Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 19. Dezember 2011, um 13.30 Uhr, per Fax bei der Vorinstanz das Ge- such, er sei sofort aus der B._____ [Klinik] zu entlassen. Er stellte ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Aufwand des Vereins C._____ für die Einleitung des Haftprüfungsverfahrens betrage 150 Minuten und sei vom Gericht zum Ansatz der unentgeltlichen Rechtsvertretung ebenfalls zu entschädigen. Der Anspruch werde dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand abgetreten (act. 1).
E. 1.2 Um 16.30 Uhr desselben Tages teilte Dr. med. Y._____ (B._____) der Vo- rinstanz mit, dass der Gesuchsteller bereits entlassen worden sei (act. 3). Die Vo- rinstanz schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 als gegen- standlos erledigt ab. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung trat die Vorinstanz zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein, und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies sie ab (act. 4 = act. 7).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 5. Januar 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Dezember 2011 und beantragte Folgendes (act. 5/2 und act. 8): "1. Die Verfügung vom 20. Dez. 11 sei aufzuheben.
E. 2 Dem Beschwerdeführer sei eine Prozessentschädigung von Fr. 301.– (zzgl. MwSt.) zuzusprechen, auszuzahlen an seinen Rechtsvertreter.
E. 2.1 Das Verfahren des Weiterzugs von gerichtlichen Entscheiden in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich unter Vorbehalt von § 184 ff. GOG nach der ZPO. Wird lediglich der Kostenentscheid angefochten, ist nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 110 ZPO).
E. 2.2 Obwohl der Beschwerdeführer den Antrag stellt, die vorinstanzliche Verfü- gung sei aufzuheben (Antrag Nr. 1), bemängelt er in seiner Begründung einzig die vorinstanzliche Entschädigungsfolge und nicht die Erledigung durch Abschreibung oder die Kostenfolge. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Antrag Nr. 1 nur auf die Regelung der Entschädigungsfolge bezieht und nicht auf die gesamte vorinstanzliche Verfügung. Das Rechtsmittel wird daher als Beschwerde entge- gengenommen (schliesslich bezeichnete der anwaltlich vertretene Beschwerde- führer das Rechtsmittel auch als Beschwerde), und es wird nur auf die Entschädi- gungsfolge des vorinstanzlichen Entscheids eingegangen. Auf eine Berufung ge- gen die Erledigungsform bzw. auf eine Beschwerde gegen die Kostenfolge des vorinstanzlichen Entscheids wäre mangels Begründung bzw. Beschwer auch gar nicht einzutreten gewesen.
E. 2.3 Das erstinstanzliche Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der für- sorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich nach den §§ 179 ff. GOG. Bei der Gutheissung eines Entlassungsgesuches kann das Gericht dem Gesuchsteller ei- ne Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zusprechen (§ 183 GOG). Wird die Person kurz nach Stellung ihres Entlassungsgesuches wieder ent- lassen und das Verfahren daher als gegenstandslos geworden abgeschrieben, so ist dies mit Blick auf die Prozessentschädigung wie eine Gutheissung des Ge- suchs zu behandeln. Zwischen der Stellung des Entlassungsgesuches des Be- schwerdeführers und seiner Entlassung lagen höchstens drei Stunden (vgl. vor- stehende Ziffern 1.1. und 1.2.). Das vorinstanzliche Verfahren wurde nach der Entlassung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die vorliegende Entlassung ist demnach wie eine Gutheissung des Gesuchs zu behandeln, es sei denn, auf das Gesuch wäre gar nicht einzutreten gewesen.
- 4 - Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am
19. Dezember 2011 durch den Notfallpsychiater in die Klinik eingewiesen wurde. Das Entlassungsgesuch stellte der Beschwerdeführer noch am Tage seiner Ein- weisung und somit richtigerweise direkt beim Gericht – erst zehn Tage nach einer Einweisung durch den Notfallpsychiater sind Entlassungsgesuche direkt bei der Klinikleitung einzureichen (§ 117i Abs. 1 EG ZGB). Auf das Gesuch war damit einzutreten. Für eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse bestand somit eine gesetzliche Grundlage (§ 183 GOG). Es bleibt demnach zu prüfen, ob eine Pro- zessentschädigung zuzusprechen gewesen wäre. § 183 GOG vermittelt dem Ge- suchsteller bei Gutheissung seines Gesuchs keinen zwingenden Anspruch auf Entschädigung.
E. 2.4 Die Vorinstanz hielt es nicht für dargetan, dass der Beizug eines Rechtsver- treters zur Wahrung der Rechte bzw. zur Stellung des Entlassungsgesuches des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht er- füllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen sei. Der Aufwand der C._____ für die Einleitung des Haftprüfungsverfahrens im Gesuch sei lediglich pauschal erwähnt worden und damit nicht hinreichend spezifiziert worden (act. 7 S. 3). Die Vorinstanz prüfte die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Es rechtfertigt sich, auch für die Entrichtung einer Prozessentschädigung nach § 183 GOG die Notwendigkeit ei- ner Verbeiständung vorauszusetzen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte seine Rechte selber wahrgenommen, wenn er sich in der Lage gesehen hät- te. Es sei nicht um die Entlassungsklage gegangen, sondern um das Wissen über seine Rechte und die Verteidigung im Rahmen der Verhandlung. Gerade die pro- fessionelle Verbeiständung habe die Klinik bewogen, unter diesen Umständen die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufzuheben (act. 8 S. 3 f.). Auch wenn eine rechtskundige Verbeiständung im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheits- entziehung nicht generell geboten ist, muss angesichts der vorliegenden Verhält-
- 5 - nisse von einer Notwendigkeit der Verbeiständung ausgegangen werden. Die ge- naueren Umstände der Einweisung und des Zustands des Beschwerdeführers bei der Einweisung sind zwar nicht bekannt, es erstaunt aber, dass innerhalb von drei Stunden die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung wegge- fallen sein sollen. Es erübrigt sich, weitere Abklärungen vorzunehmen, da im Ver- fahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung die Anforderungen an die Not- wendigkeit einer Verbeiständung nicht allzu hoch sein können. Die Voraussetzun- gen für eine Prozessentschädigung sind als gegeben zu betrachten, zumal das Entlassungsgesuch offensichtlich nicht aussichtslos war.
E. 2.5 Die Prozessentschädigung ist in Anwendung der Verordnung des Oberge- richts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu bemes- sen (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 7 AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.–. In diesem Rahmen ist die Entschädigung festzusetzen, und es sind sämtliche Bemessungsgrundlagen gemäss § 2 AnwGebV zu beach- ten. Der Beschwerdeführer beantragt eine Prozessentschädigung von Fr. 301.– (zzgl. MWST), auszuzahlen an Rechtsanwalt X._____, sowie eine Prozessent- schädigung an den Verein C._____ von Fr. 500.– (zzgl. MWST). Auch eine Partei, welcher aufgrund einer externen Vereinbarung mit Dritten an sich keine eigenen Kosten angefallen wären, hat Anspruch auf eine angemessene Prozessentschä- digung (vgl. BGE 122 V 278). So verhält es sich auch vorliegend mit Blick auf den Verein C._____, der (mindestens teilweise) kostenlose Dienstleistungen erbringt. Der Verein C._____ hat seinen Anspruch gemäss Entlassungsgesuch allerdings an Rechtsanwalt X._____ abgetreten (vgl. vorstehende Ziffer 1.1.), weshalb eine Prozessentschädigung für den Verein C._____ direkt an Rechtsanwalt X._____ zu entrichten ist. Im Entlassungsgesuch führte der Beschwerdeführer einen Aufwand des Vereins C._____ von 150 Minuten für die Einleitung des Haftprüfungsverfahrens auf (act. 1). Der Aufwand des Vereins C._____ wurde aber nicht weiter spezifi- ziert, wie dies die Vorinstanz zu Recht festhielt. Rechtsanwalt X._____ reichte im
- 6 - Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über einen Aufwand von 70 Minuten ein (act. 10/2). Insgesamt wurde also ein Aufwand von 220 Minuten geltend gemacht. Der Aufwand ist zwar ein Bemessungskriterium für eine Entschädigung gemäss den §§ 2 und 7 AnwGebV, jedoch nicht das einzig ausschlaggebende. Den Ge- richten kommt bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen zu. Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Vo- rinstanz noch nicht einmal zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen hatte und damit keine Vorbereitung für eine Hauptverhandlung notwendig wurde. Zur Wah- rung der Interessen des Beschwerdeführers reichte im Hinblick auf das gerichtli- che Verfahren eine kurze Beratung sowie die Stellung des Entlassungsgesuches vorerst aus. Es rechtfertigt sich deshalb, in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 400.– zuzusprechen, wobei Fr. 300.– auf die C._____ für die Einleitung des Prüfungsverfahrens betreffend Entlassung und die Stellung des Entlassungsgesuches und Fr. 100.– auf Rechts- anwalt X._____ entfallen, welcher von der C._____ instruiert wurde. Die Prozess- entschädigung ist zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006). Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.
3. Unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
E. 3 Der Verein C._____ sei für die Einleitung des Haftprüfungsverfah- rens mit Fr. 500.– (zzgl. MwSt.) zu entschädigen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag Nr. 4).
E. 3.2 Umständehalber sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vom Kanton zu tragen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegen- standslos geworden abzuschreiben. Es bleibt, das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu prüfen.
E. 3.3 Gemäss § 176 GOG in Verbindung mit Art. 117 ZPO besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
- 7 - Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 3.4 Die Beschwerde kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet wer- den. Allerdings ist die Mittellosigkeit des rechtskundig vertretenen Beschwerde- führers in keiner Weise (auch nicht in den vorinstanzlichen Akten) dokumentiert bzw. belegt. Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) für das Beschwerdever- fahren ist somit abzuweisen.
E. 3.5 Nach der Gesetzessystematik bezieht sich § 183 GOG lediglich auf das erst- instanzliche Verfahren der gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Frei- heitsentziehung. Im Übrigen handelt es sich bei § 183 GOG um eine "kann"- Vorschrift, die keinen absoluten Anspruch auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung gegenüber dem Kanton festlegt. Auch aus der ZPO lässt sich kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung gegenüber dem Kanton ableiten (ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26; Urwyler, DIKE- Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Daher ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdever- fahren keine Prozessentschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 4 Dem Rekurrenten sei auch für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
- 3 -
2. Prozessentschädigung
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und an den Be- schwerdeführer mit dem nachfolgenden Erkenntnis. - 8 - Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfü- gung des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung, vom
- Dezember 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine und die Bemühungen und Barauslagen des Vereins C._____ aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 400.– zzgl. 8% Mehrwertsteuer entschädigt."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in dreifacher Ausfer- tigung für sich, den Beschwerdeführer und den Verein C._____, sowie an das Einzelgericht des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangs- schein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 801.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA120001-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 12. Januar 2012 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____, betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung / Parteientschädigung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezir- kes Zürich vom 20. Dezember 2011 (FF110216)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 19. Dezember 2011, um 13.30 Uhr, per Fax bei der Vorinstanz das Ge- such, er sei sofort aus der B._____ [Klinik] zu entlassen. Er stellte ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Aufwand des Vereins C._____ für die Einleitung des Haftprüfungsverfahrens betrage 150 Minuten und sei vom Gericht zum Ansatz der unentgeltlichen Rechtsvertretung ebenfalls zu entschädigen. Der Anspruch werde dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand abgetreten (act. 1). 1.2. Um 16.30 Uhr desselben Tages teilte Dr. med. Y._____ (B._____) der Vo- rinstanz mit, dass der Gesuchsteller bereits entlassen worden sei (act. 3). Die Vo- rinstanz schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 als gegen- standlos erledigt ab. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung trat die Vorinstanz zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein, und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies sie ab (act. 4 = act. 7). 1.3. Mit Eingabe vom 5. Januar 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Dezember 2011 und beantragte Folgendes (act. 5/2 und act. 8): "1. Die Verfügung vom 20. Dez. 11 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Prozessentschädigung von Fr. 301.– (zzgl. MwSt.) zuzusprechen, auszuzahlen an seinen Rechtsvertreter.
3. Der Verein C._____ sei für die Einleitung des Haftprüfungsverfah- rens mit Fr. 500.– (zzgl. MwSt.) zu entschädigen.
4. Dem Rekurrenten sei auch für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
- 3 -
2. Prozessentschädigung 2.1. Das Verfahren des Weiterzugs von gerichtlichen Entscheiden in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich unter Vorbehalt von § 184 ff. GOG nach der ZPO. Wird lediglich der Kostenentscheid angefochten, ist nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 110 ZPO). 2.2. Obwohl der Beschwerdeführer den Antrag stellt, die vorinstanzliche Verfü- gung sei aufzuheben (Antrag Nr. 1), bemängelt er in seiner Begründung einzig die vorinstanzliche Entschädigungsfolge und nicht die Erledigung durch Abschreibung oder die Kostenfolge. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Antrag Nr. 1 nur auf die Regelung der Entschädigungsfolge bezieht und nicht auf die gesamte vorinstanzliche Verfügung. Das Rechtsmittel wird daher als Beschwerde entge- gengenommen (schliesslich bezeichnete der anwaltlich vertretene Beschwerde- führer das Rechtsmittel auch als Beschwerde), und es wird nur auf die Entschädi- gungsfolge des vorinstanzlichen Entscheids eingegangen. Auf eine Berufung ge- gen die Erledigungsform bzw. auf eine Beschwerde gegen die Kostenfolge des vorinstanzlichen Entscheids wäre mangels Begründung bzw. Beschwer auch gar nicht einzutreten gewesen. 2.3. Das erstinstanzliche Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der für- sorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich nach den §§ 179 ff. GOG. Bei der Gutheissung eines Entlassungsgesuches kann das Gericht dem Gesuchsteller ei- ne Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zusprechen (§ 183 GOG). Wird die Person kurz nach Stellung ihres Entlassungsgesuches wieder ent- lassen und das Verfahren daher als gegenstandslos geworden abgeschrieben, so ist dies mit Blick auf die Prozessentschädigung wie eine Gutheissung des Ge- suchs zu behandeln. Zwischen der Stellung des Entlassungsgesuches des Be- schwerdeführers und seiner Entlassung lagen höchstens drei Stunden (vgl. vor- stehende Ziffern 1.1. und 1.2.). Das vorinstanzliche Verfahren wurde nach der Entlassung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die vorliegende Entlassung ist demnach wie eine Gutheissung des Gesuchs zu behandeln, es sei denn, auf das Gesuch wäre gar nicht einzutreten gewesen.
- 4 - Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am
19. Dezember 2011 durch den Notfallpsychiater in die Klinik eingewiesen wurde. Das Entlassungsgesuch stellte der Beschwerdeführer noch am Tage seiner Ein- weisung und somit richtigerweise direkt beim Gericht – erst zehn Tage nach einer Einweisung durch den Notfallpsychiater sind Entlassungsgesuche direkt bei der Klinikleitung einzureichen (§ 117i Abs. 1 EG ZGB). Auf das Gesuch war damit einzutreten. Für eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse bestand somit eine gesetzliche Grundlage (§ 183 GOG). Es bleibt demnach zu prüfen, ob eine Pro- zessentschädigung zuzusprechen gewesen wäre. § 183 GOG vermittelt dem Ge- suchsteller bei Gutheissung seines Gesuchs keinen zwingenden Anspruch auf Entschädigung. 2.4. Die Vorinstanz hielt es nicht für dargetan, dass der Beizug eines Rechtsver- treters zur Wahrung der Rechte bzw. zur Stellung des Entlassungsgesuches des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht er- füllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen sei. Der Aufwand der C._____ für die Einleitung des Haftprüfungsverfahrens im Gesuch sei lediglich pauschal erwähnt worden und damit nicht hinreichend spezifiziert worden (act. 7 S. 3). Die Vorinstanz prüfte die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Es rechtfertigt sich, auch für die Entrichtung einer Prozessentschädigung nach § 183 GOG die Notwendigkeit ei- ner Verbeiständung vorauszusetzen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte seine Rechte selber wahrgenommen, wenn er sich in der Lage gesehen hät- te. Es sei nicht um die Entlassungsklage gegangen, sondern um das Wissen über seine Rechte und die Verteidigung im Rahmen der Verhandlung. Gerade die pro- fessionelle Verbeiständung habe die Klinik bewogen, unter diesen Umständen die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufzuheben (act. 8 S. 3 f.). Auch wenn eine rechtskundige Verbeiständung im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheits- entziehung nicht generell geboten ist, muss angesichts der vorliegenden Verhält-
- 5 - nisse von einer Notwendigkeit der Verbeiständung ausgegangen werden. Die ge- naueren Umstände der Einweisung und des Zustands des Beschwerdeführers bei der Einweisung sind zwar nicht bekannt, es erstaunt aber, dass innerhalb von drei Stunden die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung wegge- fallen sein sollen. Es erübrigt sich, weitere Abklärungen vorzunehmen, da im Ver- fahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung die Anforderungen an die Not- wendigkeit einer Verbeiständung nicht allzu hoch sein können. Die Voraussetzun- gen für eine Prozessentschädigung sind als gegeben zu betrachten, zumal das Entlassungsgesuch offensichtlich nicht aussichtslos war. 2.5. Die Prozessentschädigung ist in Anwendung der Verordnung des Oberge- richts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu bemes- sen (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 7 AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.–. In diesem Rahmen ist die Entschädigung festzusetzen, und es sind sämtliche Bemessungsgrundlagen gemäss § 2 AnwGebV zu beach- ten. Der Beschwerdeführer beantragt eine Prozessentschädigung von Fr. 301.– (zzgl. MWST), auszuzahlen an Rechtsanwalt X._____, sowie eine Prozessent- schädigung an den Verein C._____ von Fr. 500.– (zzgl. MWST). Auch eine Partei, welcher aufgrund einer externen Vereinbarung mit Dritten an sich keine eigenen Kosten angefallen wären, hat Anspruch auf eine angemessene Prozessentschä- digung (vgl. BGE 122 V 278). So verhält es sich auch vorliegend mit Blick auf den Verein C._____, der (mindestens teilweise) kostenlose Dienstleistungen erbringt. Der Verein C._____ hat seinen Anspruch gemäss Entlassungsgesuch allerdings an Rechtsanwalt X._____ abgetreten (vgl. vorstehende Ziffer 1.1.), weshalb eine Prozessentschädigung für den Verein C._____ direkt an Rechtsanwalt X._____ zu entrichten ist. Im Entlassungsgesuch führte der Beschwerdeführer einen Aufwand des Vereins C._____ von 150 Minuten für die Einleitung des Haftprüfungsverfahrens auf (act. 1). Der Aufwand des Vereins C._____ wurde aber nicht weiter spezifi- ziert, wie dies die Vorinstanz zu Recht festhielt. Rechtsanwalt X._____ reichte im
- 6 - Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über einen Aufwand von 70 Minuten ein (act. 10/2). Insgesamt wurde also ein Aufwand von 220 Minuten geltend gemacht. Der Aufwand ist zwar ein Bemessungskriterium für eine Entschädigung gemäss den §§ 2 und 7 AnwGebV, jedoch nicht das einzig ausschlaggebende. Den Ge- richten kommt bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen zu. Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Vo- rinstanz noch nicht einmal zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen hatte und damit keine Vorbereitung für eine Hauptverhandlung notwendig wurde. Zur Wah- rung der Interessen des Beschwerdeführers reichte im Hinblick auf das gerichtli- che Verfahren eine kurze Beratung sowie die Stellung des Entlassungsgesuches vorerst aus. Es rechtfertigt sich deshalb, in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 400.– zuzusprechen, wobei Fr. 300.– auf die C._____ für die Einleitung des Prüfungsverfahrens betreffend Entlassung und die Stellung des Entlassungsgesuches und Fr. 100.– auf Rechts- anwalt X._____ entfallen, welcher von der C._____ instruiert wurde. Die Prozess- entschädigung ist zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006). Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.
3. Unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren 3.1. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag Nr. 4). 3.2. Umständehalber sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vom Kanton zu tragen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegen- standslos geworden abzuschreiben. Es bleibt, das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu prüfen. 3.3. Gemäss § 176 GOG in Verbindung mit Art. 117 ZPO besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
- 7 - Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.4. Die Beschwerde kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet wer- den. Allerdings ist die Mittellosigkeit des rechtskundig vertretenen Beschwerde- führers in keiner Weise (auch nicht in den vorinstanzlichen Akten) dokumentiert bzw. belegt. Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) für das Beschwerdever- fahren ist somit abzuweisen. 3.5. Nach der Gesetzessystematik bezieht sich § 183 GOG lediglich auf das erst- instanzliche Verfahren der gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Frei- heitsentziehung. Im Übrigen handelt es sich bei § 183 GOG um eine "kann"- Vorschrift, die keinen absoluten Anspruch auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung gegenüber dem Kanton festlegt. Auch aus der ZPO lässt sich kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung gegenüber dem Kanton ableiten (ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26; Urwyler, DIKE- Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Daher ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdever- fahren keine Prozessentschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und an den Be- schwerdeführer mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
- 8 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfü- gung des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung, vom
20. Dezember 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine und die Bemühungen und Barauslagen des Vereins C._____ aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 400.– zzgl. 8% Mehrwertsteuer entschädigt."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in dreifacher Ausfer- tigung für sich, den Beschwerdeführer und den Verein C._____, sowie an das Einzelgericht des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangs- schein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 801.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am: