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PA150015

Zwangsmedikation

Zürich OG · 2015-06-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Beschwerdeführer wurde am 5. Mai 2015 von der Klinik D._____ in die Klinik C._____ (nachfolgend Klinik oder C._____) eingewiesen (act. 6). Anlass da- für war eine psychische Störung mit damit einhergehender Selbstgefährdung (vgl. act. 6 und act. 7; vgl. dazu im Einzelnen die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz in act. 18 E. II.). Gegen die ärztliche Einweisung erhob der Beschwerde- führer am 6. Mai 2015 fristgerecht Beschwerde beim Einzelgericht am Bezirksge- richt Zürich (nachfolgend Vorinstanz), die mit Urteil vom 12. Mai 2015 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich wurde mit Beschluss und Urteil vom 1. Juni 2015 ebenfalls abgewiesen (vgl. act. 24).

E. 1.2 Zufolge fehlender Zustimmung zum Behandlungsplan (vgl. act. 8) ordnete die Klinik am 13. Mai 2015 eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB an (act. 10 S. 3; vgl. dazu E. 2.3. unten). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2015 Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 1). Gleichentags reichte die Klinik ihre Stellungnahme zur Be- schwerde ein (act. 5). Am 28. Mai 2015 fand die Anhörung/Hauptverhandlung statt. An dieser erschien der behandelnde Assistenzarzt Dr. med. E._____ (vgl. act. 7; nachfolgend behandelnder Assistenzarzt) als Vertreter der Klinik (Prot. Vi S. 8). Der Gutachter Dr. med. F._____ (nachfolgend Gutachter) erstattete sodann das mit Verfügung vom 26. Mai 2015 angeordnete Gutachten (act. 13; Prot. Vi S. 11). Der Beschwerdeführer verweigerte die Teilnahme an der Hauptverhand- lung (Prot. Vi. S. 8). Mit Urteil vom 28. Mai 2015 wies die Vorinstanz die Be- schwerde gegen die Zwangsmedikation ab (act. 16 = act. 18).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 1. als auch vom 2. Juni 2015 (jeweils Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteilsdispositiv fristgerecht Beschwerde gegen die Zwangsmedikation beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 22;

- 3 - act. 23; vgl. die nicht akturierten Empfangsscheine in den vorinstanzlichen Akten nach act. 16).

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-16). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Ist die Be- schwerde wie vorliegend unbegründet, was nach Art. 450e Abs. 1 ZGB zulässig ist, wird auf Grund der Akten entschieden. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Februar 2011; BGE 130 I 16 E. 4 und 5). In diese Interessenabwägung mitein- zubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neurolepti- ka-Behandlung (BGer 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011; BGE 130 I 16 E. 4 und 5). Eine Zwangsbehandlung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund einer für- sorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet und die Behandlung im Zu- sammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um eine behördliche oder um eine ärztliche Einweisung handelt

- 4 - (BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 434/435 N 3 und 13). Die zwangsweise Behandlung ist durch den Chefarzt oder die Chefärztin der involvier- ten Abteilung im Behandlungsplan schriftlich anzuordnen und der betroffenen Person mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (Art. 434 Abs. 1 Ingress und Ziff. 2 ZGB). Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Gefährdungssituation vor- liegt. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass es sich hierbei sowohl um eine Selbst- als auch um eine Drittgefährdung handeln kann (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die betroffene Person muss ausserdem bezüglich ihrer Behandlungsbe- dürftigkeit urteilsunfähig sein (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Überdies muss die vorgesehene Massnahme verhältnismässig sein. Es darf keine angemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).

E. 2.1 Voraussetzungen Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 Erw. 5; BGE 130 I 16 Erw. 3; BGer 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.1). Deshalb verlangt der Eingriff nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (BGer 5A_792/ 2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4), die mit Art. 434 ZGB auf Bundesebene gegeben ist, eine umfassende Interessenab- wägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu be- rücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Be- handlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGer 5A_38/2011 vom

E. 2.2 Fürsorgerische Unterbringung aufgrund psychischer Störung Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. Mai 2015 in der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. E. 1.1. oben). Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer psy- chischen Störung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie bzw. schizophrenen Psychose. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die von der Klinik eingereich- ten Krankenakten sowie das Gutachten von Dr. med. F._____ (act. 18 E. III./.4, vgl. auch E. II.; act. 5-10; act. 13). Ergänzend bleibt anzufügen, dass – so das Gutachten – bei dieser schizophrenen Psychose das wahnhafte Element im Vor- dergrund steht (act. 13 S. 2). Die Diagnose deckt sich im Übrigen auch mit derje- nigen im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts vom 1. Juni 2015, act. 24 S. 5 ff.). Es liegen jedenfalls keine Gründe vor, an den Ausführungen des Gutachters zu zweifeln. Der Beschwerde- führer leidet folglich an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB.

E. 2.3 Behandlungsplan Die Vorinstanz führte aus, es liege ein Behandlungsplan vom 8. Mai 2015 vor, der die orale Einnahme von Risperidon und Lorazepam vorsehe. Bei Verweigerung

- 5 - der oralen Einnahme seien intramuskuläre Spritzen von 10 bis 20 mg Haloperidol kombiniert mit 2 bis 4 mg Lorazepam geplant. Ein Behandlungsplan vom 8. bzw. 11. Mai 2015 des behandelnden Assistenzarz- tes sowie des zuständigen Oberarztes Dr. med. G._____ (nachfolgend Oberarzt) liegt zwar vor, dieser sieht aber eine Behandlung mit Olanzapin vor (act. 8 S. 1). Am 13. Mai 2015 ordneten der stellvertretende Zentrumsleiter Dr. med. H._____ und der Oberarzt sowie der behandelnde Assistenzarzt gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB ohne Zustimmung des Beschwerdeführers die folgende medizinische Massnahme an (act. 10): " Orale Einnahme von Risperidon 2 mg täglich in aufsteigender Dosierung sowie von Lorazepam 2.5 mg zweimal täglich. Alternativ bei Verweigerung der oralen Medikation intramuskuläre Verabreichung von Haloperidol 10 bis 20 mg und 2 bis 4 mg Lorazepam täglich. Die medizinische Massnahme ohne Zustimmung wird ab 13. Mai 2015 für eine Dauer von 6 Wochen angeordnet. Die Massnahme ist im Abstand von 1 Woche zu überprüfen." Zu diesen divergierenden Angaben der Medikamente im Behandlungsplan und in der Anordnung äusserte sich die Vorinstanz nicht. Dazu Folgendes: Inhaltlich muss sich die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung auf den Behand- lungsplan stützen. Es können nur Massnahmen angeordnet werden, welche darin vorgesehen sind. Eine neue Anordnung ist nur zu erlassen, wenn der Behand- lungsplan in einzelnen Punkten veränderten Verhältnissen angepasst werden muss (BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 434/435 N 14). Der Behandlungsplan entfaltet keine Rechtswirkung. Stimmt eine Partei dem Behand- lungsplan nicht zu, muss die Behandlung mittels Verfügung angeordnet werden, welche diesfalls das Anfechtungsobjekt darstellt (BSK Erwachsenenschutz- Geiser/Etzensberger, Art. 433 N 24). Anlässlich der Verhandlung vom 28. Mai 2015 führte der behandelnde Assistenzarzt aus, ursprünglich sei eine Behandlung mit Olanzapin geplant gewesen, weil man davon ausging bzw. man die Hoffnun- gen hegte, der Beschwerdeführer werde dieser Behandlung zustimmen. Olan-

- 6 - zapin sei aber bei einer Medikation gegen den Willen nicht das Mittel der Wahl. Bei einer Zwangsmedikation wähle man für die orale Einnahme Risperdal und für die intramuskuläre Verabreichung Haloperidol. Lorazepam trage zur Beruhigung und Angstlösung bei (vgl. Prot. Vi S. 10). Der Gutachter führte dazu ebenfalls aus, die angeordneten Substanzen seien wirksam (act. 13 S. 3). Folglich gelangen sowohl die Medikamente Risperidon und Haloperidol als auch Olanzapin zur Be- handlung von psychischen Störungen zur Anwendung. Gemäss Assistenzarzt werden, je nachdem ob eine freiwillige Behandlung oder eine Zwangsbehandlung im Raum steht, die zur Verfügung stehenden Medikamente entsprechend einge- setzt. Veränderte Verhältnisse liegen hier insofern vor, als dass der Beschwerde- führer dem Behandlungsplan nicht zustimmte. Eine Behandlung ohne Zustim- mung drängte sich daher auf, und eine Anpassung der Medikamente war auf- grund des soeben Gesagten erforderlich. Sodann ist zu berücksichtigen, dass den verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten in Bezug auf die Wahl des Medikamentes ohnehin ein Ermessenspielraum zuzugestehen ist (vgl. BGer 5A_524/2009 E. 2.4), der durch die Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik eingeschränkt ist (BGE 130 IV 49 E. 3.4) und sich nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu richten hat (BGE 127 IV 154 E. 3d). Dies kann durch die Kammer nur schwer überprüft werden, es trifft sie aber immerhin die Pflicht, die verlangte Interessen- abwägung, insbesondere auch bezüglich der längerfristigen Nebenwirkung einer geplanten Zwangsmedikation, vorzunehmen (vgl. E. 2.6. unten). Die im Behand- lungsplan aufgelisteten möglichen Nebenwirkungen von Olanzapin (act. 8 S. 2) erweisen sich sodann nicht geringer als diejenigen von Haloperidol und Risperi- don (act. 13 S. 3). Damit erscheint es vertretbar, dass die Medikamente Risperi- don und Haloperidol sowie – zwecks Beruhigung – Lorazepam erst in der Anord- nung aufgeführt sind. Es liegt eine formell gültige Anordnung vor. Weiter ist zu beachten, dass Angaben über Risiken und Nebenwirkungen der Me- dikamente nur im Behandlungsplan (act. 8) und damit nur in Bezug auf Olanzapin enthalten sind. In der Anordnung zur medizinischen Massnahme ohne Zustim- mung und damit hinsichtlich Risperidon, Lorazepam und Haloperidol fehlen sol- che Angaben (act. 10). Die in Art. 433 Abs. 2 ZGB vorgeschriebene Aufklärung über die Nebenwirkungen muss in der Anordnung enthalten sein, kann aber im

- 7 - Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens nachgebracht werden (OGer ZH, PA140018 vom 27. Juni 2014). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vor- instanz vom 28. Mai 2015 äusserte sich der Gutachter über die Risiken und Nebenwirkungen der angeordneten Medikamente (act. 13 S. 3 f.). Damit ist der ärztlichen Aufklärungspflicht genüge getan, auch wenn der Beschwerdegegner sich weigerte an der Hauptverhandlung teilzunehmen und somit auf seine Anhö- rung freiwillig verzichtete. Sodann hat nach Art. 434 Abs. 1 ZGB die Anordnung von medizinischen Mass- nahmen durch den Chefarzt bzw. der Chefärztin der zuständigen Abteilung zu er- folgen. Wie bereits erwähnt, erfolgte die Anordnung durch den stellvertretenden Zentrumsleiter Dr. med. H._____ sowie durch den Oberarzt und den behandeln- den Assistenzarzt (vgl. weiter oben S. 5). Auch wenn das Gesetz dies nicht aus- drücklich vorsieht, kann die Anordnung aber auch durch den Stellvertreter erfol- gen, denn eine effiziente Organisation der Klinik verlangt, dass der Chefarzt eine Stellvertretung hat (vgl. BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 434/435 N 34).

E. 2.4 Gefährdungssituation bei Nichtbehandlung Die Vorinstanz bejahte eine Selbstgefährdung (act. 18 E. III./6.3.). Gemäss An- ordnung besteht beim Beschwerdeführer ein hoch akutes psychotisches Zu- standsbild, das sich in wahnhafter Verkennung der situativen Begebenheiten so- wie der anwesenden Personen, in einer zunehmenden psychomotorischen Erre- gung, in einer gereizten Stimmungslage und in einer erhöhten Impulsivität äusse- re (act. 10 S. 1). In der Stellungnahme zur Beschwerde führen der behandelnde Assistenzarzt und der Oberarzt aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich selbst die nötige Fürsorge zu geben. Ohne adäquate antipsychotische Be- handlung werde es weiterhin zu fremdaggressivem Verhalten und zu einer weite- ren Verschlechterung des psychischen sowie körperlichen Gesundheitszustands kommen. Zudem sei eine Zunahme der Einengung seiner Wahrnehmung und seines Denkens auf die Wahnthematik anzunehmen. Es sei mit einem weiteren Anstieg der affektiven Anspannung, der psychomotorischen Unruhe und Anspan- nung sowie des Bedrohungserlebens zu rechnen, was mit einem erheblich ge-

- 8 - steigerten Risiko für weitere Selbst- und Fremdgefährdung einhergehe (act. 5 S. 3; vgl. auch Prot. Vi S. 9). Der Gutachter führte dazu aus, der Beschwerdefüh- rer habe seit dreiviertel Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr. Insgesamt wir- ke er so schwer krank, dass die nötige Fürsorge ausserhalb des stationären Rahmens kaum erwiesen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass sich die Krankheit eher schnell entwickelt habe. Die Krankheit befinde sich zwar noch nicht in einem ausgebrannten Endstadium, habe aber bereits ein gewisses Mass an Chronifizierung erreicht, weshalb es noch an der Zeit sei, mit einer konsequen- ten Medikation eine weitere Chronifizierung und Fixierung der Krankheit zu ver- hindern bzw. die Langzeitprognose zu verbessern. Unbehandelt werde der Be- schwerdeführer ernsthaften gesundheitlichen Schaden nehmen, was nur mit einer konsequenten Medikation abzuwenden sei (act. 13). In Bezug auf die Fremdgefährdung ist dem Verlaufsbericht (act. 9) und der An- ordnung (act. 10) sowie der Stellungnahme (act. 5) zu entnehmen, es sei sowohl gegenüber dem Behandlungspersonal der C._____ als auch gegenüber Fami- lienangehörigen sowie gegenüber Vertretern von Politik und Administration zu Drohungen bzw. Belästigungen gekommen. Ob eine Gefahr für Dritte bereits be- stehe, sei gemäss Gutachter und Assistenzarzt derzeit schwer abzuschätzen. Als sehr akut sei diese Gefahr zumindest noch nicht einzustufen. Sie könne aber durch die Medikation stark gemildert werden (act. 13 S. 3; Prot. Vi. S. 11). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugend. Somit ist der Vor- instanz zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer ohne Behandlung ein ernst- hafter gesundheitlicher Schaden im Sinne einer längeren Beeinträchtigung wichti- ger psychischer Funktionen droht (vgl. act. 18 E. III./6.1.). Von einer Gefahr für Dritte ist hingegen (noch) nicht auszugehen.

E. 2.5 Urteilunfähigkeit in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit Sodann bejahte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Schilderung des behandeln- den Assistenzarztes und des Gutachters auch die fehlende Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend Behandlungsbedarf. Diese Einschätzung über- zeugt, und zwar auch deshalb, weil der Beschwerdeführer an Wahnvorstellungen

- 9 - leidet (act. 5 S. 2; act. 13 S. 1; Prot. Vi S. 9). Wahnvorstellungen können den Pa- tienten ebenfalls daran hindern, den Zusammenhang zwischen seinem Zustand und der Behandlung zu begreifen (vgl. BSK Erwachsenenschutz- Geiser/Etzensberger, Art. 434/435 N 18). Zudem ist er bereits einige Male von der Station entwichen ist (Prot. Vi S. 9; act. 9), was die fehlende Einsicht seiner Be- handlungsbedürftigkeit ebenfalls zum Ausdruck bringt.

E. 2.6 Verhältnismässigkeit Die Vorinstanz legte ausführlich und überzeugend dar, aus welchen Gründen die Zwangsbehandlung mit Risperidon und Lorazepam bzw. Haloperidol und Lo- razepam geeignet, erforderlich und verhältnismässig ist. Überdies setzte sie sich gestützt auf die Ausführungen des Gutachters mit den möglichen Nebenwirkun- gen auseinander (vgl. act. 18 E. 8, insb. E. 8.3.). Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend bleibt anzufügen, sowohl der Gut- achter als auch der behandelnde Assistenzarzt betonen, dass für die nötige per- sönliche Fürsorge des Beschwerdeführers keine mildere Massnahme als Alterna- tive zur Medikation zur Verfügung stehe (act. 13 S. 3; Prot. Vi S. 10). Dies ist so- dann auch der Anordnung zu entnehmen (act. 10 S. 1). In Bezug auf die Neben- wirkungen weniger einschneidende Behandlungsmöglichkeiten sind demnach auch keine ersichtlich. Schliesslich hat auch der Beschwerdeführer selbst ein überwiegendes Interesse an einer wirksamen Behandlung, die höher zu gewich- ten ist als seine momentane Entscheidungsfreiheit und der Schutz vor den zu er- wartenden Nebenwirkungen. Die für einstweilen sechs Wochen vorgesehene Be- handlungsdauer – die gemäss Anordnung am 13. Mai 2015 begonnen hat (vgl. dazu auch act. 25) – ist durchaus angemessen, zumal die Nebenwirkungen für diese Dauer nicht derart gravierend ausfallen werden (vgl. act. 13 S. 3). Bei einer erfolgreichen Behandlung sind die Nebenwirkungen im Verhältnis zum Nutzen als gering einzustufen.

E. 2.7 Fazit Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Behandlung ohne Zustim- mung gegeben. Die Anordnung der Zwangsmedikation erscheint medizinisch an-

- 10 - gezeigt und eine mildere Massnahme steht nicht zur Verfügung. Angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht und der damit einhergehenden Weigerung des Be- schwerdeführers, die Medikamente freiwillig einzunehmen, sind diese zwangs- weise zu verabreichen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 3 Kostenfolge Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgericht Zürich vom 28. Mai 2015 wird bestätigt.
  2. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz.
  3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, − die Beiständin, − die verfahrensbeteiligte Klinik, − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA150015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil D. Glur sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 16. Juni 2015 in Sachen A._____, verbeiständet durch B._____ Beschwerdeführer, sowie Klinik C._____, Verfahrensbeteiligte, betreffend Zwangsmedikation Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 28. Mai 2015 (FF150105)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Mai 2015 von der Klinik D._____ in die Klinik C._____ (nachfolgend Klinik oder C._____) eingewiesen (act. 6). Anlass da- für war eine psychische Störung mit damit einhergehender Selbstgefährdung (vgl. act. 6 und act. 7; vgl. dazu im Einzelnen die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz in act. 18 E. II.). Gegen die ärztliche Einweisung erhob der Beschwerde- führer am 6. Mai 2015 fristgerecht Beschwerde beim Einzelgericht am Bezirksge- richt Zürich (nachfolgend Vorinstanz), die mit Urteil vom 12. Mai 2015 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich wurde mit Beschluss und Urteil vom 1. Juni 2015 ebenfalls abgewiesen (vgl. act. 24). 1.2. Zufolge fehlender Zustimmung zum Behandlungsplan (vgl. act. 8) ordnete die Klinik am 13. Mai 2015 eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB an (act. 10 S. 3; vgl. dazu E. 2.3. unten). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2015 Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 1). Gleichentags reichte die Klinik ihre Stellungnahme zur Be- schwerde ein (act. 5). Am 28. Mai 2015 fand die Anhörung/Hauptverhandlung statt. An dieser erschien der behandelnde Assistenzarzt Dr. med. E._____ (vgl. act. 7; nachfolgend behandelnder Assistenzarzt) als Vertreter der Klinik (Prot. Vi S. 8). Der Gutachter Dr. med. F._____ (nachfolgend Gutachter) erstattete sodann das mit Verfügung vom 26. Mai 2015 angeordnete Gutachten (act. 13; Prot. Vi S. 11). Der Beschwerdeführer verweigerte die Teilnahme an der Hauptverhand- lung (Prot. Vi. S. 8). Mit Urteil vom 28. Mai 2015 wies die Vorinstanz die Be- schwerde gegen die Zwangsmedikation ab (act. 16 = act. 18). 1.3. Mit Eingabe vom 1. als auch vom 2. Juni 2015 (jeweils Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteilsdispositiv fristgerecht Beschwerde gegen die Zwangsmedikation beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 22;

- 3 - act. 23; vgl. die nicht akturierten Empfangsscheine in den vorinstanzlichen Akten nach act. 16). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-16). Von der Einho- lung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Ist die Be- schwerde wie vorliegend unbegründet, was nach Art. 450e Abs. 1 ZGB zulässig ist, wird auf Grund der Akten entschieden. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Zwangsmedikation 2.1. Voraussetzungen Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 Erw. 5; BGE 130 I 16 Erw. 3; BGer 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.1). Deshalb verlangt der Eingriff nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (BGer 5A_792/ 2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4), die mit Art. 434 ZGB auf Bundesebene gegeben ist, eine umfassende Interessenab- wägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu be- rücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Be- handlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGer 5A_38/2011 vom

2. Februar 2011; BGE 130 I 16 E. 4 und 5). In diese Interessenabwägung mitein- zubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neurolepti- ka-Behandlung (BGer 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011; BGE 130 I 16 E. 4 und 5). Eine Zwangsbehandlung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund einer für- sorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet und die Behandlung im Zu- sammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um eine behördliche oder um eine ärztliche Einweisung handelt

- 4 - (BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 434/435 N 3 und 13). Die zwangsweise Behandlung ist durch den Chefarzt oder die Chefärztin der involvier- ten Abteilung im Behandlungsplan schriftlich anzuordnen und der betroffenen Person mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (Art. 434 Abs. 1 Ingress und Ziff. 2 ZGB). Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Gefährdungssituation vor- liegt. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass es sich hierbei sowohl um eine Selbst- als auch um eine Drittgefährdung handeln kann (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die betroffene Person muss ausserdem bezüglich ihrer Behandlungsbe- dürftigkeit urteilsunfähig sein (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Überdies muss die vorgesehene Massnahme verhältnismässig sein. Es darf keine angemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 2.2. Fürsorgerische Unterbringung aufgrund psychischer Störung Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. Mai 2015 in der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. E. 1.1. oben). Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen einer psy- chischen Störung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie bzw. schizophrenen Psychose. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die von der Klinik eingereich- ten Krankenakten sowie das Gutachten von Dr. med. F._____ (act. 18 E. III./.4, vgl. auch E. II.; act. 5-10; act. 13). Ergänzend bleibt anzufügen, dass – so das Gutachten – bei dieser schizophrenen Psychose das wahnhafte Element im Vor- dergrund steht (act. 13 S. 2). Die Diagnose deckt sich im Übrigen auch mit derje- nigen im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts vom 1. Juni 2015, act. 24 S. 5 ff.). Es liegen jedenfalls keine Gründe vor, an den Ausführungen des Gutachters zu zweifeln. Der Beschwerde- führer leidet folglich an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. 2.3. Behandlungsplan Die Vorinstanz führte aus, es liege ein Behandlungsplan vom 8. Mai 2015 vor, der die orale Einnahme von Risperidon und Lorazepam vorsehe. Bei Verweigerung

- 5 - der oralen Einnahme seien intramuskuläre Spritzen von 10 bis 20 mg Haloperidol kombiniert mit 2 bis 4 mg Lorazepam geplant. Ein Behandlungsplan vom 8. bzw. 11. Mai 2015 des behandelnden Assistenzarz- tes sowie des zuständigen Oberarztes Dr. med. G._____ (nachfolgend Oberarzt) liegt zwar vor, dieser sieht aber eine Behandlung mit Olanzapin vor (act. 8 S. 1). Am 13. Mai 2015 ordneten der stellvertretende Zentrumsleiter Dr. med. H._____ und der Oberarzt sowie der behandelnde Assistenzarzt gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB ohne Zustimmung des Beschwerdeführers die folgende medizinische Massnahme an (act. 10): " Orale Einnahme von Risperidon 2 mg täglich in aufsteigender Dosierung sowie von Lorazepam 2.5 mg zweimal täglich. Alternativ bei Verweigerung der oralen Medikation intramuskuläre Verabreichung von Haloperidol 10 bis 20 mg und 2 bis 4 mg Lorazepam täglich. Die medizinische Massnahme ohne Zustimmung wird ab 13. Mai 2015 für eine Dauer von 6 Wochen angeordnet. Die Massnahme ist im Abstand von 1 Woche zu überprüfen." Zu diesen divergierenden Angaben der Medikamente im Behandlungsplan und in der Anordnung äusserte sich die Vorinstanz nicht. Dazu Folgendes: Inhaltlich muss sich die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung auf den Behand- lungsplan stützen. Es können nur Massnahmen angeordnet werden, welche darin vorgesehen sind. Eine neue Anordnung ist nur zu erlassen, wenn der Behand- lungsplan in einzelnen Punkten veränderten Verhältnissen angepasst werden muss (BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 434/435 N 14). Der Behandlungsplan entfaltet keine Rechtswirkung. Stimmt eine Partei dem Behand- lungsplan nicht zu, muss die Behandlung mittels Verfügung angeordnet werden, welche diesfalls das Anfechtungsobjekt darstellt (BSK Erwachsenenschutz- Geiser/Etzensberger, Art. 433 N 24). Anlässlich der Verhandlung vom 28. Mai 2015 führte der behandelnde Assistenzarzt aus, ursprünglich sei eine Behandlung mit Olanzapin geplant gewesen, weil man davon ausging bzw. man die Hoffnun- gen hegte, der Beschwerdeführer werde dieser Behandlung zustimmen. Olan-

- 6 - zapin sei aber bei einer Medikation gegen den Willen nicht das Mittel der Wahl. Bei einer Zwangsmedikation wähle man für die orale Einnahme Risperdal und für die intramuskuläre Verabreichung Haloperidol. Lorazepam trage zur Beruhigung und Angstlösung bei (vgl. Prot. Vi S. 10). Der Gutachter führte dazu ebenfalls aus, die angeordneten Substanzen seien wirksam (act. 13 S. 3). Folglich gelangen sowohl die Medikamente Risperidon und Haloperidol als auch Olanzapin zur Be- handlung von psychischen Störungen zur Anwendung. Gemäss Assistenzarzt werden, je nachdem ob eine freiwillige Behandlung oder eine Zwangsbehandlung im Raum steht, die zur Verfügung stehenden Medikamente entsprechend einge- setzt. Veränderte Verhältnisse liegen hier insofern vor, als dass der Beschwerde- führer dem Behandlungsplan nicht zustimmte. Eine Behandlung ohne Zustim- mung drängte sich daher auf, und eine Anpassung der Medikamente war auf- grund des soeben Gesagten erforderlich. Sodann ist zu berücksichtigen, dass den verantwortlichen Ärztinnen und Ärzten in Bezug auf die Wahl des Medikamentes ohnehin ein Ermessenspielraum zuzugestehen ist (vgl. BGer 5A_524/2009 E. 2.4), der durch die Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik eingeschränkt ist (BGE 130 IV 49 E. 3.4) und sich nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu richten hat (BGE 127 IV 154 E. 3d). Dies kann durch die Kammer nur schwer überprüft werden, es trifft sie aber immerhin die Pflicht, die verlangte Interessen- abwägung, insbesondere auch bezüglich der längerfristigen Nebenwirkung einer geplanten Zwangsmedikation, vorzunehmen (vgl. E. 2.6. unten). Die im Behand- lungsplan aufgelisteten möglichen Nebenwirkungen von Olanzapin (act. 8 S. 2) erweisen sich sodann nicht geringer als diejenigen von Haloperidol und Risperi- don (act. 13 S. 3). Damit erscheint es vertretbar, dass die Medikamente Risperi- don und Haloperidol sowie – zwecks Beruhigung – Lorazepam erst in der Anord- nung aufgeführt sind. Es liegt eine formell gültige Anordnung vor. Weiter ist zu beachten, dass Angaben über Risiken und Nebenwirkungen der Me- dikamente nur im Behandlungsplan (act. 8) und damit nur in Bezug auf Olanzapin enthalten sind. In der Anordnung zur medizinischen Massnahme ohne Zustim- mung und damit hinsichtlich Risperidon, Lorazepam und Haloperidol fehlen sol- che Angaben (act. 10). Die in Art. 433 Abs. 2 ZGB vorgeschriebene Aufklärung über die Nebenwirkungen muss in der Anordnung enthalten sein, kann aber im

- 7 - Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens nachgebracht werden (OGer ZH, PA140018 vom 27. Juni 2014). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vor- instanz vom 28. Mai 2015 äusserte sich der Gutachter über die Risiken und Nebenwirkungen der angeordneten Medikamente (act. 13 S. 3 f.). Damit ist der ärztlichen Aufklärungspflicht genüge getan, auch wenn der Beschwerdegegner sich weigerte an der Hauptverhandlung teilzunehmen und somit auf seine Anhö- rung freiwillig verzichtete. Sodann hat nach Art. 434 Abs. 1 ZGB die Anordnung von medizinischen Mass- nahmen durch den Chefarzt bzw. der Chefärztin der zuständigen Abteilung zu er- folgen. Wie bereits erwähnt, erfolgte die Anordnung durch den stellvertretenden Zentrumsleiter Dr. med. H._____ sowie durch den Oberarzt und den behandeln- den Assistenzarzt (vgl. weiter oben S. 5). Auch wenn das Gesetz dies nicht aus- drücklich vorsieht, kann die Anordnung aber auch durch den Stellvertreter erfol- gen, denn eine effiziente Organisation der Klinik verlangt, dass der Chefarzt eine Stellvertretung hat (vgl. BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 434/435 N 34). 2.4. Gefährdungssituation bei Nichtbehandlung Die Vorinstanz bejahte eine Selbstgefährdung (act. 18 E. III./6.3.). Gemäss An- ordnung besteht beim Beschwerdeführer ein hoch akutes psychotisches Zu- standsbild, das sich in wahnhafter Verkennung der situativen Begebenheiten so- wie der anwesenden Personen, in einer zunehmenden psychomotorischen Erre- gung, in einer gereizten Stimmungslage und in einer erhöhten Impulsivität äusse- re (act. 10 S. 1). In der Stellungnahme zur Beschwerde führen der behandelnde Assistenzarzt und der Oberarzt aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich selbst die nötige Fürsorge zu geben. Ohne adäquate antipsychotische Be- handlung werde es weiterhin zu fremdaggressivem Verhalten und zu einer weite- ren Verschlechterung des psychischen sowie körperlichen Gesundheitszustands kommen. Zudem sei eine Zunahme der Einengung seiner Wahrnehmung und seines Denkens auf die Wahnthematik anzunehmen. Es sei mit einem weiteren Anstieg der affektiven Anspannung, der psychomotorischen Unruhe und Anspan- nung sowie des Bedrohungserlebens zu rechnen, was mit einem erheblich ge-

- 8 - steigerten Risiko für weitere Selbst- und Fremdgefährdung einhergehe (act. 5 S. 3; vgl. auch Prot. Vi S. 9). Der Gutachter führte dazu aus, der Beschwerdefüh- rer habe seit dreiviertel Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr. Insgesamt wir- ke er so schwer krank, dass die nötige Fürsorge ausserhalb des stationären Rahmens kaum erwiesen werden könne. Es sei davon auszugehen, dass sich die Krankheit eher schnell entwickelt habe. Die Krankheit befinde sich zwar noch nicht in einem ausgebrannten Endstadium, habe aber bereits ein gewisses Mass an Chronifizierung erreicht, weshalb es noch an der Zeit sei, mit einer konsequen- ten Medikation eine weitere Chronifizierung und Fixierung der Krankheit zu ver- hindern bzw. die Langzeitprognose zu verbessern. Unbehandelt werde der Be- schwerdeführer ernsthaften gesundheitlichen Schaden nehmen, was nur mit einer konsequenten Medikation abzuwenden sei (act. 13). In Bezug auf die Fremdgefährdung ist dem Verlaufsbericht (act. 9) und der An- ordnung (act. 10) sowie der Stellungnahme (act. 5) zu entnehmen, es sei sowohl gegenüber dem Behandlungspersonal der C._____ als auch gegenüber Fami- lienangehörigen sowie gegenüber Vertretern von Politik und Administration zu Drohungen bzw. Belästigungen gekommen. Ob eine Gefahr für Dritte bereits be- stehe, sei gemäss Gutachter und Assistenzarzt derzeit schwer abzuschätzen. Als sehr akut sei diese Gefahr zumindest noch nicht einzustufen. Sie könne aber durch die Medikation stark gemildert werden (act. 13 S. 3; Prot. Vi. S. 11). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugend. Somit ist der Vor- instanz zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer ohne Behandlung ein ernst- hafter gesundheitlicher Schaden im Sinne einer längeren Beeinträchtigung wichti- ger psychischer Funktionen droht (vgl. act. 18 E. III./6.1.). Von einer Gefahr für Dritte ist hingegen (noch) nicht auszugehen. 2.5. Urteilunfähigkeit in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit Sodann bejahte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Schilderung des behandeln- den Assistenzarztes und des Gutachters auch die fehlende Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend Behandlungsbedarf. Diese Einschätzung über- zeugt, und zwar auch deshalb, weil der Beschwerdeführer an Wahnvorstellungen

- 9 - leidet (act. 5 S. 2; act. 13 S. 1; Prot. Vi S. 9). Wahnvorstellungen können den Pa- tienten ebenfalls daran hindern, den Zusammenhang zwischen seinem Zustand und der Behandlung zu begreifen (vgl. BSK Erwachsenenschutz- Geiser/Etzensberger, Art. 434/435 N 18). Zudem ist er bereits einige Male von der Station entwichen ist (Prot. Vi S. 9; act. 9), was die fehlende Einsicht seiner Be- handlungsbedürftigkeit ebenfalls zum Ausdruck bringt. 2.6. Verhältnismässigkeit Die Vorinstanz legte ausführlich und überzeugend dar, aus welchen Gründen die Zwangsbehandlung mit Risperidon und Lorazepam bzw. Haloperidol und Lo- razepam geeignet, erforderlich und verhältnismässig ist. Überdies setzte sie sich gestützt auf die Ausführungen des Gutachters mit den möglichen Nebenwirkun- gen auseinander (vgl. act. 18 E. 8, insb. E. 8.3.). Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend bleibt anzufügen, sowohl der Gut- achter als auch der behandelnde Assistenzarzt betonen, dass für die nötige per- sönliche Fürsorge des Beschwerdeführers keine mildere Massnahme als Alterna- tive zur Medikation zur Verfügung stehe (act. 13 S. 3; Prot. Vi S. 10). Dies ist so- dann auch der Anordnung zu entnehmen (act. 10 S. 1). In Bezug auf die Neben- wirkungen weniger einschneidende Behandlungsmöglichkeiten sind demnach auch keine ersichtlich. Schliesslich hat auch der Beschwerdeführer selbst ein überwiegendes Interesse an einer wirksamen Behandlung, die höher zu gewich- ten ist als seine momentane Entscheidungsfreiheit und der Schutz vor den zu er- wartenden Nebenwirkungen. Die für einstweilen sechs Wochen vorgesehene Be- handlungsdauer – die gemäss Anordnung am 13. Mai 2015 begonnen hat (vgl. dazu auch act. 25) – ist durchaus angemessen, zumal die Nebenwirkungen für diese Dauer nicht derart gravierend ausfallen werden (vgl. act. 13 S. 3). Bei einer erfolgreichen Behandlung sind die Nebenwirkungen im Verhältnis zum Nutzen als gering einzustufen. 2.7. Fazit Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Behandlung ohne Zustim- mung gegeben. Die Anordnung der Zwangsmedikation erscheint medizinisch an-

- 10 - gezeigt und eine mildere Massnahme steht nicht zur Verfügung. Angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht und der damit einhergehenden Weigerung des Be- schwerdeführers, die Medikamente freiwillig einzunehmen, sind diese zwangs- weise zu verabreichen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3. Kostenfolge Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgericht Zürich vom 28. Mai 2015 wird bestätigt.

2. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, − die Beiständin, − die verfahrensbeteiligte Klinik, − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form ei- ner solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am: