Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin wurde am 11. Mai 2015 mittels fürsorgerischer Unterbringung durch Dr. med. pract. C._____ vom Stadtspital Waid in Zürich in die Psychiatrische Universität Zürich PUK eingewiesen. Die KESB Zürich ordnete mit Beschluss vom 19. Juni 2015 gestützt auf Art. 426 ZGB die weitere Unterbrin- gung der Beschwerdeführerin in der PUK an und delegierte den Entscheid über die Entlassung an die ärztliche Leitung der Klinik (act. 14/1 S. 1 f., S. 9). An einem nicht im Einzelnen bekannten, späteren Zeitpunkt wurde die Beschwerdeführerin von der PUK in das Pflegeheim B._____ in D._____ verlegt.
E. 2 Die Leitung des Pflegeheims B._____ wies am 3. September 2015 ein Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin (sinngemäss) ab (act. 4).
E. 3 Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 7. September 2015 an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) und erhob Be- schwerde gegen den ablehnenden Entscheid der Klinikleitung über ihr Entlas- sungsgesuch. Sie stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (vgl. act. 1).
E. 4 Die Vorinstanz trat mit der eingangs angeführten Verfügung vom
E. 8 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 9). Von der Einholung von Stellungnahmen und einer Vernehmlassung der Vorin- stanz wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung einer fürsorgerischen Un- terbringung ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Ein- zelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Die Beschwerde vom 15. September 2015 (act. 12) wurde innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2. Die Vorinstanz wies zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids darauf hin, das Zivilgesetzbuch regle zwar die interkantonale Zuständigkeit nicht, aber es ergebe sich aus dem Gesetz implizit, dass in den Fällen von Art. 439 Abs.1 Ziff. 2-5 ZGB das Gericht am Ort der Einrichtung zuständig sei. Im Übrigen halte der Kanton Zürich in § 62 Abs. 2 EG KESR explizit fest, dass für Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB das Einzelgericht am Ort der Ein- richtung örtlich zuständig sei (act. 11 S. 3).
- 5 -
3. Im erwähnten Entscheid vom 18. September 2015 bejahte das Oberge- richt des Kantons Schaffhausen die interkantonale Zuständigkeit der KESB Schaffhausen zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit. Damit besteht anders als im publizierten Urteil der Kammer vom 25. April 2013 (vgl. ZR 112/2013 Nr. 15 E. 3.2 [= OGer ZH PA130012/U]), das den Kanton Thurgau betraf, kein negativer Kompetenzkonflikt. In dieser Konstellation erweist sich die Auffassung der Vo- rinstanz, die ihren Entscheid auf die zürcherische Einführungsgesetzgebung zum KESR stützte, als zutreffend (nur wenn der andere Kanton, wie im erwähnten Entscheid von 2013, seine Zuständigkeit verneint, gibt es für den Kanton Zürich Veranlassung, in Füllung einer Lücke eine über § 62 Abs. 2 EG KESR hinaus ge- hende [interkantonale] Zuständigkeit zu bejahen).
4. Das führt in der Sache zur Abweisung der Beschwerde und zur Bestä- tigung der angefochtenen Verfügung. III.
1. Die Beschwerdeführerin war aufgrund des drohenden negativen Kom- petenzkonflikts gezwungen, in beiden Kantonen gegen die erstinstanzlichen Nichteintretensentscheide vorzugehen. Daher ist von der Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren abzusehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos, soweit es sich auf den Erlass von Gerichtskosten be- zieht. Insoweit ist das Gesuch abzuschreiben.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Bezahlung einer Parteientschä- digung aus der Staatskasse (act. 12 S. 2). Dem ist bereits aufgrund ihres Unter- liegens mit der vorliegenden Beschwerde nicht zu folgen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Bezahlung einer Parteientschädigung durch den Staat ausnahmsweise bejaht werden kann, wenn eine Partei sich gegen eine qualifiziert unrichtige Entschei- dung wehrt. Die vorliegende Konstellation mit dem drohenden negativen Kompe-
- 6 - tenzkonflikt kann damit aber nicht verglichen werden, zumal auch im umgekehrten Fall (wenn der Kanton Schaffhausen seine Zuständigkeit verneint hätte) nicht von einer qualifiziert unrichtigen Entscheidung gesprochen werden könnte, sondern von einer Situation auszugehen wäre, in der zwischen den verschiedenen Instan- zen naturgemäss unterschiedliche Auffassungen herrschen können (vgl. dazu OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3. Die Beschwerdeführerin ersucht um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 12 S. 2). Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist aufgrund der vorliegenden Umstände auszuge- hen: Die Beschwerdeführerin bezieht eine IV-Rente und weist eine langjährige Vorgeschichte mit verschiedenen Klinikeinweisungen auf (act. 12 S. 4 f., act. 14/1 S. 1 f.). Zudem war die Beschwerde nicht aussichtslos (Art.117 lit. b ZPO) und war die Beschwerdeführerin auf anwaltlichen Beistand angewiesen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Beschwerdeführerin ist daher für das Beschwerdeverfahren in der Person ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist vom Kanton angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistände erfolgt gemäss den Grundsätzen, nach denen ganz allgemein Prozessentschädigungen festgesetzt werden, wobei eine Partei anwaltlich vertre- ten ist (vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist festzusetzen, nachdem der Beistand eine Aufstellung über seine Bemühungen und Barauslagen eingereicht hat (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV in Verbindung mit § 22 AnwGebV). Die Festsetzung erfolgt dabei nach den Grundsätzen des §§ 4 ff. AnwGebV und nicht im Stundentarif. Letzterer ist besonderen Fällen vorbehalten (vgl. § 3 und 16 AnwGebV).
5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz sei an- zuweisen, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre Rechtsvertre- terin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 12 S. 2). Die Beschwerdeführerin ersuchte vor der Vorinstanz um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege mit Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin
- 7 - (act. 1). Die Vorinstanz traf darüber keinen Entscheid (act. 11). Das ist hinsichtlich der Gerichtskosten nicht zu beanstanden, weil die Vorinstanz keine solchen Kos- ten erhob. Über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din wäre dagegen zu entscheiden gewesen, da diese Frage nicht von der (im an- gefochtenen Entscheid vorgenommenen) Überweisung an die schaffhauserischen Behörden erfasst war. Dabei ist der Entscheid der Vorinstanz über das für ihr Ver- fahren gestellte Gesuch jedoch nicht vorwegzunehmen. Der Prozess ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zum Ent- scheid über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird abge- schrieben, soweit es die Befreiung von Gerichtskosten zum Gegenstand hat.
2. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt.
3. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkennt- nis. und erkannt:
1. Der Prozess wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung des Einzel- gerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 8. September 2015 bestätigt.
- 8 -
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für ihre Bemühun- gen in diesem Beschwerdeverfahren wird einem separaten Beschluss vor- behalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beiständin Petra Wechsler, an die verfahrensbeteiligte Klinik, sowie – unter Rücksendung der Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, weiter an die Oberge- richtskasse und zur Kenntnisnahme an das Obergericht des Kantons Schaffhausen.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
25. September 2015
Dispositiv
- Der ablehnende Entscheid der Klinikleitung des Pflegeheims B._____ vom 3. September 2015 über das Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung sei aufzuheben.
- Die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im Pflegeheim B._____ sei aufzuheben. Prozessual: Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 8. September 2015 (act. 5 = act. 11 = act. 13): "1. Auf die Beschwerde vom 7. September 2015 wird nicht eingetre- ten.
- Die Beschwerde und die Akten werden zuständigkeitshalber der KESB des Kantons Schaffhausen überwiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben. [Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge vor dem Obergericht Zürich (act. 12 S. 2): Es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich die Behandlung des Gesuchs um gerichtli- che Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung von Frau A._____ anhand zu nehmen und zur Anhörung vorzuladen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die unentgelt- liche Prozessführung zu gewährleisten und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Ebenso sei für das vor- liegende Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende sei als unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. - 3 - Erwägungen: I.
- Die Beschwerdeführerin wurde am 11. Mai 2015 mittels fürsorgerischer Unterbringung durch Dr. med. pract. C._____ vom Stadtspital Waid in Zürich in die Psychiatrische Universität Zürich PUK eingewiesen. Die KESB Zürich ordnete mit Beschluss vom 19. Juni 2015 gestützt auf Art. 426 ZGB die weitere Unterbrin- gung der Beschwerdeführerin in der PUK an und delegierte den Entscheid über die Entlassung an die ärztliche Leitung der Klinik (act. 14/1 S. 1 f., S. 9). An einem nicht im Einzelnen bekannten, späteren Zeitpunkt wurde die Beschwerdeführerin von der PUK in das Pflegeheim B._____ in D._____ verlegt.
- Die Leitung des Pflegeheims B._____ wies am 3. September 2015 ein Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin (sinngemäss) ab (act. 4).
- Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 7. September 2015 an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) und erhob Be- schwerde gegen den ablehnenden Entscheid der Klinikleitung über ihr Entlas- sungsgesuch. Sie stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (vgl. act. 1).
- Die Vorinstanz trat mit der eingangs angeführten Verfügung vom
- September 2015 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zustän- digkeitshalber an die KESB Schaffhausen (act. 11).
- Die KESB Schaffhausen trat mit Beschluss vom 14. September 2015 auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein (act. 14/4).
- Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich vom 15. September 2015, beim Obergericht eingegangen am
- September 2015, Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
- September 2015 (act. 12). Sie stellt die eingangs angeführten Beschwerdean- träge. - 4 - Gleichzeitig erhob die Beschwerdeführerin auch vor dem Obergericht des Kantons Schaffhausen Beschwerde gegen den Beschluss der KESB Schaffhau- sen vom 14. September 2015 (act. 14/6).
- Auf einen Meinungsaustausch der als Vorsitzende (bzw. stellvertreten- der Vorsitzender) involvierten Oberrichter der Obergerichte der Kantone Schaff- hausen und Zürich hin (act. 16) hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 18. September 2015 gut, bejahte die interkantonale Zuständigkeit der schaffhausischen Behörden und wies die Sache an die KESB Schaffhausen zurück, um über die Beschwerde zu entscheiden (act. 17).
- Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 9). Von der Einholung von Stellungnahmen und einer Vernehmlassung der Vorin- stanz wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. II.
- Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung einer fürsorgerischen Un- terbringung ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Ein- zelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Die Beschwerde vom 15. September 2015 (act. 12) wurde innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
- Die Vorinstanz wies zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids darauf hin, das Zivilgesetzbuch regle zwar die interkantonale Zuständigkeit nicht, aber es ergebe sich aus dem Gesetz implizit, dass in den Fällen von Art. 439 Abs.1 Ziff. 2-5 ZGB das Gericht am Ort der Einrichtung zuständig sei. Im Übrigen halte der Kanton Zürich in § 62 Abs. 2 EG KESR explizit fest, dass für Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB das Einzelgericht am Ort der Ein- richtung örtlich zuständig sei (act. 11 S. 3). - 5 -
- Im erwähnten Entscheid vom 18. September 2015 bejahte das Oberge- richt des Kantons Schaffhausen die interkantonale Zuständigkeit der KESB Schaffhausen zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit. Damit besteht anders als im publizierten Urteil der Kammer vom 25. April 2013 (vgl. ZR 112/2013 Nr. 15 E. 3.2 [= OGer ZH PA130012/U]), das den Kanton Thurgau betraf, kein negativer Kompetenzkonflikt. In dieser Konstellation erweist sich die Auffassung der Vo- rinstanz, die ihren Entscheid auf die zürcherische Einführungsgesetzgebung zum KESR stützte, als zutreffend (nur wenn der andere Kanton, wie im erwähnten Entscheid von 2013, seine Zuständigkeit verneint, gibt es für den Kanton Zürich Veranlassung, in Füllung einer Lücke eine über § 62 Abs. 2 EG KESR hinaus ge- hende [interkantonale] Zuständigkeit zu bejahen).
- Das führt in der Sache zur Abweisung der Beschwerde und zur Bestä- tigung der angefochtenen Verfügung. III.
- Die Beschwerdeführerin war aufgrund des drohenden negativen Kom- petenzkonflikts gezwungen, in beiden Kantonen gegen die erstinstanzlichen Nichteintretensentscheide vorzugehen. Daher ist von der Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren abzusehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos, soweit es sich auf den Erlass von Gerichtskosten be- zieht. Insoweit ist das Gesuch abzuschreiben.
- Die Beschwerdeführerin beantragt die Bezahlung einer Parteientschä- digung aus der Staatskasse (act. 12 S. 2). Dem ist bereits aufgrund ihres Unter- liegens mit der vorliegenden Beschwerde nicht zu folgen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Bezahlung einer Parteientschädigung durch den Staat ausnahmsweise bejaht werden kann, wenn eine Partei sich gegen eine qualifiziert unrichtige Entschei- dung wehrt. Die vorliegende Konstellation mit dem drohenden negativen Kompe- - 6 - tenzkonflikt kann damit aber nicht verglichen werden, zumal auch im umgekehrten Fall (wenn der Kanton Schaffhausen seine Zuständigkeit verneint hätte) nicht von einer qualifiziert unrichtigen Entscheidung gesprochen werden könnte, sondern von einer Situation auszugehen wäre, in der zwischen den verschiedenen Instan- zen naturgemäss unterschiedliche Auffassungen herrschen können (vgl. dazu OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
- Die Beschwerdeführerin ersucht um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 12 S. 2). Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist aufgrund der vorliegenden Umstände auszuge- hen: Die Beschwerdeführerin bezieht eine IV-Rente und weist eine langjährige Vorgeschichte mit verschiedenen Klinikeinweisungen auf (act. 12 S. 4 f., act. 14/1 S. 1 f.). Zudem war die Beschwerde nicht aussichtslos (Art.117 lit. b ZPO) und war die Beschwerdeführerin auf anwaltlichen Beistand angewiesen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Beschwerdeführerin ist daher für das Beschwerdeverfahren in der Person ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
- Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist vom Kanton angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistände erfolgt gemäss den Grundsätzen, nach denen ganz allgemein Prozessentschädigungen festgesetzt werden, wobei eine Partei anwaltlich vertre- ten ist (vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist festzusetzen, nachdem der Beistand eine Aufstellung über seine Bemühungen und Barauslagen eingereicht hat (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV in Verbindung mit § 22 AnwGebV). Die Festsetzung erfolgt dabei nach den Grundsätzen des §§ 4 ff. AnwGebV und nicht im Stundentarif. Letzterer ist besonderen Fällen vorbehalten (vgl. § 3 und 16 AnwGebV).
- Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz sei an- zuweisen, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre Rechtsvertre- terin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 12 S. 2). Die Beschwerdeführerin ersuchte vor der Vorinstanz um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege mit Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin - 7 - (act. 1). Die Vorinstanz traf darüber keinen Entscheid (act. 11). Das ist hinsichtlich der Gerichtskosten nicht zu beanstanden, weil die Vorinstanz keine solchen Kos- ten erhob. Über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din wäre dagegen zu entscheiden gewesen, da diese Frage nicht von der (im an- gefochtenen Entscheid vorgenommenen) Überweisung an die schaffhauserischen Behörden erfasst war. Dabei ist der Entscheid der Vorinstanz über das für ihr Ver- fahren gestellte Gesuch jedoch nicht vorwegzunehmen. Der Prozess ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zum Ent- scheid über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird abge- schrieben, soweit es die Befreiung von Gerichtskosten zum Gegenstand hat.
- Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt.
- Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkennt- nis. und erkannt:
- Der Prozess wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung des Einzel- gerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 8. September 2015 bestätigt. - 8 -
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für ihre Bemühun- gen in diesem Beschwerdeverfahren wird einem separaten Beschluss vor- behalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beiständin Petra Wechsler, an die verfahrensbeteiligte Klinik, sowie – unter Rücksendung der Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, weiter an die Oberge- richtskasse und zur Kenntnisnahme an das Obergericht des Kantons Schaffhausen.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
- September 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA150028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 24. September 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Wohn- und Pflegeheim B._____, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 8. September 2015 (FF150198)
- 2 - Beschwerde an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (act. 1 = act. 14/2, sinngemäss): Zur Sache:
1. Der ablehnende Entscheid der Klinikleitung des Pflegeheims B._____ vom 3. September 2015 über das Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung sei aufzuheben.
2. Die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im Pflegeheim B._____ sei aufzuheben. Prozessual: Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 8. September 2015 (act. 5 = act. 11 = act. 13): "1. Auf die Beschwerde vom 7. September 2015 wird nicht eingetre- ten.
2. Die Beschwerde und die Akten werden zuständigkeitshalber der KESB des Kantons Schaffhausen überwiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben. [Mitteilung, Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge vor dem Obergericht Zürich (act. 12 S. 2): Es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich die Behandlung des Gesuchs um gerichtli- che Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung von Frau A._____ anhand zu nehmen und zur Anhörung vorzuladen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die unentgelt- liche Prozessführung zu gewährleisten und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Ebenso sei für das vor- liegende Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen und die Unterzeichnende sei als unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
- 3 - Erwägungen: I.
1. Die Beschwerdeführerin wurde am 11. Mai 2015 mittels fürsorgerischer Unterbringung durch Dr. med. pract. C._____ vom Stadtspital Waid in Zürich in die Psychiatrische Universität Zürich PUK eingewiesen. Die KESB Zürich ordnete mit Beschluss vom 19. Juni 2015 gestützt auf Art. 426 ZGB die weitere Unterbrin- gung der Beschwerdeführerin in der PUK an und delegierte den Entscheid über die Entlassung an die ärztliche Leitung der Klinik (act. 14/1 S. 1 f., S. 9). An einem nicht im Einzelnen bekannten, späteren Zeitpunkt wurde die Beschwerdeführerin von der PUK in das Pflegeheim B._____ in D._____ verlegt.
2. Die Leitung des Pflegeheims B._____ wies am 3. September 2015 ein Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin (sinngemäss) ab (act. 4).
3. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 7. September 2015 an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) und erhob Be- schwerde gegen den ablehnenden Entscheid der Klinikleitung über ihr Entlas- sungsgesuch. Sie stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (vgl. act. 1).
4. Die Vorinstanz trat mit der eingangs angeführten Verfügung vom
8. September 2015 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zustän- digkeitshalber an die KESB Schaffhausen (act. 11).
5. Die KESB Schaffhausen trat mit Beschluss vom 14. September 2015 auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein (act. 14/4).
6. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich vom 15. September 2015, beim Obergericht eingegangen am
16. September 2015, Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
8. September 2015 (act. 12). Sie stellt die eingangs angeführten Beschwerdean- träge.
- 4 - Gleichzeitig erhob die Beschwerdeführerin auch vor dem Obergericht des Kantons Schaffhausen Beschwerde gegen den Beschluss der KESB Schaffhau- sen vom 14. September 2015 (act. 14/6).
7. Auf einen Meinungsaustausch der als Vorsitzende (bzw. stellvertreten- der Vorsitzender) involvierten Oberrichter der Obergerichte der Kantone Schaff- hausen und Zürich hin (act. 16) hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 18. September 2015 gut, bejahte die interkantonale Zuständigkeit der schaffhausischen Behörden und wies die Sache an die KESB Schaffhausen zurück, um über die Beschwerde zu entscheiden (act. 17).
8. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 9). Von der Einholung von Stellungnahmen und einer Vernehmlassung der Vorin- stanz wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung einer fürsorgerischen Un- terbringung ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Ein- zelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Die Beschwerde vom 15. September 2015 (act. 12) wurde innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2. Die Vorinstanz wies zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids darauf hin, das Zivilgesetzbuch regle zwar die interkantonale Zuständigkeit nicht, aber es ergebe sich aus dem Gesetz implizit, dass in den Fällen von Art. 439 Abs.1 Ziff. 2-5 ZGB das Gericht am Ort der Einrichtung zuständig sei. Im Übrigen halte der Kanton Zürich in § 62 Abs. 2 EG KESR explizit fest, dass für Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB das Einzelgericht am Ort der Ein- richtung örtlich zuständig sei (act. 11 S. 3).
- 5 -
3. Im erwähnten Entscheid vom 18. September 2015 bejahte das Oberge- richt des Kantons Schaffhausen die interkantonale Zuständigkeit der KESB Schaffhausen zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit. Damit besteht anders als im publizierten Urteil der Kammer vom 25. April 2013 (vgl. ZR 112/2013 Nr. 15 E. 3.2 [= OGer ZH PA130012/U]), das den Kanton Thurgau betraf, kein negativer Kompetenzkonflikt. In dieser Konstellation erweist sich die Auffassung der Vo- rinstanz, die ihren Entscheid auf die zürcherische Einführungsgesetzgebung zum KESR stützte, als zutreffend (nur wenn der andere Kanton, wie im erwähnten Entscheid von 2013, seine Zuständigkeit verneint, gibt es für den Kanton Zürich Veranlassung, in Füllung einer Lücke eine über § 62 Abs. 2 EG KESR hinaus ge- hende [interkantonale] Zuständigkeit zu bejahen).
4. Das führt in der Sache zur Abweisung der Beschwerde und zur Bestä- tigung der angefochtenen Verfügung. III.
1. Die Beschwerdeführerin war aufgrund des drohenden negativen Kom- petenzkonflikts gezwungen, in beiden Kantonen gegen die erstinstanzlichen Nichteintretensentscheide vorzugehen. Daher ist von der Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren abzusehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos, soweit es sich auf den Erlass von Gerichtskosten be- zieht. Insoweit ist das Gesuch abzuschreiben.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Bezahlung einer Parteientschä- digung aus der Staatskasse (act. 12 S. 2). Dem ist bereits aufgrund ihres Unter- liegens mit der vorliegenden Beschwerde nicht zu folgen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Bezahlung einer Parteientschädigung durch den Staat ausnahmsweise bejaht werden kann, wenn eine Partei sich gegen eine qualifiziert unrichtige Entschei- dung wehrt. Die vorliegende Konstellation mit dem drohenden negativen Kompe-
- 6 - tenzkonflikt kann damit aber nicht verglichen werden, zumal auch im umgekehrten Fall (wenn der Kanton Schaffhausen seine Zuständigkeit verneint hätte) nicht von einer qualifiziert unrichtigen Entscheidung gesprochen werden könnte, sondern von einer Situation auszugehen wäre, in der zwischen den verschiedenen Instan- zen naturgemäss unterschiedliche Auffassungen herrschen können (vgl. dazu OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3. Die Beschwerdeführerin ersucht um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 12 S. 2). Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist aufgrund der vorliegenden Umstände auszuge- hen: Die Beschwerdeführerin bezieht eine IV-Rente und weist eine langjährige Vorgeschichte mit verschiedenen Klinikeinweisungen auf (act. 12 S. 4 f., act. 14/1 S. 1 f.). Zudem war die Beschwerde nicht aussichtslos (Art.117 lit. b ZPO) und war die Beschwerdeführerin auf anwaltlichen Beistand angewiesen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Beschwerdeführerin ist daher für das Beschwerdeverfahren in der Person ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist vom Kanton angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistände erfolgt gemäss den Grundsätzen, nach denen ganz allgemein Prozessentschädigungen festgesetzt werden, wobei eine Partei anwaltlich vertre- ten ist (vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist festzusetzen, nachdem der Beistand eine Aufstellung über seine Bemühungen und Barauslagen eingereicht hat (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV in Verbindung mit § 22 AnwGebV). Die Festsetzung erfolgt dabei nach den Grundsätzen des §§ 4 ff. AnwGebV und nicht im Stundentarif. Letzterer ist besonderen Fällen vorbehalten (vgl. § 3 und 16 AnwGebV).
5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz sei an- zuweisen, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre Rechtsvertre- terin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 12 S. 2). Die Beschwerdeführerin ersuchte vor der Vorinstanz um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege mit Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin
- 7 - (act. 1). Die Vorinstanz traf darüber keinen Entscheid (act. 11). Das ist hinsichtlich der Gerichtskosten nicht zu beanstanden, weil die Vorinstanz keine solchen Kos- ten erhob. Über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din wäre dagegen zu entscheiden gewesen, da diese Frage nicht von der (im an- gefochtenen Entscheid vorgenommenen) Überweisung an die schaffhauserischen Behörden erfasst war. Dabei ist der Entscheid der Vorinstanz über das für ihr Ver- fahren gestellte Gesuch jedoch nicht vorwegzunehmen. Der Prozess ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zum Ent- scheid über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird abge- schrieben, soweit es die Befreiung von Gerichtskosten zum Gegenstand hat.
2. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt.
3. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkennt- nis. und erkannt:
1. Der Prozess wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung des Einzel- gerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 8. September 2015 bestätigt.
- 8 -
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für ihre Bemühun- gen in diesem Beschwerdeverfahren wird einem separaten Beschluss vor- behalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beiständin Petra Wechsler, an die verfahrensbeteiligte Klinik, sowie – unter Rücksendung der Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, weiter an die Oberge- richtskasse und zur Kenntnisnahme an das Obergericht des Kantons Schaffhausen.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
25. September 2015