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PA140042

Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Zürich OG · 2014-10-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte Am 29. September 2014 ordnete Dr. C._____ (Spital …) die fürsorgerische Un- terbringung der Beschwerdeführerin in der B._____ (fortan Klinik), an (act. 3/4). Er begründete dies im Wesentlichen mit der psychischen Störung der Beschwerde- führerin (akute Psychose, Vergiftungswahn). Mit (Fax-)Schreiben vom 30. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde gegen die Einweisung und beantragte ihre sofortige Entlassung (act. 3/1). Am 2. Oktober fand die Anhörung / Hauptverhandlung vor dem Be- zirksgericht Bülach statt, an welcher der Gutachter Dr. med. D._____ das Gutach- ten erstattete und die Beschwerdeführerin, ihr Betreuer vom E._____ [stationäres Wohnheim], Herr F._____, sowie Dr. med. G._____ von der Klinik angehört wur- den (Prot. VI S. 7). Mit Urteil und Verfügung desselben Tages wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ab (act. 3/21 = act. 10/1). Die (separat erhobene) Beschwerde vom 4. Oktober 2014 gegen die Zwangsmedikation wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 als zufolge Rückzugs erledigt abgeschrieben (act. 10/2). Gegen das Urteil vom 2. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin per Fax- schreiben vom 7. Oktober 2014 Beschwerde, indem sie vorbrachte, dass die an- lässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen nicht der Wahrheit entsprä- chen, sie sei nämlich das Opfer. Zudem erhebe sie Rekurs gegen die Zwangs- medikation (act. 12). Die Vorinstanz leitete die Eingabe ans Obergericht weiter (act. 11). Von der Einholung einer Stellungnahme bzw. von Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 -

E. 2 Zwangsmedikation Betreffend Zwangsmedikation wurde bei der Vorinstanz aufgrund der neuerlichen Einsprache der Beschwerdeführerin ein separates Verfahren eröffnet; die diesbe- zügliche Verhandlung fand am 16. Oktober 1014 statt (act. 13). Auf den "Rekurs" der Beschwerdeführerin gegen die Zwangsmedikation ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

E. 3 Formelles Die Beschwerdeführerin reichte ihre Eingaben (Beschwerde gegen die Einwei- sung und Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid) bei der Vorinstanz offenbar per Fax ein (act. 1, act. 12). Faxeingaben stellen mangels Originalunter- schrift keine genügenden Eingaben dar (Art. 130 ZPO; OGer ZH NA120020 vom

27. Juni 2012). Ob die Vorinstanz unter diesen Umständen überhaupt auf das Begehren eintreten durfte oder ob sie einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen, kann vorliegend unbeantwortet bleiben. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin in keinem Verfahrensstadium auf die fehlende formelle Gültigkeit der Faxeingabe hingewiesen wurde und erscheint es angezeigt, im hie- sigen Verfahren auf die Beschwerde einzutreten. Die von Rechtsanwältin X._____ mit Vollmacht und im Namen der Beschwerde- führerin mit Datum vom 16. Oktober 2014 per Fax eingereichte Rückzugserklä- rung (act. 15) ist demgegenüber nicht zu beachten, da dieser Anwältin die forma- len Anforderung an eine gerichtliche Eingabe bekannt sein müssen und der Ver- trauensschutz nur gegenüber der Beschwerdeführerin wirkt. Eine Originalausferti- gung der Rückzugserklärung wurde bis heute nicht nachgereicht.

- 4 - Entsprechend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unter- bringung erfüllt sind. Die Beschwerdeinstanz verfügt dabei über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es – anders als üblicherweise bei der Beschwerde – nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat auch die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung (noch) vorlie- gen.

E. 4 Zur fürsorgerischen Unterbringung Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeig- neten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht anders erfolgen kann. Dabei ist die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte darstellt. Die betroffene Person ist zu entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.

E. 4.1 Vorliegen eines Schwächezustandes Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung ge- sprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungs- freiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK Erwachse- nenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15). Die Einweisung erfolgte durch Dr. C._____ wegen einer akuten Psychose und ei- nem Vergiftungswahn. Die Beschwerdeführerin sei nicht urteilsfähig, weshalb eine Selbstgefährdung bestehe (act. 3/4). Der Gutachter Dr. med. D._____ kam ebenfalls zum Schluss, dass die Beschwer- deführerin an einer akuten Verschlimmerung der bestehenden paranoiden Schi- zophrenie mit stark vorhandenen Vergiftungsängsten und Wahnvorstellungen, dass sie beobachtet und abgehört werde, leide. Damit einher gehe eine deutliche

- 5 - emotionale Unruhe (Prot. VI S. 9). Hinsichtlich der Krankheitsgeschichte der Be- schwerdeführerin führte er aus, dass sie vom 14. Juli bis 11. August 2014 für eine Umstellung auf das Medikament Solian ein erstes Mal in der Klinik gewesen sei; das bisherige Medikament Clozapin hätte vermutungsweise zu einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse geführt. Nach ihrer Entlassung sei die Beschwerdeführe- rin ins E._____ zurückgekehrt, wo ihr Verhalten in den letzten Wochen immer auf- fälliger (unruhig, verbal aggressiv) geworden sei (Prot. VI S. 8). Auch während ih- res gegenwärtigen Aufenthalts in der Klinik zeige sich die Beschwerdeführerin häufig unruhig, äussere starke Ängste einer Vergiftung und dass andere Men- schen ihre Gespräche abhören könnten. Diese Wahnvorstellungen seien sehr stark und beschäftigten sie ständig. Sie zeige sich auf der Abteilung zum Teil ver- bal aggressiv und scheine einen deutlichen Leidensdruck zu haben (Prot. VI S. 9, 13). Seitens der Klinik wurde die Diagnose des Gutachters gestützt (Prot. VI S. 26, act. 3/5, act. 3/13). Die starken Vergiftungsängste, die immer wieder Thema seien und das Gefühl, abgehört, gemobbt und verfolgt zu werden, ergeben sich auch aus dem Verlaufsbericht (act. 3/16). Herr F._____ vom E._____ beschrieb, dass bei der Beschwerdeführerin mit der Ausschleichung von Solian, worauf sie nach ihrer Rückkehr aus der Klinik be- standen habe, immer neue Beschwerden aufgetaucht seien. Zuletzt hätten sie nicht mehr gewusst, wie sie der Beschwerdeführerin mit ihren panischen Ängsten noch helfen sollten. Diese habe jeglichen Kontakt zu ihrem Umfeld abgebrochen, weil sie allen misstraut und behauptet habe, man wolle sie vergiften (Prot. VI S. 24 f.). Schliesslich waren die starken Vergiftungsängste und Wahnvorstellungen auch Thema der Ausführungen der Beschwerdeführerin bei der vorinstanzlichen Anhö- rung. Wiederholt hielt sie fest, dass sie durch andere (im E._____, in der H._____, im I._____ [Behindertenwerkstatt …] oder auf der Strasse) gemobbt und be- schimpft werde. Auch habe sie grosse Angst vor Vergiftungen. Man habe ihr mit einer Nadel Blut entnommen, die nicht sauber gewesen sei, und eine Tablette ge-

- 6 - geben, worauf sich ihr Arm verselbständigt habe und von selbst rauf und runter gegangen sei (Prot. VI S. 14 ff.). Die Diagnose des Gutachters deckt sich mit derjenigen der Klinik und dem Ein- druck, den die Beschwerdeführerin bei der vorinstanzlichen Anhörung hinterliess. Die paranoide Schizophrenie mit Wahnvorstellungen fällt gemäss der Weltge- sundheitsorganisation (WHO) unter die Klassifikation ICD-10 F2 und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. BERNHART, Hand- buch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 271 und 287).

E. 4.2 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung Es stellen sich die weiteren Fragen, ob die Behandlung oder Betreuung der Be- schwerdeführerin nötig ist und nicht anders als durch die fürsorgerische Unter- bringung in der Klinik erfolgen kann. Gemäss dem Gutachter erfordert der gegenwärtige Zustand der Beschwerdefüh- rerin eine weitere Unterbringung in der Klinik. Die Entlassung würde sich auf ihren Gesundheitszustand sehr schlecht auswirken. Insbesondere wäre damit zu rech- nen, dass sie wieder sehr unruhig und von Vergiftungsängsten getrieben würde, dass sie zwar Hilfe suchen, sich dann aber in Bezug auf die wahnhaften Vorstel- lungen nicht beruhigen lassen würde. Das Behandlungskonzept in der Klinik sei für die Unterbringung und Behandlung der Beschwerdeführerin sehr gut geeignet. Im E._____ könnte sie momentan nicht leben, weil sie ihr Verhalten zu wenig an die sozialen Notwendigkeiten einer solchen Einrichtung anpassen könne. Zurzeit liessen sich die geschilderten Probleme und Risiken durch keine andere Mass- nahme als die stationäre Behandlung eingrenzen. Eine Entlassung sei erst dann möglich, wenn es zu einer Remission der akuten Symptomatik gekommen sei. Dann sei wohl auch eine Rückkehr ins E._____ denkbar (Prot. VI S. 9 ff.). Die Erforderlichkeit einer Unterbringung in einer akutpsychiatrischen Station wird auch seitens der Klinik betont. Mildere Mittel seien nicht vertretbar. Aufgrund der perakuten Symptomatik sei die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Wohnum- feld nicht tragbar. Sie belaste Mitbewohner und Betreuungspersonal mit der ge- danklichen Einengung auf den Wahn und die paranoiden Gedanken (act. 3/13).

- 7 - Dass eine Rückkehr ins E._____ zurzeit nicht denkbar sei, bestätigte auch Herr F._____. Sie hätten zu wenig Ressourcen und die Beschwerdeführerin habe in den letzten Tagen ihres Aufenthalts bei ihnen eine Eins- zu eins-Betreuung bean- sprucht (Prot. VI S. 25). Die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Gutachters und der Klinik überzeugen. Die Beschwerdeführerin zeigt keine Krankheitseinsicht, sie hält ihre Wahnvorstellungen für wahr. Diese würden zurückgehen, wenn man sie in Ruhe lasse. Wohin sie bei einer Entlassung aus der Klinik gehen würde, vermochte die Beschwerdeführerin aber nicht zu sagen (Prot. VI S. 22). Eine Rückkehr ins E._____ oder ein Übertritt in eine begleitete Wohnform (wie die Beschwerdeführe- rin vorschlägt, Prot. VI S. 16) sind gegenwärtig nicht möglich. Bei einer Entlas- sung besteht die sehr wahrscheinliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin auf- grund ihrer ständigen Ängste in kurzen Abständen Hilfe sucht, aber diese wie in der Vergangenheit nicht annehmen kann, weil sie allen misstraut und eine weitere Vergiftung fürchtet. Dies führte zu einer zunehmenden Isolation. Solange die aku- te Verschlimmerung ihrer psychischen Störung besteht, würde eine sofortige Ent- lassung ihren Gesundheitszustand gefährden und wohl eine erneute Einweisung innert weniger Tage nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund gibt es keine ver- hältnismässigere Massnahme als der weitere stationäre Aufenthalt in der Klinik.

E. 4.3 Fazit Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 5 Kostenfolge Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde betreffend Zwangsmedikation wird nicht eingetreten. - 8 -
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde betreffend die fürsorgerische Unterbringung wird abge- wiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA140042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Isler Beschluss und Urteil vom 20. Oktober 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, sowie B._____ [Psychiatrische Klinik], Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation Beschwerde gegen Urteil resp. Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 2. und 6. Oktober 2014 (FF140077 und FF140081)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte Am 29. September 2014 ordnete Dr. C._____ (Spital …) die fürsorgerische Un- terbringung der Beschwerdeführerin in der B._____ (fortan Klinik), an (act. 3/4). Er begründete dies im Wesentlichen mit der psychischen Störung der Beschwerde- führerin (akute Psychose, Vergiftungswahn). Mit (Fax-)Schreiben vom 30. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde gegen die Einweisung und beantragte ihre sofortige Entlassung (act. 3/1). Am 2. Oktober fand die Anhörung / Hauptverhandlung vor dem Be- zirksgericht Bülach statt, an welcher der Gutachter Dr. med. D._____ das Gutach- ten erstattete und die Beschwerdeführerin, ihr Betreuer vom E._____ [stationäres Wohnheim], Herr F._____, sowie Dr. med. G._____ von der Klinik angehört wur- den (Prot. VI S. 7). Mit Urteil und Verfügung desselben Tages wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ab (act. 3/21 = act. 10/1). Die (separat erhobene) Beschwerde vom 4. Oktober 2014 gegen die Zwangsmedikation wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 als zufolge Rückzugs erledigt abgeschrieben (act. 10/2). Gegen das Urteil vom 2. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin per Fax- schreiben vom 7. Oktober 2014 Beschwerde, indem sie vorbrachte, dass die an- lässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen nicht der Wahrheit entsprä- chen, sie sei nämlich das Opfer. Zudem erhebe sie Rekurs gegen die Zwangs- medikation (act. 12). Die Vorinstanz leitete die Eingabe ans Obergericht weiter (act. 11). Von der Einholung einer Stellungnahme bzw. von Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 -

2. Zwangsmedikation Betreffend Zwangsmedikation wurde bei der Vorinstanz aufgrund der neuerlichen Einsprache der Beschwerdeführerin ein separates Verfahren eröffnet; die diesbe- zügliche Verhandlung fand am 16. Oktober 1014 statt (act. 13). Auf den "Rekurs" der Beschwerdeführerin gegen die Zwangsmedikation ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

3. Formelles Die Beschwerdeführerin reichte ihre Eingaben (Beschwerde gegen die Einwei- sung und Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid) bei der Vorinstanz offenbar per Fax ein (act. 1, act. 12). Faxeingaben stellen mangels Originalunter- schrift keine genügenden Eingaben dar (Art. 130 ZPO; OGer ZH NA120020 vom

27. Juni 2012). Ob die Vorinstanz unter diesen Umständen überhaupt auf das Begehren eintreten durfte oder ob sie einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen, kann vorliegend unbeantwortet bleiben. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin in keinem Verfahrensstadium auf die fehlende formelle Gültigkeit der Faxeingabe hingewiesen wurde und erscheint es angezeigt, im hie- sigen Verfahren auf die Beschwerde einzutreten. Die von Rechtsanwältin X._____ mit Vollmacht und im Namen der Beschwerde- führerin mit Datum vom 16. Oktober 2014 per Fax eingereichte Rückzugserklä- rung (act. 15) ist demgegenüber nicht zu beachten, da dieser Anwältin die forma- len Anforderung an eine gerichtliche Eingabe bekannt sein müssen und der Ver- trauensschutz nur gegenüber der Beschwerdeführerin wirkt. Eine Originalausferti- gung der Rückzugserklärung wurde bis heute nicht nachgereicht.

- 4 - Entsprechend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unter- bringung erfüllt sind. Die Beschwerdeinstanz verfügt dabei über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es – anders als üblicherweise bei der Beschwerde – nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat auch die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung (noch) vorlie- gen.

4. Zur fürsorgerischen Unterbringung Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeig- neten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht anders erfolgen kann. Dabei ist die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte darstellt. Die betroffene Person ist zu entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. 4.1 Vorliegen eines Schwächezustandes Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung ge- sprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungs- freiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK Erwachse- nenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15). Die Einweisung erfolgte durch Dr. C._____ wegen einer akuten Psychose und ei- nem Vergiftungswahn. Die Beschwerdeführerin sei nicht urteilsfähig, weshalb eine Selbstgefährdung bestehe (act. 3/4). Der Gutachter Dr. med. D._____ kam ebenfalls zum Schluss, dass die Beschwer- deführerin an einer akuten Verschlimmerung der bestehenden paranoiden Schi- zophrenie mit stark vorhandenen Vergiftungsängsten und Wahnvorstellungen, dass sie beobachtet und abgehört werde, leide. Damit einher gehe eine deutliche

- 5 - emotionale Unruhe (Prot. VI S. 9). Hinsichtlich der Krankheitsgeschichte der Be- schwerdeführerin führte er aus, dass sie vom 14. Juli bis 11. August 2014 für eine Umstellung auf das Medikament Solian ein erstes Mal in der Klinik gewesen sei; das bisherige Medikament Clozapin hätte vermutungsweise zu einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse geführt. Nach ihrer Entlassung sei die Beschwerdeführe- rin ins E._____ zurückgekehrt, wo ihr Verhalten in den letzten Wochen immer auf- fälliger (unruhig, verbal aggressiv) geworden sei (Prot. VI S. 8). Auch während ih- res gegenwärtigen Aufenthalts in der Klinik zeige sich die Beschwerdeführerin häufig unruhig, äussere starke Ängste einer Vergiftung und dass andere Men- schen ihre Gespräche abhören könnten. Diese Wahnvorstellungen seien sehr stark und beschäftigten sie ständig. Sie zeige sich auf der Abteilung zum Teil ver- bal aggressiv und scheine einen deutlichen Leidensdruck zu haben (Prot. VI S. 9, 13). Seitens der Klinik wurde die Diagnose des Gutachters gestützt (Prot. VI S. 26, act. 3/5, act. 3/13). Die starken Vergiftungsängste, die immer wieder Thema seien und das Gefühl, abgehört, gemobbt und verfolgt zu werden, ergeben sich auch aus dem Verlaufsbericht (act. 3/16). Herr F._____ vom E._____ beschrieb, dass bei der Beschwerdeführerin mit der Ausschleichung von Solian, worauf sie nach ihrer Rückkehr aus der Klinik be- standen habe, immer neue Beschwerden aufgetaucht seien. Zuletzt hätten sie nicht mehr gewusst, wie sie der Beschwerdeführerin mit ihren panischen Ängsten noch helfen sollten. Diese habe jeglichen Kontakt zu ihrem Umfeld abgebrochen, weil sie allen misstraut und behauptet habe, man wolle sie vergiften (Prot. VI S. 24 f.). Schliesslich waren die starken Vergiftungsängste und Wahnvorstellungen auch Thema der Ausführungen der Beschwerdeführerin bei der vorinstanzlichen Anhö- rung. Wiederholt hielt sie fest, dass sie durch andere (im E._____, in der H._____, im I._____ [Behindertenwerkstatt …] oder auf der Strasse) gemobbt und be- schimpft werde. Auch habe sie grosse Angst vor Vergiftungen. Man habe ihr mit einer Nadel Blut entnommen, die nicht sauber gewesen sei, und eine Tablette ge-

- 6 - geben, worauf sich ihr Arm verselbständigt habe und von selbst rauf und runter gegangen sei (Prot. VI S. 14 ff.). Die Diagnose des Gutachters deckt sich mit derjenigen der Klinik und dem Ein- druck, den die Beschwerdeführerin bei der vorinstanzlichen Anhörung hinterliess. Die paranoide Schizophrenie mit Wahnvorstellungen fällt gemäss der Weltge- sundheitsorganisation (WHO) unter die Klassifikation ICD-10 F2 und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. BERNHART, Hand- buch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 271 und 287). 4.2 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung Es stellen sich die weiteren Fragen, ob die Behandlung oder Betreuung der Be- schwerdeführerin nötig ist und nicht anders als durch die fürsorgerische Unter- bringung in der Klinik erfolgen kann. Gemäss dem Gutachter erfordert der gegenwärtige Zustand der Beschwerdefüh- rerin eine weitere Unterbringung in der Klinik. Die Entlassung würde sich auf ihren Gesundheitszustand sehr schlecht auswirken. Insbesondere wäre damit zu rech- nen, dass sie wieder sehr unruhig und von Vergiftungsängsten getrieben würde, dass sie zwar Hilfe suchen, sich dann aber in Bezug auf die wahnhaften Vorstel- lungen nicht beruhigen lassen würde. Das Behandlungskonzept in der Klinik sei für die Unterbringung und Behandlung der Beschwerdeführerin sehr gut geeignet. Im E._____ könnte sie momentan nicht leben, weil sie ihr Verhalten zu wenig an die sozialen Notwendigkeiten einer solchen Einrichtung anpassen könne. Zurzeit liessen sich die geschilderten Probleme und Risiken durch keine andere Mass- nahme als die stationäre Behandlung eingrenzen. Eine Entlassung sei erst dann möglich, wenn es zu einer Remission der akuten Symptomatik gekommen sei. Dann sei wohl auch eine Rückkehr ins E._____ denkbar (Prot. VI S. 9 ff.). Die Erforderlichkeit einer Unterbringung in einer akutpsychiatrischen Station wird auch seitens der Klinik betont. Mildere Mittel seien nicht vertretbar. Aufgrund der perakuten Symptomatik sei die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Wohnum- feld nicht tragbar. Sie belaste Mitbewohner und Betreuungspersonal mit der ge- danklichen Einengung auf den Wahn und die paranoiden Gedanken (act. 3/13).

- 7 - Dass eine Rückkehr ins E._____ zurzeit nicht denkbar sei, bestätigte auch Herr F._____. Sie hätten zu wenig Ressourcen und die Beschwerdeführerin habe in den letzten Tagen ihres Aufenthalts bei ihnen eine Eins- zu eins-Betreuung bean- sprucht (Prot. VI S. 25). Die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Gutachters und der Klinik überzeugen. Die Beschwerdeführerin zeigt keine Krankheitseinsicht, sie hält ihre Wahnvorstellungen für wahr. Diese würden zurückgehen, wenn man sie in Ruhe lasse. Wohin sie bei einer Entlassung aus der Klinik gehen würde, vermochte die Beschwerdeführerin aber nicht zu sagen (Prot. VI S. 22). Eine Rückkehr ins E._____ oder ein Übertritt in eine begleitete Wohnform (wie die Beschwerdeführe- rin vorschlägt, Prot. VI S. 16) sind gegenwärtig nicht möglich. Bei einer Entlas- sung besteht die sehr wahrscheinliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin auf- grund ihrer ständigen Ängste in kurzen Abständen Hilfe sucht, aber diese wie in der Vergangenheit nicht annehmen kann, weil sie allen misstraut und eine weitere Vergiftung fürchtet. Dies führte zu einer zunehmenden Isolation. Solange die aku- te Verschlimmerung ihrer psychischen Störung besteht, würde eine sofortige Ent- lassung ihren Gesundheitszustand gefährden und wohl eine erneute Einweisung innert weniger Tage nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund gibt es keine ver- hältnismässigere Massnahme als der weitere stationäre Aufenthalt in der Klinik. 4.3 Fazit Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5. Kostenfolge Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde betreffend Zwangsmedikation wird nicht eingetreten.

- 8 -

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde betreffend die fürsorgerische Unterbringung wird abge- wiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am: