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NV130004

Befehl

Zürich OG · 2013-12-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013, am Obergericht eingegangen am

E. 4 Dezember 2013, hat der Gesuchsteller und Berufungskläger seine am 2. Dezember 2013 erhobene Berufung zurückgezogen (Urk. 12 und 15). Das Rechtsmittelverfahren ist entsprechend abzuschreiben.

2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Gesuchsteller und die Vorinstanz haben sich zum Streitwert nicht geäussert. Aufgrund der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung ist von einem Streitwert von über Fr. 10'000.-- auszugehen; er ist aber auch nicht auf einen Betrag von erheblich über Fr. 10'000.-- zu schätzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Rechtsmittelverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 3 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien der Urk. 12 und 15, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 10'000.-- aber weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NV130004-O/U Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. Dezember 2013 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte betreffend Befehl Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 29. Oktober 2013 (EZ130003-D)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013, am Obergericht eingegangen am

4. Dezember 2013, hat der Gesuchsteller und Berufungskläger seine am 2. Dezember 2013 erhobene Berufung zurückgezogen (Urk. 12 und 15). Das Rechtsmittelverfahren ist entsprechend abzuschreiben.

2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Gesuchsteller und die Vorinstanz haben sich zum Streitwert nicht geäussert. Aufgrund der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung ist von einem Streitwert von über Fr. 10'000.-- auszugehen; er ist aber auch nicht auf einen Betrag von erheblich über Fr. 10'000.-- zu schätzen. Es wird beschlossen:

1. Das Rechtsmittelverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 3 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien der Urk. 12 und 15, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 10'000.-- aber weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Dezember 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js