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PA150022

Fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2015-08-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Zwecks Absolvierung eines Architekturstudiums kam A._____ 1992 in die Schweiz, wobei sie 2004 ihr Studium an der K._____ abschloss. Damals entwickelte sie wahnhafte Vorstellungen (fühlte sich von einem Professor psychisch missbraucht), litt an Verfolgungswahn und Aggressivität, was da- zu führte, dass sie von Juni bis Dezember 2004 in der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik München gegen ihren Willen hospitalisiert war. In der Folge gab es mehrere Hospitalisationen in der PUK (act. 9/22 Austrittsbericht Kli- nik Schlössli vom 15.3.2010). Bei der Einweisung per behördlicher fürsorge- rischer Unterbringung mit Eintritt am 15. Juli 2015, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, handelt es sich um die fünfte Hospitalisation im B._____. Die vierte erfolgte vom 29. Juli 2011 bis 4. August 2011 (act. 19/5). Die Beschwerdeführerin hielt sich im Zeitraum 1.12.2009 bis 14. August 2012 siebenmal in der Klinik Schlössli auf, wobei sie zweimal aus der Klinik Kilchberg ins Schlössli verlegt wurde. Viermal trat sie in dieser Zeit freiwillig in die Klinik ein und blieb zwischen vier bis elf Tage. Beim siebten Aufenthalt (4.4.2012-14.8.2012) trat sie zwar freiwillig ein, musste aber gleichentags durch die Klinik per FFE (wegen akuten Fremd- sowie Selbstgefährdungspo- tentials) zurückbehalten werden (act. 9/22 div. Austrittsberichte). Vier weite- re Aufenthalte in der Klinik Schlössli folgten, nämlich am 21. Februar 2013 (auf der Akutstation für Krisenbewältigung, act. 9/38), am 3. Januar 2015 (Einweisung wegen Selbst- und Fremdgefährdung durch den Notfallpsychia- ter, act. 9/99), Ende Januar 2015 (act. 9/120) und im Mai 2015. Dieser letzte Aufenthalt erfolgte vom 12. bis 18. Mai 2015 und wurde als freiwilliger Über- tritt taxiert. Er fand im Anschluss an eine psychiatrische Zwangseinweisung mit Aufenthalt in einer Klinik auf der Insel Reichenau statt. Die Einweisung erfolgte wegen aggressiven Verhaltens in der Öffentlichkeit (act. 9/214 S. 28).

- 3 -

E. 2 a) Gestützt auf das von der KESB Horgen in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. C._____ (act. 9/214) ergingen seitens dieser Behörde zwei Beschlüsse. Am 14. Juli 2015 (Beschluss-Nr. 2015-A3-223) ordnete die KESB Bezirk Horgen für A._____ eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB an (act. 9/230) und gleichentags gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Psychiat- rischen Klinik B._____ (Beschluss-Nr. 2015-A3-215). Die Kantonspolizei wurde beauftragt, A._____ der Klinik zuzuführen. Im Übrigen wurde vorge- merkt, dass die Zuständigkeit für die Entlassung aus der fürsorgerischen Un- terbringung bei der Erwachsenenschutzbehörde liege (act. 2 Dispositiv Zif- fern 1-3).

b) Diesen Beschluss focht A._____ mit Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen an und ersuchte um sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ (act. 1). Die Vorinstanz führte am 21. Juli 2015 die Hauptver- handlung durch, welche die Beschwerdeführerin kurz nach Beginn verliess. Anlässlich dieser Verhandlung wurde von Dr. med. D._____ ein Gutachten erstattet und es wurden der Klinikarzt Dr. med. E._____, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und Frau F._____ von der KESB Horgen angehört (Protokoll Vorinstanz S. 6 ff). Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Horgen die Beschwerde ab (act. 31).

E. 3 a) Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 22. Juli 2015 Beschwerde und verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Aufhe- bung der Beschlüsse der KESB betreffend Beistandschaft bzw. Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vom 14. Juli 2015 (act. 32). Ferner ver- langte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessbeihilfe (act. 32). Die- se Eingabe stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht vorerst per Fax zu. Am 28. und 29. Juli 2015 teilte sie dem Gericht mit, sie werde noch weitere Eingaben machen (act. 33). Am 3. August 2015 ging beim Gericht eine wei- tere Faxeingabe ein. Diese erfolgte unter dem Hinweis, "vorab per Fax" (act. 34).

- 4 -

b) Das begründete vorinstanzliche Urteil wurde der Beschwerdeführerin am

30. Juli 2015 (act. 28/1) zugestellt. Die Rechtsmittelfrist in Verfahren der für- sorgerischen Unterbringung beträgt zehn Tage und läuft ab Zustellung des begründeten Entscheides der Vorinstanz (Art. 450b Abs. 2 ZGB und Art. 239 ZPO i.V.m. § 40 EG KESR). Die Rechtsmittelfrist lief somit am 10. August 2015 ab. Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin das Original ihrer Fa- xeingabe vom 3. August 2015 nicht ein.

c) Eingaben an das Gericht müssen grundsätzlich in Papierform erfolgen und mit einer Originalunterschrift versehen sein (Art. 130 ZPO). Faxeinga- ben genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. OGer ZH, NA120020 vom

27. Juni 2012, E. 1) und gelten demnach als nicht erfolgt. Demzufolge gilt die Faxeingabe vom 3. August 2015 als nicht erfolgt und wird in diesem Ver- fahren nicht berücksichtigt. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist per Post bzw. Fax eingereichten Eingaben (act. 35, 37, 38) bleiben ebenfalls unbe- rücksichtigt.

d) Die Beschwerdeführerin hat in ihrer ersten Eingabe vom 22. Juli 2015 ein Gesuch um Prozessbeihilfe gestellt (act. 32). Es kann offen bleiben, ob sie damit sinngemäss die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt. Sie war bereits vor Vorinstanz durch einen unentgeltlichen Rechts- beistand, Rechtsanwalt Dr. X._____, vertreten. Sie hat keinen Anspruch auf einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Sie hätte diesen Rechtsvertreter beiziehen müssen. Daher ist das Gesuch abzuweisen. Das von der KESB ans Obergericht weitergeleitete Gesuch der Beschwerdefüh- rerin vom 19. August 2015 um sofortige Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, u.a. für die Verhandlung vor Obergericht (act. 41 sinn- gemäss) ist, soweit das Gesuch das vorliegende Verfahren betrifft, auch ab- zuweisen. Eine Verhandlung findet vor Obergericht nicht statt.

E. 4 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde auch die Aufhebung des Beschlusses der KESB betreffend Beistandschaft vom 14. Juli 2015 ver- langt, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Hierüber wird der

- 5 - Bezirksrat zu entscheiden haben, bei welchem sie bereits einen Rekurs (rec- te: Beschwerde) eingereicht hat (act. 32).

E. 5 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid u.a. damit, dass bei einer sofor- tigen Entlassung die Gefahr bestehe, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter verschlechtere und sich ihre paranoide Schizo- phrenie weiter chronifiziere, da sie die erforderliche Medikation sehr wahr- scheinlich nicht einnehme (act. 31 Erw. 2.7).

E. 6 Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Un- terbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Verlangt wird demnach einer der drei im Gesetz abschliessend genannten Schwächezustände, eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Not- wendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung, wobei der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei- sung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Dabei muss es sich um eine geeignete Einrichtung handeln.

E. 7 a) Erste Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung ist das Vorlie- gen eines Schwächezustandes. Die Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend genannt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss eine Krankheit vorliegen, welche erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funk- tionieren des Betroffenen hat. Entscheidend ist insbesondere, ob die Person ihre Entscheidungsfreiheit bewahrt hat und am sozialen Leben teilhaben kann (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15).

- 6 -

b) Die Gutachterin Dr. med. D._____ führte vor Vorinstanz aus, A._____ lei- de seit 2004 an einer chronischen paranoiden Schizophrenie. Gleichwertig bestehe eine schwere Persönlichkeitsstörung. Bei einer chronisch paranoi- den schizophrenen Störung neige man dazu, diese als schizoide Persön- lichkeitsstörung zu bezeichnen. Auch liege - so die Gutachterin - eine grenzwertige Verwahrlosung vor (Protokoll Vorinstanz S. 7 und S. 8). Der Gutachterin war die Beschwerdeführerin bereits aus einer früheren Begut- achtung im Rahmen eines altrechtlichen Verfahrens betreffend fürsorgeri- sche Freiheitsentziehung bekannt. Auch damals stellte sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. November 2009 diese Diagnose (act. 15, BG Horgen FF090105, Protokoll S. 25 und S. 15). Auch der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beizgezogene Gutachter, Dr. med. C._____, bestätigte in seinem Gutachten vom 13. Juni 2015 die Diagnose einer chro- nischen paranoiden Schizophrenie, ICD-10. Ferner diagnostizierte er deut- lich akzentuierte (vor allem narzisstische, aber auch impulsive und histrioni- sche sowie leichte dissoziale) Persönlichkeitszüge, Z73.1, und eine Impuls- kontrollstörung (Internet, zum Teil auch bezüglich Essen), ICD-10 (act. 9/214 S. 29). Die Diagnose einer chronischen paranoiden Schizophrenie wurde auch in den Austrittsberichten der Klinik Schössli vom 15. März 2010 und

19. April 2010 gestellt (act. 9/22). Auch in der ärztlichen Stellungnahme der ...klinik B._____ vom 20. Juli 2015 wird auf eine chronische paranoide Schi- zophrenie hingewiesen (act. 9/2 S. 1-2). Diese Diagnose wird zwar von einer ehemaligen Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. G._____ und dem Psy- chiater Dr. H._____, welcher die Beschwerdeführerin zeitweise betreute, nicht geteilt, jedoch setzte sich Dr. C._____ in seinem Gutachten vom 13. Juni 2015 mit diesen ärztlichen Einschätzungen auseinander. Zu den von Dr. G._____ erwähnten psychischen Ausnahmezuständen in den Jahren 2007 und 2009, die jedoch – Einschätzung dieser Ärztin – nie eindeutig psy- chotisch gewesen seien (act. 9/214), meinte Dr. C._____, Dr. G._____ ken- ne offenbar die Aktenlage nicht (Befunde und Diagnosen der Klinik Schlössli und anderen), denn die Zustände (Wahn, Denkstörungen usw.), welche do- kumentiert seien, seien aus der gutachterlichen Sicht, aktenbasiert, eindeu-

- 7 - tig als psychotisch zu bezeichnen (act. 9/214 S. 5). Dr. H._____ bestreitet auch vor Vorinstanz das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, bejaht aber eine Depression (act. 21/2). Dr. C._____ konnte sich dieser Diagnose nicht anschliessen und sah Anzeichen für eine Übernahme eines paranoi- den Konzepts seiner Patientin durch den Behandler. Ferner kritisiert er des- sen Behandlungsmethoden als kontraproduktiv (act. 9/214 S. 6, S. 19).

c) Aufgrund der diversen Berichte der Klinikärzte hat das Gericht keine Ver- anlassung an der Diagnose der chronischen paranoiden Schizophrenie zu zweifeln, auch wenn diese von der Beschwerdeführerin bestritten wurde. Es waren die Klinikärzte, die die Beschwerdeführerin in ihren akut psychoti- schen Phasen erlebten. Insbesondere die Klinik Schlössli konnte aufgrund der diversen Klinikeintritte die Diagnose festigen und den Krankheitsverlauf beobachten.

d) Der festgestellte Schwächezustand erlaubt die fürsorgerische Unterbrin- gung der Beschwerdeführerin, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbe- sondere die Behandlungsbedürftigkeit und die verlangten Auswirkungen auf das soziale Funktionieren, erfüllt sind.

E. 8 a) Vorausgesetzt wird nebst einem Schwächezustand eine Schutzbedürftig- keit der betroffenen Person in Bezug auf die persönliche Fürsorge, wobei der Schutz nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann. Unter Personensorge sind einerseits therapeutische Massnahmen zu verstehen, aber auch weitere Formen der Betreuung, welche die betroffene Person für ein menschenwürdiges Dasein benötigt, wie Kochen, Essen, Körperhygiene etc. Das Schutzbedürfnis kann auch darin bestehen, jemanden vor einem Suizid zu bewahren (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 8 ff.). Dem Schutz der Umgebung kommt nur eine subsidiäre Bedeu- tung zu. Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvorausset- zung noch für eine Unterbringung ausreichend. Nebst der Belastung ist zwar auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu beachten. Der Schutz kann aber nie für sich alleine ausschlaggebend sein. Eine Fremdgefährdung darf in Grenzfällen mit berücksichtigt werden. Eine erhebliche Gefahr für Dritt-

- 8 - Personen kann eine Selbstgefährdung mit umfassen, da es zum Schutzauf- trag gehört, die von einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes be- troffene Person vor der Begehung von Straftaten und der Haftung für ange- richteten Schaden zu schützen (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENS- BERGER, Art. 426 N 41 ff.). Bei der Frage, ob die nötige persönliche Fürsorge nur durch eine Unterbringung in einer Einrichtung oder auch auf andere Weise erbracht werden kann, ist zu berücksichtigen, was eine ambulante Behandlung an Belastung für die Umgebung bedeutet. Dabei ist eine Inte- ressensabwägung vorzunehmen. Wo ein stationärer Aufenthalt in einer An- stalt aus fürsorgerischen Überlegungen klarerweise nicht notwendig ist, ist keine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (vgl. OGer ZH PA120003 vom 12. Juni 2012 , Erw. 4.1).

b) Da Dr. C._____ eine mehrmonatige, stationäre akut-psychiatrische, an- schliessend eine mehrmonatige stationäre rehabilitative psychiatrische Be- handlung (z.B. in der Rehabilitation Rheinau) mit Installation einer ausrei- chenden neuroleptischen Medikation (oral unter Aufsicht oder in Depot- Form) sowie einer geeigneten Tagesstruktur als nötig erachtet hatte, wobei er anschliessend den Überritt in eine eher eng betreute (wenn nicht anfäng- lich sogar geschlossene) Wohnform, unter Aufrechterhaltung der Medikation sowie der Tagesstruktur, empfohlen hatte (act. 9/214 S. 31), wies die KESB die Beschwerdeführerin in die Klinik B._____ ein, wo sie sich seit 15. Juli 2015 aufhält (act. 19/2).

c) Aktuell verweigert die Beschwerdeführerin in der Klinik jegliche medizini- schen Untersuchungen (act. 19/8) sowie den Beizug medizinischer Akten der Klinik Schlössli (act. 19/7 S. 1), was Grundlage des Behandlungsplans ist, um sich ein Gesamtbild zu verschaffen (act. 19/6 S. 2). Ohne diese fremdanamnestischen Angaben, insbesondere die Berichte der Klinik Schlössli, welche Klärung bieten könnten, erachtet der beim Klinikeintritt zu- ständige, erstbehandelnde Arzt, Dr. I._____, den akutpsychiatrischen Be- handlungsauftrag mehr als fraglich (act. 19/7 S. 4). Dr. I._____ erwähnte im Verlaufsbericht bei Übergabe der Beschwerdeführerin an Oberarzt Dr.

- 9 - E._____, die Patientin lehne die Behandlung in der Klinik ab. Aktuell sei kli- nisch keine akute psychotische Symptomatik erkennbar, welche durch ein rasches medikamentöses Vorgehen behandelt werden könnte. Vielmehr stehe die Persönlichkeitsproblematik im Vordergrund. Der akutpsychiatri- sche Behandlungsauftrag sei aktuell mehr als fraglich. Der sozialpsychiatri- sche Auftrag sei die Organisation einer Unterkunft. Eine Beistandschaft sei errichtet worden. Falls es nur um eine Unterbringung (Dach über dem Kopf) gehe, seien sie nicht die richtige Institution und es sollte eine rasche Anmel- dung in der Klinik Rheinau zur rehabilitativen Behandlung und Wohnunter- kunftsorganisation erfolgen (act. 19/7 S. 4). Mit diesen Ausführungen be- streitet Dr. I._____ nicht die vom Gesetz vorgeschriebene Behandlungs- bzw. Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Er verneint vielmehr die Geeignetheit der Institution. Darauf ist später einzugehen (vgl. nachste- hend Ziffer 12).

E. 9 a) In der Stellungnahme vom 20. Juli 2015 zum Entlassungsgesuch der Be- schwerdeführerin führten die Ärzte aus, bei der Patientin bestehe eine chro- nische, nicht vorhandene Krankheitseinsicht. Aktuell zeige sich die Patientin jedoch behandlungsmotiviert und es beständen keine Anhaltspunkte für aku- te Suizidalität oder Fremdgefährdung. Eigengefährdung bestehe im Sinne von anzunehmender dauerhafter Verwahrlosung (act. 19/2 S. 2). Im Falle einer sofortigen Entlassung bestehe bei der Patientin aufgrund einer aktuell fehlenden Obdacht und einer fehlenden angemessenen Tagesstruktur die Gefahr einer weiteren Verwahrlosung. Darüber hinaus erscheine ohne die Einnahme einer adäquaten, neuroleptischen Medikation das Fortbestehen der psychotischen Symptomatik mit einer weiteren Chronifizierung der para- noiden Schizophrenie plausibel. Die Risiken dieser Gefahren würden bei ei- ner sofortigen Entlassung als erheblich eingestuft (act. 19/2 S. 2-3). Die Gutachterin Dr. D._____ meinte bezüglich Suizidgefahr, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei grenzwertig. Sie wüssten nicht, ob sie sich – ohne es wirklich zu wollen – in eine Situation begebe, die für sie sehr an Leib und Leben gefährdend sei. Sie sei einmal in Wädenswil auf den Geleisen gefun- den worden, habe aber gar nicht auf die Geleise gehen wollen. Sie habe

- 10 - einmal Feuer gelegt bei Pfarrer J._____. Dies hätte ihr schaden können, ab- gesehen von der Fremdgefährdung. Das sei nicht aktuell relevant, aber es sei vorgekommen und sie wüssten, die Beschwerdeführerin sei unbere- chenbar in ihrem Verhalten (Protokoll Vorinstanz S. 11). Dr. C._____ hatte in seinem Gutachten ausgeführt, obwohl keine akute Suizidalität zu bestehen scheine, sei bei einer chronischen Schizophrenie stets eine Suizidgefahr vorhanden, handle das Helfersystem nicht, verzweifle die Beschwerdeführe- rin, handle es, werde das von der Beschwerdeführerin paranoid verarbeitet (act. 9/214 S. 30, S. 6). Unbehandelt – so der Gutachter – sei sie obdachlos, habe kein Geld, sei auf Diebstähle angewiesen, habe kaum soziale Kontak- te, tendiere zur Verwahrlosung und werde zunehmend hell psychotisch. In solchen Phasen trete Selbstgefährdung durch bizarres Verhalten sowie eine Fremdgefährdung auf (durch Tätlichkeiten, Beschimpfungen, Belästigungen per Telefon, Sachbeschädigungen, Diebstähle, Spucken, Belästigungen per Mail, Verfluchungen, Aufforderungen zur Tötung usw.) (act. 9/214 S. 27). Es finde ein instabiles Hin und Her statt. Frau A._____ finde Unterstützer, sitze vor dem Internet, sei sozial vereinsamt, habe finanzielle Probleme, verarbei- te jede ärztliche oder staatliche Hilfe paranoid, manchmal auch die Hilfe von Laien wie ihrem Logis-Geber. Durchgehend sei ihre Wahnhaftigkeit von Grössenideen und religiösem Wahn geprägt. Das Verhalten sei mitunter bi- zarr, dadurch selbstgefährlich, ziellos, von impulsiven Ausbrüchen bei Eifer- sucht bzw. Neid auf Frauen geprägt. Frau A._____ könne dominant und for- dernd, äusserst resolut auftreten, in Krisen könne sie sich aus taktischen Gründen jeweils kurz "zusammenreissen", um äusserlich stabil und gesund zu erscheinen. Es folgten dann wieder Episoden mit Drohungen, Verflu- chungen Tötungsaufforderungen, offensichtlichem religiösem Wahn, For- dern, Erpressen, falschen Bezichtigungen, Tätlichkeiten. Bislang habe sie sich nur aus strategischen Gründen "freiwillig" behandeln lassen, habe aber jegliche Behandlung möglichst bald wieder sabotiert (durch Weglassen von Tagesstruktur und Medikation sowie Ablehnung finanzieller Unterstützung). Nur unter behördlichem Druck kooperiere sie ambulant bislang einige Wo- chen (act. 9/214 S. 30).

- 11 -

b) Eine Selbstgefährdung ergab sich somit weder im Zeitpunkt der Klini- keinweisung noch während des bisherigen Aufenthaltes. Zu bemerken ist, dass sich aus der Gefahr der weiteren Chronifizierung der Schizophrenie al- lenfalls eine Selbstgefährdung durch ihr Verhalten Dritten gegenüber erge- ben kann. Zu Fremdgefährdungen kam es in der Vergangenheit mehrmals und wie sich zeigt, werden diese nun massiver. So soll sie im November 2011 in der Küche des Pfarrers Feuer gemacht haben, was zu einem Poli- zeieinsatz führte (act. 9/214 S. 9). Am 28. März 2012 kam es zwischen dem Sicherheitsdienst der K._____ Zürich und der Beschwerdeführerin zu einem Konflikt, der den Beizug des Notfallpsychiaters zur Folge hatte, worauf sich A._____ zu einem freiwilligen Klinikeintritt per Selbsteinweisung ins Schlössli entschied (act. 9/22 Austrittsbericht Klinik Schlössli vom 9.10.2012 S. 1). An- lässlich eines erneuten Selbsteintrittes am 4. April 2012 in die Klinik Schlössli brachte das Gespräch mit der Dienstärztin nicht den gewünschten Erfolg, worauf die Beschwerdeführerin auf dem Parkplatz der Klinik mehrere Fahrzeuge beschädigte. In der Folge musste aufgrund eines akuten Fremd- sowie Selbstgefährdungspotentials ein Rückbehalt im Sinne eines FFEs ausgestellt werden (act. 9/22 Austrittsbericht Schlössli vom 9.10.2012 S. 2). In der Nacht vom 2. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin von der Po- lizei, nach Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung durch den Not- fallarzt, in die Klinik Schlössli gebracht, angeblich wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit Pfarrer J._____. Die Polizei fand auf dem Küchen- und Wohnzimmerboden zerschlagenes Geschirr vor, welches sie zuvor laut- hals zu Boden geworfen haben soll (act. 9/214 S. 14 und act. 9/99 S. 2). Dem Strafregisterauszug sind vier Verurteilung zu entnehmen (act. 14), de- nen folgende Straftaten zugrunde langen: Hausfriedensbruch (Vorfall vom 20.11.2008); Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorfälle vom 9.10.2009, 30.6.2009), Hinderung einer Amtshandlung (Vorfälle vom 9.10.2009, 30.6.2009), Nötigung (Zeitraum 1.1.2004-7.12.2010) und Haus- friedensbruch (Zeitraum 24.6.2009-11.3.2010); Sachbeschädigung und ge- ringfügiges Vermögensdelikt (Vorfälle vom 4.4.20012); Hausfriedensbruch (Zeitraum 16.3.-30.4.2012). Überdies wird der Beschwerdeführerin im Zu-

- 12 - sammenhang mit dem Vorfall, welcher zur Einweisung in die Klinik Rei- chenau geführt hatte, vorgeworfen, sie habe am 8. Mai 2015 gegen 10:55 Uhr am Bahnhof Konstanz, Bahnsteig 2 eine Frau mit der Handkante in den Nacken geschlagen, als sie an der Frau vorbei gegangen sei. In Deutsch- land ist deshalb zur Zeit ein Strafverfahren wegen Körperverletzung hängig (act. 9/229 S. 2). Die Beschwerdeführerin meinte bezüglich dieses Vorfalls gegenüber dem Klinikarzt, sie sei von dieser Frau belästigt worden und habe sich mit einem Schlag gewehrt (act. 19/7 S. 3). Ihre Aversion gegen Frauen ist auch der Klinik bekannt. So lehnt die Beschwerdeführerin Behandlungen (ärztliche und pflegerische) durch weibliches Personal strikte ab (act. 19/7 S. 2). Gegenüber dem Klinikarzt erklärte sie dies damit, dass ihre Schwester homosexuell sei, sie in der Jugend von einer Partnerin ihrer Schwester se- xuell belästigt worden sei und sie auch weiterhin gelegentlich von Mitglie- dern aus dem "Lesbenclub" durch anzügliche Bemerkungen belästigt werde (act. 19/7 S. 2).

c) Eine Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich insbesondere aus ihrer völligen Unfähigkeit, ihr Alltagsleben zu meistern.

E. 10 a) Dr. C._____ führte dazu aus, Frau A._____ sei nicht fähig, eine würdige Wohnform zu finden; sie sei vollumfänglich auf die Hilfe Dritter angewiesen (da sie krankheitsbedingt staatliche Hilfe ablehne, sei sie auf private Notlö- sungen angewiesen, innerhalb welcher es jedoch sich um ungenügende Wohnverhältnisse handle oder aber sich bald Konflikte mit den Logis- Gebern einstellten). Wohnen sei im Falle einer Erkrankung, wie sie bei Frau A._____ vorliege, als betreutes Wohnen in geschütztem Rahmen zudem Teil einer integrierten psychiatrischen Behandlung; eine solche lehne Frau A._____ ab (act. 9/214 S. 30). Sie sei nicht willens und krankheitsbedingt nicht fähig, den Willen dazu aufzubringen, unbehandelt und aus eigenem Antrieb nur schon einer geregelten Tagesstruktur nachzukommen, ge- schweige denn einer Arbeit in geschütztem Rahmen oder in der Freien Wirt- schaft. Sie sei nicht urteilsfähig und könne nicht erkennen, dass sie eine Ta- gesstruktur, eine Arbeit in geschütztem Rahmen benötige, um Schlimmeres

- 13 - bezüglich ihres Gemütszustandes abzuwenden. Eine geregelte Tagesstruk- tur sowie auch eine Tätigkeit auch in geschütztem Rahmen werde erst unter neuroleptischer Behandlung und in einer betreuten Struktur (Wohnform) möglich sein (act. 9/214 S. 31). Dr. C._____ erachtete eine mehrmonatige, stationäre akut-psychiatrische (z.B. in der Klinik Schlössli), anschliessend eine mehrmonatige stationäre rehabilitative psychiatrische Behandlung (z.B. in der Rehabilitation Rheinau) für nötig. Dabei sei eine ausreichende neuro- leptische Medikation (oral, unter Aufsicht, oder aber in Depot-Form) zu in- stallieren sowie eine geeignete Tagesstruktur (inkl. Tätigkeit in geschütztem Rahmen). Anschliessend könne der Übertritt in eine eher eng betreute (wenn nicht anfänglich sogar geschlossene) Wohnform, unter Aufrechterhal- tung der Medikation sowie der Tagesstruktur, erfolgen (act. 9/214 S. 31).

b) Im Laufe der Jahre gingen bei der KESB bzw. Vormundschaftsbehörde diverse Gefährdungsmeldungen bezüglich A._____ ein (vgl. act. 9/214). So u.a. von einer Oberärztin des Sanatoriums B._____ am 16. Dezember 2009 mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin über eine sehr einge- schränkte Fähigkeit verfüge, einen eigenen Haushalt zu führen (act. 9/214 S. 2), am 16. August 2010 seitens der Klinikärzte der Klinik Schlössli, wo auf den Krankheitsfortschritt und die Zunahme der Verwahrlosung inklusive Mangelernährung bzw. Unterernährung im Verlauf der letzten 8 Monate hin- gewiesen wurde (act. 9/214 S. 3). Am 31. Oktober 2011 erfolgte eine Antrag auf Reevaluation des ablehnenden Entscheides betreffend vormundschaftli- cher Massnahmen seitens der Ärzte der Klinik Schlössli mit dem Hinweis auf Zunahme der Verwahrlosung und Unterernährung (act. 9/214 S. 4). Dr. C._____ meinte, dass bis dato wohl nur dank des Einsatzes von Pfarrer J._____ die Mangelernährung und Verwahrlosung noch nicht eingetreten sei (act. 9/214 S. 3). Dr. D._____ bestätigte, die Beschwerdeführerin werde nie in der Lage sein, für sich selbst zu sorgen, weil sie an einer schweren forma- len und inhaltlichen Denkstörung leide, trotz grosser Intelligenz (Protokoll Vorinstanz S. 15). Bislang konnte wohl Pfarrer J._____ einiges auffangen. Sie "lebte" aus dem Kühlschrank von Pfarrer J._____ (act. 9/214 S. 11). Er nahm sie immer wieder auf (act. 9/214 S. 6). Er sprach zwar diverse Haus-

- 14 - verbote aus, setzte sie aber nie endgültig durch. Es ist auch bekannt, dass sich die Beschwerdeführerin trotzt Hausverbots zweitweise in der K._____ aufhielt, dort schlief und den Studenten in der Mensa das Essen aus dem Teller stahl (act. 9/214 S. 6). Ferner hauste sie u.a. in einem Lager am Sihl- quai (act. 9/214 S. 4), welches vom …seelsorger L._____ gemietet wurde, sowie an der M._____-Strasse (act. 9/214 S. 10 und S. 17). Dort wohnte sie u.a. im Februar 2015 (act. 9/214 S. 18). Zeitweise war ihr Aufenthaltsort auch unbekannt (act. 9/214 S. 10). Dr. D._____ geht davon aus, dass sie auf der Strasse oder in Parks übernachtet habe oder vielleicht in Notunter- künften. Nach dem Lesen ihres früheren Gutachtens stellte Dr. D._____ fest, es sei eigentlich dasselbe gewesen (Protokoll Vorinstanz S. 12). Frau F._____ von der KESB Horgen führte vor Vorinstanz aus, die Beschwerde- führerin habe keine eigenen Einkünfte, habe bislang auch Sozialamt- oder IV-Anmeldungen – auch mit dem Hintergedanken, dass sie nichts registriert habe möchte, falls sie allenfalls einmal eingebürgert werden sollte – verwei- gert. Unterhalt gebe es keinen, der Vater bezahle einzig die Krankenkas- senprämien der Beschwerdeführerin. Sie habe überhaupt kein soziales Um- feld. Es gebe niemanden. Pfarrer J._____ sei der einzige (im oberen Stock habe sie ein Zimmer, verbringe den Tag hinter dem Computer). Sie habe kein soziales Netz (Protokoll Vorinstanz S. 17). Dr. D._____ erwähnte, es sei bekannt, dass die Eltern sehr belastet seien. Die betagten Eltern wohn- ten in München, die sich seit 2004 immer sehr grosse Sorgen gemacht hät- ten. Häufig hätten sie gar nicht gewusst, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte. Sie hätten keine Nachricht von ihr gehabt. In letzter Zeit seien die Anrufe manchmal auch erpresserisch, sie brauche Geld und zwar nicht in kleinen Beträgen. Die Eltern hätten sie früher unterstützt. Vor einigen Jahren hätten sie die Unterstützung offenbar aufgegeben, das habe ihr Pfarrer J._____ mitgeteilt, um sie – die Beschwerdeführerin – zu einer Therapie zu bringen. Ihr – der Gutachterin – sei nicht bekannt, woher die Beschwerde- führerin aktuell Unterhalt beziehe. Beide Eltern, über 80jährig, seien psy- chisch sehr belastet (Protokoll Vorinstanz S. 12). Bezüglich des übrigen so- zialen Umfeldes führte die Gutachterin aus, sie kenne dieses Umfeld nicht.

- 15 - Sie habe keine Angaben von Herrn N._____. Tatsache sei, dass sich die Beschwerdeführerin nie länger als ein paar Tage irgend wo aufgehalten ha- be oder toleriert worden sei, dann habe sie weiterziehen müssen (Protokoll Vorinstanz S. 12). Dr. C._____ meinte, Frau A._____ spiele verschiedene Beteiligte des Helfersystems gegeneinander aus, hetze einzelne Beteiligte auf andere (indem sie auffordere, jemanden zu verfluchen z.B.) und spalte dadurch diese. Sie überfordere das Helfersystem zunehmend und zermürbe es (act. 9/214 S. 27). Ihren Beruf hat die Beschwerdeführerin nie ausgeübt. Eine Anstellung in einem Architekturbüro hatte sie während der Probezeit verloren (act. 9/214). Aktuell beabsichtigt sie, sich selbständig zu machen, was sich aus einer hängigen Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister ergibt (act. 9/214 S. 13 i.V.m. act. 9/133 Erinnerungskopie des Handelsre- gisters betref. Schreiben vom 12.9.2014).

c) Bei Klinikeintritt scheint die Verwahrlosungsgefahr, im Gegensatz zu oben aufgeführten Gefährdungsmeldungen, nicht allzu gross gewesen zu sein. So findet sich in der ärztlichen Stellungnahme vom 20. Juli 2015 der Hinweis, körperlich sei die Patientin leicht ungepflegt, die Kleider seien ungewaschen und abgenutzt. Die Patientin reagiere auf die Hilfeleistung zur Körperpflege gekränkt und ablehnend (act. 19/2 S. 2). Dr. D._____ erachtete, wie bereits erwähnt, die Verwahrlosung als grenzwertig (Protokoll Vorinstanz S. 8). Auf die Hilfe von Pfarrer J._____ kann die Beschwerdeführerin künftig nicht mehr zählen. Die Vertreterin der KESB führte nämlich anlässlich der Haupt- verhandlung aus, die einzige Option sei immer wieder Pfarrer J._____ ge- wesen, der sich immer wieder habe erweichen lassen, um die Beschwerde- führerin in dieser Situation nicht der Obdachlosigkeit auszusetzen. Er sei aber am Ende mit seinen Nerven (Protokoll Vorinstanz S. 16-17). Dr. D._____ bestätigte dies. Pfarrer J._____ sei vollkommen überfordert mit ihr und könne sie nicht mehr aufnehmen. Es gebe keine anderen betreuenden Personen für die Beschwerdeführerin (Protokoll Vorinstanz S. 12). Für die Eltern – so Dr. D._____ – sei es fast unakzeptabel und eine schwere psy- chische Belastung, wenn die Beschwerdeführerin heute entlassen würde. Der ganze Ablauf würde sich wiederholen, der sich seit vielen Jahren wie-

- 16 - derhole – ohne Einfluss auf den Verlauf der Krankheit (Protokoll Vorinstanz S. 13). Sie sehe heute, dass sich seit 2009, als sie mit der Beschwerdefüh- rerin das letzte Mal gesprochen habe, ihr Zustand schon verschlechtert ha- be. Ihr Befinden, Verhalten und ihre Wahrnehmung seien paranoider gewor- den (Protokoll Vorinstanz S. 13).

d) Dr. D._____ führte weiter aus, durch die Begutachtung bei Dr. C._____ sei die aktuelle Hospitalisation gegen den Willen der Beschwerdeführerin möglich geworden. Es sei auch möglich geworden, eine umfassende Bei- standschaft zu errichten. Damit seien wesentliche Pfeiler für den weiteren Verlauf des Lebens der Beschwerdeführerin, auch für den Krankheitsverlauf, gesetzt worden. Nach so vielen Jahren unbehandelter schizophrener Krank- heit werde auch die aktuelle Behandlung, vorausgesetzt die Beschwerdefüh- rerin könne diese akzeptieren, Monate dauern. Die Rehabilitation in der Rheinau werde sicher Monate dauern. Nach 11 Jahren chronisch paranoider Schizophrenie sei eine Remission und Wiedereingliederung nach wenigen Wochen nicht möglich (Protokoll Vorinstanz S. 14). Eine ordentliche Entlas- sung könne ins Auge gefasst werden, wenn erstens der aktuelle Schub ab- geklungen sei mit entsprechender neuroleptischer Medikation, zweitens eine geregelte Tagesstruktur in einer Rehastation angefangen werde im Sinne eines Übens einer Gewohnheit, dass man versuche sie an einen Tagesab- lauf zu gewöhnen. Nicht zuletzt müsse man auch an finanzielle Bedürfnisse denken. Die Beschwerdeführerin bettle, rufe ihre Eltern jeweils wegen tau- send Franken an. Soziale Aspekte müssten unbedingt berücksichtigt werden und in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin irgendwie gelöst wer- den. Dazu sei die Reha Rheinau sicher in der Lage. Eine Integration, Wie- dereingliederung könne man versuchen. Nach so vielen Jahren sei die Wir- kung fraglich, aber man könne und solle es versuchen. Ganz klar sei eine ambulante psychiatrische Behandlung nötig, Neuroleptika und eine gesi- cherte sowie konsequente Tagesstruktur (Protokoll Vorinstanz S. 14). Die andere Option wäre die bisherige, man lasse die Beschwerdeführerin ge- währen, sie werde auf die Strasse gehen nach La Chaux-de-Fonds, die El- tern wären hochgradig psychisch belastet und der Verlauf wäre der bisheri-

- 17 - ge. Kurzhospitalisationen, Kriseninterventionen, Entlassungen ohne Be- handlung. Dadurch würde die bisher klar eingetretene Chronifizierung weiter fortgesetzt bis hin zu einem Abbau der geistigen Fähigkeiten. Die Be- schwerdeführerin sei hochintelligent, die Intelligenz würde nicht beeinflusst werden, aber die Wesensveränderung werde zunehmen, die Apathie allen- falls, ab und zu eine Depression. Die Krankheit würde weiterhin ihren Spon- tanverlauf nehmen (Protokoll Vorinstanz S. 14).

e) Aufgrund des aktuellen Krankheitsschubs, der weiteren Chronifizierung der Krankheit und der damit verbundenen zunehmenden Eigen- und Fremd- gefährdung sowie der völligen Unfähigkeit der Beschwerdeführerin für sich selbst zu sorgen mit den Folgen einer Verwahrlosung, welche eine indirekte Selbstgefährdung darstellt, ist eine Schutzbedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin zu bejahen. In ihrem aktuellen Zustand ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, adäquat für sich selbst zu sorgen. Es kann ihr die erforderliche ärztliche und soziale Hilfe nur im Rahmen einer stationären Behandlung in der Klinik erwiesen werden. Dies umso mehr, als es der Beschwerdeführerin gänzlich an Krankheitseinsicht fehlt. Auf ein tragfähiges Beziehungsnetz kann sie nicht zurückgreifen. Sie hat nur ihre Eltern und Pfarrer J._____, und die sind alle drei am Rande des Zusammenbruchs. Weder bei Pfarrer J._____ (act. 18/2 S. 2) noch bei ihren Eltern (act. 9/214 S. 15) wird sie Un- terschlupf finden.

f) Zwar wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz da- rauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei Herrn N._____ in La Chaux-de- Fonds unterkommen könnte (act. 24 S. 5). Diese Unterkunft führte aber be- reits früher einmal zu einer Entlassung aus der Klinik Schlössli, jedoch nahm die Beschwerdeführerin dieses Angebot nur kurz wahr und hauste an- schliessend in einem Lager. Die Hilfe des Sozialdienstes der Wohngemein- de, ihr eine Notunterkunft zu besorgen, würde sie sicherlich verweigern. Es ist ja bekannt, dass sie weder Sozialhilfeleistungen der Gemeinde noch IV- Leistungen beziehen will.

- 18 -

E. 11 a) Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur zulässig, wenn keine leichtere Massnahme der betroffenen Person genügend Schutz bietet (vgl. BSK Er- wachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 24).

b) Dies muss gestützt auf die Ausführungen von Dr. D._____ verneint wer- den. Sie meinte, es gebe keine Massnahmen, welche die Risiken einer so- fortigen Entlassung eingrenzten. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerde- führerin auf der Strasse stehe, allenfalls in La Chaux-de-Fonds Unterschlupf finde und in wenigen Tagen wieder so auffällig würde, dass sie hospitalisiert werden müsse, ohne Behandlung und Medikamente. Die einzige Massnah- me sei möglicherweise eine rasche Verlegung in die Reha der Klinik Rhein- au, aber es sei anzunehmen, dass es einige Wochen dauern werde, bis dort Platz gefunden werde (Protokoll Vorinstanz S. 13). Die Massnahme ist ver- hältnismässig. Eine mildere Massnahme, insbesondere das vom Rechtsver- treter vor Vorinstanz vorgeschlagene ambulante Setting bei Dr. H._____ (act. 24 S. 6), ist zur Zeit nicht angezeigt. Es braucht eine umfassendere ärztliche Betreuung. Die Ärzte legten auch dar, dass die Beschwerdeführerin auf eine langfristige Einnahme von Medikamenten angewiesen und deshalb eine Einstellung mit Neuroleptika nötig ist. Die Verabreichung von Abilify in geringen Dosen, wie das Dr. H._____ vorschlägt, wird langfristig nicht genü- gen.

E. 12 a) Im Rahmen des Verfahrens stellte sich die Frage, ob der Aufenthalt in ei- ner Akutstation notwendig und deshalb das B._____ geeignet ist. Dr. I._____ betreute die Beschwerdeführerin nur kurz und erkannte vor Überga- be der Patientin an Dr. E._____ keine akute psychotische Symptomatik, welche durch ein rasches medikamentöses Vorgehen behandelt werden könnte. Deshalb erachtete er den akutpsychiatrischen Behandlungsauftrag mehr als fraglich und empfahl eine rasche Anmeldung in der Klinik Rheinau zur rehabilitativen Behandlung und Wohnunterkunftsorganisation (act. 19/7 S. 15). Demgegenüber vertritt die Gutachterin Dr. D._____ die Ansicht, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem akuten Schub – A._____ habe ihr gesagt, sie leide unter Beeinflussung und Bestrahlung oder welchen äusse-

- 19 - ren Einflüssen auch immer – und erachtet deshalb die Klinik als geeignet. Sie geht davon aus, dass der akute Schub nach einem Monat abklingen wird und dann die Verlegung in die Rheinau zu erfolgen hat (Protokoll Vorinstanz S. 10 und S. 16). Dr. E._____ erachtet eine Hospitalisation für erforderlich und hält eine Medikation für hilfreich. Er wies darauf hin, dass in der Woche vor der Verhandlung keine aktuellen Symptome der Psychose der Be- schwerdeführerin zu eruieren gewesen seien. Die Auslösung der aktuellen Psychose könne durch Stress – die Verhandlung sei Stress – getriggert worden sein. Er befürwortet eine erste Phase in der Akutklinik mit Einstel- lung auf eine Medikation. Allenfalls laufe dies auf eine medizinische Mass- nahme ohne Einwilligung hinaus. Man müsse ihr Zeit geben, um sich auf ei- ne orale Medikation einzulassen, ansonsten mit möglichst sanftem Zwang. Sobald die medikamentöse Einstellung erfolgt sei, sei die hiesige Klinik nicht mehr der richtige Ort. Es sei nicht zu erwarten, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin relativ schnell verändere unter dem Einfluss der Medi- kation. Hier hätten sie den Auftrag als Akutklinik bis 30 Tage zu behandeln, in Ausnahmefällen auch zwei Monate lang (Protokoll Vorinstanz S. 18).

b) Zur Zeit befindet sich die Beschwerdeführerin in einem akutem Schub, deshalb ist eine psychiatrische Akutstation, wie sie die Klinik B._____ ist, geeignet. Ausserdem ist zu bemerken, dass dies wohl eher eine finanzielle Problematik ist, nämlich ob die Krankenkasse die Unterbringung in einer Akutklinik für angebracht hält oder ihre Leistung verweigert. Das Bundesge- richt hatte zur Frage der Geeignetheit der Klinik ausgeführt, der geltenden Bestimmung des Art. 426 ZGB lasse sich keine Interpretation des unbe- stimmten Rechtsbegriffs der "geeigneten Einrichtung" entnehmen. Aus dem Zweck dieser Bestimmung, der eingewiesenen Person die nötige Behand- lung bzw. Betreuung zu erbringen, ergebe sich aber, dass es sich um eine Institution handeln müsse, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organi- satorischen und personellen Mittel in der Lage sei, die wesentlichen Bedürf- nisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (BGE 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014 Erw. 4.1). Bereits unter al- tem Recht hatte das Bundesgericht ausgeführt, ein allzu strenger Massstab

- 20 - an die Eignung einer Anstalt würde sonst zahlreiche Einweisungen gänzlich verhindern, obwohl mindestens ein zentrales Fürsorge- und Betreuungsbe- dürfnis befriedigt werden könne (BGE 112 II 486 Erw. 4c).

c) Die Klinik hat einen Behandlungsplan erstellt. Die medizinische Mass- nahme soll u.a. die Einstellung einer adäquaten, neuroleptischen Medikation als auch sozialpsychiatrische Belange beinhalten. Anschliessend ist eine mehrmonatige, stationär-rehabilitive psychiatrische Behandlung vorgesehen (act. 19/6). Einen Tag vor der Verhandlung begann die Patientin das nach Ansicht der Gutachterin gutverträgliche Neuroleptikum Abilify einzunehmen (Protokoll Vorinstanz S. 8). Die Klinik ist zweifellos in der Lage, der Be- schwerdeführerin die nötige Behandlung bzw. Betreuung angedeihen zu lassen. Insbesondere da ja auch die Frage einer Zwangsmedikation im Raume steht.

E. 13 Die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbrin- gung sind damit vorliegend erfüllt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 14 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (act. 32). Ihre Mittellosigkeit ist ausgewiesen. Bereits vor Vor- instanz wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Zudem war ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos.

E. 15 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Be- schwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- zuweisen.

- 21 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des Beschlusses der KESB Bezirk Horgen betreffend umfassende Beistandschaft anficht, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
  3. Die Gesuche um Prozessbeihilfe bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Pro- zessbeistandes werden abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis und sodann erkannt:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eintreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. Juli 2015 wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  7. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Psychiatrische ...klinik B._____ unter Beilage eines Doppels von act. 32, an die KESB Bezirk Hor- gen sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Ein- zelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein. - 22 -
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
  10. August 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA150022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss und Urteil vom 21. August 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, sowie

1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen KESB,

2. Psychiatrische ...klinik B._____, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. Juli 2015 (FF150051)

- 2 - Erwägungen:

1. Zwecks Absolvierung eines Architekturstudiums kam A._____ 1992 in die Schweiz, wobei sie 2004 ihr Studium an der K._____ abschloss. Damals entwickelte sie wahnhafte Vorstellungen (fühlte sich von einem Professor psychisch missbraucht), litt an Verfolgungswahn und Aggressivität, was da- zu führte, dass sie von Juni bis Dezember 2004 in der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik München gegen ihren Willen hospitalisiert war. In der Folge gab es mehrere Hospitalisationen in der PUK (act. 9/22 Austrittsbericht Kli- nik Schlössli vom 15.3.2010). Bei der Einweisung per behördlicher fürsorge- rischer Unterbringung mit Eintritt am 15. Juli 2015, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, handelt es sich um die fünfte Hospitalisation im B._____. Die vierte erfolgte vom 29. Juli 2011 bis 4. August 2011 (act. 19/5). Die Beschwerdeführerin hielt sich im Zeitraum 1.12.2009 bis 14. August 2012 siebenmal in der Klinik Schlössli auf, wobei sie zweimal aus der Klinik Kilchberg ins Schlössli verlegt wurde. Viermal trat sie in dieser Zeit freiwillig in die Klinik ein und blieb zwischen vier bis elf Tage. Beim siebten Aufenthalt (4.4.2012-14.8.2012) trat sie zwar freiwillig ein, musste aber gleichentags durch die Klinik per FFE (wegen akuten Fremd- sowie Selbstgefährdungspo- tentials) zurückbehalten werden (act. 9/22 div. Austrittsberichte). Vier weite- re Aufenthalte in der Klinik Schlössli folgten, nämlich am 21. Februar 2013 (auf der Akutstation für Krisenbewältigung, act. 9/38), am 3. Januar 2015 (Einweisung wegen Selbst- und Fremdgefährdung durch den Notfallpsychia- ter, act. 9/99), Ende Januar 2015 (act. 9/120) und im Mai 2015. Dieser letzte Aufenthalt erfolgte vom 12. bis 18. Mai 2015 und wurde als freiwilliger Über- tritt taxiert. Er fand im Anschluss an eine psychiatrische Zwangseinweisung mit Aufenthalt in einer Klinik auf der Insel Reichenau statt. Die Einweisung erfolgte wegen aggressiven Verhaltens in der Öffentlichkeit (act. 9/214 S. 28).

- 3 -

2. a) Gestützt auf das von der KESB Horgen in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. C._____ (act. 9/214) ergingen seitens dieser Behörde zwei Beschlüsse. Am 14. Juli 2015 (Beschluss-Nr. 2015-A3-223) ordnete die KESB Bezirk Horgen für A._____ eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB an (act. 9/230) und gleichentags gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Psychiat- rischen Klinik B._____ (Beschluss-Nr. 2015-A3-215). Die Kantonspolizei wurde beauftragt, A._____ der Klinik zuzuführen. Im Übrigen wurde vorge- merkt, dass die Zuständigkeit für die Entlassung aus der fürsorgerischen Un- terbringung bei der Erwachsenenschutzbehörde liege (act. 2 Dispositiv Zif- fern 1-3).

b) Diesen Beschluss focht A._____ mit Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen an und ersuchte um sofortige Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ (act. 1). Die Vorinstanz führte am 21. Juli 2015 die Hauptver- handlung durch, welche die Beschwerdeführerin kurz nach Beginn verliess. Anlässlich dieser Verhandlung wurde von Dr. med. D._____ ein Gutachten erstattet und es wurden der Klinikarzt Dr. med. E._____, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und Frau F._____ von der KESB Horgen angehört (Protokoll Vorinstanz S. 6 ff). Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Horgen die Beschwerde ab (act. 31).

3. a) Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 22. Juli 2015 Beschwerde und verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Aufhe- bung der Beschlüsse der KESB betreffend Beistandschaft bzw. Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vom 14. Juli 2015 (act. 32). Ferner ver- langte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessbeihilfe (act. 32). Die- se Eingabe stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht vorerst per Fax zu. Am 28. und 29. Juli 2015 teilte sie dem Gericht mit, sie werde noch weitere Eingaben machen (act. 33). Am 3. August 2015 ging beim Gericht eine wei- tere Faxeingabe ein. Diese erfolgte unter dem Hinweis, "vorab per Fax" (act. 34).

- 4 -

b) Das begründete vorinstanzliche Urteil wurde der Beschwerdeführerin am

30. Juli 2015 (act. 28/1) zugestellt. Die Rechtsmittelfrist in Verfahren der für- sorgerischen Unterbringung beträgt zehn Tage und läuft ab Zustellung des begründeten Entscheides der Vorinstanz (Art. 450b Abs. 2 ZGB und Art. 239 ZPO i.V.m. § 40 EG KESR). Die Rechtsmittelfrist lief somit am 10. August 2015 ab. Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin das Original ihrer Fa- xeingabe vom 3. August 2015 nicht ein.

c) Eingaben an das Gericht müssen grundsätzlich in Papierform erfolgen und mit einer Originalunterschrift versehen sein (Art. 130 ZPO). Faxeinga- ben genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. OGer ZH, NA120020 vom

27. Juni 2012, E. 1) und gelten demnach als nicht erfolgt. Demzufolge gilt die Faxeingabe vom 3. August 2015 als nicht erfolgt und wird in diesem Ver- fahren nicht berücksichtigt. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist per Post bzw. Fax eingereichten Eingaben (act. 35, 37, 38) bleiben ebenfalls unbe- rücksichtigt.

d) Die Beschwerdeführerin hat in ihrer ersten Eingabe vom 22. Juli 2015 ein Gesuch um Prozessbeihilfe gestellt (act. 32). Es kann offen bleiben, ob sie damit sinngemäss die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt. Sie war bereits vor Vorinstanz durch einen unentgeltlichen Rechts- beistand, Rechtsanwalt Dr. X._____, vertreten. Sie hat keinen Anspruch auf einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Sie hätte diesen Rechtsvertreter beiziehen müssen. Daher ist das Gesuch abzuweisen. Das von der KESB ans Obergericht weitergeleitete Gesuch der Beschwerdefüh- rerin vom 19. August 2015 um sofortige Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, u.a. für die Verhandlung vor Obergericht (act. 41 sinn- gemäss) ist, soweit das Gesuch das vorliegende Verfahren betrifft, auch ab- zuweisen. Eine Verhandlung findet vor Obergericht nicht statt.

4. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde auch die Aufhebung des Beschlusses der KESB betreffend Beistandschaft vom 14. Juli 2015 ver- langt, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Hierüber wird der

- 5 - Bezirksrat zu entscheiden haben, bei welchem sie bereits einen Rekurs (rec- te: Beschwerde) eingereicht hat (act. 32).

5. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid u.a. damit, dass bei einer sofor- tigen Entlassung die Gefahr bestehe, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weiter verschlechtere und sich ihre paranoide Schizo- phrenie weiter chronifiziere, da sie die erforderliche Medikation sehr wahr- scheinlich nicht einnehme (act. 31 Erw. 2.7).

6. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Un- terbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Verlangt wird demnach einer der drei im Gesetz abschliessend genannten Schwächezustände, eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Not- wendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung, wobei der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einwei- sung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Dabei muss es sich um eine geeignete Einrichtung handeln.

7. a) Erste Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung ist das Vorlie- gen eines Schwächezustandes. Die Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend genannt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss eine Krankheit vorliegen, welche erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funk- tionieren des Betroffenen hat. Entscheidend ist insbesondere, ob die Person ihre Entscheidungsfreiheit bewahrt hat und am sozialen Leben teilhaben kann (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15).

- 6 -

b) Die Gutachterin Dr. med. D._____ führte vor Vorinstanz aus, A._____ lei- de seit 2004 an einer chronischen paranoiden Schizophrenie. Gleichwertig bestehe eine schwere Persönlichkeitsstörung. Bei einer chronisch paranoi- den schizophrenen Störung neige man dazu, diese als schizoide Persön- lichkeitsstörung zu bezeichnen. Auch liege - so die Gutachterin - eine grenzwertige Verwahrlosung vor (Protokoll Vorinstanz S. 7 und S. 8). Der Gutachterin war die Beschwerdeführerin bereits aus einer früheren Begut- achtung im Rahmen eines altrechtlichen Verfahrens betreffend fürsorgeri- sche Freiheitsentziehung bekannt. Auch damals stellte sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. November 2009 diese Diagnose (act. 15, BG Horgen FF090105, Protokoll S. 25 und S. 15). Auch der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beizgezogene Gutachter, Dr. med. C._____, bestätigte in seinem Gutachten vom 13. Juni 2015 die Diagnose einer chro- nischen paranoiden Schizophrenie, ICD-10. Ferner diagnostizierte er deut- lich akzentuierte (vor allem narzisstische, aber auch impulsive und histrioni- sche sowie leichte dissoziale) Persönlichkeitszüge, Z73.1, und eine Impuls- kontrollstörung (Internet, zum Teil auch bezüglich Essen), ICD-10 (act. 9/214 S. 29). Die Diagnose einer chronischen paranoiden Schizophrenie wurde auch in den Austrittsberichten der Klinik Schössli vom 15. März 2010 und

19. April 2010 gestellt (act. 9/22). Auch in der ärztlichen Stellungnahme der ...klinik B._____ vom 20. Juli 2015 wird auf eine chronische paranoide Schi- zophrenie hingewiesen (act. 9/2 S. 1-2). Diese Diagnose wird zwar von einer ehemaligen Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. G._____ und dem Psy- chiater Dr. H._____, welcher die Beschwerdeführerin zeitweise betreute, nicht geteilt, jedoch setzte sich Dr. C._____ in seinem Gutachten vom 13. Juni 2015 mit diesen ärztlichen Einschätzungen auseinander. Zu den von Dr. G._____ erwähnten psychischen Ausnahmezuständen in den Jahren 2007 und 2009, die jedoch – Einschätzung dieser Ärztin – nie eindeutig psy- chotisch gewesen seien (act. 9/214), meinte Dr. C._____, Dr. G._____ ken- ne offenbar die Aktenlage nicht (Befunde und Diagnosen der Klinik Schlössli und anderen), denn die Zustände (Wahn, Denkstörungen usw.), welche do- kumentiert seien, seien aus der gutachterlichen Sicht, aktenbasiert, eindeu-

- 7 - tig als psychotisch zu bezeichnen (act. 9/214 S. 5). Dr. H._____ bestreitet auch vor Vorinstanz das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, bejaht aber eine Depression (act. 21/2). Dr. C._____ konnte sich dieser Diagnose nicht anschliessen und sah Anzeichen für eine Übernahme eines paranoi- den Konzepts seiner Patientin durch den Behandler. Ferner kritisiert er des- sen Behandlungsmethoden als kontraproduktiv (act. 9/214 S. 6, S. 19).

c) Aufgrund der diversen Berichte der Klinikärzte hat das Gericht keine Ver- anlassung an der Diagnose der chronischen paranoiden Schizophrenie zu zweifeln, auch wenn diese von der Beschwerdeführerin bestritten wurde. Es waren die Klinikärzte, die die Beschwerdeführerin in ihren akut psychoti- schen Phasen erlebten. Insbesondere die Klinik Schlössli konnte aufgrund der diversen Klinikeintritte die Diagnose festigen und den Krankheitsverlauf beobachten.

d) Der festgestellte Schwächezustand erlaubt die fürsorgerische Unterbrin- gung der Beschwerdeführerin, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbe- sondere die Behandlungsbedürftigkeit und die verlangten Auswirkungen auf das soziale Funktionieren, erfüllt sind.

8. a) Vorausgesetzt wird nebst einem Schwächezustand eine Schutzbedürftig- keit der betroffenen Person in Bezug auf die persönliche Fürsorge, wobei der Schutz nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann. Unter Personensorge sind einerseits therapeutische Massnahmen zu verstehen, aber auch weitere Formen der Betreuung, welche die betroffene Person für ein menschenwürdiges Dasein benötigt, wie Kochen, Essen, Körperhygiene etc. Das Schutzbedürfnis kann auch darin bestehen, jemanden vor einem Suizid zu bewahren (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 8 ff.). Dem Schutz der Umgebung kommt nur eine subsidiäre Bedeu- tung zu. Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvorausset- zung noch für eine Unterbringung ausreichend. Nebst der Belastung ist zwar auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu beachten. Der Schutz kann aber nie für sich alleine ausschlaggebend sein. Eine Fremdgefährdung darf in Grenzfällen mit berücksichtigt werden. Eine erhebliche Gefahr für Dritt-

- 8 - Personen kann eine Selbstgefährdung mit umfassen, da es zum Schutzauf- trag gehört, die von einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes be- troffene Person vor der Begehung von Straftaten und der Haftung für ange- richteten Schaden zu schützen (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENS- BERGER, Art. 426 N 41 ff.). Bei der Frage, ob die nötige persönliche Fürsorge nur durch eine Unterbringung in einer Einrichtung oder auch auf andere Weise erbracht werden kann, ist zu berücksichtigen, was eine ambulante Behandlung an Belastung für die Umgebung bedeutet. Dabei ist eine Inte- ressensabwägung vorzunehmen. Wo ein stationärer Aufenthalt in einer An- stalt aus fürsorgerischen Überlegungen klarerweise nicht notwendig ist, ist keine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (vgl. OGer ZH PA120003 vom 12. Juni 2012 , Erw. 4.1).

b) Da Dr. C._____ eine mehrmonatige, stationäre akut-psychiatrische, an- schliessend eine mehrmonatige stationäre rehabilitative psychiatrische Be- handlung (z.B. in der Rehabilitation Rheinau) mit Installation einer ausrei- chenden neuroleptischen Medikation (oral unter Aufsicht oder in Depot- Form) sowie einer geeigneten Tagesstruktur als nötig erachtet hatte, wobei er anschliessend den Überritt in eine eher eng betreute (wenn nicht anfäng- lich sogar geschlossene) Wohnform, unter Aufrechterhaltung der Medikation sowie der Tagesstruktur, empfohlen hatte (act. 9/214 S. 31), wies die KESB die Beschwerdeführerin in die Klinik B._____ ein, wo sie sich seit 15. Juli 2015 aufhält (act. 19/2).

c) Aktuell verweigert die Beschwerdeführerin in der Klinik jegliche medizini- schen Untersuchungen (act. 19/8) sowie den Beizug medizinischer Akten der Klinik Schlössli (act. 19/7 S. 1), was Grundlage des Behandlungsplans ist, um sich ein Gesamtbild zu verschaffen (act. 19/6 S. 2). Ohne diese fremdanamnestischen Angaben, insbesondere die Berichte der Klinik Schlössli, welche Klärung bieten könnten, erachtet der beim Klinikeintritt zu- ständige, erstbehandelnde Arzt, Dr. I._____, den akutpsychiatrischen Be- handlungsauftrag mehr als fraglich (act. 19/7 S. 4). Dr. I._____ erwähnte im Verlaufsbericht bei Übergabe der Beschwerdeführerin an Oberarzt Dr.

- 9 - E._____, die Patientin lehne die Behandlung in der Klinik ab. Aktuell sei kli- nisch keine akute psychotische Symptomatik erkennbar, welche durch ein rasches medikamentöses Vorgehen behandelt werden könnte. Vielmehr stehe die Persönlichkeitsproblematik im Vordergrund. Der akutpsychiatri- sche Behandlungsauftrag sei aktuell mehr als fraglich. Der sozialpsychiatri- sche Auftrag sei die Organisation einer Unterkunft. Eine Beistandschaft sei errichtet worden. Falls es nur um eine Unterbringung (Dach über dem Kopf) gehe, seien sie nicht die richtige Institution und es sollte eine rasche Anmel- dung in der Klinik Rheinau zur rehabilitativen Behandlung und Wohnunter- kunftsorganisation erfolgen (act. 19/7 S. 4). Mit diesen Ausführungen be- streitet Dr. I._____ nicht die vom Gesetz vorgeschriebene Behandlungs- bzw. Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Er verneint vielmehr die Geeignetheit der Institution. Darauf ist später einzugehen (vgl. nachste- hend Ziffer 12).

9. a) In der Stellungnahme vom 20. Juli 2015 zum Entlassungsgesuch der Be- schwerdeführerin führten die Ärzte aus, bei der Patientin bestehe eine chro- nische, nicht vorhandene Krankheitseinsicht. Aktuell zeige sich die Patientin jedoch behandlungsmotiviert und es beständen keine Anhaltspunkte für aku- te Suizidalität oder Fremdgefährdung. Eigengefährdung bestehe im Sinne von anzunehmender dauerhafter Verwahrlosung (act. 19/2 S. 2). Im Falle einer sofortigen Entlassung bestehe bei der Patientin aufgrund einer aktuell fehlenden Obdacht und einer fehlenden angemessenen Tagesstruktur die Gefahr einer weiteren Verwahrlosung. Darüber hinaus erscheine ohne die Einnahme einer adäquaten, neuroleptischen Medikation das Fortbestehen der psychotischen Symptomatik mit einer weiteren Chronifizierung der para- noiden Schizophrenie plausibel. Die Risiken dieser Gefahren würden bei ei- ner sofortigen Entlassung als erheblich eingestuft (act. 19/2 S. 2-3). Die Gutachterin Dr. D._____ meinte bezüglich Suizidgefahr, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei grenzwertig. Sie wüssten nicht, ob sie sich – ohne es wirklich zu wollen – in eine Situation begebe, die für sie sehr an Leib und Leben gefährdend sei. Sie sei einmal in Wädenswil auf den Geleisen gefun- den worden, habe aber gar nicht auf die Geleise gehen wollen. Sie habe

- 10 - einmal Feuer gelegt bei Pfarrer J._____. Dies hätte ihr schaden können, ab- gesehen von der Fremdgefährdung. Das sei nicht aktuell relevant, aber es sei vorgekommen und sie wüssten, die Beschwerdeführerin sei unbere- chenbar in ihrem Verhalten (Protokoll Vorinstanz S. 11). Dr. C._____ hatte in seinem Gutachten ausgeführt, obwohl keine akute Suizidalität zu bestehen scheine, sei bei einer chronischen Schizophrenie stets eine Suizidgefahr vorhanden, handle das Helfersystem nicht, verzweifle die Beschwerdeführe- rin, handle es, werde das von der Beschwerdeführerin paranoid verarbeitet (act. 9/214 S. 30, S. 6). Unbehandelt – so der Gutachter – sei sie obdachlos, habe kein Geld, sei auf Diebstähle angewiesen, habe kaum soziale Kontak- te, tendiere zur Verwahrlosung und werde zunehmend hell psychotisch. In solchen Phasen trete Selbstgefährdung durch bizarres Verhalten sowie eine Fremdgefährdung auf (durch Tätlichkeiten, Beschimpfungen, Belästigungen per Telefon, Sachbeschädigungen, Diebstähle, Spucken, Belästigungen per Mail, Verfluchungen, Aufforderungen zur Tötung usw.) (act. 9/214 S. 27). Es finde ein instabiles Hin und Her statt. Frau A._____ finde Unterstützer, sitze vor dem Internet, sei sozial vereinsamt, habe finanzielle Probleme, verarbei- te jede ärztliche oder staatliche Hilfe paranoid, manchmal auch die Hilfe von Laien wie ihrem Logis-Geber. Durchgehend sei ihre Wahnhaftigkeit von Grössenideen und religiösem Wahn geprägt. Das Verhalten sei mitunter bi- zarr, dadurch selbstgefährlich, ziellos, von impulsiven Ausbrüchen bei Eifer- sucht bzw. Neid auf Frauen geprägt. Frau A._____ könne dominant und for- dernd, äusserst resolut auftreten, in Krisen könne sie sich aus taktischen Gründen jeweils kurz "zusammenreissen", um äusserlich stabil und gesund zu erscheinen. Es folgten dann wieder Episoden mit Drohungen, Verflu- chungen Tötungsaufforderungen, offensichtlichem religiösem Wahn, For- dern, Erpressen, falschen Bezichtigungen, Tätlichkeiten. Bislang habe sie sich nur aus strategischen Gründen "freiwillig" behandeln lassen, habe aber jegliche Behandlung möglichst bald wieder sabotiert (durch Weglassen von Tagesstruktur und Medikation sowie Ablehnung finanzieller Unterstützung). Nur unter behördlichem Druck kooperiere sie ambulant bislang einige Wo- chen (act. 9/214 S. 30).

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b) Eine Selbstgefährdung ergab sich somit weder im Zeitpunkt der Klini- keinweisung noch während des bisherigen Aufenthaltes. Zu bemerken ist, dass sich aus der Gefahr der weiteren Chronifizierung der Schizophrenie al- lenfalls eine Selbstgefährdung durch ihr Verhalten Dritten gegenüber erge- ben kann. Zu Fremdgefährdungen kam es in der Vergangenheit mehrmals und wie sich zeigt, werden diese nun massiver. So soll sie im November 2011 in der Küche des Pfarrers Feuer gemacht haben, was zu einem Poli- zeieinsatz führte (act. 9/214 S. 9). Am 28. März 2012 kam es zwischen dem Sicherheitsdienst der K._____ Zürich und der Beschwerdeführerin zu einem Konflikt, der den Beizug des Notfallpsychiaters zur Folge hatte, worauf sich A._____ zu einem freiwilligen Klinikeintritt per Selbsteinweisung ins Schlössli entschied (act. 9/22 Austrittsbericht Klinik Schlössli vom 9.10.2012 S. 1). An- lässlich eines erneuten Selbsteintrittes am 4. April 2012 in die Klinik Schlössli brachte das Gespräch mit der Dienstärztin nicht den gewünschten Erfolg, worauf die Beschwerdeführerin auf dem Parkplatz der Klinik mehrere Fahrzeuge beschädigte. In der Folge musste aufgrund eines akuten Fremd- sowie Selbstgefährdungspotentials ein Rückbehalt im Sinne eines FFEs ausgestellt werden (act. 9/22 Austrittsbericht Schlössli vom 9.10.2012 S. 2). In der Nacht vom 2. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin von der Po- lizei, nach Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung durch den Not- fallarzt, in die Klinik Schlössli gebracht, angeblich wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit Pfarrer J._____. Die Polizei fand auf dem Küchen- und Wohnzimmerboden zerschlagenes Geschirr vor, welches sie zuvor laut- hals zu Boden geworfen haben soll (act. 9/214 S. 14 und act. 9/99 S. 2). Dem Strafregisterauszug sind vier Verurteilung zu entnehmen (act. 14), de- nen folgende Straftaten zugrunde langen: Hausfriedensbruch (Vorfall vom 20.11.2008); Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorfälle vom 9.10.2009, 30.6.2009), Hinderung einer Amtshandlung (Vorfälle vom 9.10.2009, 30.6.2009), Nötigung (Zeitraum 1.1.2004-7.12.2010) und Haus- friedensbruch (Zeitraum 24.6.2009-11.3.2010); Sachbeschädigung und ge- ringfügiges Vermögensdelikt (Vorfälle vom 4.4.20012); Hausfriedensbruch (Zeitraum 16.3.-30.4.2012). Überdies wird der Beschwerdeführerin im Zu-

- 12 - sammenhang mit dem Vorfall, welcher zur Einweisung in die Klinik Rei- chenau geführt hatte, vorgeworfen, sie habe am 8. Mai 2015 gegen 10:55 Uhr am Bahnhof Konstanz, Bahnsteig 2 eine Frau mit der Handkante in den Nacken geschlagen, als sie an der Frau vorbei gegangen sei. In Deutsch- land ist deshalb zur Zeit ein Strafverfahren wegen Körperverletzung hängig (act. 9/229 S. 2). Die Beschwerdeführerin meinte bezüglich dieses Vorfalls gegenüber dem Klinikarzt, sie sei von dieser Frau belästigt worden und habe sich mit einem Schlag gewehrt (act. 19/7 S. 3). Ihre Aversion gegen Frauen ist auch der Klinik bekannt. So lehnt die Beschwerdeführerin Behandlungen (ärztliche und pflegerische) durch weibliches Personal strikte ab (act. 19/7 S. 2). Gegenüber dem Klinikarzt erklärte sie dies damit, dass ihre Schwester homosexuell sei, sie in der Jugend von einer Partnerin ihrer Schwester se- xuell belästigt worden sei und sie auch weiterhin gelegentlich von Mitglie- dern aus dem "Lesbenclub" durch anzügliche Bemerkungen belästigt werde (act. 19/7 S. 2).

c) Eine Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich insbesondere aus ihrer völligen Unfähigkeit, ihr Alltagsleben zu meistern.

10. a) Dr. C._____ führte dazu aus, Frau A._____ sei nicht fähig, eine würdige Wohnform zu finden; sie sei vollumfänglich auf die Hilfe Dritter angewiesen (da sie krankheitsbedingt staatliche Hilfe ablehne, sei sie auf private Notlö- sungen angewiesen, innerhalb welcher es jedoch sich um ungenügende Wohnverhältnisse handle oder aber sich bald Konflikte mit den Logis- Gebern einstellten). Wohnen sei im Falle einer Erkrankung, wie sie bei Frau A._____ vorliege, als betreutes Wohnen in geschütztem Rahmen zudem Teil einer integrierten psychiatrischen Behandlung; eine solche lehne Frau A._____ ab (act. 9/214 S. 30). Sie sei nicht willens und krankheitsbedingt nicht fähig, den Willen dazu aufzubringen, unbehandelt und aus eigenem Antrieb nur schon einer geregelten Tagesstruktur nachzukommen, ge- schweige denn einer Arbeit in geschütztem Rahmen oder in der Freien Wirt- schaft. Sie sei nicht urteilsfähig und könne nicht erkennen, dass sie eine Ta- gesstruktur, eine Arbeit in geschütztem Rahmen benötige, um Schlimmeres

- 13 - bezüglich ihres Gemütszustandes abzuwenden. Eine geregelte Tagesstruk- tur sowie auch eine Tätigkeit auch in geschütztem Rahmen werde erst unter neuroleptischer Behandlung und in einer betreuten Struktur (Wohnform) möglich sein (act. 9/214 S. 31). Dr. C._____ erachtete eine mehrmonatige, stationäre akut-psychiatrische (z.B. in der Klinik Schlössli), anschliessend eine mehrmonatige stationäre rehabilitative psychiatrische Behandlung (z.B. in der Rehabilitation Rheinau) für nötig. Dabei sei eine ausreichende neuro- leptische Medikation (oral, unter Aufsicht, oder aber in Depot-Form) zu in- stallieren sowie eine geeignete Tagesstruktur (inkl. Tätigkeit in geschütztem Rahmen). Anschliessend könne der Übertritt in eine eher eng betreute (wenn nicht anfänglich sogar geschlossene) Wohnform, unter Aufrechterhal- tung der Medikation sowie der Tagesstruktur, erfolgen (act. 9/214 S. 31).

b) Im Laufe der Jahre gingen bei der KESB bzw. Vormundschaftsbehörde diverse Gefährdungsmeldungen bezüglich A._____ ein (vgl. act. 9/214). So u.a. von einer Oberärztin des Sanatoriums B._____ am 16. Dezember 2009 mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin über eine sehr einge- schränkte Fähigkeit verfüge, einen eigenen Haushalt zu führen (act. 9/214 S. 2), am 16. August 2010 seitens der Klinikärzte der Klinik Schlössli, wo auf den Krankheitsfortschritt und die Zunahme der Verwahrlosung inklusive Mangelernährung bzw. Unterernährung im Verlauf der letzten 8 Monate hin- gewiesen wurde (act. 9/214 S. 3). Am 31. Oktober 2011 erfolgte eine Antrag auf Reevaluation des ablehnenden Entscheides betreffend vormundschaftli- cher Massnahmen seitens der Ärzte der Klinik Schlössli mit dem Hinweis auf Zunahme der Verwahrlosung und Unterernährung (act. 9/214 S. 4). Dr. C._____ meinte, dass bis dato wohl nur dank des Einsatzes von Pfarrer J._____ die Mangelernährung und Verwahrlosung noch nicht eingetreten sei (act. 9/214 S. 3). Dr. D._____ bestätigte, die Beschwerdeführerin werde nie in der Lage sein, für sich selbst zu sorgen, weil sie an einer schweren forma- len und inhaltlichen Denkstörung leide, trotz grosser Intelligenz (Protokoll Vorinstanz S. 15). Bislang konnte wohl Pfarrer J._____ einiges auffangen. Sie "lebte" aus dem Kühlschrank von Pfarrer J._____ (act. 9/214 S. 11). Er nahm sie immer wieder auf (act. 9/214 S. 6). Er sprach zwar diverse Haus-

- 14 - verbote aus, setzte sie aber nie endgültig durch. Es ist auch bekannt, dass sich die Beschwerdeführerin trotzt Hausverbots zweitweise in der K._____ aufhielt, dort schlief und den Studenten in der Mensa das Essen aus dem Teller stahl (act. 9/214 S. 6). Ferner hauste sie u.a. in einem Lager am Sihl- quai (act. 9/214 S. 4), welches vom …seelsorger L._____ gemietet wurde, sowie an der M._____-Strasse (act. 9/214 S. 10 und S. 17). Dort wohnte sie u.a. im Februar 2015 (act. 9/214 S. 18). Zeitweise war ihr Aufenthaltsort auch unbekannt (act. 9/214 S. 10). Dr. D._____ geht davon aus, dass sie auf der Strasse oder in Parks übernachtet habe oder vielleicht in Notunter- künften. Nach dem Lesen ihres früheren Gutachtens stellte Dr. D._____ fest, es sei eigentlich dasselbe gewesen (Protokoll Vorinstanz S. 12). Frau F._____ von der KESB Horgen führte vor Vorinstanz aus, die Beschwerde- führerin habe keine eigenen Einkünfte, habe bislang auch Sozialamt- oder IV-Anmeldungen – auch mit dem Hintergedanken, dass sie nichts registriert habe möchte, falls sie allenfalls einmal eingebürgert werden sollte – verwei- gert. Unterhalt gebe es keinen, der Vater bezahle einzig die Krankenkas- senprämien der Beschwerdeführerin. Sie habe überhaupt kein soziales Um- feld. Es gebe niemanden. Pfarrer J._____ sei der einzige (im oberen Stock habe sie ein Zimmer, verbringe den Tag hinter dem Computer). Sie habe kein soziales Netz (Protokoll Vorinstanz S. 17). Dr. D._____ erwähnte, es sei bekannt, dass die Eltern sehr belastet seien. Die betagten Eltern wohn- ten in München, die sich seit 2004 immer sehr grosse Sorgen gemacht hät- ten. Häufig hätten sie gar nicht gewusst, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte. Sie hätten keine Nachricht von ihr gehabt. In letzter Zeit seien die Anrufe manchmal auch erpresserisch, sie brauche Geld und zwar nicht in kleinen Beträgen. Die Eltern hätten sie früher unterstützt. Vor einigen Jahren hätten sie die Unterstützung offenbar aufgegeben, das habe ihr Pfarrer J._____ mitgeteilt, um sie – die Beschwerdeführerin – zu einer Therapie zu bringen. Ihr – der Gutachterin – sei nicht bekannt, woher die Beschwerde- führerin aktuell Unterhalt beziehe. Beide Eltern, über 80jährig, seien psy- chisch sehr belastet (Protokoll Vorinstanz S. 12). Bezüglich des übrigen so- zialen Umfeldes führte die Gutachterin aus, sie kenne dieses Umfeld nicht.

- 15 - Sie habe keine Angaben von Herrn N._____. Tatsache sei, dass sich die Beschwerdeführerin nie länger als ein paar Tage irgend wo aufgehalten ha- be oder toleriert worden sei, dann habe sie weiterziehen müssen (Protokoll Vorinstanz S. 12). Dr. C._____ meinte, Frau A._____ spiele verschiedene Beteiligte des Helfersystems gegeneinander aus, hetze einzelne Beteiligte auf andere (indem sie auffordere, jemanden zu verfluchen z.B.) und spalte dadurch diese. Sie überfordere das Helfersystem zunehmend und zermürbe es (act. 9/214 S. 27). Ihren Beruf hat die Beschwerdeführerin nie ausgeübt. Eine Anstellung in einem Architekturbüro hatte sie während der Probezeit verloren (act. 9/214). Aktuell beabsichtigt sie, sich selbständig zu machen, was sich aus einer hängigen Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister ergibt (act. 9/214 S. 13 i.V.m. act. 9/133 Erinnerungskopie des Handelsre- gisters betref. Schreiben vom 12.9.2014).

c) Bei Klinikeintritt scheint die Verwahrlosungsgefahr, im Gegensatz zu oben aufgeführten Gefährdungsmeldungen, nicht allzu gross gewesen zu sein. So findet sich in der ärztlichen Stellungnahme vom 20. Juli 2015 der Hinweis, körperlich sei die Patientin leicht ungepflegt, die Kleider seien ungewaschen und abgenutzt. Die Patientin reagiere auf die Hilfeleistung zur Körperpflege gekränkt und ablehnend (act. 19/2 S. 2). Dr. D._____ erachtete, wie bereits erwähnt, die Verwahrlosung als grenzwertig (Protokoll Vorinstanz S. 8). Auf die Hilfe von Pfarrer J._____ kann die Beschwerdeführerin künftig nicht mehr zählen. Die Vertreterin der KESB führte nämlich anlässlich der Haupt- verhandlung aus, die einzige Option sei immer wieder Pfarrer J._____ ge- wesen, der sich immer wieder habe erweichen lassen, um die Beschwerde- führerin in dieser Situation nicht der Obdachlosigkeit auszusetzen. Er sei aber am Ende mit seinen Nerven (Protokoll Vorinstanz S. 16-17). Dr. D._____ bestätigte dies. Pfarrer J._____ sei vollkommen überfordert mit ihr und könne sie nicht mehr aufnehmen. Es gebe keine anderen betreuenden Personen für die Beschwerdeführerin (Protokoll Vorinstanz S. 12). Für die Eltern – so Dr. D._____ – sei es fast unakzeptabel und eine schwere psy- chische Belastung, wenn die Beschwerdeführerin heute entlassen würde. Der ganze Ablauf würde sich wiederholen, der sich seit vielen Jahren wie-

- 16 - derhole – ohne Einfluss auf den Verlauf der Krankheit (Protokoll Vorinstanz S. 13). Sie sehe heute, dass sich seit 2009, als sie mit der Beschwerdefüh- rerin das letzte Mal gesprochen habe, ihr Zustand schon verschlechtert ha- be. Ihr Befinden, Verhalten und ihre Wahrnehmung seien paranoider gewor- den (Protokoll Vorinstanz S. 13).

d) Dr. D._____ führte weiter aus, durch die Begutachtung bei Dr. C._____ sei die aktuelle Hospitalisation gegen den Willen der Beschwerdeführerin möglich geworden. Es sei auch möglich geworden, eine umfassende Bei- standschaft zu errichten. Damit seien wesentliche Pfeiler für den weiteren Verlauf des Lebens der Beschwerdeführerin, auch für den Krankheitsverlauf, gesetzt worden. Nach so vielen Jahren unbehandelter schizophrener Krank- heit werde auch die aktuelle Behandlung, vorausgesetzt die Beschwerdefüh- rerin könne diese akzeptieren, Monate dauern. Die Rehabilitation in der Rheinau werde sicher Monate dauern. Nach 11 Jahren chronisch paranoider Schizophrenie sei eine Remission und Wiedereingliederung nach wenigen Wochen nicht möglich (Protokoll Vorinstanz S. 14). Eine ordentliche Entlas- sung könne ins Auge gefasst werden, wenn erstens der aktuelle Schub ab- geklungen sei mit entsprechender neuroleptischer Medikation, zweitens eine geregelte Tagesstruktur in einer Rehastation angefangen werde im Sinne eines Übens einer Gewohnheit, dass man versuche sie an einen Tagesab- lauf zu gewöhnen. Nicht zuletzt müsse man auch an finanzielle Bedürfnisse denken. Die Beschwerdeführerin bettle, rufe ihre Eltern jeweils wegen tau- send Franken an. Soziale Aspekte müssten unbedingt berücksichtigt werden und in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin irgendwie gelöst wer- den. Dazu sei die Reha Rheinau sicher in der Lage. Eine Integration, Wie- dereingliederung könne man versuchen. Nach so vielen Jahren sei die Wir- kung fraglich, aber man könne und solle es versuchen. Ganz klar sei eine ambulante psychiatrische Behandlung nötig, Neuroleptika und eine gesi- cherte sowie konsequente Tagesstruktur (Protokoll Vorinstanz S. 14). Die andere Option wäre die bisherige, man lasse die Beschwerdeführerin ge- währen, sie werde auf die Strasse gehen nach La Chaux-de-Fonds, die El- tern wären hochgradig psychisch belastet und der Verlauf wäre der bisheri-

- 17 - ge. Kurzhospitalisationen, Kriseninterventionen, Entlassungen ohne Be- handlung. Dadurch würde die bisher klar eingetretene Chronifizierung weiter fortgesetzt bis hin zu einem Abbau der geistigen Fähigkeiten. Die Be- schwerdeführerin sei hochintelligent, die Intelligenz würde nicht beeinflusst werden, aber die Wesensveränderung werde zunehmen, die Apathie allen- falls, ab und zu eine Depression. Die Krankheit würde weiterhin ihren Spon- tanverlauf nehmen (Protokoll Vorinstanz S. 14).

e) Aufgrund des aktuellen Krankheitsschubs, der weiteren Chronifizierung der Krankheit und der damit verbundenen zunehmenden Eigen- und Fremd- gefährdung sowie der völligen Unfähigkeit der Beschwerdeführerin für sich selbst zu sorgen mit den Folgen einer Verwahrlosung, welche eine indirekte Selbstgefährdung darstellt, ist eine Schutzbedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin zu bejahen. In ihrem aktuellen Zustand ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, adäquat für sich selbst zu sorgen. Es kann ihr die erforderliche ärztliche und soziale Hilfe nur im Rahmen einer stationären Behandlung in der Klinik erwiesen werden. Dies umso mehr, als es der Beschwerdeführerin gänzlich an Krankheitseinsicht fehlt. Auf ein tragfähiges Beziehungsnetz kann sie nicht zurückgreifen. Sie hat nur ihre Eltern und Pfarrer J._____, und die sind alle drei am Rande des Zusammenbruchs. Weder bei Pfarrer J._____ (act. 18/2 S. 2) noch bei ihren Eltern (act. 9/214 S. 15) wird sie Un- terschlupf finden.

f) Zwar wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz da- rauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei Herrn N._____ in La Chaux-de- Fonds unterkommen könnte (act. 24 S. 5). Diese Unterkunft führte aber be- reits früher einmal zu einer Entlassung aus der Klinik Schlössli, jedoch nahm die Beschwerdeführerin dieses Angebot nur kurz wahr und hauste an- schliessend in einem Lager. Die Hilfe des Sozialdienstes der Wohngemein- de, ihr eine Notunterkunft zu besorgen, würde sie sicherlich verweigern. Es ist ja bekannt, dass sie weder Sozialhilfeleistungen der Gemeinde noch IV- Leistungen beziehen will.

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11. a) Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur zulässig, wenn keine leichtere Massnahme der betroffenen Person genügend Schutz bietet (vgl. BSK Er- wachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 24).

b) Dies muss gestützt auf die Ausführungen von Dr. D._____ verneint wer- den. Sie meinte, es gebe keine Massnahmen, welche die Risiken einer so- fortigen Entlassung eingrenzten. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerde- führerin auf der Strasse stehe, allenfalls in La Chaux-de-Fonds Unterschlupf finde und in wenigen Tagen wieder so auffällig würde, dass sie hospitalisiert werden müsse, ohne Behandlung und Medikamente. Die einzige Massnah- me sei möglicherweise eine rasche Verlegung in die Reha der Klinik Rhein- au, aber es sei anzunehmen, dass es einige Wochen dauern werde, bis dort Platz gefunden werde (Protokoll Vorinstanz S. 13). Die Massnahme ist ver- hältnismässig. Eine mildere Massnahme, insbesondere das vom Rechtsver- treter vor Vorinstanz vorgeschlagene ambulante Setting bei Dr. H._____ (act. 24 S. 6), ist zur Zeit nicht angezeigt. Es braucht eine umfassendere ärztliche Betreuung. Die Ärzte legten auch dar, dass die Beschwerdeführerin auf eine langfristige Einnahme von Medikamenten angewiesen und deshalb eine Einstellung mit Neuroleptika nötig ist. Die Verabreichung von Abilify in geringen Dosen, wie das Dr. H._____ vorschlägt, wird langfristig nicht genü- gen.

12. a) Im Rahmen des Verfahrens stellte sich die Frage, ob der Aufenthalt in ei- ner Akutstation notwendig und deshalb das B._____ geeignet ist. Dr. I._____ betreute die Beschwerdeführerin nur kurz und erkannte vor Überga- be der Patientin an Dr. E._____ keine akute psychotische Symptomatik, welche durch ein rasches medikamentöses Vorgehen behandelt werden könnte. Deshalb erachtete er den akutpsychiatrischen Behandlungsauftrag mehr als fraglich und empfahl eine rasche Anmeldung in der Klinik Rheinau zur rehabilitativen Behandlung und Wohnunterkunftsorganisation (act. 19/7 S. 15). Demgegenüber vertritt die Gutachterin Dr. D._____ die Ansicht, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem akuten Schub – A._____ habe ihr gesagt, sie leide unter Beeinflussung und Bestrahlung oder welchen äusse-

- 19 - ren Einflüssen auch immer – und erachtet deshalb die Klinik als geeignet. Sie geht davon aus, dass der akute Schub nach einem Monat abklingen wird und dann die Verlegung in die Rheinau zu erfolgen hat (Protokoll Vorinstanz S. 10 und S. 16). Dr. E._____ erachtet eine Hospitalisation für erforderlich und hält eine Medikation für hilfreich. Er wies darauf hin, dass in der Woche vor der Verhandlung keine aktuellen Symptome der Psychose der Be- schwerdeführerin zu eruieren gewesen seien. Die Auslösung der aktuellen Psychose könne durch Stress – die Verhandlung sei Stress – getriggert worden sein. Er befürwortet eine erste Phase in der Akutklinik mit Einstel- lung auf eine Medikation. Allenfalls laufe dies auf eine medizinische Mass- nahme ohne Einwilligung hinaus. Man müsse ihr Zeit geben, um sich auf ei- ne orale Medikation einzulassen, ansonsten mit möglichst sanftem Zwang. Sobald die medikamentöse Einstellung erfolgt sei, sei die hiesige Klinik nicht mehr der richtige Ort. Es sei nicht zu erwarten, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin relativ schnell verändere unter dem Einfluss der Medi- kation. Hier hätten sie den Auftrag als Akutklinik bis 30 Tage zu behandeln, in Ausnahmefällen auch zwei Monate lang (Protokoll Vorinstanz S. 18).

b) Zur Zeit befindet sich die Beschwerdeführerin in einem akutem Schub, deshalb ist eine psychiatrische Akutstation, wie sie die Klinik B._____ ist, geeignet. Ausserdem ist zu bemerken, dass dies wohl eher eine finanzielle Problematik ist, nämlich ob die Krankenkasse die Unterbringung in einer Akutklinik für angebracht hält oder ihre Leistung verweigert. Das Bundesge- richt hatte zur Frage der Geeignetheit der Klinik ausgeführt, der geltenden Bestimmung des Art. 426 ZGB lasse sich keine Interpretation des unbe- stimmten Rechtsbegriffs der "geeigneten Einrichtung" entnehmen. Aus dem Zweck dieser Bestimmung, der eingewiesenen Person die nötige Behand- lung bzw. Betreuung zu erbringen, ergebe sich aber, dass es sich um eine Institution handeln müsse, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organi- satorischen und personellen Mittel in der Lage sei, die wesentlichen Bedürf- nisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (BGE 5A_500/2014 vom 8. Juli 2014 Erw. 4.1). Bereits unter al- tem Recht hatte das Bundesgericht ausgeführt, ein allzu strenger Massstab

- 20 - an die Eignung einer Anstalt würde sonst zahlreiche Einweisungen gänzlich verhindern, obwohl mindestens ein zentrales Fürsorge- und Betreuungsbe- dürfnis befriedigt werden könne (BGE 112 II 486 Erw. 4c).

c) Die Klinik hat einen Behandlungsplan erstellt. Die medizinische Mass- nahme soll u.a. die Einstellung einer adäquaten, neuroleptischen Medikation als auch sozialpsychiatrische Belange beinhalten. Anschliessend ist eine mehrmonatige, stationär-rehabilitive psychiatrische Behandlung vorgesehen (act. 19/6). Einen Tag vor der Verhandlung begann die Patientin das nach Ansicht der Gutachterin gutverträgliche Neuroleptikum Abilify einzunehmen (Protokoll Vorinstanz S. 8). Die Klinik ist zweifellos in der Lage, der Be- schwerdeführerin die nötige Behandlung bzw. Betreuung angedeihen zu lassen. Insbesondere da ja auch die Frage einer Zwangsmedikation im Raume steht.

13. Die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbrin- gung sind damit vorliegend erfüllt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

14. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (act. 32). Ihre Mittellosigkeit ist ausgewiesen. Bereits vor Vor- instanz wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Zudem war ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos.

15. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Be- schwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- zuweisen.

- 21 - Es wird beschlossen:

1. Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des Beschlusses der KESB Bezirk Horgen betreffend umfassende Beistandschaft anficht, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

3. Die Gesuche um Prozessbeihilfe bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Pro- zessbeistandes werden abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis und sodann erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eintreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. Juli 2015 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Psychiatrische ...klinik B._____ unter Beilage eines Doppels von act. 32, an die KESB Bezirk Hor- gen sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Ein- zelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein.

- 22 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

21. August 2015