Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 C._____ D._____ (Rekurrentin und Berufungsklägerin 2, fortan Berufungs- klägerin 2) und D._____ E._____ (Rekurrent und Berufungskläger 3, fortan Beru- fungskläger 3) heirateten am tt. Oktober 2012. Im Zeitpunkt der Eheschliessung besass der Berufungskläger 3 das Schweizer Bürgerrecht. Die Berufungsklägerin
E. 2 Mit Gesuchsformular stellten die Berufungskläger 2 und 3 am 10. Juni 2024 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen (fortan Ge- meindeamt), ein Gesuch um Bewilligung der Änderung des Familiennamens des Berufungsklägers 1 von "B._____" in "D._____" (act. 12/1 = act. 12/11.1). Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 forderte das Gemeindeamt die Berufungskläger zur Einreichung eines aktuellen Familienausweises auf (act. 12/3). In der Folge gab das Gemeindeamt den Berufungsklägern im Sinne der Gewährung des rechtli- chen Gehörs die Möglichkeit, sich bis zum 16. Juli 2024 zur geplanten Ablehnung der Namensänderung zu äussern (act. 12/5). Mit E-Mail vom 18. Juni 2024 wandte sich die Berufungsklägerin 2 an das Gemeindeamt, woraufhin sie vom Gemeindeamt gleichentags ersucht wurde, ihre Stellungnahme schriftlich per Post einzureichen (act. 12/6). Die Berufungskläger 2 und 3 reichten ihre Stellung- nahme in der Folge mit Eingabe vom 19. Juni 2024 ein und verlangten für den Fall der Abweisung (sinngemäss) die Zustellung eines begründeten und anfecht- baren Entscheids (act. 12/7). Mit Mitteilung vom 19. Juni 2024 informierte das Ge- meindeamt, dass es an der geplanten Abweisung der Namensänderung festhalte und stellte die Zustellung des beantragten kostenpflichtigen, begründeten und an- fechtbaren Entscheids in Aussicht (act. 12/8). Mit E-Mail vom 23. Juni 2024 er- suchte die Berufungsklägerin 2 das Gemeindeamt, mit dem Erlass des anfechtba- ren Entscheids bis Mitte Juli 2024 zuzuwarten. Das Gemeindeamt bestätigte mit E-Mail vom 25. Juni 2024, dass einstweilen zugewartet werde und der Entscheid verfügt werde, sofern bis zum 15. Juli 2024 keine schriftliche Rückmeldung einge- gangen sei. Gleichzeitig wies das Gemeindeamt darauf hin, dass die Stellung- nahme zwingend per Post eingereicht werden müsse (act. 12/9). Am 1. Juli 2024 reichte die Rechtsvertreterin der Berufungskläger 2 und 3 eine Stellungnahme mit Beilagen ein (act. 12/10, act. 12/10.1-10.8). Mit Mitteilung vom 2. Juli 2024 infor- mierte das Gemeindeamt, dass es weiterhin an der geplanten Abweisung der Na- mensänderung festhalte und stellte die Zustellung des kostenpflichtigen, begrün- deten Entscheids in Aussicht. Gleichzeitig stellte es der Rechtsvertreterin der Be-
- 5 - rufungskläger die Akten zu (act. 12/11; act. 12/11.1). Mit Verfügung vom 7. Au- gust 2024 wies das Gemeindeamt das Gesuch der Berufungskläger um Namens- änderung ab (act. 12/12 = act. 8/2/2).
E. 2.1 Zur Begründung der beantragten Namensänderung brachten die Beru- fungskläger im vorangegangenen verwaltungsrechtlichen Verfahren zusammen- gefasst vor, nach sri-lankischem Recht übernehme die Ehefrau den Vornamen des Ehemannes als Familiennamen, den sie dann an ihre Kinder weitergebe. Im Hinblick auf die Familiengründung habe sich die Berufungsklägerin 2 dieser Tradi- tion angeschlossen und gemäss ihrem Heimatrecht gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IPRG den Vornamen ihres Ehemannes "D._____" als Familiennamen angenom- men. Die Beurkundung und Bewilligung des Familiennamens "D._____" im Zivil- standsregister anlässlich der Heirat würden belegen, dass die Namensführung rechtmässig sei und nicht gegen den schweizerischen Ordre public gemäss Art. 17 IPRG verstosse. Bei der Geburt des Berufungsklägers 1 sei bei der Ge- burtsmeldung der Name "D._____" angegeben worden. Dennoch habe auf der Geburtsurkunde des Berufungsklägers 1 der Familienname "B._____" figuriert. Die Berufungskläger seien in der Folge darüber aufgeklärt worden, dass der Beru- fungskläger 1 in Anwendung von Art. 270 Abs. 1 ZGB den Ledignamen der Beru- fungsklägerin 2 erhalten habe. Daraufhin hätten die Berufungskläger für ihren Sohn einen Antrag auf Namensänderung gestellt, damit dieser den Familienna- men der Mutter "D._____" tragen könne (act. 12/10, Rz. 5 f.; act. 8/1, Rz. 8, 10 ff.).
E. 2.2 Die Voraussetzungen für die Namensänderung seien erfüllt. Mit dem neuen Recht seien nicht mehr "wichtige" sondern nur noch "achtenswerte" Gründe erforderlich. Dies betreffe vor allem die Namensführung von Kindern, die eine Namensänderung des Elternteils, bei dem sie aufwüchsen, mittragen und gleich heissen können sollten wie ihre Eltern (act. 12/10, Rz. 9; act. 8/1, Rz. 8). Das nachgewiesene Bedürfnis einer Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen des namensgebenden Elternteils stelle gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung einen achtenswerten Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB dar. Dies sei vorliegend der Fall, da der Berufungskläger 1 einen anderen Namen als seine beiden Eltern trage (act. 12/10, Rz. 10 ff.; act. 8/1, Rz. 12 ff. mit Verweis auf BGE 140 III 577). Für den Berufungskläger 1 werde ferner seit Ge-
- 10 - burt ausschliesslich der Name "D._____" verwendet. Im Falle einer Namensdiffe- renz bestünde ein stetiger Erklärungsbedarf, was zu Mehraufwand und zusätzli- chen Umtrieben im täglichen Leben und gegenüber Behörden führen würde (act. 12/10, Rz. 16; act. 12/7; act. 8/1, Rz. 23). Eine Rückkehr zu ihrem Ledigna- men, den sie seit zwölf Jahren nicht mehr führe, sei der Berufungsklägerin 2 nicht zumutbar (act. 8/1, Rz. 9, 25). Eine Namensänderung des Berufungsklägers 1 auf den Familiennamen des Vaters "E._____" (Berufungskläger 3) sei aus religiösen und kulturellen Gründen ausgeschlossen (act. 8/1, Rz. 26 mit Verweis auf act. 8/2/5; act. 12/10, Rz. 18). Ein Anspruch des Kindes, den Familiennamen ei- nes Elternteils zu tragen, ergebe sich auch aus dem Recht auf Achtung des Pri- vat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Auch unter dem Aspekt des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UN-KRK sei es nicht vertretbar, wenn der Berufungskläger 1 genötigt würde, einen "fremden Namen" zu tragen (act. 12/10, Rz. 14 f.; act. 8/1, Rz. 20, 22). Es wäre widersprüchlich und widerspräche der ratio legis von Art. 37 Abs. 2 IPRG, wenn die Mutter ihren in der Schweiz rechtmässig erworbenen Familienna- men nicht an ihre Nachkommen weitergeben dürfe. Dies widerspräche dem Grundsatz, dass sich eine Namensänderung des namensgebenden Elternteils im Rahmen von Art. 270-270b ZGB immer auch auf die unmündigen Kinder erstre- cke (act. 12/10, Rz. 13; act. 8/1, Rz. 18 f.). Die Ablehnung der Namensänderung stelle ein widersprüchliches Verhalten der Behörde dar und verletze den Vertrau- ensschutz (act. 8/1, Rz. 16). Ferner beriefen sich die Berufungskläger darauf, dass die Direktion der Justiz und des Innern in einem Entscheid in einem analo- gen Fall (Verfahren-Nr. 2023-3114, act. 12/10.5) eine ablehnende Verfügung des Gemeindeamtes Zürich aufgehoben und die Namensänderung des Kindes zum aktuellen Familiennamen der Mutter, welcher dem Vornamen des Vaters entspre- che, bewilligt habe (act. 12/10, Rz. 8; act. 8/1, Rz. 15 f.). 3.
E. 3 Dagegen erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 5. September 2024 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalse- kretariat (fortan Vorinstanz). Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Gemeindeamts vom 7. August 2024 und die Änderung des Regis- ter-Familiennamens des Berufungsklägers 1 von "A._____ B._____" in " A._____ D._____" (act. 8/1). Mit Schreiben vom 6. September 2024 zeigte die Vorinstanz den Berufungsklägern den Eingang des Rekurses an und ersuchte das Gemeindeamt um Stellungnahme sowie Akteneinreichung (act. 8/3). Das Ge- meindeamt übermittelte die Verfahrensakten und erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Berufungskläger beantragte (act. 8/4). Die Berufungskläger äusserten sich dazu mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 (act. 8/10). Das Gemein- deamt hielt mit Schreiben vom 7. November 2024 an den bisherigen Ausführun- gen und Anträgen fest (act. 8/13). Mit E-Mail vom 14. November 2024 teilte die Rechtsvertreterin der Berufungskläger mit, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde (act. 8/16). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 wies die Vorin- stanz den Rekurs der Berufungskläger ab, auferlegte ihnen die Verfahrenskosten von total Fr. 750.– und sprach ihnen keine Parteientschädigung zu (act. 3 = act. 7 = act. 8/17, S. 7).
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen das schweizerische Namensrecht gehe auch nach der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung von Art. 30 Abs. 1 ZGB vom Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens einer natürlichen Person
- 11 - aus. Zwar hätten die Hürden zur Namensänderung mit der neuen Voraussetzung "achtenswerter Gründe" gesenkt werden sollen. Nach wie vor sollte aber nicht die Möglichkeit gewährt werden, den Namen nach eigenem Wunsch ändern zu kön- nen (act. 7, E. 3.1 m.w.H.).
E. 3.2 Der Wunsch, den Namen des Sohnes mit dem Namen eines Elternteils in Übereinstimmung zu bringen, erscheine objektiv nachvollziehbar und stelle für sich allein genommen einen achtenswerten Grund i.S.v. Art. 30 ZGB dar (act. 7, E. 5.1). Das geltende Recht lege aber in Art. 270 Abs. 1 und 2 ZGB fest, dass ein Elternteil nur seinen Ledignamen an das Kind weitergeben könne. Art. 30 ZGB sei vor dem Hintergrund von Art. 270 ZGB, der das Ledignamenprinzip vorsehe, aus- zulegen. Das Ziel, den Namen des Sohnes in Gleichlauf mit dem Namen eines El- ternteils zu bringen, könne vorliegend im Einklang mit Art. 270 ZGB erreicht wer- den, da es dem Sohn offenstehe, den Ledignamen seine Vaters ("E._____") an- zunehmen (act. 7, E. 5.2). Zu den weiteren von den Berufungsklägern angeführ- ten Gründen führte die Vorinstanz aus, das Vorbringen, der Berufungskläger 1 sei im persönlichen Umfeld sowie im alltäglichen Verkehr bereits sozialisiert, über- zeuge nicht. Die Namensänderung stehe nicht im Belieben des Einzelnen, wes- halb ein unbewilligtes Führen eines neuen Namens grundsätzlich keinen achtens- werten Grund für eine Namensänderung hergeben könne. Auch das Argument, nach dem hinduistischen Glauben sei es üblich und bedeutsam, dass ein Kind den (geführten) Nachnamen der Mutter trage, überzeuge nicht, da die religiöse Namensgebung an sich keinen hinreichenden Grund darstelle, den gleichen Na- men auch zivilrechtlich führen zu dürfen (act. 7, E. 5.3). Ferner erwog die Vorin- stanz, aus dem von den Berufungsklägern zitierten Leitentscheid BGE 140 III 577 und dem von Berufungsklägern herangezogenen Fall JI 2023-3114 ergebe sich nichts anderes, zumal den Entscheiden andere Sachverhaltskonstellationen zu- grunde gelegen hätten (act. 7, E. 5.4 f.).
