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PA110002

Entschädigung

Zürich OG · 2011-10-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller (fortan Gesuchsteller) stellte am 22. September 2011 bei der Vorinstanz das Gesuch, er sei sofort aus der Psychiatrischen Klinik B._____ zu entlassen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person seines Vertreters Rechtsan- walt lic. iur. Z._____ zu gewähren (act. 6/1A). Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 23. September 2011 die Hauptver- handlung auf den 27. September 2011 an und forderte die Klinik zur Einreichung verschiedener Akten auf (act. 6/2). Der Gesuchsteller wurde daraufhin bereits am

26. September 2011 aus der Klinik entlassen (act. 6/23), worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb, unter Zusprechung einer Entschädigung an den Gesuchsteller, welche in einem separaten Entscheid festgelegt würde (act. 6/26).

E. 2 Mit weiterer Verfügung vom 3. Oktober 2011 setzte die Vorinstanz die Entschädigung in Kürzung der Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ vom 27. September 2011 (act. 6/25) auf Fr. 287.30 fest und sprach diesen Betrag dem Vertreter des Gesuchstellers zu (act. 6/27 = act. 3).

E. 3 / 3.1 Aus dem vom Gesuchsteller angeführten BGE 122 V 278 folgt, dass auch eine Partei, welcher aufgrund einer externen Vereinbarung mit Dritten an sich keine eigenen Kosten angefallen wären, Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat. So verhält es sich auch vorliegend mit Blick auf den

- 4 - Verein C._____, der (mindestens teilweise) kostenlose Dienstleistungen erbringt (vgl. act. 6/1B).

E. 3.2 Der Gesuchsteller bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen (act. 4/9). Von seiner Mittellosigkeit ist daher auszugehen. Die Beschwerde ist im Übrigen nicht aussichtslos, und die Bestellung eines Rechtsvertreters erscheint zur Wahrung der Rechte des Gesuchstellers notwendig (Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Gesuchsteller ist daher antragsgemäss für das Beschwerdeverfahren in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen.

- 7 -

E. 3.3 Die von der Vorinstanz angeführten BGE-Zitate, gemäss welchen Sek- retariatsarbeiten nicht separat verrechenbar sind, weil sie bereits im anwaltlichen Stundenansatz berücksichtigt sind (act. 3 S. 2), sind nach dem Gesagten nicht von entscheidender Bedeutung. Beide von der Vorinstanz angeführten Entschei- de (BGE 1P.531/2000 und BGE 1B_96/2011) betreffen die Entschädigung des ad personam bestellten notwendigen Verteidigers im Strafprozess. Dort wird ver- stärkt auf den Zeitaufwand des Rechtsvertreters abgestellt. Vorliegend sind dage- gen wie gesehen § 2 und § 7 AnwGebV massgeblich. Was im Übrigen die Ausführungen der Vorinstanz zur Honorarnote von Rechtsanwalt Z._____ angeht, kann es nicht angehen, sämtliche darin enthalte- nen Aufwendungen der C._____ als "Sekretariatsarbeit" zu würdigen und gestützt auf diese Überlegung die Entschädigung entsprechend zu kürzen (so die Vo- rinstanz, act. 3 S. 2). Die Vorinstanz berücksichtigt damit in ihrem Entscheid ledig-

- 5 - lich die Aufwandposition "Startverfügung BG Horgen" vom 23. September 2011 sowie die Positionen "Instr. Klient, Tel. BG Horgen, Akten, 2 Tel." und "Abschrei- bungsverfügung BG Horgen, Instr. Kl., Tel" je vom 26. September 2011 (vgl. act. 6/25). Im Ergebnis würde demnach die gesamte Arbeit an der Verfassung des Ent- lassungsgesuchs vom 22. September 2011 und die vorhergehende Instruktion durch den Gesuchsteller als "Sekretariatsarbeit" vom relevanten Aufwand abge- zogen, und entschädigt würde nur die Vorbereitung der Hauptverhandlung nach Erhalt der Verfügung vom 23. September 2011. Dies kann nicht angehen. Vielmehr ist auch die Vorbereitung des Entlassungsgesuchs vom 22. Sep- tember 2011 als Rechtsvertretungsaufwand einzuschätzen. Dass das Entlas- sungsgesuch nicht von Rechtsanwalt Z._____, sondern von den Rechtsanwälten D._____ und E._____ unterzeichnet wurde (act. 6/1A), schadet nicht, da nicht über die Entschädigung eines (ad personam bestellten) unentgeltlichen Rechts- beistandes zu befinden ist, sondern über die Bemessung einer Prozessentschä- digung nach § 183 GOG.

E. 3.4 Die Praxis anderer Kantone mit Blick auf die Entschädigung der Tätig- keit des Vereins C._____ ist für das Obergericht nicht bindend. Aus dem einge- reichten Entscheid einer Solothurner Behörde (act. 8/1) kann der Beschwerdefüh- rer daher nichts für sich ableiten. Ohnehin wäre das Novum im Beschwerdever- fahren nicht zu hören (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren ist ferner die "Verteidigungs- rede für alle Fälle" des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (act. 8/2). Darauf ist nicht einzugehen.

E. 4 Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist für das Beschwerdeverfahren angemessen pauschal mit Fr. 250.00 zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ und an den Gesuch- steller mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung des Bezirkes Horgen vom 3. Oktober 2011 (FF110088/Z02) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwalt lic. iur. Z.______ wird für seine Bemühungen und Bar- auslagen als Vertreter des Gesuchstellers aus der Gerichtskasse mit Fr. 754.00 (Fr. 750.00 + Barauslagen von Fr. 4.00) entschädigt."
  5. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  7. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.
  8. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers im Beschwerdever- fahren eine Entschädigung von Fr. 250.00 aus der Obergerichtskasse zuge- - 8 - sprochen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO wird vorbehalten.
  9. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und den Gesuchsteller, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 566.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA110002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Beschluss und Urteil vom 18. Oktober 2011 in Sachen A._____, verbeiständet durch X._____, Sozialzentrum Y._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, betreffend Entschädigung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung des Bezirkes Horgen vom 3. Oktober 2011 (FF110088)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller (fortan Gesuchsteller) stellte am 22. September 2011 bei der Vorinstanz das Gesuch, er sei sofort aus der Psychiatrischen Klinik B._____ zu entlassen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person seines Vertreters Rechtsan- walt lic. iur. Z._____ zu gewähren (act. 6/1A). Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 23. September 2011 die Hauptver- handlung auf den 27. September 2011 an und forderte die Klinik zur Einreichung verschiedener Akten auf (act. 6/2). Der Gesuchsteller wurde daraufhin bereits am

26. September 2011 aus der Klinik entlassen (act. 6/23), worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb, unter Zusprechung einer Entschädigung an den Gesuchsteller, welche in einem separaten Entscheid festgelegt würde (act. 6/26).

2. Mit weiterer Verfügung vom 3. Oktober 2011 setzte die Vorinstanz die Entschädigung in Kürzung der Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ vom 27. September 2011 (act. 6/25) auf Fr. 287.30 fest und sprach diesen Betrag dem Vertreter des Gesuchstellers zu (act. 6/27 = act. 3).

3. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 erhob der Gesuchsteller Beschwer- de gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2011 und beantragte, es sei eine ange- messene Prozessentschädigung festzusetzen und es sei ihm für das Beschwer- deverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person seines Vertreters Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ zu gewähren (act. 2). Aus der Beschwerdebegründung ist zu schliessen, dass der Gesuchsteller am vor der Vorinstanz geltend gemachten Betrag der Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 850.00 zuzüglich Barauslagen von Fr. 4.00 (act. 6/25) festhält. Der Streitwert beträgt damit Fr. 566.70 (Fr. 854.00 - Fr. 287.30).

- 3 - Mit Eingabe vom 16. Oktober 2011 liess der Beschwerdegegner geltend machen, das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Solothurn be- zahle die Aufwendungen des Vereins C._____ anstandslos und reichte als Beila- ge einen Rekursentscheid vom 11. Oktober 2011 zu den Akten (act. 8, 8/1). Gleichzeitig reichte er als Ergänzung der Beschwerde eine als "Nieder mit der Demokratie" betitelte, schriftliche "Verteidigungsrede für alle Fälle" zu den Akten (act. 8/2). II.

1. Das Verfahren des Weiterzugs von gerichtlichen Entscheiden in Ver- fahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich unter Vorbehalt von § 184 ff. GOG nach der ZPO. Wird wie vorliegend lediglich der Kostenentscheid angefochten, ist nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 110 ZPO).

2. Das erstinstanzliche Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich nach §§ 179 ff. GOG. Bei der Gutheissung eines Entlassungsgesuches kann das Gericht dem Gesuchsteller ei- ne Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zusprechen (§ 183 GOG). Die Prozessentschädigung ist in Anwendung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu bemessen (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Wird die Person vor dem Entscheid über das Gesuch entlassen und das Verfahren daher als gegenstandslos geworden abgeschrieben, so ist dies mit Blick auf die Prozessentschädigung wie eine Gutheissung des Gesuchs zu be- handeln.

3. / 3.1 Aus dem vom Gesuchsteller angeführten BGE 122 V 278 folgt, dass auch eine Partei, welcher aufgrund einer externen Vereinbarung mit Dritten an sich keine eigenen Kosten angefallen wären, Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat. So verhält es sich auch vorliegend mit Blick auf den

- 4 - Verein C._____, der (mindestens teilweise) kostenlose Dienstleistungen erbringt (vgl. act. 6/1B). 3.2 Im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung des fürsorgerischen Freiheitsentzug ist dagegen § 7 AnwGebV massgeblich. Die Grundgebühr für die Vertretung in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung beträgt danach in der Regel Fr. 100.00 bis Fr. 2'000.00 (§ 7 AnwGebV). In diesem Rahmen ist die Entschädigung festzusetzen, und es sind sämtliche Bemessungsgrundlagen ge- mäss § 2 AnwGebV zu beachten. Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller noch vor der Verhandlung über sein Entlassungsgesuch aus der Klinik entlassen wurde (act. 6/23). Dessen ungeachtet hatte sich die Rechtsvertre- tung indes in den Fall einzuarbeiten und die von der Vorinstanz zugestellten Un- terlagen (act. 6/22) zur Kenntnis zu nehmen, zumal die Entlassung erst am Tag vor der Hauptverhandlung erfolgte. Allerdings wurden die in erster Linie relevan- ten Klinikakten, deren Zustellung an den Vertreter in Aussicht gestellt wurde (vgl. act. 6/22), hernach nicht mehr zugestellt, weil die Entlassung des Gesuchstellers weiteren Verfahrensschritten zuvorkam. 3.3 Die von der Vorinstanz angeführten BGE-Zitate, gemäss welchen Sek- retariatsarbeiten nicht separat verrechenbar sind, weil sie bereits im anwaltlichen Stundenansatz berücksichtigt sind (act. 3 S. 2), sind nach dem Gesagten nicht von entscheidender Bedeutung. Beide von der Vorinstanz angeführten Entschei- de (BGE 1P.531/2000 und BGE 1B_96/2011) betreffen die Entschädigung des ad personam bestellten notwendigen Verteidigers im Strafprozess. Dort wird ver- stärkt auf den Zeitaufwand des Rechtsvertreters abgestellt. Vorliegend sind dage- gen wie gesehen § 2 und § 7 AnwGebV massgeblich. Was im Übrigen die Ausführungen der Vorinstanz zur Honorarnote von Rechtsanwalt Z._____ angeht, kann es nicht angehen, sämtliche darin enthalte- nen Aufwendungen der C._____ als "Sekretariatsarbeit" zu würdigen und gestützt auf diese Überlegung die Entschädigung entsprechend zu kürzen (so die Vo- rinstanz, act. 3 S. 2). Die Vorinstanz berücksichtigt damit in ihrem Entscheid ledig-

- 5 - lich die Aufwandposition "Startverfügung BG Horgen" vom 23. September 2011 sowie die Positionen "Instr. Klient, Tel. BG Horgen, Akten, 2 Tel." und "Abschrei- bungsverfügung BG Horgen, Instr. Kl., Tel" je vom 26. September 2011 (vgl. act. 6/25). Im Ergebnis würde demnach die gesamte Arbeit an der Verfassung des Ent- lassungsgesuchs vom 22. September 2011 und die vorhergehende Instruktion durch den Gesuchsteller als "Sekretariatsarbeit" vom relevanten Aufwand abge- zogen, und entschädigt würde nur die Vorbereitung der Hauptverhandlung nach Erhalt der Verfügung vom 23. September 2011. Dies kann nicht angehen. Vielmehr ist auch die Vorbereitung des Entlassungsgesuchs vom 22. Sep- tember 2011 als Rechtsvertretungsaufwand einzuschätzen. Dass das Entlas- sungsgesuch nicht von Rechtsanwalt Z._____, sondern von den Rechtsanwälten D._____ und E._____ unterzeichnet wurde (act. 6/1A), schadet nicht, da nicht über die Entschädigung eines (ad personam bestellten) unentgeltlichen Rechts- beistandes zu befinden ist, sondern über die Bemessung einer Prozessentschä- digung nach § 183 GOG. 3.4 Die Praxis anderer Kantone mit Blick auf die Entschädigung der Tätig- keit des Vereins C._____ ist für das Obergericht nicht bindend. Aus dem einge- reichten Entscheid einer Solothurner Behörde (act. 8/1) kann der Beschwerdefüh- rer daher nichts für sich ableiten. Ohnehin wäre das Novum im Beschwerdever- fahren nicht zu hören (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren ist ferner die "Verteidigungs- rede für alle Fälle" des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (act. 8/2). Darauf ist nicht einzugehen.

4. In Berücksichtigung der erwähnten Umstände erscheint eine Parteient- schädigung von Fr. 750.00 zuzüglich Barauslagen angemessen.

- 6 - III.

1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind umständehalber vom Kanton zu tragen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

2. Nach der Gesetzessystematik bezieht sich § 183 GOG lediglich auf das erstinstanzliche Verfahren der gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Zwar mag es denkbar sein, gestützt auf die Bestimmung auch für die zweitinstanzliche Gutheissung eines Entlassungsgesuches eine Pro- zessentschädigung zuzusprechen. Dagegen erstreckt sich der Anwendungsbe- reich von § 183 GOG nicht auf das Rechtsmittelverfahren betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Übrigen handelt es sich bei § 183 GOG um eine "kann"-Vorschrift, die keinen absoluten Anspruch auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gegen- über dem Kanton festlegt. Auch aus der ZPO lässt sich kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung gegenüber dem Kanton ableiten (ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26; Urwyler, DIKE- Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Daher ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdever- fahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

3. / 3.1 Da dem Gesuchsteller keine Kosten auferlegt werden, ist das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdever- fahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3.2 Der Gesuchsteller bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen (act. 4/9). Von seiner Mittellosigkeit ist daher auszugehen. Die Beschwerde ist im Übrigen nicht aussichtslos, und die Bestellung eines Rechtsvertreters erscheint zur Wahrung der Rechte des Gesuchstellers notwendig (Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Gesuchsteller ist daher antragsgemäss für das Beschwerdeverfahren in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen.

- 7 -

4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist für das Beschwerdeverfahren angemessen pauschal mit Fr. 250.00 zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO ist vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ und an den Gesuch- steller mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichts betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung des Bezirkes Horgen vom 3. Oktober 2011 (FF110088/Z02) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwalt lic. iur. Z.______ wird für seine Bemühungen und Bar- auslagen als Vertreter des Gesuchstellers aus der Gerichtskasse mit Fr. 754.00 (Fr. 750.00 + Barauslagen von Fr. 4.00) entschädigt."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen.

5. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers im Beschwerdever- fahren eine Entschädigung von Fr. 250.00 aus der Obergerichtskasse zuge-

- 8 - sprochen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO wird vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Doppel für sich und den Gesuchsteller, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 566.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: