtes an die Aufsichtsbehörde offenbare das Gericht detaillierte Gesundheitsinformation, die zum intimsten Interessenkreis einer Person gehören. Weiter bringt sie vor, die Eröffnung des Gerichtsentscheides an das Gemeinde- amt vor Eintreten der Rechtskraft sei rechtswidrig erfolgt, da nach § 72 EG KESR rechtskräftige Endentscheide der Aufsichtsbehörde mitzuteilen seien. Sodann trägt sie vor, die Aufsichtsbehörde habe die Funktion, die einheitliche und korrekte Rechtsanwendung der KESB innerhalb des Kindes- und Erwachsenenschutzes zu überwachen und zu gewährleisten. Von einer sinngemässen Anwendung bei gerichtlicher Beurteilung einer ärztlichen FU ohne Beteiligung bzw. Vorbefassung der KESB sei dabei nicht die Rede. Aufsichtsbehörden der Rechtsanwendung durch das Bezirksgericht bei einer ärztlichen Unterbringung seien daher einzig und allein die dem Bezirksgericht nachgelagerten Instanzen (act. 20 S. 3 f.). Auf diese und ihre weiteren Vorbringen ist nachfolgend soweit erforderlich näher ein- zugehen. 5.3.1 Zutreffend ist, dass nach § 72 EG KESR die Beschwerdeinstanzen rechts- kräftige Entscheide der Aufsichtsbehörde mitzuteilen haben. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet dies, dass kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht. Unter diesem Gesichtspunkt war die Zustellung des Entscheides an das Gemein- deamt, so sie denn erfolgt ist, voreilig. 5.3.2 Es stellt sich indes die Frage, ob überhaupt eine Zustellung eines FU- Entscheides, welchem eine ärztliche Anordnung zu Grunde lag, an das Gemein- deamt zu erfolgen hat bzw. ob hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Dies ist zu verneinen. - 6 - Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung sind entweder von der KESB oder von Ärzten, welche von den Kantonen bezeichnet werden, zu treffen (Art. 428 Abs. 1 und 429 Abs. 1 ZGB). Das Gemeindeamt als vom Kanton be- zeichnetes Aufsichtsorgan übt seine Aufsichtstätigkeit über die KESB aus. Eine weitergehende Aufsichtsfunktion kommt ihm nicht zu. Soweit die KESB keine An- ordnungen trifft, hat das Gemeindeamt keine Aufsichtsfunktion. Es ist daher nicht zu sehen, dass Anordnungen über eine fürsorgerische Unterbringung, welche von einem dafür kompetenten Arzt erlassen werden, unter diese Aufsichtstätigkeit zu subsumieren wären. Fehlt es an einem Entscheid der KESB, ist der Aufsichtsbe- hörde keine Mitteilung zu machen. Dies ist hier der Fall, da die Beschwerdeführe- rin wie dargelegt gestützt auf eine ärztliche Anordnung fürsorgerisch unterge- bracht wurde und in dem Sinne keine KESB damit befasst war. Die Eröffnung des Entscheides vom 20. Juli 2017 durch die Vorinstanz an das Gemeindeamt erfolg- te ohne Rechtsgrundlage. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, Dispositiv Zif- fer 4 4. Spiegelstrich zu streichen, und es ist das Gemeindeamt anzuweisen, die erhaltene Urteilskopie vom 20. Juli 2017 des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, Geschäfts-Nr. FF170135-L/U zu vernichten. Offen bleiben können die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente des öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit, des Daten- schutzes und des Persönlichkeitsschutzes (act. 20 S. 5-9). Anzumerken ist im- merhin, dass Entscheide in FU-Angelegenheiten meist sehr persönliche Angaben insbesondere über den Gesundheitszustand, den bisherigen Krankheitsverlauf, die soziale und berufliche Stellung sowie die familiären und weiteren persönlichen Bindungen der betreffenden Person enthalten, die im Sinne des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (§ 3 IDG [LS170.4]) zu den besonderen Personendaten gehören. Die Bearbeitung solcher Daten, wozu auch die Weiter- gabe gehört, unterliegt besonderen Bedingungen (vgl. § 8 f. IDG). Ob die Be- kanntgabe entsprechend persönlicher Daten an die Aufsichtsbehörde zur Erfül- lung deren Tätigkeit erforderlich ist, ist nicht offenkundig, zumal der Aufsichtsbe- hörde ein Eingreifen in den materiellen Entscheid versagt ist. - 7 -
- Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die von der Beschwerdeführerin beantragte Entschädigung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage resp. es kann nicht von einem klaren Fehlent- scheid der Vorinstanz gesprochen werden, der ausnahmsweise die Ausrichtung einer Entschädigung durch den Staat gestattet. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es wird Dispositiv Ziffer 4 4. Spie- gelstrich des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juli 2017 ge- strichen. Demgemäss wird das Gemeindeamt des Kantons Zürich angewiesen, das ihm eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juli 2017, Ge- schäfts-Nr. FF170135-L/U, in Sachen A._____ betreffend Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsbehandlung zu vernichten.
- Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Gemeindeamt, … [Adresse], sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
- September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA170027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 8. September 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 20. Juli 2017 (FF170135)
- 2 - Erwägungen:
1. A._____ wurde am 7. Juli 2017 gestützt auf eine ärztliche Anordnung des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Psy- chiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) fürsorgerisch untergebracht. Anlass war eine ihr selbst zugefügte Messerstichverletzung im linken Unterbauch, welche als suizidale Handlung aufgefasst wurde (act. 8).
2. Am 15. Juli 2017 ersuchte A._____ um gerichtliche Beurteilung sowohl der fürsorgerischen Unterbringung als auch der angeordneten medizinischen Mass- nahmen (act. 1). Diese Beschwerde wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom
20. Juli 2017 abgewiesen (act. 19). Im Mitteilungssatz dieses Entscheides findet sich als Empfängerin u.a. das Gemeindeamt, Abteilung Gemeinderecht, Zürich (Dispositiv Ziffer 4 4. Spiegelstrich).
3. Mit (rechtzeitiger) Eingabe vom 7. August 2017 unterbreitet A._____ der Kammer eine Beschwerde betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsbe- handlung und Persönlichkeitsschutz und stellt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass die Zustellung des Urteils an das Gemeindeamt mind. in personalisierter Form unzulässig ist.
2. Das Gemeindeamt sei anzuhalten, die erhaltene Urteilskopie unwiderruflich zu ver- nichten.
3. Ziff. 4. 4 Spiegelstrich des Dispositivs sei entsprechend anzupassen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." (act. 20 S. 2). 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass A._____ den Entscheid der Vor-instanz dem In- halt nach nicht anficht, sondern einzig dessen Zustellung an das Gemeindeamt bemängelt.
- 3 - 4.2. Die Beschwerdeführerin wurde wie oben unter 1. ausgeführt am 7. Juli 2017 auf ärztliche Anordnung hin fürsorgerisch untergebracht. Eine ärztlich angeordne- te fürsorgerische Unterbringung darf höchstens sechs Wochen dauern (Art. 429 Abs. 1 2. Satz ZGB; § 29 Abs. 1 EG KESR). Zur Zeit der Beschwerdeerhebung befand sich die Beschwerdeführerin noch in der PUK (act. 20 S. 1, S. 8 unten FN1); mittlerweile ist die genannte Höchstdauer abgelaufen; das Anliegen der Be- schwerdeführerin ist damit aber nicht obsolet geworden, da die Mitteilung eines gerichtlichen Entscheides an eine Person oder ein Amt einer gesetzlichen Grund- lage bedarf und das Interesse der Partei an korrekter Zustellung eines Entschei- des fortdauert, auch wenn die fürsorgerische Unterbringung allenfalls nicht mehr besteht. Insoweit ist die Beschwerdeführerin beschwert; ihre Beschwerde enthält überdies Anträge und ist begründet (Art. 450e Abs. 1 ZGB), so dass darauf einzu- treten ist. Das erste Begehren verlangt eine allgemeine und abstrakte Feststellung. Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn eine Leistungsklage möglich ist, und so ist es hier. Im Ergebnis hat das in diesem Fall allerdings kaum eine praktische Auswirkung. 4.3.1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbrin- gung bilden im ZGB den 3. Abschnitt im Rahmen des Elften Titels "Die behördli- chen Massnahmen" als Teil der Vorschriften über den Erwachsenenschutz. Im Zwölften Titel finden sich die Bestimmungen über das Verfahren sowohl vor der Erwachsenenschutzbehörde als auch vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, wobei Art. 450f ZGB vorsieht, dass im Übrigen die Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung sinngemäss anwendbar seien, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. 4.3.2 § 40 EG KESR sieht als anwendbares Recht für das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des ZGB und des EG KESR vor (Abs. 1) und erklärt für den Fall, dass diese Gesetze keine Bestimmungen enthalten, die Bestimmungen des GOG für anwendbar (Abs. 2) und subsidiär schliesslich die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Abs. 3).
- 4 - 4.4. Art. 441 Abs. 1 ZGB überträgt den Kantonen die Befugnis zur Bestimmung der Aufsichtsbehörden über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Die- sen kommt im Wesentlichen die Aufgabe einer allgemeinen administrativen Auf- sicht zu mit dem Ziel, die Qualität im Kindes- und Erwachsenenschutz zu entwi- ckeln und zu sichern. Materielle Entscheidungskompetenzen kommen der Auf- sichtsbehörde nicht zu. Sie hat für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwen- dung zu sorgen, wobei durch ihre Aufsichtstätigkeit die Unabhängigkeit der KESB als Fachbehörde in deren materiellen Entscheidungen nicht in Frage gestellt wer- den darf. Die Aufsichtsbehörde vermag daher im Einzelfall einen Entscheid nicht zu korrigieren. Ihre Aufsichtstätigkeit erfolgt präventiv durch den Erlass von gene- rellen Weisungen über die Organisation und Amtstätigkeit oder Anweisungen über die Organisation des Verfahrens, mittels Instruktion, Schulung, Beratung oder In- spektion und Rechenschaftslegung als Kontrollfunktion. Die Kantone sind in der Organisation der Aufsichtsbehörde und der Gestaltung der Aufsichtstätigkeit weit- gehend frei, d.h. die Aufsicht kann einer Verwaltungsinstanz oder der gerichtli- chen Beschwerdeinstanz übertragen werden (vgl. BSK ZGB I-Vogel, Art. 440/441 N 19-26). Der Kanton Zürich hat in § 13 Abs. 1 EG KESR bestimmt, dass die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion Aufsichtsbehörde über die KESB gemäss Art. 441 Abs. 1 ZGB ist. Aufsichtsbehörde ist das Gemeindeamt (vgl. § 13 EG KESR i.V.m. Anhang 1 lit. b der Verordnung über die Organisation des Regie- rungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR, LS 172.11] sowie § 17 Abs. 1 lit. b der Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. September 2009 [LS 172.110.1]). Das Gemeinde- amt ist Teil der Direktion der Justiz und des Innern und in dem Sinne eine Verwal- tungseinheit.
5. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, das begründete Erkenntnis dem Gemein- deamt zuzustellen, nicht begründet (act. 19 S. 15). Insoweit erschliesst sich nicht, worauf sich die Vorinstanz dabei stützte. In ihrer Beschwerdebegründung bringt die Beschwerdeführerin vor, laut telefonischer Auskunft der zuständigen Gerichts- schreiberin soll § 72 EG KESR Rechtsgrundlage dafür bilden, wonach rechtskräf- tige Entscheide der Aufsichtsbehörde zuzustellen seien (act. 20 S. 2/3).
- 5 - 5.1. Nach § 72 EG KESR haben die Beschwerdeinstanzen rechtskräftige Endent- scheide in der Sache der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 5.2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Eröffnung des fraglichen Ur- teils an das Gemeindeamt gemäss § 72 EG KESR verstosse gegen das Recht der informationellen Selbstbestimmung bzw. gegen das Persönlichkeitsrecht. Mit der Weitergabe eines Gerichtsentscheides im Bereich des Kindes- und Erwach- senenschutzrechtes an die Aufsichtsbehörde offenbare das Gericht detaillierte Gesundheitsinformation, die zum intimsten Interessenkreis einer Person gehören. Weiter bringt sie vor, die Eröffnung des Gerichtsentscheides an das Gemeinde- amt vor Eintreten der Rechtskraft sei rechtswidrig erfolgt, da nach § 72 EG KESR rechtskräftige Endentscheide der Aufsichtsbehörde mitzuteilen seien. Sodann trägt sie vor, die Aufsichtsbehörde habe die Funktion, die einheitliche und korrekte Rechtsanwendung der KESB innerhalb des Kindes- und Erwachsenenschutzes zu überwachen und zu gewährleisten. Von einer sinngemässen Anwendung bei gerichtlicher Beurteilung einer ärztlichen FU ohne Beteiligung bzw. Vorbefassung der KESB sei dabei nicht die Rede. Aufsichtsbehörden der Rechtsanwendung durch das Bezirksgericht bei einer ärztlichen Unterbringung seien daher einzig und allein die dem Bezirksgericht nachgelagerten Instanzen (act. 20 S. 3 f.). Auf diese und ihre weiteren Vorbringen ist nachfolgend soweit erforderlich näher ein- zugehen. 5.3.1 Zutreffend ist, dass nach § 72 EG KESR die Beschwerdeinstanzen rechts- kräftige Entscheide der Aufsichtsbehörde mitzuteilen haben. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet dies, dass kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht. Unter diesem Gesichtspunkt war die Zustellung des Entscheides an das Gemein- deamt, so sie denn erfolgt ist, voreilig. 5.3.2 Es stellt sich indes die Frage, ob überhaupt eine Zustellung eines FU- Entscheides, welchem eine ärztliche Anordnung zu Grunde lag, an das Gemein- deamt zu erfolgen hat bzw. ob hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Dies ist zu verneinen.
- 6 - Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung sind entweder von der KESB oder von Ärzten, welche von den Kantonen bezeichnet werden, zu treffen (Art. 428 Abs. 1 und 429 Abs. 1 ZGB). Das Gemeindeamt als vom Kanton be- zeichnetes Aufsichtsorgan übt seine Aufsichtstätigkeit über die KESB aus. Eine weitergehende Aufsichtsfunktion kommt ihm nicht zu. Soweit die KESB keine An- ordnungen trifft, hat das Gemeindeamt keine Aufsichtsfunktion. Es ist daher nicht zu sehen, dass Anordnungen über eine fürsorgerische Unterbringung, welche von einem dafür kompetenten Arzt erlassen werden, unter diese Aufsichtstätigkeit zu subsumieren wären. Fehlt es an einem Entscheid der KESB, ist der Aufsichtsbe- hörde keine Mitteilung zu machen. Dies ist hier der Fall, da die Beschwerdeführe- rin wie dargelegt gestützt auf eine ärztliche Anordnung fürsorgerisch unterge- bracht wurde und in dem Sinne keine KESB damit befasst war. Die Eröffnung des Entscheides vom 20. Juli 2017 durch die Vorinstanz an das Gemeindeamt erfolg- te ohne Rechtsgrundlage. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, Dispositiv Zif- fer 4 4. Spiegelstrich zu streichen, und es ist das Gemeindeamt anzuweisen, die erhaltene Urteilskopie vom 20. Juli 2017 des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, Geschäfts-Nr. FF170135-L/U zu vernichten. Offen bleiben können die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente des öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit, des Daten- schutzes und des Persönlichkeitsschutzes (act. 20 S. 5-9). Anzumerken ist im- merhin, dass Entscheide in FU-Angelegenheiten meist sehr persönliche Angaben insbesondere über den Gesundheitszustand, den bisherigen Krankheitsverlauf, die soziale und berufliche Stellung sowie die familiären und weiteren persönlichen Bindungen der betreffenden Person enthalten, die im Sinne des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (§ 3 IDG [LS170.4]) zu den besonderen Personendaten gehören. Die Bearbeitung solcher Daten, wozu auch die Weiter- gabe gehört, unterliegt besonderen Bedingungen (vgl. § 8 f. IDG). Ob die Be- kanntgabe entsprechend persönlicher Daten an die Aufsichtsbehörde zur Erfül- lung deren Tätigkeit erforderlich ist, ist nicht offenkundig, zumal der Aufsichtsbe- hörde ein Eingreifen in den materiellen Entscheid versagt ist.
- 7 -
6. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die von der Beschwerdeführerin beantragte Entschädigung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage resp. es kann nicht von einem klaren Fehlent- scheid der Vorinstanz gesprochen werden, der ausnahmsweise die Ausrichtung einer Entschädigung durch den Staat gestattet. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es wird Dispositiv Ziffer 4 4. Spie- gelstrich des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juli 2017 ge- strichen. Demgemäss wird das Gemeindeamt des Kantons Zürich angewiesen, das ihm eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juli 2017, Ge- schäfts-Nr. FF170135-L/U, in Sachen A._____ betreffend Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsbehandlung zu vernichten.
2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Gemeindeamt, … [Adresse], sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
8. September 2017