Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) möchte wieder seinen Geburtsnamen B._____ tragen. In seinem Gesuch um Namensänderung vom
20. Februar 2020 und seinem ergänzenden Schreiben vom 14. März 2020 erklärte er dem Gemeindeamt, er habe nie seine Einwilligung gegeben, den Namen A'._____ zu tragen. Er sei kein A'._____, sei nie ein A'._____ gewesen und seinerzeit habe sein Pflegevater bewusst keine Adoption eingeleitet, weil er ihn nie wirklich als seinen Sohn akzeptiert habe. Dereinst soll der Name auf dem Grabstein stehen, zu dem er immer gehört habe (vgl. act. 26/1 und 26/4.1). Wie verlangt, sandte der Gesuchsteller dem Gemeindeamt in der Folge ein ausgefülltes Gesuchsformular, den Original-Ausweis über den registrierten Familienstand sowie einen Beleg zur Namensänderung im Jahr 1960 (vgl. act. 26/5.1-5-3). Im ausgefüllten Gesuchsformular ergänzte er, sein soziales Umfeld kenne ihn nur als B._____, weil er sich unamtlich schon längst vom "A'._____" verabschiedet habe (vgl. act. 26/5.1).
E. 1.2 Nach Eingang dieser Dokumente verlangte das Gemeindeamt am 2. April 2020 vom Gesuchsteller zusätzlich die Einreichung eines aktuellen Straf- und Betreibungsregisterauszugs (vgl. act. 26/6). Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 sowie in einem gleichentags geführten Telefonat erklärte der Gesuchsteller dem Gemeindeamt, er werde diese zusätzlich verlangten Unterlagen nicht einreichen, da im Gesetz nichts davon stehe, dass für eine Namensänderung solche Papiere erforderlich seien. Er legte offen, dass er einen Strafregistereintrag habe und im Gefängnis gewesen sei und dass er mit seiner Krankenkasse im Streit liege und von dieser zu Unrecht betrieben worden sei (vgl. act. 26/7.1 und 26/8). Mit
- 4 - Schreiben vom 24. Juni 2020 entgegnete das Gemeindeamt, zum Schutz der Interessen Dritter (Gläubiger) seien sie verpflichtet, Betreibungs- und Strafregisterauszüge anzufordern. Entsprechend wurde der Gesuchsteller erneut aufgefordert, die verlangten Auszüge einzureichen (vgl. act. 26/9.1). Der Gesuchsteller blieb in seiner Antwort bei seinem Standpunkt, wonach dem Gemeindeamt keine Kompetenz zustehe, die verlangten Papiere einzufordern (vgl. act. 26/10.1).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 wies das Gemeindeamt das Gesuch auf Namensänderung ab. Es bejahte zwar objektiv nachvollziehbare Beweggründe des Gesuchstellers, kam jedoch zum Schluss, der Gesuchsteller verletze seine Beweispflicht, indem er sich weigere, die verlangten Auszüge einzureichen. Das Gemeindeamt erwog, dass eine Gutheissung der Namensänderung unter Kenntnis der vom Gesuchsteller offengelegten Betreibungsregister-Einträge und ohne weitergehende Abklärungen sowie Mitteilungen rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. act. 26/11.1).
E. 1.4 Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 10. August 2020 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz). Im Rekurs führte er aus, er habe nachvollziehbar dargelegt, weswegen er seinen echten Namen wieder tragen wolle. Er habe telefonisch offen gesagt, dass er seit mehr als zweieinhalb Jahren mit seiner Ex- Krankenkasse im Streit liege und deswegen Betreibungen habe. Diese Angelegenheit liege seit Wochen bei der Ombudsstelle der Krankenkassen. Es sei doch offensichtlich, dass er nichts zu verbergen habe und das müsse Indiz genug sein, ihm keine unlauteren Absichten zu unterstellen (vgl. act. 1). Nach Eingang der Vernehmlassung des Gemeindeamtes und einer Stellungnahme dazu durch den Gesuchsteller wies die Vorinstanz den Rekurs mit Verfügung vom
13. Oktober 2020 ab. Gemäss der Vorinstanz sei es dem Gesuchsteller nicht gelungen nachzuweisen, dass sein Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich sei (vgl. act. 17).
E. 1.5 Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. November 2020 rechtzeitig Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei
- 5 - die völlig unbegründete, haltlose, rechtsbeugende/-widrige und menschenrechtsmissachtende Verweigerung der Namensänderung/- rückübertragung durch die beiden Vorinstanzen abzulehnen (vgl. act. 19). Die Akten der Vorinstanz (act. 1-15) sowie des Gemeindeamtes (act. 26) wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
E. 2 Für die Bewilligung von Gesuchen um Namensänderung ist im Kanton Zürich der Regierungsrat zuständig (vgl. Art. 30 Abs. 1 ZGB, § 44 Ziff. 15 EG ZGB/ZH). Genauer gesagt besteht ein zweistufiger verwaltungsinterner Instanzenzug: Zunächst entscheidet das Gemeindeamt des Kantons Zürich über die Namensänderung (vgl. § 66 und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR], LS 172.11). Gegen dessen Entscheid steht der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, zur Verfügung (vgl. § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG], LS 175.2). Der Entscheid der Direktion betreffend Namensänderung kann mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden (vgl. § 45 EG ZGB/ZH i.V.m. § 50 lit. c und § 176 GOG/ZH, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei sich dieses Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG richtet (vgl. § 176 Abs. 2 GOG/ZH). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rekurses wie folgt: Vorliegend sei unbestritten, dass die Gründe des Gesuchstellers für eine Namensänderung objektiv nachvollziehbar seien. Es sei allerdings zu prüfen, ob die Änderung des Namens von A._____ in B._____ im Ergebnis rechtsmissbräuchlich wäre. In Anwendung der bundesgerichtlichen
- 6 - Rechtsprechung habe der Gesuchsteller nachzuweisen, dass sein Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich sei. Dabei liege es im Ermessen des Gemeindeamtes zu beurteilen, wie dieser Nachweis zu erbringen sei und ob der Nachweis erbracht worden sei. Entgegen der Behauptung des Gesuchtellers könne das Gemeindeamt somit den Betreibungs- sowie Strafregisterauszug einfordern, wenn diese geeignet seien, den Nachweis zu erbringen, dass das Gesuch um Namensänderung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt sei (vgl. act. 17 E. 4.1 und 4.2). Die Vorinstanz erwog weiter, der Auszug aus dem Betreibungsregister diene in erster Linie dazu, im Register eingetragene Gläubiger über eine allfällige Namensänderung schriftlich zu informieren. Darüber hinaus könnte der Auszug aus dem Betreibungs- sowie aus dem Strafregister durchaus als Indiz dafür dienen, ob eine Namensänderung im Ergebnis rechtsmissbräuchlich sei. Nach eigenen Angaben sei der Gesuchsteller einerseits strafrechtlich verurteilt und andererseits von der Krankenkasse betrieben worden. Diese zwei Einträge sprächen allein noch nicht für rechtsmissbräuchliche Beweggründe einer Namensänderung. Allerdings weigere sich der Gesuchsteller bis anhin, die erforderlichen Register herauszugeben und allfällige Gläubiger zu informieren. Es sei deshalb nicht bekannt, ob weitere Betreibungen gegen den Gesuchsteller eingeleitet worden seien. Das Gemeindeamt bringe zu Recht vor, dass eine Namensänderung einem Identitätswechsel gleichkomme und infolgedessen eine Namensänderung ohne Mitteilung an die Gläubiger zu einer massgeblichen Benachteiligung dieser führe, da die offenen Forderungen gegenüber dem Gesuchsteller uneinbringlich wären bzw. nur noch mit grossem Aufwand geltend gemacht werden könnten. Vor diesem Hintergrund bestehe der Anschein, dass sich der Gesuchsteller seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern entziehen möchte, weshalb die Namensänderung im Ergebnis rechtsmissbräuchlich wäre. Zusammenfassend sei es dem Gesuchsteller nicht gelungen nachzuweisen, dass sein Gesuch um Namensänderung nicht rechtsmissbräuchlich sei (vgl. act. 17 E. 4.3).
- 7 -
E. 3.2 Gemäss Gesuchsteller müsse er entgegen der Behauptung der Vorinstanz und des Gemeindeamtes keinen Nachweis erbringen, ob seine Namensänderung allenfalls rechtsmissbräuchlich sein könnte, und schon gar nicht gehe es dieses Amt etwas an, ob er eine Betreibung offen habe, die längst von der Ombudsstelle für Krankenkassen anhand genommen worden sei. Dieser Fall werde jetzt von der Chefin des Sozialamtes betreut und werde zu einem Abschluss gebracht werden. Man sehe, dass er seine Angelegenheiten selbst zu regeln wisse und dem Chef des Gemeindeamtes, wenn auch nur telefonisch, dafür aber über eine halbe Stunde, die Sachlage erklärt und noch nicht einmal die Haft verschwiegen habe. Es sei übrigens eine Unverschämtheit, davon auszugehen, dass eine Person, die von irgendeinem Amt etwas brauche bzw. eine Eingabe / ein Gesuch stelle, dies mit kriminellen Absichten täte; was für eine Gesinnung solcher Leute, wo man doch so lange von Treu und Glaube auszugehen habe, bis das Gegenteil bewiesen würde. Es sei noch nicht einmal gesetzlich begründet, dass das Gemeindeamt überhaupt solche Unterlagen verlangen dürfe. Wieso sonst hätten die ihm auf seine schriftliche Anfrage hin nicht problemlos die entsprechenden Texte zukommen lassen (vgl. act. 19 S. 2 und 3).
E. 3.3 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Die Anforderungen an die geltend gemachten Gründe für die Namensänderung sind nicht sehr hoch anzusetzen. Als Gründe für eine Namensänderung sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Natur denkbar. Es müssen jedoch aus der Namensführung fliessende, konkrete objektive Nachteile vorliegen. Eine Berücksichtigung subjektiver Gründe sollte nur erfolgen, soweit diese objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Intensität sind. Eine andere Ansicht würde der Zuordnungs- sowie Identifikationsfunktion des Namens zuwiderlaufen und zu einer Aushöhlung des Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens führen (vgl. OGer ZH NT160001 vom 29. Juni 2016, E. III.1). Vorbehalten bleibt stets ein offenbarer Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Dieser Grundsatz ermöglicht es, die Wirkungen des Gesetzes in bestimmten
- 8 - Fällen zu korrigieren, wo die Ausübung eines Rechts eine offensichtliche Ungerechtigkeit schaffen würde. Das Gericht beurteilt diese Frage nach den konkreten Umständen, welche dafür entscheidend sind. Die Verwendung des Begriffs «offenbar» im Gesetzestext macht deutlich, dass Rechtsmissbrauch nur mit Zurückhaltung angenommen werden darf. Zu den typischen Fällen zählen namentlich fehlendes Interesse an der Rechtsausübung, zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, krasses Missverhältnis der Interessen, schonungslose Rechtsausübung sowie widersprüchliches Verhalten (BGE 143 III 279 E. 3.1).
E. 3.4 Beide Vorinstanzen kamen zu Recht zum Schluss, dass beim Gesuchsteller objektiv nachvollziehbare Gründe für eine Namensänderung bestehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Behörden bei einer Namensänderung eine sorgfältige Abklärung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen haben (vgl. BGE 140 III 577 E. 3.3.4). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Die Bewilligung der Namensänderung darf sich jedoch nur auf Tatsachen stützen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat, wobei der Gesuchsteller die Beweislast für das Vorhandensein der Voraussetzungen trägt (vgl. BGE 136 III 161 E. 3.4.1). Die Einforderung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs und eines Strafregisterauszugs sind geeignet (und in zahlreichen anderen Verfahren üblich) und verhältnismässig, um Drittinteressen zu klären. Wenn sich der Gesuchsteller weigert, diese Unterlagen einzureichen, vereitelt er damit die sorgfältige Abklärung im Einzelfall, was wegen der Beweislast auf ihn zurückfällt. Im Ergebnis war deshalb die Abweisung des Gesuches durch die Vorinstanzen gerechtfertigt. Damit ist die Berufung abzuweisen. Angemerkt sei hier jedoch, dass mindestens wünschbar gewesen wäre, wenn dem Gesuchsteller nachvollziehbar erklärt worden wäre, aus welchen Gründen von ihm am 2. April 2020 ergänzend noch die erwähnten Registerauszüge verlangt wurden. Dies, obwohl der Gesuchsteller aufgrund des Schreibens vom 28. Februar 2020 nicht damit rechnen konnte, dass keine weiteren Dokumente nachverlangt würden (vgl. ausdrücklichen Vermerk auf act. 26/3).
- 9 -
E. 4 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem unterliegenden Gesuchsteller ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2020 (2020-2435/EV/MD) wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, an die Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich und an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NT200002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 22. Dezember 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger betreffend Namensänderung Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2020 (2020-2435)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 26/1, sinngemäss) Es sei das Namensänderungsgesuch des Gesuchstellers gutzuheissen und sein Familienname von "A'._____" in "B._____" zu ändern. Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom 29. Juli 2020: (act. 26/11) I. Das Gesuch von A._____, geboren am tt. Dezember 1951, von C._____ BE, wohnhaft in … [Ort], wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens betragen 600.00 Franken und werden dem Gesuchsteller auferlegt. III./IV. Rechtsmittel / Mitteilungen. Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich: (act. 20) I. Der Rekurs vom 10. August 2020 gegen die Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom 29. Juli 2020 betreffend Namensänderung wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
a) einer Staatsgebühr von Fr. 600.00
b) den Schreibgebühren von Fr. 63.00
c) den Kanzleiauslagen von Fr. 10.00 Total Fr. 673.00 werden dem Rekurrenten auferlegt. Über die auferlegten Kosten stellt die Zentrale Inkassostelle am Obergericht des Kantons Zürich nach Eintritt der Rechtskraft separat Rechnung. III./IV. Rechtsmittel / Mitteilungen.
- 3 - Berufungsantrag: (act. 19 S. 3) Es sei die völlig unbegründete, haltlose, rechtsbeugende/-widrige und menschenrechtsmissachtende Verweigerung der Namensänderung/- rückübertragung durch die 2 Vorinstanzen abzulehnen. Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) möchte wieder seinen Geburtsnamen B._____ tragen. In seinem Gesuch um Namensänderung vom
20. Februar 2020 und seinem ergänzenden Schreiben vom 14. März 2020 erklärte er dem Gemeindeamt, er habe nie seine Einwilligung gegeben, den Namen A'._____ zu tragen. Er sei kein A'._____, sei nie ein A'._____ gewesen und seinerzeit habe sein Pflegevater bewusst keine Adoption eingeleitet, weil er ihn nie wirklich als seinen Sohn akzeptiert habe. Dereinst soll der Name auf dem Grabstein stehen, zu dem er immer gehört habe (vgl. act. 26/1 und 26/4.1). Wie verlangt, sandte der Gesuchsteller dem Gemeindeamt in der Folge ein ausgefülltes Gesuchsformular, den Original-Ausweis über den registrierten Familienstand sowie einen Beleg zur Namensänderung im Jahr 1960 (vgl. act. 26/5.1-5-3). Im ausgefüllten Gesuchsformular ergänzte er, sein soziales Umfeld kenne ihn nur als B._____, weil er sich unamtlich schon längst vom "A'._____" verabschiedet habe (vgl. act. 26/5.1). 1.2. Nach Eingang dieser Dokumente verlangte das Gemeindeamt am 2. April 2020 vom Gesuchsteller zusätzlich die Einreichung eines aktuellen Straf- und Betreibungsregisterauszugs (vgl. act. 26/6). Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 sowie in einem gleichentags geführten Telefonat erklärte der Gesuchsteller dem Gemeindeamt, er werde diese zusätzlich verlangten Unterlagen nicht einreichen, da im Gesetz nichts davon stehe, dass für eine Namensänderung solche Papiere erforderlich seien. Er legte offen, dass er einen Strafregistereintrag habe und im Gefängnis gewesen sei und dass er mit seiner Krankenkasse im Streit liege und von dieser zu Unrecht betrieben worden sei (vgl. act. 26/7.1 und 26/8). Mit
- 4 - Schreiben vom 24. Juni 2020 entgegnete das Gemeindeamt, zum Schutz der Interessen Dritter (Gläubiger) seien sie verpflichtet, Betreibungs- und Strafregisterauszüge anzufordern. Entsprechend wurde der Gesuchsteller erneut aufgefordert, die verlangten Auszüge einzureichen (vgl. act. 26/9.1). Der Gesuchsteller blieb in seiner Antwort bei seinem Standpunkt, wonach dem Gemeindeamt keine Kompetenz zustehe, die verlangten Papiere einzufordern (vgl. act. 26/10.1). 1.3. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 wies das Gemeindeamt das Gesuch auf Namensänderung ab. Es bejahte zwar objektiv nachvollziehbare Beweggründe des Gesuchstellers, kam jedoch zum Schluss, der Gesuchsteller verletze seine Beweispflicht, indem er sich weigere, die verlangten Auszüge einzureichen. Das Gemeindeamt erwog, dass eine Gutheissung der Namensänderung unter Kenntnis der vom Gesuchsteller offengelegten Betreibungsregister-Einträge und ohne weitergehende Abklärungen sowie Mitteilungen rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. act. 26/11.1). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 10. August 2020 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz). Im Rekurs führte er aus, er habe nachvollziehbar dargelegt, weswegen er seinen echten Namen wieder tragen wolle. Er habe telefonisch offen gesagt, dass er seit mehr als zweieinhalb Jahren mit seiner Ex- Krankenkasse im Streit liege und deswegen Betreibungen habe. Diese Angelegenheit liege seit Wochen bei der Ombudsstelle der Krankenkassen. Es sei doch offensichtlich, dass er nichts zu verbergen habe und das müsse Indiz genug sein, ihm keine unlauteren Absichten zu unterstellen (vgl. act. 1). Nach Eingang der Vernehmlassung des Gemeindeamtes und einer Stellungnahme dazu durch den Gesuchsteller wies die Vorinstanz den Rekurs mit Verfügung vom
13. Oktober 2020 ab. Gemäss der Vorinstanz sei es dem Gesuchsteller nicht gelungen nachzuweisen, dass sein Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich sei (vgl. act. 17). 1.5. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. November 2020 rechtzeitig Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei
- 5 - die völlig unbegründete, haltlose, rechtsbeugende/-widrige und menschenrechtsmissachtende Verweigerung der Namensänderung/- rückübertragung durch die beiden Vorinstanzen abzulehnen (vgl. act. 19). Die Akten der Vorinstanz (act. 1-15) sowie des Gemeindeamtes (act. 26) wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Für die Bewilligung von Gesuchen um Namensänderung ist im Kanton Zürich der Regierungsrat zuständig (vgl. Art. 30 Abs. 1 ZGB, § 44 Ziff. 15 EG ZGB/ZH). Genauer gesagt besteht ein zweistufiger verwaltungsinterner Instanzenzug: Zunächst entscheidet das Gemeindeamt des Kantons Zürich über die Namensänderung (vgl. § 66 und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR], LS 172.11). Gegen dessen Entscheid steht der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, zur Verfügung (vgl. § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG], LS 175.2). Der Entscheid der Direktion betreffend Namensänderung kann mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden (vgl. § 45 EG ZGB/ZH i.V.m. § 50 lit. c und § 176 GOG/ZH, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei sich dieses Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG richtet (vgl. § 176 Abs. 2 GOG/ZH). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rekurses wie folgt: Vorliegend sei unbestritten, dass die Gründe des Gesuchstellers für eine Namensänderung objektiv nachvollziehbar seien. Es sei allerdings zu prüfen, ob die Änderung des Namens von A._____ in B._____ im Ergebnis rechtsmissbräuchlich wäre. In Anwendung der bundesgerichtlichen
- 6 - Rechtsprechung habe der Gesuchsteller nachzuweisen, dass sein Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich sei. Dabei liege es im Ermessen des Gemeindeamtes zu beurteilen, wie dieser Nachweis zu erbringen sei und ob der Nachweis erbracht worden sei. Entgegen der Behauptung des Gesuchtellers könne das Gemeindeamt somit den Betreibungs- sowie Strafregisterauszug einfordern, wenn diese geeignet seien, den Nachweis zu erbringen, dass das Gesuch um Namensänderung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt sei (vgl. act. 17 E. 4.1 und 4.2). Die Vorinstanz erwog weiter, der Auszug aus dem Betreibungsregister diene in erster Linie dazu, im Register eingetragene Gläubiger über eine allfällige Namensänderung schriftlich zu informieren. Darüber hinaus könnte der Auszug aus dem Betreibungs- sowie aus dem Strafregister durchaus als Indiz dafür dienen, ob eine Namensänderung im Ergebnis rechtsmissbräuchlich sei. Nach eigenen Angaben sei der Gesuchsteller einerseits strafrechtlich verurteilt und andererseits von der Krankenkasse betrieben worden. Diese zwei Einträge sprächen allein noch nicht für rechtsmissbräuchliche Beweggründe einer Namensänderung. Allerdings weigere sich der Gesuchsteller bis anhin, die erforderlichen Register herauszugeben und allfällige Gläubiger zu informieren. Es sei deshalb nicht bekannt, ob weitere Betreibungen gegen den Gesuchsteller eingeleitet worden seien. Das Gemeindeamt bringe zu Recht vor, dass eine Namensänderung einem Identitätswechsel gleichkomme und infolgedessen eine Namensänderung ohne Mitteilung an die Gläubiger zu einer massgeblichen Benachteiligung dieser führe, da die offenen Forderungen gegenüber dem Gesuchsteller uneinbringlich wären bzw. nur noch mit grossem Aufwand geltend gemacht werden könnten. Vor diesem Hintergrund bestehe der Anschein, dass sich der Gesuchsteller seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern entziehen möchte, weshalb die Namensänderung im Ergebnis rechtsmissbräuchlich wäre. Zusammenfassend sei es dem Gesuchsteller nicht gelungen nachzuweisen, dass sein Gesuch um Namensänderung nicht rechtsmissbräuchlich sei (vgl. act. 17 E. 4.3).
- 7 - 3.2. Gemäss Gesuchsteller müsse er entgegen der Behauptung der Vorinstanz und des Gemeindeamtes keinen Nachweis erbringen, ob seine Namensänderung allenfalls rechtsmissbräuchlich sein könnte, und schon gar nicht gehe es dieses Amt etwas an, ob er eine Betreibung offen habe, die längst von der Ombudsstelle für Krankenkassen anhand genommen worden sei. Dieser Fall werde jetzt von der Chefin des Sozialamtes betreut und werde zu einem Abschluss gebracht werden. Man sehe, dass er seine Angelegenheiten selbst zu regeln wisse und dem Chef des Gemeindeamtes, wenn auch nur telefonisch, dafür aber über eine halbe Stunde, die Sachlage erklärt und noch nicht einmal die Haft verschwiegen habe. Es sei übrigens eine Unverschämtheit, davon auszugehen, dass eine Person, die von irgendeinem Amt etwas brauche bzw. eine Eingabe / ein Gesuch stelle, dies mit kriminellen Absichten täte; was für eine Gesinnung solcher Leute, wo man doch so lange von Treu und Glaube auszugehen habe, bis das Gegenteil bewiesen würde. Es sei noch nicht einmal gesetzlich begründet, dass das Gemeindeamt überhaupt solche Unterlagen verlangen dürfe. Wieso sonst hätten die ihm auf seine schriftliche Anfrage hin nicht problemlos die entsprechenden Texte zukommen lassen (vgl. act. 19 S. 2 und 3). 3.3. Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Die Anforderungen an die geltend gemachten Gründe für die Namensänderung sind nicht sehr hoch anzusetzen. Als Gründe für eine Namensänderung sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Natur denkbar. Es müssen jedoch aus der Namensführung fliessende, konkrete objektive Nachteile vorliegen. Eine Berücksichtigung subjektiver Gründe sollte nur erfolgen, soweit diese objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Intensität sind. Eine andere Ansicht würde der Zuordnungs- sowie Identifikationsfunktion des Namens zuwiderlaufen und zu einer Aushöhlung des Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens führen (vgl. OGer ZH NT160001 vom 29. Juni 2016, E. III.1). Vorbehalten bleibt stets ein offenbarer Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Dieser Grundsatz ermöglicht es, die Wirkungen des Gesetzes in bestimmten
- 8 - Fällen zu korrigieren, wo die Ausübung eines Rechts eine offensichtliche Ungerechtigkeit schaffen würde. Das Gericht beurteilt diese Frage nach den konkreten Umständen, welche dafür entscheidend sind. Die Verwendung des Begriffs «offenbar» im Gesetzestext macht deutlich, dass Rechtsmissbrauch nur mit Zurückhaltung angenommen werden darf. Zu den typischen Fällen zählen namentlich fehlendes Interesse an der Rechtsausübung, zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, krasses Missverhältnis der Interessen, schonungslose Rechtsausübung sowie widersprüchliches Verhalten (BGE 143 III 279 E. 3.1). 3.4. Beide Vorinstanzen kamen zu Recht zum Schluss, dass beim Gesuchsteller objektiv nachvollziehbare Gründe für eine Namensänderung bestehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Behörden bei einer Namensänderung eine sorgfältige Abklärung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen haben (vgl. BGE 140 III 577 E. 3.3.4). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Die Bewilligung der Namensänderung darf sich jedoch nur auf Tatsachen stützen, von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat, wobei der Gesuchsteller die Beweislast für das Vorhandensein der Voraussetzungen trägt (vgl. BGE 136 III 161 E. 3.4.1). Die Einforderung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs und eines Strafregisterauszugs sind geeignet (und in zahlreichen anderen Verfahren üblich) und verhältnismässig, um Drittinteressen zu klären. Wenn sich der Gesuchsteller weigert, diese Unterlagen einzureichen, vereitelt er damit die sorgfältige Abklärung im Einzelfall, was wegen der Beweislast auf ihn zurückfällt. Im Ergebnis war deshalb die Abweisung des Gesuches durch die Vorinstanzen gerechtfertigt. Damit ist die Berufung abzuweisen. Angemerkt sei hier jedoch, dass mindestens wünschbar gewesen wäre, wenn dem Gesuchsteller nachvollziehbar erklärt worden wäre, aus welchen Gründen von ihm am 2. April 2020 ergänzend noch die erwähnten Registerauszüge verlangt wurden. Dies, obwohl der Gesuchsteller aufgrund des Schreibens vom 28. Februar 2020 nicht damit rechnen konnte, dass keine weiteren Dokumente nachverlangt würden (vgl. ausdrücklichen Vermerk auf act. 26/3).
- 9 - 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem unterliegenden Gesuchsteller ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2020 (2020-2435/EV/MD) wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, an die Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich und an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: