Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Einleitung, Prozessgeschichte Mit Verfügung vom 13. September 2015 ordnete Dr. med. C._____ die fürsorgeri- sche Unterbringung des Beschwerdeführers aufgrund einer psychischen Störung an und bejahte das Bestehen einer Selbstgefährdung. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer leide an einem Plattenepithelkarzinom und müsse sich einer Langzeit-Sauerstofftherapie unterziehen. Im Juni 2015 sei er aus dem Spital Bülach, wo er palliativ versorgt worden sei, entlassen worden und sei in das Altersheim D._____ in E._____ eingetreten. Im Überweisungsschreiben des Hausarztes Dr. F._____ werde der Beschwerdeführer als "knorriger, eigenwilliger Mensch" beschrieben, der nicht zuhören könne. Seit diesem Jahr pendle er zwi- schen seinem Zuhause und dem Spital hin und her. Dr. C._____ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer nehme Medikamente nach seinem Gutdünken zu sich. Im Zeitpunkt der Einweisung liege keine akute somatische Problematik vor, die Sau- erstoffsättigung sei normal. Die aktuellen Thoraxschmerzen seien eher auf Rota- torenmanschettenprobleme zurückzuführen. Einweisungsgrund sei die Untrag- barkeit des Beschwerdeführers im Altersheim (act. 8). Mit Eingabe vom 21. September 2015 (Datum Eingang) erhob der Beschwerde- führer Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. September 2015 und stellte sinngemäss den Antrag, die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben (act. 1). Mit Verfügung vom 23. September 2015 lud das Bezirksgericht Winterthur zur Verhandlung vom 28. September 2015 vor, bestellte Dr. med. G._____ als Gut- achter und forderte den Beistand des Beschwerdeführers auf, eine Stellungnah- me einzureichen (act. 3). Mit Eingabe vom 23. September 2015 teilte H._____, der Beistand, mit, er habe vom Altersheim die Information erhalten, dass der Be- schwerdeführer wiederholt durch aggressives Verhalten gegenüber Personen und Ärzten aufgefallen sei. Er befürworte die Fortsetzung der fürsorgerischen Unter- bringung.
- 3 - Am gleichen Tag äusserte sich die I._____ [welcher die Klinik B._____ angehört]. Dr. med. J._____ stellte fest, der Beschwerdeführer zeige Verhaltensstörungen (rezidivierende Erregungszustände mit verbaler Aggressivität) bei Verdacht auf nicht näher bezeichnete Demenz. Er leide an einem Plattenepithelkarzinom an COPD [chronic obstructive pulmonary disease], einer Herzerkrankungen, einer Anämie, einer Hiathushernie und chronischer Niereninsuffizienz. Zudem weise er chronische Ekzeme auf und sei altersschwerhörig (Presbyakusis). Dr. J._____ verneinte eine akute Suizidalität und eine Fremdgefährdung anlässlich der Ein- weisung. Er hielt dafür, der Beschwerdeführer sei im Altersheim nur schwer trag- bar, könne aber auch nicht mehr allein wohnen. Bei einer Aufhebung der fürsor- gerischen Unterbringung sei mit einer Selbstgefährdung zu rechnen. Es müsse die bestmögliche Lösung gefunden werden. Kurzfristig schlug Dr. J._____ die Rückkehr ins Altersheim D._____ vor. Auf längere Sicht sei die Umplatzierung in ein geeignetes Wohnheim, so zum Beispiel das K._____ wünschenswert (act. 7). Anlässlich der Verhandlung vom 28. September 2015 wurden der Beschwerde- führer, der Beistand sowie Dr. J._____ angehört. Dr. G._____ gab sein Gutachten ab. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er wolle entweder nach Hause oder zurück ins Altersheim. In der psychiatrischen Klinik werde ihm nicht geholfen und er könne keine Nacht durchschlafen. Der Beistand erklärte, die Bei- standschaft sei gegen den Willen des Beschwerdeführers im Juni 2015 eingerich- tet worden. Er habe den Beschwerdeführer bis anhin einmal – im Spital Bülach – gesehen. Herr L._____ vom Altersheim D._____ habe ihm gesagt, dass er den Beschwerdeführer, wenn möglich, nicht zurücknehmen wolle, da er gegenüber Mitbewohnern und dem Pflegepersonal aggressiv gewesen sei. Das Altersheim werde die Kündigung aussprechen. Zurück in die Wohnung könne der Beschwer- deführer nicht, da er die Spitex nicht ins Haus lasse und damit die medizinische Versorgung nicht sichergestellt werden könne. Dr. J._____ räumte ein, dass der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik sicher am falschen Ort sei. Zurzeit gebe es aber nichts besseres. Man sei daran, eine Lösung zu finden (Protokoll Vorinstanz S. 6 ff).
- 4 - Der Gutachter verneinte das Vorliegen einer psychischen Störung. Gewisse Af- fekte seien durch den Sauerstoffmangel erklärbar. Eine fürsorgerische Unterbrin- gung sei erforderlich, wenn "man den Begriff entsprechend weit fasst". Würde man den Beschwerdeführer alleine lassen, sei jedoch mit einer Verwahrlosung zu rechnen. Würde man ihn auf die Strasse stellen, wäre er morgen tot. Dies nicht wegen Suizidgefahr, sondern weil sich der Beschwerdeführer selbst nicht helfen könne. Der Beschwerdeführer gehöre an sich nicht in eine psychiatrische Klinik, doch gebe es zurzeit nicht Geeigneteres. Ein Behandlungsplan sei nicht vorhan- den, weil der Beschwerdeführer ja nicht an einer psychischen Störung leide, die man behandeln könnte. Zurzeit erhalte der Beschwerdeführer täglich 50mg Sero- quel. Dies bewirke wohl nicht viel, trage aber zur Beruhigung bei. Es gehe nun hauptsächlich darum, die Wogen zu glätten, damit der Beschwerdeführer wieder zurück ins Altersheim könne. Eine Belastung oder Gefährdung, wie sie im Zeit- punkt der Einweisung bestanden habe, sei nur in geringem Ausmass vorhanden. Der Beschwerdeführer gehe manchmal etwas unwirsch mit dem Pflegepersonal und den Ärzten um, sei aber therapieeinsichtig. Wie der Beschwerdeführer mit anderen Personen im Altersheim umgehe, könne er – der Gutachter – nicht beur- teilen. Der Gutachter schlug vor, der Beschwerdeführer solle noch ein paar Tage in der psychiatrischen Klinik bleiben, um die Rückkehr ins Altersheim D._____ vorzubereiten, dann komme es nicht schlecht (act. 9). Mit Urteil vom 28. September 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 17). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer gleichentags Be- schwerde, verlangte sinngemäss die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung und stellte den Antrag, es sei eine neutrale ärztliche Untersuchung zu ver- anlassen (act. 18 und 19). Am 6. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer da- rauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist mit Zustellung des begründeten Ent- scheides zu laufen beginne und er innert der Rechtsmittelfrist noch Gelegenheit habe, die Beschwerdebegründung zu ergänzen (act. 20). Mit Eingabe vom 9. Ok- tober 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er sei aufgrund von Meinungsver- schiedenheiten über die medizinische Behandlung von Dr. C._____ und vom Al- tersheim E._____ willkürlich in der Psychiatrie platziert worden. Er äusserte sich sodann zu finanziellen Belangen und führte weiter aus, die medizinische Versor-
- 5 - gung in der psychiatrischen Klinik und auch das Essen seien mangelhaft. Er wolle von einem Anwalt vertreten werden (act. 21). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 (Postaufgabe am 13. Oktober 2015) beschwerte sich der Beschwerdeführer zu- dem über die Art und Weise des Vollzuges der Einweisung in die psychiatrische Klinik (act. 22).
E. 2 Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte zunächst die Voraussetzungen für die Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB dar. Der Beschwerde- führer leide nicht an einer psychischen Störung, sondern an einer Lungenkrank- heit, aufgrund derer er dauerhaft auf Sauerstoffzufuhr angewiesen sei. Dem Be- schwerdeführer sei eine ganze Liste von Medikamenten verschrieben worden, de- ren Einnahme für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zentral sei. Eine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung komme zurzeit nicht in Frage, da der Gutachter ausgeführt habe, der Beschwerdeführer würde sterben, wenn man ihn einfach auf die Strasse stellen würde. Als Not- oder Übergangslö- sung sei der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik zur Fürsorge für den Be- schwerdeführer geeignet.
E. 3 Würdigung Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich richtig dargestellt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist mit folgender Ergänzung auf die Begründung im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Die Vorinstanz scheint aus dem BGE 130 III 729 abzulei- ten, dass es zumindest nicht verfassungswidrig sei, eine fürsorgerische Unter- bringung für eine gewisse Übergangszeit aufrecht zu erhalten, nachdem die Vo- raussetzungen für die Unterbringung weggefallen sind. Solches lässt sich dem zi- tierten Urteil indes nicht entnehmen. Damals hatte das Bundesgericht darüber zu entscheiden, in welchen zeitlichen Abständen auf Entlassungsgesuche nach dem damals geltenden Recht einzutreten sei. Wenn das Bundesgericht zum Schluss kam, es sei im konkreten Fall nicht verfassungswidrig, auf ein Entlassungsgesuch während der Dauer der Vorbereitung auf eine Anschlusslösung für eine unbestrit-
- 6 - tenermassen psychisch kranke, seelisch und affektiv verwahrloste Patientin nicht einzutreten, so kann daraus nicht abgeleitet werden, das Bundesgericht befürwor- te die Aufrechterhaltung einer fürsorgerischen Unterbringung trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer ist ein schwer kranker betagter Patient, der aber weder psychisch krank noch verwahrlost ist. Sowohl die Klinik, in der er heute unterge- bracht ist, als auch der Gutachter sind der Meinung, dass eine psychiatrische Kli- nik zur Behandlung des Beschwerdeführers nicht geeignet ist. Die Voraussetzun- gen für die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung sind somit nicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer erheblich gefährdet wäre, wenn man ihn einfach "auf die Strasse stellen" würde, denn solches zu tun, steht nicht zur Diskussion. Der Beschwerdeführer weiss, dass er somatisch krank ist, und er ist nach Einschätzung von Dr. G._____ therapieeinsichtig (act. 9 S. 3). Der Beschwerdeführer will zurück ins Altersheim D._____ (Protokoll Vorinstanz S. 8) und es ist nicht ersichtlich, dass er dies nicht könnte. Der Beistand erwähnte zwar, das Altersheim wolle die Kündigung aussprechen (Protokoll Vorinstanz S. 7). Selbst wenn dies getan würde, hätte der Beschwerdeführer das Recht, je- denfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im Heim zu bleiben. Der Beistand wird den Beschwerdeführer zudem bei der Wahrung seiner Interessen unterstüt- zen müssen, auch wenn sich das Altersheim von einem "knorrigen" Bewohner trennen möchte. Da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zurückbehaltung des Beschwerde- führers in der psychiatrischen Klinik nicht erfüllt sind, ist der vorinstanzliche Ent- scheid aufzuheben und der Beschwerdeführer ist aus der fürsorgerischen Unter- bringung zu entlassen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Untersuchung durch einen neutralen Arzt ist damit gegenstandslos. Nur der Vollständigkeit hal- ber ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Gutachters auch aus ärztlicher Sicht der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der für ihn ungeeigneten psychiatrischen Klinik nur für eine Übergangszeit von wenigen Tagen sinnvoll ist. Diese Aussage machte der Arzt anlässlich der Verhandlung vom 28. September 2015 (act. 9). Da durch den Verfahrensverlauf die wenigen Tage mittlerweile ver-
- 7 - strichen sind, lässt sich ein Zurückhalten des Beschwerdeführers auch unter die- sem Gesichtspunkt nicht mehr rechtfertigen.
E. 4 Prozesskosten, unentgeltliche Rechtspflege Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewil- ligt. Wenn er nun im Beschwerdeverfahren die Zuteilung eines Anwaltes verlangt, so ist dies sinngemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu verste- hen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Ge- richtskosten gegenstandslos ist. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer auch ohne anwaltli- chen Beistand seinen Standpunkt genügend vertreten konnte (und schliesslich gar obsiegte). Es kann daher offen bleiben, ob die Bestellung eines Rechtsbei- standes erst nach Ablauf der Beschwerdefrist noch sachgemäss angebracht wäre. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer neutralen ärztli- chen Untersuchung wird abgeschrieben.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 8 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Winterthur vom 28. September 2015 wird aufgehoben und der Beschwerdeführer wird aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Beistand H._____, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:
- Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA150033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 14. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, sowie Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o. V. des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 28. September 2015 (FF150041)
- 2 - Erwägungen:
1. Einleitung, Prozessgeschichte Mit Verfügung vom 13. September 2015 ordnete Dr. med. C._____ die fürsorgeri- sche Unterbringung des Beschwerdeführers aufgrund einer psychischen Störung an und bejahte das Bestehen einer Selbstgefährdung. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer leide an einem Plattenepithelkarzinom und müsse sich einer Langzeit-Sauerstofftherapie unterziehen. Im Juni 2015 sei er aus dem Spital Bülach, wo er palliativ versorgt worden sei, entlassen worden und sei in das Altersheim D._____ in E._____ eingetreten. Im Überweisungsschreiben des Hausarztes Dr. F._____ werde der Beschwerdeführer als "knorriger, eigenwilliger Mensch" beschrieben, der nicht zuhören könne. Seit diesem Jahr pendle er zwi- schen seinem Zuhause und dem Spital hin und her. Dr. C._____ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer nehme Medikamente nach seinem Gutdünken zu sich. Im Zeitpunkt der Einweisung liege keine akute somatische Problematik vor, die Sau- erstoffsättigung sei normal. Die aktuellen Thoraxschmerzen seien eher auf Rota- torenmanschettenprobleme zurückzuführen. Einweisungsgrund sei die Untrag- barkeit des Beschwerdeführers im Altersheim (act. 8). Mit Eingabe vom 21. September 2015 (Datum Eingang) erhob der Beschwerde- führer Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. September 2015 und stellte sinngemäss den Antrag, die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben (act. 1). Mit Verfügung vom 23. September 2015 lud das Bezirksgericht Winterthur zur Verhandlung vom 28. September 2015 vor, bestellte Dr. med. G._____ als Gut- achter und forderte den Beistand des Beschwerdeführers auf, eine Stellungnah- me einzureichen (act. 3). Mit Eingabe vom 23. September 2015 teilte H._____, der Beistand, mit, er habe vom Altersheim die Information erhalten, dass der Be- schwerdeführer wiederholt durch aggressives Verhalten gegenüber Personen und Ärzten aufgefallen sei. Er befürworte die Fortsetzung der fürsorgerischen Unter- bringung.
- 3 - Am gleichen Tag äusserte sich die I._____ [welcher die Klinik B._____ angehört]. Dr. med. J._____ stellte fest, der Beschwerdeführer zeige Verhaltensstörungen (rezidivierende Erregungszustände mit verbaler Aggressivität) bei Verdacht auf nicht näher bezeichnete Demenz. Er leide an einem Plattenepithelkarzinom an COPD [chronic obstructive pulmonary disease], einer Herzerkrankungen, einer Anämie, einer Hiathushernie und chronischer Niereninsuffizienz. Zudem weise er chronische Ekzeme auf und sei altersschwerhörig (Presbyakusis). Dr. J._____ verneinte eine akute Suizidalität und eine Fremdgefährdung anlässlich der Ein- weisung. Er hielt dafür, der Beschwerdeführer sei im Altersheim nur schwer trag- bar, könne aber auch nicht mehr allein wohnen. Bei einer Aufhebung der fürsor- gerischen Unterbringung sei mit einer Selbstgefährdung zu rechnen. Es müsse die bestmögliche Lösung gefunden werden. Kurzfristig schlug Dr. J._____ die Rückkehr ins Altersheim D._____ vor. Auf längere Sicht sei die Umplatzierung in ein geeignetes Wohnheim, so zum Beispiel das K._____ wünschenswert (act. 7). Anlässlich der Verhandlung vom 28. September 2015 wurden der Beschwerde- führer, der Beistand sowie Dr. J._____ angehört. Dr. G._____ gab sein Gutachten ab. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er wolle entweder nach Hause oder zurück ins Altersheim. In der psychiatrischen Klinik werde ihm nicht geholfen und er könne keine Nacht durchschlafen. Der Beistand erklärte, die Bei- standschaft sei gegen den Willen des Beschwerdeführers im Juni 2015 eingerich- tet worden. Er habe den Beschwerdeführer bis anhin einmal – im Spital Bülach – gesehen. Herr L._____ vom Altersheim D._____ habe ihm gesagt, dass er den Beschwerdeführer, wenn möglich, nicht zurücknehmen wolle, da er gegenüber Mitbewohnern und dem Pflegepersonal aggressiv gewesen sei. Das Altersheim werde die Kündigung aussprechen. Zurück in die Wohnung könne der Beschwer- deführer nicht, da er die Spitex nicht ins Haus lasse und damit die medizinische Versorgung nicht sichergestellt werden könne. Dr. J._____ räumte ein, dass der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik sicher am falschen Ort sei. Zurzeit gebe es aber nichts besseres. Man sei daran, eine Lösung zu finden (Protokoll Vorinstanz S. 6 ff).
- 4 - Der Gutachter verneinte das Vorliegen einer psychischen Störung. Gewisse Af- fekte seien durch den Sauerstoffmangel erklärbar. Eine fürsorgerische Unterbrin- gung sei erforderlich, wenn "man den Begriff entsprechend weit fasst". Würde man den Beschwerdeführer alleine lassen, sei jedoch mit einer Verwahrlosung zu rechnen. Würde man ihn auf die Strasse stellen, wäre er morgen tot. Dies nicht wegen Suizidgefahr, sondern weil sich der Beschwerdeführer selbst nicht helfen könne. Der Beschwerdeführer gehöre an sich nicht in eine psychiatrische Klinik, doch gebe es zurzeit nicht Geeigneteres. Ein Behandlungsplan sei nicht vorhan- den, weil der Beschwerdeführer ja nicht an einer psychischen Störung leide, die man behandeln könnte. Zurzeit erhalte der Beschwerdeführer täglich 50mg Sero- quel. Dies bewirke wohl nicht viel, trage aber zur Beruhigung bei. Es gehe nun hauptsächlich darum, die Wogen zu glätten, damit der Beschwerdeführer wieder zurück ins Altersheim könne. Eine Belastung oder Gefährdung, wie sie im Zeit- punkt der Einweisung bestanden habe, sei nur in geringem Ausmass vorhanden. Der Beschwerdeführer gehe manchmal etwas unwirsch mit dem Pflegepersonal und den Ärzten um, sei aber therapieeinsichtig. Wie der Beschwerdeführer mit anderen Personen im Altersheim umgehe, könne er – der Gutachter – nicht beur- teilen. Der Gutachter schlug vor, der Beschwerdeführer solle noch ein paar Tage in der psychiatrischen Klinik bleiben, um die Rückkehr ins Altersheim D._____ vorzubereiten, dann komme es nicht schlecht (act. 9). Mit Urteil vom 28. September 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 17). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer gleichentags Be- schwerde, verlangte sinngemäss die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbrin- gung und stellte den Antrag, es sei eine neutrale ärztliche Untersuchung zu ver- anlassen (act. 18 und 19). Am 6. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer da- rauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist mit Zustellung des begründeten Ent- scheides zu laufen beginne und er innert der Rechtsmittelfrist noch Gelegenheit habe, die Beschwerdebegründung zu ergänzen (act. 20). Mit Eingabe vom 9. Ok- tober 2015 erklärte der Beschwerdeführer, er sei aufgrund von Meinungsver- schiedenheiten über die medizinische Behandlung von Dr. C._____ und vom Al- tersheim E._____ willkürlich in der Psychiatrie platziert worden. Er äusserte sich sodann zu finanziellen Belangen und führte weiter aus, die medizinische Versor-
- 5 - gung in der psychiatrischen Klinik und auch das Essen seien mangelhaft. Er wolle von einem Anwalt vertreten werden (act. 21). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 (Postaufgabe am 13. Oktober 2015) beschwerte sich der Beschwerdeführer zu- dem über die Art und Weise des Vollzuges der Einweisung in die psychiatrische Klinik (act. 22).
2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte zunächst die Voraussetzungen für die Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB dar. Der Beschwerde- führer leide nicht an einer psychischen Störung, sondern an einer Lungenkrank- heit, aufgrund derer er dauerhaft auf Sauerstoffzufuhr angewiesen sei. Dem Be- schwerdeführer sei eine ganze Liste von Medikamenten verschrieben worden, de- ren Einnahme für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zentral sei. Eine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung komme zurzeit nicht in Frage, da der Gutachter ausgeführt habe, der Beschwerdeführer würde sterben, wenn man ihn einfach auf die Strasse stellen würde. Als Not- oder Übergangslö- sung sei der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik zur Fürsorge für den Be- schwerdeführer geeignet.
3. Würdigung Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich richtig dargestellt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist mit folgender Ergänzung auf die Begründung im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Die Vorinstanz scheint aus dem BGE 130 III 729 abzulei- ten, dass es zumindest nicht verfassungswidrig sei, eine fürsorgerische Unter- bringung für eine gewisse Übergangszeit aufrecht zu erhalten, nachdem die Vo- raussetzungen für die Unterbringung weggefallen sind. Solches lässt sich dem zi- tierten Urteil indes nicht entnehmen. Damals hatte das Bundesgericht darüber zu entscheiden, in welchen zeitlichen Abständen auf Entlassungsgesuche nach dem damals geltenden Recht einzutreten sei. Wenn das Bundesgericht zum Schluss kam, es sei im konkreten Fall nicht verfassungswidrig, auf ein Entlassungsgesuch während der Dauer der Vorbereitung auf eine Anschlusslösung für eine unbestrit-
- 6 - tenermassen psychisch kranke, seelisch und affektiv verwahrloste Patientin nicht einzutreten, so kann daraus nicht abgeleitet werden, das Bundesgericht befürwor- te die Aufrechterhaltung einer fürsorgerischen Unterbringung trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer ist ein schwer kranker betagter Patient, der aber weder psychisch krank noch verwahrlost ist. Sowohl die Klinik, in der er heute unterge- bracht ist, als auch der Gutachter sind der Meinung, dass eine psychiatrische Kli- nik zur Behandlung des Beschwerdeführers nicht geeignet ist. Die Voraussetzun- gen für die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung sind somit nicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer erheblich gefährdet wäre, wenn man ihn einfach "auf die Strasse stellen" würde, denn solches zu tun, steht nicht zur Diskussion. Der Beschwerdeführer weiss, dass er somatisch krank ist, und er ist nach Einschätzung von Dr. G._____ therapieeinsichtig (act. 9 S. 3). Der Beschwerdeführer will zurück ins Altersheim D._____ (Protokoll Vorinstanz S. 8) und es ist nicht ersichtlich, dass er dies nicht könnte. Der Beistand erwähnte zwar, das Altersheim wolle die Kündigung aussprechen (Protokoll Vorinstanz S. 7). Selbst wenn dies getan würde, hätte der Beschwerdeführer das Recht, je- denfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist im Heim zu bleiben. Der Beistand wird den Beschwerdeführer zudem bei der Wahrung seiner Interessen unterstüt- zen müssen, auch wenn sich das Altersheim von einem "knorrigen" Bewohner trennen möchte. Da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zurückbehaltung des Beschwerde- führers in der psychiatrischen Klinik nicht erfüllt sind, ist der vorinstanzliche Ent- scheid aufzuheben und der Beschwerdeführer ist aus der fürsorgerischen Unter- bringung zu entlassen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Untersuchung durch einen neutralen Arzt ist damit gegenstandslos. Nur der Vollständigkeit hal- ber ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Gutachters auch aus ärztlicher Sicht der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der für ihn ungeeigneten psychiatrischen Klinik nur für eine Übergangszeit von wenigen Tagen sinnvoll ist. Diese Aussage machte der Arzt anlässlich der Verhandlung vom 28. September 2015 (act. 9). Da durch den Verfahrensverlauf die wenigen Tage mittlerweile ver-
- 7 - strichen sind, lässt sich ein Zurückhalten des Beschwerdeführers auch unter die- sem Gesichtspunkt nicht mehr rechtfertigen.
4. Prozesskosten, unentgeltliche Rechtspflege Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewil- ligt. Wenn er nun im Beschwerdeverfahren die Zuteilung eines Anwaltes verlangt, so ist dies sinngemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu verste- hen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Ge- richtskosten gegenstandslos ist. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer auch ohne anwaltli- chen Beistand seinen Standpunkt genügend vertreten konnte (und schliesslich gar obsiegte). Es kann daher offen bleiben, ob die Bestellung eines Rechtsbei- standes erst nach Ablauf der Beschwerdefrist noch sachgemäss angebracht wäre. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer neutralen ärztli- chen Untersuchung wird abgeschrieben.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
4. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 8 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Winterthur vom 28. September 2015 wird aufgehoben und der Beschwerdeführer wird aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Beistand H._____, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic.iur. M. Hinden versandt am:
14. Oktober 2015