Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer führte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 27. April 2016 Beschwerde gegen seine fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, die am 22. März 2016 angeordnet worden war (vgl. act. 1 und act. 2 = act. 7 S. 2). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde sei nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt und trat mit Verfügung vom 27. April 2016 auf die Beschwerde nicht ein (act. 2 = act. 7).
E. 2 Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 3. Mai 2016 (Datum Post- stempel) wandte sich der Beschwerdeführer an die Kammer (act. 8). Die Eingabe wurde als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2016 entgegen genommen. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Eingabe auf das erwähnte Fristversäumnis nicht näher Bezug, sondern macht primär Ausführun- gen zu Falschgeld und Bestechung im Zusammenhang mit seinem Klinikaufent- halt. Weil die Frist zur Beschwerde gegen die Anordnung der Unterbringung tat- sächlich abgelaufen ist, kann die Kammer die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers inhaltlich nicht überprüfen. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen. Dem Beschwerdeführer ist es hingegen unbenommen, ein Entlassungs- gesuch an die Klinikleitung zu richten (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB).
E. 3 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten.
- 3 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Zürich vom 27. April 2016 (FF160091) wird abgewiesen.
- Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin, die verfah- rensbeteiligte Klinik, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
- Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA160017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 10. Mai 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 27. April 2016 (FF160091)
- 2 - Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer führte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 27. April 2016 Beschwerde gegen seine fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, die am 22. März 2016 angeordnet worden war (vgl. act. 1 und act. 2 = act. 7 S. 2). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde sei nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt und trat mit Verfügung vom 27. April 2016 auf die Beschwerde nicht ein (act. 2 = act. 7).
2. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 3. Mai 2016 (Datum Post- stempel) wandte sich der Beschwerdeführer an die Kammer (act. 8). Die Eingabe wurde als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2016 entgegen genommen. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Eingabe auf das erwähnte Fristversäumnis nicht näher Bezug, sondern macht primär Ausführun- gen zu Falschgeld und Bestechung im Zusammenhang mit seinem Klinikaufent- halt. Weil die Frist zur Beschwerde gegen die Anordnung der Unterbringung tat- sächlich abgelaufen ist, kann die Kammer die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers inhaltlich nicht überprüfen. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen. Dem Beschwerdeführer ist es hingegen unbenommen, ein Entlassungs- gesuch an die Klinikleitung zu richten (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB).
3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten.
- 3 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Zürich vom 27. April 2016 (FF160091) wird abgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin, die verfah- rensbeteiligte Klinik, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
11. Mai 2016