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NX050069

Zuständigkeit.

Zürich OG · 2006-01-05 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ZGB 376, Zuständigkeit. Für die Entmündigung sind und bleiben die Behörden an dem Ort zuständig, wo die Interdizendin bei Eröffnung des Verfahrens wohnte. aus den Erwägungen des Obergerichtes: "4.3 Die Rekurrentin stellt insbesondere auch die (örtliche) Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde und des Bezirksrates zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen in Frage. Dazu ergibt sich Folgendes: Die Bevormundung erfolgt am Wohnsitz der zu bevormundenden Person (Art. 376 Abs. 1 ZGB). Massgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens (BGE 126 III 419 f.; Basler Kommentar Geiser 2. Aufl. 2002, N. 6 zu Art. 376 ZGB). Dieser Zeitpunkt soll möglichst früh angesetzt werden, damit der Betroffene sich der zu seinem Schutz anzuordnenden Massnahme nicht ohne weiteres entziehen kann (BK-Schnyder/Murer, N. 106 zu Art. 373 ZGB). Insbe- sondere ist die förmliche Mitteilung gegenüber dem Betroffenen nicht unbedingt erforderlich - es kann die Anzeige einer Behörde im Sinne von Art. 369 Abs. 2 ZGB genügen (BK-Schnyder/Murer, a.a.O. N. 82), und im Fall von BGE 126 III 419 f. stellte das Bundesgericht auf die Erteilung des Auftrages zur Begutachtung an den Experten ab. Immer muss allerdings dieser Beginn des Verfahrens nach aussen hin erkennbar sein (Geiser op. cit. N. 10 zu Art. 373 ZGB), und es können also interne Beratungen oder Aktennotizen einer Behörde nicht genügen; die Fra- ge der örtlichen Zuständigkeit ist für das ganze Verfahren grundlegend, die Auf- hebung eines Entscheides als Folge der fehlenden Zuständigkeit wie bei BGE 126 III 419 f. ist wenn möglich zu vermeiden, und darum muss die Zuständigkeit aufgrund bestmöglich verlässlicher Umstände beurteilt werden. Nach den Akten bildete im Grunde das Gesuch der Rekurrentin um Aufhe- bung der bestehenden Beistandschaft den Anlass dafür, dass sich die Vormund- schaftsbehörde Illnau-Effretikon mit dem Grad der Hilfsbedürftigkeit der Rekur- rentin und am Ende mit der Frage einer Bevormundung befasste. Dieser innere Zusammenhang kann allerdings für die Annahme nicht genügen, das Verfahren der Bevormundung sei mit jenem Antrag eröffnet worden. Die Behörde holte eine Stellungnahme der Beiständin ein. Diese schilderte am 14. Februar 2005 einge-

hend ihre Beurteilung der Situation, einschliesslich die Problematik der Beistand- schaft; sie erläuterte, dass die Rekurrentin Hilfe benötige, äusserte aber gleich- zeitig Zweifel daran, ob ein Entzug der Handlungsfähigkeit die Abwehr der mögli- chen Gefahren garantieren könnte. Eine klare Anzeige im Sinne von Art. 369 Abs. 2 ZGB war das nicht. Auch die Vormundschaftsbehörde scheint die Lage minde- stens vorderhand nicht so eingeschätzt zu haben, dass eine Bevormundung ernsthaft in Erwägung zu ziehen sei: noch anlässlich der Befragung der Rekur- rentin am 23. März 2005 war von einer Vormundschaft nicht die Rede, sondern es ging in erster Linie um die Frage der Aufhebung der Beistandschaft; die abschlie- ssende Wendung im Protokoll, man werde "kaum in der Lage sein, die Beistand- schaft ohne Nachfolgemassnahmen aufzuheben", ist zu wenig konkret, um als Eröffnung des Bevormundungsverfahrens gelten zu können. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 29. März 2005, ein psychiatrisches Gutachten ein- holen zu lassen, blieb zunächst nur intern. Am 14. Juni 2005 dann erteilte die Be- hörde der Integrierten Psychiatrie Winterthur förmlich den Auftrag für ein Gutach- ten, das sich insbesondere zum Vorliegen einer Krankheit oder Schwäche im Sin- ne von Art. 369 ZGB äussern sollte. Durch die Fragestellung, welche Massnah- men geeignet wären, wenn die Voraussetzungen für eine Vormundschaft nicht vorlägen, wurde mindestens implizit klar auch nach dieser Massnahme gefragt. Die rechtlich massgebende Eröffnung des Verfahrens ist demnach am 14. Juni 2005 erfolgt. Damit stellt sich die Frage, wo die Rekurrentin am 14. Juni 2005 ihren Wohnsitz hatte. Das ist der Ort, an welchem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Die Rekurrentin hat die Wohnung in Effretikon gekündigt und mit Vertrag vom 22./24. Dezember 2004 per

1. März 2005 die heutige Wohnung in Winterthur gemietet, wo sie heute mit ihrem Freund wohnt. Sie hat die Betreuung durch die Pro Infirmis mittels einer Vereinba- rung vom 27. Januar 2005 auf Ende Februar 2005 mit der Begründung aufgelöst, dass sie am neuen Wohnort durch die Familie ihres Freundes unterstützt werde , und sie hat sich in Winterthur am 2. März 2005 formell angemeldet. Objektiv hat sie damit zu erkennen gegeben, dass sie sich in Winterthur dauernd niederlassen wollte (und sie wohnt nun schon seit drei viertel Jahren in der neuen Wohnung). Auch ihre bisherige Beiständin geht offenbar davon aus, dass die Rekurrentin seit dem 1. März 2005 in Winterthur Wohnsitz hat. Bedenken könnten deswegen ent-

stehen, weil die Rekurrentin nur beschränkt fähig ist, die Konsequenzen ihrer Handlungen zu erkennen. Die Urteilsfähigkeit spielt allerdings für die Frage des Wohnsitzes im Rahmen von Art. 376 ZGB nur eine untergeordnete Rolle (Schny- der/Murer. op. cit. N. 36 und 55 f. zu Art. 376 ZGB; jedenfalls für die Situation der Rekurrentin im Ergebnis gleich BK-Bucher, N. 28 ff. zu Art. 23 ZGB). Die Zustän- digkeit soll in der Regel bejaht werden, damit keine negativen Kompetenzkonflikte entstehen, und anderseits soll in der Regel die Behörde an dem Ort handeln, wo der Schutzbedürftige den räumlichen Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse hat (Schnyder/Murer N. 40 und 34 zu Art. 376 ZGB). Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin schon am 14. Juni 2005, als das Verfahren der Bevormundung aus rechtlicher Sicht eröffnet wurde, in Winter- thur Wohnsitz hatte. Für die Vormundschaftsbehörde mag eine Unsicherheit daraus entstanden sein, dass die Zürcher Behörden für die Übertragung einer vormundschaftlichen Massnahme nach einem Wohnsitzwechsel des Betroffenen in der Regel eine Frist von einem Jahr abwarten. Das hat vor allem praktische Gründe, weil der neue Wohnsitz zunächst einmal bekannt werden muss, weil die Tätigkeit der bisherigen Organe ordentlich abgeschlossen werden soll, und wohl auch, weil man der Dau- erhaftigkeit von Entschlüssen der Betroffenen mitunter zu Recht etwas misstraut. Eine gesetzliche Grundlage hat diese Praxis allerdings nicht. Wenn besondere Umstände vorliegen, kann eine gewisse Zeitdauer für die Begründung des Wohn- sitzes nötig sein (Schnyder/Murer op. cit. N. 48 zu Art. 369 ZGB), doch ist das nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt - wie bereits ausgeführt, können eben auch wil- lensschwache Menschen einen Wohnsitz begründen, und da die Urteilsfähigkeit relativ ist, darf nur sehr zurückhaltend angenommen werden, eine Person sei nicht in der Lage, sich einen eigenen Willen über die nicht besonders anspruchs- volle Frage zu bilden, wo sie sich dauernd aufhalten wolle (ob sie diese Entschei- dung in vernünftiger Abwägung der Vor- und Nachteile trifft, und ob sie sich da- durch allenfalls gefährdet oder schädigt, gehört zur materiellen Frage der Ent- mündigung; es ist von der Möglichkeit der in erster Linie faktischen Wohnsitz- nahme zu trennen). Die Rekurrentin hat wie dargestellt mit zielstrebiger Systema- tik die Aufgabe ihres Wohnsitzes in Effretikon und ihren Umzug nach Winterthur betrieben - möglicherweise unter dem Einfluss ihres Freundes und seiner Eltern, aber doch offenkundig bewusst. Die bestehende Beistandschaft konnte die Verle-

gung des Wohnsitzes daher nicht hindern, wie das Bundesgericht in BGE 126 III 415 ff. ausdrücklich darstellt. Die Behörden des früheren Wohnsitzes Illnau-Effretikon waren demnach am

14. Juni 2005, als sie das Verfahren auf Bevormundung der Rekurrentin eröffne- ten, dafür nicht mehr zuständig.

5. Die Rekurrentin lässt verlangen, der angefochtene Beschluss sei "so- fort" aufzuheben. Das liesse sich mit dem Schutzgedanken des Vormundschafts- rechtes allerdings nicht vereinbaren. Die Literatur zur Zuständigkeit betont, dass die formellen Fragen keinesfalls die nötigen und rechtzeitigen Massnahmen ver- hindern dürfen (Schnyder/Murer. op. cit. N. 40 zu Art. 376 ZGB). Der Beschluss des Bezirksrates vom 28. November 2005 muss und kann zwar aufgehoben wer- den. Damit ist freilich der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 31. Okto- ber 2005 noch nicht aufgehoben. Wie gesehen, ist dieser Beschluss nach Auffas- sung des Obergerichtes in der Sache zutreffend. Die Akten sind daher der Vor- mundschaftsbehörde Winterthur zuzuleiten, damit sie die Situation prüft und (falls sie die Einschätzung des Obergerichtes teilt) allenfalls die nötigen vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 386 Abs. 2 ZGB selber trifft. Damit das mit der nötigen Sorgfalt geschehen kann, ist der Beschluss der unzuständigen Vormund- schaftsbehörde Illnau-Effretikon aufzuheben auf den einundzwanzigsten Tag nach Zustellung des heutigen Beschlusses an die Vormundschaftsbehörde Win- terthur. Den Abschluss des Mandates der bisherigen Beiständin und allenfalls die Übertragung der Massnahme auf die Vormundschaftsbehörde Winterthur wird die Vormundschaftsbehörde Illnau-Effretikon neu zu regeln haben." Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 5. Januar 2006 NX050069