opencaselaw.ch

PA160012

Fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2016-04-28 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (Vorinstanz) hiess mit (unbegründetem) Urteil vom 11. März 2016 die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers A._____ gegen dessen fürsorgerische Unterbringung gut und wies die ärztli- che Leitung der Klinik Sanatorium Kilchberg an, den Beschwerdeführer sofort zu entlassen. Gleichzeitig sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aus der Ge- richtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu. Dies teilte die Vorinstanz im Anschluss an die Verhandlung vom 11. März 2016 "mit unbegründetem Ent- scheid" dem Beschwerdeführer und den weiteren Verfahrensbeteiligten mit (vgl. act. 19; Vi-Prot. S. 14).
  2. Mit Eingabe vom 17. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um eine Begründung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung (act. 24).
  3. Am 22. März 2016 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (act. 25 = act. 31 = act. 35): "1. Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer aufer- legt. [3.-4. Mitteilung, Rechtsmittel]" Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2016 zugestellt (act. 27).
  5. Mit Eingabe vom 11. April 2016 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2016 und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (act. 32 S. 2): - 3 - "1. Die Verfügung vom 22. März 16 sei aufzuheben und es sei das Urteil vom 11. März 16 btr. Parteientschädigung (Dispo Ziff. 4) zu begründen.
  6. Es sei durch die Rechtsmittelinstanz die Prozessentschädigung des Urteils vom
  7. März 16 in Höhe des Aufwandes von Fr. 3301.– festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
  8. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 29). Es wurde darauf verzichtet, Stellungnahmen oder eine Vernehmlassung ein- zuholen (§§ 66 Abs. 1, 68 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif. II.
  9. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung einer fürsorgerischen Un- terbringung ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Ein- zelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Soweit das ZGB, das EG KESR und das GOG das Verfahren nicht regeln, verweist § 40 Abs. 3 EG KESR subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Begründung des Urteils vom 11. März 2016 hinsichtlich der Parteientschädigung (act. 31). Die Vorinstanz erliess damit einen Endent- scheid im Sinne von Art. 90 BGG (und im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO; vgl. BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015, E. 1.2). Laut einer anderen Meinung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die nur nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden kann (vgl. ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Auflage 2016, Art. 239 ZPO N 32). So oder anders ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutre- ten. Aufgrund der fehlenden Qualität des unbegründeten Urteils als Anfechtungs- objekt für die Ergreifung eines Rechtsmittels (vgl. die nachfolgenden Ausführun- gen) droht dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung (soweit es darauf ankommt) ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil.
  10. Die Vorinstanz erwog, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssten Entschädigungen von Rechtsvertretern nur in ungewöhnlichen, also - 4 - ausserordentlichen Fällen begründet werden. Wenn ein Tarif oder ein gesetzlicher Rahmen für die Entschädigung bestehe und das Gericht diesen Tarif bzw. Rah- men einhalte, sei die Entschädigung nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, bis zur Urteilseröffnung ausserordentliche Umstände darzu- tun. Daher habe sie (die Vorinstanz) davon ausgehen dürfen, der Vertreter sei auch ohne Begründung in der Lage, ihre Überlegungen zu erkennen (act. 31 S. 2 f.).
