opencaselaw.ch

PA150007

Fürsorgerische Unterbringung

Zürich OG · 2015-03-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 38 f.). 1.5 Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht Beschwerde (act. 18). Am 3. März 2015 wurde der Beschwerdeführe- rin das begründete Urteil der Vorinstanz zugestellt (act. 15A). Um der Beschwer- deführerin die umfassende Wahrung ihrer Interessen zu ermöglichen, wurde sie mit Verfügung vom 25. Februar 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Beschwerdebegründung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen könne (act. 19). Am 6. März 2015 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Be- schwerdebegründung inklusive Beilage ein (act. 21 und 22). Darin beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zwecks Neubeurteilung (act. 21 S. 1), wobei sie inhaltlich sinngemäss die Aufhebung der FU verlangt. Auf die inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung von Stel- lungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 -

2. Prozessuales 2.1 Die Beschwerdeführerin wurde vorliegend während laufendem vorinstanzli- chen Verfahren von der PUK ins Pflegezentrum C._____ verlegt (act. 15 E. I.3). 2.2 Grundsätzlich ist gemäss § 32 Abs. 1 EG KESR für die Verlegung einer un- tergebrachten Person in eine andere Einrichtung kein neues Einweisungsverfah- ren erforderlich. Die Zuständigkeit für den Verlegungsentscheid richtet sich ge- mäss § 32 Abs. 2 EG KESR nach der Zuständigkeit für die Entlassung aus der Einrichtung. Vorliegend war von der KESB in ihrem Beschluss vom 12. Februar 2015 vorgemerkt worden, dass die Zuständigkeit für die Entlassung der Be- schwerdeführerin aus der FU resp. für die Verlegung weiterhin bei der (ärztlichen) Leitung der Einrichtung liege, in der sich die Beschwerdeführerin aufhalte (act. 2 Disp.-Ziff. 2). Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass die KESB in ih- rem Entscheid vom 26. September 2014 – in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 34 Abs. 1 EG KESR und damit in zulässiger Weise – der ärztlichen Leitung der Einrichtung, in welcher sich die Beschwerdeführerin aufhält, die Zu- ständigkeit für die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung übertragen hat. 2.3 Die Verlegung der Beschwerdeführerin ins Pflegezentrum C._____ hatte somit keinen Einfluss auf die Zuständigkeit und das Verfahren der Vorinstanz und dementsprechend auch nicht auf das vorliegende Beschwerdeverfahren. Jedoch wäre bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unter- bringung neu grundsätzlich die Geeignetheit des Pflegezentrums C._____ zu überprüfen (vgl. OGer ZH, PA140015 vom 16. Mai 2014, E. II). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass in der Zeit seit der Anordnung der FU am 15. August 2014 bereits mehrfach versucht worden war, die Beschwerde- führerin in einer offeneren Einrichtung als der PUK zu platzieren. So war sie unter anderem im Oktober 2014 zwischenzeitlich im Haus F._____ und im Januar 2015 in der Klinik G._____ untergebracht, wobei die Beschwerdeführerin jeweils auf- grund ihres nicht tragbaren und teilweise aggressiven und aufdringlichen Verhal-

- 5 - tens wieder in die PUK zurückversetzt werden musste (act. 15 E. II.2; act. 8 S. 9 ff. und 19 ff.). Da auch die dauerhafte Tragbarkeit der Unterbringung der Be- schwerdeführerin im Pflegezentrum C._____ keineswegs sicher erscheint, zumal die Rückversetzung in die PUK bereits einmal kurz bevorstand (vgl. Prot. Vi. S. 25 f.; act. 11 S. 4), rechtfertigt es sich vorliegend – sofern die übrigen Voraussetzun- gen der FU als erfüllt zu erachten wären – sowohl die Geeignetheit der PUK, als auch diejenige des Pflegezentrums C._____ zu prüfen.

3. Materielles 3.1 Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte be- deutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, so- bald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 3.2 Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vorlie- gen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden dabei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (BSK Erwachsenenschutz- THOMAS GEISER/ MARIO ETZENSBERGER, Art. 426 N 12). 3.2.1 Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters (Prot. Vi. S. 28 ff.), den damit übereinstimmenden Einschätzungen der Fachärzte der PUK (act. 8) und des Pflegezentrums C._____ (Prot. Vi. S. 31 f.) sowie der eige- nen Wahrnehmung anlässlich der Hauptverhandlung (act. Prot. Vi. S. 18 ff.) als gegeben (act. 15 E. III.B.1). Zu ihrer eigenen Wahrnehmung hielt die Vorinstanz fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden kaum Zweifel daran auf- kommen lassen, dass sie an einer psychischen Störung leide, auch wenn es ihr

- 6 - offensichtlich an der Krankheitseinsicht fehle und sie die Notwendigkeit einer Be- handlung bestreite (act. 15 E. III.B.1). 3.2.2 Der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter Dr. med. E._____ diagnosti- zierte bei der Beschwerdeführerin eine undifferenzierte Schizophrenie. Die Grundstörung der Schizophrenie, also die Veränderung des Affektes, sei bei ihr erfüllt. Dies spüre man auch, wenn sie wütend sei. Das äussere sich merkwürdig flach, man spüre sie kaum und der Kontakt komme kaum herüber. Dies plus dann noch die Veränderung des Denkens sei eigentlich typisch bei Schizophrenie. Sie sei unstrukturiert, perseverierend, mühsam. An der Diagnose der undifferenzier- ten Schizophrenie würden medizinisch kaum Zweifel bestehen, wobei es sich da- bei im medizinischen Sinne um eine Geisteskrankheit, also eine schwere psychi- sche Störung handle (Prot. Vi. S. 28 f.). 3.2.3 Sodann ergibt sich aus den weiteren Unterlagen, dass von der Gutachterin, welche von der KESB beigezogen worden war, ebenfalls die Diagnose einer chronifizierten undifferenzierten Schizophrenie mit Residuum gestellt worden war (act. 2 E. I.7.). Zudem waren auch die Fachärzte der PUK von diesem Krank- heitsbild ausgegangen (act. 8 S. 19 ff. und 26 ff.). 3.2.4 Die Beschwerdeführerin selbst bringt diesbezüglich vor, dass im vorinstanz- lichen Verfahren bei der medizinischen und fürsorgerischen Beurteilung in völlig übertriebener Weise auf die körperbezogene Diagnose Schizophrenie und aus- schliesslich auf das, was ab dem 15. August 2014 geschehen sei, fokussiert wor- den sei. Es müsse jedoch auch die Vorgeschichte, welche zur heutigen Situation geführt habe, angemessen berücksichtigt werden (act. 21 S. 1 f.). Die Ursache für ihre heutige Erkrankung würde man nur in ihrer Vorgeschichte finden. Die Diag- nose Schizophrenie, so sie denn wirklich zutreffend sein sollte, sei höchstens ein kleiner Anteil an den Ursachen für ihr Leiden (act. 21 S. 2). Hierzu reicht die Be- schwerdeführerin eine Zusammenfassung ihrer Krankengeschichte von August 1980 bis August 2013 ins Recht (act. 22). 3.2.5 Die Beschwerdeführerin ist nur bruchstückhaft krankheits- bzw. behand- lungseinsichtig (Prot. Vi. S. 31; act. 2 E. I.7.), weshalb es nicht überraschend er-

- 7 - scheint, dass sie den Zusammenhang zwischen der ihr attestierten Schizophrenie und ihrem Verhalten bestreitet. Bereits im Verfahren vor der KESB hatte sie vor- gebracht, sie habe kein psychisches Problem und erhalte die IV-Rente nur wegen ihres Rückens und wegen ihres Fusses (act. 2 E. I.8.). Im Widerspruch dazu steht, dass aus der von der Beschwerdeführerin selbst erstellten "Kranken- Chronik" hervorgeht, dass sie mit Wirkung ab dem 1. Juni 1988 aufgrund psychi- scher Beschwerden eine Vollrente der IV zugesprochen erhalten hatte; ein Zu- sammenhang mit körperlichen Beschwerden sei auszuschliessen (act. 22 S. 1). Insgesamt erscheint indes die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin von Vorn- herein nur bedingt relevant, zumal ihr heutiges Verhalten – wie (vorstehend Ziff. 3.2.2.) bereits ausgeführt – sich als typisch für das ihr attestierte Krankheits- bild erweist. Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin dem- entsprechend nichts daran zu ändern, dass der vorinstanzlichen Annahme, die Beschwerdeführerin leide an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, gestützt auf die Einschätzung der Fachpersonen grundsätzlich zu folgen ist. 3.3 Sodann wird für die Anordnung einer FU vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes be- dürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; mithin muss die Freiheitsentziehung die persönliche Fürsorge des Betroffenen sicher- stellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Klei- dung, usw. (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8 ff.). 3.3.1 Die Vorinstanz ist vorliegend – nach Würdigung des Gutachtens von Dr. med. E._____ sowie den Aussagen des Vertreters der Klinik und des Stations- leiters – zum Schluss gekommen, dass es keine Anhaltspunkte gäbe, vom über- einstimmenden Befund der Fachärzte und der Stationsleitung, wonach die Be- schwerdeführerin in ihrem jetzigen Zustand behandlungsbedürftig sei, abzuwei- chen (vgl. act. 15 E. III.B.2).

- 8 - 3.3.2 Der von der Vorinstanz bestellte Gutachter hatte in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Zustand der Beschwerdeführerin erfordere gegenwärtig deren Un- terbringung in einer Einrichtung, und zwar ganz einfach deshalb, weil sie obdach- los sei. Bei den aktuellen Temperaturen unter dem Gefrierpunkt drohe ihr das akute Erfrieren, weil sie zu undifferenziert, zu "vertrüdeled" sei, um strukturiert ei- ne Unterkunft zu suchen. Bereits die Suche nach einem Hotelzimmer könnte sie überfordern (Prot. Vi. S. 29). Ausserdem drohe ihr aufgrund der bestehenden psychischen Störung die Verwahrlosung, was bereits x-mal der Fall gewesen sei (Prot. Vi. S. 29). Sodann verfüge sie über kein Beziehungsnetz, das diesen Na- men verdiene. Ihr Vater gehöre vielleicht noch dazu, doch dies alleine sei nicht genug (Prot. Vi. S. 31). Der aktuelle Zustand der Beschwerdeführerin erlaube es sodann nicht, dass sie die Medikamente korrekt und dosiskonform einnehme. Da- zu brauche es ganz klar eine Anleitung, zumal sie den Sinn nicht einsehe und nur bruchstückhaft krankheitseinsichtig sei (Prot. Vi. S. 31). 3.3.3 Die PUK hat in ihrer ärztlichen Stellungnahme vorgebracht, dass die Unter- bringung der zur Zeit obdachlosen Beschwerdeführerin aus medizinischer und sozialer Sicht als notwendig erscheine. Aufgrund der Ambivalenz und des Negati- vismus, beides Symptome ihrer Grunderkrankung, sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, zielgerichtet einen Entscheid bezüglich gewünschter Wohnein- richtung zu fällen und sie sei diesbezüglich auch nicht nachhaltig absprachefähig (act. 8). Sodann hatte die von der KESB bestellte Gutachterin ausgeführt, dass das aktuelle Krankheitsbild der Beschwerdeführerin weiterhin eine stationäre Un- terbringung in einer Einrichtung erfordere. Bei einer sofortigen Entlassung würde die Beschwerdeführerin in Obdachlosigkeit und Verwahrlosung verfallen und sich rasch wieder selbst gefährden. Sie sei nicht in der Lage, sich eine neue Wohnsi- tuation zu organisieren. Auch verfüge sie über kein soziales Netz und wäre damit komplett isoliert, was rasch zu einer Überforderungssituation führen würde. Eine Verwahrlosung wäre vorprogrammiert. Da die Beschwerdeführerin nicht krank- heitseinsichtig sei, würde es rasch zum Absetzen der installierten Medikation kommen, womit eine Zustandsverschlechterung einhergehen würde, die gegebe- nenfalls auch fremdgefährdende Reaktionen hervorrufen könnte (act. 2 E. I.7.).

- 9 - 3.3.4 Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist damit in zweierlei Hinsicht zu bejahen: Einerseits ergibt sich eine solche daraus, dass die Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. 15 E. III.B.2) – aufgrund ihres aktuellen Krankheitsbildes behandlungsbedürftig ist und nichts dafür spricht, dass sie entgegen der Einschätzung der beiden Gutach- ter in der Lage sein könnte, die zur Behandlung ihres Krankheitsbildes notwendi- gen Medikamente korrekt und dosiskonform einzunehmen. Andererseits ist die Beschwerdeführerin zur Zeit auch deshalb schutzbedürftig, weil ihr im Falle einer sofortigen Entlassung aus der FU die Obdachlosigkeit und damit einhergehend die Verwahrlosung drohen würde. 3.3.5 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie sei entgegen der An- sicht der Vorinstanz nicht "sozial völlig entwurzelt". Es gäbe mindestens zwei Per- sonen in ihrem Umfeld, die dies bezeugen könnten; diese beiden Personen wür- den ihre Vorgeschichte kennen und deshalb gut erklären können, wieso es zu dieser misslichen Lage gekommen sei (act. 21 S. 1 und 3). Bei den beiden be- nannten Personen handelt es sich indes einerseits um einen Arzt, welcher ge- mäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten "Kranken-Chronik" ein sie behandelnder Arzt für orthopädische Chirurgie ist (vgl. act. 22 S. 2), sowie ande- rerseits, um einen Mitarbeiter einer Beratung für Stellensuchende in Bern (act. 21 S. 2). Grundsätzlich ist damit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei diesen beiden Personen vorübergehend wohnen könnte, handelt es sich dabei doch offenbar nicht um private Bezugspersonen der Beschwerdeführerin. Sodann betont die Beschwerdeführerin an dieser Stelle wiederum pauschal die Wichtigkeit ihrer Vorgeschichte, ohne jedoch darzutun, dass sie abgesehen von ihrem Vater über weitere enge Bezugspersonen verfügt, auf deren Hilfe sie nach ihrer Entlas- sung zählen könnte. Dass die Beschwerdeführerin die vom Gutachter angespro- chene Gefahr der Obdachlosigkeit in Kombination mit den aktuellen Temperatu- ren anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung damit abgetan hat, dass sie so- wieso nicht draussen sein werde (Prot. Vi. S. 33), zeigt sodann, dass sie sich die- ser Problematik nicht vollends bewusst ist. Vielmehr ist sie der Meinung, dass sie entweder bei ihrem 87-jährigen Vater, zu welchem sie zuletzt vor einem halben Jahr Kontakt gehabt habe (Prot. Vi. S. 21 und 34 f.), oder alternativ, bei einer Fa-

- 10 - milie mit Kindern, einem Pfarrer, oder einer Institution namens "…", welche sie gesehen habe und bei der ab und zu jemand zu Kontrolle vorbeikomme (Prot. Vi. S. 24 und 34 f.), unterkommen könnte. Dr. med. E._____ hatte hingegen die von den aktuell tiefen Temperaturen ausgehende Gefahr für die Beschwerdeführerin als derart gross eingeschätzt, dass er sogar von latenter Suizidgefahr sprach (Prot. Vi. S. 30), wäre die Beschwerdeführerin doch nach übereinstimmender Meinung aller Fachpersonen nicht in der Lage, sich selbst eine Unterkunft oder auch nur eine Hotelzimmer für die Nacht zu besorgen. Daran, dass eine besonde- re Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin unter anderem aufgrund der ihr bei einer Entlassung aus der FU drohenden Obdachlosigkeit zu bejahen ist, vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechend nichts zu ändern. 3.4 Schliesslich darf eine FU nur dann angeordnet werden, wenn die nötige Be- handlung oder Betreuung nicht auf andere Weise erfolgen kann (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Eine FU ist dementsprechend nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 3.4.1 Die Vorinstanz hat bezüglich der Frage einer alternativen Unterbringungs- möglichkeit zu derjenigen der stationären Einrichtung ausgeführt, es sei aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, der fehlenden Krankheits- und Behand- lungseinsicht und den bisherigen Erfahrungen mit der Compliance bezüglich Me- dikation auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die nötigen Medikamente freiwillig und regelmässig ausserhalb eines institutionellen Rahmens einnehmen werde. Somit sei derzeit keine geeignete Alternative zur stationären Behandlung ersichtlich (act. 15 E. II.B.2). Dieser Ansicht ist unter Verweis auf die bereits bei der Frage des Bestehens einer besonderen Schutzbedürftigkeit gemachten Aus- führungen (vorstehend Ziff. 3.3) zuzustimmen. Insbesondere erscheinen die von der Beschwerdeführerin genannten Wohnformen (Institution "Daheim", in einer Familie, bei einem Pfarrer) derzeit nicht geeignet bzw. ausreichend, um dem Krankheitsbild bzw. Betreuungserfordernis der Beschwerdeführerin gerecht zu werden. Vielmehr bedarf die Beschwerdeführerin einer 24-Stunden Betreuung,

- 11 - welche aufgrund des aktuellen Verhaltens der Beschwerdeführerin nur von Per- sonen mit psychiatrischem Fachwissen gewährt werden kann (act. 2 E. I.4 und E. I.9). Weniger einschneidende Wohnformen als eine stationäre Unterbringung sind dementsprechend derzeit nicht vorstellbar. 3.4.2 Hinsichtlich der Art der stationären Unterbringung steht derzeit die Suche nach einer geeigneten Wohnform im Vordergrund und es fanden bereits Versuche statt, die Beschwerdeführerin in einer offeneren Einrichtung als der PUK unterzu- bringen. Aktuell befindet sie sich im Pflegezentrum C._____. Bei dieser Einrich- tung handelt es sich um eine offene Langzeitpsychiatrie, in welcher gemäss den Ausführungen des Stationsleiters verschiedene Möglichkeiten der Beschäftigung (u.a. Gedächtnistraining, Beschäftigungsformen mit Musik und Bewegung, Be- such einer externen Werkstatt) bestehen. Die Station sei offen, was bedeute, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit möglich sei, einen Ausflug nach Zürich zu machen oder Bekannte zu besuchen. Sie könne sogar über Nacht wegbleiben, sofern sie sich zuvor abmelde (Prot. Vi. S. 15). Nach Ansicht des Gutachters erscheint die Unterbringung der Beschwerde- führerin in dieser Einrichtung und damit in einer Institution für alte Leute richtig. Es gäbe nur sehr wenige Institutionen, welche eine Patientin wie die Beschwerdefüh- rerin adäquat behandeln könnten. Das Pflegezentrum C._____ eigne sich aber grundsätzlich, um der Beschwerdeführerin die notwendige Fürsorge inklusive Me- dikation und Therapieangebot angedeihen zu lassen (Prot. Vi. S. 29 f.). Es sei ein Behandlungsplan vorhanden, der insbesondere die Medikation umfasse. Sodann versuche man, die Beschwerdeführerin mit Therapien in eine Tagesstruktur ein- zubinden, womit bezweckt werde, dass sie wieder eine gewisse Selbständigkeit erlangen könne, so dass dann leichtere, weniger einschneidende Betreuungsfor- men gefunden werden könnten (Prot. Vi. S. 30). Insgesamt erweist sich deshalb das Pflegezentrum C._____ als im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zur Unterbrin- gung der Beschwerdeführerin geeignete Einrichtung. Aufgrund einer möglichen Rückverlegung der Beschwerdeführerin in die PUK ist sodann auf die Geeignetheit der PUK einzugehen. Wie die KESB bereits zutreffend ausgeführt hatte (act. 2 E. II.9.), gewährleistet die PUK die medikamen-

- 12 - töse und therapeutische Behandlung, die Pflege sowie die Betreuung der Be- schwerdeführerin und zeichnet sich ausserdem durch ein gut ausgebautes medi- zinisches Versorgungsnetz aus. Sie verfügt über verschiedene Behandlungskon- zepte und ein breites Therapieangebot. Deshalb erweist sich auch diese Einrich- tung als geeignet im Sinne der obgenannten Bestimmung.

4. Damit hat die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

5. Kostenfolgen 5.1 Bezüglich ihrer finanziellen Verhältnisse hatte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass sie lediglich über ein Einkommen in Form einer IV-Rente (inklusive Ergänzungsleistungen) von monatlich Fr. 3'060.– verfüge. Dieses werde von der KESB verwaltet (Prot. Vi. S. 23). Damit ist der Be- schwerdeführerin wie im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen, zumal sie offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben ihrem Lebensunterhalt für die Prozesskosten aufzukommen und zudem ihre Beschwerde nicht von Vornherein aussichtslos erscheint. 5.2 In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozess- führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 13 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gewährt.
  2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2015 wird bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beiständin, das Pfle- gezentrum C._____, die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
  8. März 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA150007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Beschluss und Urteil vom 13. März 2015 in Sachen A._____, verbeiständet durch B._____, Beschwerdeführerin, sowie

1. Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

2. Pflegezentrum C._____, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 24. Februar 2015 (FF150035)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (im Folgenden KESB) vom 26. September 2014 wurde die fürsorgerische Unterbringung (im Fol- genden FU) der Beschwerdeführerin angeordnet, nachdem diese am 15. August 2014 durch Dr. med. D._____ aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung gegen ihren Willen in die Psychiatrische Universitätsklinik eingewiesen worden war. Be- gründet wurde der Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin an einer psy- chischen Störung leide, die eine stationäre Betreuung erfordere (act. 2 E. I.1.). 1.2 Per Ende November 2014 wurde der Mietvertrag für die Wohnung der Be- schwerdeführerin in Zürich … aufgelöst, da die Beschwerdeführerin vor ihrer Ein- weisung in der Waschküche einen Brand gelegt hatte (act. 15 E. II.4). 1.3 Anfang 2015 wurde die FU der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 431 ZGB einer periodischen Überprüfung unterzogen. In ihrem Entscheid vom

12. Februar 2015 zog die KESB in Erwägung, dass die bestellte Gutachterin bei der Beschwerdeführerin eine chronifizierte undifferenzierte Schizophrenie mit Re- siduum diagnostiziert hatte und weiter ausgeführt habe, dass das aktuelle Krank- heitsbild der Beschwerdeführerin weiterhin eine stationäre Unterbringung in einer Einrichtung erfordere, welche angemessen sei, um selbst- und fremdgefährden- dem Verhalten vorzubeugen. Dieser Diagnose habe der Vertreter der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich (im Folgenden PUK) in allen Punkten zugestimmt. Infolgedessen stellte die KESB fest, dass die Voraussetzungen für die FU der Be- schwerdeführerin in der PUK weiterhin erfüllt seien (act. 2 Disp.-Ziff. 1). Ausser- dem wurde vorgemerkt, die Zuständigkeit für die Entlassung der Beschwerdefüh- rerin aus der FU resp. für die Verlegung liege weiterhin bei der (ärztlichen) Lei- tung der Einrichtung, in der sich die Beschwerdeführerin aufhalte (act. 2 Disp.- Ziff. 2).