E. 3.3 Entsprechend wies die Vorinstanz den Rekurs ab.
E. 4 - 12 -
E. 4.1 Die Berufungskläger führen in der Berufung einleitend aus, der amtliche Name des Berufungsklägers 1 "B._____" weiche vom Namen beider Eltern ab. Es widerspreche dem Anliegen der Eltern, ihrem Kind den Familiennamen [recte: Le- dignamen] der Mutter zu geben. Sie hätten bereits bei der Eheschliessung gegen- über den Behörden erklärt, dass ihre künftigen Kinder den Familiennamen der Mutter tragen solle; das Prinzip des Ledignamens sei ihnen nicht bekannt gewe- sen. Vielmehr seien sie selbstverständlich davon ausgegangen, ihr Kind werde den von der Berufungsklägerin 2 bei der Eheschliessung angenommenen Namen "D._____" tragen können (act. 2, Rz. 12). Dies sei der Wunsch beider Eltern und entspreche der hinduistischen Kultur und Religion, welcher die Berufungskläger angehörten (act. 2, Rz. 13).
E. 4.2.1 Die Berufungskläger rügen sodann die vorinstanzliche Erwägung, Art. 30 ZGB müsse vor dem Hintergrund von Art. 270 ZGB, welcher das Ledignamenprin- zip vorsehe, ausgelegt werden (vgl. act. 7, E. 5.2). Nach Auffassung der Beru- fungskläger verletze die Vorinstanz die Persönlichkeitsrechte der Berufungskläger und wende Art. 30 ZGB qualifiziert falsch an, indem sie die Berufungskläger wie- der auf die gesetzliche Ordnung verweise, wonach ein Kind den Ledignamen ei- nes Elternteils erhalte. Es liege in der Natur von Namensänderungen nach Art. 30 ZGB, dass diese von der gesetzlichen Ordnung abwichen. Der Gesetzgeber habe mit Art. 30 Abs. 1 ZGB bewusst die Möglichkeit einer Korrektur zur gesetzlichen Namensordnung geschaffen. Art. 30 Abs. 1 ZGB könne als zusätzliches Institut korrigierend in Fällen eingreifen, wenn die gesetzliche Namensordnung von Art. 270 ZGB für Kinder zu einem unerwünschten und stossenden Ergebnis führe. Eine entsprechende Namensänderung sei immer dann zu bewilligen, wenn hierzu Gründe vorlägen, die nicht geradezu belanglos, sondern einsichtig erschienen und die nicht rechtswidrig, missbräuchlich oder sittenwidrig seien. Namentlich setzten "achtenswerte Gründe" nicht voraus, dass der Name des Kindes für die- ses zu konkreten und ernsthaften sozialen Nachteilen führe. Vielmehr sei bereits das nachgewiesene Bedürfnis einer Übereinstimmung des Namens des Kindes
- 13 - mit demjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge grundsätzlich als achtenswer- ter Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB zu betrachten (act. 2, Rz. 28 f.). Ferner führen die Berufungskläger aus, es sei zwar richtig, dass das Recht der Revision von 2013 auf dem Ledignamenprinzip basiere. Der gemeinsame Fa- milienname eines Ehepaares könne nur der Ledigname eines der Ehegatten sein und nur ein solcher Name könne an die Kinder weitergegeben werden (Art. 160 Abs. 2 und 3, Art. 270 ZGB). Dies mache den durch Heirat erworbenen Namen nicht übertragbar. Mit dem Ledignamenprinzip habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass unbeteiligte Personen, namentlich geschiedene Ehegatten, Namens- geber für Kinder sein könnten, die aus einer späteren Ehe oder Beziehung hervor- gehen würden. Vorliegend gehe es jedoch nicht um die Übertragung eines Na- mens, den die Mutter aufgrund einer früheren Ehe angenommen habe, sondern um die Übertragung des Namens der Mutter, den sie bei der Eheschliessung mit dem Vater des betroffenen Kindes rechtmässig erworben habe, was ein entschei- dender Unterschied sei (act. 2, Rz. 30 f., 38).
E. 4.2.2 Das geltende Namensrecht in Kinderbelangen ist vom Ledignamenprinzip geprägt (vgl. Art. 270 f. ZGB; vgl. auch Art. 160 ZGB). Entgegen der Auffassung der Berufungskläger ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Aus- gangspunkt festhielt, Art. 30 ZGB müsse im Lichte der gesetzlichen Bestimmun- gen ausgelegt werden, welche das Ledignamenprinzip postulierten. Denn die Na- mensgebung für Kinder ist unter Vorbehalt der gesetzlich vorgesehenen Ausnah- men nicht der freien Wahl der Eltern überlassen (BGer 5A_805/2020 vom 8. De- zember 2021, E. 6.3). Den Berufungsklägern ist zwar grundsätzlich insoweit zuzu- stimmen, als mit einer Namensänderung eine Abweichung von der gesetzlichen Namensordnung gemäss Art. 160 bzw. Art. 270 ZGB einhergehen könnte. Denn über Art. 30 Abs. 1 ZGB lassen sich, wie es die Berufungskläger richtig ausfüh- ren, allfällige stossende Ergebnisse des Namensrechts korrigieren (BSK ZGB I- BÜHLER, 7. Aufl. 2022, Art. 270 N 16). Richtig ist auch, dass es vorliegend nicht darum geht, einen Namen zu übertragen, den die Berufungsklägerin 2 aufgrund einer früheren Ehe angenommen hat (act. 2, Rz. 30 f. und 38). All dies ändert aber nichts daran, dass für die Bewilligung einer Namensänderung entscheidend
- 14 - ist, ob das Vorliegen achtenswerter Gründe im Sinne von Art. 30 ZGB im konkre- ten Fall zu bejahen ist. Dies gilt – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Berufung auf BGE 108 II 247, E. 3 festhält – sowohl für das Ablegen des al- ten Namens wie auch für die Annahme des neuen Namens. Entgegen der Auffas- sung der Berufungskläger stellt es keine unrichtige Rechtsanwendung dar, im letzteren Zusammenhang die gesetzlich vorgesehenen Optionen zur Namenswahl zu berücksichtigen, bzw. zu verlangen, dass achtenswerte Gründe vorliegen müs- sen, um den Namen in Abweichung zur gesetzlich vorgesehenen Auswahlmög- lichkeit festzulegen.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Berufungskläger 1-3 trügen derzeit unterschiedliche Nachnamen (D._____, E._____ und B._____). Sie erwog, für sich allein genommen stelle der Wunsch, den Familiennamen des Kindes mit dem Namen eines Elternteils in Übereinstimmung zu bringen, einen achtenswerten Grund im Sinne von Art. 30 ZGB dar. Dennoch verneinte die Vor- instanz das Vorliegen achtenswerter Gründe für die von den Berufungsklägern konkret beabsichtigte Namensänderung (Übernahme des bei der Heirat erworbe- nen Familiennamens der Mutter anstelle ihres Ledignamens). Dies zum einen, weil sich das Ziel, den Namen des Berufungsklägers 1 in Gleichlauf mit dem Na- men eines Elternteils zu bringen, auch im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen erreichen lasse, da es dem Berufungskläger 1 offenstehe, den Ledigna- men des Berufungsklägers 3 (E._____) zu übernehmen (act. 7, E. 5.1 ff.). Zum anderen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine achtenswerten Gründe für die beantragte, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Namensände- rung dargelegt worden seien (act. 7, E. 5.3 ff.). Das Vorbringen, der Berufungsklä- ger sei mit dem Namen "D._____" im persönlichen Umfeld und alltäglichen Ver- kehr (Krankenversicherung, Ärzte, Kinderspital etc.) bereits sozialisiert, über- zeuge nicht. Da die Namensänderung nicht im Belieben des Einzelnen stehe, könne das unbewilligte Führen eines neuen Namens keinen achtenswerten Grund für einen Namensänderung hergeben. Ferner erwog die Vorinstanz, auch die Be- rufung auf die Gepflogenheiten im hinduistischen Glauben überzeuge nicht, da
- 15 - die staatliche und religiöse Namensgebung grundsätzlich voneinander zu unter- scheiden und zu trennen seien. Es könne sein, dass eine Person im religiösen Kontext einen anderen als ihren zivilrechtlichen Namen verwende. Dies sei vorlie- gend der Fall, da der Berufungskläger bereits auf den Namen "D._____" getauft worden sei (act. 7, E. 5.3 mit Verweis auf act. 8/2/5; vgl. hierzu auch act. 2, Rz. 13). Die religiöse Namensgebung stelle allerdings keinen hinreichenden Grund dar, den gleichen Namen auch zivilrechtlich führen zu dürfen (act. 7, E. 5.3).
E. 4.3.2 Was die Berufungskläger gegen die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz vorbringen, dringt nicht durch. Die Berufungskläger wiederholen zunächst das bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argument, es sei für die Berufungskläger aus persönlichen, kulturellen und religiösen Gründen ausge- schlossen, dass der Berufungskläger den Ledignamen des Vaters trage. Dies würde nach hinduistischer Auffassung bedeuten, dass der Berufungskläger 1 das Kind des väterlichen Grossvaters sei, was in der Glaubensgemeinschaft, Familie und Verwandtschaft zu Missverständnissen und ständigem Erklärungsbedarf führe (act. 2, Rz. 14). Damit berufen sich die Berufungskläger auf eine Missver- ständlichkeit und Erklärungsbedürftigkeit der Namensgebung, welche nach eige- ner Darstellung spezifisch nur in einem bestimmten kulturellen Kontext bzw. inner- halb der hinduistischen Glaubensgemeinschaft bestehen soll. Auf die vorinstanzli- chen Erwägungen, die staatliche und religiöse Namensgebung seien voneinander zu unterscheiden, es sei möglich, im religiösen Kontext einen anderen als den zi- vilrechtlichen Namen zu verwenden und eine religiöse Namensgebung stelle für sich keinen hinreichenden Grund dar, um denselben Namen auch zivilrechtlich führen zu dürfen (act. 7, E. 5.3), gehen die Berufungskläger nicht ein. Damit man- gelt es bereits an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem vorin- stanzlichen Entscheid. Zudem substantiieren und belegen die Berufungskläger die angesprochenen Nachteile nicht hinreichend. Aus der von den Berufungsklä- gern eingereichten Bestätigung des Tempels F._____ vom 3. September 2024 er- gibt sich zwar, dass es nach hinduistischem Glauben üblich sei, dass ein Kind den Nachnamen der Mutter trage und diese Regel ein wesentlicher Bestandteil des Glaubens sei (vgl. act. 8/2/5). Gleichzeitig geht aus der eingereichten Bestäti-
- 16 - gung hervor, dass der Berufungskläger 1 im Rahmen seiner Glaubensgemein- schaft bereits auf den Namen "A._____ D._____" getauft worden ist (act. 8/2/5; vgl. auch act. 2, Rz. 13). Es ist somit davon auszugehen, dass dem Berufungsklä- ger die Teilnahme am religiösen Leben in seiner Glaubensgemeinschaft offen steht und ohne Einschränkungen möglich ist. Ferner ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger innerhalb der Glaubensgemeinschaft den gewünschten Na- men führt, sodass sich die von den Berufungsklägern angeführte Erklärungsbe- dürftigkeit und Missverständlichkeit grundsätzlich nicht manifestieren sollte. So- weit dies dennoch der Fall wäre, könnte die Namensgebung mit Verweis auf die gesetzlichen Regelungen in der Schweiz erläutert werden. Dies erscheint nicht als relevante Beeinträchtigung, welche als achtenswerter Grund im Sinne von Art. 30 ZGB zu qualifizieren wäre.
