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§ 280a ZPO, § 44 Ziff. 9 EGZGB, Rechtsverweigerung. Der Rekurs an das
Obergericht muss sich auf einen Entscheid des Bezirksrates beziehen; rügt der
Betroffene, die Behörden seien zu Unrecht untätig, ist dafür der Regierungsrat
zuständig.
Erwägungen:
„Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 teilte der Bezirksrat Zürich dem nach
Art. 395 Abs. 1 ZGB verbeirateten B. seinen Beschluss vom 22. Januar 2004 mit,
wonach - im Ergebnis - dessen (sinngemässem) Antrag auf Aufhebung der Bei-
ratschaft keine Folge gegeben wurde. Eine allfällige Aufhebung der Massnahme
durch den Bezirksrat setze einen entsprechenden Antrag der Vormundschaftsbe-
hörde voraus (vgl. § 83 Abs. 1 EGZGB) und diese Behörde habe ihm mitgeteilt,
dass sie keinen Grund sehe, eine vormundschaftliche Massnahme anzupassen,
solange keine konkreten Abänderungsgründe ersichtlich und dargetan seien. Erst
dann sei die Vormundschaftsbehörde in der Lage, einen beschwerdefähigen Ent-
scheid zu fällen.
Gegen dieses - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene - Schreiben
wendet sich B. an das Obergericht mit dem „Ersuchen der Beurteilung oder
Überweisung an die letzte kant. Vormundschafts-Instanz und falls es keine solche
gibt, die Überweisung an das Bundesgericht als letzte nationale Instanz“. Unter
anderem rügt er, die Vormundschaftsbehörde verweigere seit Jahren die Beurtei-
lung (wohl der Aufhebung der vormundschaftlichen Massnahme).
In der Sache handelt es sich um eine Beschwerde betreffend formelle
Rechtsverweigerung, weil es die zuständigen Behörden ablehnen, das Begehren
von B. entgegen zu nehmen und materiell zu behandeln (vgl. Hauser/Schweri,
Kommentar zum GVG, N 12 zu § 108 GVG). Da das Obergericht lediglich zur Be-
handlung von Rekursen gegen Entscheide des Bezirksrates in Vormundschafts-
beschwerdesachen gemäss Art. 420 ZGB zuständig ist (§ 44a GVG i.V. mit § 44
Ziff. 9 EGZGB) und ein solches Geschäft gerade nicht vorliegt, ist zur Behandlung
der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde die Direktion der Justiz und des Inneren
als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde zuständig.“
Obergericht, II. Zivilkammer
Beschluss vom 27. Februar 2004
NX040009