opencaselaw.ch

PA150038

Fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2015-11-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 21. Oktober 2015 aufgrund einer psychi- schen Störung und damit einhergehender schwerer Verwahrlosung mittels fürsor- gerischer Unterbringung in die Privatklinik …, Kanton Bern, eingewiesen (act. 8/2). Infolge einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung ordnete in der Folge der leitende Arzt Dr. med. C._____ am 3. November 2015 die notfallmässige Einwei- sung der Beschwerdeführerin in die B._____ (B._____) an (act. 8/1). Gleichen- tags ersuchte diese beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan: Vo- rinstanz) um sofortige Entlassung aus der B._____ und erhob damit sinngemäss Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 1).

E. 1.2 Am 12. November 2015 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhan- dlung statt, an welcher Dr. med. D._____ das Gutachten erstattete und die Be- schwerdeführerin sowie ein Vertreter der B._____ angehört wurden (Prot. Vi S. 7 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Der Ent- scheid wurde der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Verhandlung im Dis- positiv eröffnet (Prot. Vi S. 22; act. 9 Disp.-Ziff. 4) und hernach in begründeter Ausfertigung zugestellt (vgl. [act. 10] = act. 12).

E. 1.3 Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. No- vember 2015 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde. In dieser beantragt sie sinngemäss die Entlassung aus der B._____. Am 13. und 18. November 2015 reichte sie zwei weitere Schreiben ein (act. 14-15).

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 -

E. 2 Zur Beschwerde Die Eingaben der Beschwerdeführerin sind mehrheitlich unverständlich und wirr (act. 13; act. 14; act. 15). Es lässt sich nicht eruieren, mit welchen vorinstanz- lichen Erwägungen sie nicht einverstanden ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann indes gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB unbegründet Beschwerde erhoben werden. Dies gilt mangels abweichender Regelung im EG KESR auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. OG ZH, PA130051 vom 9. Januar 2014, E. 2.2). Somit liegt eine den Formerfor- dernissen genügende Beschwerde vor. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Vor- aussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind.

E. 3 Zu den ärztlichen Einweisungen

E. 3.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die am 3. November 2015 verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die B._____ durch den leitenden Arzt der Privatklinik … (act. 1; act. 2; act. 8/1). Der Aufenthalt der Beschwerdefüh- rerin in dieser Klinik erfolgte – wie eingangs erwähnt – aufgrund der bereits am

21. Oktober 2015 angeordneten fürsorgerischen Unterbringung durch die unter- suchende Ärztin des Spitals Interlaken (act. 8/2).

E. 3.2 Die Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfolgt immer in eine konkrete Ein- richtung, weil sich diese nach den Umständen des Einzelfalls als geeignet erwei- sen muss. Findet sich keine solche, hat die Einweisung zu unterbleiben. Entspre- chend ist die Unterbringung im Falle einer Verlegung in eine andere Einrichtung nicht mehr gedeckt (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Basel 2012, Art. 426 N 54). In diesem Sinne schreibt das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Bern (KESG BE) – welches den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts des ZGB im Kanton Bern regelt – in Art. 30 vor, dass die Versetzung in eine andere Einrichtung nur gestützt auf einen Unterbringungsentscheid zulässig ist. Bei einer Verlegung eines Patienten in eine andere Einrichtung muss daher gemäss Obergericht des Kantons Bern stets ein neues Verfahren durchgeführt und ein neuer Entscheid gefällt werden. Die sachli- che Zuständigkeit fällt dabei zwingend in den Kompetenzbereich der Erwachse-

- 4 - nenschutzbehörde und darf – im Gegensatz zum Entscheid über die Entlassung – nicht an die Einrichtung delegiert werden (vgl. hierzu den ausführlich begründeten Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutz- gericht, vom 19. Juni 2015, KES-Nr. 15 487 E. III. 1. ff. m.w.H.). Für die Überweisung der Beschwerdeführerin in die B._____ gemäss Art. 30 KESG BE wäre somit die Erwachsenenschutzbehörde und nicht der lei- tende Arzt der Privatklinik … zuständig gewesen. Ob sich die Kompetenz des Arz- tes für die Versetzung allenfalls aus Art. 27 Abs. 1 KESG BE ableiten lässt, wo- nach nebst der KESB auch zugelassene Ärzte eine Einweisung anordnen kön- nen, sofern – wie vorliegend – Gefahr in Verzug liegt, ist aus dem erwähnten Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Bern nicht ersichtlich und daher fraglich. Zu vertiefen ist dies allerdings nicht. Zum einen hat die fehlende Zuständigkeit des Arztes für die Einweisung der Beschwerdeführerin in die B._____ vorliegend kei- nen Einfluss auf den Rechtsmittelweg. Für Beschwerden gegen ärztlich angeord- nete Unterbringungen ist im Kanton Zürich das Einzelgericht am Ort der Einrich- tung in erster (§ 62 Abs. 2 EG KESR) und das Obergericht in zweiter Instanz (§ 64 EG KESR) zuständig. Zum anderen verfügt die zweite Beschwerdeinstanz – wie bereits die Vorinstanz – über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es mit anderen Worten nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbst- ständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB (noch) vorliegen. Aus dem Umstand, wonach die Einwei- sung in die B._____ durch einen Arzt anstatt gestützt auf eine Anordnung der Er- wachsenenschutzbehörde erfolgte, erwächst der Beschwerdeführerin daher kein Rechtsnachteil.

E. 3.3 In Bezug auf die Dauer der ärztlichen Einweisungen ist indes Folgendes zu bemerken: Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der KESB eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Frist anordnen dürfen. Die Dauer solcher Einweisungen darf jedoch höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 27 Abs. 3 KESG BE sowie § 29 Abs. 1 EG KESR). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf die-

- 5 - ser Frist fortgesetzt werden kann, muss ein vollstreckbarer Unterbringungs- entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Damit wird verhindert, dass die fürsorgerische Unterbringung am Ende der Frist durch eine neue, ebenfalls gestützt auf Art. 429 ZGB erfolgte Anordnung, verlängert wird. Ein solches Vorgehen würde die gesetzlich vorgesehene Fristbeschränkung umgehen und wäre daher bundesrechtswidrig (vgl. OGer ZH PA150020 vom 2. Juli 2015 E. II./2.1. m.w.H.). Die bundesgesetzliche Maximaldauer von sechs Wo- chen darf auch nicht im Falle einer ärztlichen Einweisung im Notfall überschritten werden (FamKomm Erwachsenenschutz-GUILLOD, Bern 2013, Art. 429 N 32). Der vorliegend zu beurteilenden Einweisung der Beschwerdeführerin in die B._____ ging – wie bereits erwähnt – die ärztliche Einweisung vom 21. Oktober 2015 in die Privatklinik … voraus. Diese wurde für die Dauer von 6 Wochen an- geordnet (act. 8/2). Die am 3. November 2015 verfügte Überweisung, mittels wel- cher die Beschwerdeführerin eben in die B._____ versetzt wurde, nimmt zwar kurz Bezug auf die Einweisung vom 21. Oktober 2015 und erwähnt den Ablauf der sechswöchigen Frist, erfolgte aber ebenfalls für die Dauer von sechs Wochen (act. 8/1). Um Missverständnisse und insbesondere um eine unzulässige Verlän- gerung der gesetzlichen Maximalfrist zu vermeiden, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die zu beurteilende fürsorgerische Unterbringung der Be- schwerdeführerin am 21. Oktober 2015 (Datum der Einweisung ins Spital Interla- ken) angelaufen ist und daher am Dienstag, 1. Dezember 2015, 24.00 Uhr endet. Nach diesem Zeitpunkt kann die Beschwerdeführerin nur gestützt auf einen neu- en Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde in der Klinik zurück- behalten werden.

E. 4 Zur Fürsorgerischen Unterbringung Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Dabei ist die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte darstellt. Die betroffene Person ist zu

- 6 - entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.

E. 4.1 Vorliegen eines Schwächezustandes

E. 4.1.1 Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 15).

E. 4.1.2 Bei der Beschwerdeführerin wurde bereits im 18. Lebensjahr eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Gemäss den bei den Akten liegenden Unterlagen wurde sie wiederholt in Kliniken behandelt, wobei sie vor der aktuellen Einwei- sung bereits 24 Mal in der B._____ hospitalisiert war (act. 8/5-8). Darüber hinaus weilte sie in den Jahren 2012 bis 2014 in der Dorfgemeinschaft E._____ in ..., von wo sie mehrmals ins Psychiatriezentrum Breitenau eingewiesen wurde, weil sie die Medikamenteneinnahme verweigerte (act. 6/2 S. 8).

E. 4.1.3 Die Einweisung in die Privatklinik … erfolgte unter anderem, weil sich die Beschwerdeführerin in einer Untersuchung im Spital Interlaken deutlich psycho- tisch mit paranoiden Inhalten gezeigt hatte. Ein Krankheitsverständnis – so die einweisende Ärztin – fehle bei der Patientin gänzlich und eine Therapie lehne sie strikt ab (act. 8/2). Die in der Folge angeordnete Überweisung in die B._____ er- folgte aufgrund zunehmender Zustandsverschlechterung infolge der paranoiden Schizophrenie. Gemäss ärztlichem Bericht habe die Beschwerdeführerin darüber hinaus Verwahrlosungstendenzen gezeigt (act. 8/1).

E. 4.1.4 Der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter Dr. med. D._____ diagnosti- zierte bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung in Form einer parano- iden Schizophrenie. Diese Erkrankung bestehe seit vielen Jahren und sei chroni- fiziert. Die Patientin rede mit halluzinierten Personen und verhalte sich in be- stimmten Situationen, so z.B. bei der Medikation, äusserst stur. Die lange Dauer der Krankheit habe erhebliche Defizite im kognitiven, psychischen, interaktiven

- 7 - und beruflichen Bereich hervorgerufen. Zudem sei eine Verwahrlosung zu erken- nen (Prot. Vi S. 15 ff.).

E. 4.1.5 Die Diagnose des Gutachters bestätigt die Einschätzung der weiteren Fach- personen. Der Befund deckt sich auch mit dem bei der Beschwerdeführerin be- reits im 18. Lebensjahr festgestellten Krankheitsbild. Sie befindet sich momentan bereits zum 25. Mal in der B._____ (act. 8/4). Am Vorhandensein einer psychi- schen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB bestehen vorliegend keine Zweifel. Dies wird nicht zuletzt auch aus den unzusammenhängenden und gröss- tenteils unverständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung (Prot. Vi S. 21) sowie ihren schriftlichen Eingaben beim Obergericht (act. 13-15) deutlich. Daran vermag auch der Umstand, wonach sie diese Ansicht nicht teilt und eine Behandlung sowie eine Medikation strikt ab- lehnt, nichts zu ändern. Damit liegt ein Schwächezustand vor.

E. 4.2 Schutzbedürftigkeit; Verhältnismässigkeit

E. 4.2.1 Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist, wobei diese nicht auf andere Weise als durch Unterbringung in einer Einrich- tung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffe- ne Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Frei- heitsentziehung erbracht werden kann; mithin muss die Freiheitsentziehung die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elemen- tare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Um- gebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen (vgl. BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8 und N 41 f. m.w.H.; Botschaft Erwachsenenschutz BBl. 2006 S. 7062 f.). Dennoch darf der Schutz Dritter in die Beurteilung einbezogen werden, zumal es letztlich eben- falls zum Schutzauftrag gehört, eine kranke bzw. verwirrte Person davon abzu-

- 8 - halten, eine schwere Straftat zu begehen (Botschaft Erwachsenenschutz BBl. 2006 S. 7062 unten; so bspw. BGer 5A_607/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie ist entsprechend nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (BSK Erwachsenen- schutz-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.).

E. 4.2.2 Die behandelnde Ärztin des Spitals Interlaken hielt in der Einweisungsverfü- gung in die Privatklinik … fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem Zu- stand zunehmender Verwahrlosung. Sie sei von der Polizei aufgegriffen worden. Zuvor soll sie auf einem Bauernhof, wo sie einige Zeit gelebt habe, wiederholt Tie- re freigelassen haben. Diese seien mindestens einmal auf eine Autobahn gelau- fen. Eine Fremdgefährdung könne somit nicht ausgeschlossen werden. Da sie kein Krankheitsverständnis habe und eine Therapie ablehne, sei aber von einer akuten Selbstgefährdung auszugehen (act. 8/2). Zur gleichen Einschätzung kam in der Folge auch der behandelnde Arzt der Privatklinik …, welcher in seinem Überweisungsentscheid an die B._____ der Beschwerdeführerin ein fremdgefähr- dendes, nicht ausreichend beeinflussbares Verhalten bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht attestierte (act. 8/1).

E. 4.2.3 Dr. med. D._____ kam in seinem Gutachten ebenfalls zum Schluss, bei der Patientin bestehe eine akute Selbstgefährdung, da sie die Folgen ihres Handelns in keiner Weise zu erkennen vermöge und eine Behandlung strikt ablehne. Durch ihr grob krankhaftes Verhalten seien grosse Turbulenzen zu erwarten, würde sie aus der Klinik entlassen werden. Es drohe somit auch eine Gefahr für Dritte. Darüber hinaus sei sie ohne Obdach der Verwahrlosungsgefahr ausge- setzt. Insgesamt seien die Gefährdungsrisiken im Falle einer Entlassung sehr hoch (Pro. Vi S. 15 ff.).

E. 4.2.4 Diese Auffassung teilt auch der behandelnde Arzt in der B._____. Er stellte in seiner Stellungnahme fest, ein Austritt der Beschwerdeführerin müsse abge- lehnt werden, weil dabei eine erneute Krankheitsverschlimmerung mit damit ein- hergehender Selbst- und Fremdgefährdung drohe. Eine Depot-Medikation, wel-

- 9 - che die Patientin jedoch dezidiert ablehne, sei dringend empfohlen (act. 7). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Vertreter der Klinik daran fest und ergänzte, eine Entlassung aus der B._____ sei aufgrund des gegenwär- tigen schlechten Zustandes der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Darüber hinaus stehe eine angemessene Wohnform, welche eine geregelte Medikamen- tenabgabe gewährleisten könne, momentan nicht bereit (Prot. Vi S. 12 f.).

E. 4.2.5 Die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters und der involvierten Fachpersonen überzeugen. Die Beschwerdeführerin ist mangels Krankheitseinsicht offensichtlich nicht in der Lage, die Folgen ihres Handels zu erkennen. Ihr Krankheitsbild bedarf der Behandlung, insbesondere in medika- mentöser Hinsicht. Sowohl der behandelnde Klinikarzt als auch der beigezogene Gutachter erachten es aus medizinischer Sicht als zwingend notwendig, die Be- schwerdeführerin stationär zu behandeln. Andernfalls würden neben einer weite- ren Verschlechterung des Zustandsbildes auch irreversible gesundheitliche Schä- den drohen (act. 7; Prot. Vi S. 12 ff.). Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin ist insbesondere auch deshalb zu bejahen, weil sie die Behandlung mit Me- dikamenten ablehnt. Aufgrund der langen Krankheit der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung ihrer Vorgeschichte ist ferner auch davon auszugehen, dass es bei einer Entlassung im gegenwärtigen Zustand mit grosser Wahrschein- lichkeit zu einem selbstgefährdenden Verhalten kommt. In einem solchen Fall wä- re vor allem die Gefahr der Verwahrlosung sehr gross. Auch mit Blick auf die Be- lastung der Umgebung der Beschwerdeführerin erweist sich die fürsorgerische Unterbringung als gerechtfertigt. Da gemäss Ausführungen der Fachpersonen momentan keine angemessene Wohnform bereitsteht, welche eine geregelte Medikamentenabgabe gewährlei- sten kann (Prot. Vi S. 12 f. und S. 15 ff.), erscheint der Aufenthalt in der Klinik die einzig angemessene Massnahme. Vor allem sind keine leichteren Massnahmen ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin einen genügenden Schutz gewähren würden. Gemäss Einschätzung des Gutachters sind sowohl die B._____ als auch ihr grundsätzliches Behandlungskonzept für die Unterbringung der Beschwerde-

- 10 - führerin gut geeignet (Prot. Vi S. 15 ff.). Bei der B._____ handelt es sich dement- sprechend um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB.

E. 4.3 Fazit Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Darge- legten auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen.

E. 5 Kostenfolge Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beiständin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Barblan versandt am:
  5. November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA150038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. R. Barblan Urteil vom 27. November 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, sowie B._____, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 12. November 2015 (FF150251)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 21. Oktober 2015 aufgrund einer psychi- schen Störung und damit einhergehender schwerer Verwahrlosung mittels fürsor- gerischer Unterbringung in die Privatklinik …, Kanton Bern, eingewiesen (act. 8/2). Infolge einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung ordnete in der Folge der leitende Arzt Dr. med. C._____ am 3. November 2015 die notfallmässige Einwei- sung der Beschwerdeführerin in die B._____ (B._____) an (act. 8/1). Gleichen- tags ersuchte diese beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan: Vo- rinstanz) um sofortige Entlassung aus der B._____ und erhob damit sinngemäss Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 1). 1.2 Am 12. November 2015 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhan- dlung statt, an welcher Dr. med. D._____ das Gutachten erstattete und die Be- schwerdeführerin sowie ein Vertreter der B._____ angehört wurden (Prot. Vi S. 7 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Der Ent- scheid wurde der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Verhandlung im Dis- positiv eröffnet (Prot. Vi S. 22; act. 9 Disp.-Ziff. 4) und hernach in begründeter Ausfertigung zugestellt (vgl. [act. 10] = act. 12). 1.3 Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. No- vember 2015 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde. In dieser beantragt sie sinngemäss die Entlassung aus der B._____. Am 13. und 18. November 2015 reichte sie zwei weitere Schreiben ein (act. 14-15). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 -

2. Zur Beschwerde Die Eingaben der Beschwerdeführerin sind mehrheitlich unverständlich und wirr (act. 13; act. 14; act. 15). Es lässt sich nicht eruieren, mit welchen vorinstanz- lichen Erwägungen sie nicht einverstanden ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann indes gemäss Art. 450e Abs. 1 ZGB unbegründet Beschwerde erhoben werden. Dies gilt mangels abweichender Regelung im EG KESR auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. OG ZH, PA130051 vom 9. Januar 2014, E. 2.2). Somit liegt eine den Formerfor- dernissen genügende Beschwerde vor. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Vor- aussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind.

3. Zu den ärztlichen Einweisungen 3.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die am 3. November 2015 verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die B._____ durch den leitenden Arzt der Privatklinik … (act. 1; act. 2; act. 8/1). Der Aufenthalt der Beschwerdefüh- rerin in dieser Klinik erfolgte – wie eingangs erwähnt – aufgrund der bereits am

21. Oktober 2015 angeordneten fürsorgerischen Unterbringung durch die unter- suchende Ärztin des Spitals Interlaken (act. 8/2). 3.2 Die Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfolgt immer in eine konkrete Ein- richtung, weil sich diese nach den Umständen des Einzelfalls als geeignet erwei- sen muss. Findet sich keine solche, hat die Einweisung zu unterbleiben. Entspre- chend ist die Unterbringung im Falle einer Verlegung in eine andere Einrichtung nicht mehr gedeckt (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Basel 2012, Art. 426 N 54). In diesem Sinne schreibt das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Bern (KESG BE) – welches den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts des ZGB im Kanton Bern regelt – in Art. 30 vor, dass die Versetzung in eine andere Einrichtung nur gestützt auf einen Unterbringungsentscheid zulässig ist. Bei einer Verlegung eines Patienten in eine andere Einrichtung muss daher gemäss Obergericht des Kantons Bern stets ein neues Verfahren durchgeführt und ein neuer Entscheid gefällt werden. Die sachli- che Zuständigkeit fällt dabei zwingend in den Kompetenzbereich der Erwachse-

- 4 - nenschutzbehörde und darf – im Gegensatz zum Entscheid über die Entlassung – nicht an die Einrichtung delegiert werden (vgl. hierzu den ausführlich begründeten Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutz- gericht, vom 19. Juni 2015, KES-Nr. 15 487 E. III. 1. ff. m.w.H.). Für die Überweisung der Beschwerdeführerin in die B._____ gemäss Art. 30 KESG BE wäre somit die Erwachsenenschutzbehörde und nicht der lei- tende Arzt der Privatklinik … zuständig gewesen. Ob sich die Kompetenz des Arz- tes für die Versetzung allenfalls aus Art. 27 Abs. 1 KESG BE ableiten lässt, wo- nach nebst der KESB auch zugelassene Ärzte eine Einweisung anordnen kön- nen, sofern – wie vorliegend – Gefahr in Verzug liegt, ist aus dem erwähnten Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Bern nicht ersichtlich und daher fraglich. Zu vertiefen ist dies allerdings nicht. Zum einen hat die fehlende Zuständigkeit des Arztes für die Einweisung der Beschwerdeführerin in die B._____ vorliegend kei- nen Einfluss auf den Rechtsmittelweg. Für Beschwerden gegen ärztlich angeord- nete Unterbringungen ist im Kanton Zürich das Einzelgericht am Ort der Einrich- tung in erster (§ 62 Abs. 2 EG KESR) und das Obergericht in zweiter Instanz (§ 64 EG KESR) zuständig. Zum anderen verfügt die zweite Beschwerdeinstanz – wie bereits die Vorinstanz – über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es mit anderen Worten nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbst- ständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB (noch) vorliegen. Aus dem Umstand, wonach die Einwei- sung in die B._____ durch einen Arzt anstatt gestützt auf eine Anordnung der Er- wachsenenschutzbehörde erfolgte, erwächst der Beschwerdeführerin daher kein Rechtsnachteil. 3.3 In Bezug auf die Dauer der ärztlichen Einweisungen ist indes Folgendes zu bemerken: Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der KESB eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Frist anordnen dürfen. Die Dauer solcher Einweisungen darf jedoch höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 27 Abs. 3 KESG BE sowie § 29 Abs. 1 EG KESR). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf die-

- 5 - ser Frist fortgesetzt werden kann, muss ein vollstreckbarer Unterbringungs- entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Damit wird verhindert, dass die fürsorgerische Unterbringung am Ende der Frist durch eine neue, ebenfalls gestützt auf Art. 429 ZGB erfolgte Anordnung, verlängert wird. Ein solches Vorgehen würde die gesetzlich vorgesehene Fristbeschränkung umgehen und wäre daher bundesrechtswidrig (vgl. OGer ZH PA150020 vom 2. Juli 2015 E. II./2.1. m.w.H.). Die bundesgesetzliche Maximaldauer von sechs Wo- chen darf auch nicht im Falle einer ärztlichen Einweisung im Notfall überschritten werden (FamKomm Erwachsenenschutz-GUILLOD, Bern 2013, Art. 429 N 32). Der vorliegend zu beurteilenden Einweisung der Beschwerdeführerin in die B._____ ging – wie bereits erwähnt – die ärztliche Einweisung vom 21. Oktober 2015 in die Privatklinik … voraus. Diese wurde für die Dauer von 6 Wochen an- geordnet (act. 8/2). Die am 3. November 2015 verfügte Überweisung, mittels wel- cher die Beschwerdeführerin eben in die B._____ versetzt wurde, nimmt zwar kurz Bezug auf die Einweisung vom 21. Oktober 2015 und erwähnt den Ablauf der sechswöchigen Frist, erfolgte aber ebenfalls für die Dauer von sechs Wochen (act. 8/1). Um Missverständnisse und insbesondere um eine unzulässige Verlän- gerung der gesetzlichen Maximalfrist zu vermeiden, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die zu beurteilende fürsorgerische Unterbringung der Be- schwerdeführerin am 21. Oktober 2015 (Datum der Einweisung ins Spital Interla- ken) angelaufen ist und daher am Dienstag, 1. Dezember 2015, 24.00 Uhr endet. Nach diesem Zeitpunkt kann die Beschwerdeführerin nur gestützt auf einen neu- en Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde in der Klinik zurück- behalten werden.

4. Zur Fürsorgerischen Unterbringung Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Dabei ist die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte darstellt. Die betroffene Person ist zu

- 6 - entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. 4.1 Vorliegen eines Schwächezustandes 4.1.1 Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 15). 4.1.2 Bei der Beschwerdeführerin wurde bereits im 18. Lebensjahr eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Gemäss den bei den Akten liegenden Unterlagen wurde sie wiederholt in Kliniken behandelt, wobei sie vor der aktuellen Einwei- sung bereits 24 Mal in der B._____ hospitalisiert war (act. 8/5-8). Darüber hinaus weilte sie in den Jahren 2012 bis 2014 in der Dorfgemeinschaft E._____ in ..., von wo sie mehrmals ins Psychiatriezentrum Breitenau eingewiesen wurde, weil sie die Medikamenteneinnahme verweigerte (act. 6/2 S. 8). 4.1.3 Die Einweisung in die Privatklinik … erfolgte unter anderem, weil sich die Beschwerdeführerin in einer Untersuchung im Spital Interlaken deutlich psycho- tisch mit paranoiden Inhalten gezeigt hatte. Ein Krankheitsverständnis – so die einweisende Ärztin – fehle bei der Patientin gänzlich und eine Therapie lehne sie strikt ab (act. 8/2). Die in der Folge angeordnete Überweisung in die B._____ er- folgte aufgrund zunehmender Zustandsverschlechterung infolge der paranoiden Schizophrenie. Gemäss ärztlichem Bericht habe die Beschwerdeführerin darüber hinaus Verwahrlosungstendenzen gezeigt (act. 8/1). 4.1.4 Der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter Dr. med. D._____ diagnosti- zierte bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung in Form einer parano- iden Schizophrenie. Diese Erkrankung bestehe seit vielen Jahren und sei chroni- fiziert. Die Patientin rede mit halluzinierten Personen und verhalte sich in be- stimmten Situationen, so z.B. bei der Medikation, äusserst stur. Die lange Dauer der Krankheit habe erhebliche Defizite im kognitiven, psychischen, interaktiven

- 7 - und beruflichen Bereich hervorgerufen. Zudem sei eine Verwahrlosung zu erken- nen (Prot. Vi S. 15 ff.). 4.1.5 Die Diagnose des Gutachters bestätigt die Einschätzung der weiteren Fach- personen. Der Befund deckt sich auch mit dem bei der Beschwerdeführerin be- reits im 18. Lebensjahr festgestellten Krankheitsbild. Sie befindet sich momentan bereits zum 25. Mal in der B._____ (act. 8/4). Am Vorhandensein einer psychi- schen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB bestehen vorliegend keine Zweifel. Dies wird nicht zuletzt auch aus den unzusammenhängenden und gröss- tenteils unverständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung (Prot. Vi S. 21) sowie ihren schriftlichen Eingaben beim Obergericht (act. 13-15) deutlich. Daran vermag auch der Umstand, wonach sie diese Ansicht nicht teilt und eine Behandlung sowie eine Medikation strikt ab- lehnt, nichts zu ändern. Damit liegt ein Schwächezustand vor. 4.2 Schutzbedürftigkeit; Verhältnismässigkeit 4.2.1 Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist, wobei diese nicht auf andere Weise als durch Unterbringung in einer Einrich- tung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffe- ne Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Frei- heitsentziehung erbracht werden kann; mithin muss die Freiheitsentziehung die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elemen- tare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Um- gebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen (vgl. BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8 und N 41 f. m.w.H.; Botschaft Erwachsenenschutz BBl. 2006 S. 7062 f.). Dennoch darf der Schutz Dritter in die Beurteilung einbezogen werden, zumal es letztlich eben- falls zum Schutzauftrag gehört, eine kranke bzw. verwirrte Person davon abzu-

- 8 - halten, eine schwere Straftat zu begehen (Botschaft Erwachsenenschutz BBl. 2006 S. 7062 unten; so bspw. BGer 5A_607/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie ist entsprechend nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (BSK Erwachsenen- schutz-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 4.2.2 Die behandelnde Ärztin des Spitals Interlaken hielt in der Einweisungsverfü- gung in die Privatklinik … fest, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem Zu- stand zunehmender Verwahrlosung. Sie sei von der Polizei aufgegriffen worden. Zuvor soll sie auf einem Bauernhof, wo sie einige Zeit gelebt habe, wiederholt Tie- re freigelassen haben. Diese seien mindestens einmal auf eine Autobahn gelau- fen. Eine Fremdgefährdung könne somit nicht ausgeschlossen werden. Da sie kein Krankheitsverständnis habe und eine Therapie ablehne, sei aber von einer akuten Selbstgefährdung auszugehen (act. 8/2). Zur gleichen Einschätzung kam in der Folge auch der behandelnde Arzt der Privatklinik …, welcher in seinem Überweisungsentscheid an die B._____ der Beschwerdeführerin ein fremdgefähr- dendes, nicht ausreichend beeinflussbares Verhalten bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht attestierte (act. 8/1). 4.2.3 Dr. med. D._____ kam in seinem Gutachten ebenfalls zum Schluss, bei der Patientin bestehe eine akute Selbstgefährdung, da sie die Folgen ihres Handelns in keiner Weise zu erkennen vermöge und eine Behandlung strikt ablehne. Durch ihr grob krankhaftes Verhalten seien grosse Turbulenzen zu erwarten, würde sie aus der Klinik entlassen werden. Es drohe somit auch eine Gefahr für Dritte. Darüber hinaus sei sie ohne Obdach der Verwahrlosungsgefahr ausge- setzt. Insgesamt seien die Gefährdungsrisiken im Falle einer Entlassung sehr hoch (Pro. Vi S. 15 ff.). 4.2.4 Diese Auffassung teilt auch der behandelnde Arzt in der B._____. Er stellte in seiner Stellungnahme fest, ein Austritt der Beschwerdeführerin müsse abge- lehnt werden, weil dabei eine erneute Krankheitsverschlimmerung mit damit ein- hergehender Selbst- und Fremdgefährdung drohe. Eine Depot-Medikation, wel-

- 9 - che die Patientin jedoch dezidiert ablehne, sei dringend empfohlen (act. 7). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Vertreter der Klinik daran fest und ergänzte, eine Entlassung aus der B._____ sei aufgrund des gegenwär- tigen schlechten Zustandes der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Darüber hinaus stehe eine angemessene Wohnform, welche eine geregelte Medikamen- tenabgabe gewährleisten könne, momentan nicht bereit (Prot. Vi S. 12 f.). 4.2.5 Die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters und der involvierten Fachpersonen überzeugen. Die Beschwerdeführerin ist mangels Krankheitseinsicht offensichtlich nicht in der Lage, die Folgen ihres Handels zu erkennen. Ihr Krankheitsbild bedarf der Behandlung, insbesondere in medika- mentöser Hinsicht. Sowohl der behandelnde Klinikarzt als auch der beigezogene Gutachter erachten es aus medizinischer Sicht als zwingend notwendig, die Be- schwerdeführerin stationär zu behandeln. Andernfalls würden neben einer weite- ren Verschlechterung des Zustandsbildes auch irreversible gesundheitliche Schä- den drohen (act. 7; Prot. Vi S. 12 ff.). Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin ist insbesondere auch deshalb zu bejahen, weil sie die Behandlung mit Me- dikamenten ablehnt. Aufgrund der langen Krankheit der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung ihrer Vorgeschichte ist ferner auch davon auszugehen, dass es bei einer Entlassung im gegenwärtigen Zustand mit grosser Wahrschein- lichkeit zu einem selbstgefährdenden Verhalten kommt. In einem solchen Fall wä- re vor allem die Gefahr der Verwahrlosung sehr gross. Auch mit Blick auf die Be- lastung der Umgebung der Beschwerdeführerin erweist sich die fürsorgerische Unterbringung als gerechtfertigt. Da gemäss Ausführungen der Fachpersonen momentan keine angemessene Wohnform bereitsteht, welche eine geregelte Medikamentenabgabe gewährlei- sten kann (Prot. Vi S. 12 f. und S. 15 ff.), erscheint der Aufenthalt in der Klinik die einzig angemessene Massnahme. Vor allem sind keine leichteren Massnahmen ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin einen genügenden Schutz gewähren würden. Gemäss Einschätzung des Gutachters sind sowohl die B._____ als auch ihr grundsätzliches Behandlungskonzept für die Unterbringung der Beschwerde-

- 10 - führerin gut geeignet (Prot. Vi S. 15 ff.). Bei der B._____ handelt es sich dement- sprechend um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. 4.3 Fazit Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Darge- legten auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen.

5. Kostenfolge Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beiständin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Barblan versandt am:

27. November 2015