- 3 - 1.4 Am 17. Februar 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Ent- scheid der KESB sinngemäss Beschwerde, indem sie beim Einzelgericht des Be- zirkes Zürich um Entlassung aus der PUK ersuchte (vgl. act. 1). Am 19. Februar 2015 wurde die Beschwerdeführerin von der PUK ins Pfle- gezentrum C._____ verlegt (act. 15 E. I.3). Am 24. Februar 2015 fand die Ver- handlung vor der Vorinstanz statt. An dieser erstattete der bestellte Gutachter Dr. med. E._____ mündlich das Gutachten und es wurden die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der Klinik angehört (Prot. Vi. S. 18 ff.). Eine bereits zuvor von der PUK eingereichte Stellungnahme datiert zudem vom 19. Februar 2015 (act. 8). Nach durchgeführter Verhandlung erliess die Vorinstanz das Urteil, mit welchem sie die Beschwerde abwies und feststellte, dass die FU demnach fort- dauere (act. 13). Das Entscheiddispositiv wurde der Beschwerdeführerin unmit- telbar nach der Hauptverhandlung mündlich eröffnet und übergeben (Prot. Vi. S. 38 f.). 1.5 Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht Beschwerde (act. 18). Am 3. März 2015 wurde der Beschwerdeführe- rin das begründete Urteil der Vorinstanz zugestellt (act. 15A). Um der Beschwer- deführerin die umfassende Wahrung ihrer Interessen zu ermöglichen, wurde sie mit Verfügung vom 25. Februar 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Beschwerdebegründung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen könne (act. 19). Am 6. März 2015 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Be- schwerdebegründung inklusive Beilage ein (act. 21 und 22). Darin beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zwecks Neubeurteilung (act. 21 S. 1), wobei sie inhaltlich sinngemäss die Aufhebung der FU verlangt. Auf die inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung von Stel- lungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 -

2. Prozessuales 2.1 Die Beschwerdeführerin wurde vorliegend während laufendem vorinstanzli- chen Verfahren von der PUK ins Pflegezentrum C._____ verlegt (act. 15 E. I.3). 2.2 Grundsätzlich ist gemäss § 32 Abs. 1 EG KESR für die Verlegung einer un- tergebrachten Person in eine andere Einrichtung kein neues Einweisungsverfah- ren erforderlich. Die Zuständigkeit für den Verlegungsentscheid richtet sich ge- mäss § 32 Abs. 2 EG KESR nach der Zuständigkeit für die Entlassung aus der Einrichtung. Vorliegend war von der KESB in ihrem Beschluss vom 12. Februar 2015 vorgemerkt worden, dass die Zuständigkeit für die Entlassung der Be- schwerdeführerin aus der FU resp. für die Verlegung weiterhin bei der (ärztlichen) Leitung der Einrichtung liege, in der sich die Beschwerdeführerin aufhalte (act. 2 Disp.-Ziff. 2). Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass die KESB in ih- rem Entscheid vom 26. September 2014 – in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 34 Abs. 1 EG KESR und damit in zulässiger Weise – der ärztlichen Leitung der Einrichtung, in welcher sich die Beschwerdeführerin aufhält, die Zu- ständigkeit für die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung übertragen hat. 2.3 Die Verlegung der Beschwerdeführerin ins Pflegezentrum C._____ hatte somit keinen Einfluss auf die Zuständigkeit und das Verfahren der Vorinstanz und dementsprechend auch nicht auf das vorliegende Beschwerdeverfahren. Jedoch wäre bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unter- bringung neu grundsätzlich die Geeignetheit des Pflegezentrums C._____ zu überprüfen (vgl. OGer ZH, PA140015 vom 16. Mai 2014, E. II). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass in der Zeit seit der Anordnung der FU am 15. August 2014 bereits mehrfach versucht worden war, die Beschwerde- führerin in einer offeneren Einrichtung als der PUK zu platzieren. So war sie unter anderem im Oktober 2014 zwischenzeitlich im Haus F._____ und im Januar 2015 in der Klinik G._____ untergebracht, wobei die Beschwerdeführerin jeweils auf- grund ihres nicht tragbaren und teilweise aggressiven und aufdringlichen Verhal-

- 5 - tens wieder in die PUK zurückversetzt werden musste (act. 15 E. II.2; act. 8 S. 9 ff. und 19 ff.). Da auch die dauerhafte Tragbarkeit der Unterbringung der Be- schwerdeführerin im Pflegezentrum C._____ keineswegs sicher erscheint, zumal die Rückversetzung in die PUK bereits einmal kurz bevorstand (vgl. Prot. Vi. S. 25 f.; act. 11 S. 4), rechtfertigt es sich vorliegend – sofern die übrigen Voraussetzun- gen der FU als erfüllt zu erachten wären – sowohl die Geeignetheit der PUK, als auch diejenige des Pflegezentrums C._____ zu prüfen.

3. Materielles 3.1 Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte be- deutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, so- bald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 3.2 Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vorlie- gen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden dabei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (BSK Erwachsenenschutz- THOMAS GEISER/ MARIO ETZENSBERGER, Art. 426 N 12). 3.2.1 Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters (Prot. Vi. S. 28 ff.), den damit übereinstimmenden Einschätzungen der Fachärzte der PUK (act. 8) und des Pflegezentrums C._____ (Prot. Vi. S. 31 f.) sowie der eige- nen Wahrnehmung anlässlich der Hauptverhandlung (act. Prot. Vi. S. 18 ff.) als gegeben (act. 15 E. III.B.1). Zu ihrer eigenen Wahrnehmung hielt die Vorinstanz fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden kaum Zweifel daran auf- kommen lassen, dass sie an einer psychischen Störung leide, auch wenn es ihr

- 6 - offensichtlich an der Krankheitseinsicht fehle und sie die Notwendigkeit einer Be- handlung bestreite (act. 15 E. III.B.1). 3.2.2 Der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter Dr. med. E._____ diagnosti- zierte bei der Beschwerdeführerin eine undifferenzierte Schizophrenie. Die Grundstörung der Schizophrenie, also die Veränderung des Affektes, sei bei ihr erfüllt. Dies spüre man auch, wenn sie wütend sei. Das äussere sich merkwürdig flach, man spüre sie kaum und der Kontakt komme kaum herüber. Dies plus dann noch die Veränderung des Denkens sei eigentlich typisch bei Schizophrenie. Sie sei unstrukturiert, perseverierend, mühsam. An der Diagnose der undifferenzier- ten Schizophrenie würden medizinisch kaum Zweifel bestehen, wobei es sich da- bei im medizinischen Sinne um eine Geisteskrankheit, also eine schwere psychi- sche Störung handle (Prot. Vi. S. 28 f.). 3.2.3 Sodann ergibt sich aus den weiteren Unterlagen, dass von der Gutachterin, welche von der KESB beigezogen worden war, ebenfalls die Diagnose einer chronifizierten undifferenzierten Schizophrenie mit Residuum gestellt worden war (act. 2 E. I.7.). Zudem waren auch die Fachärzte der PUK von diesem Krank- heitsbild ausgegangen (act. 8 S. 19 ff. und 26 ff.). 3.2.4 Die Beschwerdeführerin selbst bringt diesbezüglich vor, dass im vorinstanz- lichen Verfahren bei der medizinischen und fürsorgerischen Beurteilung in völlig übertriebener Weise auf die körperbezogene Diagnose Schizophrenie und aus- schliesslich auf das, was ab dem 15. August 2014 geschehen sei, fokussiert wor- den sei. Es müsse jedoch auch die Vorgeschichte, welche zur heutigen Situation geführt habe, angemessen berücksichtigt werden (act. 21 S. 1 f.). Die Ursache für ihre heutige Erkrankung würde man nur in ihrer Vorgeschichte finden. Die Diag- nose Schizophrenie, so sie denn wirklich zutreffend sein sollte, sei höchstens ein kleiner Anteil an den Ursachen für ihr Leiden (act. 21 S. 2). Hierzu reicht die Be- schwerdeführerin eine Zusammenfassung ihrer Krankengeschichte von August 1980 bis August 2013 ins Recht (act. 22). 3.2.5 Die Beschwerdeführerin ist nur bruchstückhaft krankheits- bzw. behand- lungseinsichtig (Prot. Vi. S. 31; act. 2 E. I.7.), weshalb es nicht überraschend er-

- 7 - scheint, dass sie den Zusammenhang zwischen der ihr attestierten Schizophrenie und ihrem Verhalten bestreitet. Bereits im Verfahren vor der KESB hatte sie vor- gebracht, sie habe kein psychisches Problem und erhalte die IV-Rente nur wegen ihres Rückens und wegen ihres Fusses (act. 2 E. I.8.). Im Widerspruch dazu steht, dass aus der von der Beschwerdeführerin selbst erstellten "Kranken- Chronik" hervorgeht, dass sie mit Wirkung ab dem 1. Juni 1988 aufgrund psychi- scher Beschwerden eine Vollrente der IV zugesprochen erhalten hatte; ein Zu- sammenhang mit körperlichen Beschwerden sei auszuschliessen (act. 22 S. 1). Insgesamt erscheint indes die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin von Vorn- herein nur bedingt relevant, zumal ihr heutiges Verhalten – wie (vorstehend Ziff. 3.2.2.) bereits ausgeführt – sich als typisch für das ihr attestierte Krankheits- bild erweist. Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin dem- entsprechend nichts daran zu ändern, dass der vorinstanzlichen Annahme, die Beschwerdeführerin leide an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, gestützt auf die Einschätzung der Fachpersonen grundsätzlich zu folgen ist. 3.3 Sodann wird für die Anordnung einer FU vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes be- dürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; mithin muss die Freiheitsentziehung die persönliche Fürsorge des Betroffenen sicher- stellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Klei- dung, usw. (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8 ff.). 3.3.1 Die Vorinstanz ist vorliegend – nach Würdigung des Gutachtens von Dr. med. E._____ sowie den Aussagen des Vertreters der Klinik und des Stations- leiters – zum Schluss gekommen, dass es keine Anhaltspunkte gäbe, vom über- einstimmenden Befund der Fachärzte und der Stationsleitung, wonach die Be- schwerdeführerin in ihrem jetzigen Zustand behandlungsbedürftig sei, abzuwei- chen (vgl. act. 15 E. III.B.2).

- 8 - 3.3.2 Der von der Vorinstanz bestellte Gutachter hatte in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Zustand der Beschwerdeführerin erfordere gegenwärtig deren Un- terbringung in einer Einrichtung, und zwar ganz einfach deshalb, weil sie obdach- los sei. Bei den aktuellen Temperaturen unter dem Gefrierpunkt drohe ihr das akute Erfrieren, weil sie zu undifferenziert, zu "vertrüdeled" sei, um strukturiert ei- ne Unterkunft zu suchen. Bereits die Suche nach einem Hotelzimmer könnte sie überfordern (Prot. Vi. S. 29). Ausserdem drohe ihr aufgrund der bestehenden psychischen Störung die Verwahrlosung, was bereits x-mal der Fall gewesen sei (Prot. Vi. S. 29). Sodann verfüge sie über kein Beziehungsnetz, das diesen Na- men verdiene. Ihr Vater gehöre vielleicht noch dazu, doch dies alleine sei nicht genug (Prot. Vi. S. 31). Der aktuelle Zustand der Beschwerdeführerin erlaube es sodann nicht, dass sie die Medikamente korrekt und dosiskonform einnehme. Da- zu brauche es ganz klar eine Anleitung, zumal sie den Sinn nicht einsehe und nur bruchstückhaft krankheitseinsichtig sei (Prot. Vi. S. 31). 3.3.3 Die PUK hat in ihrer ärztlichen Stellungnahme vorgebracht, dass die Unter- bringung der zur Zeit obdachlosen Beschwerdeführerin aus medizinischer und sozialer Sicht als notwendig erscheine. Aufgrund der Ambivalenz und des Negati- vismus, beides Symptome ihrer Grunderkrankung, sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, zielgerichtet einen Entscheid bezüglich gewünschter Wohnein- richtung zu fällen und sie sei diesbezüglich auch nicht nachhaltig absprachefähig (act. 8). Sodann hatte die von der KESB bestellte Gutachterin ausgeführt, dass das aktuelle Krankheitsbild der Beschwerdeführerin weiterhin eine stationäre Un- terbringung in einer Einrichtung erfordere. Bei einer sofortigen Entlassung würde die Beschwerdeführerin in Obdachlosigkeit und Verwahrlosung verfallen und sich rasch wieder selbst gefährden. Sie sei nicht in der Lage, sich eine neue Wohnsi- tuation zu organisieren. Auch verfüge sie über kein soziales Netz und wäre damit komplett isoliert, was rasch zu einer Überforderungssituation führen würde. Eine Verwahrlosung wäre vorprogrammiert. Da die Beschwerdeführerin nicht krank- heitseinsichtig sei, würde es rasch zum Absetzen der installierten Medikation kommen, womit eine Zustandsverschlechterung einhergehen würde, die gegebe- nenfalls auch fremdgefährdende Reaktionen hervorrufen könnte (act. 2 E. I.7.).

- 9 - 3.3.4 Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist damit in zweierlei Hinsicht zu bejahen: Einerseits ergibt sich eine solche daraus, dass die Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. 15 E. III.B.2) – aufgrund ihres aktuellen Krankheitsbildes behandlungsbedürftig ist und nichts dafür spricht, dass sie entgegen der Einschätzung der beiden Gutach- ter in der Lage sein könnte, die zur Behandlung ihres Krankheitsbildes notwendi- gen Medikamente korrekt und dosiskonform einzunehmen. Andererseits ist die Beschwerdeführerin zur Zeit auch deshalb schutzbedürftig, weil ihr im Falle einer sofortigen Entlassung aus der FU die Obdachlosigkeit und damit einhergehend die Verwahrlosung drohen würde. 3.3.5 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie sei entgegen der An- sicht der Vorinstanz nicht "sozial völlig entwurzelt". Es gäbe mindestens zwei Per- sonen in ihrem Umfeld, die dies bezeugen könnten; diese beiden Personen wür- den ihre Vorgeschichte kennen und deshalb gut erklären können, wieso es zu dieser misslichen Lage gekommen sei (act. 21 S. 1 und 3). Bei den beiden be- nannten Personen handelt es sich indes einerseits um einen Arzt, welcher ge- mäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten "Kranken-Chronik" ein sie behandelnder Arzt für orthopädische Chirurgie ist (vgl. act. 22 S. 2), sowie ande- rerseits, um einen Mitarbeiter einer Beratung für Stellensuchende in Bern (act. 21 S. 2). Grundsätzlich ist damit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei diesen beiden Personen vorübergehend wohnen könnte, handelt es sich dabei doch offenbar nicht um private Bezugspersonen der Beschwerdeführerin. Sodann betont die Beschwerdeführerin an dieser Stelle wiederum pauschal die Wichtigkeit ihrer Vorgeschichte, ohne jedoch darzutun, dass sie abgesehen von ihrem Vater über weitere enge Bezugspersonen verfügt, auf deren Hilfe sie nach ihrer Entlas- sung zählen könnte. Dass die Beschwerdeführerin die vom Gutachter angespro- chene Gefahr der Obdachlosigkeit in Kombination mit den aktuellen Temperatu- ren anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung damit abgetan hat, dass sie so- wieso nicht draussen sein werde (Prot. Vi. S. 33), zeigt sodann, dass sie sich die- ser Problematik nicht vollends bewusst ist. Vielmehr ist sie der Meinung, dass sie entweder bei ihrem 87-jährigen Vater, zu welchem sie zuletzt vor einem halben Jahr Kontakt gehabt habe (Prot. Vi. S. 21 und 34 f.), oder alternativ, bei einer Fa-

- 10 - milie mit Kindern, einem Pfarrer, oder einer Institution namens "…", welche sie gesehen habe und bei der ab und zu jemand zu Kontrolle vorbeikomme (Prot. Vi. S. 24 und 34 f.), unterkommen könnte. Dr. med. E._____ hatte hingegen die von den aktuell tiefen Temperaturen ausgehende Gefahr für die Beschwerdeführerin als derart gross eingeschätzt, dass er sogar von latenter Suizidgefahr sprach (Prot. Vi. S. 30), wäre die Beschwerdeführerin doch nach übereinstimmender Meinung aller Fachpersonen nicht in der Lage, sich selbst eine Unterkunft oder auch nur eine Hotelzimmer für die Nacht zu besorgen. Daran, dass eine besonde- re Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin unter anderem aufgrund der ihr bei einer Entlassung aus der FU drohenden Obdachlosigkeit zu bejahen ist, vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechend nichts zu ändern. 3.4 Schliesslich darf eine FU nur dann angeordnet werden, wenn die nötige Be- handlung oder Betreuung nicht auf andere Weise erfolgen kann (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Eine FU ist dementsprechend nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 3.4.1 Die Vorinstanz hat bezüglich der Frage einer alternativen Unterbringungs- möglichkeit zu derjenigen der stationären Einrichtung ausgeführt, es sei aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, der fehlenden Krankheits- und Behand- lungseinsicht und den bisherigen Erfahrungen mit der Compliance bezüglich Me- dikation auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die nötigen Medikamente freiwillig und regelmässig ausserhalb eines institutionellen Rahmens einnehmen werde. Somit sei derzeit keine geeignete Alternative zur stationären Behandlung ersichtlich (act. 15 E. II.B.2). Dieser Ansicht ist unter Verweis auf die bereits bei der Frage des Bestehens einer besonderen Schutzbedürftigkeit gemachten Aus- führungen (vorstehend Ziff. 3.3) zuzustimmen. Insbesondere erscheinen die von der Beschwerdeführerin genannten Wohnformen (Institution "Daheim", in einer Familie, bei einem Pfarrer) derzeit nicht geeignet bzw. ausreichend, um dem Krankheitsbild bzw. Betreuungserfordernis der Beschwerdeführerin gerecht zu werden. Vielmehr bedarf die Beschwerdeführerin einer 24-Stunden Betreuung,

- 11 - welche aufgrund des aktuellen Verhaltens der Beschwerdeführerin nur von Per- sonen mit psychiatrischem Fachwissen gewährt werden kann (act. 2 E. I.4 und E. I.9). Weniger einschneidende Wohnformen als eine stationäre Unterbringung sind dementsprechend derzeit nicht vorstellbar. 3.4.2 Hinsichtlich der Art der stationären Unterbringung steht derzeit die Suche nach einer geeigneten Wohnform im Vordergrund und es fanden bereits Versuche statt, die Beschwerdeführerin in einer offeneren Einrichtung als der PUK unterzu- bringen. Aktuell befindet sie sich im Pflegezentrum C._____. Bei dieser Einrich- tung handelt es sich um eine offene Langzeitpsychiatrie, in welcher gemäss den Ausführungen des Stationsleiters verschiedene Möglichkeiten der Beschäftigung (u.a. Gedächtnistraining, Beschäftigungsformen mit Musik und Bewegung, Be- such einer externen Werkstatt) bestehen. Die Station sei offen, was bedeute, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit möglich sei, einen Ausflug nach Zürich zu machen oder Bekannte zu besuchen. Sie könne sogar über Nacht wegbleiben, sofern sie sich zuvor abmelde (Prot. Vi. S. 15). Nach Ansicht des Gutachters erscheint die Unterbringung der Beschwerde- führerin in dieser Einrichtung und damit in einer Institution für alte Leute richtig. Es gäbe nur sehr wenige Institutionen, welche eine Patientin wie die Beschwerdefüh- rerin adäquat behandeln könnten. Das Pflegezentrum C._____ eigne sich aber grundsätzlich, um der Beschwerdeführerin die notwendige Fürsorge inklusive Me- dikation und Therapieangebot angedeihen zu lassen (Prot. Vi. S. 29 f.). Es sei ein Behandlungsplan vorhanden, der insbesondere die Medikation umfasse. Sodann versuche man, die Beschwerdeführerin mit Therapien in eine Tagesstruktur ein- zubinden, womit bezweckt werde, dass sie wieder eine gewisse Selbständigkeit erlangen könne, so dass dann leichtere, weniger einschneidende Betreuungsfor- men gefunden werden könnten (Prot. Vi. S. 30). Insgesamt erweist sich deshalb das Pflegezentrum C._____ als im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zur Unterbrin- gung der Beschwerdeführerin geeignete Einrichtung. Aufgrund einer möglichen Rückverlegung der Beschwerdeführerin in die PUK ist sodann auf die Geeignetheit der PUK einzugehen. Wie die KESB bereits zutreffend ausgeführt hatte (act. 2 E. II.9.), gewährleistet die PUK die medikamen-

- 12 - töse und therapeutische Behandlung, die Pflege sowie die Betreuung der Be- schwerdeführerin und zeichnet sich ausserdem durch ein gut ausgebautes medi- zinisches Versorgungsnetz aus. Sie verfügt über verschiedene Behandlungskon- zepte und ein breites Therapieangebot. Deshalb erweist sich auch diese Einrich- tung als geeignet im Sinne der obgenannten Bestimmung.

4. Damit hat die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Dargelegten auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

5. Kostenfolgen 5.1 Bezüglich ihrer finanziellen Verhältnisse hatte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass sie lediglich über ein Einkommen in Form einer IV-Rente (inklusive Ergänzungsleistungen) von monatlich Fr. 3'060.– verfüge. Dieses werde von der KESB verwaltet (Prot. Vi. S. 23). Damit ist der Be- schwerdeführerin wie im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen, zumal sie offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben ihrem Lebensunterhalt für die Prozesskosten aufzukommen und zudem ihre Beschwerde nicht von Vornherein aussichtslos erscheint. 5.2 In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozess- führung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 13 - Es wird beschlossen:

1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gewährt.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2015 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beiständin, das Pfle- gezentrum C._____, die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:

16. März 2015