E. 4.4.1 Die Berufungskläger monieren sodann, der vorinstanzliche Entscheid sei widersprüchlich und die Vorinstanz habe die Hürde für die Bejahung achtenswer- ter Gründe unverhältnismässig hoch angesetzt. Der Wunsch der Eltern, dem Kind aus kulturellen und religiösen Gründen nicht den Vaternamen zu geben, sei als achtenswerter Grund genauso zu respektieren, wie der Wunsch der Mutter, nicht zu ihrem Ledignamen zurückzukehren (act. 2, Rz. 37; vgl. hierzu auch nachste- hend, E. 4.11). Bereits das Bedürfnis der Eltern, dem Kind den Namen der Mutter zu geben, stelle Kraft ihrer Persönlichkeitsrechte für sich allein einen achtenswer- ten Grund für eine Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB dar, der ein Abweichen vom Ledignamen-Prinzip rechtfertige (vgl. act. 2, Rz. 36).
E. 4.4.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Anforderungen an Namens- änderungen mit der Revision von 2013 gesenkt wurden, genügen reine Unan- nehmlichkeiten nicht. Subjektive Gründe können zwar berücksichtigt werden, müssen jedoch eine gewisse Intensität aufweisen, andernfalls böte sich Raum für eine Namensänderung nach eigenen Wünschen, was mit der Gesetzesrevision nicht beabsichtigt wurde (vgl. BGE 145 III 49, E. 3.2; BGE 140 III 577, E. 3.3.3; OGer ZH vom 16. Januar 2024, NT230002, E. III.2 m.w.H.; OGer ZH vom 2. Ok- tober 2019, NT190001, E. III.1). Als Grund, weshalb der Berufungskläger 1 nicht
- 17 - von der gesetzlich vorgesehen Möglichkeit Gebrauch machen könne, den Ledi- gnamen des Berufungsklägers 3 zu tragen, führen die Berufungskläger vorliegend einzig kulturelle, persönliche und religiöse Gründe ins Feld, ohne diese im Einzel- nen zu konkretisieren. Genügte es, sich generell auf kulturelle, persönliche oder religiöse Gründe zu berufen, um eine von den gesetzlichen Bestimmungen abwei- chende Namensgebung bzw. -änderung zu begründen, wären die gesetzlichen Bestimmungen letztlich obsolet. Die von den Berufungsklägern angeführten As- pekte erreichen den erforderlichen Intensitätsgrad nicht, um die beantragte Na- mensänderung zu rechtfertigen. Nicht zu berücksichtigen ist in diesem Zusam- menhang die in der Berufung erstmals aufgestellte Behauptung, eine Überein- stimmung des Namens des Berufungsklägers 1 mit demjenigen der Mutter sei auch deshalb angezeigt, weil diese der hauptbetreuende Elternteil sei und als zentrale Ansprechpartnerin für Kinderärzte, Krankenkasse sowie administrative Angelegenheiten fungiere (vgl. act. 2, Rz. 15). Die Berufungskläger legen nicht dar, weshalb das Vorbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnte (vgl. vorstehend, E. 3.1). Selbst wenn die Behauptung zuträfe, wäre sie jedoch für sich kaum geeignet, um einen achtenswerten Grund im Sinne von Art. 30 ZGB zu begründen, da die elterliche Sorge vorliegend grund- sätzlich beiden Eltern gemeinsam zukommt (Art. 296 Abs. 2 ZGB; vgl. hierzu auch nachfolgend, E. 4.9.1).
E. 4.5 Nicht zu sehen ist sodann, inwiefern durch den vorinstanzlichen Entscheid das Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV) verletzt wäre, wie es die Berufungskläger behaupten (vgl. hierzu act. 2, Rz. 39). Nach der gesetzlichen Regelung können beide Eltern lediglich ihren jeweiligen Ledignamen an das Kind weitergeben. Das von den Berufungsklägern in diesem Zusammen- hang angeführte, bundesrätliche Zitat aus der Stellungnahme des Bundesrats zur Parlamentarischen Initiative 17.523 "Ermöglichung von Doppelnamen bei der Hei- rat" vom 24. Januar 2024, BBl 2024 359, wonach der soziale Druck auf Frauen, bei der Heirat den Namen des Ehemannes anzunehmen, trotz formeller Gleich- stellung nach wie vor gross sei (vgl. act. 2, Rz. 22, 39), erging in anderem Kontext und enthält keinen Erkenntniswert für die vorliegend zu beurteilenden Konstella- tion. Daraus können die Berufungskläger nichts zu ihren Gunsten ableiten.
- 18 -
E. 4.6 Dasselbe gilt für weitere Passagen der Berufungsschrift, in welchen die Be- rufungskläger aus der vorerwähnten Stellungnahme des Bundesrats zitieren (vgl. act. 2, Rz. 21 ff.) oder sich auf Äusserungen der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beziehen (act. 2, Rz. 40). Dass eine Revision des Namens- rechts im Raum steht, mittels welcher die Weitergabe des aktuellen gesetzlichen Namens der Eltern an die Kinder ermöglicht werden soll, beeinflusst das vorlie- gende Verfahren nicht. Dasselbe gilt für die im Kontext der Revisionsbestrebun- gen geäusserten Auffassungen, wonach das Ledignamenprinzip die Ehegatten und Eltern bei der Namenswahl unverhältnismässig einschränke, da es keine sachlichen Gründe gebe, die eine Beschränkung der Namenswahl rechtfertigen würden, wenn diese anlässlich einer Heirat oder Geburt des Kindes erfolge und die Auswahl auf die vorhandenen Namen beschränkt sei. Das Argument, das Le- dignamen-Prinzip könne angesichts des geplanten neuen Rechts, das vom Ledi- gnamen-Prinzip Abstand nehme, bei der Beurteilung der achtenswerten Gründe im Sinne von Art. 30 ZGB nicht mehr als massgeblicher Gesichtspunkt bei der Entscheidung über die vorliegende Namensänderung einbezogen werden, ver- fängt daher nicht. Dass ein Ermessensmissbrauch vorläge bzw. der vorinstanzli- che Entscheid qualifiziert falsch sein soll, weil er nicht auf der Basis einer geplan- ten, zukünftigen Gesetzesrevision erging (vgl. act. 2, Rz. 40), ist nicht ersichtlich.
E. 4.7 Auch der Umstand, dass das Ledignamenprinzip im Schrifttum bisweilen kritisiert und als Ausgleich für eine grosszügige Anwendung von Art. 30 ZGB plä- diert wird (vgl. act. 2, Rz. 32 ff. unter Berufung auf BADDELEY, FamPra 2020, S. 618 ff.) führt entgegen der Auffassung der Berufungskläger nicht dazu, dass der vorinstanzliche Entscheid unrichtig wäre. Die Kritik der Berufungskläger, die ausschliessliche Möglichkeit, dem Kind den Ledignamen des Vaters zu geben, würde die Namenswahl der Eltern unverhältnismässig einschränken (act. 2, Rz. 36) bzw. die Unmöglichkeit, den Namen der Mutter, den sie durch die Ehe mit dem Vater erworben habe, an das gemeinsame Kind weiterzugeben würde die Persönlichkeitsrechte der Eltern und des Kindes verletzen (act. 2, Rz. 46), richtet sich letztlich gegen das Ledignamenprinzip an sich. Dem muss auf dem Weg der Gesetzesrevision begegnet werden. Auch der behauptete Verstoss gegen Art. 8 EMRK (act. 2, Rz. 20, 46) ist nicht zu sehen. Da sich die nationalen Regelungen
- 19 - zum Namensrecht stark voneinander unterscheiden, räumt der EGMR den Mit- gliedstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum ein, wenn es um die Zulässigkeit einer Namensänderung geht (Karpenstein/Mayer-PÄTZOLD, 3. Aufl. 2022, EMRK Art. 8 N 2; OGer ZH vom 2. Dezember 2021, NT210001, E. 6.2). Ein Recht auf Namensänderung folgt aus Art. 8 EMRK nicht (HK-EMRK-NETTESHEIM, 5. Aufl. 2023, Art. 8 N 44).
E. 4.8 Sodann beziehen sich die Berufungskläger auf BSK ZGB-BÜHLER, 7. Aufl. 2022, Art. 270-270b, N 19, der ausführt, eine Namensänderung des namensge- benden Elternteils im Rahmen von Art. 270-270b ZGB erstrecke sich immer auch auf die unmündigen Kinder. Nach Auffassung der Berufungskläger sei derselbe Grundsatz auch für im Zeitpunkt der Namensänderung noch ungeborene Kinder zu berücksichtigen. Die Angleichung des Namens eines später geborenen Kindes an denjenigen des namensgebenden Elternteils, der seinen Namen zuvor geän- dert habe, stelle einen achtenswerten Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB dar (act. 2, Rz. 35). Dieser Schluss widerspricht jedoch dem gesetzlich verankerten Ledignamenprinzip. Die Äusserung BÜHLERS bezieht sich denn auch auf nach- trägliche Namensänderungen des namensgebenden Elternteils, was durch den Hinweis, es seien unter Vorbehalt von Art. 270b ZGB nur gemeinsame Namens- änderungen von Eltern bzw. Mutter oder Vater und Kind zulässig, deutlich wird (vgl. BSK ZGB-BÜHLER, 7. Aufl. 2022, Art. 270-270b, N 19). Für die vorliegende Konstellation sind der zitierten Kommentarstelle keine Anhaltspunkte zu entneh- men.
E. 4.9.1 Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (vgl. act. 7, E. 5.4 f.), liegen so- dann den von den Berufungsklägern herangezogenen Rechtsprechungsbeispie- len andere Sachverhaltskonstellationen zugrunde. In BGE 140 III 577 ging es um die Übernahme des Ledignamens der Mutter, welchen diese nach der Scheidung wieder angenommen hat und der nach der Scheidung die alleinige elterliche Sorge übertragen worden war. Vorliegend wird weder eine Namensänderung an den Ledignamen der Mutter beantragt, noch geht es darum, den Namen des Kin- des an den Namen der einzig sorgeberechtigten Person anzugleichen. Die Eltern
- 20 - üben die elterliche Sorge vielmehr gemeinsam aus (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die Auffassung der Berufungskläger, der in BGE 140 III 577 aufgestellte Grundsatz müsse dahingehend verallgemeinert werden, dass eine Namensänderung von ei- nem Elternteil zum anderen bei gemeinsamer elterlicher Sorge stets zu bewilligen sei, wenn beide Eltern das Gesuch gemeinsam stellen (act. 2, Rz. 41), findet im herangezogenen Entscheid keine Stütze. Diesem lässt sich, wie die Vorinstanz richtig festhielt (vgl. act. 7, E. 5.4), letztlich nur entnehmen, dass das Interesse des Kindes, gleich zu heissen wie ein Inhaber der elterlichen Sorge, grundsätzlich achtenswert ist, was weder seitens des Gemeindeamts noch seitens der Vorin- stanz in Abrede gestellt worden ist. Allerdings wurde berücksichtigt, dass diesem Interesse vorliegend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen durch die Namensänderung in den Ledignamen des Vaters entsprochen werden könnte (act. 7, E. 5.4), was nicht zu beanstanden ist.
E. 4.9.2 Zu dem von den Berufungsklägern herangezogenen Entscheid der Vorin- stanz im Verfahren JI 2023-3114 (act. 12/10.5) führte die Vorinstanz aus, auch in diesem Fall sei es um die Namensänderung eines Kindes gegangen, dessen Mut- ter unter sri-lankischem Recht den Vornamen des Vaters als Nachnamen ange- nommen habe und diesen geführten Nachnamen an das Kind habe weitergeben wollen. Anders als es vorliegend der Fall sei, habe das Kind aber neben der schweizerischen auch die britische Staatsangehörigkeit besessen und bereits ei- nen britischen Pass mit dem in der Schweiz ersuchten Namen gehalten. Eine Ver- weigerung der beantragten Namensänderung hätte dazu geführt, dass das Kind in Grossbritannien anders geheissen hätte als in der Schweiz. Vorliegend sei keine vergleichbare Situation gegeben (act. 7, E. 5.5). Die Berufungskläger sind der Auffassung, die Berufung der Vorinstanz auf die britische Zweitstaatsbürger- schaft stelle eine Schutzbehauptung dar. Die britische Zweitstaatsbürgerschaft des Kindes habe bei der Gutheissung der Namensänderung im Fall JI 2023-3114 keine Rolle gespielt und sei in der Begründung des Entscheids mit keinem Wort erwähnt worden. Vielmehr habe die Vorinstanz die Gutheissung der Namensän- derung damit begründet, dass der Wunsch, den Familiennamen des Kindes mit demjenigen ihrer Mutter in Übereinstimmung zu bringen, objektiv nachvollziehbar und als achtenswerter Grund im Sinn von Art. 30 ZGB anzusehen sei. Dies gelte
- 21 - genauso für den vorliegenden Fall. Die Bewilligung der Namensänderung dränge sich in casu sogar noch stärker auf, weil die Berufungsklägerin 2 (Mutter) den Na- men «D._____» nicht erst seit kurzer Zeit, sondern bereits seit über zwölf Jahren als ihren gesetzlichen Namen in der Schweiz führe und dieser ein Teil ihrer Per- sönlichkeit geworden sei. Ein Rechtsmissbrauch falle aufgrund des langen Zeitab- laufs zwischen dem Namenserwerb durch die Mutter und der Geburt des Kindes ausser Betracht. Schliesslich würde eine unterschiedliche Behandlung von Schweizer Staatsangehörigen im Vergleich zu Mehrfachstaatsangehörigen, die sich nicht auf Art. 37 Abs. 2 IPRG berufen können, bei der Beurteilung des Vorlie- gens eines achtenswerten Grundes im Sinn von Art. 30 ZGB auch gegen das Ge- bot der Rechtsgleichheit von Art. 8 Abs. 1 BV verstossen (act. 2, Rz. 42 f.).
E. 4.9.3 Die Beanstandungen der Berufungskläger verfangen nicht. Den Erwägun- gen des herangezogenen Entscheids JI 2023-3114 lässt sich durchaus entneh- men, dass es sich um eine Konstellation mit doppelter Staatsangehörigkeit han- delte (vgl. act. 12/10.5, E. 2.1 f.). Es kann somit nicht davon ausgegangen wer- den, dieser Aspekt sei nicht in die Entscheidung eingeflossen. Der Entscheid er- ging damit auf einer vom vorliegenden Verfahren verschiedenen Sachverhalts- grundlage. Ein Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit ist nicht zu sehen.
E. 4.10 Dass mit der Bewilligung der Namensführung «D._____» anlässlich der Heirat der Berufungskläger 2 und 3 eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden wäre, aufgrund welcher die Berufungskläger 2 und 3 in gutem Glauben davon hät- ten ausgehen dürfen, dass sie diesen Namen dereinst auch an ihre Kinder weiter- geben könnten (vgl. act. 2, Rz. 44), ist nicht ersichtlich. Die Bewilligung der Na- mensführung erfolgte seinerzeit gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IPRG gemäss dem da- maligen Heimatrecht der Berufungsklägerin 2. Vorliegend geht es um die Na- mensgebung bzw. Beurteilung eines Namensänderungsgesuchs auf der Grund- lage des geltenden Schweizer Rechts. Der gerügte Vertrauensschutzverstoss ist nicht zu sehen.
E. 4.11 Die Berufungskläger äussern sich sodann verschiedentlich dazu, weshalb es der Berufungsklägerin 2 nicht zumutbar sei, zu ihrem Ledignamen zurückzu- kehren (vgl. act. 2, Rz. 16, 37, 43). Diese vom Gemeindeamt zusätzlich ange-
- 22 - stellte Erwägung (vgl. act. 12/5, E. 2.11 f.) war für den vorinstanzlichen Entscheid nicht ausschlaggebend, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
E. 4.12 Dass die Namensänderung dem Kindeswohl dienen würde (vgl. act. 2, Rz. 45), mag grundsätzlich zutreffen. Nicht rechtsgenüglich dargelegt ist aber, in- wiefern die in Rz. 45 angeführten Aspekte (förderliche Auswirkung auf die psychi- sche Gesundheit der Eltern, Stärkung des Selbstverständnisses der Mutter, posi- tive Beeinflussung der Bindung zum Kind, harmonisches Familiengefüge und ge- sunde Kindesentwicklung) nicht auch durch die – der gesetzlichen Regelung ent- sprechende – Wahl des Ledignamens des Vaters erreicht werden könnten bzw. deren Erreichung beeinträchtigt wäre. Der Berufung ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg beschieden.
E. 5 Zusammenfassend kann der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgewor- fen werden, indem sie das Vorliegen achtenswerter Gründe im Sinne von Art. 30 ZGB verneint hat. Rechtsgenügliche, achtenswerte Gründe im Sinne von Art. 30 ZGB für die beantragte Namensführung wurden nicht dargelegt. Die Berufung ist entsprechend abzuweisen. Es liegt eine Minderheitsmeinung vor (act. 15; § 124 GOG). Diese ist den Beru- fungsklägern sowie der Vorinstanz und dem Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis zu bringen. IV.
Dispositiv
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 und § 11 GebVOG auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss den Berufungsklägern 2 und 3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 276 ZGB) und aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- Den unterliegenden Berufungsklägern ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die beantragte Zusprechung einer Parteient- - 23 - schädigung in Höhe der ihnen im Verfahren vor der Rekursinstanz und dem Ober- gericht entstandenen Anwaltskosten (act. 2, Rz. 47) ist entsprechend abzuweisen. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 29. Januar 2025 wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Berufungsklägern 2 und 3 auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung unter jeweiliger Beilage einer Kopie von act. 15 an die Berufungskläger, an das Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich sowie das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NT250001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 16. Mai 2025 in Sachen
1. A._____ [Vorname] B._____ [Nachname],
2. C._____ [Vorname] D._____ [Nachname],
3. D._____ [Vorname] E._____ [Nachname], Rekurrenten und Berufungskläger alle vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Y._____, betreffend Namensänderung Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kan- tons Zürich vom 29. Januar 2025 (2024-2633)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 12/1, sinngemäss) Es sei das Gesuch um Namensänderung zu bewilligen und der Regis- ter-Familienname von A._____ B._____, geb. tt.mm.2024, in A._____ D._____ abzuändern. Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich: (act. 12/12 = act. 8/2/2) I. Das Gesuch von A._____ B._____, geboren am tt.mm.2024 in Zürich ZH, von Zürich ZH, wohnhaft in Zürich ZH wird abgewie- sen. II. Die Kosten des Verfahrens betragen 600.00 Franken und werden den Eltern des Gesuchstellers unter solidarischer Haftung aufer- legt. III. [Rechtsmittel] IV. [Mitteilung] Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich: (act. 3 = act. 7 = act. 8/17) I. Der Rekurs von A._____ B._____, C._____ D._____ und D._____ E._____ gegen die Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, vom 7. August 2024 betreffend Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB wird ab- gewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
a) einer Staatsgebühr von Fr. 600.00
b) den Schreibgebühren von Fr. 140.00
c) den Kanzleiauslagen von Fr. 10.00 Total Fr. 750.00 werden den Rekurrenten auferlegt. Über die auferlegten Kosten stellt die Zentrale Inkassostelle am Obergericht des Kantons Zü- rich nach Eintritt der Rechtskraft separat Rechnung. III. Den Rekurrenten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. [Rechtsmittel] V. [Mitteilung]
- 3 - Berufungsanträge: (act. 2, S. 2) "1. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom
29. Januar 2025 sei aufzuheben.
2. Das Gesuch um Namensänderung vom 11. Juni 2024 sei zu be- willigen und der Register-Familienname von A._____ B._____, geb. tt.mm.2024, in A._____ D._____ abzuändern.
3. Das zuständige Zivilstandsamt sei anzuweisen, die Namensände- rung im Personenstandsregister einzutragen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates. Prozessualer Antrag: Es seien die vollständigen Akten des Verfahrens bei der Direktion der Justiz und des Innern zu edieren (Nr. 2024-2633)." Erwägungen: I.
1. C._____ D._____ (Rekurrentin und Berufungsklägerin 2, fortan Berufungs- klägerin 2) und D._____ E._____ (Rekurrent und Berufungskläger 3, fortan Beru- fungskläger 3) heirateten am tt. Oktober 2012. Im Zeitpunkt der Eheschliessung besass der Berufungskläger 3 das Schweizer Bürgerrecht. Die Berufungsklägerin 2 war sri-lankische Staatsbürgerin. Sie trug ursprünglich den Ledignamen "B._____" (act. 7, E. 4; act. 2, Rz. 5 f.). Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IPRG über- nahm die Berufungsklägerin 2 anlässlich der Eheschliessung nach sri-lankischem Namensrecht den Vornamen des Ehemannes "D._____" als Familiennamen, während der Berufungskläger seinen Ledignamen "E._____" behielt (act. 7, E. 4; act. 12/12, E. 2.6; act. 2, Rz. 8). A._____ B._____, der Rekurrent und Berufungs- kläger 1 (fortan Berufungskläger 1), ist der Sohn der Berufungskläger 2 und 3. Er wurde am tt.mm.2024 geboren (act. 12/4). Bei der Geburt hätten die Berufungs- kläger 2 und 3 den Namen "D._____" als Familiennamen des Berufungsklägers 1 angegeben bzw. vermerkt. Im Zivilstandsregister wurde der Berufungskläger 1 in
- 4 - der Folge mit dem Ledignamen der Berufungsklägerin 2, "B._____", eingetragen (act. 7, E. 4; act. 12/12, E. 2.6; act. 2, Rz. 10 f.).
2. Mit Gesuchsformular stellten die Berufungskläger 2 und 3 am 10. Juni 2024 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen (fortan Ge- meindeamt), ein Gesuch um Bewilligung der Änderung des Familiennamens des Berufungsklägers 1 von "B._____" in "D._____" (act. 12/1 = act. 12/11.1). Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 forderte das Gemeindeamt die Berufungskläger zur Einreichung eines aktuellen Familienausweises auf (act. 12/3). In der Folge gab das Gemeindeamt den Berufungsklägern im Sinne der Gewährung des rechtli- chen Gehörs die Möglichkeit, sich bis zum 16. Juli 2024 zur geplanten Ablehnung der Namensänderung zu äussern (act. 12/5). Mit E-Mail vom 18. Juni 2024 wandte sich die Berufungsklägerin 2 an das Gemeindeamt, woraufhin sie vom Gemeindeamt gleichentags ersucht wurde, ihre Stellungnahme schriftlich per Post einzureichen (act. 12/6). Die Berufungskläger 2 und 3 reichten ihre Stellung- nahme in der Folge mit Eingabe vom 19. Juni 2024 ein und verlangten für den Fall der Abweisung (sinngemäss) die Zustellung eines begründeten und anfecht- baren Entscheids (act. 12/7). Mit Mitteilung vom 19. Juni 2024 informierte das Ge- meindeamt, dass es an der geplanten Abweisung der Namensänderung festhalte und stellte die Zustellung des beantragten kostenpflichtigen, begründeten und an- fechtbaren Entscheids in Aussicht (act. 12/8). Mit E-Mail vom 23. Juni 2024 er- suchte die Berufungsklägerin 2 das Gemeindeamt, mit dem Erlass des anfechtba- ren Entscheids bis Mitte Juli 2024 zuzuwarten. Das Gemeindeamt bestätigte mit E-Mail vom 25. Juni 2024, dass einstweilen zugewartet werde und der Entscheid verfügt werde, sofern bis zum 15. Juli 2024 keine schriftliche Rückmeldung einge- gangen sei. Gleichzeitig wies das Gemeindeamt darauf hin, dass die Stellung- nahme zwingend per Post eingereicht werden müsse (act. 12/9). Am 1. Juli 2024 reichte die Rechtsvertreterin der Berufungskläger 2 und 3 eine Stellungnahme mit Beilagen ein (act. 12/10, act. 12/10.1-10.8). Mit Mitteilung vom 2. Juli 2024 infor- mierte das Gemeindeamt, dass es weiterhin an der geplanten Abweisung der Na- mensänderung festhalte und stellte die Zustellung des kostenpflichtigen, begrün- deten Entscheids in Aussicht. Gleichzeitig stellte es der Rechtsvertreterin der Be-
- 5 - rufungskläger die Akten zu (act. 12/11; act. 12/11.1). Mit Verfügung vom 7. Au- gust 2024 wies das Gemeindeamt das Gesuch der Berufungskläger um Namens- änderung ab (act. 12/12 = act. 8/2/2).
3. Dagegen erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 5. September 2024 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalse- kretariat (fortan Vorinstanz). Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Gemeindeamts vom 7. August 2024 und die Änderung des Regis- ter-Familiennamens des Berufungsklägers 1 von "A._____ B._____" in " A._____ D._____" (act. 8/1). Mit Schreiben vom 6. September 2024 zeigte die Vorinstanz den Berufungsklägern den Eingang des Rekurses an und ersuchte das Gemeindeamt um Stellungnahme sowie Akteneinreichung (act. 8/3). Das Ge- meindeamt übermittelte die Verfahrensakten und erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Berufungskläger beantragte (act. 8/4). Die Berufungskläger äusserten sich dazu mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 (act. 8/10). Das Gemein- deamt hielt mit Schreiben vom 7. November 2024 an den bisherigen Ausführun- gen und Anträgen fest (act. 8/13). Mit E-Mail vom 14. November 2024 teilte die Rechtsvertreterin der Berufungskläger mit, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet werde (act. 8/16). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 wies die Vorin- stanz den Rekurs der Berufungskläger ab, auferlegte ihnen die Verfahrenskosten von total Fr. 750.– und sprach ihnen keine Parteientschädigung zu (act. 3 = act. 7 = act. 8/17, S. 7).
4. Gegen diese Verfügung gelangten die Berufungskläger rechtzeitig mit Beru- fung vom 3. März 2025 an die Kammer (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 8/19). Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Änderung des Register-Familiennamens des Berufungsklägers 1 in A._____ D._____ (act. 2, S. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-19) sowie des Gemeindeamtes (act. 12/1-15) wurden beigezogen. Der mit Verfügung vom
10. März 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– (act. 9) wurde frist- gerecht geleistet (act. 10 und 13). Die Sache erweist sich als spruchreif.
- 6 - II.
1. Namensänderungen erfolgen nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ein Gesuch hin. Für die Bewilligung solcher Gesuche ist im Kanton Zürich der Regie- rungsrat zuständig (Art. 30 Abs. 1 ZGB, § 45 Abs. 1 Ziffer 15 EG ZGB/ZH). Ge- nauer gesagt besteht ein zweistufiger verwaltungsinterner Instanzenzug: Zu- nächst entscheidet das Gemeindeamt des Kantons Zürich über die Namensände- rung (§ 66 und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR], LS 172.11). Gegen dessen Entscheid steht der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, zur Verfügung (§ 19 b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG], LS 175.2). Das Verfahren vor dem Ge- meindeamt und der Direktion der Justiz und des Innern richtet sich nach den Re- geln des im vorangegangenen verwaltungsrechtlichen Verfahren massgebenden Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG), wobei § 71 VRG die ergänzende An- wendung der Vorschriften der ZPO betreffend die Prozessleitung, das prozessu- ale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel; Art. 124-149 ZPO) statuiert. Der Ent- scheid der Direktion betreffend Namensänderung kann mit Berufung beim Ober- gericht des Kantons Zürich angefochten werden (§ 45 EG ZGB/ZH, § 50 lit. c und § 176 GOG/ZH, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO); dieses Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbe- stimmungen des GOG (§ 176 Abs. 2 GOG/ZH). Im Rahmen der Anwendbarkeit der ZPO stellen Namensänderungen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar; die Verfahren sind summarischer Natur (vgl. Art. 248 lit. e ZPO).
2. Das Gesuch auf Namensänderung kann, soweit es wie vorliegend um ein urteilsunfähiges Kind geht, vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Interes- senkollisionen, welche es zu berücksichtigen gölte (vgl. OFK ZGB-BÜCHLER,
4. Aufl. 2021, Art. 30 N 6), sind vorliegend nicht ersichtlich. 3. 3.1. Die Berufung ist innert Frist schriftlich, mit Anträgen versehen und begrün- det einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Art. 314 ZPO). Es kann die unrichtige
- 7 - Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gerügt werden kann jede Rechtsverletzung und insbesondere auch die Unangemessenheit. Bei der Rüge der Unangemessenheit ist zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgeermessen zu unterscheiden. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht befugt, eigenes Rechtsfolgeermessen ohne weiteres an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. SCHWENDENER, DIKE- Komm ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 310 N 8 ff.). Die Berufungsbegründung hat sich sachbezogen und substantiiert mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, in der Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte (und von ihr Diskutierte) zu wiederholen. Vielmehr gilt es konkret zu rügen und aufzuzeigen, weshalb und in welchen Be- langen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche (vorgebrachten) Tatsachenbehauptungen sowie Dokumente diese Argumentation stützen (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 34 ff.; ausführlich auch OGer ZH NG140011 vom 1. Juni 2015 E. III./2.2.1.). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Be- rufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorge- bracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3.2. Unter dem Titel "Sachverhalt" (act. 2, Rz. 5 ff.) schildern die Berufungsklä- ger den Sachverhalt aus ihrer Sicht, ohne sich dabei auf den angefochtenen Ent- scheid zu beziehen bzw. aufzuzeigen, inwiefern allfällige, davon abweichende Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz auf unrichtiger Rechtsanwendung bzw. unrichtiger Sachverhaltsfeststellung (Art. 310 ZPO) beruhen würden. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. Dasselbe gilt, soweit die Berufungskläger in der Berufungsschrift lediglich ihren bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rechtsstandpunkt wiederho- len, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen, oder ihren Ausführungen einen Katalog angeblich verletzter Rechtsbe- stimmungen voranstellen (vgl. act. 2, Rz. 20), ohne einen hinreichenden Bezug
- 8 - zum vorinstanzlichen Entscheid herzustellen. Auf die Vorbringen der Berufungs- kläger in der Berufung ist daher im Nachfolgenden nur insoweit einzugehen, als sie auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug nehmen und sich mit ihnen aus- einandersetzen. Zudem ist auf die Vorbringen nur soweit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist. III.
1. Der bürgerliche Name einer Person ist grundsätzlich unveränderlich (BGE 140 III 577 E. 3.2). Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann allerdings die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung ihres Namens bewilligen, wenn "achtenswerte Gründe" vorliegen. Ob im Einzelfall solche Motive für eine Na- mensänderung gegeben sind, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4 ZGB). Dazu sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen und abzuwägen. Von vornherein für eine Namensänderung ausser Betracht fallen müssen Gründe, die rechtswidrig, missbräuchlich oder sittenwidrig sind. Als Gründe für eine Namens- änderung sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Natur denkbar. Neben objektiven Gründen ist auch die subjektive oder gefühlsmässige Komponente der Begründung der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Rein subjektive Empfindungen und Unannehmlichkeiten be- gründen demgegenüber keinen Namensänderungsanspruch. Die angerufenen Gründe müssen objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Schwere sein. Denn der Name darf seine identifizierende Funktion nicht verlieren und es geht nicht darum, den Grundsatz seiner Unveränderlichkeit zu umgehen. Die Bewilligung der Namensänderung darf sich nur auf Tatsachen stützen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat. Wer eine Na- mensänderung begehrt, muss beweisen, dass deren Voraussetzungen und dazu gehörigen Sachverhalte, die als achtenswerte Gründe angerufen werden, vorlie- gen (BGE 145 III 49, E. 3.2 = Pra 108 [2019] Nr. 76; OGer ZH NT160001 vom 29. Juni 2016 E. III.1, m.w.H.; OGer ZH NT190001 vom 2. Oktober 2019 E. III.1; OGer ZH NT200002 vom 22. Dezember 2020 E. 3.3).
- 9 - 2. 2.1. Zur Begründung der beantragten Namensänderung brachten die Beru- fungskläger im vorangegangenen verwaltungsrechtlichen Verfahren zusammen- gefasst vor, nach sri-lankischem Recht übernehme die Ehefrau den Vornamen des Ehemannes als Familiennamen, den sie dann an ihre Kinder weitergebe. Im Hinblick auf die Familiengründung habe sich die Berufungsklägerin 2 dieser Tradi- tion angeschlossen und gemäss ihrem Heimatrecht gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IPRG den Vornamen ihres Ehemannes "D._____" als Familiennamen angenom- men. Die Beurkundung und Bewilligung des Familiennamens "D._____" im Zivil- standsregister anlässlich der Heirat würden belegen, dass die Namensführung rechtmässig sei und nicht gegen den schweizerischen Ordre public gemäss Art. 17 IPRG verstosse. Bei der Geburt des Berufungsklägers 1 sei bei der Ge- burtsmeldung der Name "D._____" angegeben worden. Dennoch habe auf der Geburtsurkunde des Berufungsklägers 1 der Familienname "B._____" figuriert. Die Berufungskläger seien in der Folge darüber aufgeklärt worden, dass der Beru- fungskläger 1 in Anwendung von Art. 270 Abs. 1 ZGB den Ledignamen der Beru- fungsklägerin 2 erhalten habe. Daraufhin hätten die Berufungskläger für ihren Sohn einen Antrag auf Namensänderung gestellt, damit dieser den Familienna- men der Mutter "D._____" tragen könne (act. 12/10, Rz. 5 f.; act. 8/1, Rz. 8, 10 ff.). 2.2. Die Voraussetzungen für die Namensänderung seien erfüllt. Mit dem neuen Recht seien nicht mehr "wichtige" sondern nur noch "achtenswerte" Gründe erforderlich. Dies betreffe vor allem die Namensführung von Kindern, die eine Namensänderung des Elternteils, bei dem sie aufwüchsen, mittragen und gleich heissen können sollten wie ihre Eltern (act. 12/10, Rz. 9; act. 8/1, Rz. 8). Das nachgewiesene Bedürfnis einer Übereinstimmung des Namens des Kindes mit demjenigen des namensgebenden Elternteils stelle gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung einen achtenswerten Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB dar. Dies sei vorliegend der Fall, da der Berufungskläger 1 einen anderen Namen als seine beiden Eltern trage (act. 12/10, Rz. 10 ff.; act. 8/1, Rz. 12 ff. mit Verweis auf BGE 140 III 577). Für den Berufungskläger 1 werde ferner seit Ge-
- 10 - burt ausschliesslich der Name "D._____" verwendet. Im Falle einer Namensdiffe- renz bestünde ein stetiger Erklärungsbedarf, was zu Mehraufwand und zusätzli- chen Umtrieben im täglichen Leben und gegenüber Behörden führen würde (act. 12/10, Rz. 16; act. 12/7; act. 8/1, Rz. 23). Eine Rückkehr zu ihrem Ledigna- men, den sie seit zwölf Jahren nicht mehr führe, sei der Berufungsklägerin 2 nicht zumutbar (act. 8/1, Rz. 9, 25). Eine Namensänderung des Berufungsklägers 1 auf den Familiennamen des Vaters "E._____" (Berufungskläger 3) sei aus religiösen und kulturellen Gründen ausgeschlossen (act. 8/1, Rz. 26 mit Verweis auf act. 8/2/5; act. 12/10, Rz. 18). Ein Anspruch des Kindes, den Familiennamen ei- nes Elternteils zu tragen, ergebe sich auch aus dem Recht auf Achtung des Pri- vat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Auch unter dem Aspekt des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UN-KRK sei es nicht vertretbar, wenn der Berufungskläger 1 genötigt würde, einen "fremden Namen" zu tragen (act. 12/10, Rz. 14 f.; act. 8/1, Rz. 20, 22). Es wäre widersprüchlich und widerspräche der ratio legis von Art. 37 Abs. 2 IPRG, wenn die Mutter ihren in der Schweiz rechtmässig erworbenen Familienna- men nicht an ihre Nachkommen weitergeben dürfe. Dies widerspräche dem Grundsatz, dass sich eine Namensänderung des namensgebenden Elternteils im Rahmen von Art. 270-270b ZGB immer auch auf die unmündigen Kinder erstre- cke (act. 12/10, Rz. 13; act. 8/1, Rz. 18 f.). Die Ablehnung der Namensänderung stelle ein widersprüchliches Verhalten der Behörde dar und verletze den Vertrau- ensschutz (act. 8/1, Rz. 16). Ferner beriefen sich die Berufungskläger darauf, dass die Direktion der Justiz und des Innern in einem Entscheid in einem analo- gen Fall (Verfahren-Nr. 2023-3114, act. 12/10.5) eine ablehnende Verfügung des Gemeindeamtes Zürich aufgehoben und die Namensänderung des Kindes zum aktuellen Familiennamen der Mutter, welcher dem Vornamen des Vaters entspre- che, bewilligt habe (act. 12/10, Rz. 8; act. 8/1, Rz. 15 f.). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen das schweizerische Namensrecht gehe auch nach der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung von Art. 30 Abs. 1 ZGB vom Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens einer natürlichen Person
- 11 - aus. Zwar hätten die Hürden zur Namensänderung mit der neuen Voraussetzung "achtenswerter Gründe" gesenkt werden sollen. Nach wie vor sollte aber nicht die Möglichkeit gewährt werden, den Namen nach eigenem Wunsch ändern zu kön- nen (act. 7, E. 3.1 m.w.H.). 3.2. Der Wunsch, den Namen des Sohnes mit dem Namen eines Elternteils in Übereinstimmung zu bringen, erscheine objektiv nachvollziehbar und stelle für sich allein genommen einen achtenswerten Grund i.S.v. Art. 30 ZGB dar (act. 7, E. 5.1). Das geltende Recht lege aber in Art. 270 Abs. 1 und 2 ZGB fest, dass ein Elternteil nur seinen Ledignamen an das Kind weitergeben könne. Art. 30 ZGB sei vor dem Hintergrund von Art. 270 ZGB, der das Ledignamenprinzip vorsehe, aus- zulegen. Das Ziel, den Namen des Sohnes in Gleichlauf mit dem Namen eines El- ternteils zu bringen, könne vorliegend im Einklang mit Art. 270 ZGB erreicht wer- den, da es dem Sohn offenstehe, den Ledignamen seine Vaters ("E._____") an- zunehmen (act. 7, E. 5.2). Zu den weiteren von den Berufungsklägern angeführ- ten Gründen führte die Vorinstanz aus, das Vorbringen, der Berufungskläger 1 sei im persönlichen Umfeld sowie im alltäglichen Verkehr bereits sozialisiert, über- zeuge nicht. Die Namensänderung stehe nicht im Belieben des Einzelnen, wes- halb ein unbewilligtes Führen eines neuen Namens grundsätzlich keinen achtens- werten Grund für eine Namensänderung hergeben könne. Auch das Argument, nach dem hinduistischen Glauben sei es üblich und bedeutsam, dass ein Kind den (geführten) Nachnamen der Mutter trage, überzeuge nicht, da die religiöse Namensgebung an sich keinen hinreichenden Grund darstelle, den gleichen Na- men auch zivilrechtlich führen zu dürfen (act. 7, E. 5.3). Ferner erwog die Vorin- stanz, aus dem von den Berufungsklägern zitierten Leitentscheid BGE 140 III 577 und dem von Berufungsklägern herangezogenen Fall JI 2023-3114 ergebe sich nichts anderes, zumal den Entscheiden andere Sachverhaltskonstellationen zu- grunde gelegen hätten (act. 7, E. 5.4 f.). 3.3. Entsprechend wies die Vorinstanz den Rekurs ab. 4.
- 12 - 4.1. Die Berufungskläger führen in der Berufung einleitend aus, der amtliche Name des Berufungsklägers 1 "B._____" weiche vom Namen beider Eltern ab. Es widerspreche dem Anliegen der Eltern, ihrem Kind den Familiennamen [recte: Le- dignamen] der Mutter zu geben. Sie hätten bereits bei der Eheschliessung gegen- über den Behörden erklärt, dass ihre künftigen Kinder den Familiennamen der Mutter tragen solle; das Prinzip des Ledignamens sei ihnen nicht bekannt gewe- sen. Vielmehr seien sie selbstverständlich davon ausgegangen, ihr Kind werde den von der Berufungsklägerin 2 bei der Eheschliessung angenommenen Namen "D._____" tragen können (act. 2, Rz. 12). Dies sei der Wunsch beider Eltern und entspreche der hinduistischen Kultur und Religion, welcher die Berufungskläger angehörten (act. 2, Rz. 13). 4.2. 4.2.1. Die Berufungskläger rügen sodann die vorinstanzliche Erwägung, Art. 30 ZGB müsse vor dem Hintergrund von Art. 270 ZGB, welcher das Ledignamenprin- zip vorsehe, ausgelegt werden (vgl. act. 7, E. 5.2). Nach Auffassung der Beru- fungskläger verletze die Vorinstanz die Persönlichkeitsrechte der Berufungskläger und wende Art. 30 ZGB qualifiziert falsch an, indem sie die Berufungskläger wie- der auf die gesetzliche Ordnung verweise, wonach ein Kind den Ledignamen ei- nes Elternteils erhalte. Es liege in der Natur von Namensänderungen nach Art. 30 ZGB, dass diese von der gesetzlichen Ordnung abwichen. Der Gesetzgeber habe mit Art. 30 Abs. 1 ZGB bewusst die Möglichkeit einer Korrektur zur gesetzlichen Namensordnung geschaffen. Art. 30 Abs. 1 ZGB könne als zusätzliches Institut korrigierend in Fällen eingreifen, wenn die gesetzliche Namensordnung von Art. 270 ZGB für Kinder zu einem unerwünschten und stossenden Ergebnis führe. Eine entsprechende Namensänderung sei immer dann zu bewilligen, wenn hierzu Gründe vorlägen, die nicht geradezu belanglos, sondern einsichtig erschienen und die nicht rechtswidrig, missbräuchlich oder sittenwidrig seien. Namentlich setzten "achtenswerte Gründe" nicht voraus, dass der Name des Kindes für die- ses zu konkreten und ernsthaften sozialen Nachteilen führe. Vielmehr sei bereits das nachgewiesene Bedürfnis einer Übereinstimmung des Namens des Kindes
- 13 - mit demjenigen des Inhabers der elterlichen Sorge grundsätzlich als achtenswer- ter Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB zu betrachten (act. 2, Rz. 28 f.). Ferner führen die Berufungskläger aus, es sei zwar richtig, dass das Recht der Revision von 2013 auf dem Ledignamenprinzip basiere. Der gemeinsame Fa- milienname eines Ehepaares könne nur der Ledigname eines der Ehegatten sein und nur ein solcher Name könne an die Kinder weitergegeben werden (Art. 160 Abs. 2 und 3, Art. 270 ZGB). Dies mache den durch Heirat erworbenen Namen nicht übertragbar. Mit dem Ledignamenprinzip habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass unbeteiligte Personen, namentlich geschiedene Ehegatten, Namens- geber für Kinder sein könnten, die aus einer späteren Ehe oder Beziehung hervor- gehen würden. Vorliegend gehe es jedoch nicht um die Übertragung eines Na- mens, den die Mutter aufgrund einer früheren Ehe angenommen habe, sondern um die Übertragung des Namens der Mutter, den sie bei der Eheschliessung mit dem Vater des betroffenen Kindes rechtmässig erworben habe, was ein entschei- dender Unterschied sei (act. 2, Rz. 30 f., 38). 4.2.2. Das geltende Namensrecht in Kinderbelangen ist vom Ledignamenprinzip geprägt (vgl. Art. 270 f. ZGB; vgl. auch Art. 160 ZGB). Entgegen der Auffassung der Berufungskläger ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Aus- gangspunkt festhielt, Art. 30 ZGB müsse im Lichte der gesetzlichen Bestimmun- gen ausgelegt werden, welche das Ledignamenprinzip postulierten. Denn die Na- mensgebung für Kinder ist unter Vorbehalt der gesetzlich vorgesehenen Ausnah- men nicht der freien Wahl der Eltern überlassen (BGer 5A_805/2020 vom 8. De- zember 2021, E. 6.3). Den Berufungsklägern ist zwar grundsätzlich insoweit zuzu- stimmen, als mit einer Namensänderung eine Abweichung von der gesetzlichen Namensordnung gemäss Art. 160 bzw. Art. 270 ZGB einhergehen könnte. Denn über Art. 30 Abs. 1 ZGB lassen sich, wie es die Berufungskläger richtig ausfüh- ren, allfällige stossende Ergebnisse des Namensrechts korrigieren (BSK ZGB I- BÜHLER, 7. Aufl. 2022, Art. 270 N 16). Richtig ist auch, dass es vorliegend nicht darum geht, einen Namen zu übertragen, den die Berufungsklägerin 2 aufgrund einer früheren Ehe angenommen hat (act. 2, Rz. 30 f. und 38). All dies ändert aber nichts daran, dass für die Bewilligung einer Namensänderung entscheidend
- 14 - ist, ob das Vorliegen achtenswerter Gründe im Sinne von Art. 30 ZGB im konkre- ten Fall zu bejahen ist. Dies gilt – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Berufung auf BGE 108 II 247, E. 3 festhält – sowohl für das Ablegen des al- ten Namens wie auch für die Annahme des neuen Namens. Entgegen der Auffas- sung der Berufungskläger stellt es keine unrichtige Rechtsanwendung dar, im letzteren Zusammenhang die gesetzlich vorgesehenen Optionen zur Namenswahl zu berücksichtigen, bzw. zu verlangen, dass achtenswerte Gründe vorliegen müs- sen, um den Namen in Abweichung zur gesetzlich vorgesehenen Auswahlmög- lichkeit festzulegen. 4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Berufungskläger 1-3 trügen derzeit unterschiedliche Nachnamen (D._____, E._____ und B._____). Sie erwog, für sich allein genommen stelle der Wunsch, den Familiennamen des Kindes mit dem Namen eines Elternteils in Übereinstimmung zu bringen, einen achtenswerten Grund im Sinne von Art. 30 ZGB dar. Dennoch verneinte die Vor- instanz das Vorliegen achtenswerter Gründe für die von den Berufungsklägern konkret beabsichtigte Namensänderung (Übernahme des bei der Heirat erworbe- nen Familiennamens der Mutter anstelle ihres Ledignamens). Dies zum einen, weil sich das Ziel, den Namen des Berufungsklägers 1 in Gleichlauf mit dem Na- men eines Elternteils zu bringen, auch im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen erreichen lasse, da es dem Berufungskläger 1 offenstehe, den Ledigna- men des Berufungsklägers 3 (E._____) zu übernehmen (act. 7, E. 5.1 ff.). Zum anderen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keine achtenswerten Gründe für die beantragte, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Namensände- rung dargelegt worden seien (act. 7, E. 5.3 ff.). Das Vorbringen, der Berufungsklä- ger sei mit dem Namen "D._____" im persönlichen Umfeld und alltäglichen Ver- kehr (Krankenversicherung, Ärzte, Kinderspital etc.) bereits sozialisiert, über- zeuge nicht. Da die Namensänderung nicht im Belieben des Einzelnen stehe, könne das unbewilligte Führen eines neuen Namens keinen achtenswerten Grund für einen Namensänderung hergeben. Ferner erwog die Vorinstanz, auch die Be- rufung auf die Gepflogenheiten im hinduistischen Glauben überzeuge nicht, da
- 15 - die staatliche und religiöse Namensgebung grundsätzlich voneinander zu unter- scheiden und zu trennen seien. Es könne sein, dass eine Person im religiösen Kontext einen anderen als ihren zivilrechtlichen Namen verwende. Dies sei vorlie- gend der Fall, da der Berufungskläger bereits auf den Namen "D._____" getauft worden sei (act. 7, E. 5.3 mit Verweis auf act. 8/2/5; vgl. hierzu auch act. 2, Rz. 13). Die religiöse Namensgebung stelle allerdings keinen hinreichenden Grund dar, den gleichen Namen auch zivilrechtlich führen zu dürfen (act. 7, E. 5.3). 4.3.2. Was die Berufungskläger gegen die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz vorbringen, dringt nicht durch. Die Berufungskläger wiederholen zunächst das bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argument, es sei für die Berufungskläger aus persönlichen, kulturellen und religiösen Gründen ausge- schlossen, dass der Berufungskläger den Ledignamen des Vaters trage. Dies würde nach hinduistischer Auffassung bedeuten, dass der Berufungskläger 1 das Kind des väterlichen Grossvaters sei, was in der Glaubensgemeinschaft, Familie und Verwandtschaft zu Missverständnissen und ständigem Erklärungsbedarf führe (act. 2, Rz. 14). Damit berufen sich die Berufungskläger auf eine Missver- ständlichkeit und Erklärungsbedürftigkeit der Namensgebung, welche nach eige- ner Darstellung spezifisch nur in einem bestimmten kulturellen Kontext bzw. inner- halb der hinduistischen Glaubensgemeinschaft bestehen soll. Auf die vorinstanzli- chen Erwägungen, die staatliche und religiöse Namensgebung seien voneinander zu unterscheiden, es sei möglich, im religiösen Kontext einen anderen als den zi- vilrechtlichen Namen zu verwenden und eine religiöse Namensgebung stelle für sich keinen hinreichenden Grund dar, um denselben Namen auch zivilrechtlich führen zu dürfen (act. 7, E. 5.3), gehen die Berufungskläger nicht ein. Damit man- gelt es bereits an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem vorin- stanzlichen Entscheid. Zudem substantiieren und belegen die Berufungskläger die angesprochenen Nachteile nicht hinreichend. Aus der von den Berufungsklä- gern eingereichten Bestätigung des Tempels F._____ vom 3. September 2024 er- gibt sich zwar, dass es nach hinduistischem Glauben üblich sei, dass ein Kind den Nachnamen der Mutter trage und diese Regel ein wesentlicher Bestandteil des Glaubens sei (vgl. act. 8/2/5). Gleichzeitig geht aus der eingereichten Bestäti-
- 16 - gung hervor, dass der Berufungskläger 1 im Rahmen seiner Glaubensgemein- schaft bereits auf den Namen "A._____ D._____" getauft worden ist (act. 8/2/5; vgl. auch act. 2, Rz. 13). Es ist somit davon auszugehen, dass dem Berufungsklä- ger die Teilnahme am religiösen Leben in seiner Glaubensgemeinschaft offen steht und ohne Einschränkungen möglich ist. Ferner ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger innerhalb der Glaubensgemeinschaft den gewünschten Na- men führt, sodass sich die von den Berufungsklägern angeführte Erklärungsbe- dürftigkeit und Missverständlichkeit grundsätzlich nicht manifestieren sollte. So- weit dies dennoch der Fall wäre, könnte die Namensgebung mit Verweis auf die gesetzlichen Regelungen in der Schweiz erläutert werden. Dies erscheint nicht als relevante Beeinträchtigung, welche als achtenswerter Grund im Sinne von Art. 30 ZGB zu qualifizieren wäre. 4.4. 4.4.1. Die Berufungskläger monieren sodann, der vorinstanzliche Entscheid sei widersprüchlich und die Vorinstanz habe die Hürde für die Bejahung achtenswer- ter Gründe unverhältnismässig hoch angesetzt. Der Wunsch der Eltern, dem Kind aus kulturellen und religiösen Gründen nicht den Vaternamen zu geben, sei als achtenswerter Grund genauso zu respektieren, wie der Wunsch der Mutter, nicht zu ihrem Ledignamen zurückzukehren (act. 2, Rz. 37; vgl. hierzu auch nachste- hend, E. 4.11). Bereits das Bedürfnis der Eltern, dem Kind den Namen der Mutter zu geben, stelle Kraft ihrer Persönlichkeitsrechte für sich allein einen achtenswer- ten Grund für eine Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB dar, der ein Abweichen vom Ledignamen-Prinzip rechtfertige (vgl. act. 2, Rz. 36). 4.4.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Anforderungen an Namens- änderungen mit der Revision von 2013 gesenkt wurden, genügen reine Unan- nehmlichkeiten nicht. Subjektive Gründe können zwar berücksichtigt werden, müssen jedoch eine gewisse Intensität aufweisen, andernfalls böte sich Raum für eine Namensänderung nach eigenen Wünschen, was mit der Gesetzesrevision nicht beabsichtigt wurde (vgl. BGE 145 III 49, E. 3.2; BGE 140 III 577, E. 3.3.3; OGer ZH vom 16. Januar 2024, NT230002, E. III.2 m.w.H.; OGer ZH vom 2. Ok- tober 2019, NT190001, E. III.1). Als Grund, weshalb der Berufungskläger 1 nicht
- 17 - von der gesetzlich vorgesehen Möglichkeit Gebrauch machen könne, den Ledi- gnamen des Berufungsklägers 3 zu tragen, führen die Berufungskläger vorliegend einzig kulturelle, persönliche und religiöse Gründe ins Feld, ohne diese im Einzel- nen zu konkretisieren. Genügte es, sich generell auf kulturelle, persönliche oder religiöse Gründe zu berufen, um eine von den gesetzlichen Bestimmungen abwei- chende Namensgebung bzw. -änderung zu begründen, wären die gesetzlichen Bestimmungen letztlich obsolet. Die von den Berufungsklägern angeführten As- pekte erreichen den erforderlichen Intensitätsgrad nicht, um die beantragte Na- mensänderung zu rechtfertigen. Nicht zu berücksichtigen ist in diesem Zusam- menhang die in der Berufung erstmals aufgestellte Behauptung, eine Überein- stimmung des Namens des Berufungsklägers 1 mit demjenigen der Mutter sei auch deshalb angezeigt, weil diese der hauptbetreuende Elternteil sei und als zentrale Ansprechpartnerin für Kinderärzte, Krankenkasse sowie administrative Angelegenheiten fungiere (vgl. act. 2, Rz. 15). Die Berufungskläger legen nicht dar, weshalb das Vorbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnte (vgl. vorstehend, E. 3.1). Selbst wenn die Behauptung zuträfe, wäre sie jedoch für sich kaum geeignet, um einen achtenswerten Grund im Sinne von Art. 30 ZGB zu begründen, da die elterliche Sorge vorliegend grund- sätzlich beiden Eltern gemeinsam zukommt (Art. 296 Abs. 2 ZGB; vgl. hierzu auch nachfolgend, E. 4.9.1). 4.5. Nicht zu sehen ist sodann, inwiefern durch den vorinstanzlichen Entscheid das Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV) verletzt wäre, wie es die Berufungskläger behaupten (vgl. hierzu act. 2, Rz. 39). Nach der gesetzlichen Regelung können beide Eltern lediglich ihren jeweiligen Ledignamen an das Kind weitergeben. Das von den Berufungsklägern in diesem Zusammen- hang angeführte, bundesrätliche Zitat aus der Stellungnahme des Bundesrats zur Parlamentarischen Initiative 17.523 "Ermöglichung von Doppelnamen bei der Hei- rat" vom 24. Januar 2024, BBl 2024 359, wonach der soziale Druck auf Frauen, bei der Heirat den Namen des Ehemannes anzunehmen, trotz formeller Gleich- stellung nach wie vor gross sei (vgl. act. 2, Rz. 22, 39), erging in anderem Kontext und enthält keinen Erkenntniswert für die vorliegend zu beurteilenden Konstella- tion. Daraus können die Berufungskläger nichts zu ihren Gunsten ableiten.
- 18 - 4.6. Dasselbe gilt für weitere Passagen der Berufungsschrift, in welchen die Be- rufungskläger aus der vorerwähnten Stellungnahme des Bundesrats zitieren (vgl. act. 2, Rz. 21 ff.) oder sich auf Äusserungen der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beziehen (act. 2, Rz. 40). Dass eine Revision des Namens- rechts im Raum steht, mittels welcher die Weitergabe des aktuellen gesetzlichen Namens der Eltern an die Kinder ermöglicht werden soll, beeinflusst das vorlie- gende Verfahren nicht. Dasselbe gilt für die im Kontext der Revisionsbestrebun- gen geäusserten Auffassungen, wonach das Ledignamenprinzip die Ehegatten und Eltern bei der Namenswahl unverhältnismässig einschränke, da es keine sachlichen Gründe gebe, die eine Beschränkung der Namenswahl rechtfertigen würden, wenn diese anlässlich einer Heirat oder Geburt des Kindes erfolge und die Auswahl auf die vorhandenen Namen beschränkt sei. Das Argument, das Le- dignamen-Prinzip könne angesichts des geplanten neuen Rechts, das vom Ledi- gnamen-Prinzip Abstand nehme, bei der Beurteilung der achtenswerten Gründe im Sinne von Art. 30 ZGB nicht mehr als massgeblicher Gesichtspunkt bei der Entscheidung über die vorliegende Namensänderung einbezogen werden, ver- fängt daher nicht. Dass ein Ermessensmissbrauch vorläge bzw. der vorinstanzli- che Entscheid qualifiziert falsch sein soll, weil er nicht auf der Basis einer geplan- ten, zukünftigen Gesetzesrevision erging (vgl. act. 2, Rz. 40), ist nicht ersichtlich. 4.7. Auch der Umstand, dass das Ledignamenprinzip im Schrifttum bisweilen kritisiert und als Ausgleich für eine grosszügige Anwendung von Art. 30 ZGB plä- diert wird (vgl. act. 2, Rz. 32 ff. unter Berufung auf BADDELEY, FamPra 2020, S. 618 ff.) führt entgegen der Auffassung der Berufungskläger nicht dazu, dass der vorinstanzliche Entscheid unrichtig wäre. Die Kritik der Berufungskläger, die ausschliessliche Möglichkeit, dem Kind den Ledignamen des Vaters zu geben, würde die Namenswahl der Eltern unverhältnismässig einschränken (act. 2, Rz. 36) bzw. die Unmöglichkeit, den Namen der Mutter, den sie durch die Ehe mit dem Vater erworben habe, an das gemeinsame Kind weiterzugeben würde die Persönlichkeitsrechte der Eltern und des Kindes verletzen (act. 2, Rz. 46), richtet sich letztlich gegen das Ledignamenprinzip an sich. Dem muss auf dem Weg der Gesetzesrevision begegnet werden. Auch der behauptete Verstoss gegen Art. 8 EMRK (act. 2, Rz. 20, 46) ist nicht zu sehen. Da sich die nationalen Regelungen
- 19 - zum Namensrecht stark voneinander unterscheiden, räumt der EGMR den Mit- gliedstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum ein, wenn es um die Zulässigkeit einer Namensänderung geht (Karpenstein/Mayer-PÄTZOLD, 3. Aufl. 2022, EMRK Art. 8 N 2; OGer ZH vom 2. Dezember 2021, NT210001, E. 6.2). Ein Recht auf Namensänderung folgt aus Art. 8 EMRK nicht (HK-EMRK-NETTESHEIM, 5. Aufl. 2023, Art. 8 N 44). 4.8. Sodann beziehen sich die Berufungskläger auf BSK ZGB-BÜHLER, 7. Aufl. 2022, Art. 270-270b, N 19, der ausführt, eine Namensänderung des namensge- benden Elternteils im Rahmen von Art. 270-270b ZGB erstrecke sich immer auch auf die unmündigen Kinder. Nach Auffassung der Berufungskläger sei derselbe Grundsatz auch für im Zeitpunkt der Namensänderung noch ungeborene Kinder zu berücksichtigen. Die Angleichung des Namens eines später geborenen Kindes an denjenigen des namensgebenden Elternteils, der seinen Namen zuvor geän- dert habe, stelle einen achtenswerten Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB dar (act. 2, Rz. 35). Dieser Schluss widerspricht jedoch dem gesetzlich verankerten Ledignamenprinzip. Die Äusserung BÜHLERS bezieht sich denn auch auf nach- trägliche Namensänderungen des namensgebenden Elternteils, was durch den Hinweis, es seien unter Vorbehalt von Art. 270b ZGB nur gemeinsame Namens- änderungen von Eltern bzw. Mutter oder Vater und Kind zulässig, deutlich wird (vgl. BSK ZGB-BÜHLER, 7. Aufl. 2022, Art. 270-270b, N 19). Für die vorliegende Konstellation sind der zitierten Kommentarstelle keine Anhaltspunkte zu entneh- men. 4.9. 4.9.1. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (vgl. act. 7, E. 5.4 f.), liegen so- dann den von den Berufungsklägern herangezogenen Rechtsprechungsbeispie- len andere Sachverhaltskonstellationen zugrunde. In BGE 140 III 577 ging es um die Übernahme des Ledignamens der Mutter, welchen diese nach der Scheidung wieder angenommen hat und der nach der Scheidung die alleinige elterliche Sorge übertragen worden war. Vorliegend wird weder eine Namensänderung an den Ledignamen der Mutter beantragt, noch geht es darum, den Namen des Kin- des an den Namen der einzig sorgeberechtigten Person anzugleichen. Die Eltern
- 20 - üben die elterliche Sorge vielmehr gemeinsam aus (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die Auffassung der Berufungskläger, der in BGE 140 III 577 aufgestellte Grundsatz müsse dahingehend verallgemeinert werden, dass eine Namensänderung von ei- nem Elternteil zum anderen bei gemeinsamer elterlicher Sorge stets zu bewilligen sei, wenn beide Eltern das Gesuch gemeinsam stellen (act. 2, Rz. 41), findet im herangezogenen Entscheid keine Stütze. Diesem lässt sich, wie die Vorinstanz richtig festhielt (vgl. act. 7, E. 5.4), letztlich nur entnehmen, dass das Interesse des Kindes, gleich zu heissen wie ein Inhaber der elterlichen Sorge, grundsätzlich achtenswert ist, was weder seitens des Gemeindeamts noch seitens der Vorin- stanz in Abrede gestellt worden ist. Allerdings wurde berücksichtigt, dass diesem Interesse vorliegend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen durch die Namensänderung in den Ledignamen des Vaters entsprochen werden könnte (act. 7, E. 5.4), was nicht zu beanstanden ist. 4.9.2. Zu dem von den Berufungsklägern herangezogenen Entscheid der Vorin- stanz im Verfahren JI 2023-3114 (act. 12/10.5) führte die Vorinstanz aus, auch in diesem Fall sei es um die Namensänderung eines Kindes gegangen, dessen Mut- ter unter sri-lankischem Recht den Vornamen des Vaters als Nachnamen ange- nommen habe und diesen geführten Nachnamen an das Kind habe weitergeben wollen. Anders als es vorliegend der Fall sei, habe das Kind aber neben der schweizerischen auch die britische Staatsangehörigkeit besessen und bereits ei- nen britischen Pass mit dem in der Schweiz ersuchten Namen gehalten. Eine Ver- weigerung der beantragten Namensänderung hätte dazu geführt, dass das Kind in Grossbritannien anders geheissen hätte als in der Schweiz. Vorliegend sei keine vergleichbare Situation gegeben (act. 7, E. 5.5). Die Berufungskläger sind der Auffassung, die Berufung der Vorinstanz auf die britische Zweitstaatsbürger- schaft stelle eine Schutzbehauptung dar. Die britische Zweitstaatsbürgerschaft des Kindes habe bei der Gutheissung der Namensänderung im Fall JI 2023-3114 keine Rolle gespielt und sei in der Begründung des Entscheids mit keinem Wort erwähnt worden. Vielmehr habe die Vorinstanz die Gutheissung der Namensän- derung damit begründet, dass der Wunsch, den Familiennamen des Kindes mit demjenigen ihrer Mutter in Übereinstimmung zu bringen, objektiv nachvollziehbar und als achtenswerter Grund im Sinn von Art. 30 ZGB anzusehen sei. Dies gelte
- 21 - genauso für den vorliegenden Fall. Die Bewilligung der Namensänderung dränge sich in casu sogar noch stärker auf, weil die Berufungsklägerin 2 (Mutter) den Na- men «D._____» nicht erst seit kurzer Zeit, sondern bereits seit über zwölf Jahren als ihren gesetzlichen Namen in der Schweiz führe und dieser ein Teil ihrer Per- sönlichkeit geworden sei. Ein Rechtsmissbrauch falle aufgrund des langen Zeitab- laufs zwischen dem Namenserwerb durch die Mutter und der Geburt des Kindes ausser Betracht. Schliesslich würde eine unterschiedliche Behandlung von Schweizer Staatsangehörigen im Vergleich zu Mehrfachstaatsangehörigen, die sich nicht auf Art. 37 Abs. 2 IPRG berufen können, bei der Beurteilung des Vorlie- gens eines achtenswerten Grundes im Sinn von Art. 30 ZGB auch gegen das Ge- bot der Rechtsgleichheit von Art. 8 Abs. 1 BV verstossen (act. 2, Rz. 42 f.). 4.9.3. Die Beanstandungen der Berufungskläger verfangen nicht. Den Erwägun- gen des herangezogenen Entscheids JI 2023-3114 lässt sich durchaus entneh- men, dass es sich um eine Konstellation mit doppelter Staatsangehörigkeit han- delte (vgl. act. 12/10.5, E. 2.1 f.). Es kann somit nicht davon ausgegangen wer- den, dieser Aspekt sei nicht in die Entscheidung eingeflossen. Der Entscheid er- ging damit auf einer vom vorliegenden Verfahren verschiedenen Sachverhalts- grundlage. Ein Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit ist nicht zu sehen. 4.10. Dass mit der Bewilligung der Namensführung «D._____» anlässlich der Heirat der Berufungskläger 2 und 3 eine Vertrauensgrundlage geschaffen worden wäre, aufgrund welcher die Berufungskläger 2 und 3 in gutem Glauben davon hät- ten ausgehen dürfen, dass sie diesen Namen dereinst auch an ihre Kinder weiter- geben könnten (vgl. act. 2, Rz. 44), ist nicht ersichtlich. Die Bewilligung der Na- mensführung erfolgte seinerzeit gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IPRG gemäss dem da- maligen Heimatrecht der Berufungsklägerin 2. Vorliegend geht es um die Na- mensgebung bzw. Beurteilung eines Namensänderungsgesuchs auf der Grund- lage des geltenden Schweizer Rechts. Der gerügte Vertrauensschutzverstoss ist nicht zu sehen. 4.11. Die Berufungskläger äussern sich sodann verschiedentlich dazu, weshalb es der Berufungsklägerin 2 nicht zumutbar sei, zu ihrem Ledignamen zurückzu- kehren (vgl. act. 2, Rz. 16, 37, 43). Diese vom Gemeindeamt zusätzlich ange-
- 22 - stellte Erwägung (vgl. act. 12/5, E. 2.11 f.) war für den vorinstanzlichen Entscheid nicht ausschlaggebend, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 4.12. Dass die Namensänderung dem Kindeswohl dienen würde (vgl. act. 2, Rz. 45), mag grundsätzlich zutreffen. Nicht rechtsgenüglich dargelegt ist aber, in- wiefern die in Rz. 45 angeführten Aspekte (förderliche Auswirkung auf die psychi- sche Gesundheit der Eltern, Stärkung des Selbstverständnisses der Mutter, posi- tive Beeinflussung der Bindung zum Kind, harmonisches Familiengefüge und ge- sunde Kindesentwicklung) nicht auch durch die – der gesetzlichen Regelung ent- sprechende – Wahl des Ledignamens des Vaters erreicht werden könnten bzw. deren Erreichung beeinträchtigt wäre. Der Berufung ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg beschieden.
5. Zusammenfassend kann der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgewor- fen werden, indem sie das Vorliegen achtenswerter Gründe im Sinne von Art. 30 ZGB verneint hat. Rechtsgenügliche, achtenswerte Gründe im Sinne von Art. 30 ZGB für die beantragte Namensführung wurden nicht dargelegt. Die Berufung ist entsprechend abzuweisen. Es liegt eine Minderheitsmeinung vor (act. 15; § 124 GOG). Diese ist den Beru- fungsklägern sowie der Vorinstanz und dem Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis zu bringen. IV.
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 und § 11 GebVOG auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss den Berufungsklägern 2 und 3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 276 ZGB) und aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Den unterliegenden Berufungsklägern ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die beantragte Zusprechung einer Parteient-
- 23 - schädigung in Höhe der ihnen im Verfahren vor der Rekursinstanz und dem Ober- gericht entstandenen Anwaltskosten (act. 2, Rz. 47) ist entsprechend abzuweisen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 29. Januar 2025 wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Berufungsklägern 2 und 3 auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung unter jeweiliger Beilage einer Kopie von act. 15 an die Berufungskläger, an das Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich sowie das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 24 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: