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PA160033

Fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2016-11-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin wurde am 27. September 2016 mittels ärzt- licher Anordnung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) fürsorge- risch untergebracht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 4. Oktober 2016 durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen. Die Be- schwerdeführerin zog diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich weiter, welches die Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2016 ebenfalls abwies (vgl. dazu Geschäfts Nr.: PA160030, act. 22).

E. 2 Am 19. Oktober 2016 ging beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vor- instanz) ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, auf welchem diese unter an- derem schrieb, sie verlange "eine sofortige, unverzügliche Entlassung aus der PUK" (act. 1). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als (erneute) Beschwerde ge- gen den fürsorgerischen Einweisungsentscheid vom 27. September 2016 ent- gegen und erwog in der Erledigungsverfügung vom 19. Oktober 2016, die Be- schwerde sei nach Ablauf der zehntätigen Beschwerdefrist nach Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Mit dem weiteren Hinweis, dass die PUK für die Behandlung eines Entlassungsgesuches zuständig sei resp. über eine allfällige Rückbehaltung der Beschwerdeführerin zu entscheiden habe, überwies die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin an die ärztliche Lei- tung der Einrichtung (act. 2 = act. 6). Die Verfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 zugestellt (act. 4).

E. 3 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016, hierorts eingegangen am

21. Oktober 2016, wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Darin führt sie aus, sie sei "mit dem heutigen Entscheids des Bezirksgerichts Zürich" nicht einverstanden und verlange eine "sofortige unver- zügliche Entlassung aus der PUK" (act. 7 S. 1). Diese Eingabe ist als Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2016 entgegenzunehmen. Sie ist rechtzeitig erfolgt.

- 3 -

E. 4 Eine Person, die in einer Klinik fürsorgerisch untergebracht wurde, kann jederzeit bei der Anstalt ein Entlassungsgesuch stellen (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB). Ob die Beschwerdeführerin bei der PUK um Entlas- sung ersucht hat, ist nicht bekannt und wurde von ihr auch nicht geltend gemacht. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht, ihre Beschwerde entgegen der Vorinstanz weniger als bzw. maximal 10 Tage nach der ärztlichen Einweisung vom 27. September 2016 erhoben zu haben (vgl. act. 7). Auch in ihrer Beschwer- de an die Vorinstanz bezog sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine Einwei- sung bzw. auf einen Entscheid, die bzw. der weniger als 10 Tage vor der Be- schwerdeerhebung erging (vgl. act. 1). Schliesslich geht auch aus der geschilder- ten Vorgeschichte (vgl. Ziff. 1 vorne) hervor, dass die Vorinstanz zu Recht an- nahm, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde mehr als 10 Tage nach der ärztlichen Einweisung vom 27. September 2016 erhoben. Das Vorgehen der Vor- instanz, auf die verspätete Beschwerde nicht einzutreten und das Entlassungs- gesuch an die PUK zu überweisen, ist daher nicht zu beanstanden.

E. 5 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Eingabe an das Obergericht auf das erwähnte Fristversäumnis nicht näher Bezug, sondern macht primär Ausfüh- rungen zu ihrer persönlichen Situation und bringt – wie bereits vor Vorinstanz – zum Ausdruck, sie wünsche eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 7). Weil die 10-tägige Frist zur Beschwerde gegen die Anordnung der Unter- bringung vom 27. September 2016 tatsächlich abgelaufen ist, kann die Kammer die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht über- prüfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Von der Einholung einer Ver- nehmlassung kann abgesehen werden (§ 68 EG KESR).

E. 6 Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist unter den Umständen des vor- liegenden Falles zu verzichten.

- 4 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. Oktober 2016 (FF160217) wird abge- wiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Barblan versandt am:
  5. November 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA160033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. iur. R. Barblan. Urteil vom 3. November 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2016 (FF160217)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 27. September 2016 mittels ärzt- licher Anordnung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) fürsorge- risch untergebracht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde am 4. Oktober 2016 durch das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen. Die Be- schwerdeführerin zog diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich weiter, welches die Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2016 ebenfalls abwies (vgl. dazu Geschäfts Nr.: PA160030, act. 22).

2. Am 19. Oktober 2016 ging beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vor- instanz) ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, auf welchem diese unter an- derem schrieb, sie verlange "eine sofortige, unverzügliche Entlassung aus der PUK" (act. 1). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als (erneute) Beschwerde ge- gen den fürsorgerischen Einweisungsentscheid vom 27. September 2016 ent- gegen und erwog in der Erledigungsverfügung vom 19. Oktober 2016, die Be- schwerde sei nach Ablauf der zehntätigen Beschwerdefrist nach Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Mit dem weiteren Hinweis, dass die PUK für die Behandlung eines Entlassungsgesuches zuständig sei resp. über eine allfällige Rückbehaltung der Beschwerdeführerin zu entscheiden habe, überwies die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin an die ärztliche Lei- tung der Einrichtung (act. 2 = act. 6). Die Verfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 zugestellt (act. 4).

3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016, hierorts eingegangen am

21. Oktober 2016, wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich. Darin führt sie aus, sie sei "mit dem heutigen Entscheids des Bezirksgerichts Zürich" nicht einverstanden und verlange eine "sofortige unver- zügliche Entlassung aus der PUK" (act. 7 S. 1). Diese Eingabe ist als Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2016 entgegenzunehmen. Sie ist rechtzeitig erfolgt.

- 3 -

4. Eine Person, die in einer Klinik fürsorgerisch untergebracht wurde, kann jederzeit bei der Anstalt ein Entlassungsgesuch stellen (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB). Ob die Beschwerdeführerin bei der PUK um Entlas- sung ersucht hat, ist nicht bekannt und wurde von ihr auch nicht geltend gemacht. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht, ihre Beschwerde entgegen der Vorinstanz weniger als bzw. maximal 10 Tage nach der ärztlichen Einweisung vom 27. September 2016 erhoben zu haben (vgl. act. 7). Auch in ihrer Beschwer- de an die Vorinstanz bezog sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine Einwei- sung bzw. auf einen Entscheid, die bzw. der weniger als 10 Tage vor der Be- schwerdeerhebung erging (vgl. act. 1). Schliesslich geht auch aus der geschilder- ten Vorgeschichte (vgl. Ziff. 1 vorne) hervor, dass die Vorinstanz zu Recht an- nahm, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde mehr als 10 Tage nach der ärztlichen Einweisung vom 27. September 2016 erhoben. Das Vorgehen der Vor- instanz, auf die verspätete Beschwerde nicht einzutreten und das Entlassungs- gesuch an die PUK zu überweisen, ist daher nicht zu beanstanden.

5. Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Eingabe an das Obergericht auf das erwähnte Fristversäumnis nicht näher Bezug, sondern macht primär Ausfüh- rungen zu ihrer persönlichen Situation und bringt – wie bereits vor Vorinstanz – zum Ausdruck, sie wünsche eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 7). Weil die 10-tägige Frist zur Beschwerde gegen die Anordnung der Unter- bringung vom 27. September 2016 tatsächlich abgelaufen ist, kann die Kammer die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht über- prüfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Von der Einholung einer Ver- nehmlassung kann abgesehen werden (§ 68 EG KESR).

6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist unter den Umständen des vor- liegenden Falles zu verzichten.

- 4 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, vom 19. Oktober 2016 (FF160217) wird abge- wiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Barblan versandt am:

3. November 2016