  11. Wird ein Urteil zunächst in unbegründeter Form erlassen, so ist eine Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei das innert 10 Tagen seit der Eröff- nung des unbegründeten Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz bezeichnete das Urteil vom 11. März 2016 selber als "unbe- gründeten Entscheid" (vgl. vorne I./1.). Dass es sich dabei um einen unbegründe- ten Entscheid im Sinne der erwähnten Bestimmungen handelte, ist danach klar. Es folgt auch aus dem Urteil selber, das alle Formalien gemäss Art. 238 ZPO mit Ausnahme der Entscheidgründe nach lit. g der Bestimmung enthält (vgl. act. 19). Ein solcher unbegründeter Entscheid kann nicht direkt mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden. Erst der begründete Entscheid ist taugliches Anfechtungsobjekt. Auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid wäre nicht einzutreten (vgl. ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Auflage 2016, Art. 239 ZPO N 31; BK ZPO-KILLIAS, Art. 239 ZPO N 20; BSK ZPO-STECK, 2. Auflage 2013, Art. 239 N 21, 25).
  12. Die Vorinstanz verkannte mit ihren aufgezeigten Erwägungen den Un- terschied zwischen den Anforderungen an die Dichte einer Begründung und dem Anspruch auf Erhalt einer Urteilsbegründung an sich, wenn das Urteil zunächst unbegründet ergangen ist. Wurde ein Entscheid zunächst ohne Begründung er- öffnet, so liegt noch kein taugliches Anfechtungsobjekt für die Ergreifung eines Rechtsmittels vor. Dass der unbegründete Entscheid auf Verlangen begründet wird, ist daher zwingend. Die Formulierung des Bundesgerichts, wonach die Höhe der Parteientschädigung in üblichen Fällen nicht begründet werden muss (so etwa der von der Vorinstanz zitierte BGer 5D_15/2012 vom 28. März 2012, E. 4.2), än- - 5 - dert daran nichts. Die entsprechenden Erwägungen des Bundesgerichts stehen im Kontext der Begründungsdichte und nicht im Zusammenhang mit dem An- spruch auf Begründung eines zunächst unbegründet eröffneten Entscheides. Die- ser Anspruch ist nach dem Gesagten mit Blick auf die Rechtsweggarantien ele- mentar. Fragen kann sich einzig, ob ein Begehren auf Erstellung der Urteilsbegrün- dung auch bloss für einen Teil des Entscheids (hier für das Entschädigungsdispo- sitiv) verlangt werden kann. Ob ein solches Begehren allgemein zulässig wäre, kann offen bleiben. Jedenfalls hier rechtfertigt sich dieser Schluss, da durch die Begründung nur der Parteientschädigung keine Interessen einer allfälligen Ge- genpartei verletzt werden und die Teilbegründung argumentativ nicht wesentlich von der Begründung der übrigen Teile des Entscheids abhängt. Die Vorinstanz ist auf das Begehren des Beschwerdeführers um Begrün- dung des Entscheids über die Parteientschädigung somit zu Unrecht nicht einge- treten. Das führt insoweit zur Gutheissung der Beschwerde.
  13. In den Erwägungen zum angefochtenen Entscheid verwies die Vorin- stanz auf § 7 AnwGebV, wonach die Parteientschädigung in Verfahren über für- sorgerische Unterbringung ein Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 2'000.00 vorgege- ben sei, und sie hielt weiter fest, es liege kein ausserordentlicher Fall vor (act. 31 S. 3). Dem lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz der Auffassung war, im vor- liegenden Fall sei eine im erwähnten Rahmen liegende Parteientschädigung fest- zusetzen, und konkret sei eine Entschädigung von Fr. 800.00 angemessen. Damit hat die Vorinstanz den Entscheid über die Parteientschädigung be- gründet, und es kann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Er- stellung der verlangten Urteilsbegründung abgesehen werden. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist als Beschwerde gegen den (sinngemäss) so begrün- deten Entscheid über die Parteientschädigung zu behandeln. Insoweit handelt es sich um eine Beschwerde nach Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO. - 6 -
  14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ machte als Vertreter des Beschwer- deführers gegenüber der Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 3'301.00 inkl. 8% MwSt. geltend (act. 20). Er reichte die Honorarnote aller- dings erst im Anschluss an die Urteilseröffnung ein (act. 31 S. 3, vgl. Vi-Prot. S. 14). Rechtsanwalt X._____ macht geltend, er habe zu einer früheren Beziffe- rung des Aufwands keine Veranlassung gehabt, da er vor dem Erlass des Ent- scheids über seine Beschwerde noch eine Behandlung seiner Beweisanträge (Beizug fehlender Unterlagen von der Klinik) erwartet habe (act. 32 S. 3). Das Gesetz bestimmt nicht, wann anwaltlich vertretene Parteien ihre Hono- rar- oder Kostennoten zwecks Bemessung der Parteientschädigung spätestens einzureichen haben (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, die Kostennote sei in der Hauptverhandlung bzw. spätestens vor der Urteilsberatung einzureichen bzw. es sei spätestens am Schluss der Parteiver- handlung zumindest ein entsprechender Vorbehalt anzubringen (ZK ZPO-JENNY,
  15. Auflage 2016, Art. 105 ZPO N 7; BK ZPO-STERCHI, Art. 105 ZPO N 8; UR- WYLER, DIKE-Komm-ZPO, Stand Printausgabe, Art. 105 ZPO N 8). Unter Um- ständen kann es sich aus Fairnessgründen (Art. 52 ZPO) aufdrängen, die Partei- en aufzufordern, ihre Honorarnoten einzureichen (vgl. URWYLER, a.a.O., N 7). Je- denfalls besteht eine solche Pflicht aber nicht flächendeckend. Im vorliegenden Fall musste der Vertreter des Beschwerdeführers damit rechnen, dass das Ge- richt als Nächstes den Entscheid fällen würde, nachdem es den Beschwerdefüh- rer, die Gutachterin und die Klinikleitung angehört und auch dem Vertreter des Beschwerdeführers das Wort gegeben hatte (vgl. Vi-Prot. S. 6 ff.). Dass danach auf Antrag des Beschwerdeführers noch weitere Unterlagen beigezogen würden, ist zwar denkbar, wäre aber – auch aufgrund der gesetzlich gebotenen Verfah- rensbeschleunigung (Art. 450e ZGB Abs. 5) – unüblich. Insbesondere für den eingetretenen Fall der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung musste der Rechtsvertreter nach den durchgeführten Verfahrensschritten damit rechnen, dass das Gericht ohne weitere Beweisabnahmen entscheiden würde. Er hätte daher vor dem fraglichen Verhandlungsunterbruch (Vi-Prot. S. 14 unten) zumin- dest mitteilen müssen, dass er vor der Urteilsberatung noch seine Honorarnote einzureichen gedenke. Da er das nicht getan hat, ist die erst danach vor Vorin- - 7 - stanz bzw. mit der Beschwerde dem Obergericht eingereichte Honorarnote ein unzulässiges Novum (vgl. Art. 326 Abs. ZPO; vgl. auch URWYLER, a.a.O., N 6).
  16. Unabhängig von einer Honorarnote war die Vorinstanz gehalten, in Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (Anw- GebV) eine angemessene Parteientschädigung festzusetzen. Dabei ist zum einen der Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 2'000.00 zu beachten, in welchem die Ent- schädigung "in der Regel" festzusetzen ist (§ 7 AnwGebV), und zum anderen auf die allgemeinen Bemessungsgrundlagen gemäss § 2 AnwGebV abzustellen (Inte- ressenwert, Verantwortung des Rechtsanwalts, notwendiger Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles). Mit Blick auf diese Kriterien musste der Vorinstanz klar sein, dass Rechts- anwalt X._____ mit der Teilnahme an der Verhandlung vom 11. März 2016 unter Einschluss der Anreise von seinem Wohnort in B._____ nach Kilchberg und einer angemessenen Vorbereitungszeit bereits ein erheblicher Zeitaufwand entstand. Dass es vorab zu Instruktionsgesprächen und etwa auch Telefonaten mit Perso- nen im privaten Umfeld des Beschwerdeführers kam, liegt ebenfalls nahe. Zudem war die Akteneinsicht ein Gebot der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Auch für das Studium der Akten, welche die Vorinstanz Rechtsanwalt X._____ am 10. März 2016 auf sein Ersuchen zustellte (vgl. act. 12, 14), ist Rechtsanwalt X._____ da- her ein angemessener Vertretungsaufwand zuzugestehen. Obschon die Verantwortlichkeiten nicht deckungsgleich sind, lässt sich we- nigstens in der Grössenordnung ein Vergleich mit dem Zeitaufwand von 7 Stun- den und 10 Minuten anstellen, welchen die von der Vorinstanz beigezogene Gut- achterin geltend machte und den die Vorinstanz für angemessen befand (act. 22). Auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist ein Zeitaufwand in ungefähr dieser Höhe zuzugestehen. Andernfalls liessen sich Mandate von Personen in fürsorgerischer Unterbringung bei angemessener anwaltlicher Sorgfalt kaum wirt- schaftlich führen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 800.00 ist daher zu tief. Die Entschädigung ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 1'500.00 zuzüglich Fr. 120.00 (8% MwSt.), total Fr. 1'620.00 zu erhöhen. - 8 -
  17. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus der vor Vor- instanz (wie gesehen zu spät) vorgelegten Honorarnote von Rechtsanwalt X._____ (act. 20) kein Anspruch auf eine darüber hinaus gehende Entschädigung ergibt. Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Rechtsvertreter in der Honorarno- te geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 270.00 für das Gericht unverbindlich ist. Massgebend ist der bereits erwähnte Rahmen gemäss § 7 Anw GebV. So- dann kann es ungeachtet des soeben zur Anreise an die Verhandlung vom
  18. März 2016 Gesagten nicht angehen, ohne besondere Begründung eine Weg- zeit von einer Stunde je Weg für zwei Besuche an zwei aufeinanderfolgenden Ta- gen und somit total vier Stunden Wegzeit zu verrechnen. Der (notwendige) Zeit- aufwand des Vertreters ist im Übrigen nach dem vorstehend Gesagten nur ein Kriterium unter mehreren für die Bemessung der Entschädigung. In Würdigung al- ler massgeblichen Kriterien ist eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
  19. Aufzuheben ist auch die Kostenauflage in der angefochtenen Verfü- gung. Der Beschwerdeführer, der fristgerecht um (teilweise) Begründung des Ur- teils vom 11. März 2016 ersuchte, hatte darauf Anspruch, ohne dass dafür Kosten verlangt werden durften.
  20. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt, ist die Beschwerde abzu- weisen.
  21. Hinzuweisen ist sodann auf folgendes: Die Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid vom 22. März 2016 umfassen über knapp drei Seiten hinweg ei- nen einzigen Satz, welcher sich in elf Abschnitte gliedert, die mit "da" oder "unter Hinweis …" eingeleitet werden. Amtssprache im Kanton Zürich ist deutsch (Art. 48 KV), und die deutsche Sprache wird grundsätzlich in Hauptsätzen gesprochen und geschrieben. Die von der Vorinstanz verwendete Stiltechnik ist veraltet und kaum verständlich. Solche Entscheide kommen in die Nähe einer ungenügenden Begründung, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeutete (vgl. auch TARKAN GÖSKU, Dike-Kommentar ZPO [Print-Ausgabe], Art. 53 N 34 ff.). - 9 - III.
  22. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erhe- ben (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
  23. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde in Bezug auf Rechtsbegehren 1 (Eintreten und Anspruch auf eine Begründung) vollumfänglich und in Bezug auf Rechtsbegehren 2 (Höhe der Parteientschädigung) etwas weni- ger als zur Hälfte. Da die angefochtene Verfügung mit der Verweigerung einer Begründung die elementaren Rechtsweggarantie verletzt (vgl. oben II./4.), hat der Beschwerdeführer in diesem Umfang Anspruch auf eine Parteientschädigung für dieses Verfahren. Es wird erkannt:
  24. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom
  25. März 2016 aufgehoben.
  26. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 11. März 2016 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Horgen ei- ne Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 zuzüglich Fr. 120.00 (8% MwSt.), total Fr. 1'620.00, zugesprochen."
  27. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  28. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  29. Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse des Obergerichtes für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigungen von Fr. 300.00 zu- züglich Fr. 24.00 (8% MwSt), total Fr. 324.00, zugesprochen. - 10 -
  30. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  31. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'501.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
  32. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA160012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 28. April 2016 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Horgen vom 11. März 2016 bzw. 22. März 2016 (FF160014)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (Vorinstanz) hiess mit (unbegründetem) Urteil vom 11. März 2016 die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers A._____ gegen dessen fürsorgerische Unterbringung gut und wies die ärztli- che Leitung der Klinik Sanatorium Kilchberg an, den Beschwerdeführer sofort zu entlassen. Gleichzeitig sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aus der Ge- richtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 zu. Dies teilte die Vorinstanz im Anschluss an die Verhandlung vom 11. März 2016 "mit unbegründetem Ent- scheid" dem Beschwerdeführer und den weiteren Verfahrensbeteiligten mit (vgl. act. 19; Vi-Prot. S. 14).

2. Mit Eingabe vom 17. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um eine Begründung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung (act. 24).

3. Am 22. März 2016 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (act. 25 = act. 31 = act. 35): "1. Auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer aufer- legt. [3.-4. Mitteilung, Rechtsmittel]" Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2016 zugestellt (act. 27).

4. Mit Eingabe vom 11. April 2016 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2016 und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (act. 32 S. 2):

- 3 - "1. Die Verfügung vom 22. März 16 sei aufzuheben und es sei das Urteil vom 11. März 16 btr. Parteientschädigung (Dispo Ziff. 4) zu begründen.

2. Es sei durch die Rechtsmittelinstanz die Prozessentschädigung des Urteils vom

11. März 16 in Höhe des Aufwandes von Fr. 3301.– festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

5. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 29). Es wurde darauf verzichtet, Stellungnahmen oder eine Vernehmlassung ein- zuholen (§§ 66 Abs. 1, 68 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung einer fürsorgerischen Un- terbringung ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Ein- zelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Soweit das ZGB, das EG KESR und das GOG das Verfahren nicht regeln, verweist § 40 Abs. 3 EG KESR subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Begründung des Urteils vom 11. März 2016 hinsichtlich der Parteientschädigung (act. 31). Die Vorinstanz erliess damit einen Endent- scheid im Sinne von Art. 90 BGG (und im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO; vgl. BGer 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015, E. 1.2). Laut einer anderen Meinung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die nur nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden kann (vgl. ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Auflage 2016, Art. 239 ZPO N 32). So oder anders ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutre- ten. Aufgrund der fehlenden Qualität des unbegründeten Urteils als Anfechtungs- objekt für die Ergreifung eines Rechtsmittels (vgl. die nachfolgenden Ausführun- gen) droht dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung (soweit es darauf ankommt) ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil.

2. Die Vorinstanz erwog, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssten Entschädigungen von Rechtsvertretern nur in ungewöhnlichen, also

- 4 - ausserordentlichen Fällen begründet werden. Wenn ein Tarif oder ein gesetzlicher Rahmen für die Entschädigung bestehe und das Gericht diesen Tarif bzw. Rah- men einhalte, sei die Entschädigung nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, bis zur Urteilseröffnung ausserordentliche Umstände darzu- tun. Daher habe sie (die Vorinstanz) davon ausgehen dürfen, der Vertreter sei auch ohne Begründung in der Lage, ihre Überlegungen zu erkennen (act. 31 S. 2 f.).

3. Wird ein Urteil zunächst in unbegründeter Form erlassen, so ist eine Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei das innert 10 Tagen seit der Eröff- nung des unbegründeten Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz bezeichnete das Urteil vom 11. März 2016 selber als "unbe- gründeten Entscheid" (vgl. vorne I./1.). Dass es sich dabei um einen unbegründe- ten Entscheid im Sinne der erwähnten Bestimmungen handelte, ist danach klar. Es folgt auch aus dem Urteil selber, das alle Formalien gemäss Art. 238 ZPO mit Ausnahme der Entscheidgründe nach lit. g der Bestimmung enthält (vgl. act. 19). Ein solcher unbegründeter Entscheid kann nicht direkt mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden. Erst der begründete Entscheid ist taugliches Anfechtungsobjekt. Auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid wäre nicht einzutreten (vgl. ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Auflage 2016, Art. 239 ZPO N 31; BK ZPO-KILLIAS, Art. 239 ZPO N 20; BSK ZPO-STECK, 2. Auflage 2013, Art. 239 N 21, 25).

4. Die Vorinstanz verkannte mit ihren aufgezeigten Erwägungen den Un- terschied zwischen den Anforderungen an die Dichte einer Begründung und dem Anspruch auf Erhalt einer Urteilsbegründung an sich, wenn das Urteil zunächst unbegründet ergangen ist. Wurde ein Entscheid zunächst ohne Begründung er- öffnet, so liegt noch kein taugliches Anfechtungsobjekt für die Ergreifung eines Rechtsmittels vor. Dass der unbegründete Entscheid auf Verlangen begründet wird, ist daher zwingend. Die Formulierung des Bundesgerichts, wonach die Höhe der Parteientschädigung in üblichen Fällen nicht begründet werden muss (so etwa der von der Vorinstanz zitierte BGer 5D_15/2012 vom 28. März 2012, E. 4.2), än-

- 5 - dert daran nichts. Die entsprechenden Erwägungen des Bundesgerichts stehen im Kontext der Begründungsdichte und nicht im Zusammenhang mit dem An- spruch auf Begründung eines zunächst unbegründet eröffneten Entscheides. Die- ser Anspruch ist nach dem Gesagten mit Blick auf die Rechtsweggarantien ele- mentar. Fragen kann sich einzig, ob ein Begehren auf Erstellung der Urteilsbegrün- dung auch bloss für einen Teil des Entscheids (hier für das Entschädigungsdispo- sitiv) verlangt werden kann. Ob ein solches Begehren allgemein zulässig wäre, kann offen bleiben. Jedenfalls hier rechtfertigt sich dieser Schluss, da durch die Begründung nur der Parteientschädigung keine Interessen einer allfälligen Ge- genpartei verletzt werden und die Teilbegründung argumentativ nicht wesentlich von der Begründung der übrigen Teile des Entscheids abhängt. Die Vorinstanz ist auf das Begehren des Beschwerdeführers um Begrün- dung des Entscheids über die Parteientschädigung somit zu Unrecht nicht einge- treten. Das führt insoweit zur Gutheissung der Beschwerde.

5. In den Erwägungen zum angefochtenen Entscheid verwies die Vorin- stanz auf § 7 AnwGebV, wonach die Parteientschädigung in Verfahren über für- sorgerische Unterbringung ein Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 2'000.00 vorgege- ben sei, und sie hielt weiter fest, es liege kein ausserordentlicher Fall vor (act. 31 S. 3). Dem lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz der Auffassung war, im vor- liegenden Fall sei eine im erwähnten Rahmen liegende Parteientschädigung fest- zusetzen, und konkret sei eine Entschädigung von Fr. 800.00 angemessen. Damit hat die Vorinstanz den Entscheid über die Parteientschädigung be- gründet, und es kann von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Er- stellung der verlangten Urteilsbegründung abgesehen werden. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist als Beschwerde gegen den (sinngemäss) so begrün- deten Entscheid über die Parteientschädigung zu behandeln. Insoweit handelt es sich um eine Beschwerde nach Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO.

- 6 -

6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ machte als Vertreter des Beschwer- deführers gegenüber der Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 3'301.00 inkl. 8% MwSt. geltend (act. 20). Er reichte die Honorarnote aller- dings erst im Anschluss an die Urteilseröffnung ein (act. 31 S. 3, vgl. Vi-Prot. S. 14). Rechtsanwalt X._____ macht geltend, er habe zu einer früheren Beziffe- rung des Aufwands keine Veranlassung gehabt, da er vor dem Erlass des Ent- scheids über seine Beschwerde noch eine Behandlung seiner Beweisanträge (Beizug fehlender Unterlagen von der Klinik) erwartet habe (act. 32 S. 3). Das Gesetz bestimmt nicht, wann anwaltlich vertretene Parteien ihre Hono- rar- oder Kostennoten zwecks Bemessung der Parteientschädigung spätestens einzureichen haben (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, die Kostennote sei in der Hauptverhandlung bzw. spätestens vor der Urteilsberatung einzureichen bzw. es sei spätestens am Schluss der Parteiver- handlung zumindest ein entsprechender Vorbehalt anzubringen (ZK ZPO-JENNY,

3. Auflage 2016, Art. 105 ZPO N 7; BK ZPO-STERCHI, Art. 105 ZPO N 8; UR- WYLER, DIKE-Komm-ZPO, Stand Printausgabe, Art. 105 ZPO N 8). Unter Um- ständen kann es sich aus Fairnessgründen (Art. 52 ZPO) aufdrängen, die Partei- en aufzufordern, ihre Honorarnoten einzureichen (vgl. URWYLER, a.a.O., N 7). Je- denfalls besteht eine solche Pflicht aber nicht flächendeckend. Im vorliegenden Fall musste der Vertreter des Beschwerdeführers damit rechnen, dass das Ge- richt als Nächstes den Entscheid fällen würde, nachdem es den Beschwerdefüh- rer, die Gutachterin und die Klinikleitung angehört und auch dem Vertreter des Beschwerdeführers das Wort gegeben hatte (vgl. Vi-Prot. S. 6 ff.). Dass danach auf Antrag des Beschwerdeführers noch weitere Unterlagen beigezogen würden, ist zwar denkbar, wäre aber – auch aufgrund der gesetzlich gebotenen Verfah- rensbeschleunigung (Art. 450e ZGB Abs. 5) – unüblich. Insbesondere für den eingetretenen Fall der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung musste der Rechtsvertreter nach den durchgeführten Verfahrensschritten damit rechnen, dass das Gericht ohne weitere Beweisabnahmen entscheiden würde. Er hätte daher vor dem fraglichen Verhandlungsunterbruch (Vi-Prot. S. 14 unten) zumin- dest mitteilen müssen, dass er vor der Urteilsberatung noch seine Honorarnote einzureichen gedenke. Da er das nicht getan hat, ist die erst danach vor Vorin-

- 7 - stanz bzw. mit der Beschwerde dem Obergericht eingereichte Honorarnote ein unzulässiges Novum (vgl. Art. 326 Abs. ZPO; vgl. auch URWYLER, a.a.O., N 6).

7. Unabhängig von einer Honorarnote war die Vorinstanz gehalten, in Anwendung der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (Anw- GebV) eine angemessene Parteientschädigung festzusetzen. Dabei ist zum einen der Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 2'000.00 zu beachten, in welchem die Ent- schädigung "in der Regel" festzusetzen ist (§ 7 AnwGebV), und zum anderen auf die allgemeinen Bemessungsgrundlagen gemäss § 2 AnwGebV abzustellen (Inte- ressenwert, Verantwortung des Rechtsanwalts, notwendiger Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles). Mit Blick auf diese Kriterien musste der Vorinstanz klar sein, dass Rechts- anwalt X._____ mit der Teilnahme an der Verhandlung vom 11. März 2016 unter Einschluss der Anreise von seinem Wohnort in B._____ nach Kilchberg und einer angemessenen Vorbereitungszeit bereits ein erheblicher Zeitaufwand entstand. Dass es vorab zu Instruktionsgesprächen und etwa auch Telefonaten mit Perso- nen im privaten Umfeld des Beschwerdeführers kam, liegt ebenfalls nahe. Zudem war die Akteneinsicht ein Gebot der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Auch für das Studium der Akten, welche die Vorinstanz Rechtsanwalt X._____ am 10. März 2016 auf sein Ersuchen zustellte (vgl. act. 12, 14), ist Rechtsanwalt X._____ da- her ein angemessener Vertretungsaufwand zuzugestehen. Obschon die Verantwortlichkeiten nicht deckungsgleich sind, lässt sich we- nigstens in der Grössenordnung ein Vergleich mit dem Zeitaufwand von 7 Stun- den und 10 Minuten anstellen, welchen die von der Vorinstanz beigezogene Gut- achterin geltend machte und den die Vorinstanz für angemessen befand (act. 22). Auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist ein Zeitaufwand in ungefähr dieser Höhe zuzugestehen. Andernfalls liessen sich Mandate von Personen in fürsorgerischer Unterbringung bei angemessener anwaltlicher Sorgfalt kaum wirt- schaftlich führen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 800.00 ist daher zu tief. Die Entschädigung ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 1'500.00 zuzüglich Fr. 120.00 (8% MwSt.), total Fr. 1'620.00 zu erhöhen.

- 8 -

8. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus der vor Vor- instanz (wie gesehen zu spät) vorgelegten Honorarnote von Rechtsanwalt X._____ (act. 20) kein Anspruch auf eine darüber hinaus gehende Entschädigung ergibt. Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Rechtsvertreter in der Honorarno- te geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 270.00 für das Gericht unverbindlich ist. Massgebend ist der bereits erwähnte Rahmen gemäss § 7 Anw GebV. So- dann kann es ungeachtet des soeben zur Anreise an die Verhandlung vom

11. März 2016 Gesagten nicht angehen, ohne besondere Begründung eine Weg- zeit von einer Stunde je Weg für zwei Besuche an zwei aufeinanderfolgenden Ta- gen und somit total vier Stunden Wegzeit zu verrechnen. Der (notwendige) Zeit- aufwand des Vertreters ist im Übrigen nach dem vorstehend Gesagten nur ein Kriterium unter mehreren für die Bemessung der Entschädigung. In Würdigung al- ler massgeblichen Kriterien ist eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

9. Aufzuheben ist auch die Kostenauflage in der angefochtenen Verfü- gung. Der Beschwerdeführer, der fristgerecht um (teilweise) Begründung des Ur- teils vom 11. März 2016 ersuchte, hatte darauf Anspruch, ohne dass dafür Kosten verlangt werden durften.

10. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt, ist die Beschwerde abzu- weisen.

11. Hinzuweisen ist sodann auf folgendes: Die Ausführungen im angefoch- tenen Entscheid vom 22. März 2016 umfassen über knapp drei Seiten hinweg ei- nen einzigen Satz, welcher sich in elf Abschnitte gliedert, die mit "da" oder "unter Hinweis …" eingeleitet werden. Amtssprache im Kanton Zürich ist deutsch (Art. 48 KV), und die deutsche Sprache wird grundsätzlich in Hauptsätzen gesprochen und geschrieben. Die von der Vorinstanz verwendete Stiltechnik ist veraltet und kaum verständlich. Solche Entscheide kommen in die Nähe einer ungenügenden Begründung, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeutete (vgl. auch TARKAN GÖSKU, Dike-Kommentar ZPO [Print-Ausgabe], Art. 53 N 34 ff.).

- 9 - III.

1. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erhe- ben (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

2. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde in Bezug auf Rechtsbegehren 1 (Eintreten und Anspruch auf eine Begründung) vollumfänglich und in Bezug auf Rechtsbegehren 2 (Höhe der Parteientschädigung) etwas weni- ger als zur Hälfte. Da die angefochtene Verfügung mit der Verweigerung einer Begründung die elementaren Rechtsweggarantie verletzt (vgl. oben II./4.), hat der Beschwerdeführer in diesem Umfang Anspruch auf eine Parteientschädigung für dieses Verfahren. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom

22. März 2016 aufgehoben.

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 11. März 2016 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Horgen ei- ne Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 zuzüglich Fr. 120.00 (8% MwSt.), total Fr. 1'620.00, zugesprochen."

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse des Obergerichtes für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigungen von Fr. 300.00 zu- züglich Fr. 24.00 (8% MwSt), total Fr. 324.00, zugesprochen.

- 10 -

6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'501.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:

29. April 2016