Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Erika B. und Elsbeth S. bilden die Erbengemeinschaft ihrer 1999 ver- storbenen Mutter. Für Elsbeth S. besteht eine Beistandschaft, welche zur Zeit von Rechtsanwalt K. geführt wird. Schon der Vorgänger des heutigen Beistandes hatte den Entwurf für einen Erbteilungsvertrag vorgelegt. Die Vormundschaftsbehörde hatte diesen aber nicht akzeptiert, weil er ihrer Ansicht nach in unzulässiger Weise die erbrechtlichen Verhältnisse mit Abmachungen für das weitere Zusammenleben der beiden Schwestern vermengte. Die Erbteilung ist bis heute nicht erfolgt. Am 1. März 2005 ersuchte Rechtsanwalt K. die Vormundschaftsbehörde um die Bewilligung zum Einleiten einer Erbteilungsklage. Am 15. März 2005 be- schloss die Vormundschaftsbehörde so. Dagegen liess Erika B. Beschwerde an den Bezirksrat führen. Sie verwahrte sich insbesondere gegen die Darstellung von Rechtsanwalt K., dass die Erbteilung bisher an ihrem Widerstand gescheitert sei, und gab ihre Sicht der Dinge bekannt. Der Bezirksrat entschied über die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Mai 2005 ab. Er erwog, die Ermächtigung des Beistandes zur Prozessführung entbin- de diesen nicht davon, wenn immer möglich eine gütliche Lösung zu versuchen. Im wohlverstandenen Interesse der Verbeiständeten könne ein Prozess nur lie- gen, wenn für eine gütliche Einigung nicht mehr die geringste Aussicht bestehe. Unter diesen Umständen bedeute der angefochtene Beschluss für die Beschwer- deführerin keinen Nachteil, und daher sei auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2 Gegen den Beschluss des Bezirksrates richtet sich der rechtzeitig er- hobene Rekurs von Erika B. persönlich. Sie kritisiert den früheren und den heuti- gen Beistand ihrer Schwester: der erstere habe seinen Vorschlag auf unrichtige
Zahlen gestützt und zudem nicht berücksichtigt, dass die Schwester schon sei- nerzeit vom Vater eine erhebliche Summe erbte, der letztere "trödle" nun mit der Teilung, sei an einer gütlichen Lösung nicht interessiert und versuche zu verhin- dern, dass die beiden Schwestern wie sie es beide wünschten in Zukunft (wieder) zusammen leben und wohnen könnten. Sie sei also durch die Bewilligung zur Prozessführung durchaus beschwert.
E. 3 Dass eine Partei beschwert ist, dass der angefochtene Entscheid für sie irgend einen Nachteil bedeutet, ist eine allgemeine Rechtsmittel-Vorausset- zung. Wie der Bezirksrat zutreffend ausführt, gilt das unausgesprochen im zür- cherischen Verwaltungsrecht (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz, 2. Aufl. 1999, N. 21 [nicht 121] zu § 21 VRG), kraft ausdrück- licher Vorschrift auch im Zivilprozess (§ 51 Abs. 2 ZPO). Wenn der Bezirksrat ausführt, Erika B. sei durch den Beschluss der Vormundschaftsbehörde nicht be- schwert, ist das allerdings diskutabel. Es mag sein, dass Rechtsanwalt K. die Erbteilungsklage mit Rücksicht auf die Interessen seines Mündels nur erheben wird, wenn eine einvernehmliche Lösung definitiv scheitert. Das ändert aber nichts daran, dass er ermächtigt wird, gegen Erika B. zu klagen. Gerichtlich ein- geklagt zu werden, darf man wohl als Nachteil auffassen, nur schon wegen der damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit dem Argument der fehlenden Beschwer kann Erika B. die Legitimation daher kaum abgesprochen werden. Ihre Beschwerde und ihr Rekurs scheitern aus einem anderen Grund: Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde kann in erster Linie der urteilsfähi- ge Bevormundete oder Verbeiständete anfechten, daneben auch "jedermann der ein Interesse hat" (Art. 420 Abs. 1 und 2 ZGB). Dieses Interesse ist nach BGE 113 II 232 grundsätzlich zu bejahen, sofern der Dritte "sich auf die Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte oder Interes- sen geltend macht". Das Bundesgericht hat das aber eingeschränkt und darauf abgestellt, ob diese Interessen mit der strittigen Massnahme geschützt werden sollen und deshalb im angefochtenen Entscheid hätten berücksichtigt werden müssen. Konkret sprach es einem Mann, der als Vater in Frage kam, die Legiti- mation ab, gegen die Ernennung des "Vaterschafts-Beistandes" im Sinne von Art.
309 Abs. 1 ZGB ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 121 III 4). Die Literatur stimmt dem zu (Basler Kommentar Geiser, 2. Aufl. 2002, N. 31 zu Art. 420 ZGB). Das Obergericht verfolgt konstant diese Praxis. So bejaht es die Legitimation des Verwandten, der die Ernennung einer anderen Person zum Vormund anficht, weil das Gesetz den Vorrang der Verwandten kennt (Art. 380 ZGB), und die Behörden diese Bestimmung berücksichtigen (d.h. mindestens in Betracht ziehen und erwä- gen) müssen. Anderseits lässt es den Präsumtivvater nicht zur Beschwerde zu, ebenso wenig wie den Vertragspartner, der sich gegen die Nicht-Genehmigung eines für das Mündel geschlossenen Vertrages wehrt - auch wenn er (aus rechtli- cher Sicht gleichsam "zufällig") ein Verwandter und Erbe des Mündels ist. Die Ermächtigung des Beistandes zur Einleitung eines Prozesses ist gleich zu behan- deln. Das Vormundschaftsrecht hat in diesem Fall nicht (auch) die Interessen des Prozessgegners zu schützen, sondern (nur) die des Mündels. Darum konnte die Vormundschaftsbehörde, nebenbei erwähnt, dem früher gestellten Antrag von Erika B. nicht entsprechen, dass sie selbst Beiständin ihrer Schwester werden wolle - auch wenn sie sich die beste Mühe gegeben hätte, die Interessen von Els- beth S. wahrzunehmen, hätte sie sich in einem konkreten Interessenkonflikt be- funden (Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Erika B. wendet sich in ihrem Rekurs nicht nur ge- gen die Ermächtigung von Rechtsanwalt K. zur Prozessführung, sondern sie macht auch allgemeine Ausführungen dazu, wie er und sein Vorgänger die Bei- standschaft führten und führen, und über ihren Wunsch, (wieder) mit ihrer Schwe- ster zusammen zu leben und zu wohnen. Das hat allerdings mit dem angefochte- nen Beschluss der Vormundschaftsbehörde nur indirekt zu tun und könnte ganz abgesehen von der Legitimation im Sinne von Art. 420 ZGB nicht Thema eines Rechtsmittels gegen den konkreten Beschluss sein. Der Bezirksrat hat daher zu Recht die Berechtigung von Erika B. zur Be- schwerdeführung verneint. Ihr Rekurs ist abzuweisen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 19. August 2005 NX050030
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ZGB 420 Abs. 2, Legitimation zur Beschwerde. Wenn die Vormundschaftsbe- hörde den Beistand ermächtigt, gegen die Miterbin des Mündels Erbschaftsklage einzuleiten, kann diese Miterbin die Anordnung nicht anfechten.
1. Erika B. und Elsbeth S. bilden die Erbengemeinschaft ihrer 1999 ver- storbenen Mutter. Für Elsbeth S. besteht eine Beistandschaft, welche zur Zeit von Rechtsanwalt K. geführt wird. Schon der Vorgänger des heutigen Beistandes hatte den Entwurf für einen Erbteilungsvertrag vorgelegt. Die Vormundschaftsbehörde hatte diesen aber nicht akzeptiert, weil er ihrer Ansicht nach in unzulässiger Weise die erbrechtlichen Verhältnisse mit Abmachungen für das weitere Zusammenleben der beiden Schwestern vermengte. Die Erbteilung ist bis heute nicht erfolgt. Am 1. März 2005 ersuchte Rechtsanwalt K. die Vormundschaftsbehörde um die Bewilligung zum Einleiten einer Erbteilungsklage. Am 15. März 2005 be- schloss die Vormundschaftsbehörde so. Dagegen liess Erika B. Beschwerde an den Bezirksrat führen. Sie verwahrte sich insbesondere gegen die Darstellung von Rechtsanwalt K., dass die Erbteilung bisher an ihrem Widerstand gescheitert sei, und gab ihre Sicht der Dinge bekannt. Der Bezirksrat entschied über die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Mai 2005 ab. Er erwog, die Ermächtigung des Beistandes zur Prozessführung entbin- de diesen nicht davon, wenn immer möglich eine gütliche Lösung zu versuchen. Im wohlverstandenen Interesse der Verbeiständeten könne ein Prozess nur lie- gen, wenn für eine gütliche Einigung nicht mehr die geringste Aussicht bestehe. Unter diesen Umständen bedeute der angefochtene Beschluss für die Beschwer- deführerin keinen Nachteil, und daher sei auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
2. Gegen den Beschluss des Bezirksrates richtet sich der rechtzeitig er- hobene Rekurs von Erika B. persönlich. Sie kritisiert den früheren und den heuti- gen Beistand ihrer Schwester: der erstere habe seinen Vorschlag auf unrichtige
Zahlen gestützt und zudem nicht berücksichtigt, dass die Schwester schon sei- nerzeit vom Vater eine erhebliche Summe erbte, der letztere "trödle" nun mit der Teilung, sei an einer gütlichen Lösung nicht interessiert und versuche zu verhin- dern, dass die beiden Schwestern wie sie es beide wünschten in Zukunft (wieder) zusammen leben und wohnen könnten. Sie sei also durch die Bewilligung zur Prozessführung durchaus beschwert.
3. Dass eine Partei beschwert ist, dass der angefochtene Entscheid für sie irgend einen Nachteil bedeutet, ist eine allgemeine Rechtsmittel-Vorausset- zung. Wie der Bezirksrat zutreffend ausführt, gilt das unausgesprochen im zür- cherischen Verwaltungsrecht (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz, 2. Aufl. 1999, N. 21 [nicht 121] zu § 21 VRG), kraft ausdrück- licher Vorschrift auch im Zivilprozess (§ 51 Abs. 2 ZPO). Wenn der Bezirksrat ausführt, Erika B. sei durch den Beschluss der Vormundschaftsbehörde nicht be- schwert, ist das allerdings diskutabel. Es mag sein, dass Rechtsanwalt K. die Erbteilungsklage mit Rücksicht auf die Interessen seines Mündels nur erheben wird, wenn eine einvernehmliche Lösung definitiv scheitert. Das ändert aber nichts daran, dass er ermächtigt wird, gegen Erika B. zu klagen. Gerichtlich ein- geklagt zu werden, darf man wohl als Nachteil auffassen, nur schon wegen der damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit dem Argument der fehlenden Beschwer kann Erika B. die Legitimation daher kaum abgesprochen werden. Ihre Beschwerde und ihr Rekurs scheitern aus einem anderen Grund: Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde kann in erster Linie der urteilsfähi- ge Bevormundete oder Verbeiständete anfechten, daneben auch "jedermann der ein Interesse hat" (Art. 420 Abs. 1 und 2 ZGB). Dieses Interesse ist nach BGE 113 II 232 grundsätzlich zu bejahen, sofern der Dritte "sich auf die Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte oder Interes- sen geltend macht". Das Bundesgericht hat das aber eingeschränkt und darauf abgestellt, ob diese Interessen mit der strittigen Massnahme geschützt werden sollen und deshalb im angefochtenen Entscheid hätten berücksichtigt werden müssen. Konkret sprach es einem Mann, der als Vater in Frage kam, die Legiti- mation ab, gegen die Ernennung des "Vaterschafts-Beistandes" im Sinne von Art.
309 Abs. 1 ZGB ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 121 III 4). Die Literatur stimmt dem zu (Basler Kommentar Geiser, 2. Aufl. 2002, N. 31 zu Art. 420 ZGB). Das Obergericht verfolgt konstant diese Praxis. So bejaht es die Legitimation des Verwandten, der die Ernennung einer anderen Person zum Vormund anficht, weil das Gesetz den Vorrang der Verwandten kennt (Art. 380 ZGB), und die Behörden diese Bestimmung berücksichtigen (d.h. mindestens in Betracht ziehen und erwä- gen) müssen. Anderseits lässt es den Präsumtivvater nicht zur Beschwerde zu, ebenso wenig wie den Vertragspartner, der sich gegen die Nicht-Genehmigung eines für das Mündel geschlossenen Vertrages wehrt - auch wenn er (aus rechtli- cher Sicht gleichsam "zufällig") ein Verwandter und Erbe des Mündels ist. Die Ermächtigung des Beistandes zur Einleitung eines Prozesses ist gleich zu behan- deln. Das Vormundschaftsrecht hat in diesem Fall nicht (auch) die Interessen des Prozessgegners zu schützen, sondern (nur) die des Mündels. Darum konnte die Vormundschaftsbehörde, nebenbei erwähnt, dem früher gestellten Antrag von Erika B. nicht entsprechen, dass sie selbst Beiständin ihrer Schwester werden wolle - auch wenn sie sich die beste Mühe gegeben hätte, die Interessen von Els- beth S. wahrzunehmen, hätte sie sich in einem konkreten Interessenkonflikt be- funden (Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Erika B. wendet sich in ihrem Rekurs nicht nur ge- gen die Ermächtigung von Rechtsanwalt K. zur Prozessführung, sondern sie macht auch allgemeine Ausführungen dazu, wie er und sein Vorgänger die Bei- standschaft führten und führen, und über ihren Wunsch, (wieder) mit ihrer Schwe- ster zusammen zu leben und zu wohnen. Das hat allerdings mit dem angefochte- nen Beschluss der Vormundschaftsbehörde nur indirekt zu tun und könnte ganz abgesehen von der Legitimation im Sinne von Art. 420 ZGB nicht Thema eines Rechtsmittels gegen den konkreten Beschluss sein. Der Bezirksrat hat daher zu Recht die Berechtigung von Erika B. zur Be- schwerdeführung verneint. Ihr Rekurs ist abzuweisen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 19. August 2005 NX050030