Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die damals noch allein an der Viktoriastrasse in Zürich lebende Rekur- rentin Catharina M. erlitt am 2. Februar 2005 einen Hirnschlag und musste not- fallmässig ins Universitätsspital eingeliefert werden. Zwei Wochen später konnte sie im Pflegeheim Gorwiden eintreten, wo sie seither lebt. Am 21. Februar 2005 teilte Bernadette R. (eine Nichte der Rekurrentin) der Vormundschaftsbehörde mit, die Rekurrentin sei nach ihrer Beurteilung nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen und bedürfe des Bei- standes. Gleich äusserte sich der Sozialdienst des Universitätsspitals. Die Vor- mundschaftsbehörde holte einen Bericht der Heimärztin ein, welcher die Bei- standschaft in ihrem Bericht vom 25. Februar 2005 befürwortete. Nament-lich führte die Ärztin aus, die Patientin sei häufig zeitlich und situativ desorientiert. Sie wäre wohl in der Lage, eine Vollmacht zu erteilen, wegen der neuropsycho- logischen Ausfälle könnte sie aber die Handlungen einer Bevollmächtigten nicht hinreichend nachvollziehen und überprüfen. Sie erfasse auch mindestens grob das Wesen einer Beistandschaft und sei damit einverstanden (act. 8/7). Anläss- lich des Besuches einer Vertreterin der Vormundschaftsbehörde bestätigte sich die Beurteilung der Ärztin. Die Rekurrentin erklärte sich mit einer Beistandschaft einverstanden und wünschte, dass ihre Nichte das Amt übernehme. Wenn sie nicht mehr nach Hause zurückkehren könnte, wäre sie mit der Kündigung der Wohnung einverstanden; allerdings möchte sie bei der Räumung dabei sein. Mit Beschluss vom 30. Mai 2005 ordnete die Vormundschaftsbehörde für die Rekurrentin eine Beistandschaft nach den Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB an. Mit dem Amt betraute die Nichte Bernadette R. und übertrug dieser die üblichen
Aufgaben der Interessewahrung und Verwaltung. Der Beschluss wurde der Re- kurrentin am 4. Juni 2005 zugestellt; er ist rechtskräftig.
E. 2 Am 12. Juli 2005 wandte sich die Beiständin an die Vormund- schaftsbehörde mit dem Ersuchen, die Behörde möge sie im Sinne von Art. 419 ZGB in Verbindung mit Art. 421 Ziff. 2 ZGB zur Kündigung der Wohnung und zur Liquidation des Haushaltes ermächtigen. Eine Rückkehr der Rekurrentin in die Wohnung sei aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen, und die knappen finanziellen Verhältnisse verlangten rasches Handeln. Bei einer allfälligen Anhö- rung ihres Mündels durch die Vormundschaftsbehörde wünschte Bernadette R. anwesend sein zu können, damit sie sich später im Gespräch darauf berufen könne. Die Heimärztin teilte der Vormundschaftsbehörde schriftlich mit, an eine Rückkehr der Patientin in die Wohnung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zu denken; da die Patientin ihre Defizite nicht wahrnehme, sei sie hinsicht-lich dieser Frage nicht urteilsfähig - es sei ihr nicht möglich einzusehen, dass sie Be- treuung und Überwachung brauche. Gestützt auf den Bericht der Ärztin ermächtigte die Vormundschaftsbehörde am 25. Juli 2005 die Beiständin, die Wohnung der Rekurrentin zu kündigen und den Hausrat zu liquidieren. Die Rekurrentin quittierte für den Erhalt dieses Be- schlusses am 29. Juli 2005 und brachte dabei den Vermerk an, "Jch bin nicht ein- verstanden". Die Vormundschaftsbehörde liess die Rekurrentin durch eine Mitar- beiterin besuchen. Dieser erklärte die Rekurrentin, sie sei zwar viel müde und schlafe viel; sie möchte aber gleichwohl lieber in ihre Wohnung zurück, denn im Heim werde sie wohl gut umsorgt, aber sie fühle sich nicht recht zu Hause, emp- finde die ständige Fremdbestimmung als belastend und fühle sich einsam wie nie zuvor in ihrem Leben. Sie glaubte, der ihr zugestellt Beschluss betreffe ihre Be- vormundung. Daraufhin leitete die Vormundschafts-behörde das Dossier an den Bezirksrat weiter, zur Behandlung der "nicht ein-verstanden"-Erklärung als Be- schwerde. Die Beiständin ersuchte den Bezirksrat mit Schreiben vom 4. Oktober 2005, mangels Handlungsfähigkeit ihres Mündels auf die Beschwerde nicht ein- zutreten, ihr allenfalls die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der Bezirksrat wies am 13. Oktober 2005 die Beschwerde ab, ohne die Einwendungen und An-
trägen der Beiständin zu erwähnen, und auferlegte der Rekurrentin die Kosten von insgesamt Fr. 420.--. Der Beschluss wurde der Rekurrentin am 20. Oktober 2005 zugestellt, ihrer Beiständin am 18. Oktober 2005. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 erhebt die Beiständin Rekurs gegen den Entscheid des Bezirksrates, mit dem Antrag, die Auferlegung von Verfah- renskosten aufzuheben. Der Bezirksrat verzichtet auf Vernehmlassung.
E. 3 Die Beiständin schreibt, "Als Beiständin von Catharina M. erhebe ich Rekurs". Damit ist zunächst nicht ganz klar, ob sie den Rekurs im Namen ihres Mündels erhebt, oder aber ob sie als Dritte im eigenen Namen rekurriert (was rechtlich möglich wäre: Basler Kommentar Geiser, 2. Aufl. 2002, N. 31 zu Art. 420 ZGB). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die Begründung mit den prekären Vermögensverhältnissen von Catharina M. machen aber klar, dass der Rekurs in deren Namen erhoben wird. Wer eine Partei vertritt, bedarf dafür nach den zivilprozessualen Regeln ei- ner schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht (§ 34 ZPO). Eine solche Vollmacht liegt nicht vor. Die Beiständin könnte sich auch nicht ohne inneren Wi- derspruch auf eine solche Vollmacht berufen; wenn die Rekurrentin nach ihrer Darstellung für die einfache Frage der Wohnungskündigung urteilsunfähig ist, dann erst recht für die Frage, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll. Berna- dette R. kann auch nicht kraft ihres Amtes als Beiständin für Catharina M. pro- zessieren: dafür fehlt ihr eine ausdrückliche Ermächtigung (Art. 419 Abs. 2 und 421 Ziff. 8 ZGB). Auf den Rekurs kann daher nicht eingetreten werden.
E. 4 In dieser Situation müssen zur Sache selbst wenige summarische Hin- weise genügen. Handlungsfähig ist (nur), wer urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB, für das Prozess- recht wiederholt in § 27 ZPO, für die Vormundschaftsbeschwerde in Art. 420 ZGB). Die Handlungsfähigkeit kann allerdings nicht nur als Prozessvoraussetzung relevant sein, sondern auch in der Sache selbst. Man spricht dann von einer
"doppelrelevanten Tatsache". Die Gerichte prüfen solche Tatsachen in der Regel nur einmal, und zwar beim Entscheid über die Sache (BGE 122 III 249 ff.). Wenn der vor Arbeitsgericht auf Zahlung von Lohn Beklagte nicht nur bei der materiellen Diskussion der Klage eine Vereinbarung "Arbeitsleistung gegen Vergütung" be- streitet, sondern damit auch schon die Zuständigkeit des Gerichtes in Frage stellt, ist die Lösung einsichtig: das Rechtsbegehren und dessen Begründung bestim- men die Zuständigkeit, und nicht (hinterher) die materielle Beurteilung. Die Lehre von der Behandung der doppelrelevanten Tatsachen wird freilich in anderem Zu- sammen mit beachtlichen Gründen kritisiert (Vogel/Spühler, Zivilprozessrecht 7. Aufl. 2001; Kapitel 4 Rz. 103b f.). Die Situation von Catharina M. zeigt eine solche Konstellation, die im Vormundschaftsrecht nicht selten ist: ob die Betroffene je- mals noch selbständig wohnen kann und ob sie diese Problematik überblickt, ist offenkundig nicht nur für den Entscheid in der Sache wesentlich, sondern es tan- giert auch die Frage der Urteilsfähigkeit. Nicht anders verhält es sich regelmässig mit der Frage der Entmündigung. Die Urteilsfähigkeit ist relativ und in jedem einzelnen Fall in Beziehung dazu zu beurteilen, um was für einen Sachverhalt oder was für eine Rechtsfrage es geht (Basler Kommentar Bigler-Eggenberger, 2. Aufl. 2002, N. 34 zu Art. 16 ZGB). Im Verfahrensrecht gilt: Je einschneidender der in Frage stehende Eingriff, desto geringere Anforderungen werden gestellt - anders könnte sich eine betrof- fene Person gar nicht wirksam gegen die Verneinung ihrer Prozessfähigkeit zur Wehr setzen (Bigler-Eggenberger op. cit. N. 54; BK-Egger 2. Aufl. 1948 N. 15 zu Art. 420 ZGB). Die Kündigung der Wohnung und das Liquidieren des Hausrates ist für einen alten Menschen ganz ausserordentlich gravierend - vielleicht wird es mitunter sogar einschneidender empfunden als eine (rechtlich gewiss weiter ge- hende) Entmündigung. Catharina M. hat deutlich geäussert, dass sie mit der Auflösung ihrer Woh- nung nicht einverstanden sei, und sie konnte das auch recht konkret begründen: sie werde im Heim zwar gut umsorgt, sei aber gleichwohl nicht "zu Hause" und fühle sich einsam wie nie in ihrem Leben. In dieser Situation war es richtig, dass der Bezirksrat auf die Sache eintrat und sie materiell behandelte.
Dass damit auch Kosten anfielen, muss hingenommen werden (die Haf-tung für Verfahrenskosten ist gleichsam eine kausale: Frank/Sträuli/Messmer, ZPO 3. Aufl. 1997, N. 16 zu § 64 ZPO). Wie es in einem Fall zu halten wäre, wo die Ur- teilsfähigkeit zweifelhafter, der in Frage stehende Eingriff weniger gravierend und die drohenden Kosten viel höher gewesen wären, kann offen bleiben: dass der Bezirksrat den Widerstand von Catharina M. gegen die Auflösung ihrer Wohnung materiell behandelte, ist die berechneten Fr. 420.-- jedenfalls wert.
E. 5 Die Kosten des Verfahrens werden der unterliegenden Partei, allenfalls einer Dritten Person (bspw. einem vollmachtslosen Vertreter) auferlegt, §§ 64 und 66 ZPO. Im vorliegenden Fall kann allerdings berücksichtigt werden, dass der Be- zirksrat sich mit der durchaus berechtigten Frage der Beiständin nach der Pro- zessfähigkeit ihres Mündels überhaupt nicht auseinandersetzte. Es lässt sich da- her rechtfertigen, für das Rekursverfahren keine Kosten zu erheben. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. November 2005 NX050054
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 13 ZGB, Art. 420 ZGB, Urteilsfähigkeit. Für die Legitimation zur Vormund- schaftsbeschwerde wird die Urteilsfähigkeit im Zweifel bejaht. (Erw. 4) Art. 419 ZGB, Befugnisse der Beiständin. Ohne ausdrückliche Ermächtigung kann die Beiständin nicht für ihr Mündel einen Prozess führen. (Erw. 3) (Erwägungen des Obergerichtes:)
1. Die damals noch allein an der Viktoriastrasse in Zürich lebende Rekur- rentin Catharina M. erlitt am 2. Februar 2005 einen Hirnschlag und musste not- fallmässig ins Universitätsspital eingeliefert werden. Zwei Wochen später konnte sie im Pflegeheim Gorwiden eintreten, wo sie seither lebt. Am 21. Februar 2005 teilte Bernadette R. (eine Nichte der Rekurrentin) der Vormundschaftsbehörde mit, die Rekurrentin sei nach ihrer Beurteilung nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen und bedürfe des Bei- standes. Gleich äusserte sich der Sozialdienst des Universitätsspitals. Die Vor- mundschaftsbehörde holte einen Bericht der Heimärztin ein, welcher die Bei- standschaft in ihrem Bericht vom 25. Februar 2005 befürwortete. Nament-lich führte die Ärztin aus, die Patientin sei häufig zeitlich und situativ desorientiert. Sie wäre wohl in der Lage, eine Vollmacht zu erteilen, wegen der neuropsycho- logischen Ausfälle könnte sie aber die Handlungen einer Bevollmächtigten nicht hinreichend nachvollziehen und überprüfen. Sie erfasse auch mindestens grob das Wesen einer Beistandschaft und sei damit einverstanden (act. 8/7). Anläss- lich des Besuches einer Vertreterin der Vormundschaftsbehörde bestätigte sich die Beurteilung der Ärztin. Die Rekurrentin erklärte sich mit einer Beistandschaft einverstanden und wünschte, dass ihre Nichte das Amt übernehme. Wenn sie nicht mehr nach Hause zurückkehren könnte, wäre sie mit der Kündigung der Wohnung einverstanden; allerdings möchte sie bei der Räumung dabei sein. Mit Beschluss vom 30. Mai 2005 ordnete die Vormundschaftsbehörde für die Rekurrentin eine Beistandschaft nach den Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB an. Mit dem Amt betraute die Nichte Bernadette R. und übertrug dieser die üblichen
Aufgaben der Interessewahrung und Verwaltung. Der Beschluss wurde der Re- kurrentin am 4. Juni 2005 zugestellt; er ist rechtskräftig.
2. Am 12. Juli 2005 wandte sich die Beiständin an die Vormund- schaftsbehörde mit dem Ersuchen, die Behörde möge sie im Sinne von Art. 419 ZGB in Verbindung mit Art. 421 Ziff. 2 ZGB zur Kündigung der Wohnung und zur Liquidation des Haushaltes ermächtigen. Eine Rückkehr der Rekurrentin in die Wohnung sei aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen, und die knappen finanziellen Verhältnisse verlangten rasches Handeln. Bei einer allfälligen Anhö- rung ihres Mündels durch die Vormundschaftsbehörde wünschte Bernadette R. anwesend sein zu können, damit sie sich später im Gespräch darauf berufen könne. Die Heimärztin teilte der Vormundschaftsbehörde schriftlich mit, an eine Rückkehr der Patientin in die Wohnung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zu denken; da die Patientin ihre Defizite nicht wahrnehme, sei sie hinsicht-lich dieser Frage nicht urteilsfähig - es sei ihr nicht möglich einzusehen, dass sie Be- treuung und Überwachung brauche. Gestützt auf den Bericht der Ärztin ermächtigte die Vormundschaftsbehörde am 25. Juli 2005 die Beiständin, die Wohnung der Rekurrentin zu kündigen und den Hausrat zu liquidieren. Die Rekurrentin quittierte für den Erhalt dieses Be- schlusses am 29. Juli 2005 und brachte dabei den Vermerk an, "Jch bin nicht ein- verstanden". Die Vormundschaftsbehörde liess die Rekurrentin durch eine Mitar- beiterin besuchen. Dieser erklärte die Rekurrentin, sie sei zwar viel müde und schlafe viel; sie möchte aber gleichwohl lieber in ihre Wohnung zurück, denn im Heim werde sie wohl gut umsorgt, aber sie fühle sich nicht recht zu Hause, emp- finde die ständige Fremdbestimmung als belastend und fühle sich einsam wie nie zuvor in ihrem Leben. Sie glaubte, der ihr zugestellt Beschluss betreffe ihre Be- vormundung. Daraufhin leitete die Vormundschafts-behörde das Dossier an den Bezirksrat weiter, zur Behandlung der "nicht ein-verstanden"-Erklärung als Be- schwerde. Die Beiständin ersuchte den Bezirksrat mit Schreiben vom 4. Oktober 2005, mangels Handlungsfähigkeit ihres Mündels auf die Beschwerde nicht ein- zutreten, ihr allenfalls die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der Bezirksrat wies am 13. Oktober 2005 die Beschwerde ab, ohne die Einwendungen und An-
trägen der Beiständin zu erwähnen, und auferlegte der Rekurrentin die Kosten von insgesamt Fr. 420.--. Der Beschluss wurde der Rekurrentin am 20. Oktober 2005 zugestellt, ihrer Beiständin am 18. Oktober 2005. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 erhebt die Beiständin Rekurs gegen den Entscheid des Bezirksrates, mit dem Antrag, die Auferlegung von Verfah- renskosten aufzuheben. Der Bezirksrat verzichtet auf Vernehmlassung.
3. Die Beiständin schreibt, "Als Beiständin von Catharina M. erhebe ich Rekurs". Damit ist zunächst nicht ganz klar, ob sie den Rekurs im Namen ihres Mündels erhebt, oder aber ob sie als Dritte im eigenen Namen rekurriert (was rechtlich möglich wäre: Basler Kommentar Geiser, 2. Aufl. 2002, N. 31 zu Art. 420 ZGB). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und die Begründung mit den prekären Vermögensverhältnissen von Catharina M. machen aber klar, dass der Rekurs in deren Namen erhoben wird. Wer eine Partei vertritt, bedarf dafür nach den zivilprozessualen Regeln ei- ner schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht (§ 34 ZPO). Eine solche Vollmacht liegt nicht vor. Die Beiständin könnte sich auch nicht ohne inneren Wi- derspruch auf eine solche Vollmacht berufen; wenn die Rekurrentin nach ihrer Darstellung für die einfache Frage der Wohnungskündigung urteilsunfähig ist, dann erst recht für die Frage, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll. Berna- dette R. kann auch nicht kraft ihres Amtes als Beiständin für Catharina M. pro- zessieren: dafür fehlt ihr eine ausdrückliche Ermächtigung (Art. 419 Abs. 2 und 421 Ziff. 8 ZGB). Auf den Rekurs kann daher nicht eingetreten werden.
4. In dieser Situation müssen zur Sache selbst wenige summarische Hin- weise genügen. Handlungsfähig ist (nur), wer urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB, für das Prozess- recht wiederholt in § 27 ZPO, für die Vormundschaftsbeschwerde in Art. 420 ZGB). Die Handlungsfähigkeit kann allerdings nicht nur als Prozessvoraussetzung relevant sein, sondern auch in der Sache selbst. Man spricht dann von einer
"doppelrelevanten Tatsache". Die Gerichte prüfen solche Tatsachen in der Regel nur einmal, und zwar beim Entscheid über die Sache (BGE 122 III 249 ff.). Wenn der vor Arbeitsgericht auf Zahlung von Lohn Beklagte nicht nur bei der materiellen Diskussion der Klage eine Vereinbarung "Arbeitsleistung gegen Vergütung" be- streitet, sondern damit auch schon die Zuständigkeit des Gerichtes in Frage stellt, ist die Lösung einsichtig: das Rechtsbegehren und dessen Begründung bestim- men die Zuständigkeit, und nicht (hinterher) die materielle Beurteilung. Die Lehre von der Behandung der doppelrelevanten Tatsachen wird freilich in anderem Zu- sammen mit beachtlichen Gründen kritisiert (Vogel/Spühler, Zivilprozessrecht 7. Aufl. 2001; Kapitel 4 Rz. 103b f.). Die Situation von Catharina M. zeigt eine solche Konstellation, die im Vormundschaftsrecht nicht selten ist: ob die Betroffene je- mals noch selbständig wohnen kann und ob sie diese Problematik überblickt, ist offenkundig nicht nur für den Entscheid in der Sache wesentlich, sondern es tan- giert auch die Frage der Urteilsfähigkeit. Nicht anders verhält es sich regelmässig mit der Frage der Entmündigung. Die Urteilsfähigkeit ist relativ und in jedem einzelnen Fall in Beziehung dazu zu beurteilen, um was für einen Sachverhalt oder was für eine Rechtsfrage es geht (Basler Kommentar Bigler-Eggenberger, 2. Aufl. 2002, N. 34 zu Art. 16 ZGB). Im Verfahrensrecht gilt: Je einschneidender der in Frage stehende Eingriff, desto geringere Anforderungen werden gestellt - anders könnte sich eine betrof- fene Person gar nicht wirksam gegen die Verneinung ihrer Prozessfähigkeit zur Wehr setzen (Bigler-Eggenberger op. cit. N. 54; BK-Egger 2. Aufl. 1948 N. 15 zu Art. 420 ZGB). Die Kündigung der Wohnung und das Liquidieren des Hausrates ist für einen alten Menschen ganz ausserordentlich gravierend - vielleicht wird es mitunter sogar einschneidender empfunden als eine (rechtlich gewiss weiter ge- hende) Entmündigung. Catharina M. hat deutlich geäussert, dass sie mit der Auflösung ihrer Woh- nung nicht einverstanden sei, und sie konnte das auch recht konkret begründen: sie werde im Heim zwar gut umsorgt, sei aber gleichwohl nicht "zu Hause" und fühle sich einsam wie nie in ihrem Leben. In dieser Situation war es richtig, dass der Bezirksrat auf die Sache eintrat und sie materiell behandelte.
Dass damit auch Kosten anfielen, muss hingenommen werden (die Haf-tung für Verfahrenskosten ist gleichsam eine kausale: Frank/Sträuli/Messmer, ZPO 3. Aufl. 1997, N. 16 zu § 64 ZPO). Wie es in einem Fall zu halten wäre, wo die Ur- teilsfähigkeit zweifelhafter, der in Frage stehende Eingriff weniger gravierend und die drohenden Kosten viel höher gewesen wären, kann offen bleiben: dass der Bezirksrat den Widerstand von Catharina M. gegen die Auflösung ihrer Wohnung materiell behandelte, ist die berechneten Fr. 420.-- jedenfalls wert.
5. Die Kosten des Verfahrens werden der unterliegenden Partei, allenfalls einer Dritten Person (bspw. einem vollmachtslosen Vertreter) auferlegt, §§ 64 und 66 ZPO. Im vorliegenden Fall kann allerdings berücksichtigt werden, dass der Be- zirksrat sich mit der durchaus berechtigten Frage der Beiständin nach der Pro- zessfähigkeit ihres Mündels überhaupt nicht auseinandersetzte. Es lässt sich da- her rechtfertigen, für das Rekursverfahren keine Kosten zu erheben. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. November 2005 NX050054