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NV040017

Honoraransätze der ausseramtlichen Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses in anspruchsvollen Verfahren.

Zürich OG · 2004-12-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 28. September 2004 ersuchte Rechtsanwalt R als au- sseramtlicher Konkursverwalter im Konkurs über die U AG im Sinne eines Vor- entscheids um Genehmigung der Honoraransätze für sich selber und sein Team, welche er für sich und seine Partner (Rechtsanwälte) mit Fr. 400.-- sowie für an- gestellte Anwälte mit Fr. 300.-- pro Stunde (inkl. Sekretariatsarbeiten) bezifferte. Ausserdem ersuchte er um einen Vorentscheid betreffend die Entschädigung der Mitglieder des Gläubigerausschusses mit Fr. 320.-- pro Stunde.

E. 2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Dezember 2004 stellte die Vorinstanz fest, dass der ausseramtliche Konkursverwalter im Konkurs über die U AG fol- gende Stundensätze in Rechnung stellen dürfe: Fr. 280.-- für sich selber, Fr. 280.-

- für Partner (Rechtsanwälte), Fr. 220.-- für angestellte Rechtsanwälte (Mitarbei- ter) sowie Fr. 90.-- für Sekretariatsarbeiten (Dispositiv-Ziff. 1). Bezüglich der Mit- glieder des Gläubigerausschusses wurde der Stundenansatz auf Fr. 220.-- fest- gesetzt (Dispositiv-Ziff. 2).

E. 3 Art. 47 GebV SchKG lässt das konkret Quantitative der Honorierungs- frage völlig offen, weist die Aufsichtsbehörden aber an, beim Entscheid "nament- lich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühun- gen sowie den Zeitaufwand" zu berücksichtigen. Ist ein auf die Honoraransätze beschränkter Vorentscheid zu fällen, sind der Umfang der Bemühungen sowie der Zeitaufwand (noch) keine quantifizierbaren Grössen (so auch ZR 98 Nr. 44, wo darauf hingewiesen wird, dass der Umfang der Bemühungen erst bei der Stun- denzahl und nicht schon beim Stundenansatz zu berücksichtigten ist). Nach dem Gesagten richtet sich die Festsetzung der Honoraransätze nach der Gebühren- verordnung und nicht nach den Honorarempfehlungen bestimmter Berufsverbän- de. Immerhin können solche Ansätze im Rahmen des erheblichen Ermessens, welches den Aufsichtsbehörden bei der Festlegung des Entgelts zukommt, be- rücksichtigt werden (BGE 120 lll 97 sowie ZR 100 Nr. 15 und ZR 98 Nr. 44). Da- bei darf aber die soziale Komponente der Gebührenverordnung nicht übersehen werden. Die Konkursmasse darf nicht mit unbegrenzt hohen Kosten belastet wer- den. Die Entschädigung muss noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den in der Gebührenverordnung für die einfacheren Verfahren festgesetzten Entschädigun- gen stehen. Zudem gilt es zu beachten, dass auch in einem anspruchsvollen Konkursverfahren nicht alle Arbeiten anspruchsvoll sind. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts lässt es sich mit Blick auf die Überlegungen, die der Gebührenverordnung zugrunde liegen, auch ohne Weiteres rechtfertigen, die an- waltliche Tätigkeit im Rahmen der ausserordentlichen Konkursverwaltung gleich zu entschädigen wie die amtliche Verteidigung (BGE 108 lll 68 ff., 114 lll 42 ff. und 120 lll 97 ff.). Schliesslich geht es - worauf die Rekurrenten zu Recht hinweisen - bei der Festsetzung bzw. Erhöhung der Ansätze im Sinne von Art. 47 GebV SchKG auch darum, mittels angemessener Entschädigungen sicherzustellen, dass für die ausseramtliche Konkursverwaltung und den Gläubigerausschuss qualifizierte Persönlichkeiten gefunden werden können.

- 6 -

E. 4 Die Vorinstanz hat erwogen, dass üblicherweise bei Honoraren für au- sseramtliche Konkursverwalter und ihre Partneranwälte zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 280.-- pro Stunde genehmigt würden. Entsprechend tiefer werde das Honorar für angestellte Anwälte angesetzt. Honorare für Gläubigerausschussmitglieder, wel- che - wie vorliegend - über eine eigene Infrastruktur verfügen, lägen in der Regel zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 250.-- (vgl. dazu auch ZR 98 Nr. 44, wo von einem üb- lichen Rahmen von Fr. 150.-- bis Fr. 280.-- für den Liquidator [gleiche Bemes- sungsfaktoren gemäss Art. 55 Abs. 3 GebV SchKG] und Fr. 160.-- bis Fr. 200.-- für Mitglieder des Gläubigerausschusses ausgegangen wird, wobei der Liquidator in der Regel noch zusätzlich qualifizierte Sekretariatsarbeiten mit Fr. 85.-- in Rechnung stellen könne). Diese vorinstanzliche Praxis deckt sich mit der - aller- dings nur wenige Fälle umfassenden - Praxis der beschliessenden Kammer in den letzten zehn Jahren. Wohl mag es zutreffen, dass - wie die Rekurrenten ausführen - in einzelnen Fällen auch höhere Ansätze Anwendung finden; genauso wie sich teilweise auch tiefere Ansätze finden. Allein daraus können aber zum Vornherein keine Ansprüche für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden.

E. 5 Nach den Honoraransätzen des Zürcher Anwaltsverbandes beträgt der Stundenansatz bei einem Interessenwert von über Fr. 4 Mio. Fr. 280.-- bis Fr. 480.--. Lässt sich der Interessenwert nicht ziffernmässig bestimmen, ist ein Stun- denansatz von Fr. 180.-- bis Fr. 280.-- vorgesehen. Bei besonderen Schwierig- keiten (z.B. Fremdsprachigkeit, internationale Tatbestände, Beanspruchung von Spezialkenntnissen) können diese Ansätze bis auf das Doppelte erhöht werden (Art. 3 und 4 der Honoraransätze Zürcher Anwaltsverband). Die Treuhand- Kammer (Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten) empfiehlt bei anspruchsvolleren Arbeiten für Betriebsinhaber, Partner, Direktoren sowie entsprechend qualifizierte Berater mit langjähriger Er- fahrung einen Stundenansatz von Fr. 260.-- bis Fr. 420.--, für Mandatsleiter von grösseren Mandaten, Abteilungsleiter, stellvertretende Direktoren, Vizedirektoren sowie entsprechend qualifizierte Berater mit mehrjähriger Erfahrung Fr. 220.-- bis Fr. 340.--, Mandatsleiter, Prokuristen sowie entsprechend qualifizierte Mitarbeiter Fr. 180.-- bis Fr. 280.-- und Assistenten, Sachbearbeiter, Sekretariatsmitarbeiter Fr. 100.-- bis Fr. 160.-- als Stundenansatz. Auch hier ist in besonderen Fällen

- 7 - (z.B. besondere Verantwortung, bedeutende Interessen oder Erfordernis speziel- ler Kenntnisse und Erfahrung) eine Erhöhung der Ansätze bis maximal auf das Doppelte vorgesehen (Ziff. 2.1 und 2.2 der Honorarempfehlung der Treuhand- Kammer).

E. 6 Diese Ansätze können nach dem Gesagten vorliegend nur sehr be- dingt Berücksichtigung finden. Das muss jedem Privaten, der freiwillig die öffent- lich-rechtliche Funktion des ausseramtlichen Konkursverwalters oder des Gläubi- gerausschusses übernimmt, bewusst sein (so auch ZR 98 Nr. 44 mit Verweis auf BGE 103 lll 67). Gleich verhält es sich damit, was die Rekurrenten bezüglich branchenüblicher Tarife für anwaltliche Dienstleistungen im Bereich des interna- tionalen Wirtschaftsrechts vorbringen. Diese Ansätze beziehen sich auf privat- rechtliche Mandate. Nicht näher einzugehen ist auf das von den Rekurrenten geltend gemachte "unerklärliche Spannungsfeld" zwischen staatlicher Reglemen- tierung (Honorierung) und Gläubigerautonomie (Einsetzung und Wahl), da das Gesetz diesbezüglich eine klare Regelung enthält. Immerhin bleibt anzumerken, dass die Einsetzung und Wahl der ausseramtlichen Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses (lediglich) mit Mehrheitsbeschluss erfolgt. Nicht leicht zu verstehen ist, wenn im Rekurs weiter ausgeführt wird, Anwälte würden ein nicht unerhebliches Debitorenrisiko tragen; dürften doch gerade die vorliegenden Man- date auch insbesondere deshalb interessant sein, weil dieses Risiko - im Gegen- satz zur gewöhnlichen Anwaltstätigkeit - gering ist. Der Vorinstanz ist sodann - zumindest im Grundsatz - auch darin zuzustimmen, dass besondere Fach- und Sprachkenntnisse nicht bzw. jedenfalls nicht generell als Erhöhungsfaktor ge- wertet werden können. In Bezug auf gewisse spezielle Kenntnisse versteht sich das teilweise von selbst: So sind zum Beispiel für die Übernahme eines interna- tionalen Mandates englische Sprachkenntnisse eine Grundvoraussetzung. Diese können deshalb nicht zu einer Erhöhung des Ansatzes führen. Die Entschädi- gungsansätze bestimmen sich aber auch sonst grundsätzlich nicht nach den Qualifikationen der Amtsträger, sondern nach der Schwierigkeit und Bedeutung der übernommenen Aufgabe. Zwar können im Einzelfall gewisse besondere Qua- lifikationen wohl Berücksichtigung finden, so zum Beispiel wenn dadurch der Bei- zug von Hilfspersonen entfällt oder eine erhöhte Effizienz zu erwarten ist; dem

- 8 - sind aber sogleich auch wieder enge Grenzen gesetzt: So lässt sich zum Beispiel nicht sagen, ein Stundenansatz von Fr. 220.-- sei deshalb nicht angebracht, weil es sich (bei den Mitgliedern des Gläubigerausschusses) um erfahrene, ausgewie- sene Spezialisten handelt. Der Ansatz bestimmt sich nach der Aufgabe; den Mit- gliedern des Gläubigerausschusses kommt aber keine eigentliche geschäftslei- tende Funktion zu, sondern sie sind - als Gläubigervertretung - in Kontroll- und Aufsichtsfunktion tätig. Es rechtfertigt sich daher ohne Weiteres - und zwar unbe- sehen darum, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses über gleichwertige Qualifikationen wie der Konkursverwalter verfügen - einen tieferen Ansatz als beim Konkursverwalter festzusetzen.

E. 7 Nach diesen Gesichtspunkten erscheinen die von der Vorinstanz fest- gesetzten Honoraransätze als angemessen, wobei auch die Mitglieder des Gläu- bigerausschusses für Sekretariatsarbeiten (sofern solche überhaupt anfallen) Fr. 90.-- pro Stunde in Rechnung stellen können. Eine separate Regelung der Se- kretariatsarbeiten erscheint insbesondere deshalb als angebracht, weil zu erwar- ten ist, dass sich die aufgewendeten Stunden der Rechtsanwälte und des Sekre- tariats nicht unbedingt überschneiden, da gerade in grossen Konkursverfahren auch viele Aufgaben administrativer Art anfallen. Damit ist der Rekurs - mit der vorerwähnten Klarstellung - abzuweisen." Obergericht des Kantons Zürich ll. Zivilkammer Beschluss vom 12. Mai 2005 NV040017/U

- 9 - Das Obergericht setzte die Stundenansätze wie folgt fest: Konkursverwalter:

- a.a. Konkursverwalter Fr. 280.00 / h

- Rechtsanwalt (Partner) Fr. 280.00 / h Fr. 220.00 / h

- Rechtsanwalt (Mitarbeiter) Fr. 90.00 / h

- Sekretariatsarbeiten Gläubigerausschuss:

- Mitglieder Gläubigerausschuss Fr. 220.00 / h

- Sekretariatsarbeiten Fr. 90.00 / h Mit Urteil vom 18. Juli 2005 (7B.86/2005) hat die Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer des Bundesgerichts die gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aus den Erwägungen des Obergerichts: "l.

1. Mit Eingabe vom 28. September 2004 ersuchte Rechtsanwalt R als au- sseramtlicher Konkursverwalter im Konkurs über die U AG im Sinne eines Vor- entscheids um Genehmigung der Honoraransätze für sich selber und sein Team, welche er für sich und seine Partner (Rechtsanwälte) mit Fr. 400.-- sowie für an- gestellte Anwälte mit Fr. 300.-- pro Stunde (inkl. Sekretariatsarbeiten) bezifferte. Ausserdem ersuchte er um einen Vorentscheid betreffend die Entschädigung der Mitglieder des Gläubigerausschusses mit Fr. 320.-- pro Stunde.

2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Dezember 2004 stellte die Vorinstanz fest, dass der ausseramtliche Konkursverwalter im Konkurs über die U AG fol- gende Stundensätze in Rechnung stellen dürfe: Fr. 280.-- für sich selber, Fr. 280.-

- für Partner (Rechtsanwälte), Fr. 220.-- für angestellte Rechtsanwälte (Mitarbei- ter) sowie Fr. 90.-- für Sekretariatsarbeiten (Dispositiv-Ziff. 1). Bezüglich der Mit- glieder des Gläubigerausschusses wurde der Stundenansatz auf Fr. 220.-- fest- gesetzt (Dispositiv-Ziff. 2).

3. Dagegen richtet sich der Rekurs des ausseramtlichen Konkursverwal- ters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Sie beantragen, Ziff. 1 des Zirkulationsbeschlusses der Vorinstanz vom 3. Dezember 2004 aufzuheben und festzustellen, dass der Rekurrent 1 als ausseramtlicher Konkursverwalter im Kon- kurs über die U AG für sich Fr. 400.--/h, für Rechtsanwälte (Partner) Fr. 400.--/h sowie für Rechtsanwälte (Mitarbeiter) Fr. 300.--/h, alles inkl. Sekretariatsarbeiten, in Rechnung stellen dürfe. Eventualiter wird beantragt, für den ausseramtlichen Konkursverwalter sowie für Rechtsanwälte (Partner) Fr. 310.--/h und für Rechts- anwälte (Mitarbeiter) Fr. 220.--/h in Rechnung stellen zu können, zuzüglich je Fr. 90.--/h für Sekretariatsarbeiten. Hinsichtlich der Mitglieder des Gläubigeraus- schusses wird die Aufhebung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Beschlusses bean- tragt und die Bewilligung eines Stundenansatzes von Fr. 320.--/h je Mitglied be- antragt, ohne Sekretariatsarbeiten.

- 2 - ll. Zusammengefasst führen die Rekurrenten an, dass die U AG der dritt- grösste Konkursfall in der Schweiz sei, mit Gläubigerforderungen von ca. Fr. 3,7 Mia. Die Konkursitin halte Beteiligungen an wohl 130 kleineren und grösseren, meist ausländischen - nicht börsenkotierten - Gesellschaften. Für die Abwicklung eines solchen Konkurses brauche es - sowohl für die Konkursverwaltung als auch für den Gläubigerausschuss - erfahrene, ausgewiesene Spezialisten. Dafür wür- den Fr. 220.--, was Fr. 20.-- über dem Honorar amtlicher Verteidiger liege, nicht ausreichen. Anlässlich der ersten Gläubigerversammlung seien die Aktiven - grösstenteils Wertschriften und Beteiligungen - auf rund Fr. 19 Mio. geschätzt worden. Als Beispiel könnten die Aktien von C genannt werden, die anfänglich mit Fr. 10 Mio. bewertet worden seien. Diesbezüglich sehe es im heutigen Zeitpunkt so aus, dass ca. Fr. 20 Mio. gelöst werden könnten, und zwar dank des Wissens und der internationalen Beziehungen von Konkursverwalter und Gläubigeraus- schuss. Damit und mit weiteren Interventionen bestehe die Chance, die ursprüng- lich veranschlagte Konkursdividende von 0,5 % zu erhöhen. Weitere schwierige Herausforderungen seien auch die nur schwer nachvollziehbaren Rechtsverhält- nisse und Transaktionen innerhalb der E-Gruppe. Mit der Einsetzung von Anwäl- ten als Konkursverwalter und im Gläubigerausschuss könne die Vergabe von Spezialaufträgen an über Sprach- und Spezialkenntnisse verfügende aussenste- hende Anwälte vermieden werden. Gewisse Gerichte würden die Mitglieder des Gläubigerausschusses um 20 % tiefer honorieren als ausseramtliche Konkursverwalter, was damit begründet werde, dass keine Infrastruktur, insbesondere kein Sekretariat, erforderlich sei. Dies lasse sich höchstens bei gewöhnlichen Gläubigern, nicht jedoch - wie vorlie- gend - bei Spezialisten rechtfertigen, welche für ihren Auftrag, gleich wie der Kon- kursverwalter, auf die entsprechende Infrastruktur angewiesen seien. Unklar sei im angefochtenen Entscheid, ob die Mitglieder des Gläubigerausschusses eben- falls einen zusätzlichen Stundenansatz für Sekretariatsarbeiten beanspruchen könnten; die Begründung lasse dies vermuten, während dies aus dem Dispositiv nicht ersichtlich sei. Der Konkursverwalter und die Mitglieder des Gläubigeraus-

- 3 - schusses seien höchst spezialisiert, die Rekurrenten 1 und 2 vor allem im Bereich SchKG, der Rekurrent 3 vor allem im Bereich internationales Banken- und Bör- senrecht und der Rekurrent 4 hauptsächlich im internationalen Zivilprozessrecht. Deshalb seien sie von den Gläubigern auch gewählt worden. Ausführlich setzen sich die Rekurrenten mit der Praxiskostenanalyse des Zürcher Anwaltsverbandes aus dem Jahre 1999 auseinander, welche im März 2001 fertig gestellt worden war. Die ermittelten durchschnittlichen Unkosten wür- den Fr. 168.30 pro Stunde betragen, so dass bei einem Honorar von Fr. 220.--/h ein Nettoeinkommen von nur gerade Fr. 51.70/h resultiere, was hochgerechnet ein Jahreseinkommen von Fr. 80'821.-- ergebe, was angesichts der Qualifikatio- nen und der langen Ausbildung und Spezialisierung völlig unzureichend sei. Im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts würden teilweise Honorar- Stundenansätze von über Fr. 1'000.-- vereinbart, was sich auch aus BGE 4P.190/2004 ergebe ([theoretischer] Stundenansatz von Fr. 1'375.--). Nach einem Artikel im "Cash" vom November 2003 seien gemäss der Leiterin von "Baker & McKenzie" Fr. 500.--/h guter Schweizer Durchschnitt, jedenfalls für Wirtschafts- anwälte. Nach der Zeitschrift "European Counsel" vom Juni 1999 betrage der schweizerische Durchschnitt für "routine advice" Fr. 311.--/h und jener für "specia- list advice/leading practitioner" Fr. 520.--/h. Nach dem Anwaltsgebührentarif, der aus kartellrechtlichen Gründen nur noch als Empfehlung verstanden werden dür- fe, wäre ohne weiteres die Verrechnung von einem verdoppelten Grund- Stundenansatz zulässig, was bei einem Streitwert von über 4 Mio. Fr. 560.-- bis Fr. 960.-- ausmache. Dies sei auch bei der Anwendung von Art. 47 GebV SchKG zu berücksichtigen. Der Anwaltstarif und die Honorarempfehlung der Treuhand- kammer würden sich vor allem durch die separate Verrechnung der Neben- dienstleistungen unterscheiden, was jedoch keineswegs kostengünstiger sein müsse. In Anwendung von Art. 47 GebV SchKG seien kostendeckende, marktge- rechte Stundenansätze zu bezahlen. Sei die Konkursverwaltung nicht in der Lage, Forderungen zu Gunsten aller Gläubiger geltend zu machen, wären Abtretungen nach Art. 260 SchKG die Folge. Die Prozessführung als Abtretungsgläubiger

- 4 - komme allerdings nur für die potenten Gläubiger in Frage, was die schwächeren benachteilige. Es leuchte auch nicht ein, warum der Grundsatzentscheid betref- fend Einsetzung eines Gläubigerausschusses und die Wahl der Mitglieder frei verfügbar sei, während deren Honorierung staatlich geregelt werde, so dass staatliche Reglementierung und Gläubigerautonomie in ein unerklärliches Span- nungsfeld treten würden. Zu berücksichtigen sei die Berufshaftpflicht, die Anwälte gemäss Art. 12 lit. f BGFA - anders als Mitglieder der Schweizerischen Treuhand- Kammer - abschliessen müssten, wobei sich der Rahmen nach Art und Umfang der Risiken richte. Die Treuhandkammer empfehle einen Honorarsatz von Fr. 260.-- bis 420.--/h, welcher bei besonderer Verantwortung, bedeutenden Interes- sen, speziellen Kenntnissen und spezifischen Erfahrungen auf max. Fr. 840.--/h angehoben werden könne, wozu noch Sekretariatsarbeiten von Fr. 70.-- bis Fr. 130.--/h in Rechnung gestellt werden dürften. IIl.

1. Die Entschädigung der ausseramtlichen Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses bestimmt sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG (Art. 1 und Art. 43 ff. GebV SchKG). Für anspruchsvolle Verfahren setzt die Auf- sichtsbehörde das Entgelt für die amtliche und ausseramtliche Konkursverwaltung fest; ferner kann sie in solchen Verfahren die in der Verordnung vorgesehenen Entschädigungsansätze für die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhöhen (Art. 47 GebV SchKG). Der Entscheid kann im Sinne von Art. 18 und 19 SchKG weitergezogen werden (vgl. Art. 2 GebV SchKG).

2. Dass es sich vorliegend um ein anspruchsvolles Verfahren im Anwen- dungsbereich von Art. 47 GebV SchKG handelt, ist von der Vorinstanz zu Recht bejaht worden. Ohne die grossen Insolvenzen der letzten Jahre rangieren zu wollen, steht auch fest, dass jene bezüglich der E-Gruppe zu den bedeutendsten gehört. Davon ist im Folgenden auszugehen. Ebenfalls unstreitig ist, dass die ein- schlägigen Qualifikationen des Konkursverwalters und auch jene der Mitglieder

- 5 - des Gläubigerausschusses gerichtsnotorisch sind und dass ihre Eignung für die Mandate ausser Frage steht.

3. Art. 47 GebV SchKG lässt das konkret Quantitative der Honorierungs- frage völlig offen, weist die Aufsichtsbehörden aber an, beim Entscheid "nament- lich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühun- gen sowie den Zeitaufwand" zu berücksichtigen. Ist ein auf die Honoraransätze beschränkter Vorentscheid zu fällen, sind der Umfang der Bemühungen sowie der Zeitaufwand (noch) keine quantifizierbaren Grössen (so auch ZR 98 Nr. 44, wo darauf hingewiesen wird, dass der Umfang der Bemühungen erst bei der Stun- denzahl und nicht schon beim Stundenansatz zu berücksichtigten ist). Nach dem Gesagten richtet sich die Festsetzung der Honoraransätze nach der Gebühren- verordnung und nicht nach den Honorarempfehlungen bestimmter Berufsverbän- de. Immerhin können solche Ansätze im Rahmen des erheblichen Ermessens, welches den Aufsichtsbehörden bei der Festlegung des Entgelts zukommt, be- rücksichtigt werden (BGE 120 lll 97 sowie ZR 100 Nr. 15 und ZR 98 Nr. 44). Da- bei darf aber die soziale Komponente der Gebührenverordnung nicht übersehen werden. Die Konkursmasse darf nicht mit unbegrenzt hohen Kosten belastet wer- den. Die Entschädigung muss noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den in der Gebührenverordnung für die einfacheren Verfahren festgesetzten Entschädigun- gen stehen. Zudem gilt es zu beachten, dass auch in einem anspruchsvollen Konkursverfahren nicht alle Arbeiten anspruchsvoll sind. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts lässt es sich mit Blick auf die Überlegungen, die der Gebührenverordnung zugrunde liegen, auch ohne Weiteres rechtfertigen, die an- waltliche Tätigkeit im Rahmen der ausserordentlichen Konkursverwaltung gleich zu entschädigen wie die amtliche Verteidigung (BGE 108 lll 68 ff., 114 lll 42 ff. und 120 lll 97 ff.). Schliesslich geht es - worauf die Rekurrenten zu Recht hinweisen - bei der Festsetzung bzw. Erhöhung der Ansätze im Sinne von Art. 47 GebV SchKG auch darum, mittels angemessener Entschädigungen sicherzustellen, dass für die ausseramtliche Konkursverwaltung und den Gläubigerausschuss qualifizierte Persönlichkeiten gefunden werden können.

- 6 -

4. Die Vorinstanz hat erwogen, dass üblicherweise bei Honoraren für au- sseramtliche Konkursverwalter und ihre Partneranwälte zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 280.-- pro Stunde genehmigt würden. Entsprechend tiefer werde das Honorar für angestellte Anwälte angesetzt. Honorare für Gläubigerausschussmitglieder, wel- che - wie vorliegend - über eine eigene Infrastruktur verfügen, lägen in der Regel zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 250.-- (vgl. dazu auch ZR 98 Nr. 44, wo von einem üb- lichen Rahmen von Fr. 150.-- bis Fr. 280.-- für den Liquidator [gleiche Bemes- sungsfaktoren gemäss Art. 55 Abs. 3 GebV SchKG] und Fr. 160.-- bis Fr. 200.-- für Mitglieder des Gläubigerausschusses ausgegangen wird, wobei der Liquidator in der Regel noch zusätzlich qualifizierte Sekretariatsarbeiten mit Fr. 85.-- in Rechnung stellen könne). Diese vorinstanzliche Praxis deckt sich mit der - aller- dings nur wenige Fälle umfassenden - Praxis der beschliessenden Kammer in den letzten zehn Jahren. Wohl mag es zutreffen, dass - wie die Rekurrenten ausführen - in einzelnen Fällen auch höhere Ansätze Anwendung finden; genauso wie sich teilweise auch tiefere Ansätze finden. Allein daraus können aber zum Vornherein keine Ansprüche für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden.

5. Nach den Honoraransätzen des Zürcher Anwaltsverbandes beträgt der Stundenansatz bei einem Interessenwert von über Fr. 4 Mio. Fr. 280.-- bis Fr. 480.--. Lässt sich der Interessenwert nicht ziffernmässig bestimmen, ist ein Stun- denansatz von Fr. 180.-- bis Fr. 280.-- vorgesehen. Bei besonderen Schwierig- keiten (z.B. Fremdsprachigkeit, internationale Tatbestände, Beanspruchung von Spezialkenntnissen) können diese Ansätze bis auf das Doppelte erhöht werden (Art. 3 und 4 der Honoraransätze Zürcher Anwaltsverband). Die Treuhand- Kammer (Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten) empfiehlt bei anspruchsvolleren Arbeiten für Betriebsinhaber, Partner, Direktoren sowie entsprechend qualifizierte Berater mit langjähriger Er- fahrung einen Stundenansatz von Fr. 260.-- bis Fr. 420.--, für Mandatsleiter von grösseren Mandaten, Abteilungsleiter, stellvertretende Direktoren, Vizedirektoren sowie entsprechend qualifizierte Berater mit mehrjähriger Erfahrung Fr. 220.-- bis Fr. 340.--, Mandatsleiter, Prokuristen sowie entsprechend qualifizierte Mitarbeiter Fr. 180.-- bis Fr. 280.-- und Assistenten, Sachbearbeiter, Sekretariatsmitarbeiter Fr. 100.-- bis Fr. 160.-- als Stundenansatz. Auch hier ist in besonderen Fällen

- 7 - (z.B. besondere Verantwortung, bedeutende Interessen oder Erfordernis speziel- ler Kenntnisse und Erfahrung) eine Erhöhung der Ansätze bis maximal auf das Doppelte vorgesehen (Ziff. 2.1 und 2.2 der Honorarempfehlung der Treuhand- Kammer).

6. Diese Ansätze können nach dem Gesagten vorliegend nur sehr be- dingt Berücksichtigung finden. Das muss jedem Privaten, der freiwillig die öffent- lich-rechtliche Funktion des ausseramtlichen Konkursverwalters oder des Gläubi- gerausschusses übernimmt, bewusst sein (so auch ZR 98 Nr. 44 mit Verweis auf BGE 103 lll 67). Gleich verhält es sich damit, was die Rekurrenten bezüglich branchenüblicher Tarife für anwaltliche Dienstleistungen im Bereich des interna- tionalen Wirtschaftsrechts vorbringen. Diese Ansätze beziehen sich auf privat- rechtliche Mandate. Nicht näher einzugehen ist auf das von den Rekurrenten geltend gemachte "unerklärliche Spannungsfeld" zwischen staatlicher Reglemen- tierung (Honorierung) und Gläubigerautonomie (Einsetzung und Wahl), da das Gesetz diesbezüglich eine klare Regelung enthält. Immerhin bleibt anzumerken, dass die Einsetzung und Wahl der ausseramtlichen Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses (lediglich) mit Mehrheitsbeschluss erfolgt. Nicht leicht zu verstehen ist, wenn im Rekurs weiter ausgeführt wird, Anwälte würden ein nicht unerhebliches Debitorenrisiko tragen; dürften doch gerade die vorliegenden Man- date auch insbesondere deshalb interessant sein, weil dieses Risiko - im Gegen- satz zur gewöhnlichen Anwaltstätigkeit - gering ist. Der Vorinstanz ist sodann - zumindest im Grundsatz - auch darin zuzustimmen, dass besondere Fach- und Sprachkenntnisse nicht bzw. jedenfalls nicht generell als Erhöhungsfaktor ge- wertet werden können. In Bezug auf gewisse spezielle Kenntnisse versteht sich das teilweise von selbst: So sind zum Beispiel für die Übernahme eines interna- tionalen Mandates englische Sprachkenntnisse eine Grundvoraussetzung. Diese können deshalb nicht zu einer Erhöhung des Ansatzes führen. Die Entschädi- gungsansätze bestimmen sich aber auch sonst grundsätzlich nicht nach den Qualifikationen der Amtsträger, sondern nach der Schwierigkeit und Bedeutung der übernommenen Aufgabe. Zwar können im Einzelfall gewisse besondere Qua- lifikationen wohl Berücksichtigung finden, so zum Beispiel wenn dadurch der Bei- zug von Hilfspersonen entfällt oder eine erhöhte Effizienz zu erwarten ist; dem

- 8 - sind aber sogleich auch wieder enge Grenzen gesetzt: So lässt sich zum Beispiel nicht sagen, ein Stundenansatz von Fr. 220.-- sei deshalb nicht angebracht, weil es sich (bei den Mitgliedern des Gläubigerausschusses) um erfahrene, ausgewie- sene Spezialisten handelt. Der Ansatz bestimmt sich nach der Aufgabe; den Mit- gliedern des Gläubigerausschusses kommt aber keine eigentliche geschäftslei- tende Funktion zu, sondern sie sind - als Gläubigervertretung - in Kontroll- und Aufsichtsfunktion tätig. Es rechtfertigt sich daher ohne Weiteres - und zwar unbe- sehen darum, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses über gleichwertige Qualifikationen wie der Konkursverwalter verfügen - einen tieferen Ansatz als beim Konkursverwalter festzusetzen.

7. Nach diesen Gesichtspunkten erscheinen die von der Vorinstanz fest- gesetzten Honoraransätze als angemessen, wobei auch die Mitglieder des Gläu- bigerausschusses für Sekretariatsarbeiten (sofern solche überhaupt anfallen) Fr. 90.-- pro Stunde in Rechnung stellen können. Eine separate Regelung der Se- kretariatsarbeiten erscheint insbesondere deshalb als angebracht, weil zu erwar- ten ist, dass sich die aufgewendeten Stunden der Rechtsanwälte und des Sekre- tariats nicht unbedingt überschneiden, da gerade in grossen Konkursverfahren auch viele Aufgaben administrativer Art anfallen. Damit ist der Rekurs - mit der vorerwähnten Klarstellung - abzuweisen." Obergericht des Kantons Zürich ll. Zivilkammer Beschluss vom 12. Mai 2005 NV040017/U

- 9 - Das Obergericht setzte die Stundenansätze wie folgt fest: Konkursverwalter:

- a.a. Konkursverwalter Fr. 280.00 / h

- Rechtsanwalt (Partner) Fr. 280.00 / h Fr. 220.00 / h

- Rechtsanwalt (Mitarbeiter) Fr. 90.00 / h

- Sekretariatsarbeiten Gläubigerausschuss:

- Mitglieder Gläubigerausschuss Fr. 220.00 / h

- Sekretariatsarbeiten Fr. 90.00 / h Mit Urteil vom 18. Juli 2005 (7B.86/2005) hat die Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer des Bundesgerichts die gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde abgewiesen.