Der Entscheid der ESB ersetzt die ärztliche Einweisung und macht ein laufendes Entlassungsverfahren gegenstandslos. Die Gefahr des Weiterbestehens eines mutistischen Zustandes reicht für die Zwangsbehandlung nicht aus.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 12. März 2014 von Dr. med. B._____ im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen, nachdem die Sozialen Dienste der Stadt Zürich die Polizei verständigt hatten (act. 5 S. 4 f.). Anlass dafür waren im Wesentlichen Wahnvorstellungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer angeblich verstrahlten Wohnung und als Folge davon Obdachlosigkeit sowie ein seit dem 28. Februar 2014 bestehender Sprachverlust (sog. Mutismus). Die Beschwerdeführerin stellte am 14. März 2014 (eingegangen am 17. März 2014) ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Einweisung (act. 1). Am 17. März 2014 ordnete die PUK gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin (elektive Zwangsbehandlung) an (act. 5 S. 10 ff.). Auf Wunsch der PUK in ihrer Stellungnahme zum Entlassungsgesuch (act. 5 S. 2) verhandelte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich sowohl über die Einwei- sung als auch über die elektive Zwangsbehandlung anlässlich der Anhörung vom
20. März 2014. Mit Verfügung und Urteil vom 21. März 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerden gegen die Einweisung und gegen die Anordnung einer medizi- nischen Massnahme ohne Zustimmung ab. Sodann erteilte es der Beschwerde gegen die Zwangsmedikation die aufschiebende Wirkung (act. 18 = act. 20 = act. 22).
E. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
7. April 2014 (eingegangen am 9. April 2014) rechtzeitig Beschwerde an die hie- sige Instanz (act. 21). Mit Schreiben vom gleichen Tag (eingegangen am 15. April
2014) stellte sie, sofern dies mit Beschwerdeeinreichung nötig sei, einen erneuten Antrag um aufschiebende Wirkung betreffend die Zwangsmedikation (act. 23). Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) vom 16. April 2014 (eingegangen am 24. April 2014) wurde die fürsorgerische Un- terbringung der Beschwerdeführerin verlängert und die Entlassungskompetenz im Sinne von Art. 428 Abs. 2 ZGB an die ärztliche Leitung der PUK übertragen
- 3 - (act. 27). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-18). Von der Ein- holung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Zur fürsorgerischen Unterbringung
E. 2.1 Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Entscheid festgehalten, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die Erwachsenenschutzbe- hörde in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 ZGB die ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung ersetze. Damit sei das aktuelle rechtlich geschützte Interesse ei- nes Beschwerdeführers an der Überprüfung des gerichtlichen Rechtsmittelent- scheids gegen die Einweisung dahingefallen. Ein virtuelles Interesse sei nicht er- sichtlich, zumal der Beschwerdeführer die nunmehr durch die Erwachsenen- schutzbehörde angeordnete fürsorgerische Unterbringung auf ihre Rechtmässig- keit hin überprüfen lassen könne. Bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutz- interesses ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Ist das schutzwürdige In- teresse schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, ist darauf nicht einzutreten (BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3; BGer 5A_849/2013 vom 27. November 2013 E. 2 und 3).
E. 2.2 Vorliegend hat die KESB mit Beschluss vom 16. April 2014 (act. 27) gestützt auf Art. 426 ZGB die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin in der PUK angeordnet (Dispositivziffer 1). Der Beschluss kann innert einer Frist von 10 Ta- gen seit Empfang beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich mit Beschwerde angefochten werden (Dispositivziffer 7). Entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen ist damit im Hinblick auf die fürsorgerische Unterbringung das aktu- elle Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung des vorinstanzlichen Entschei- des nachträglich weggefallen. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr die Möglich- keit, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung gegen den Beschluss der KESB Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde bezüglich der fürsorgerischen Unter- bringung ist somit als gegenstandslos erledigt abzuschreiben.
- 4 -
E. 3 Zur Zwangsbehandlung
E. 3.1 Die KESB hat lediglich die gesetzliche Kompetenz, über die Anordnung der Unterbringung sowie die Entlassung zu befinden (vgl. Art. 428 Abs. 1 ZGB sowie Überschrift vor §§ 27 ff. EG KESR). Die Zuständigkeit für die Überprüfung der an- geordneten medizinischen Massnahmen ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB bleibt beim Gericht. Auf die diesbezügliche Beschwerde ist daher ein- zutreten.
E. 3.2 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Per- son ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die kör- perliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist; die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und keine angemessene Mass- nahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (vgl. Art. 434 Abs. 1 ZGB; act. 20 S. 7).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin verweigert die Medikation und glaubt nicht, dass Medikamente ihr helfen könnten, die Sprache wieder zu finden (act. 27 S. 2, act. 5 S. 2, Prot. VI S. 16). Damit fehlt eine Zustimmung der Beschwerdeführerin zur medikamentösen Behandlung.
E. 3.4 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die seitens der PUK angeordnete Zwangsbehandlung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 380 ZGB und die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig ist, wenn sich die Be- schwerdeführerin aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik be- findet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung er- folgt (act. 20 S. 7, BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 3 und N 13). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die Diagnose einer psychischen Störung alleine aufgrund von Vermutungen nicht rechtfertige (act. 21 S. 4 f.). Bei allen - offen eingeräumten - Unsicherheiten in Bezug auf Vor- geschichte und Erscheinungsbild der Krankheit hielt der Gutachter unmissver- ständlich fest, dass die Beschwerdeführerin an einer ernsthaften sowohl chro-
- 5 - nisch als auch akuten psychischen Störung leidet (act. 14 S. 4 Antwort 1). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag diesen Befund nicht zu ent- kräften. Die Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach der An- ordnung der KESB vom 11. April 2014 nach wie vor gegeben.
E. 3.5 Weiter setzt eine Behandlung ohne Zustimmung voraus, dass eine Gefähr- dungssituation vorliegt. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass es sich hier- bei sowohl um eine Selbst- als auch um eine Drittgefährdung handeln kann (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Fremdgefährdung in der Intensität, dass eine Zwangsmedikation gerechtfertigt wäre (act. 20 S. 10). Sie erwog hingegen, dass ohne Behandlung eine ernsthafte Selbstgefährdung gegeben sei. Zusammengefasst hielt sie dafür, dass nicht zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Sprache ohne medikamentöse Behandlung wieder erlange. Beim Mutismus handle es sich nicht um ein Phäno- men, bei dem rasches Abklingen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehöre. Ohne die Fähigkeit, mit anderen Menschen Kontakt aufzunehmen, sei die Beschwerde- führerin stark eingeschränkt, weshalb ihr mit dem möglichen Anhalten der Sprach- losigkeit ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohe. Auch die Befürchtung eines Stupors (unvermittelte Unbeweglichkeit) mit gravierenden Folgen führe zu einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin (act. 20 S. 9). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist fraglich, ob das Mass der Ei- gengefährdung vorliegend ausreicht, um eine medikamentöse Zwangsbehand- lung zu rechtfertigen. Wie die Vorinstanz selber ausführt, ist eine Zwangsbehand- lung nur zulässig, wenn ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Scha- den droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (vgl. act. 20 S. 8). Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schwe- ren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen In- tegrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 Erw. 5; BGE 130 I 16 Erw. 3; BGer 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.1). Deshalb verlangt der Eingriff nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (BGer 5A_792/ 2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4), die mit Art. 434 ZGB neu auf Bundesebene gegeben ist,
- 6 - eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGer 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011; BGE 130 I 16 E. 4 und 5). Sowohl aus der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung als auch aus dem Eintrittsrésumé ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beim Eintritt in die PUK ein ruhiges Zustandsbild zeigte, sich breitwillig untersuchen liess und ver- stand, was sie gefragt und wozu sie aufgefordert wurde (act. 5 S. 4 und 6). Der Verlaufsbericht der Klinik zeigt ein grundsätzlich unverändertes Bild der Be- schwerdeführerin über die einzelnen Tage hinweg. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin keine suizidalen Gedanken zeige, nicht traurig sei und keine Ängste angebe. Sie erscheine nicht depressiv, auch nicht desorientiert und finde sich auf der Station zurecht (act. 5 S. 14). Zu beschäftigen scheint sie in erster Li- nie ihre Obdachlosigkeit und der Wunsch nach einem Dach über dem Kopf (act. 5 S. 13 f.). Damit kann eine akute Selbstgefährdung in Form einer Suizidalität aus- geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat jegliche Medikation seit jeher verwei- gert und hat offenbar ein schlechtes Verhältnis zu Medikamenten aller Art (act. 5 S. 13, act. 14 S. 2). Eine diesbezügliche Zwangsbehandlung stellt daher einen besonders schweren Eingriff in ihre Persönlichkeit dar. Eine Selbstgefährdung ist im Sinne der gesetzlichen Bestimmung nur ausreichend, wenn ohne die Behand- lung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein Gesund- heitsschaden, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher und psychischer Funktionen führt (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 20). In der Anordnung der medizinischen Mass- nahme ohne Zustimmung durch die PUK wird zwar ausgeführt, dass sich im Falle der Nichtvornahme der Zustand der Beschwerdeführerin bis zu einem lebensge- fährlichen Stupor weiter verschlechtern könne. Zur Ernsthaftigkeit des drohenden Schadens gehört jedoch auch, dass dessen Eintritt eine hohe Wahrscheinlichkeit aufweist (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 20).
- 7 - Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass sie seit eineinhalb Monaten unter ärztlicher Beobachtung steht und sich ein Stupor nicht manifestiert hat (vgl. auch act. 5 S. 13). Die Vorinstanz weist daher zu Recht darauf hin, dass der Be- schwerdeführerin, solange sie sich im geschützten Rahmen der Klinik befindet, bei fehlender Medikation keine unmittelbare Gefahr droht (act. 20 S. 13, vgl. auch act. 14 S. 7). Eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen lebensgefährlichen Stupor ist daher zu verneinen. Seitens der PUK und des Gutachters wird die Zwangsbehandlung ausser- dem mit dem Umstand begründet, dass damit die Wiederherstellung einer norma- len Kommunikation, der Rückgang der psychotischen Symptomatik sowie das Verschwinden einer Selbst- und Fremdgefährdung bezweckt werde (act. 5 S. 11). Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine angepasste medi- kamentöse Therapie nach einigen Wochen, möglicherweise sogar früher, eine deutliche Verbesserung bringen würde, die Beschwerdeführerin wieder sprechen könne, Realitätsverkennungen und Wahngedanken stark zurückgehen würden und eine eigentliche Gesprächstherapie begonnen werden könnte (act. 14 S. 3). Zusammengefasst wird argumentiert, dass sich der mutistische Zustand der Be- schwerdeführerin ohne geeignete Medikamente nicht verbessere (act. 5 S. 7 und 11, act. 14 S. 7). Der Gutachter weist in diesem Sinne darauf hin, dass eine Wei- terführung der Hospitalisation ohne die Möglichkeit einer angemessenen Therapie wenig sinnvoll erscheine (act. 14 S. 9). Allein mit der bisher ausgebliebenen – und vermutungsweise auch zukünftig ausbleibenden – Verbesserung des Gesund- heitszustands der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch keine hinreichende Not- wendigkeit einer Behandlung ohne Zustimmung rechtfertigen. Dies gilt vorliegend umso mehr vor dem Hintergrund, dass die KESB in ihrem Entscheid betreffend die weitere fürsorgerische Unterbringung darauf hinweist, dass mit der (per
23. April 2014, act. 26) errichteten Beistandschaft für die Beschwerdeführerin be- absichtigt sei, eine geeignete Unterkunft für diese zu finden und damit die derzei- tige Unterbringung eine verhältnismässige Übergangslösung darstelle (act. 27 S. 6). Folglich wird in absehbarer Zeit ohnehin eine Änderung in der Betreuungs- und Wohnsituation der Beschwerdeführerin anstehen, weshalb es nicht ange- messen erscheint, im jetzigen Zeitpunkt mit einem eher längerfristig andauernden
- 8 - Behandlungsplan zu beginnen (vgl. act. 5 S. 11, act. 14 S. 7). Im Übrigen hat der Gutachter darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren mit einer schweren psychischen Erkrankung zu leben scheine, dass sie sich aber im Grossen und Ganzen in diesem Leben durchgeschlagen habe und es im Prin- zip so weitergehen könne (act. 14 S. 2, Prot. VI S. 22). Gesamthaft betrachtet ist eine ernsthafte Gefährdung ohne eine Behandlung daher zu vereinen. Eine Prü- fung der weiteren Voraussetzungen von Art. 434 Abs. 1 ZGB erübrigt sich.
E. 4 Die Beschwerdeführerin stellte für das vorliegende Verfahren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO (act. 21 S. 2). Sie wird von den Sozialbehörden unterstützt (act. 5 S. 13) und ist damit offensichtlich mittellos. Das Rechtsmittelverfahren ist sodann gemäss den obenstehenden Erwägungen nicht aussichtslos. Der Beizug eines Rechtsbeistan- des scheint zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin notwendig zu sein (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu bewilligen.
E. 5 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind umständehalber vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 ZPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist mit Fr. 1'125.– sowie Fr. 27.– für Barauslagen zuzüglich 8% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. act. 24/2). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wird abgeschrie- ben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 9 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde gegen die Anordnung einer medizinischen Massnahme oh- ne Zustimmung wird gutgeheissen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird mit Fr. 1'152.– zuzüglich 8% Mehrwert- steuer aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt lic. iur. X._____, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diese Entscheide an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA140012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler. Beschluss und Urteil vom 29. April 2014 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. März 2014 (FF140067)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 12. März 2014 von Dr. med. B._____ im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen, nachdem die Sozialen Dienste der Stadt Zürich die Polizei verständigt hatten (act. 5 S. 4 f.). Anlass dafür waren im Wesentlichen Wahnvorstellungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer angeblich verstrahlten Wohnung und als Folge davon Obdachlosigkeit sowie ein seit dem 28. Februar 2014 bestehender Sprachverlust (sog. Mutismus). Die Beschwerdeführerin stellte am 14. März 2014 (eingegangen am 17. März 2014) ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Einweisung (act. 1). Am 17. März 2014 ordnete die PUK gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin (elektive Zwangsbehandlung) an (act. 5 S. 10 ff.). Auf Wunsch der PUK in ihrer Stellungnahme zum Entlassungsgesuch (act. 5 S. 2) verhandelte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich sowohl über die Einwei- sung als auch über die elektive Zwangsbehandlung anlässlich der Anhörung vom
20. März 2014. Mit Verfügung und Urteil vom 21. März 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerden gegen die Einweisung und gegen die Anordnung einer medizi- nischen Massnahme ohne Zustimmung ab. Sodann erteilte es der Beschwerde gegen die Zwangsmedikation die aufschiebende Wirkung (act. 18 = act. 20 = act. 22). 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
7. April 2014 (eingegangen am 9. April 2014) rechtzeitig Beschwerde an die hie- sige Instanz (act. 21). Mit Schreiben vom gleichen Tag (eingegangen am 15. April
2014) stellte sie, sofern dies mit Beschwerdeeinreichung nötig sei, einen erneuten Antrag um aufschiebende Wirkung betreffend die Zwangsmedikation (act. 23). Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) vom 16. April 2014 (eingegangen am 24. April 2014) wurde die fürsorgerische Un- terbringung der Beschwerdeführerin verlängert und die Entlassungskompetenz im Sinne von Art. 428 Abs. 2 ZGB an die ärztliche Leitung der PUK übertragen
- 3 - (act. 27). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-18). Von der Ein- holung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
2. Zur fürsorgerischen Unterbringung 2.1 Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Entscheid festgehalten, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die Erwachsenenschutzbe- hörde in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 ZGB die ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung ersetze. Damit sei das aktuelle rechtlich geschützte Interesse ei- nes Beschwerdeführers an der Überprüfung des gerichtlichen Rechtsmittelent- scheids gegen die Einweisung dahingefallen. Ein virtuelles Interesse sei nicht er- sichtlich, zumal der Beschwerdeführer die nunmehr durch die Erwachsenen- schutzbehörde angeordnete fürsorgerische Unterbringung auf ihre Rechtmässig- keit hin überprüfen lassen könne. Bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutz- interesses ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Ist das schutzwürdige In- teresse schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, ist darauf nicht einzutreten (BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3; BGer 5A_849/2013 vom 27. November 2013 E. 2 und 3). 2.2 Vorliegend hat die KESB mit Beschluss vom 16. April 2014 (act. 27) gestützt auf Art. 426 ZGB die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin in der PUK angeordnet (Dispositivziffer 1). Der Beschluss kann innert einer Frist von 10 Ta- gen seit Empfang beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich mit Beschwerde angefochten werden (Dispositivziffer 7). Entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen ist damit im Hinblick auf die fürsorgerische Unterbringung das aktu- elle Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung des vorinstanzlichen Entschei- des nachträglich weggefallen. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr die Möglich- keit, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung gegen den Beschluss der KESB Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde bezüglich der fürsorgerischen Unter- bringung ist somit als gegenstandslos erledigt abzuschreiben.
- 4 -
3. Zur Zwangsbehandlung 3.1 Die KESB hat lediglich die gesetzliche Kompetenz, über die Anordnung der Unterbringung sowie die Entlassung zu befinden (vgl. Art. 428 Abs. 1 ZGB sowie Überschrift vor §§ 27 ff. EG KESR). Die Zuständigkeit für die Überprüfung der an- geordneten medizinischen Massnahmen ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB bleibt beim Gericht. Auf die diesbezügliche Beschwerde ist daher ein- zutreten. 3.2 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Per- son ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die kör- perliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist; die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und keine angemessene Mass- nahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (vgl. Art. 434 Abs. 1 ZGB; act. 20 S. 7). 3.3 Die Beschwerdeführerin verweigert die Medikation und glaubt nicht, dass Medikamente ihr helfen könnten, die Sprache wieder zu finden (act. 27 S. 2, act. 5 S. 2, Prot. VI S. 16). Damit fehlt eine Zustimmung der Beschwerdeführerin zur medikamentösen Behandlung. 3.4 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die seitens der PUK angeordnete Zwangsbehandlung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 380 ZGB und die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig ist, wenn sich die Be- schwerdeführerin aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik be- findet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung er- folgt (act. 20 S. 7, BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 3 und N 13). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die Diagnose einer psychischen Störung alleine aufgrund von Vermutungen nicht rechtfertige (act. 21 S. 4 f.). Bei allen - offen eingeräumten - Unsicherheiten in Bezug auf Vor- geschichte und Erscheinungsbild der Krankheit hielt der Gutachter unmissver- ständlich fest, dass die Beschwerdeführerin an einer ernsthaften sowohl chro-
- 5 - nisch als auch akuten psychischen Störung leidet (act. 14 S. 4 Antwort 1). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag diesen Befund nicht zu ent- kräften. Die Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach der An- ordnung der KESB vom 11. April 2014 nach wie vor gegeben. 3.5 Weiter setzt eine Behandlung ohne Zustimmung voraus, dass eine Gefähr- dungssituation vorliegt. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass es sich hier- bei sowohl um eine Selbst- als auch um eine Drittgefährdung handeln kann (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Fremdgefährdung in der Intensität, dass eine Zwangsmedikation gerechtfertigt wäre (act. 20 S. 10). Sie erwog hingegen, dass ohne Behandlung eine ernsthafte Selbstgefährdung gegeben sei. Zusammengefasst hielt sie dafür, dass nicht zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Sprache ohne medikamentöse Behandlung wieder erlange. Beim Mutismus handle es sich nicht um ein Phäno- men, bei dem rasches Abklingen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehöre. Ohne die Fähigkeit, mit anderen Menschen Kontakt aufzunehmen, sei die Beschwerde- führerin stark eingeschränkt, weshalb ihr mit dem möglichen Anhalten der Sprach- losigkeit ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohe. Auch die Befürchtung eines Stupors (unvermittelte Unbeweglichkeit) mit gravierenden Folgen führe zu einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin (act. 20 S. 9). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist fraglich, ob das Mass der Ei- gengefährdung vorliegend ausreicht, um eine medikamentöse Zwangsbehand- lung zu rechtfertigen. Wie die Vorinstanz selber ausführt, ist eine Zwangsbehand- lung nur zulässig, wenn ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Scha- den droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (vgl. act. 20 S. 8). Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schwe- ren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen In- tegrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 Erw. 5; BGE 130 I 16 Erw. 3; BGer 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.1). Deshalb verlangt der Eingriff nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (BGer 5A_792/ 2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4), die mit Art. 434 ZGB neu auf Bundesebene gegeben ist,
- 6 - eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGer 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011; BGE 130 I 16 E. 4 und 5). Sowohl aus der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung als auch aus dem Eintrittsrésumé ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beim Eintritt in die PUK ein ruhiges Zustandsbild zeigte, sich breitwillig untersuchen liess und ver- stand, was sie gefragt und wozu sie aufgefordert wurde (act. 5 S. 4 und 6). Der Verlaufsbericht der Klinik zeigt ein grundsätzlich unverändertes Bild der Be- schwerdeführerin über die einzelnen Tage hinweg. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin keine suizidalen Gedanken zeige, nicht traurig sei und keine Ängste angebe. Sie erscheine nicht depressiv, auch nicht desorientiert und finde sich auf der Station zurecht (act. 5 S. 14). Zu beschäftigen scheint sie in erster Li- nie ihre Obdachlosigkeit und der Wunsch nach einem Dach über dem Kopf (act. 5 S. 13 f.). Damit kann eine akute Selbstgefährdung in Form einer Suizidalität aus- geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat jegliche Medikation seit jeher verwei- gert und hat offenbar ein schlechtes Verhältnis zu Medikamenten aller Art (act. 5 S. 13, act. 14 S. 2). Eine diesbezügliche Zwangsbehandlung stellt daher einen besonders schweren Eingriff in ihre Persönlichkeit dar. Eine Selbstgefährdung ist im Sinne der gesetzlichen Bestimmung nur ausreichend, wenn ohne die Behand- lung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein Gesund- heitsschaden, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher und psychischer Funktionen führt (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 20). In der Anordnung der medizinischen Mass- nahme ohne Zustimmung durch die PUK wird zwar ausgeführt, dass sich im Falle der Nichtvornahme der Zustand der Beschwerdeführerin bis zu einem lebensge- fährlichen Stupor weiter verschlechtern könne. Zur Ernsthaftigkeit des drohenden Schadens gehört jedoch auch, dass dessen Eintritt eine hohe Wahrscheinlichkeit aufweist (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 20).
- 7 - Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass sie seit eineinhalb Monaten unter ärztlicher Beobachtung steht und sich ein Stupor nicht manifestiert hat (vgl. auch act. 5 S. 13). Die Vorinstanz weist daher zu Recht darauf hin, dass der Be- schwerdeführerin, solange sie sich im geschützten Rahmen der Klinik befindet, bei fehlender Medikation keine unmittelbare Gefahr droht (act. 20 S. 13, vgl. auch act. 14 S. 7). Eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen lebensgefährlichen Stupor ist daher zu verneinen. Seitens der PUK und des Gutachters wird die Zwangsbehandlung ausser- dem mit dem Umstand begründet, dass damit die Wiederherstellung einer norma- len Kommunikation, der Rückgang der psychotischen Symptomatik sowie das Verschwinden einer Selbst- und Fremdgefährdung bezweckt werde (act. 5 S. 11). Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine angepasste medi- kamentöse Therapie nach einigen Wochen, möglicherweise sogar früher, eine deutliche Verbesserung bringen würde, die Beschwerdeführerin wieder sprechen könne, Realitätsverkennungen und Wahngedanken stark zurückgehen würden und eine eigentliche Gesprächstherapie begonnen werden könnte (act. 14 S. 3). Zusammengefasst wird argumentiert, dass sich der mutistische Zustand der Be- schwerdeführerin ohne geeignete Medikamente nicht verbessere (act. 5 S. 7 und 11, act. 14 S. 7). Der Gutachter weist in diesem Sinne darauf hin, dass eine Wei- terführung der Hospitalisation ohne die Möglichkeit einer angemessenen Therapie wenig sinnvoll erscheine (act. 14 S. 9). Allein mit der bisher ausgebliebenen – und vermutungsweise auch zukünftig ausbleibenden – Verbesserung des Gesund- heitszustands der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch keine hinreichende Not- wendigkeit einer Behandlung ohne Zustimmung rechtfertigen. Dies gilt vorliegend umso mehr vor dem Hintergrund, dass die KESB in ihrem Entscheid betreffend die weitere fürsorgerische Unterbringung darauf hinweist, dass mit der (per
23. April 2014, act. 26) errichteten Beistandschaft für die Beschwerdeführerin be- absichtigt sei, eine geeignete Unterkunft für diese zu finden und damit die derzei- tige Unterbringung eine verhältnismässige Übergangslösung darstelle (act. 27 S. 6). Folglich wird in absehbarer Zeit ohnehin eine Änderung in der Betreuungs- und Wohnsituation der Beschwerdeführerin anstehen, weshalb es nicht ange- messen erscheint, im jetzigen Zeitpunkt mit einem eher längerfristig andauernden
- 8 - Behandlungsplan zu beginnen (vgl. act. 5 S. 11, act. 14 S. 7). Im Übrigen hat der Gutachter darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren mit einer schweren psychischen Erkrankung zu leben scheine, dass sie sich aber im Grossen und Ganzen in diesem Leben durchgeschlagen habe und es im Prin- zip so weitergehen könne (act. 14 S. 2, Prot. VI S. 22). Gesamthaft betrachtet ist eine ernsthafte Gefährdung ohne eine Behandlung daher zu vereinen. Eine Prü- fung der weiteren Voraussetzungen von Art. 434 Abs. 1 ZGB erübrigt sich.
4. Die Beschwerdeführerin stellte für das vorliegende Verfahren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO (act. 21 S. 2). Sie wird von den Sozialbehörden unterstützt (act. 5 S. 13) und ist damit offensichtlich mittellos. Das Rechtsmittelverfahren ist sodann gemäss den obenstehenden Erwägungen nicht aussichtslos. Der Beizug eines Rechtsbeistan- des scheint zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin notwendig zu sein (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu bewilligen.
5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind umständehalber vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 ZPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist mit Fr. 1'125.– sowie Fr. 27.– für Barauslagen zuzüglich 8% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. act. 24/2). Es wird beschlossen:
1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wird abgeschrie- ben.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 9 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Anordnung einer medizinischen Massnahme oh- ne Zustimmung wird gutgeheissen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird mit Fr. 1'152.– zuzüglich 8% Mehrwert- steuer aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt lic. iur. X._____, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diese Entscheide an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am: