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PA160022

Zwangsmedikation

Zürich OG · 2016-09-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Juli 2016 im Sinne einer fürsorgeri- schen Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) einge- wiesen, nachdem sie im Notfall des Universitätsspitals Zürich vorstellig geworden war mit der Bitte um ein Gespräch mit einem Arzt für Neurologie. Diesem berich- tete sie über ihre Beeinträchtigung durch elektromagnetische Strahlen. Aufgrund des dringenden Verdachts auf eine paranoide Schizophrenie und eine erhebliche Selbstgefährdung wurde die Beschwerdeführerin in die PUK überwiesen (act. 6/1). Eine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wurde am

21. Juli 2016 durch das Bezirksgericht Zürich abgewiesen (act. 21/12).

E. 1.2 Am 20. Juli 2016 ordnete die PUK gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin (elektive Zwangsbehandlung) an (act. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertre- ten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, mit Eingabe vom 27. Juli 2016 Be- schwerde und stellte einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (act. 1). Das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich setzte der Klinik mit Ver- fügung vom 28. Juli 2016 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Be- schwerde, lud zur Anhörung / Hauptverhandlung auf den 3. August 2016 vor, ord- nete die Erstattung eines Gutachtens an und bestellte Dr. med. B._____ als Gut- achter (act. 4). Mit Urteil vom 3. August 2016 (vorab im Dispositiv übergeben, vgl. act. 7) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und gestattete der Klinik, die Be- schwerdeführerin soweit notwendig auch gegen deren Willen medikamentös ge- mäss der Anordnung vom 20. Juli 2016 zu behandeln. Sodann wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr in der Person von lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (act. 15).

E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

19. August 2016 (eingegangen am 22. August 2016) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 16, act. 9). Sie stellt den Antrag, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die angeordnete Zwangsmedikation sei zu untersagen. Eventua-

- 3 - liter sei die Medikation auf einen Zeitraum von max. 6 Wochen ab dem 4. August 2016 und das Medikament Risperdal bis 8 mg/d zu beschränken. Ausserdem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfah- ren (act. 16 S. 2). Die Akten der Vorinstanz (Geschäfts-Nr. FF160163 und FF160158) wurden beigezogen (act. 1-13 und act. 21/1-18). Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 2 Zwangsmedikation

E. 2.1 Voraussetzungen Eine Zwangsbehandlung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur dann zulässig, wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt, wobei nicht von Bedeu- tung ist, ob es sich um eine behördliche oder wie vorliegend um eine ärztliche Einweisung handelt (BSK Erw.Schutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 3 und N 13). Die zwangsweise Behandlung mit den im Behandlungsplan vorgese- henen medizinischen Massnahmen ist durch den Chefarzt oder die Chefärztin der involvierten Abteilung schriftlich anzuordnen (Art. 434 ZGB). Weiter ist vorausge- setzt, dass eine Gefährdungssituation vorliegt. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass es sich hierbei sowohl um eine Selbst- als auch um eine Drittgefähr- dung handeln kann (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die betroffene Person muss be- züglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Überdies muss die vorgesehene Massnahme verhältnismässig sein. Das bedeutet, es darf keine angemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die we- niger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).

E. 2.2 Fürsorgerische Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung Die Beschwerdeführerin ist seit dem 7. Juli 2016 aufgrund eines dringenden Verdachts auf paranoide Schizophrenie in der PUK fürsorgerisch untergebracht (act. 6/1). Eine Beschwerde gegen die Unterbringung wurde am 21. Juli 2016 durch die 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen (act. 21/12). An

- 4 - der vorinstanzlichen Anhörung / Hauptverhandlung vom 3. August 2016 bestätigte der Gutachter Dr. med. B._____, es stehe ausser Zweifel, dass die Beschwerde- führerin an einer Geisteskrankheit im medizinischen Sinne, nämlich an einer ge- mischten paranoid-katatonen Schizophrenie, leide (Prot. VI S. 11). Gründe, an dieser Diagnose zu zweifeln, bestehen keine. Damit ist die Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung nach wie vor gegeben.

E. 2.3 Vorliegen eines Behandlungsplans Inhaltlich muss sich die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung auf den Behandlungsplan stützen. Es können nur Massnahmen angeordnet werden, welche darin vorgesehen sind (BSK Erw.Schutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 14). Der Behandlungsplan selbst entfaltet keine Rechtswirkung. Stimmt ein Patient dem Behandlungsplan nicht zu, muss die Behandlung mittels Verfügung angeordnet werden, welche diesfalls das Anfechtungsobjekt darstellt (BSK Erw.Schutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 433 N 24). Der Behandlungsplan datiert vom 7. Juli 2016. Als mögliche Behandlungsar- ten wurden darin die medikamentöse Verabreichung von Invega, Solian, Sero- quel, Zyprexa, Risperdal oder Haldol, mit je entsprechender Dosis und evtl. in Kombination sowie zusätzlich Temesta bis 10mg/d vorgesehen (act. 21/9/4). Die Verfügung lautet auf eine Behandlung mit Risperdal, Solian, Seroquel, Haldol o- der Clopixol sowie evtl. zusätzlich Temesta bis 15mg/d. Zyprexa komme nur zur Anwendung, wenn kein anderes Präparat wirke oder dies aufgrund von Unver- träglichkeiten die einzige Alternative darstelle. Bei einer Verweigerung der perora- len Medikation sei Haldol zu spritzen ergänzt durch Valium oder Tavor (act. 2). Als Grund für die Auflistung einer Mehrzahl von Medikamenten gab Dr. med. C._____ an der vorinstanzlichen Verhandlung an, dass jeder Patient anders auf die jeweiligen Medikamente reagiere und daher andere Nebenwirkungen auftre- ten würden. Je nachdem könne dank der aufzählenden Formulierung auf ein an- deres Medikament gewechselt werden. Bei all den aufgeführten Medikamenten handle es sich aber um Neuroleptika, welche von der Hauptwirkung dieselbe In- tention hätten, nämlich das Wahnerleben des Patienten weniger belastend zu

- 5 - machen (Prot. VI S. 21). Auch wenn der Gutachter einem nochmals weiteren Me- dikament (Leponex) den Vorzug gegeben hätte, bestätigte er die Behandlung mit Neuroleptika als sinnvoll (Prot. VI S. 13 f.). Abgesehen von Clopixol werden alle in der Verfügung genannten Medika- mente vom Behandlungsplan abgedeckt, weshalb es sich bis auf dieses Medika- ment um eine formell gültige Anordnung handelt. Zwar ist der Einwand von Rechtsanwalt X._____, die Auflistung einer ganzen Auswahl an Medikamenten lasse ein gezieltes Behandlungskonzept vermissen und sei nicht mehr justiziabel (Prot. VI S. 19), nicht ganz von der Hand zu weisen. Es ist aber so, dass den ver- antwortlichen Ärzten in Bezug auf die Wahl des Medikaments ohnehin ein gewis- ser Ermessenspielraum zuzugestehen ist, der jedoch durch die verlangte Interes- senabwägung, insbesondere bezüglich der längerfristigen Nebenwirkungen der geplanten Zwangsmedikation (vgl. E. 2.6 nachfolgend), eingeschränkt ist (vgl. BGer 5A_524/2009 E. 2.4). Gemäss telefonischer Auskunft der Klinik vom

29. August 2016 wird die Beschwerdeführerin seit dem 3. August 2016 mit Ris- perdal in der Dosis von 8 mg/d zwangsbehandelt, wobei nur am ersten Tag habe Haldol gespritzt werden müssen, weil die Beschwerdeführerin die Einnahme der Tablette (Risperdal gibt es lediglich in Tablettenform) verweigert habe (act. 20). Diese Behandlung stützt sich (inkl. der vorgesehenen Dosis) einerseits auf die Verfügung und anderseits auf den Behandlungsplan. Auf die Nebenwirkungen von Risperdal und Haldol wurde im Behandlungsplan sodann hingewiesen (act. 21/9/4). Damit erfolgt die konkrete Behandlung rechtmässig.

E. 2.4 Urteilsunfähigkeit bezüglich Behandlungsbedürftigkeit Die Vorinstanz verwies bezüglich der Urteilsunfähigkeit pauschal auf die Aussage des Gutachters (act. 15 S. 5). Rechtsanwalt X._____ wendet diesbezüg- lich ein, dass der Gutachter keine sachlichen Abklärungen betreffend die Urteils- unfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen, sondern einzig auf seine ei- gene Interpretation ihres Verhaltens abgestellt habe. Somit sei die Urteilsunfähig- keit der Beschwerdeführerin nicht belegt (act. 16 S. 4 f.).

- 6 - Mit dem Begriff der Urteilsunfähigkeit sollten Personen erfasst werden, die klar behandlungsbedürftig sind, aber der in Aussicht stehenden Behandlung nicht zustimmen können (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz 763). Grund dafür können z.B. Wahnvorstellungen sein, welche den Patienten daran hindern, den Zusammenhang zwischen seinem Zustand und der Behandlung zu begreifen. Gerade eine Krankheit wie Schizophrenie führt oft- mals dazu, dass die Wahrnehmungsfähigkeit eines Patienten beeinträchtigt und seine Entschlussfähigkeit gelähmt ist (BSK Erw.Schutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 18; BERNHART, a.a.O., Rz 763). Vorliegend wurde die Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den Gutachter klar bejaht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er einräumt, sich mit diesem Begriff generell schwer zu tun (Prot. VI S. 12). Die Krankheitsge- schichte der Beschwerdeführerin zeigt deutlich, dass sie von der Angst und der Überzeugung getrieben ist, fremdgesteuert zu sein, dass jemand durch sie hin- durch spreche und agiere (act. 6/2, act. 6/4). An der vorinstanzlichen Verhandlung führte sie aus, dass sie keine Medikamente benötige, dies aber nicht selbst sage, weil sie nicht selber spreche und sich auch nicht selber bewege (Prot. VI S. 16). Deutlicher kann sich die Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die eigene Situation und Behandlungsbedürftigkeit wohl nicht manifestieren. Auch wenn der Gutachter der Beschwerdeführerin keine näheren Fragen zur konkreten Überprüfung der Ur- teilsunfähigkeit stellte, durfte er mit gutem Grund auf diese schliessen. Abgese- hen davon wäre angesichts des sich über weite Zeitspannen bemerkbar machen- den Mutismus der Beschwerdeführerin (vgl. Prot. VI S. 9 f., act. 6/4) eine weitere Abklärung gestützt auf Fragestellungen wohl auch schwierig gewesen.

E. 2.5 Ernsthafte Selbstgefährdung Die Vorinstanz bejahte gestützt auf die Ausführungen der Klinikärzte und des Gutachters die Gefahr einer dauerhaften starken psychischen Beeinträchti- gung der Beschwerdeführerin ohne medikamentöse Behandlung und damit einer Selbstgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Bei der Entlassung aus der Klinik ohne medikamentöse Behandlung sei ausserdem zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine geeignete Unterkunft zu

- 7 - suchen, sich hinreichend zu verpflegen und Gefahr laufe zu verwahrlosen, zumal sie schon jetzt nicht mehr genügend esse und nur knapp genügend Flüssigkeit zu sich nehme. Eine Unterbringung im Rahmen einer betreuten Wohnform sei erst möglich, wenn sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin deutlich ge- bessert habe und sichergestellt sei, dass die medikamentöse Behandlung, solan- ge sie medizinisch indiziert sei, auch ausserhalb der Klinik weitergeführt werden könne. Ohne medikamentöse Behandlung drohe der Beschwerdeführerin eine längere sehr starke Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit, weil sie nur in ei- ner geschlossenen Einrichtung untergebracht werden könne. Somit liege die me- dikamentöse Behandlung auch gegen ihren Willen in hohem Masse im Interesse der Beschwerdeführerin (act. 15 S. 5 f.). Rechtsanwalt X._____ weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin be- reits im Winter / Frühjahr 2016 über mehrere Monate mit Psychopharmaka gegen ihren Willen zwangsbehandelt worden sei und dies ohne jeden Erfolg. Dies bele- ge, dass sich die diagnostizierte psychische Störung durch die Medikation nicht in relevanter Weise abgeschwächt habe. Die Beschwerdeführerin erlebe die Fremd- beeinflussung seit Jahren und lebe schon lange damit. Ohne Zwangsbehandlung verändere sich nichts daran, es drohe kein zusätzlicher gesundheitlicher Scha- den. Somit liege keine Selbstgefährdung vor. Die Unterkunft und Tagesstruktur im Rahmen der PUK gewährleiste eine ausreichende Nahrungs- und Flüssigkeitszu- fuhr, was zielführender sei als die Zwangsmedikation. Fakt sei ausserdem, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr nach ihrer Entlassung ohne Medikamente in ihre Heimat nach Weissrussland und wieder zurück in die Schweiz gereist sei. In der Stadt und im Alltag finde sie sich auch ohne Medikamente zurecht (act. 16 S. 3 f.). Die Selbstgefährdung ist gemäss Wortlaut des Gesetzes nur ausreichend, wenn ohne die Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitli- cher Schaden droht. Zur Ernsthaftigkeit des drohenden Schadens gehört, dass dessen Eintritt eine hohe Wahrscheinlichkeit aufweist. Es ist aber auch ein zeitli- ches Element zu beachten: Im Gegensatz zu Art. 435 ZGB setzt Art. 434 ZGB keine Dringlichkeit voraus. Das Bundesgericht hielt im Zusammenhang mit einer

- 8 - seit Jahren bestehenden paranoiden Schizophrenie fest, dass es sich nicht mehr um eine dringliche und unmittelbar unerlässliche Intervention handle, sondern die Medikation vielmehr die Bedeutung einer eigentlichen auf Dauer angelegten The- rapie erlange, weshalb aufgrund des Selbstbestimmungsrechts des Patienten verstärkt der Frage nachzugehen sei, inwiefern auf eine Behandlung verzichtet werden könne (BGE 130 I 16 E. 5.3). Mit der Vorinstanz ist vorab darauf hinzuweisen, dass seitens der Klinik und des Gutachters einhellig die Meinung vertreten wurde, der Beschwerdeführerin drohe ohne medikamentöse Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Scha- den (Prot. VI S. 10, 11, 20). Einerseits wurde auf die stetige Verschlechterung ih- res Zustandes, anderseits auf die Gefahr einer Chronifizierung hingewiesen (Prot. VI S. 20). Zuzustimmen ist Rechtsanwalt X._____ darin, dass die vom Gutachter ebenfalls aufgeworfenen Gefahren der mangelnden Selbstorganisation (bspw. Unvermögen, sich ein Hotelzimmer zu suchen) oder der Überforderung beim Überqueren einer Strasse (Prot. VI S. 12) nicht zu einer Selbstgefährdung im Sin- ne des Gesetzes führen. Es ist auch so, dass seitens der Klinik anlässlich der Aufnahme der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2016 in die Klinik sowie anlässlich der Visite am 29. Juli 2016 kein Anhaltspunkt für eine unmittelbare Selbstgefähr- dung im Rahmen des stationären Settings gesehen wurde (act. 6/2, act. 6/3 S. 1). Stellt man auf den Verlaufsbericht der Klinik vom 20. Juli bis 2. August 2016 (Be- rufsgruppe Pflege) ab, zeigt sich ein sehr unruhiges, getriebenes und zurückge- zogenes Bild der Beschwerdeführerin. Sie "geistere" auf der Station umher, wobei ihr Zustand von Tag zu Tag schlechter werde und die stereotypen Bewegungen deutlich zunehmen würden (act. 6/4). Es fällt auch auf, dass der Beschwerdefüh- rerin anlässlich ihres Austritts aus der PUK am 31. März 2016 ein guter Allge- mein- und Ernährungszustand attestiert wurde (act. 6/5 S. 3), wogegen am

29. Juli 2016 vom zuständigen Arzt Dr. med. D._____ von einer zunehmenden Abmagerung (ohne vitale Gefährdung) gesprochen wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin schon eine Zeitlang mit der Krankheit lebt, scheint sich diese in der letzten (medikamentenfreien) Zeit doch verstärkt bemerkbar gemacht und verschlimmert zu haben. Die Beschwerdeführerin zieht

- 9 - sich mehr zurück, spricht nicht mehr (vgl. auch ihr Verhalten an der vorinstanzli- chen Verhandlung, Prot. VI S. 9 f.) und ernährt sich ungenügend. Damit ist von einer Selbstgefährdung aufgrund eines zunehmenden Selbstversorgungsdefizits auszugehen, deren Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Ferner kann beim Verhalten der Beschwerdeführerin in der jüngsten Vergangenheit nicht davon ausgegangen werden, dass Aussicht bestünde, sie würde rechtzeitig frei- willig in die Behandlung einwilligen. Dies gilt es im Zusammenhang mit dem zeitli- chen Element des drohenden Schadens zu berücksichtigen (vgl. BSK Erw.Schutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 20). Anlässlich ihres ersten Klinikaufenthalts wurde die Beschwerdeführerin zunächst mit dem Medikament Invega behandlet, aufgrund des fehlenden Ansprechens und dringenden Ver- dachts auf Malcompliance wurde dann auf Zyprexa umgestellt. Unter dieser Me- dikation zeigte sich eine Regredienz der formalen Denkstörung mit Normalisie- rung des Redeflusses sowie eine Regredienz der Polydipsie. Die Wahninhalte blieben aber unverändert und die Beschwerdeführerin war weiterhin nicht krank- heitseinsichtig (act. 6/5 S. 4). Insofern ist doch von einem gewissen Erfolg der Medikamentenabgabe auszugehen, wobei es auch gerechtfertigt erscheint, die gegenwärtige Behandlung gegenüber der früheren durch Abgabe eines anderen Medikaments zu modifizieren, um ein optimaleres Behandlungsresultat zu erzie- len. Zusammengefasst ist unter Berücksichtigung des ausgeprägten und zu- nehmenden Selbstversorgungsdefizits sowie des Umstands, dass die Beschwer- deführerin – wie auch von Rechtsanwalt X._____ aufgeworfen (act. 16 S. 4) – über kurz oder lang in eine betreute Wohnform wechseln sollte, was unter den gegebenen Umständen nicht möglich gewesen wäre (vgl. act. 2 S. 3), von einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen.

E. 2.6 Verhältnismässigkeit Die Vorinstanz erachtete die in der Anordnung vom 20. Juli 2016 vorgese- hene medikamentöse Behandlung als notwendig und geeignet, die der Be- schwerdeführerin drohenden ernsthaften gesundheitlichen Schäden abzuwenden

- 10 - und damit als verhältnismässig. Die Gefahr von schwerwiegenden Nebenwirkun- gen erscheine sodann als gering (act. 15 S. 7). Vorab ist festzuhalten, dass ein pauschaler Verweis auf Protokollstellen oh- ne eigene Begründung und Abwägung, ob im konkreten Fall weniger einschnei- dende Massnahmen zur Verfügung stünden, der Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Vorinstanz, wie sie sowohl Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB als auch Art. 36 BV verlangen, nicht gerecht wird. Ebenfalls untauglich erscheinen die Ausführun- gen zur Verhältnismässigkeit des Gutachters, sofern sie einen Vergleich mit Be- handlungsmethoden des frühen 20. Jahrhunderts anstellen und er bei einer sol- chen Wertung zum Schluss gelangt, die vorliegende Behandlung sei verhältnis- mässig (Prot. VI S. 15 f.). Die Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich mit der konk- ret angeordneten Behandlung auseinanderzusetzen und insbesondere mit Blick auf die Nebenwirkungen der jeweiligen Medikamente zu fragen, ob eine weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stünde (vgl. oben E. 2.3). Als Nebenwirkungen von Risperdal wurden im Behandlungsplan Parkinso- nismus, Somnolenz, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit angegeben. Rechtsan- walt X._____ schildert sodann seine Wahrnehmung, wonach die Beschwerdefüh- rerin im Gegensatz zu früheren Verhandlungen am 17. August 2016 erstmals nicht an einer FU-Verlängerungsverhandlung habe teilnehmen wollen; er stelle im Gespräch mit ihr gebrochene und ausdruckslose Augen mit einem flachen, kraft- losen Blick fest (act. 16 S. 5). Der Gutachter ging nicht speziell auf die Nebenwir- kungen von Risperdal ein, sondern machte allgemeine Ausführungen zu den Ne- benwirkungen von typischen und atypischen Neuroleptika (Prot. VI S. 14). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung kann gestützt darauf nicht vorgenommen werden. Es kann weder abgeschätzt werden, ob es sich bei Risperdal in der verabreichten Dosis um ein geeignetes Medikament handelt, noch ob es von den Nebenwirkun- gen her im Vergleich zum Erfolg verhältnismässig ist, was umso mehr ins Gewicht fällt, als die anlässlich des letzten Klinikaufenthalts verabreichten Medikamente offenbar ihre Wirkung nicht vollständig zufriedenstellend entfalteten. Zu beachten ist aber, dass sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür finden, welche Auswirkungen ein Unterbruch der nunmehr begonnenen Behandlung mit Risper-

- 11 - dal zeitigen würde. Vor diesem Hintergrund ist mit Rücksicht auf das Verhältnis- mässigkeitsprinzip die in der Anordnung vorgesehene Behandlung auf einen Zeit- raum von sechs Wochen ab dem 3. August 2016 zu befristen. Sollte diese Be- handlungsdauer nicht genügen, wäre eine neue Anordnung zu treffen. Dieses Vorgehen deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung des Gutachters, dass eine Behandlungsdauer von vier bis sechs Wochen genügend sein sollte und dass ei- ne Selbstgefährdung bereits innert kurzer Zeit abgewendet werden könne (Prot. VI S. 13). Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen.

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO (act. 16 S. 2). Ihre Mittellosigkeit wurde bereits in früheren Verfahren festgestellt (act. 15 S. 8; OGer ZH PA160007 vom 26. Februar 2016 E. 6.1.). Sodann ist das Rechtsmittelverfahren gemäss den obenstehenden Erwägungen nicht aussichts- los. Der Beizug eines Rechtsbeistands erscheint zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin notwendig (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu bewilligen.

E. 3.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind umständehalber vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 ZPO). Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist mit Fr. 660.– sowie Fr. 25.– für Barauslagen zuzüglich 8% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. act. 18 und 19). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im vorliegenden - 12 - Beschwerdeverfahren mit Fr. 685.– zuzüglich 8 % MwSt., total also Fr. 739.80.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts, 10. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 3. August 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wird gestattet, die Be- schwerdeführerin, soweit notwendig, auch gegen deren Willen bis am
  5. September 2016 medikamentös gemäss der Anordnung vom
  6. Juli 2016 zu behandeln."
  7. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich,
  10. Abteilung und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA160022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- berin Dr. M. Isler Beschluss und Urteil vom 5. September 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte, betreffend Zwangsmedikation Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 3. August 2016 (FF160163)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Juli 2016 im Sinne einer fürsorgeri- schen Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) einge- wiesen, nachdem sie im Notfall des Universitätsspitals Zürich vorstellig geworden war mit der Bitte um ein Gespräch mit einem Arzt für Neurologie. Diesem berich- tete sie über ihre Beeinträchtigung durch elektromagnetische Strahlen. Aufgrund des dringenden Verdachts auf eine paranoide Schizophrenie und eine erhebliche Selbstgefährdung wurde die Beschwerdeführerin in die PUK überwiesen (act. 6/1). Eine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wurde am

21. Juli 2016 durch das Bezirksgericht Zürich abgewiesen (act. 21/12). 1.2 Am 20. Juli 2016 ordnete die PUK gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin (elektive Zwangsbehandlung) an (act. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertre- ten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, mit Eingabe vom 27. Juli 2016 Be- schwerde und stellte einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (act. 1). Das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich setzte der Klinik mit Ver- fügung vom 28. Juli 2016 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Be- schwerde, lud zur Anhörung / Hauptverhandlung auf den 3. August 2016 vor, ord- nete die Erstattung eines Gutachtens an und bestellte Dr. med. B._____ als Gut- achter (act. 4). Mit Urteil vom 3. August 2016 (vorab im Dispositiv übergeben, vgl. act. 7) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und gestattete der Klinik, die Be- schwerdeführerin soweit notwendig auch gegen deren Willen medikamentös ge- mäss der Anordnung vom 20. Juli 2016 zu behandeln. Sodann wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr in der Person von lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (act. 15). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

19. August 2016 (eingegangen am 22. August 2016) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 16, act. 9). Sie stellt den Antrag, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die angeordnete Zwangsmedikation sei zu untersagen. Eventua-

- 3 - liter sei die Medikation auf einen Zeitraum von max. 6 Wochen ab dem 4. August 2016 und das Medikament Risperdal bis 8 mg/d zu beschränken. Ausserdem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfah- ren (act. 16 S. 2). Die Akten der Vorinstanz (Geschäfts-Nr. FF160163 und FF160158) wurden beigezogen (act. 1-13 und act. 21/1-18). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2. Zwangsmedikation 2.1 Voraussetzungen Eine Zwangsbehandlung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur dann zulässig, wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt, wobei nicht von Bedeu- tung ist, ob es sich um eine behördliche oder wie vorliegend um eine ärztliche Einweisung handelt (BSK Erw.Schutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 3 und N 13). Die zwangsweise Behandlung mit den im Behandlungsplan vorgese- henen medizinischen Massnahmen ist durch den Chefarzt oder die Chefärztin der involvierten Abteilung schriftlich anzuordnen (Art. 434 ZGB). Weiter ist vorausge- setzt, dass eine Gefährdungssituation vorliegt. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass es sich hierbei sowohl um eine Selbst- als auch um eine Drittgefähr- dung handeln kann (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die betroffene Person muss be- züglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Überdies muss die vorgesehene Massnahme verhältnismässig sein. Das bedeutet, es darf keine angemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die we- niger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 2.2 Fürsorgerische Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung Die Beschwerdeführerin ist seit dem 7. Juli 2016 aufgrund eines dringenden Verdachts auf paranoide Schizophrenie in der PUK fürsorgerisch untergebracht (act. 6/1). Eine Beschwerde gegen die Unterbringung wurde am 21. Juli 2016 durch die 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen (act. 21/12). An

- 4 - der vorinstanzlichen Anhörung / Hauptverhandlung vom 3. August 2016 bestätigte der Gutachter Dr. med. B._____, es stehe ausser Zweifel, dass die Beschwerde- führerin an einer Geisteskrankheit im medizinischen Sinne, nämlich an einer ge- mischten paranoid-katatonen Schizophrenie, leide (Prot. VI S. 11). Gründe, an dieser Diagnose zu zweifeln, bestehen keine. Damit ist die Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung nach wie vor gegeben. 2.3 Vorliegen eines Behandlungsplans Inhaltlich muss sich die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung auf den Behandlungsplan stützen. Es können nur Massnahmen angeordnet werden, welche darin vorgesehen sind (BSK Erw.Schutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 14). Der Behandlungsplan selbst entfaltet keine Rechtswirkung. Stimmt ein Patient dem Behandlungsplan nicht zu, muss die Behandlung mittels Verfügung angeordnet werden, welche diesfalls das Anfechtungsobjekt darstellt (BSK Erw.Schutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 433 N 24). Der Behandlungsplan datiert vom 7. Juli 2016. Als mögliche Behandlungsar- ten wurden darin die medikamentöse Verabreichung von Invega, Solian, Sero- quel, Zyprexa, Risperdal oder Haldol, mit je entsprechender Dosis und evtl. in Kombination sowie zusätzlich Temesta bis 10mg/d vorgesehen (act. 21/9/4). Die Verfügung lautet auf eine Behandlung mit Risperdal, Solian, Seroquel, Haldol o- der Clopixol sowie evtl. zusätzlich Temesta bis 15mg/d. Zyprexa komme nur zur Anwendung, wenn kein anderes Präparat wirke oder dies aufgrund von Unver- träglichkeiten die einzige Alternative darstelle. Bei einer Verweigerung der perora- len Medikation sei Haldol zu spritzen ergänzt durch Valium oder Tavor (act. 2). Als Grund für die Auflistung einer Mehrzahl von Medikamenten gab Dr. med. C._____ an der vorinstanzlichen Verhandlung an, dass jeder Patient anders auf die jeweiligen Medikamente reagiere und daher andere Nebenwirkungen auftre- ten würden. Je nachdem könne dank der aufzählenden Formulierung auf ein an- deres Medikament gewechselt werden. Bei all den aufgeführten Medikamenten handle es sich aber um Neuroleptika, welche von der Hauptwirkung dieselbe In- tention hätten, nämlich das Wahnerleben des Patienten weniger belastend zu

- 5 - machen (Prot. VI S. 21). Auch wenn der Gutachter einem nochmals weiteren Me- dikament (Leponex) den Vorzug gegeben hätte, bestätigte er die Behandlung mit Neuroleptika als sinnvoll (Prot. VI S. 13 f.). Abgesehen von Clopixol werden alle in der Verfügung genannten Medika- mente vom Behandlungsplan abgedeckt, weshalb es sich bis auf dieses Medika- ment um eine formell gültige Anordnung handelt. Zwar ist der Einwand von Rechtsanwalt X._____, die Auflistung einer ganzen Auswahl an Medikamenten lasse ein gezieltes Behandlungskonzept vermissen und sei nicht mehr justiziabel (Prot. VI S. 19), nicht ganz von der Hand zu weisen. Es ist aber so, dass den ver- antwortlichen Ärzten in Bezug auf die Wahl des Medikaments ohnehin ein gewis- ser Ermessenspielraum zuzugestehen ist, der jedoch durch die verlangte Interes- senabwägung, insbesondere bezüglich der längerfristigen Nebenwirkungen der geplanten Zwangsmedikation (vgl. E. 2.6 nachfolgend), eingeschränkt ist (vgl. BGer 5A_524/2009 E. 2.4). Gemäss telefonischer Auskunft der Klinik vom

29. August 2016 wird die Beschwerdeführerin seit dem 3. August 2016 mit Ris- perdal in der Dosis von 8 mg/d zwangsbehandelt, wobei nur am ersten Tag habe Haldol gespritzt werden müssen, weil die Beschwerdeführerin die Einnahme der Tablette (Risperdal gibt es lediglich in Tablettenform) verweigert habe (act. 20). Diese Behandlung stützt sich (inkl. der vorgesehenen Dosis) einerseits auf die Verfügung und anderseits auf den Behandlungsplan. Auf die Nebenwirkungen von Risperdal und Haldol wurde im Behandlungsplan sodann hingewiesen (act. 21/9/4). Damit erfolgt die konkrete Behandlung rechtmässig. 2.4 Urteilsunfähigkeit bezüglich Behandlungsbedürftigkeit Die Vorinstanz verwies bezüglich der Urteilsunfähigkeit pauschal auf die Aussage des Gutachters (act. 15 S. 5). Rechtsanwalt X._____ wendet diesbezüg- lich ein, dass der Gutachter keine sachlichen Abklärungen betreffend die Urteils- unfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen, sondern einzig auf seine ei- gene Interpretation ihres Verhaltens abgestellt habe. Somit sei die Urteilsunfähig- keit der Beschwerdeführerin nicht belegt (act. 16 S. 4 f.).

- 6 - Mit dem Begriff der Urteilsunfähigkeit sollten Personen erfasst werden, die klar behandlungsbedürftig sind, aber der in Aussicht stehenden Behandlung nicht zustimmen können (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz 763). Grund dafür können z.B. Wahnvorstellungen sein, welche den Patienten daran hindern, den Zusammenhang zwischen seinem Zustand und der Behandlung zu begreifen. Gerade eine Krankheit wie Schizophrenie führt oft- mals dazu, dass die Wahrnehmungsfähigkeit eines Patienten beeinträchtigt und seine Entschlussfähigkeit gelähmt ist (BSK Erw.Schutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 18; BERNHART, a.a.O., Rz 763). Vorliegend wurde die Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den Gutachter klar bejaht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er einräumt, sich mit diesem Begriff generell schwer zu tun (Prot. VI S. 12). Die Krankheitsge- schichte der Beschwerdeführerin zeigt deutlich, dass sie von der Angst und der Überzeugung getrieben ist, fremdgesteuert zu sein, dass jemand durch sie hin- durch spreche und agiere (act. 6/2, act. 6/4). An der vorinstanzlichen Verhandlung führte sie aus, dass sie keine Medikamente benötige, dies aber nicht selbst sage, weil sie nicht selber spreche und sich auch nicht selber bewege (Prot. VI S. 16). Deutlicher kann sich die Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die eigene Situation und Behandlungsbedürftigkeit wohl nicht manifestieren. Auch wenn der Gutachter der Beschwerdeführerin keine näheren Fragen zur konkreten Überprüfung der Ur- teilsunfähigkeit stellte, durfte er mit gutem Grund auf diese schliessen. Abgese- hen davon wäre angesichts des sich über weite Zeitspannen bemerkbar machen- den Mutismus der Beschwerdeführerin (vgl. Prot. VI S. 9 f., act. 6/4) eine weitere Abklärung gestützt auf Fragestellungen wohl auch schwierig gewesen. 2.5 Ernsthafte Selbstgefährdung Die Vorinstanz bejahte gestützt auf die Ausführungen der Klinikärzte und des Gutachters die Gefahr einer dauerhaften starken psychischen Beeinträchti- gung der Beschwerdeführerin ohne medikamentöse Behandlung und damit einer Selbstgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Bei der Entlassung aus der Klinik ohne medikamentöse Behandlung sei ausserdem zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine geeignete Unterkunft zu

- 7 - suchen, sich hinreichend zu verpflegen und Gefahr laufe zu verwahrlosen, zumal sie schon jetzt nicht mehr genügend esse und nur knapp genügend Flüssigkeit zu sich nehme. Eine Unterbringung im Rahmen einer betreuten Wohnform sei erst möglich, wenn sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin deutlich ge- bessert habe und sichergestellt sei, dass die medikamentöse Behandlung, solan- ge sie medizinisch indiziert sei, auch ausserhalb der Klinik weitergeführt werden könne. Ohne medikamentöse Behandlung drohe der Beschwerdeführerin eine längere sehr starke Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit, weil sie nur in ei- ner geschlossenen Einrichtung untergebracht werden könne. Somit liege die me- dikamentöse Behandlung auch gegen ihren Willen in hohem Masse im Interesse der Beschwerdeführerin (act. 15 S. 5 f.). Rechtsanwalt X._____ weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin be- reits im Winter / Frühjahr 2016 über mehrere Monate mit Psychopharmaka gegen ihren Willen zwangsbehandelt worden sei und dies ohne jeden Erfolg. Dies bele- ge, dass sich die diagnostizierte psychische Störung durch die Medikation nicht in relevanter Weise abgeschwächt habe. Die Beschwerdeführerin erlebe die Fremd- beeinflussung seit Jahren und lebe schon lange damit. Ohne Zwangsbehandlung verändere sich nichts daran, es drohe kein zusätzlicher gesundheitlicher Scha- den. Somit liege keine Selbstgefährdung vor. Die Unterkunft und Tagesstruktur im Rahmen der PUK gewährleiste eine ausreichende Nahrungs- und Flüssigkeitszu- fuhr, was zielführender sei als die Zwangsmedikation. Fakt sei ausserdem, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr nach ihrer Entlassung ohne Medikamente in ihre Heimat nach Weissrussland und wieder zurück in die Schweiz gereist sei. In der Stadt und im Alltag finde sie sich auch ohne Medikamente zurecht (act. 16 S. 3 f.). Die Selbstgefährdung ist gemäss Wortlaut des Gesetzes nur ausreichend, wenn ohne die Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitli- cher Schaden droht. Zur Ernsthaftigkeit des drohenden Schadens gehört, dass dessen Eintritt eine hohe Wahrscheinlichkeit aufweist. Es ist aber auch ein zeitli- ches Element zu beachten: Im Gegensatz zu Art. 435 ZGB setzt Art. 434 ZGB keine Dringlichkeit voraus. Das Bundesgericht hielt im Zusammenhang mit einer

- 8 - seit Jahren bestehenden paranoiden Schizophrenie fest, dass es sich nicht mehr um eine dringliche und unmittelbar unerlässliche Intervention handle, sondern die Medikation vielmehr die Bedeutung einer eigentlichen auf Dauer angelegten The- rapie erlange, weshalb aufgrund des Selbstbestimmungsrechts des Patienten verstärkt der Frage nachzugehen sei, inwiefern auf eine Behandlung verzichtet werden könne (BGE 130 I 16 E. 5.3). Mit der Vorinstanz ist vorab darauf hinzuweisen, dass seitens der Klinik und des Gutachters einhellig die Meinung vertreten wurde, der Beschwerdeführerin drohe ohne medikamentöse Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Scha- den (Prot. VI S. 10, 11, 20). Einerseits wurde auf die stetige Verschlechterung ih- res Zustandes, anderseits auf die Gefahr einer Chronifizierung hingewiesen (Prot. VI S. 20). Zuzustimmen ist Rechtsanwalt X._____ darin, dass die vom Gutachter ebenfalls aufgeworfenen Gefahren der mangelnden Selbstorganisation (bspw. Unvermögen, sich ein Hotelzimmer zu suchen) oder der Überforderung beim Überqueren einer Strasse (Prot. VI S. 12) nicht zu einer Selbstgefährdung im Sin- ne des Gesetzes führen. Es ist auch so, dass seitens der Klinik anlässlich der Aufnahme der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2016 in die Klinik sowie anlässlich der Visite am 29. Juli 2016 kein Anhaltspunkt für eine unmittelbare Selbstgefähr- dung im Rahmen des stationären Settings gesehen wurde (act. 6/2, act. 6/3 S. 1). Stellt man auf den Verlaufsbericht der Klinik vom 20. Juli bis 2. August 2016 (Be- rufsgruppe Pflege) ab, zeigt sich ein sehr unruhiges, getriebenes und zurückge- zogenes Bild der Beschwerdeführerin. Sie "geistere" auf der Station umher, wobei ihr Zustand von Tag zu Tag schlechter werde und die stereotypen Bewegungen deutlich zunehmen würden (act. 6/4). Es fällt auch auf, dass der Beschwerdefüh- rerin anlässlich ihres Austritts aus der PUK am 31. März 2016 ein guter Allge- mein- und Ernährungszustand attestiert wurde (act. 6/5 S. 3), wogegen am

29. Juli 2016 vom zuständigen Arzt Dr. med. D._____ von einer zunehmenden Abmagerung (ohne vitale Gefährdung) gesprochen wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin schon eine Zeitlang mit der Krankheit lebt, scheint sich diese in der letzten (medikamentenfreien) Zeit doch verstärkt bemerkbar gemacht und verschlimmert zu haben. Die Beschwerdeführerin zieht

- 9 - sich mehr zurück, spricht nicht mehr (vgl. auch ihr Verhalten an der vorinstanzli- chen Verhandlung, Prot. VI S. 9 f.) und ernährt sich ungenügend. Damit ist von einer Selbstgefährdung aufgrund eines zunehmenden Selbstversorgungsdefizits auszugehen, deren Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Ferner kann beim Verhalten der Beschwerdeführerin in der jüngsten Vergangenheit nicht davon ausgegangen werden, dass Aussicht bestünde, sie würde rechtzeitig frei- willig in die Behandlung einwilligen. Dies gilt es im Zusammenhang mit dem zeitli- chen Element des drohenden Schadens zu berücksichtigen (vgl. BSK Erw.Schutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 20). Anlässlich ihres ersten Klinikaufenthalts wurde die Beschwerdeführerin zunächst mit dem Medikament Invega behandlet, aufgrund des fehlenden Ansprechens und dringenden Ver- dachts auf Malcompliance wurde dann auf Zyprexa umgestellt. Unter dieser Me- dikation zeigte sich eine Regredienz der formalen Denkstörung mit Normalisie- rung des Redeflusses sowie eine Regredienz der Polydipsie. Die Wahninhalte blieben aber unverändert und die Beschwerdeführerin war weiterhin nicht krank- heitseinsichtig (act. 6/5 S. 4). Insofern ist doch von einem gewissen Erfolg der Medikamentenabgabe auszugehen, wobei es auch gerechtfertigt erscheint, die gegenwärtige Behandlung gegenüber der früheren durch Abgabe eines anderen Medikaments zu modifizieren, um ein optimaleres Behandlungsresultat zu erzie- len. Zusammengefasst ist unter Berücksichtigung des ausgeprägten und zu- nehmenden Selbstversorgungsdefizits sowie des Umstands, dass die Beschwer- deführerin – wie auch von Rechtsanwalt X._____ aufgeworfen (act. 16 S. 4) – über kurz oder lang in eine betreute Wohnform wechseln sollte, was unter den gegebenen Umständen nicht möglich gewesen wäre (vgl. act. 2 S. 3), von einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen. 2.6 Verhältnismässigkeit Die Vorinstanz erachtete die in der Anordnung vom 20. Juli 2016 vorgese- hene medikamentöse Behandlung als notwendig und geeignet, die der Be- schwerdeführerin drohenden ernsthaften gesundheitlichen Schäden abzuwenden

- 10 - und damit als verhältnismässig. Die Gefahr von schwerwiegenden Nebenwirkun- gen erscheine sodann als gering (act. 15 S. 7). Vorab ist festzuhalten, dass ein pauschaler Verweis auf Protokollstellen oh- ne eigene Begründung und Abwägung, ob im konkreten Fall weniger einschnei- dende Massnahmen zur Verfügung stünden, der Verhältnismässigkeitsprüfung durch die Vorinstanz, wie sie sowohl Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB als auch Art. 36 BV verlangen, nicht gerecht wird. Ebenfalls untauglich erscheinen die Ausführun- gen zur Verhältnismässigkeit des Gutachters, sofern sie einen Vergleich mit Be- handlungsmethoden des frühen 20. Jahrhunderts anstellen und er bei einer sol- chen Wertung zum Schluss gelangt, die vorliegende Behandlung sei verhältnis- mässig (Prot. VI S. 15 f.). Die Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich mit der konk- ret angeordneten Behandlung auseinanderzusetzen und insbesondere mit Blick auf die Nebenwirkungen der jeweiligen Medikamente zu fragen, ob eine weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stünde (vgl. oben E. 2.3). Als Nebenwirkungen von Risperdal wurden im Behandlungsplan Parkinso- nismus, Somnolenz, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit angegeben. Rechtsan- walt X._____ schildert sodann seine Wahrnehmung, wonach die Beschwerdefüh- rerin im Gegensatz zu früheren Verhandlungen am 17. August 2016 erstmals nicht an einer FU-Verlängerungsverhandlung habe teilnehmen wollen; er stelle im Gespräch mit ihr gebrochene und ausdruckslose Augen mit einem flachen, kraft- losen Blick fest (act. 16 S. 5). Der Gutachter ging nicht speziell auf die Nebenwir- kungen von Risperdal ein, sondern machte allgemeine Ausführungen zu den Ne- benwirkungen von typischen und atypischen Neuroleptika (Prot. VI S. 14). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung kann gestützt darauf nicht vorgenommen werden. Es kann weder abgeschätzt werden, ob es sich bei Risperdal in der verabreichten Dosis um ein geeignetes Medikament handelt, noch ob es von den Nebenwirkun- gen her im Vergleich zum Erfolg verhältnismässig ist, was umso mehr ins Gewicht fällt, als die anlässlich des letzten Klinikaufenthalts verabreichten Medikamente offenbar ihre Wirkung nicht vollständig zufriedenstellend entfalteten. Zu beachten ist aber, dass sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür finden, welche Auswirkungen ein Unterbruch der nunmehr begonnenen Behandlung mit Risper-

- 11 - dal zeitigen würde. Vor diesem Hintergrund ist mit Rücksicht auf das Verhältnis- mässigkeitsprinzip die in der Anordnung vorgesehene Behandlung auf einen Zeit- raum von sechs Wochen ab dem 3. August 2016 zu befristen. Sollte diese Be- handlungsdauer nicht genügen, wäre eine neue Anordnung zu treffen. Dieses Vorgehen deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung des Gutachters, dass eine Behandlungsdauer von vier bis sechs Wochen genügend sein sollte und dass ei- ne Selbstgefährdung bereits innert kurzer Zeit abgewendet werden könne (Prot. VI S. 13). Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO (act. 16 S. 2). Ihre Mittellosigkeit wurde bereits in früheren Verfahren festgestellt (act. 15 S. 8; OGer ZH PA160007 vom 26. Februar 2016 E. 6.1.). Sodann ist das Rechtsmittelverfahren gemäss den obenstehenden Erwägungen nicht aussichts- los. Der Beizug eines Rechtsbeistands erscheint zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin notwendig (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu bewilligen. 3.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind umständehalber vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 ZPO). Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist mit Fr. 660.– sowie Fr. 25.– für Barauslagen zuzüglich 8% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. act. 18 und 19). Es wird beschlossen:

1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im vorliegenden

- 12 - Beschwerdeverfahren mit Fr. 685.– zuzüglich 8 % MwSt., total also Fr. 739.80.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts, 10. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 3. August 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wird gestattet, die Be- schwerdeführerin, soweit notwendig, auch gegen deren Willen bis am

14. September 2016 medikamentös gemäss der Anordnung vom

20. Juli 2016 zu behandeln."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich,

10. Abteilung und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am: