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NT230002

Namensänderung

Zürich OG · 2024-01-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

falsch festgestellt, indem sie erwogen habe, sie (die Berufungsklägerin) habe kei- ne konkrete Geschäftsschädigung bzw. keine wirtschaftlichen Nachteile aufgrund des russischen Familiennamens aufzeigen können (act. 17 S. 6 Rz. 13). Die Vo- rinstanz komme unter Verweis auf BGE 120 II 276 E. 1 und BGE 136 III 161 E. 3.1.1. zum Schluss, dass der russische Name sich nicht konkret schädigend auswirke. Diese vor der Revision des Namensrechts ergangenen Entscheide sei- en jedoch nicht mehr einschlägig; eine konkrete Schädigung sei nicht mehr vo- rausgesetzt. Die Berufungsklägerin bringt vor, sie habe dargelegt, eine selbstän- dige, im nachhaltigen Schmuckgeschäft tätige Geschäftsfrau zu sein. Ihre regel- mässigen Aussenauftritte (Kundenberatung in den Verkaufsräumlichkeiten und auf Messen) könnten anhand von Zeugen nachgewiesen werden. In ihrer Position als Geschäftsfrau sei sie regelmässig in negativem Kontext auf ihren russischen Namen angesprochen worden und sie habe sich rechtfertigen müssen. Ihren Na-

- 14 - men "B._____-C._____" müsse sie (vor Kunden und Geschäftspartnern) in Ho- tels, auf der Kreditkarte, bei Flugbuchungen und im Zusammenhang mit dem COVID-Zertifikat offenlegen. Dies führe zu irritierten Reaktionen von Geschäfts- partnern, weil diese sie nicht unter ihrem bürgerlichen Namen kennen würden. H._____ habe als ihre Geschäftspartnerin oft miterlebt, wie sie den Grad einer Belanglosigkeit übertreffende, unangenehme Situationen aufgrund des Familien- namens habe erfahren müssen (act. 17 S. 13 Rz. 39-41 und S. 15 Rz. 49 und 51). 2.2. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass wirtschaftliche Gründe achtenswert sein können. Tatsächliche wirtschaftliche Nachteile aufgrund des Familiennamens seien objektive Gründe, die für eine Namensänderung sprechen würden (vgl. act. 15 S. 4 Erw. 4.2 zweiter Absatz, wo die von der Berufungsklägerin genannten Bundesgerichtsentscheide aufgeführt wurden; siehe auch oben Erw. III.A.2.). Es ist nicht ganz nachvollziehbar, was die Berufungsklägerin aus ihrem Vorbringen, eine konkrete Schädigung sei nicht vorausgesetzt, für sich ableiten möchte. Dass sich ihr russischer Name "konkret schädigend" auf das Geschäft auswirke, mach- te die Berufungsklägerin selber vor Vorinstanz geltend (act. 7 S. 16 Rz. 54) und diese nahm darauf unter Behandlung des Vorbringens als wirtschaftlichen Grund für eine Namensänderung Bezug (act. 15 S. 4 Erw. 4.2 dritter Absatz). Die Beru- fungsklägerin verkennt im Weiteren, dass die Vorinstanz die angerufenen wirt- schaftlichen Gründe wegen ungenügender Substantiierung nicht gelten liess. Die Vorinstanz erachtete den Verweis auf ein generelles Stigma russischer Namen, die vagen Ausführungen zu Anfeindungen als "Russin", zu einer spürbaren Re- duktion des Kundenkreises und zunehmenden Auswirkungen auf das Geschäfts- leben als nicht genügend. Es würden (im Schreiben von H._____) keine konkre- ten Beispiele genannt und es sei unklar, was unter "irritierten Reaktionen" von Geschäftspartnern zu verstehen sei. Es sei unterschiedlich zu beurteilen, ob sich diese bloss überrascht gezeigt oder die Geschäftsbeziehungen mit der Beru- fungsklägerin deswegen eingeschränkt oder abgebrochen hätten (vgl. ausführli- cher oben Erw. III.B.2.1. sowie act. 15 S. 4 f.). Mit diesen vorinstanzlichen Erwä- gungen, welchen zugestimmt werden kann, setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Sie führt vielmehr in Wiederholung ihrer Vorbringen im verwaltungs- rechtlichen Verfahren auch im Berufungsverfahren dieselben pauschalen, wenig

- 15 - aussagenden Behauptungen an ("in negativem Kontext" angesprochen worden und sich "rechtfertigen" müssen, "irritierte Reaktionen", "unangenehme Situatio- nen"), ohne aufzuzeigen, dass sie den für die Namensänderung von ihr angerufe- nen wirtschaftlichen Grund vor Vorinstanz genügend substantiiert hätte. In diesem Zusammenhang ist zur Verdeutlichung insbesondere anzuführen, dass selbst im Falle des Bestehens einer allgemeinen Stigmatisierung russischer Namen, dies noch nichts darüber aussagt, wie sich solches auf das (Wirtschafts-)Leben der Berufungsklägerin konkret auswirkt. Dies näher auszuführen wäre an der Beru- fungsklägerin gelegen. Im vorangegangenen verwaltungsrechtlichen Verfahren wurden dahingehende Substantiierungshinweise gemacht (act. 5/3 S. 2, dort aus- drücklich die Aufforderung zur Beschreibung konkreter Situationen; act. 5/5 S. 2), dem Untersuchungsgrundsatz wurde Genüge getan. Gleichwohl beliess es die Berufungsklägerin bei ihren allgemeinen Behauptungen. Die fehlenden Konkreti- sierungen könnten auch nicht durch die Abnahme von offerierten (Zeugen- )Beweisen (zur Behauptung regelmässiger Aussenauftritte) nachgeholt werden. Anzufügen ist zusätzlich, dass es in der Tat – wie die Vorinstanz anführte und von der Berufungsklägerin nicht kommentiert wurde – fraglich ist, inwiefern der russi- sche Ledigname der Berufungsklägerin für sie in geschäftlicher Hinsicht eine ins Gewicht fallende Rolle spielt, da sie (nach eigenen Angaben) "wenn immer mög- lich" unter ihrem Künstlernamen "I._____" auftritt (vgl. act. 5/8.3 S. 3, act. 1 S. 8). Weder der Name "B._____-C._____" noch der Name "von G._____" scheinen vor dem Hintergrund der Ausführungen der Berufungsklägerin eine objektive Bedeu- tung in ihrem wirtschaftlichen Leben zu haben. Ohne Weiteres und ohne konkreti- sierende Erläuterungen der Berufungsklägerin erschliesst sich nicht, wie häufig und inwiefern sie überhaupt ihren Namen "B._____-C._____" vor Kunden und Geschäftspartnern (bei Hotel-, Flugbuchungen und der damaligen Verwendung des COVID-Zertifikats) offenlegen muss(te). Zusammengefasst versäumte es die Berufungsklägerin darzulegen, inwiefern ihr russisch-stämmiger Ledigname sie konkret in ihrem wirtschaftlichen Auftreten als Geschäftsfrau resp. in der Tätigkeit mit ihrem Unternehmen beeinflusst. Die für die verlangte Namensänderung angerufenen wirtschaftlichen Gründe wurden

- 16 - durch die Berufungsklägerin nicht genügend substantiiert behauptet, so dass un- ter diesem Gesichtspunkt nicht auf das Vorliegen eines achtenswerten Grundes geschlossen werden kann.

3. Psychische Belastung (als subjektiver Grund) 3.1. Die Berufungsklägerin bringt vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass ihr russischer Familienname angesichts der eigenen Familiengeschichte und der ak- tuellen weltpolitischen Lage für sie psychisch belastend wirke. Seit dem russi- schen Angriffskrieg gegen die Ukraine hätten russische Namen generell ein ge- wisses Stigma, dies sei für sie umso mehr emotional belastend, da sie keinen Be- zug zur russischen Kultur oder Sprache habe. Die Annahme der Vorinstanz, es würden keine Anhaltspunkte für eine rechtlich relevante psychische Belastung vorliegen, gehe fehl. Die Vorinstanz habe ihre Aussagen zur subjektiven psychi- schen Belastung weder gewürdigt noch sei sie dazu angehört worden. Falsch sei auch (die vorinstanzliche Beweiswürdigung), dass das eingereichte Gutachten die psychische Belastung nicht bestätige. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass das Gutachten von Dr. phil. J._____ den bundesgerichtlichen Anforderungen von BGE 136 III 161 E. 3.4.3 nicht genüge. Der bundesgerichtliche Entscheid sei jedoch vor der Revision des ZGB ergangen und nicht mehr einschlägig. Das Gutachten von Dr. phil. J._____ enthalte stringente Ausführungen zum Zusammenhang zwischen dem aktuellen Namen und der psychischen Belastung. Für die Bejahung des Vor- liegens achtenswerter Gründe sei keine medizinische Notwendigkeit oder Diag- nose nötig. Es treffe zu, dass der Gutachter zunächst ihre Angaben aus den per- sönlichen Sitzungen wiedergegeben und eingeordnet habe. Anschliessend habe er die Aussagen über zwei A4 Seiten psychologisch beurteilt. Schliesslich habe der Gutachter festgehalten, dass ihre Aussagen aus psychologischer Sicht nach- vollziehbar seien und mit psychologischen Schwierigkeiten verbunden sein könn- ten. Für die Vorinstanz habe kein Anlass bestanden und es sei ihr nicht erlaubt gewesen, von dieser Einschätzung abzuweichen, auf das Fehlen einer rechtlich relevanten psychischen Belastung zu schliessen, sich über den Untersuchungs- grundsatz hinwegzusetzen und auf eine weitere Beweisführung zu verzichten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein (weiteres, einzuholendes) Gutachten die Über-

- 17 - zeugung der Vorinstanz nicht hätte ändern können. Sie habe ein medizinisches Gutachten offeriert. Hätten tatsächlich Zweifel über ihre psychische Belastung be- standen, so hätte die Vorinstanz ein solches in Auftrag geben müssen. Die Vo- rinstanz habe diesen Beweis in unzulässiger Weise nicht abgenommen (act. 17 S. 6 Rz. 14, S. 9 Rz. 25-27, S. 12 f. Rz. 34-38, S. 15 Rz. 51). 3.2. Die subjektiven bzw. emotionalen Gründe für eine Namensänderung sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter dem Begriff der "achtenswerten Gründe" nicht ausser Acht zu lassen. Sie bedürfen aber – wie erwähnt – einer "gewissen Schwere" (vgl. oben Erw. III.A.2.; BGE 145 III 49 = Pra 108 [2019] Nr. 76 E. 3.2; BGer 5A_336/ 2020 vom 12. Juli 2021 E. 4.2; BGer 5A_143/2023 vom 7. Juni 2023 E. 3.1). Die Vorbringen der Berufungsklägerin bleiben – wie die Vorinstanz ausführte (vgl. act. 15 S. 5 Erw. 4.3) – auch hinsichtlich ihrer emotio- nalen Gründe für die Namensänderung wenig konkret. In der Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, ihr russischer Familienname sei für sie "psychisch" sowie "emotional belastend" und sie führt einige Gründe (Familiengeschichte, weltpolitische Lage, kein Bezug zu russischen Kultur oder Sprache) dafür an. Aber auch diese Begriffe füllt sie nicht mit Schilderungen zu ihren eigenen (situa- tionsbedingten) Empfindungen sowie erlebten Situationen. Insofern erwog auch die Vorinstanz zutreffend, dass wiederum unklar bleibe, was unter "unangeneh- men und psychisch belastenden Situationen" zu verstehen sei. Wie sich die psy- chische Belastung manifestiere gehe aus den Eingaben der Berufungsklägerin, insbesondere dem Gutachten, nicht hervor (act. 15 S. 5 Erw. 4.3 zweiter Absatz). Dem Gutachten von Dr. phil. J._____ sind Angaben zur aktuellen Lebenssituation und dem Lebenslauf der Berufungsklägerin zu entnehmen (act. 2/8 S. 2-5). Unter dem Titel "Psychologische Beurteilung" macht der Gutachter Dr. phil. J._____ Ausführungen zu den (Hinter-)Gründen für die von der Berufungsklägerin ange- strebte Namensänderung. Er schliesst darauf gestützt, die Ausführungen der Be- rufungsklägerin seien aus psychologischer Sicht "nachvollziehbar" (act. 2/8 S. 5 f.). Er empfiehlt die Bewilligung eines Namenswechsels. Müsste die Berufungs- klägerin ihren Familiennamen weiterhin führen, wäre dies möglicherweise mit psychischen Schwierigkeiten verbunden (act. 2/8 S. 6). Letztere Formulierung des Gutachters lässt nicht auf eine bestehende oder künftige, klar absehbare psychi-

- 18 - sche Belastung der Berufungsklägerin schliessen. Es ist daher nicht falsch, folger- te die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Gemeindeamt, dass das einge- reichte Gutachten die psychische Belastung nicht bestätige. Auch trifft zu, dass das Gutachten keine Feststellungen dazu enthält, wie sich eine psychische Beein- trächtigung bei der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit dem russischen Le- dignamen konkret offenbaren würde. Selbst wenn eine medizinische Notwendigkeit der Namensänderung oder eine psychologische Diagnose als Grund für eine Namensänderung nicht erforderlich ist, so ist doch eine gewisse Substantiierung der gesuchstellenden Person hin- sichtlich des bei ihr eingetretenen Beschwerdebildes, allfälliger Symptome und/oder belastender Situationen im Zusammenhang mit der Verwendung resp. Führung des zu ändernden Namens zu fordern. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "achtenswerten Gründe" erheischt eine gewisse Objektivierung resp. Wertung der geltend gemachten subjektiven Motive, was bedeutet, dass (auch) Emotionen von Betroffenen zu bewerten sind, die für diese fraglos ernsthaft sind. Um eine objektivierte Wertung der subjektiven Empfindungen vornehmen bzw. im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine für die Namensänderung nötige "gewisse Schwere" der gefühlsmässigen Komponente schliessen zu können, braucht es als Ausgangspunkt genügend substantiierte Darlegungen der gesuch- stellenden Person. Die Berufungsklägerin zeigt weder (in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen) auf, dass sie solche im verwaltungsrechtlichen Verfahren vorgebracht hätte, noch dass sich solche aus dem eingereichten Gut- achten ergeben würden. Es wäre (in einem ersten Schritt) an der Berufungskläge- rin gelegen, konkret zu beschreiben, in welcher Art und Intensität die Namensän- derung ihre psychische Befindlichkeit in welcher Weise beeinflussen würde bzw. ihr derzeitiger Name sie psychisch (im Sinne eines konkreten Beschwerdebildes resp. auftretender Symptome in bestimmten Situationen) belastet. Die Konkreti- sierung der vorgebrachten Tatsachenbehauptung kann nicht mittels Beweisoffer- ten an einen Gutachter oder beizuziehenden Sachverständigen delegiert werden, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Pro- zessökonomie. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren wurden gegenüber der Beru- fungsklägerin zum einen Substantiierungsaufforderungen gemacht (vgl. act. 5/3

- 19 - S. 2 und act. 5/5 S. 2), welchen sie nicht nachkam. Zum anderen endet die Unter- suchungspflicht dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die es den Ver- waltungsbehörden nahelegen, den vorgelegten Sachverhalt weiter zu erforschen (Kaspar Plüss, a.a.O., § 7 N 21). Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von der Einholung eines (weiteren) Gutachtens zur Bedeu- tung der beantragten Namensänderung für die Berufungsklägerin in emotionaler Hinsicht absah. Unter Berücksichtigung des Gesagten ist (im Einklang mit der Vorinstanz) festzu- halten, dass aufgrund der durch die Berufungsklägerin pauschal geltend gemach- ten Auswirkungen des russischen Ledignamens auf ihre psychische Verfassung nicht vom Bestehen der für eine Namensänderung notwendigen Intensität der gel- tend gemachten psychischen Belastung ausgegangen werden kann. Das Vorlie- gen eines achtenswerten Grundes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB kann unter diesen Umständen nicht bejaht werden.

4. Fehlende identitätsstiftende Funktion des Namens (kein Bezug zum Her- kunftsland / Intensität der Verbindung zum Elternteil) 4.1. Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe entgegen der herrschenden Lehre erwogen, dass die fehlende identitätsstiftende Funktion und der fehlende Bezug zum Herkunftsland ihres jetzigen Familien- und Ledignamens keine ach- tenswerten Gründe für die Namensänderung darstellten. Die Berufungsklägerin macht geltend, der von ihr anbegehrte Name gebe aus ihrer Sicht ihre wahre Identität wieder (act. 17 S. 6 Rz. 15 und S. 16 Rz. 52). Nach der Berufungskläge- rin habe sie im Weiteren – entgegen der Vorinstanz – ihre besondere Verbunden- heit zur Mutter und Grossmutter dargelegt und solches könnte auch durch die Aussage ihrer Mutter bestätigt werden. Negative Tatsachen, wie die fehlende Be- ziehung zu ihrem Vater, könnten hingegen nicht nachgewiesen werden. Die Beru- fungsklägerin führt aus, ihre Eltern hätten sich scheiden lassen, als sie nicht ein- mal 11 Jahre alt gewesen sei. Die Scheidung sei aufgrund der impulsiven Reakti- onen ihres Vaters ihr und ihrer Mutter gegenüber erfolgt. Es liege auf der Hand, dass ein knapp 11-jähriges Mädchen in dieser prägenden Zeit einen engeren Be- zug zur Mutter und Grossmutter mütterlicherseits aufgebaut habe, welche sich

- 20 - gegenseitig unterstützt und zusammengewohnt hätten. Die Nähe zur mütterlichen Familie und das Zusammengehörigkeitsgefühl, insbesondere nach der Scheidung der Eltern, zeigten auf, dass der Name "von G._____" für sie identitätsstiftend sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie (die Berufungsklägerin) einen Teil ihrer Schulzeit im Internat verbracht habe. Das Internat sei nur 20 Minuten vom Wohnort der Grossmutter entfernt gewesen, weshalb sie die Mutter und Grossmutter wöchentlich besucht habe. Sodann habe sie die Frei- und Ferienzeit ausschliesslich bei der Mutter verbracht (act. 17 S. 10 Rz. 29, S. 11 f. Rz. 31-33, S. 16 Rz. 52-55). 4.2. Die Berufungsklägerin beruft sich auf die herrschende Lehre, in deren Miss- achtung die Vorinstanz entschieden habe. Weder kann aufgrund der von der Be- rufungsklägerin angerufenen Kommentarstellen (act. 17 S. 6 f. Rz. 15 und S. 16 Rz. 52) auf eine herrschende Lehre geschlossen werden, noch können die Lehr- meinungen dahingehend verstanden werden, dass ihrer Ansicht nach eine nicht identitätsstiftende Funktion und ein fehlender Bezug zum Herkunftsland eines Familiennamens ohne Weiteres einen achtenswerten Grund darstellen würden. Würde man das Argument des fehlenden Bezugs zum Herkunftsland des Namens für sich allein in der heutigen global vernetzten resp. verflochtenen Gesellschaft bereits genügen lassen, müsste sämtlichen Trägerinnen und Trägern mit Namen, die einem Land, einer Kultur oder einer Religion entspringen, die ihnen nicht ver- traut oder am nächsten ist, ein Namenswechsel bewilligt werden und der Grund- satz der Unabänderbarkeit des Namens würde dadurch ausgehöhlt. Zur identi- tätsstiftenden Funktion des Namens führt die Berufungsklägerin an, die Tatsache, dass sie (wenn immer möglich) unter ihrem Künstlernamen "I._____" (beides Kurzformen für A._____) auftrete, zeige wie wenig identitätsstiftend ihr aktueller Familienname sei (act. 17 S. 4 Rz. 6 und S. 13 Rz. 40; vgl. auch act. 5/8.3 S.3, act. 1 S. 8). Diese Argumentation der Berufungsklägerin ist wenig überzeugend, macht sie doch auch nicht geltend, den mütterlichen Familiennamen "von G._____" als Künstlernamen zu führen oder führen zu wollen. Aus der Verwen- dung des (Künstler-)Namens "I._____" (seit der Schulzeit; act. 17 S. 4 Rz. 6), welcher doch dem Anschein nach näher bei "A._____ C._____" (resp. einer Kurz-

- 21 - form und/oder Kombination dieses Vor- und Nachnamens) liegt als bei "von G._____", kann sie nichts für sich ableiten. Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, ein achtenswerter Grund liege vor, wenn aus ihrer Sicht der anbegehrte Name ihre wahre Identität wiedergäbe, und sie auf eine Lehrmeinung von Regina E. Aebi-Müller (in: Peter Breit- schmid/Alexandra Jungo [Hrsg.], Personen- und Familienrecht - Partnerschafts- gesetzt, 3. Aufl. 2016, Art. 30-30a N 4; vgl. act. 17 S. 16 Rz. 52) sowie den Fall verweist, in dem ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter auf- wächst, ist folgendes festzuhalten: Die von der Berufungsklägerin genannte Lehr- stelle verweist auf BGer 5A_334/2014 E. 3.3 (amtlich publiziert in BGE 140 III 577 E. 3.3). In diesem bundesgerichtlichen Entscheid ging es darum, dass ein minder- jähriges Kind nach der Scheidung der Eltern die Namensänderung des Elternteils mit alleiniger elterlicher Sorge, bei dem es (hauptsächlich) aufwächst, mittragen dürfen soll (vgl. BGE 140 III 577 E. 3.3.3), und nicht um die emotionale Nähe des Kindes zur mütterlichen Familie als Ganzes (vgl. dazu auch OGer ZH NT210001 vom 2. Dezember 2021 E. 5.3.). Der vorliegende Fall entspricht nicht der Konstel- lation, welcher der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde lag. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kann zwar nicht gesagt werden, die Berufungsklägerin habe die enge Beziehung zur Mutter und deren Familie nicht nachgewiesen. Aufgrund der Schilderungen der Berufungsklägerin vor Vorinstanz (act. 7 S. 5 ff. und act. 8/1 S. 3) und den von ihr eingereichten Belegen resp. Mel- debescheinigungen (act. 2/5, act. 2/7, act. 2/9-10), ist davon auszugehen, dass sie nach der Scheidung ihrer Eltern im Jahre 1990 bei ihrer Mutter resp. Gross- mutter lebte und auch während der Internatszeit ein naher Bezug zu diesen be- stand. Es verbleiben einerseits keine erheblichen Zweifel daran, dass im Kindes- und Jugendalter die behauptete enge Beziehung der Berufungsklägerin zur Fami- lie mütterlicherseits bestand. Andererseits beruft sich die Berufungsklägerin in Bezug auf ihren Vater auf dessen "impulsive Reaktionen", die zur Scheidung ge- führt hätten. Sie und ihr Vater hätten nie eine enge Beziehung geführt bzw. auf- bauen können. Die vagen Schilderungen der Berufungsklägerin gehen nicht über ein übliches Schicksal eines Scheidungskindes hinaus. Das Verhältnis Vater- Tochter wird durch die Berufungsklägerin nicht näher im Sinne einer belastenden

- 22 - Beziehung beschrieben, so dass anzunehmen ist, sie könnte den vom Vater stammenden Namen "C._____" nicht (weiterhin) als Teil ihres Doppelnamens be- halten. Es war nicht an der Vorinstanz die Versäumnisse der anwaltlich vertrete- nen Berufungsklägerin in Bezug auf die Tatsachenbehauptungen mittels Parteibe- fragung oder Beweisaussage aufzuwiegen. Eine in emotionaler Hinsicht beste- hende "besondere Schwere" der geschilderten Situation war und ist nicht erkenn- bar. Zu bedenken ist diesbezüglich auch, dass es vorliegend nicht um die Bezie- hung eines minderjährigen Kindes zum Elternteil geht, bei dem es (hauptsächlich) aufwächst, sondern sich die Berufungsklägerin (erst) im Alter von Mitte Vierzig auf die fehlende identitätsstiftende Funktion ihres russisch-stämmigen Namens resp. den engeren Bezug zum Namen mütterlicherseits beruft. Sie wartete doch eine erhebliche Zeit mit ihrem Gesuch um Namensänderung zu, was in Bezug auf das Kriterium der "besonderen Schwere" des angerufenen subjektiven Grundes zuun- gunsten der Berufungsklägerin zu werten ist. Insgesamt sind die Darlegungen der Berufungsklägerin hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden identitätsstiftenden Funktion des Namens nicht ausrei- chend; eine genügende Schwere dieses angerufenen (subjektiven) Grundes für die Namensänderung kann nicht bejaht werden.

5. Familienname "B._____" Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht mehr näher dazu äussert, weshalb ein achtenswerter Grund für die Änderung ihres mit der Heirat von ihrem Ehemann übernommenen Fami- liennamens "B._____" bestehen sollte. Sie erwähnt einzig pauschal einen fehlen- den Bezug zur muslimischen Kultur (act. 17 S. 16 Rz. 55). Dieses Argument stellt für sich allein gesehen keinen achtenswerten Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB dar (vgl. oben Erw. III.C.4.2.). Weiterungen dazu erübrigen sich.

6. Partikel "von" / Fazit 6.1. Da es an genügend dargelegten Gründen für eine Namensänderung fehlt, braucht im Weiteren nicht auf die Ausführungen der Berufungsklägerin zum von

- 23 - ihr gewünschten Namenszusatz "von" zum Namen "G._____" (act. 17 S. 7, Rz. 17, S. 14 und 16 ff.) eingegangen zu werden. 6.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorinstanz keine falsche Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann und die Berufungsklägerin mit ihren Argumenten in der Berufung nicht durch- dringt. Die Berufung ist daher abzuweisen. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 und § 11 GebVOG auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der unterliegenden Berufungsklägerin ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 24 - Es wird erkannt:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 A._____ B._____-C._____ (Rekurrentin und Berufungsklägerin, fortan Beru- fungsklägerin) ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Zürich. Sie ist ver- heiratet mit D._____ und sie hat zwei Kinder, E._____ und F._____ (act. 5/1.4). In den amtlichen Dokumenten, wie dem Auszug aus dem Eheregister, dem Famili- enausweis und der Meldebestätigung, ist als Familienname der Berufungsklägerin "B._____-C._____" aufgeführt (act. 5/1.3, act. 5/1.4, act. 5/1.8, act. 5/1.9). Im deutschen Reisepass, auf der deutschen Identitätskarte und dem Ausländeraus- weis C führt die Berufungsklägerin den Namen "B._____-C._____" (act. 2/11, act. 8/2, act. 5/1.8, act. 5/8.8). Bei letzterem handelt es sich um die weibliche Form des Familiennamens des russisch-stämmigen Vaters der Berufungsklägerin. Die Eltern der Berufungsklägerin wurden im Jahr 1990 geschieden. Die Mutter der Berufungsklägerin hat nach der Ehescheidung mit Wirkung per 5. September 1990 wieder ihren Geburtsnamen "Gräfin von G._____" angenommen (act. 5/8.9).

E. 1.1 Die Berufungsklägerin kritisiert, dass die Vorinstanz die Untersuchungsma- xime verletzt und offerierte Beweismittel nicht abgenommen habe. Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung sei falsch erwogen worden, dass weitere Beweis- abnahmen nicht notwendig seien. Die Vorinstanz hätte ihr Gesuch nicht mangels (angeblich) fehlenden Nachweises von wirtschaftlichen Nachteilen, einer hinrei- chend intensiven psychischen Belastung oder eines engeren Bezugs zur Mutter oder Grossmutter abweisen dürfen. Bei Zweifeln an den vorgebrachten Tatsachen hätte der Sacherhalt von Amtes wegen untersucht werden müssen. Sie habe alles Zumutbare unternommen, um ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen (act. 17 S. 8 f. Rz. 20-24). Die Berufungsklägerin spricht im Weiteren an mehrfacher Stelle ihrer Berufung davon, dass ihre Vorbringen in Bezug auf die Gründe für die Namensänderung ehrlich, überzeugend resp. glaubhaft seien. Die Vorinstanz scheine ihr jedoch keine Gutgläubigkeit zuzugestehen und messe ihren Vorbringen keinerlei Be- weiswert zu (act. 17 S. 6 Rz. 14, S. 10 Rz. 26 und 29, S. 12 Rz. 34). Die Beru- fungsklägerin führt an, da im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung komme, würden die Beweislastregeln gemäss Art. 8 ZGB erheb- lich abgeschwächt (act. 17 S. 8 Rz. 20). 1.2.1. Zu diesen Vorbringen ist festzuhalten, dass der Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG die Verwaltungsbehörden zwar grundsätzlich dazu verpflich- tet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-

- 12 - lichen Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten (§ 7 Abs. 2 VRG) und das Be- schleunigungsgebot (§ 4a VRG) relativiert. Demnach ist die entscheidende Be- hörde für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verantwortlich; die be- troffene Partei hat aber, insbesondere sofern sie – wie vorliegend – ein Gesuch gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen substantiiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren als auch im Rechtsmittelverfahren. Im Rekursverfahren herrscht ein abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz, denn die Rekurs führende Partei unterliegt einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Rüge- und Substantiierungspflicht (vgl. § 23 VRG; VGr ZH, VB.2021.00617 vom 16. Dezember 2021, E. 2.2; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommen- tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N 3, 5 und 33; Anja Marina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich/St. Gallen 2021, N 198 ff., 289 ff. und 648). Zudem ist zu bemerken, dass im Falle der anwaltlichen Vertretung einer verfahrensbeteiligten Person, an den Untersuchungsgrundsatz tendenziell geringere Anforderungen zu stellen sind (Kaspar Plüss, a.a.O., § 7 N 6 und 15). 1.2.2. Der Untersuchungsgrundsatz kann sich allenfalls auf die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast auswirken, nicht aber darauf, dass die gesuchstel- lende Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Auch hat der Untersu- chungsgrundsatz keinen Einfluss auf das Beweismass, welches im Verfahren der Namensänderung nicht in einem Glaubhaftmachen besteht, sondern es gilt grundsätzlich das Regelbeweismass des Vollbeweises. Demnach gilt ein Beweis als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist und zugleich allfällig ver- bleibende Zweifel nicht als erheblich erscheinen (voller Beweis; vgl. Kaspar Plüss, a.a.O., § 7 N 26 ff.; Anja Marina Binder, a.a.O., N 320 und 324; BSK ZGB I- Roland Bühler, a.a.O., Art. 30 N 7). Es wird der Berufungsklägerin (vom Gemeindeamt und der Vorinstanz) nicht un- terstellt, sie hege keine ehrlichen Motive in Bezug auf die beantragte Namensän-

- 13 - derung oder sie handle nicht gutgläubig. Es kann davon ausgegangen werden, dass gewisse Belastungen oder negative subjektive Empfindungen im Zusam- menhang mit dem Namen für die Berufungsklägerin bestehen, andernfalls sie nicht (nunmehr bis vor die dritte Instanz) die Änderung ihres Familien- und Ledig- namens beantragen würde. Um jedoch eine Würdigung der sachlich wesentlichen Umstände im Einzelfall sowie eine Abgrenzung zwischen einer zulässigen und ei- ner (verpönten) Namensänderung nach eigenen Wünschen vornehmen zu kön- nen (vgl. oben Erw. III.A.2.), braucht es als Ausgangspunkt resp. in einem ersten Schritt einer genügend substantiierten Darlegung der gesuchstellenden Person zu den von ihr angerufenen Gründen. In einem zweiten Schritt stellt sich die Frage des Beweises resp. einer allfälligen Beweiserhebung. Letztere erfolgt nur in Be- zug auf (rechtserhebliche) genügend behauptete Tatsachen (vgl. Regina Kie- ner/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N 671). Das soeben Ausgeführte ist nachfolgend bei der Behandlung der Beru- fung der Berufungsklägerin – gegliedert nach den geltend gemachten Gründen für die Namensänderung – zu berücksichtigen:

2. Wirtschaftliche Nachteile (als objektiver Grund)

E. 2 Mit Gesuchsformular stellte die Berufungsklägerin am 28. April 2022 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen (fortan Gemein- deamt), ein Gesuch um Bewilligung der Änderung ihres Familiennamens von "C._____" in "Gräfin von G._____" (act. 5/1.1-1.2). Im Schreiben vom 4. Mai 2022 machte das Gemeindeamt Hinweise zur Eintragung von Titeln und Graden im Schweizerischen Zivilstandsregister. Es wies die Berufungsklägerin darauf hin, dass eine allfällige Namensänderung ausschliesslich im Schweizerischen Zivil- standsregister nachgeführt würde und die deutschen Behörden nicht zur Aner- kennung des Schweizerischen Namensänderungsentscheides verpflichtet seien. Das Gemeindeamt forderte die Berufungsklägerin zudem zur Einreichung von Un- terlagen und einer Stellungnahme zu einzelnen Fragen auf (act. 5/3). Am 20. Juni 2022 ging beim Gemeindeamt die Stellungnahme der Berufungsklägerin samt weiterer Unterlagen ein (act. 5/4.1-4.4). Das Gemeindeamt gab der Berufungsklä- gerin in der Folge im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglich- keit, sich bis zum 11. August 2022 zur geplanten Ablehnung der Namensände-

- 3 - rung zu äussern (act. 5/5). Mit Schreiben vom 3. August 2022 teilte die Beru- fungsklägerin mit, am Adelsprädikat "Gräfin" nicht festzuhalten. Weiter stellte sie die Einreichung von Beweisen in Aussicht (act. 5/6). Am 30. September 2022 liess sie durch ihren Rechtsvertreter eine Eingabe samt Belege einreichen (act. 5/8.1-8.18). Auf schriftliche Mitteilung des Gemeindeamtes, dass es an der geplanten Abweisung der Namensänderung festhalte, liess die Berufungsklägerin am 27. Oktober 2022 mitteilen, einen begründeten und anfechtbaren Entscheid zu verlangen (act. 5/10-11). Mit Verfügung vom 25. November 2022 wies das Ge- meindeamt das Gesuch der Berufungsklägerin um Namensänderung ab (act. 5/12 = act. 15 S. 7).

E. 2.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie erwogen habe, sie (die Berufungsklägerin) habe kei- ne konkrete Geschäftsschädigung bzw. keine wirtschaftlichen Nachteile aufgrund des russischen Familiennamens aufzeigen können (act. 17 S. 6 Rz. 13). Die Vo- rinstanz komme unter Verweis auf BGE 120 II 276 E. 1 und BGE 136 III 161 E. 3.1.1. zum Schluss, dass der russische Name sich nicht konkret schädigend auswirke. Diese vor der Revision des Namensrechts ergangenen Entscheide sei- en jedoch nicht mehr einschlägig; eine konkrete Schädigung sei nicht mehr vo- rausgesetzt. Die Berufungsklägerin bringt vor, sie habe dargelegt, eine selbstän- dige, im nachhaltigen Schmuckgeschäft tätige Geschäftsfrau zu sein. Ihre regel- mässigen Aussenauftritte (Kundenberatung in den Verkaufsräumlichkeiten und auf Messen) könnten anhand von Zeugen nachgewiesen werden. In ihrer Position als Geschäftsfrau sei sie regelmässig in negativem Kontext auf ihren russischen Namen angesprochen worden und sie habe sich rechtfertigen müssen. Ihren Na-

- 14 - men "B._____-C._____" müsse sie (vor Kunden und Geschäftspartnern) in Ho- tels, auf der Kreditkarte, bei Flugbuchungen und im Zusammenhang mit dem COVID-Zertifikat offenlegen. Dies führe zu irritierten Reaktionen von Geschäfts- partnern, weil diese sie nicht unter ihrem bürgerlichen Namen kennen würden. H._____ habe als ihre Geschäftspartnerin oft miterlebt, wie sie den Grad einer Belanglosigkeit übertreffende, unangenehme Situationen aufgrund des Familien- namens habe erfahren müssen (act. 17 S. 13 Rz. 39-41 und S. 15 Rz. 49 und 51).

E. 2.2 Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass wirtschaftliche Gründe achtenswert sein können. Tatsächliche wirtschaftliche Nachteile aufgrund des Familiennamens seien objektive Gründe, die für eine Namensänderung sprechen würden (vgl. act. 15 S. 4 Erw. 4.2 zweiter Absatz, wo die von der Berufungsklägerin genannten Bundesgerichtsentscheide aufgeführt wurden; siehe auch oben Erw. III.A.2.). Es ist nicht ganz nachvollziehbar, was die Berufungsklägerin aus ihrem Vorbringen, eine konkrete Schädigung sei nicht vorausgesetzt, für sich ableiten möchte. Dass sich ihr russischer Name "konkret schädigend" auf das Geschäft auswirke, mach- te die Berufungsklägerin selber vor Vorinstanz geltend (act. 7 S. 16 Rz. 54) und diese nahm darauf unter Behandlung des Vorbringens als wirtschaftlichen Grund für eine Namensänderung Bezug (act. 15 S. 4 Erw. 4.2 dritter Absatz). Die Beru- fungsklägerin verkennt im Weiteren, dass die Vorinstanz die angerufenen wirt- schaftlichen Gründe wegen ungenügender Substantiierung nicht gelten liess. Die Vorinstanz erachtete den Verweis auf ein generelles Stigma russischer Namen, die vagen Ausführungen zu Anfeindungen als "Russin", zu einer spürbaren Re- duktion des Kundenkreises und zunehmenden Auswirkungen auf das Geschäfts- leben als nicht genügend. Es würden (im Schreiben von H._____) keine konkre- ten Beispiele genannt und es sei unklar, was unter "irritierten Reaktionen" von Geschäftspartnern zu verstehen sei. Es sei unterschiedlich zu beurteilen, ob sich diese bloss überrascht gezeigt oder die Geschäftsbeziehungen mit der Beru- fungsklägerin deswegen eingeschränkt oder abgebrochen hätten (vgl. ausführli- cher oben Erw. III.B.2.1. sowie act. 15 S. 4 f.). Mit diesen vorinstanzlichen Erwä- gungen, welchen zugestimmt werden kann, setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Sie führt vielmehr in Wiederholung ihrer Vorbringen im verwaltungs- rechtlichen Verfahren auch im Berufungsverfahren dieselben pauschalen, wenig

- 15 - aussagenden Behauptungen an ("in negativem Kontext" angesprochen worden und sich "rechtfertigen" müssen, "irritierte Reaktionen", "unangenehme Situatio- nen"), ohne aufzuzeigen, dass sie den für die Namensänderung von ihr angerufe- nen wirtschaftlichen Grund vor Vorinstanz genügend substantiiert hätte. In diesem Zusammenhang ist zur Verdeutlichung insbesondere anzuführen, dass selbst im Falle des Bestehens einer allgemeinen Stigmatisierung russischer Namen, dies noch nichts darüber aussagt, wie sich solches auf das (Wirtschafts-)Leben der Berufungsklägerin konkret auswirkt. Dies näher auszuführen wäre an der Beru- fungsklägerin gelegen. Im vorangegangenen verwaltungsrechtlichen Verfahren wurden dahingehende Substantiierungshinweise gemacht (act. 5/3 S. 2, dort aus- drücklich die Aufforderung zur Beschreibung konkreter Situationen; act. 5/5 S. 2), dem Untersuchungsgrundsatz wurde Genüge getan. Gleichwohl beliess es die Berufungsklägerin bei ihren allgemeinen Behauptungen. Die fehlenden Konkreti- sierungen könnten auch nicht durch die Abnahme von offerierten (Zeugen- )Beweisen (zur Behauptung regelmässiger Aussenauftritte) nachgeholt werden. Anzufügen ist zusätzlich, dass es in der Tat – wie die Vorinstanz anführte und von der Berufungsklägerin nicht kommentiert wurde – fraglich ist, inwiefern der russi- sche Ledigname der Berufungsklägerin für sie in geschäftlicher Hinsicht eine ins Gewicht fallende Rolle spielt, da sie (nach eigenen Angaben) "wenn immer mög- lich" unter ihrem Künstlernamen "I._____" auftritt (vgl. act. 5/8.3 S. 3, act. 1 S. 8). Weder der Name "B._____-C._____" noch der Name "von G._____" scheinen vor dem Hintergrund der Ausführungen der Berufungsklägerin eine objektive Bedeu- tung in ihrem wirtschaftlichen Leben zu haben. Ohne Weiteres und ohne konkreti- sierende Erläuterungen der Berufungsklägerin erschliesst sich nicht, wie häufig und inwiefern sie überhaupt ihren Namen "B._____-C._____" vor Kunden und Geschäftspartnern (bei Hotel-, Flugbuchungen und der damaligen Verwendung des COVID-Zertifikats) offenlegen muss(te). Zusammengefasst versäumte es die Berufungsklägerin darzulegen, inwiefern ihr russisch-stämmiger Ledigname sie konkret in ihrem wirtschaftlichen Auftreten als Geschäftsfrau resp. in der Tätigkeit mit ihrem Unternehmen beeinflusst. Die für die verlangte Namensänderung angerufenen wirtschaftlichen Gründe wurden

- 16 - durch die Berufungsklägerin nicht genügend substantiiert behauptet, so dass un- ter diesem Gesichtspunkt nicht auf das Vorliegen eines achtenswerten Grundes geschlossen werden kann.

3. Psychische Belastung (als subjektiver Grund)

E. 2.3 Weiter liess die Vorinstanz auch das Argument der Berufungsklägerin, ihr ausländischer Name gebe nicht ihre wahre Identität wieder resp. dieser sei nicht identitätsstiftend, nicht als Grund für eine Namensänderung gelten. Die Behaup- tung, keinen Bezug zum Herkunftsland des Familien- und Ledignamens zu haben, vermöge keinen achtenswerten Grund für deren Aufgabe zu begründen. Zum Vorbringen der Berufungsklägerin, sie habe nie eine enge Beziehung zum russi- schen Vater resp. eine viel engere zur Mutter und deren Familie gehabt, hielt die Vorinstanz fest, dass die Intensität der Verbindung zum Elternteil, welcher den gewünschten Familiennamen trage, für eine Namensänderung von entscheiden- der Bedeutung sei; diese Verbindung entstehe grundsätzlich im Kindes- und Ju- gendalter. Negative Tatsachen, wie eine fehlende Beziehung zum Vater, könnten zwar nicht bewiesen werden, jedoch weise die Berufungsklägerin auch eine enge Beziehung zur Mutter und deren Familie nicht nach. Gemäss den Akten habe sie bis im Alter von 11 Jahren mit beiden Eltern und danach bis zum Alter von 18 Jahren im Internat gelebt. Dies reiche nicht aus, um einen engeren Bezug zur Mutter oder Grossmutter nachzuweisen. Die geltend gemachten subjektiven Gründe für eine Namensänderung blieben objektiv nicht nachvollziehbar bzw. einsichtig (act. 15 S. 6 f.).

E. 2.4 Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz habe das Gemeindeamt schliess- lich zutreffend festgehalten, dass selbst im Falle, dass achtenswerte Gründe für eine Namensänderung vorliegen würden, lediglich der Name "G._____", nicht aber "von G._____" eintragungsfähig wäre. Das Bundesgericht dulde gemäss

- 11 - seiner Rechtsprechung das "von" nur, weil bei bereits eingetragenen Familienna- men nur mit unverhältnismässigem Aufwand festgestellt werden könnte, ob das "von" bürgerlichen oder adligen Ursprungs sei. Das in Frage stehende "von" sei Bestandteil des Familiennamens der Mutter "Gräfin von G._____" und somit of- fensichtlich einer Adelsbezeichnung. Aus dem von der Berufungsklägerin angeru- fenen BGE 120 II 276 könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 15 S. 7 f.). C. Argumente in der Berufung / Materielles

1. Vorbemerkungen

E. 3 Januar 2023 zeigte die Vorinstanz der Berufungsklägerin den Eingang des Re- kurses an und ersuchte das Gemeindeamt um Stellungnahme sowie Akteneinrei- chung (act. 3). Das Gemeindeamt übermittelte die Verfahrensakten, erstattete ei- ne Stellungnahme und beantragte unter Kostenfolgen zu Lasten der Berufungs- klägerin die Abweisung des Rekurses (act. 4). Die Berufungsklägerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (act. 8/1). Mit Verfügung vom 5. April 2023 wies die Vorinstanz den Rekurs der Berufungsklägerin ab, auferlegte ihr die Verfahrenskosten von total Fr. 770.00 und sprach ihr keine Parteientschädigung zu (act. 11 = act. 16 S. 8).

E. 3.1 Die Berufungsklägerin bringt vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass ihr russischer Familienname angesichts der eigenen Familiengeschichte und der ak- tuellen weltpolitischen Lage für sie psychisch belastend wirke. Seit dem russi- schen Angriffskrieg gegen die Ukraine hätten russische Namen generell ein ge- wisses Stigma, dies sei für sie umso mehr emotional belastend, da sie keinen Be- zug zur russischen Kultur oder Sprache habe. Die Annahme der Vorinstanz, es würden keine Anhaltspunkte für eine rechtlich relevante psychische Belastung vorliegen, gehe fehl. Die Vorinstanz habe ihre Aussagen zur subjektiven psychi- schen Belastung weder gewürdigt noch sei sie dazu angehört worden. Falsch sei auch (die vorinstanzliche Beweiswürdigung), dass das eingereichte Gutachten die psychische Belastung nicht bestätige. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass das Gutachten von Dr. phil. J._____ den bundesgerichtlichen Anforderungen von BGE 136 III 161 E. 3.4.3 nicht genüge. Der bundesgerichtliche Entscheid sei jedoch vor der Revision des ZGB ergangen und nicht mehr einschlägig. Das Gutachten von Dr. phil. J._____ enthalte stringente Ausführungen zum Zusammenhang zwischen dem aktuellen Namen und der psychischen Belastung. Für die Bejahung des Vor- liegens achtenswerter Gründe sei keine medizinische Notwendigkeit oder Diag- nose nötig. Es treffe zu, dass der Gutachter zunächst ihre Angaben aus den per- sönlichen Sitzungen wiedergegeben und eingeordnet habe. Anschliessend habe er die Aussagen über zwei A4 Seiten psychologisch beurteilt. Schliesslich habe der Gutachter festgehalten, dass ihre Aussagen aus psychologischer Sicht nach- vollziehbar seien und mit psychologischen Schwierigkeiten verbunden sein könn- ten. Für die Vorinstanz habe kein Anlass bestanden und es sei ihr nicht erlaubt gewesen, von dieser Einschätzung abzuweichen, auf das Fehlen einer rechtlich relevanten psychischen Belastung zu schliessen, sich über den Untersuchungs- grundsatz hinwegzusetzen und auf eine weitere Beweisführung zu verzichten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein (weiteres, einzuholendes) Gutachten die Über-

- 17 - zeugung der Vorinstanz nicht hätte ändern können. Sie habe ein medizinisches Gutachten offeriert. Hätten tatsächlich Zweifel über ihre psychische Belastung be- standen, so hätte die Vorinstanz ein solches in Auftrag geben müssen. Die Vo- rinstanz habe diesen Beweis in unzulässiger Weise nicht abgenommen (act. 17 S. 6 Rz. 14, S. 9 Rz. 25-27, S. 12 f. Rz. 34-38, S. 15 Rz. 51).

E. 3.2 Die subjektiven bzw. emotionalen Gründe für eine Namensänderung sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter dem Begriff der "achtenswerten Gründe" nicht ausser Acht zu lassen. Sie bedürfen aber – wie erwähnt – einer "gewissen Schwere" (vgl. oben Erw. III.A.2.; BGE 145 III 49 = Pra 108 [2019] Nr. 76 E. 3.2; BGer 5A_336/ 2020 vom 12. Juli 2021 E. 4.2; BGer 5A_143/2023 vom 7. Juni 2023 E. 3.1). Die Vorbringen der Berufungsklägerin bleiben – wie die Vorinstanz ausführte (vgl. act. 15 S. 5 Erw. 4.3) – auch hinsichtlich ihrer emotio- nalen Gründe für die Namensänderung wenig konkret. In der Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, ihr russischer Familienname sei für sie "psychisch" sowie "emotional belastend" und sie führt einige Gründe (Familiengeschichte, weltpolitische Lage, kein Bezug zu russischen Kultur oder Sprache) dafür an. Aber auch diese Begriffe füllt sie nicht mit Schilderungen zu ihren eigenen (situa- tionsbedingten) Empfindungen sowie erlebten Situationen. Insofern erwog auch die Vorinstanz zutreffend, dass wiederum unklar bleibe, was unter "unangeneh- men und psychisch belastenden Situationen" zu verstehen sei. Wie sich die psy- chische Belastung manifestiere gehe aus den Eingaben der Berufungsklägerin, insbesondere dem Gutachten, nicht hervor (act. 15 S. 5 Erw. 4.3 zweiter Absatz). Dem Gutachten von Dr. phil. J._____ sind Angaben zur aktuellen Lebenssituation und dem Lebenslauf der Berufungsklägerin zu entnehmen (act. 2/8 S. 2-5). Unter dem Titel "Psychologische Beurteilung" macht der Gutachter Dr. phil. J._____ Ausführungen zu den (Hinter-)Gründen für die von der Berufungsklägerin ange- strebte Namensänderung. Er schliesst darauf gestützt, die Ausführungen der Be- rufungsklägerin seien aus psychologischer Sicht "nachvollziehbar" (act. 2/8 S. 5 f.). Er empfiehlt die Bewilligung eines Namenswechsels. Müsste die Berufungs- klägerin ihren Familiennamen weiterhin führen, wäre dies möglicherweise mit psychischen Schwierigkeiten verbunden (act. 2/8 S. 6). Letztere Formulierung des Gutachters lässt nicht auf eine bestehende oder künftige, klar absehbare psychi-

- 18 - sche Belastung der Berufungsklägerin schliessen. Es ist daher nicht falsch, folger- te die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Gemeindeamt, dass das einge- reichte Gutachten die psychische Belastung nicht bestätige. Auch trifft zu, dass das Gutachten keine Feststellungen dazu enthält, wie sich eine psychische Beein- trächtigung bei der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit dem russischen Le- dignamen konkret offenbaren würde. Selbst wenn eine medizinische Notwendigkeit der Namensänderung oder eine psychologische Diagnose als Grund für eine Namensänderung nicht erforderlich ist, so ist doch eine gewisse Substantiierung der gesuchstellenden Person hin- sichtlich des bei ihr eingetretenen Beschwerdebildes, allfälliger Symptome und/oder belastender Situationen im Zusammenhang mit der Verwendung resp. Führung des zu ändernden Namens zu fordern. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "achtenswerten Gründe" erheischt eine gewisse Objektivierung resp. Wertung der geltend gemachten subjektiven Motive, was bedeutet, dass (auch) Emotionen von Betroffenen zu bewerten sind, die für diese fraglos ernsthaft sind. Um eine objektivierte Wertung der subjektiven Empfindungen vornehmen bzw. im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine für die Namensänderung nötige "gewisse Schwere" der gefühlsmässigen Komponente schliessen zu können, braucht es als Ausgangspunkt genügend substantiierte Darlegungen der gesuch- stellenden Person. Die Berufungsklägerin zeigt weder (in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen) auf, dass sie solche im verwaltungsrechtlichen Verfahren vorgebracht hätte, noch dass sich solche aus dem eingereichten Gut- achten ergeben würden. Es wäre (in einem ersten Schritt) an der Berufungskläge- rin gelegen, konkret zu beschreiben, in welcher Art und Intensität die Namensän- derung ihre psychische Befindlichkeit in welcher Weise beeinflussen würde bzw. ihr derzeitiger Name sie psychisch (im Sinne eines konkreten Beschwerdebildes resp. auftretender Symptome in bestimmten Situationen) belastet. Die Konkreti- sierung der vorgebrachten Tatsachenbehauptung kann nicht mittels Beweisoffer- ten an einen Gutachter oder beizuziehenden Sachverständigen delegiert werden, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Pro- zessökonomie. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren wurden gegenüber der Beru- fungsklägerin zum einen Substantiierungsaufforderungen gemacht (vgl. act. 5/3

- 19 - S. 2 und act. 5/5 S. 2), welchen sie nicht nachkam. Zum anderen endet die Unter- suchungspflicht dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die es den Ver- waltungsbehörden nahelegen, den vorgelegten Sachverhalt weiter zu erforschen (Kaspar Plüss, a.a.O., § 7 N 21). Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von der Einholung eines (weiteren) Gutachtens zur Bedeu- tung der beantragten Namensänderung für die Berufungsklägerin in emotionaler Hinsicht absah. Unter Berücksichtigung des Gesagten ist (im Einklang mit der Vorinstanz) festzu- halten, dass aufgrund der durch die Berufungsklägerin pauschal geltend gemach- ten Auswirkungen des russischen Ledignamens auf ihre psychische Verfassung nicht vom Bestehen der für eine Namensänderung notwendigen Intensität der gel- tend gemachten psychischen Belastung ausgegangen werden kann. Das Vorlie- gen eines achtenswerten Grundes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB kann unter diesen Umständen nicht bejaht werden.

E. 4 Fehlende identitätsstiftende Funktion des Namens (kein Bezug zum Her- kunftsland / Intensität der Verbindung zum Elternteil)

E. 4.1 Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe entgegen der herrschenden Lehre erwogen, dass die fehlende identitätsstiftende Funktion und der fehlende Bezug zum Herkunftsland ihres jetzigen Familien- und Ledignamens keine ach- tenswerten Gründe für die Namensänderung darstellten. Die Berufungsklägerin macht geltend, der von ihr anbegehrte Name gebe aus ihrer Sicht ihre wahre Identität wieder (act. 17 S. 6 Rz. 15 und S. 16 Rz. 52). Nach der Berufungskläge- rin habe sie im Weiteren – entgegen der Vorinstanz – ihre besondere Verbunden- heit zur Mutter und Grossmutter dargelegt und solches könnte auch durch die Aussage ihrer Mutter bestätigt werden. Negative Tatsachen, wie die fehlende Be- ziehung zu ihrem Vater, könnten hingegen nicht nachgewiesen werden. Die Beru- fungsklägerin führt aus, ihre Eltern hätten sich scheiden lassen, als sie nicht ein- mal 11 Jahre alt gewesen sei. Die Scheidung sei aufgrund der impulsiven Reakti- onen ihres Vaters ihr und ihrer Mutter gegenüber erfolgt. Es liege auf der Hand, dass ein knapp 11-jähriges Mädchen in dieser prägenden Zeit einen engeren Be- zug zur Mutter und Grossmutter mütterlicherseits aufgebaut habe, welche sich

- 20 - gegenseitig unterstützt und zusammengewohnt hätten. Die Nähe zur mütterlichen Familie und das Zusammengehörigkeitsgefühl, insbesondere nach der Scheidung der Eltern, zeigten auf, dass der Name "von G._____" für sie identitätsstiftend sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie (die Berufungsklägerin) einen Teil ihrer Schulzeit im Internat verbracht habe. Das Internat sei nur 20 Minuten vom Wohnort der Grossmutter entfernt gewesen, weshalb sie die Mutter und Grossmutter wöchentlich besucht habe. Sodann habe sie die Frei- und Ferienzeit ausschliesslich bei der Mutter verbracht (act. 17 S. 10 Rz. 29, S. 11 f. Rz. 31-33, S. 16 Rz. 52-55).

E. 4.2 Die Berufungsklägerin beruft sich auf die herrschende Lehre, in deren Miss- achtung die Vorinstanz entschieden habe. Weder kann aufgrund der von der Be- rufungsklägerin angerufenen Kommentarstellen (act. 17 S. 6 f. Rz. 15 und S. 16 Rz. 52) auf eine herrschende Lehre geschlossen werden, noch können die Lehr- meinungen dahingehend verstanden werden, dass ihrer Ansicht nach eine nicht identitätsstiftende Funktion und ein fehlender Bezug zum Herkunftsland eines Familiennamens ohne Weiteres einen achtenswerten Grund darstellen würden. Würde man das Argument des fehlenden Bezugs zum Herkunftsland des Namens für sich allein in der heutigen global vernetzten resp. verflochtenen Gesellschaft bereits genügen lassen, müsste sämtlichen Trägerinnen und Trägern mit Namen, die einem Land, einer Kultur oder einer Religion entspringen, die ihnen nicht ver- traut oder am nächsten ist, ein Namenswechsel bewilligt werden und der Grund- satz der Unabänderbarkeit des Namens würde dadurch ausgehöhlt. Zur identi- tätsstiftenden Funktion des Namens führt die Berufungsklägerin an, die Tatsache, dass sie (wenn immer möglich) unter ihrem Künstlernamen "I._____" (beides Kurzformen für A._____) auftrete, zeige wie wenig identitätsstiftend ihr aktueller Familienname sei (act. 17 S. 4 Rz. 6 und S. 13 Rz. 40; vgl. auch act. 5/8.3 S.3, act. 1 S. 8). Diese Argumentation der Berufungsklägerin ist wenig überzeugend, macht sie doch auch nicht geltend, den mütterlichen Familiennamen "von G._____" als Künstlernamen zu führen oder führen zu wollen. Aus der Verwen- dung des (Künstler-)Namens "I._____" (seit der Schulzeit; act. 17 S. 4 Rz. 6), welcher doch dem Anschein nach näher bei "A._____ C._____" (resp. einer Kurz-

- 21 - form und/oder Kombination dieses Vor- und Nachnamens) liegt als bei "von G._____", kann sie nichts für sich ableiten. Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, ein achtenswerter Grund liege vor, wenn aus ihrer Sicht der anbegehrte Name ihre wahre Identität wiedergäbe, und sie auf eine Lehrmeinung von Regina E. Aebi-Müller (in: Peter Breit- schmid/Alexandra Jungo [Hrsg.], Personen- und Familienrecht - Partnerschafts- gesetzt, 3. Aufl. 2016, Art. 30-30a N 4; vgl. act. 17 S. 16 Rz. 52) sowie den Fall verweist, in dem ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter auf- wächst, ist folgendes festzuhalten: Die von der Berufungsklägerin genannte Lehr- stelle verweist auf BGer 5A_334/2014 E. 3.3 (amtlich publiziert in BGE 140 III 577 E. 3.3). In diesem bundesgerichtlichen Entscheid ging es darum, dass ein minder- jähriges Kind nach der Scheidung der Eltern die Namensänderung des Elternteils mit alleiniger elterlicher Sorge, bei dem es (hauptsächlich) aufwächst, mittragen dürfen soll (vgl. BGE 140 III 577 E. 3.3.3), und nicht um die emotionale Nähe des Kindes zur mütterlichen Familie als Ganzes (vgl. dazu auch OGer ZH NT210001 vom 2. Dezember 2021 E. 5.3.). Der vorliegende Fall entspricht nicht der Konstel- lation, welcher der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde lag. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kann zwar nicht gesagt werden, die Berufungsklägerin habe die enge Beziehung zur Mutter und deren Familie nicht nachgewiesen. Aufgrund der Schilderungen der Berufungsklägerin vor Vorinstanz (act. 7 S. 5 ff. und act. 8/1 S. 3) und den von ihr eingereichten Belegen resp. Mel- debescheinigungen (act. 2/5, act. 2/7, act. 2/9-10), ist davon auszugehen, dass sie nach der Scheidung ihrer Eltern im Jahre 1990 bei ihrer Mutter resp. Gross- mutter lebte und auch während der Internatszeit ein naher Bezug zu diesen be- stand. Es verbleiben einerseits keine erheblichen Zweifel daran, dass im Kindes- und Jugendalter die behauptete enge Beziehung der Berufungsklägerin zur Fami- lie mütterlicherseits bestand. Andererseits beruft sich die Berufungsklägerin in Bezug auf ihren Vater auf dessen "impulsive Reaktionen", die zur Scheidung ge- führt hätten. Sie und ihr Vater hätten nie eine enge Beziehung geführt bzw. auf- bauen können. Die vagen Schilderungen der Berufungsklägerin gehen nicht über ein übliches Schicksal eines Scheidungskindes hinaus. Das Verhältnis Vater- Tochter wird durch die Berufungsklägerin nicht näher im Sinne einer belastenden

- 22 - Beziehung beschrieben, so dass anzunehmen ist, sie könnte den vom Vater stammenden Namen "C._____" nicht (weiterhin) als Teil ihres Doppelnamens be- halten. Es war nicht an der Vorinstanz die Versäumnisse der anwaltlich vertrete- nen Berufungsklägerin in Bezug auf die Tatsachenbehauptungen mittels Parteibe- fragung oder Beweisaussage aufzuwiegen. Eine in emotionaler Hinsicht beste- hende "besondere Schwere" der geschilderten Situation war und ist nicht erkenn- bar. Zu bedenken ist diesbezüglich auch, dass es vorliegend nicht um die Bezie- hung eines minderjährigen Kindes zum Elternteil geht, bei dem es (hauptsächlich) aufwächst, sondern sich die Berufungsklägerin (erst) im Alter von Mitte Vierzig auf die fehlende identitätsstiftende Funktion ihres russisch-stämmigen Namens resp. den engeren Bezug zum Namen mütterlicherseits beruft. Sie wartete doch eine erhebliche Zeit mit ihrem Gesuch um Namensänderung zu, was in Bezug auf das Kriterium der "besonderen Schwere" des angerufenen subjektiven Grundes zuun- gunsten der Berufungsklägerin zu werten ist. Insgesamt sind die Darlegungen der Berufungsklägerin hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden identitätsstiftenden Funktion des Namens nicht ausrei- chend; eine genügende Schwere dieses angerufenen (subjektiven) Grundes für die Namensänderung kann nicht bejaht werden.

E. 5 Familienname "B._____" Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht mehr näher dazu äussert, weshalb ein achtenswerter Grund für die Änderung ihres mit der Heirat von ihrem Ehemann übernommenen Fami- liennamens "B._____" bestehen sollte. Sie erwähnt einzig pauschal einen fehlen- den Bezug zur muslimischen Kultur (act. 17 S. 16 Rz. 55). Dieses Argument stellt für sich allein gesehen keinen achtenswerten Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB dar (vgl. oben Erw. III.C.4.2.). Weiterungen dazu erübrigen sich.

E. 6 Partikel "von" / Fazit

E. 6.1 Da es an genügend dargelegten Gründen für eine Namensänderung fehlt, braucht im Weiteren nicht auf die Ausführungen der Berufungsklägerin zum von

- 23 - ihr gewünschten Namenszusatz "von" zum Namen "G._____" (act. 17 S. 7, Rz. 17, S. 14 und 16 ff.) eingegangen zu werden.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorinstanz keine falsche Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann und die Berufungsklägerin mit ihren Argumenten in der Berufung nicht durch- dringt. Die Berufung ist daher abzuweisen. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 und § 11 GebVOG auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der unterliegenden Berufungsklägerin ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 24 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin aufer- legt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich sowie das Ge- meindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NT230002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 16. Januar 2024 in Sachen A._____ B._____-C._____, Gesuchstellerin, Rekurrentin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Master of Law and Economics X._____, betreffend Namensänderung Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kan- tons Zürich vom 5. April 2023 (2023-13)

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ B._____-C._____ (Rekurrentin und Berufungsklägerin, fortan Beru- fungsklägerin) ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Zürich. Sie ist ver- heiratet mit D._____ und sie hat zwei Kinder, E._____ und F._____ (act. 5/1.4). In den amtlichen Dokumenten, wie dem Auszug aus dem Eheregister, dem Famili- enausweis und der Meldebestätigung, ist als Familienname der Berufungsklägerin "B._____-C._____" aufgeführt (act. 5/1.3, act. 5/1.4, act. 5/1.8, act. 5/1.9). Im deutschen Reisepass, auf der deutschen Identitätskarte und dem Ausländeraus- weis C führt die Berufungsklägerin den Namen "B._____-C._____" (act. 2/11, act. 8/2, act. 5/1.8, act. 5/8.8). Bei letzterem handelt es sich um die weibliche Form des Familiennamens des russisch-stämmigen Vaters der Berufungsklägerin. Die Eltern der Berufungsklägerin wurden im Jahr 1990 geschieden. Die Mutter der Berufungsklägerin hat nach der Ehescheidung mit Wirkung per 5. September 1990 wieder ihren Geburtsnamen "Gräfin von G._____" angenommen (act. 5/8.9).

2. Mit Gesuchsformular stellte die Berufungsklägerin am 28. April 2022 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen (fortan Gemein- deamt), ein Gesuch um Bewilligung der Änderung ihres Familiennamens von "C._____" in "Gräfin von G._____" (act. 5/1.1-1.2). Im Schreiben vom 4. Mai 2022 machte das Gemeindeamt Hinweise zur Eintragung von Titeln und Graden im Schweizerischen Zivilstandsregister. Es wies die Berufungsklägerin darauf hin, dass eine allfällige Namensänderung ausschliesslich im Schweizerischen Zivil- standsregister nachgeführt würde und die deutschen Behörden nicht zur Aner- kennung des Schweizerischen Namensänderungsentscheides verpflichtet seien. Das Gemeindeamt forderte die Berufungsklägerin zudem zur Einreichung von Un- terlagen und einer Stellungnahme zu einzelnen Fragen auf (act. 5/3). Am 20. Juni 2022 ging beim Gemeindeamt die Stellungnahme der Berufungsklägerin samt weiterer Unterlagen ein (act. 5/4.1-4.4). Das Gemeindeamt gab der Berufungsklä- gerin in der Folge im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglich- keit, sich bis zum 11. August 2022 zur geplanten Ablehnung der Namensände-

- 3 - rung zu äussern (act. 5/5). Mit Schreiben vom 3. August 2022 teilte die Beru- fungsklägerin mit, am Adelsprädikat "Gräfin" nicht festzuhalten. Weiter stellte sie die Einreichung von Beweisen in Aussicht (act. 5/6). Am 30. September 2022 liess sie durch ihren Rechtsvertreter eine Eingabe samt Belege einreichen (act. 5/8.1-8.18). Auf schriftliche Mitteilung des Gemeindeamtes, dass es an der geplanten Abweisung der Namensänderung festhalte, liess die Berufungsklägerin am 27. Oktober 2022 mitteilen, einen begründeten und anfechtbaren Entscheid zu verlangen (act. 5/10-11). Mit Verfügung vom 25. November 2022 wies das Ge- meindeamt das Gesuch der Berufungsklägerin um Namensänderung ab (act. 5/12 = act. 15 S. 7).

3. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Ge- neralsekretariat (fortan Vorinstanz). Sie beantragte die Änderung ihres Familien- und Ledignamens auf "von G._____", eventualiter verlangte sie die Rückweisung zur Neubeurteilung an das Gemeindeamt (act. 1 S. 2). Mit Schreiben vom

3. Januar 2023 zeigte die Vorinstanz der Berufungsklägerin den Eingang des Re- kurses an und ersuchte das Gemeindeamt um Stellungnahme sowie Akteneinrei- chung (act. 3). Das Gemeindeamt übermittelte die Verfahrensakten, erstattete ei- ne Stellungnahme und beantragte unter Kostenfolgen zu Lasten der Berufungs- klägerin die Abweisung des Rekurses (act. 4). Die Berufungsklägerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (act. 8/1). Mit Verfügung vom 5. April 2023 wies die Vorinstanz den Rekurs der Berufungsklägerin ab, auferlegte ihr die Verfahrenskosten von total Fr. 770.00 und sprach ihr keine Parteientschädigung zu (act. 11 = act. 16 S. 8).

4. Gegen diese Verfügung gelangte die Berufungsklägerin rechtzeitig mit Beru- fung vom 11. Mai 2023 (Datum Poststempel) an die Kammer (act. 17; zur Recht- zeitigkeit: act. 13). Sie beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Änderung ihres Familien- und Ledignamens auf "von G._____", eventuali- ter verlangt sie die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (act. 17 S. 2). Die Akten der Vorinstanz sowie des Gemeindeamtes wurden beigezogen (act. 1-13). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde der Berufungsklägerin Frist

- 4 - angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu leisten (act. 20). Sie leistete diesen in der Folge fristgerecht (act. 21-22). Die Sache erweist sich als spruchreif. II.

1. Namensänderungen erfolgen nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ein Gesuch hin. Für die Bewilligung solcher Gesuche ist im Kanton Zürich der Regie- rungsrat zuständig (Art. 30 Abs. 1 ZGB, § 45 Abs. 1 Ziffer 15 EG ZGB/ZH). Ge- nauer gesagt besteht ein zweistufiger verwaltungsinterner Instanzenzug: Zu- nächst entscheidet das Gemeindeamt des Kantons Zürich über die Namensände- rung (§ 66 und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR], LS 172.11). Gegen dessen Entscheid steht der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, zur Verfügung (§ 19 b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG], LS 175.2). Das Verfahren vor dem Ge- meindeamt und der Direktion der Justiz und des Innern richtet sich nach den Re- geln des im vorangegangenen verwaltungsrechtlichen Verfahren massgebenden Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG), wobei § 71 VRG die ergänzende An- wendung der Vorschriften der ZPO betreffend die Prozessleitung, das prozessua- le Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel; Art. 124-149 ZPO) statuiert. Der Ent- scheid der Direktion betreffend Namensänderung kann mit Berufung beim Ober- gericht des Kantons Zürich angefochten werden (§ 45 EG ZGB/ZH, § 50 lit. c und § 176 GOG/ZH, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO); dieses Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbe- stimmungen des GOG (§ 176 Abs. 2 GOG/ZH). Im Rahmen der Anwendbarkeit der ZPO stellen Namensänderungen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar; die Verfahren sind summarischer Natur (vgl. Art. 248 lit. e ZPO). 2.1. Die Berufung ist innert Frist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Art. 314 ZPO). Es kann die unrichtige Rechts- anwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gerügt werden kann jede Rechtsverletzung und insbe-

- 5 - sondere auch die Unangemessenheit. Bei der Rüge der Unangemessenheit ist zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgeermessen zu unterscheiden. Die Rechts- mittelinstanz ist nicht befugt, eigenes Rechtsfolgeermessen ohne weiteres an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Kurt Blickensdorfer, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 8 ff.). Die Berufungsbegründung hat sich sachbezogen und substantiiert mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, in der Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte (und von ihr Diskutierte) zu wiederholen. Viel- mehr gilt es konkret zu rügen und aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche (vorgebrachten) Tatsa- chenbehauptungen sowie Dokumente diese Argumentation stützen (ZK ZPO- Peter Reetz/Stefanie Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 ff.; ausführlich auch OGer ZH NG140011 vom 1. Juni 2015 E. III./2.2.1.). Neue Tatsachen und Be- weismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2.2. Unter dem Titel "Übersicht über den Sachverhalt" macht die Berufungskläge- rin Schilderungen zu ihren Familienverhältnissen sowie ihrem Gesuch um Na- mensänderung (act. 17 S. 3-6 Rz. 4-12), ohne daraus etwas für ihren Standpunkt abzuleiten oder sich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen. Es erübri- gen sich Weiterungen dazu. Ihre pauschalen Verweise auf alle ihre Eingaben in den Verfahren vor dem Gemeindeamt und der Vorinstanz (act. 17 S. 5 Rz. 8) ge- nügen sodann den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in diversen Eingaben der Berufungsklägerin nach Argumenten sowie Standpunkten zu suchen, die das von ihr mit der Berufung ver- langte stützen würden (vgl. BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1. und 2.6). Im Nachfolgenden ist folglich auf die Vorbringen der Berufungsklägerin in der Berufung nur insoweit einzugehen, als sie auf die vorinstanzlichen Erwägungen

- 6 - Bezug nehmen sowie sich mit ihnen auseinandersetzen, und zudem ein Eingehen auf die Vorbringen für die Entscheidfindung erforderlich ist. III. A. Rechtliches

1. Ausserhalb eines namensrechtlich bedeutsamen Zivilstandsereignisses kann der Name einer natürlichen Person nur im vorerwähnten verwaltungsrechtli- chen Verfahren durch behördliche Verfügung geändert werden, wozu gemäss der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung von Art. 30 Abs. 1 ZGB achtens- werte Gründe – statt der vormals "wichtigen Gründe" – vorliegen müssen (vgl. BSK ZGB I-Roland Bühler, 7. Aufl. 2022, Art. 30 N 1 und 13; BGE 145 III 49 E. 3.1 = Pra 108 [2019] Nr. 76; BGer 5A_336/2020 vom 12. Juli 2021 E. 4.1.). Die Gesetzesänderung in Art. 30 ZGB ist auf die parlamentarische Initiative Leu- tenegger Oberholzer (03.428) zurückzuführen, welche die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich des Namens- und Bürgerrechts zum Ziel hatte. Aus der par- lamentarischen Debatte geht hervor, dass am Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens (und des Bürgerrechts) festgehalten, jedoch mit der Änderung des Gesetzeswortlautes von "wichtigen" zu "achtenswerten" Gründen eine Senkung der Hürden zur Namensänderung beabsichtigt wurde. In welchen Fällen von ach- tenswerten Gründen gesprochen werden kann, ist der parlamentarischen Debatte nicht zu entnehmen. Die Änderung des Wortlauts von Art. 30 Abs. 1 ZGB war im Parlament unbestritten und wurde nicht näher diskutiert (Voten Bundesrätin Sommaruga und Ständerat Bürgi, AB 2011 S 479 / BO 2011 S 149; Votum Natio- nalrat Sommaruga, AB 2011 N 1757 / BO 2011 N 1757; Votum Nationalrätin Leu- tenegger Oberholzer, AB 2011 N 1757 / BO 2011 N 1760). Angesichts der Stel- lungnahme des Bundesrates zur parlamentarischen Initiative vom 12. Dezember 2008 (BBl 2009 429 Ziff. 2.2 S. 432) sowie anhand der Voten in der parlamentari- schen Debatte (vgl. Voten Bundesrätin Sommaruga, AB 2011 S 479 / BO 2011 S 149; Votum Nationalrat Sommaruga, AB 2011 N 1757 / BO 2011 N 1757; Vo- tum Nationalrätin Leutenegger Oberholzer, AB 2011 N 1757 / BO 2011 N 176) entsteht der Eindruck, dass die Änderung des Gesetzeswortlautes und gleichsam

- 7 - die Senkung der Anforderungen an die Namensänderung weniger mit Blick auf gewöhnliche, sondern v.a. mit Blick auf die Namensänderungen im Zusammen- hang mit Zivilstandsänderungen bzw. Kindern vorgenommen worden war (vgl. dazu OGer ZH NT160001 vom 29. Juni 2016 Erw. III./1.). Das Bundesgericht stellte jedoch – der Mehrheit der Lehre folgend – klar, die flexiblere Würdigung des Begriffs der "achtenswerten Gründe" gelte nicht eingeschränkt, sondern ganzheitlich resp. auch für Gesuche in einem ordentlichen Namensänderungsver- fahren (BGE 145 III 49 E. 3.1 m.w.H. = Pra 108 [2019] Nr. 76 S. 772).

2. Damit ist noch nicht näher umgrenzt, in welchen Fällen "achtenswerte Grün- de" vorliegen. Beim Begriff der "achtenswerten Gründe" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ob im Einzelfall achtenswerte Gründe vorliegen, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) sowie unter Berücksichtigung und Abwägung aller sachlich wesentli- chen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten ist (vgl. BGer 5A_730/ 2017 vom 22. Januar 2018 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 140 III 557 E. 3.2; BGer 5A_142/2023 vom 7. Juni 2023 E. 3.1.; auch BSK ZGB I-Roland Bühler, a.a.O., Art. 30 N 6). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich das Gesuch um Namensänderung auf besondere Gründe stützen, die nicht unzulässig, miss- bräuchlich oder sittenwidrig sind; der anbegehrte Name muss rechtskonform sein und darf nicht jenen eines Dritten beeinträchtigen (BGE 145 III 49 E. 3.2 m.w.H. = Pra 108 [2019] Nr. 76 S. 772). Als Gründe für eine Namensänderung denkbar sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administ- rativer Natur. Es kann – anders als noch unter altem Recht – auch die subjektive oder gefühlsmässige Komponente als Begründung der gesuchstellenden Person berücksichtigt werden. Abzulehnen ist es aber, nach neuem Recht bereits Gründe für eine Namensänderung zuzulassen, die sich rein auf Unannehmlichkeiten stüt- zen. Um in Bezug auf die Namensänderung von Belang zu sein, müssen die an- geführten subjektiven Gründe auch objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Intensität und nicht bloss belanglos sein. Eine andere Ansicht würde der Zuordnungs- sowie Identifikationsfunktion des Namens zuwider laufen und zu einer Aushöhlung des (auch unter neuem Recht weitergel- tenden) Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens führen und überdies

- 8 - Raum für eine Namensänderung nach eigenen Wünschen bieten, was mit der Gesetzesrevision nicht beabsichtigt wurde (vgl. BGE 140 III 577 E. 3.3.3; BGE 145 III 49 E. 3.2 m.w.H. = Pra 108 [2019] Nr. 76 S. 772; BGer 5A_730/2017 vom

22. Januar 2018 E. 3.2.; BGer 5A_336/2020 vom 12. Juli 2021 E. 4.2.; OGer ZH NT160001 vom 29. Juni 2016 E. III.1). Die gesuchstellende Partei, welche eine Namensänderung verlangt, muss deren Voraussetzungen und dazu gehörend die Sachverhalte, die sie als achtenswerte Gründe anruft, beweisen. Die Bewilligung der Namensänderung darf sich nur auf Tatsachen stützen, von deren Vorhanden- sein sich die Behörde überzeugt hat (BGE 136 III 164; BSK ZGB I-Roland Bühler, a.a.O., Art. 30 N 7; vgl. Näheres dazu unten in Erw. III.C.1.2.2.). B. Gründe für Namensänderung / Vorinstanzliche Erwägungen

1. Kurz zusammengefasst begründete die Berufungsklägerin die beantragte Namensänderung im vorangegangenen verwaltungsrechtlichen Verfahren mit der fehlenden identitätsbildenden Funktion ihres Namens "C._____" (enges Verhält- nis zur Mutter sowie deren Grossfamilie, keine emotionale/persönliche Verbin- dung zum Vater, kein Bezug zu Russland resp. den russischen Verwand- ten/Vorfahren oder der russischen Kultur). Sie machte geltend, ihr Name zeitige für sie in wirtschaftlicher Hinsicht eine beeinträchtigende Wirkung (Anfeindungen in Gesprächen mit Geschäftskunden, spürbare Reduktion des Kundenkreises resp. Umsatzrückgang). Zudem werde ihr Familienname für sie zunehmend zu einer emotionalen bzw. psychischen Belastung (aufgrund ihrer Familiengeschich- te, vor dem Hintergrund des Russland-Ukraine-Krieges und der Stigmatisierung der implizierten russischen Herkunft des Namens). Die Berufungsklägerin gab an, die Nachteile würden auch mit einer Namenskürzung auf "B._____" nicht besei- tigt, weil sie diesen Namen weder im privaten noch geschäftlichen Verkehr mit Dritten benutze und sie diesfalls weiterhin einen ausländischen sowie nicht identi- tätsstiftenden Namen führen würde. Der Partikel "von" stelle einen integralen Na- mensbestandteil des bestehenden, eingetragenen, bürgerlichen Familiennamens mütterlicherseits dar und sei eintragungsfähig (act. 5/1.2 S. 1, act. 5/4.1 S. 1 f., act. 5/8.3 S. 2 ff. und 6 f., act. 1 S. 3, 8 f. und 14 ff., act. 8/1 S. 3).

- 9 - 2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, tatsächliche wirtschaftliche Nachteile aufgrund des Familiennamens seien objektive Gründe, die für eine Namensände- rung sprechen würden. Die Berufungsklägerin habe aber nicht dargelegt, inwie- fern und dass sich ihr russischer Familienname "konkret schädigend für das Ge- schäft" auswirke. Die Berufungsklägerin habe selber eingeräumt, einen Umsatz- rückgang nicht nachweisen zu können. Ihr Verweis auf ein generelles Stigma rus- sischer Namen seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine, die vagen Ausfüh- rungen zu Anfeindungen als "Russin", die spürbare Reduktion ihres Kundenkrei- ses und zunehmende Auswirkungen auf ihr Geschäftsleben aufgrund ihres Fami- liennamens, würden nicht ausreichen. Es sei zudem unklar geblieben, was unter den durch die Berufungsklägerin genannten "irritierenden Reaktionen" von Ge- schäftspartnern auf ihren Familiennamen zu verstehen sei. Auch das Schreiben von H._____ vermöge die Ausführungen der Berufungsklägerin nicht zu präzisie- ren. Darin würden zwar negative Erfahrungen der Berufungsklägerin wegen ihres Familiennamens an Messen und ein Ansprechen von Kunden, insbesondere auf die politische Einstellung der Berufungsklägerin, genannt. Dies jedoch ohne An- gabe konkreter Beispiele, und das Schreiben enthalte auch keinen Hinweis auf tatsächliche wirtschaftliche Nachteile der Berufungsklägerin. Nach der Vorinstanz sei zudem fraglich, inwiefern potentielle Kunden überhaupt den Familiennamen der Berufungsklägerin kennen würden, zumal sie selber angebe im Geschäftsle- ben, und wenn immer möglich, unter ihrem Künstlernamen "I._____" aufzutreten (act. 15 S. 4 f.). 2.2. Zum Vorbringen der Berufungsklägerin, die Angabe ihres amtlichen, russi- schen (Familien-)Namens sei für sie unangenehm und psychisch belastend, führ- te die Vorinstanz aus, dass die als subjektiver Grund angerufene psychische Be- lastung eine gewisse Intensität aufweisen müsse. Eine solche sei bei der Beru- fungsklägerin nicht erkennbar. Wie sich die psychische Belastung bei der Beru- fungsklägerin manifestiere, gehe aus ihren Eingaben und insbesondere dem von ihr eingereichten Gutachten nicht hervor. Letzteres gebe grösstenteils das von der Berufungsklägerin Vorgetragene, ihre Erlebnisse und Wünsche in Bezug auf den Familiennamen wieder. Eine aktuelle "psychische Belastung" werde nicht festge- stellt, eine Diagnose nicht gestellt, sondern vielmehr eine hypothetische Voraus-

- 10 - sage möglicher "psychischer Schwierigkeiten" in der Zukunft getroffen. Das Ge- meindeamt sei daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass aus dem Gutach- ten keine medizinische Notwendigkeit (zur Namensänderung) hervor gehe und mangels nachvollziehbarer Diagnose nicht auf dieses abgestellt werden könne. Da weder die Berufungsklägerin noch der Gutachter Angaben zum Beschwerde- bild oder allfälligen Symptomen gemacht hätten, bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme einer rechtlich relevanten psychischen Belastung, die (im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes) mit einem weiteren Gutachten belegt werden müsste (act. 15 S. 5 f.). 2.3. Weiter liess die Vorinstanz auch das Argument der Berufungsklägerin, ihr ausländischer Name gebe nicht ihre wahre Identität wieder resp. dieser sei nicht identitätsstiftend, nicht als Grund für eine Namensänderung gelten. Die Behaup- tung, keinen Bezug zum Herkunftsland des Familien- und Ledignamens zu haben, vermöge keinen achtenswerten Grund für deren Aufgabe zu begründen. Zum Vorbringen der Berufungsklägerin, sie habe nie eine enge Beziehung zum russi- schen Vater resp. eine viel engere zur Mutter und deren Familie gehabt, hielt die Vorinstanz fest, dass die Intensität der Verbindung zum Elternteil, welcher den gewünschten Familiennamen trage, für eine Namensänderung von entscheiden- der Bedeutung sei; diese Verbindung entstehe grundsätzlich im Kindes- und Ju- gendalter. Negative Tatsachen, wie eine fehlende Beziehung zum Vater, könnten zwar nicht bewiesen werden, jedoch weise die Berufungsklägerin auch eine enge Beziehung zur Mutter und deren Familie nicht nach. Gemäss den Akten habe sie bis im Alter von 11 Jahren mit beiden Eltern und danach bis zum Alter von 18 Jahren im Internat gelebt. Dies reiche nicht aus, um einen engeren Bezug zur Mutter oder Grossmutter nachzuweisen. Die geltend gemachten subjektiven Gründe für eine Namensänderung blieben objektiv nicht nachvollziehbar bzw. einsichtig (act. 15 S. 6 f.). 2.4. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz habe das Gemeindeamt schliess- lich zutreffend festgehalten, dass selbst im Falle, dass achtenswerte Gründe für eine Namensänderung vorliegen würden, lediglich der Name "G._____", nicht aber "von G._____" eintragungsfähig wäre. Das Bundesgericht dulde gemäss

- 11 - seiner Rechtsprechung das "von" nur, weil bei bereits eingetragenen Familienna- men nur mit unverhältnismässigem Aufwand festgestellt werden könnte, ob das "von" bürgerlichen oder adligen Ursprungs sei. Das in Frage stehende "von" sei Bestandteil des Familiennamens der Mutter "Gräfin von G._____" und somit of- fensichtlich einer Adelsbezeichnung. Aus dem von der Berufungsklägerin angeru- fenen BGE 120 II 276 könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 15 S. 7 f.). C. Argumente in der Berufung / Materielles

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Berufungsklägerin kritisiert, dass die Vorinstanz die Untersuchungsma- xime verletzt und offerierte Beweismittel nicht abgenommen habe. Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung sei falsch erwogen worden, dass weitere Beweis- abnahmen nicht notwendig seien. Die Vorinstanz hätte ihr Gesuch nicht mangels (angeblich) fehlenden Nachweises von wirtschaftlichen Nachteilen, einer hinrei- chend intensiven psychischen Belastung oder eines engeren Bezugs zur Mutter oder Grossmutter abweisen dürfen. Bei Zweifeln an den vorgebrachten Tatsachen hätte der Sacherhalt von Amtes wegen untersucht werden müssen. Sie habe alles Zumutbare unternommen, um ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen (act. 17 S. 8 f. Rz. 20-24). Die Berufungsklägerin spricht im Weiteren an mehrfacher Stelle ihrer Berufung davon, dass ihre Vorbringen in Bezug auf die Gründe für die Namensänderung ehrlich, überzeugend resp. glaubhaft seien. Die Vorinstanz scheine ihr jedoch keine Gutgläubigkeit zuzugestehen und messe ihren Vorbringen keinerlei Be- weiswert zu (act. 17 S. 6 Rz. 14, S. 10 Rz. 26 und 29, S. 12 Rz. 34). Die Beru- fungsklägerin führt an, da im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung komme, würden die Beweislastregeln gemäss Art. 8 ZGB erheb- lich abgeschwächt (act. 17 S. 8 Rz. 20). 1.2.1. Zu diesen Vorbringen ist festzuhalten, dass der Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG die Verwaltungsbehörden zwar grundsätzlich dazu verpflich- tet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-

- 12 - lichen Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten (§ 7 Abs. 2 VRG) und das Be- schleunigungsgebot (§ 4a VRG) relativiert. Demnach ist die entscheidende Be- hörde für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verantwortlich; die be- troffene Partei hat aber, insbesondere sofern sie – wie vorliegend – ein Gesuch gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen substantiiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren als auch im Rechtsmittelverfahren. Im Rekursverfahren herrscht ein abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz, denn die Rekurs führende Partei unterliegt einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Rüge- und Substantiierungspflicht (vgl. § 23 VRG; VGr ZH, VB.2021.00617 vom 16. Dezember 2021, E. 2.2; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommen- tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7 N 3, 5 und 33; Anja Marina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich/St. Gallen 2021, N 198 ff., 289 ff. und 648). Zudem ist zu bemerken, dass im Falle der anwaltlichen Vertretung einer verfahrensbeteiligten Person, an den Untersuchungsgrundsatz tendenziell geringere Anforderungen zu stellen sind (Kaspar Plüss, a.a.O., § 7 N 6 und 15). 1.2.2. Der Untersuchungsgrundsatz kann sich allenfalls auf die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast auswirken, nicht aber darauf, dass die gesuchstel- lende Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Auch hat der Untersu- chungsgrundsatz keinen Einfluss auf das Beweismass, welches im Verfahren der Namensänderung nicht in einem Glaubhaftmachen besteht, sondern es gilt grundsätzlich das Regelbeweismass des Vollbeweises. Demnach gilt ein Beweis als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist und zugleich allfällig ver- bleibende Zweifel nicht als erheblich erscheinen (voller Beweis; vgl. Kaspar Plüss, a.a.O., § 7 N 26 ff.; Anja Marina Binder, a.a.O., N 320 und 324; BSK ZGB I- Roland Bühler, a.a.O., Art. 30 N 7). Es wird der Berufungsklägerin (vom Gemeindeamt und der Vorinstanz) nicht un- terstellt, sie hege keine ehrlichen Motive in Bezug auf die beantragte Namensän-

- 13 - derung oder sie handle nicht gutgläubig. Es kann davon ausgegangen werden, dass gewisse Belastungen oder negative subjektive Empfindungen im Zusam- menhang mit dem Namen für die Berufungsklägerin bestehen, andernfalls sie nicht (nunmehr bis vor die dritte Instanz) die Änderung ihres Familien- und Ledig- namens beantragen würde. Um jedoch eine Würdigung der sachlich wesentlichen Umstände im Einzelfall sowie eine Abgrenzung zwischen einer zulässigen und ei- ner (verpönten) Namensänderung nach eigenen Wünschen vornehmen zu kön- nen (vgl. oben Erw. III.A.2.), braucht es als Ausgangspunkt resp. in einem ersten Schritt einer genügend substantiierten Darlegung der gesuchstellenden Person zu den von ihr angerufenen Gründen. In einem zweiten Schritt stellt sich die Frage des Beweises resp. einer allfälligen Beweiserhebung. Letztere erfolgt nur in Be- zug auf (rechtserhebliche) genügend behauptete Tatsachen (vgl. Regina Kie- ner/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N 671). Das soeben Ausgeführte ist nachfolgend bei der Behandlung der Beru- fung der Berufungsklägerin – gegliedert nach den geltend gemachten Gründen für die Namensänderung – zu berücksichtigen:

2. Wirtschaftliche Nachteile (als objektiver Grund) 2.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie erwogen habe, sie (die Berufungsklägerin) habe kei- ne konkrete Geschäftsschädigung bzw. keine wirtschaftlichen Nachteile aufgrund des russischen Familiennamens aufzeigen können (act. 17 S. 6 Rz. 13). Die Vo- rinstanz komme unter Verweis auf BGE 120 II 276 E. 1 und BGE 136 III 161 E. 3.1.1. zum Schluss, dass der russische Name sich nicht konkret schädigend auswirke. Diese vor der Revision des Namensrechts ergangenen Entscheide sei- en jedoch nicht mehr einschlägig; eine konkrete Schädigung sei nicht mehr vo- rausgesetzt. Die Berufungsklägerin bringt vor, sie habe dargelegt, eine selbstän- dige, im nachhaltigen Schmuckgeschäft tätige Geschäftsfrau zu sein. Ihre regel- mässigen Aussenauftritte (Kundenberatung in den Verkaufsräumlichkeiten und auf Messen) könnten anhand von Zeugen nachgewiesen werden. In ihrer Position als Geschäftsfrau sei sie regelmässig in negativem Kontext auf ihren russischen Namen angesprochen worden und sie habe sich rechtfertigen müssen. Ihren Na-

- 14 - men "B._____-C._____" müsse sie (vor Kunden und Geschäftspartnern) in Ho- tels, auf der Kreditkarte, bei Flugbuchungen und im Zusammenhang mit dem COVID-Zertifikat offenlegen. Dies führe zu irritierten Reaktionen von Geschäfts- partnern, weil diese sie nicht unter ihrem bürgerlichen Namen kennen würden. H._____ habe als ihre Geschäftspartnerin oft miterlebt, wie sie den Grad einer Belanglosigkeit übertreffende, unangenehme Situationen aufgrund des Familien- namens habe erfahren müssen (act. 17 S. 13 Rz. 39-41 und S. 15 Rz. 49 und 51). 2.2. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass wirtschaftliche Gründe achtenswert sein können. Tatsächliche wirtschaftliche Nachteile aufgrund des Familiennamens seien objektive Gründe, die für eine Namensänderung sprechen würden (vgl. act. 15 S. 4 Erw. 4.2 zweiter Absatz, wo die von der Berufungsklägerin genannten Bundesgerichtsentscheide aufgeführt wurden; siehe auch oben Erw. III.A.2.). Es ist nicht ganz nachvollziehbar, was die Berufungsklägerin aus ihrem Vorbringen, eine konkrete Schädigung sei nicht vorausgesetzt, für sich ableiten möchte. Dass sich ihr russischer Name "konkret schädigend" auf das Geschäft auswirke, mach- te die Berufungsklägerin selber vor Vorinstanz geltend (act. 7 S. 16 Rz. 54) und diese nahm darauf unter Behandlung des Vorbringens als wirtschaftlichen Grund für eine Namensänderung Bezug (act. 15 S. 4 Erw. 4.2 dritter Absatz). Die Beru- fungsklägerin verkennt im Weiteren, dass die Vorinstanz die angerufenen wirt- schaftlichen Gründe wegen ungenügender Substantiierung nicht gelten liess. Die Vorinstanz erachtete den Verweis auf ein generelles Stigma russischer Namen, die vagen Ausführungen zu Anfeindungen als "Russin", zu einer spürbaren Re- duktion des Kundenkreises und zunehmenden Auswirkungen auf das Geschäfts- leben als nicht genügend. Es würden (im Schreiben von H._____) keine konkre- ten Beispiele genannt und es sei unklar, was unter "irritierten Reaktionen" von Geschäftspartnern zu verstehen sei. Es sei unterschiedlich zu beurteilen, ob sich diese bloss überrascht gezeigt oder die Geschäftsbeziehungen mit der Beru- fungsklägerin deswegen eingeschränkt oder abgebrochen hätten (vgl. ausführli- cher oben Erw. III.B.2.1. sowie act. 15 S. 4 f.). Mit diesen vorinstanzlichen Erwä- gungen, welchen zugestimmt werden kann, setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Sie führt vielmehr in Wiederholung ihrer Vorbringen im verwaltungs- rechtlichen Verfahren auch im Berufungsverfahren dieselben pauschalen, wenig

- 15 - aussagenden Behauptungen an ("in negativem Kontext" angesprochen worden und sich "rechtfertigen" müssen, "irritierte Reaktionen", "unangenehme Situatio- nen"), ohne aufzuzeigen, dass sie den für die Namensänderung von ihr angerufe- nen wirtschaftlichen Grund vor Vorinstanz genügend substantiiert hätte. In diesem Zusammenhang ist zur Verdeutlichung insbesondere anzuführen, dass selbst im Falle des Bestehens einer allgemeinen Stigmatisierung russischer Namen, dies noch nichts darüber aussagt, wie sich solches auf das (Wirtschafts-)Leben der Berufungsklägerin konkret auswirkt. Dies näher auszuführen wäre an der Beru- fungsklägerin gelegen. Im vorangegangenen verwaltungsrechtlichen Verfahren wurden dahingehende Substantiierungshinweise gemacht (act. 5/3 S. 2, dort aus- drücklich die Aufforderung zur Beschreibung konkreter Situationen; act. 5/5 S. 2), dem Untersuchungsgrundsatz wurde Genüge getan. Gleichwohl beliess es die Berufungsklägerin bei ihren allgemeinen Behauptungen. Die fehlenden Konkreti- sierungen könnten auch nicht durch die Abnahme von offerierten (Zeugen- )Beweisen (zur Behauptung regelmässiger Aussenauftritte) nachgeholt werden. Anzufügen ist zusätzlich, dass es in der Tat – wie die Vorinstanz anführte und von der Berufungsklägerin nicht kommentiert wurde – fraglich ist, inwiefern der russi- sche Ledigname der Berufungsklägerin für sie in geschäftlicher Hinsicht eine ins Gewicht fallende Rolle spielt, da sie (nach eigenen Angaben) "wenn immer mög- lich" unter ihrem Künstlernamen "I._____" auftritt (vgl. act. 5/8.3 S. 3, act. 1 S. 8). Weder der Name "B._____-C._____" noch der Name "von G._____" scheinen vor dem Hintergrund der Ausführungen der Berufungsklägerin eine objektive Bedeu- tung in ihrem wirtschaftlichen Leben zu haben. Ohne Weiteres und ohne konkreti- sierende Erläuterungen der Berufungsklägerin erschliesst sich nicht, wie häufig und inwiefern sie überhaupt ihren Namen "B._____-C._____" vor Kunden und Geschäftspartnern (bei Hotel-, Flugbuchungen und der damaligen Verwendung des COVID-Zertifikats) offenlegen muss(te). Zusammengefasst versäumte es die Berufungsklägerin darzulegen, inwiefern ihr russisch-stämmiger Ledigname sie konkret in ihrem wirtschaftlichen Auftreten als Geschäftsfrau resp. in der Tätigkeit mit ihrem Unternehmen beeinflusst. Die für die verlangte Namensänderung angerufenen wirtschaftlichen Gründe wurden

- 16 - durch die Berufungsklägerin nicht genügend substantiiert behauptet, so dass un- ter diesem Gesichtspunkt nicht auf das Vorliegen eines achtenswerten Grundes geschlossen werden kann.

3. Psychische Belastung (als subjektiver Grund) 3.1. Die Berufungsklägerin bringt vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass ihr russischer Familienname angesichts der eigenen Familiengeschichte und der ak- tuellen weltpolitischen Lage für sie psychisch belastend wirke. Seit dem russi- schen Angriffskrieg gegen die Ukraine hätten russische Namen generell ein ge- wisses Stigma, dies sei für sie umso mehr emotional belastend, da sie keinen Be- zug zur russischen Kultur oder Sprache habe. Die Annahme der Vorinstanz, es würden keine Anhaltspunkte für eine rechtlich relevante psychische Belastung vorliegen, gehe fehl. Die Vorinstanz habe ihre Aussagen zur subjektiven psychi- schen Belastung weder gewürdigt noch sei sie dazu angehört worden. Falsch sei auch (die vorinstanzliche Beweiswürdigung), dass das eingereichte Gutachten die psychische Belastung nicht bestätige. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass das Gutachten von Dr. phil. J._____ den bundesgerichtlichen Anforderungen von BGE 136 III 161 E. 3.4.3 nicht genüge. Der bundesgerichtliche Entscheid sei jedoch vor der Revision des ZGB ergangen und nicht mehr einschlägig. Das Gutachten von Dr. phil. J._____ enthalte stringente Ausführungen zum Zusammenhang zwischen dem aktuellen Namen und der psychischen Belastung. Für die Bejahung des Vor- liegens achtenswerter Gründe sei keine medizinische Notwendigkeit oder Diag- nose nötig. Es treffe zu, dass der Gutachter zunächst ihre Angaben aus den per- sönlichen Sitzungen wiedergegeben und eingeordnet habe. Anschliessend habe er die Aussagen über zwei A4 Seiten psychologisch beurteilt. Schliesslich habe der Gutachter festgehalten, dass ihre Aussagen aus psychologischer Sicht nach- vollziehbar seien und mit psychologischen Schwierigkeiten verbunden sein könn- ten. Für die Vorinstanz habe kein Anlass bestanden und es sei ihr nicht erlaubt gewesen, von dieser Einschätzung abzuweichen, auf das Fehlen einer rechtlich relevanten psychischen Belastung zu schliessen, sich über den Untersuchungs- grundsatz hinwegzusetzen und auf eine weitere Beweisführung zu verzichten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein (weiteres, einzuholendes) Gutachten die Über-

- 17 - zeugung der Vorinstanz nicht hätte ändern können. Sie habe ein medizinisches Gutachten offeriert. Hätten tatsächlich Zweifel über ihre psychische Belastung be- standen, so hätte die Vorinstanz ein solches in Auftrag geben müssen. Die Vo- rinstanz habe diesen Beweis in unzulässiger Weise nicht abgenommen (act. 17 S. 6 Rz. 14, S. 9 Rz. 25-27, S. 12 f. Rz. 34-38, S. 15 Rz. 51). 3.2. Die subjektiven bzw. emotionalen Gründe für eine Namensänderung sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter dem Begriff der "achtenswerten Gründe" nicht ausser Acht zu lassen. Sie bedürfen aber – wie erwähnt – einer "gewissen Schwere" (vgl. oben Erw. III.A.2.; BGE 145 III 49 = Pra 108 [2019] Nr. 76 E. 3.2; BGer 5A_336/ 2020 vom 12. Juli 2021 E. 4.2; BGer 5A_143/2023 vom 7. Juni 2023 E. 3.1). Die Vorbringen der Berufungsklägerin bleiben – wie die Vorinstanz ausführte (vgl. act. 15 S. 5 Erw. 4.3) – auch hinsichtlich ihrer emotio- nalen Gründe für die Namensänderung wenig konkret. In der Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, ihr russischer Familienname sei für sie "psychisch" sowie "emotional belastend" und sie führt einige Gründe (Familiengeschichte, weltpolitische Lage, kein Bezug zu russischen Kultur oder Sprache) dafür an. Aber auch diese Begriffe füllt sie nicht mit Schilderungen zu ihren eigenen (situa- tionsbedingten) Empfindungen sowie erlebten Situationen. Insofern erwog auch die Vorinstanz zutreffend, dass wiederum unklar bleibe, was unter "unangeneh- men und psychisch belastenden Situationen" zu verstehen sei. Wie sich die psy- chische Belastung manifestiere gehe aus den Eingaben der Berufungsklägerin, insbesondere dem Gutachten, nicht hervor (act. 15 S. 5 Erw. 4.3 zweiter Absatz). Dem Gutachten von Dr. phil. J._____ sind Angaben zur aktuellen Lebenssituation und dem Lebenslauf der Berufungsklägerin zu entnehmen (act. 2/8 S. 2-5). Unter dem Titel "Psychologische Beurteilung" macht der Gutachter Dr. phil. J._____ Ausführungen zu den (Hinter-)Gründen für die von der Berufungsklägerin ange- strebte Namensänderung. Er schliesst darauf gestützt, die Ausführungen der Be- rufungsklägerin seien aus psychologischer Sicht "nachvollziehbar" (act. 2/8 S. 5 f.). Er empfiehlt die Bewilligung eines Namenswechsels. Müsste die Berufungs- klägerin ihren Familiennamen weiterhin führen, wäre dies möglicherweise mit psychischen Schwierigkeiten verbunden (act. 2/8 S. 6). Letztere Formulierung des Gutachters lässt nicht auf eine bestehende oder künftige, klar absehbare psychi-

- 18 - sche Belastung der Berufungsklägerin schliessen. Es ist daher nicht falsch, folger- te die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Gemeindeamt, dass das einge- reichte Gutachten die psychische Belastung nicht bestätige. Auch trifft zu, dass das Gutachten keine Feststellungen dazu enthält, wie sich eine psychische Beein- trächtigung bei der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit dem russischen Le- dignamen konkret offenbaren würde. Selbst wenn eine medizinische Notwendigkeit der Namensänderung oder eine psychologische Diagnose als Grund für eine Namensänderung nicht erforderlich ist, so ist doch eine gewisse Substantiierung der gesuchstellenden Person hin- sichtlich des bei ihr eingetretenen Beschwerdebildes, allfälliger Symptome und/oder belastender Situationen im Zusammenhang mit der Verwendung resp. Führung des zu ändernden Namens zu fordern. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "achtenswerten Gründe" erheischt eine gewisse Objektivierung resp. Wertung der geltend gemachten subjektiven Motive, was bedeutet, dass (auch) Emotionen von Betroffenen zu bewerten sind, die für diese fraglos ernsthaft sind. Um eine objektivierte Wertung der subjektiven Empfindungen vornehmen bzw. im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine für die Namensänderung nötige "gewisse Schwere" der gefühlsmässigen Komponente schliessen zu können, braucht es als Ausgangspunkt genügend substantiierte Darlegungen der gesuch- stellenden Person. Die Berufungsklägerin zeigt weder (in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen) auf, dass sie solche im verwaltungsrechtlichen Verfahren vorgebracht hätte, noch dass sich solche aus dem eingereichten Gut- achten ergeben würden. Es wäre (in einem ersten Schritt) an der Berufungskläge- rin gelegen, konkret zu beschreiben, in welcher Art und Intensität die Namensän- derung ihre psychische Befindlichkeit in welcher Weise beeinflussen würde bzw. ihr derzeitiger Name sie psychisch (im Sinne eines konkreten Beschwerdebildes resp. auftretender Symptome in bestimmten Situationen) belastet. Die Konkreti- sierung der vorgebrachten Tatsachenbehauptung kann nicht mittels Beweisoffer- ten an einen Gutachter oder beizuziehenden Sachverständigen delegiert werden, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Pro- zessökonomie. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren wurden gegenüber der Beru- fungsklägerin zum einen Substantiierungsaufforderungen gemacht (vgl. act. 5/3

- 19 - S. 2 und act. 5/5 S. 2), welchen sie nicht nachkam. Zum anderen endet die Unter- suchungspflicht dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die es den Ver- waltungsbehörden nahelegen, den vorgelegten Sachverhalt weiter zu erforschen (Kaspar Plüss, a.a.O., § 7 N 21). Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von der Einholung eines (weiteren) Gutachtens zur Bedeu- tung der beantragten Namensänderung für die Berufungsklägerin in emotionaler Hinsicht absah. Unter Berücksichtigung des Gesagten ist (im Einklang mit der Vorinstanz) festzu- halten, dass aufgrund der durch die Berufungsklägerin pauschal geltend gemach- ten Auswirkungen des russischen Ledignamens auf ihre psychische Verfassung nicht vom Bestehen der für eine Namensänderung notwendigen Intensität der gel- tend gemachten psychischen Belastung ausgegangen werden kann. Das Vorlie- gen eines achtenswerten Grundes im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB kann unter diesen Umständen nicht bejaht werden.

4. Fehlende identitätsstiftende Funktion des Namens (kein Bezug zum Her- kunftsland / Intensität der Verbindung zum Elternteil) 4.1. Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe entgegen der herrschenden Lehre erwogen, dass die fehlende identitätsstiftende Funktion und der fehlende Bezug zum Herkunftsland ihres jetzigen Familien- und Ledignamens keine ach- tenswerten Gründe für die Namensänderung darstellten. Die Berufungsklägerin macht geltend, der von ihr anbegehrte Name gebe aus ihrer Sicht ihre wahre Identität wieder (act. 17 S. 6 Rz. 15 und S. 16 Rz. 52). Nach der Berufungskläge- rin habe sie im Weiteren – entgegen der Vorinstanz – ihre besondere Verbunden- heit zur Mutter und Grossmutter dargelegt und solches könnte auch durch die Aussage ihrer Mutter bestätigt werden. Negative Tatsachen, wie die fehlende Be- ziehung zu ihrem Vater, könnten hingegen nicht nachgewiesen werden. Die Beru- fungsklägerin führt aus, ihre Eltern hätten sich scheiden lassen, als sie nicht ein- mal 11 Jahre alt gewesen sei. Die Scheidung sei aufgrund der impulsiven Reakti- onen ihres Vaters ihr und ihrer Mutter gegenüber erfolgt. Es liege auf der Hand, dass ein knapp 11-jähriges Mädchen in dieser prägenden Zeit einen engeren Be- zug zur Mutter und Grossmutter mütterlicherseits aufgebaut habe, welche sich

- 20 - gegenseitig unterstützt und zusammengewohnt hätten. Die Nähe zur mütterlichen Familie und das Zusammengehörigkeitsgefühl, insbesondere nach der Scheidung der Eltern, zeigten auf, dass der Name "von G._____" für sie identitätsstiftend sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sie (die Berufungsklägerin) einen Teil ihrer Schulzeit im Internat verbracht habe. Das Internat sei nur 20 Minuten vom Wohnort der Grossmutter entfernt gewesen, weshalb sie die Mutter und Grossmutter wöchentlich besucht habe. Sodann habe sie die Frei- und Ferienzeit ausschliesslich bei der Mutter verbracht (act. 17 S. 10 Rz. 29, S. 11 f. Rz. 31-33, S. 16 Rz. 52-55). 4.2. Die Berufungsklägerin beruft sich auf die herrschende Lehre, in deren Miss- achtung die Vorinstanz entschieden habe. Weder kann aufgrund der von der Be- rufungsklägerin angerufenen Kommentarstellen (act. 17 S. 6 f. Rz. 15 und S. 16 Rz. 52) auf eine herrschende Lehre geschlossen werden, noch können die Lehr- meinungen dahingehend verstanden werden, dass ihrer Ansicht nach eine nicht identitätsstiftende Funktion und ein fehlender Bezug zum Herkunftsland eines Familiennamens ohne Weiteres einen achtenswerten Grund darstellen würden. Würde man das Argument des fehlenden Bezugs zum Herkunftsland des Namens für sich allein in der heutigen global vernetzten resp. verflochtenen Gesellschaft bereits genügen lassen, müsste sämtlichen Trägerinnen und Trägern mit Namen, die einem Land, einer Kultur oder einer Religion entspringen, die ihnen nicht ver- traut oder am nächsten ist, ein Namenswechsel bewilligt werden und der Grund- satz der Unabänderbarkeit des Namens würde dadurch ausgehöhlt. Zur identi- tätsstiftenden Funktion des Namens führt die Berufungsklägerin an, die Tatsache, dass sie (wenn immer möglich) unter ihrem Künstlernamen "I._____" (beides Kurzformen für A._____) auftrete, zeige wie wenig identitätsstiftend ihr aktueller Familienname sei (act. 17 S. 4 Rz. 6 und S. 13 Rz. 40; vgl. auch act. 5/8.3 S.3, act. 1 S. 8). Diese Argumentation der Berufungsklägerin ist wenig überzeugend, macht sie doch auch nicht geltend, den mütterlichen Familiennamen "von G._____" als Künstlernamen zu führen oder führen zu wollen. Aus der Verwen- dung des (Künstler-)Namens "I._____" (seit der Schulzeit; act. 17 S. 4 Rz. 6), welcher doch dem Anschein nach näher bei "A._____ C._____" (resp. einer Kurz-

- 21 - form und/oder Kombination dieses Vor- und Nachnamens) liegt als bei "von G._____", kann sie nichts für sich ableiten. Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, ein achtenswerter Grund liege vor, wenn aus ihrer Sicht der anbegehrte Name ihre wahre Identität wiedergäbe, und sie auf eine Lehrmeinung von Regina E. Aebi-Müller (in: Peter Breit- schmid/Alexandra Jungo [Hrsg.], Personen- und Familienrecht - Partnerschafts- gesetzt, 3. Aufl. 2016, Art. 30-30a N 4; vgl. act. 17 S. 16 Rz. 52) sowie den Fall verweist, in dem ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter auf- wächst, ist folgendes festzuhalten: Die von der Berufungsklägerin genannte Lehr- stelle verweist auf BGer 5A_334/2014 E. 3.3 (amtlich publiziert in BGE 140 III 577 E. 3.3). In diesem bundesgerichtlichen Entscheid ging es darum, dass ein minder- jähriges Kind nach der Scheidung der Eltern die Namensänderung des Elternteils mit alleiniger elterlicher Sorge, bei dem es (hauptsächlich) aufwächst, mittragen dürfen soll (vgl. BGE 140 III 577 E. 3.3.3), und nicht um die emotionale Nähe des Kindes zur mütterlichen Familie als Ganzes (vgl. dazu auch OGer ZH NT210001 vom 2. Dezember 2021 E. 5.3.). Der vorliegende Fall entspricht nicht der Konstel- lation, welcher der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde lag. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kann zwar nicht gesagt werden, die Berufungsklägerin habe die enge Beziehung zur Mutter und deren Familie nicht nachgewiesen. Aufgrund der Schilderungen der Berufungsklägerin vor Vorinstanz (act. 7 S. 5 ff. und act. 8/1 S. 3) und den von ihr eingereichten Belegen resp. Mel- debescheinigungen (act. 2/5, act. 2/7, act. 2/9-10), ist davon auszugehen, dass sie nach der Scheidung ihrer Eltern im Jahre 1990 bei ihrer Mutter resp. Gross- mutter lebte und auch während der Internatszeit ein naher Bezug zu diesen be- stand. Es verbleiben einerseits keine erheblichen Zweifel daran, dass im Kindes- und Jugendalter die behauptete enge Beziehung der Berufungsklägerin zur Fami- lie mütterlicherseits bestand. Andererseits beruft sich die Berufungsklägerin in Bezug auf ihren Vater auf dessen "impulsive Reaktionen", die zur Scheidung ge- führt hätten. Sie und ihr Vater hätten nie eine enge Beziehung geführt bzw. auf- bauen können. Die vagen Schilderungen der Berufungsklägerin gehen nicht über ein übliches Schicksal eines Scheidungskindes hinaus. Das Verhältnis Vater- Tochter wird durch die Berufungsklägerin nicht näher im Sinne einer belastenden

- 22 - Beziehung beschrieben, so dass anzunehmen ist, sie könnte den vom Vater stammenden Namen "C._____" nicht (weiterhin) als Teil ihres Doppelnamens be- halten. Es war nicht an der Vorinstanz die Versäumnisse der anwaltlich vertrete- nen Berufungsklägerin in Bezug auf die Tatsachenbehauptungen mittels Parteibe- fragung oder Beweisaussage aufzuwiegen. Eine in emotionaler Hinsicht beste- hende "besondere Schwere" der geschilderten Situation war und ist nicht erkenn- bar. Zu bedenken ist diesbezüglich auch, dass es vorliegend nicht um die Bezie- hung eines minderjährigen Kindes zum Elternteil geht, bei dem es (hauptsächlich) aufwächst, sondern sich die Berufungsklägerin (erst) im Alter von Mitte Vierzig auf die fehlende identitätsstiftende Funktion ihres russisch-stämmigen Namens resp. den engeren Bezug zum Namen mütterlicherseits beruft. Sie wartete doch eine erhebliche Zeit mit ihrem Gesuch um Namensänderung zu, was in Bezug auf das Kriterium der "besonderen Schwere" des angerufenen subjektiven Grundes zuun- gunsten der Berufungsklägerin zu werten ist. Insgesamt sind die Darlegungen der Berufungsklägerin hinsichtlich der geltend gemachten fehlenden identitätsstiftenden Funktion des Namens nicht ausrei- chend; eine genügende Schwere dieses angerufenen (subjektiven) Grundes für die Namensänderung kann nicht bejaht werden.

5. Familienname "B._____" Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass sich die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht mehr näher dazu äussert, weshalb ein achtenswerter Grund für die Änderung ihres mit der Heirat von ihrem Ehemann übernommenen Fami- liennamens "B._____" bestehen sollte. Sie erwähnt einzig pauschal einen fehlen- den Bezug zur muslimischen Kultur (act. 17 S. 16 Rz. 55). Dieses Argument stellt für sich allein gesehen keinen achtenswerten Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB dar (vgl. oben Erw. III.C.4.2.). Weiterungen dazu erübrigen sich.

6. Partikel "von" / Fazit 6.1. Da es an genügend dargelegten Gründen für eine Namensänderung fehlt, braucht im Weiteren nicht auf die Ausführungen der Berufungsklägerin zum von

- 23 - ihr gewünschten Namenszusatz "von" zum Namen "G._____" (act. 17 S. 7, Rz. 17, S. 14 und 16 ff.) eingegangen zu werden. 6.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorinstanz keine falsche Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann und die Berufungsklägerin mit ihren Argumenten in der Berufung nicht durch- dringt. Die Berufung ist daher abzuweisen. IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 und § 11 GebVOG auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der unterliegenden Berufungsklägerin ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 24 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin aufer- legt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich sowie das Ge- meindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: