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NT200001

Namensänderung

Zürich OG · 2021-02-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 17. Dezember 2019 ging beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abtei- lung Zivilstandswesen (nachfolgend Gemeindeamt) das Gesuch der Beru- fungsklägerin um Vor- und Familiennamensänderung von "A1._____" in "A2._____" und von "A3._____" in "B._____" ein (act. 4/7/1.1). Im Laufe des Verfahrens verlangte sie eventualiter die Familiennamensänderung in "B1._____" (act. 4/7/7). Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 bewilligte das Ge- meindeamt die Abänderung des Vornamens auf "A2._____", wies jedoch das Gesuch um Abänderung des Familiennamens ab (act. 4/7/17.1). Diesen Entscheid focht die Berufungsklägerin mit Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz) an (act. 4/7/19.2.1). Mit Verfügung vom 17. August 2020 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab (act. 2). Gestützt auf die Rechtsmittelbeleh- rung (act. 2 Dispositiv Ziff. III) erhob A._____ mit Eingabe vom 15. Septem- ber 2020 innert der 30tägigen Frist Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und stellte das vorerwähnte Begehren (act. 5 und act. 4/5 S. 1). Mit Verfügung vom 5. November 2020 trat die Einzelrichterin der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichtes auf die Beschwerde nicht ein und über-

- 4 - wies die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht zur weiteren Behandlung (act. 3). Die Kammer legte in der Folge ein Berufungsverfahren an und auferlegte der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 17. November 2020 einen Kostenvorschuss (act. 6). Dieser wurde innert Frist geleistet (act. 8). Am 11. Januar 2021 teilte die Berufungsklägerin in einer E-Mail dem Ge- richt mit, sie sei im Zusammenhang mit dem Gesuch um Namensänderung in psychologischer Behandlung, die Einreichung des ärztlichen Attestes könne jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen (act. 9). Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 reichte die Berufungsklägerin eine von lic. phil. E._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, verfasste "Stellungnah- me Namensänderung" vom 18. Januar 2021 ins Recht (act. 10 und 11).

E. 2 a) Namensänderungen erfolgen nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ein Gesuch hin. Für die Bewilligung solcher Gesuche ist im Kanton Zürich der Regierungsrat zuständig (vgl. Art. 30 Abs. 1 ZGB, § 44 Ziff. 15 EG ZGB/ZH). Genauer gesagt besteht ein zweistufiger verwaltungsinterner Instanzenzug: Zunächst entscheidet das Gemeindeamt des Kantons Zürich über die Na- mensänderung (§ 66 und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR], LS 172.11). Gegen dessen Entscheid steht der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, zur Ver- fügung (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG], LS 175.2). Der Entscheid der Direktion betreffend Namensänderung kann mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten wer- den (vgl. § 45 EG ZGB/ZH i.V.m. § 50 lit. c GOG/ZH und § 176 Abs. 1 GOG/ZH, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei sich dieses Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrens- bestimmungen des GOG richtet (§ 176 Abs. 2 GOG/ZH).

b) Namensänderungen stellen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar; die Verfahren sind summarischer Natur (vgl. Art. 248 lit. e ZPO; vgl. BSK ZGB I-BÜHLER, 6. Auflage, Art. 30 N 13; OFK ZGB-BÜCHLER/FREI, 3. Auflage, Art. 30 N 8). Es stellt sich daher die Frage, ob gestützt auf Art. 248 lit. e ZPO

- 5 - in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO die verkürzte 10-tägige Berufungsfrist zur Anwendung kommt. Dem steht entgegen, dass Art. 314 Abs. 1 ZPO die Anwendbarkeit der verkürzten Berufungsfrist nur für im summarischen Ver- fahren ergangene Entscheide statuiert, was beim vorinstanzlichen Entscheid vom 17. August 2020, welcher in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ergangen ist, nicht der Fall ist. Die Kammer hat mithin keine gerichtliche An- ordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beurteilen, die im summarischen Verfahren erging (vgl. § 176 GOG/ZH i.V.m. Art. 1 lit. b i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO; NT180001 Erw. II.2.1). Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen.

E. 3 a) Die Berufung ist innert Frist schriftlich, mit Anträgen versehen und be- gründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret zu rügen und aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Ent- scheid falsch sein soll und welche Dokumente diese Argumentation stützen (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 34 ff.). Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels zwar minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetre- ten (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, Art. 311 N 30 ff., OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vor- gebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

b) Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ge- rügt werden kann jede Rechtsverletzung und insbesondere auch die Unan- gemessenheit. Bei der Rüge der Unangemessenheit ist zwischen Tatbe-

- 6 - stands- und Rechtsfolgeermessen zu unterscheiden. Die Rechtsmittel- instanz ist jedoch nicht befugt, eigenes Rechtsfolgeermessen ohne weiteres an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Kurt Blickensdorfer, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage, Art. 310 N 8 ff.).

E. 4 Die Vorinstanz verneinte achtenswerte Gründe für eine Nachnamensände- rung. Sie erwog dazu u.a, die Rekurrentin berufe sich darauf, sie sei in der Finanzbranche tätig und könne es sich deshalb nicht erlauben, mit Terroris- mus in Verbindung gebracht zu werden. Diese Gefahr bestehe, da der Na- me "A3._____" arabischen Ursprungs sei (act. 11/1.1 S. 2). Zudem sei sie aufgrund ihres Namens, der als ausländisch erkennbar sei, häufig respektlos behandelt worden. Der Name sei auch falsch ausgesprochen worden (act. 11/3.1 S. 1). Im Rekursverfahren habe sie Schreiben von vier Privat- personen eingereicht, welche dies bestätigen sollten. In den Schreiben wer- de ausgeführt, im Arbeitsumfeld seien "rassistische Bemerkungen" gemacht worden (act. 2/1), die Rekurrentin habe "mit rassistischen Bemerkungen zu kämpfen " gehabt, welche sie bis heute sehr belasteten (act. 2/2), niemand habe ihren Namen richtig aussprechen können und sie sei deshalb diskrimi- niert worden (act. 2/3) und schon in der Schulzeit habe sie wegen des "aus- ländischen Nachnamens Schwierigkeiten gehabt angenommen zu werden" (act. 2/4). Die Begründung, ein arabisch klingender Name stelle sie in Zu- sammenhang mit dem internationalen Terrorismus, könne für sich allein für eine Namensänderung nicht genügen. Die Rekurrentin habe es denn auch bei allgemeinen Hinweisen bewenden lassen und nicht auf eine bestehende, konkrete Verwechslungsgefahr mit Terroristen hingewiesen. Konkrete Nach- teile aus dem geltend gemachtem Umstand habe sie ebenfalls nicht geltend gemacht. Allein die diffuse Befürchtung ein Zusammenhang mit dem interna- tionalen Terrorismus aufgrund eines arabisch klingenden Namens könne für eine Namensänderung nicht genügen, fehle es doch an der geforderten In- tensität des geltend (gemachten) subjektiven Nachteils. Auch mit Bezug auf die Nachteile, welche sie in der Schule und im Geschäftsumfeld geltend ma- che, bleibe die Rekurrentin ausserordentlich unbestimmt. Offenbar beziehe sie sich vorab auf Vorfälle in ihrer Schulzeit und den Jahren 2013-2014, in

- 7 - denen sie bei ihrer Arbeit bei der Post ein Namensschild habe tragen müs- sen und wegen ihres ausländischen Namens rassistische Bemerkungen ha- be erdulden müssen (act. 2/1 und 2/2). All dies gehe jedoch nicht direkt aus ihren Vorbringen, sondern lediglich aus den von ihr im Rekursverfahren ein- gereichten Unterlagen hervor. Den geltend gemachten Nachteilen fehle da- bei ein aktueller Bezug und sie erschienen nicht als geeignet, im konkreten Fall der Rekurrentin eine Beeinträchtigung von einer derartigen Intensität zu belegen, dass sie nur durch eine Namensänderung zu beheben wären. Würde man der Argumentation der Rekurrentin folgen, müsste sämtlichen Trägerinnen und Trägern fremdsprachiger Namen ein Namenswechsel be- willigt werden und der Grundsatz der Unabänderbarkeit des Familienna- mens würde zur Makulatur. Zu ergänzen bleibe, dass die Rekurrentin vorerst eine Änderung ihres Familiennamens von "A3._____" in "B._____" verlangt habe, obwohl dies - gemäss ihrer Aussage - ebenfalls ein ausländischer Name sei. Mit der ursprünglich gewollten Namenswahl hätte sie den be- haupteten Nachteil also gar nicht beheben können. Auch dieser Umstand lasse an der geforderten Intensität des Leidensdrucks unter ihrem ange- stammten Familiennamen zweifeln. Ferner berufe sich die Rekurrentin auf persönliche Gründe bzw. "frühere Kindheitsereignisse" für den Namens- wechsel, wobei sie summarisch auf das Verfahren ihres Bruders verweise (act. 11/1). Auch auf diesen Umstand nähmen zwei von ihr eingereichte Schreiben Bezug, in denen "viele Streitereien" erwähnt würden (act. 2/3) bzw. ausgeführt werde "das Verhältnis zu ihrer Familie (sei) schon seit Jah- ren belastend für sie" (act. 2/4). Familiäre Streitigkeiten könnten durchaus eine Qualität annehmen, welche das psychische Wohlergehen beeinträchtig- ten und dies könne Grund für einen Namenswechsel sein. Blosse Streitigkei- ten und Unannehmlichkeiten kämen allerdings in jeder Familie vor und ge- nügten als solche noch nicht für einen Namenswechsel. Vielmehr müssten diese eine gewisse Qualität aufweisen und einen erheblichen Leidensdruck bewirken, um einen Namenswechsel zu rechtfertigen. Zwar sei dem Bruder der Rekurrentin der Namenswechsel gestützt auf einen ärztlichen Bericht, der ihm ein erhebliches Leiden attestierte, bewilligt worden. Die Rekurrentin

- 8 - könne sich jedoch nicht auf diesen Bericht beziehen: das von einem Kind er- lebte sei nicht ohne weiteres auf dessen Geschwister übertragbar. Die von der Rekurrentin geltend gemachten Schwierigkeiten genügten deshalb nicht zum Nachweis eines erheblichen Leidens unter der Kindheit, welches ihr das Tragen des elterlichen Namens unzumutbar machen würde. Zudem sei- en die von ihr eingereichten Schreiben von Bekannten (der genaue Bezug zwischen der Rekurrentin und den Schreibenden bleibe offen), die äusserst summarisch und kurz seien, auch nicht geeignet, ein derartiges Leiden zu beweisen (act. 2 Ziff. 3.2).

E. 5 a) Diesen Ausführungen hielt die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsmittelein- gabe entgegen, als Gründe für eine Namensänderung seien etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Natur denkbar. Sie habe all diese Gründe belegt, allerdings habe sie diese nicht ärztlich bestätigen lassen. Sie könne dies gerne nachreichen, falls dies das eigentliche Problem sein sollte. Ihre vier angegebenen Personen könne das Gericht gerne telefonisch kontaktieren, falls dies helfen sollte. Da sie im Moment den Namen "B._____" verwende, lägen viele Probleme in der Ver- gangenheit. Gemeinsam mit ihrem Bruder sei sie selbständig und deshalb könne sie mit dem Namen "A3._____" gegen aussen nicht auftreten. Sie ha- be es anfangs versucht, da sie aber High-End-Produkte anböten, kämen diese unter dem Namen "A3._____" bei vielen gar nicht gut an. Deshalb ha- be sie unter dem Namen "B._____" weiter gemacht. Momentan sei dies noch möglich, weil Herr F._____ (ihr Bruder) die Verträge unterschreibe, je- doch könne dies für die Zukunft sehr kritisch werden. Sie möchte auch ge- genüber ihren Kunden transparent sein, was jedoch so nicht möglich sei. Daher bestehe ihr Leiden heute noch, sei jedoch etwas weniger erkennbar. Zuletzt sei es nicht nur eine Befürchtung mit Terrorismus in Verbindung ge- bracht zu werden, sondern dies sei auch schon einige Male vorgekommen, als sie mit Kunden gearbeitet habe und diese sie des Öfteren auf den Terro- rismus aufmerksam gemacht und sie durch die Blume gefragt hätten, ob sie auch schon etwas mit Terrorismus zu tun gehabt habe. Dies sei für sie sehr ehrverletzend gewesen, auch wenn einige sie anscheinend nur scherzhaft

- 9 - darauf angesprochen hätten. Ihre Familienverhältnisse seien sehr ange- spannt. Sie habe praktisch keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern, nur noch, wenn es einen nötigen Anlass dazu gebe (act. 5).

b) Ein konkretes Rechtsbegehren stellte die Berufungsklägerin nicht. Aus ih- rer Rechtsmitteleingabe ergibt sich jedoch, dass sie die Abänderung ihres Nachnamens anstrebt. Unklar ist, ob sie wieder auf ihr ursprüngliches Rechtsbegehren vor dem Gemeindeamt Bezug nimmt und eine Abänderung von "A3._____" in "B._____" verlangt, was aufgrund der Angaben im Titel ih- rer Eingabe angenommen werden könnte. Diese Frage kann aber – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – offen gelassen werden. Die Berufungsklägerin gibt in ihrer Berufungsschrift weitgehend ihre bisherigen Ausführungen wieder und stellt nochmals ihre Rechtsauffassung dar, ohne sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid konkret auseinander zu setzen. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. vorstehend Ziff. 3 a)). Mit der am 22. Januar 2021 eingereichten Bestätigung von lic. phil. E._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 18. Januar 2021 (act. 10 und11) bezweckt die Berufungsklägerin eine Vervollständigung des Pro- zessstoffes, was im Berufungsverfahren nicht mehr möglich ist. Das Beru- fungsverfahren ist keine Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens. Neue Beweismittel, bspw. ein Arztzeugnis, unterliegen den unter Ziff. 3 a) erwähn- ten Noveneinschränkungen. Die Berufungsklägerin wurde vom Gemeinde- amt mit Schreiben vom 3. März 2020 aufgefordert, eine aktuelle ärztliche Bescheinigung betreffend ihrem Leidensdruck im Zusammenhang mit ihrem Namen nachzureichen (act. 4/7/15.1). Dies hielt die Berufungsklägerin nicht für nötig, sondern sie vertrat die Auffassung, mehr als genügend Belege eingereicht zu haben (act. 4/7/16). Auch mit ihrer Rekursschrift reichte sie aufgrund des zeitlichen und finanziellen Aufwandes kein ärztliches Zeugnis ein, sondern legte für den Nachweis ihres Leidensdruckes Schreiben von vier Privatpersonen bei (act. 4/9/1).

- 10 - Auch bei ihrer Behauptung, sie sei des Öfteren von Kunden gefragt worden, ob sie etwas mit Terrorismus zu tun habe, handelt es sich um ein Novum, das heute nicht mehr vorgebracht werden. Aufgrund des Gesagten genügt die Rechtsschrift den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht und darüber hinaus werden unzulässige Noven vorgebracht. Es ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.

E. 6 Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht keine Änderung des Familienna- mens bewilligt. Ein arabisch klingender Name ist kein Grund für eine Na- mensänderung, auch wenn befürchtet wird, Dritte, insbesondere Geschäfts- kunden, könnten einen Bezug zum internationalen Terrorismus vermuten. Ferner fehlt bezüglich der während der Schulzeit und der Anstellung bei der Post geltend gemachten Nachteile ein aktueller Bezug. Familiäre Streitigkei- ten müssen einen erheblichen Leidensdruck bewirken, um einen Namens- wechsel zu rechtfertigen. Ein erhebliches Leiden unter der Kindheit, welches ihr das Tragen des elterlichen Namens unzumutbar machen würde, konnte die Berufungsklägerin vor Vorinstanz nicht nachweisen. Das Arztzeugnis ih- res Bruders war dafür kein taugliches Beweismittel. Auf ihren erheblichen Leidensdruck in der Kindheit lässt sich daraus nicht schliessen. Der erforder- liche Nachweis lässt sich auch nicht mit den Schreiben der Privatpersonen erbringen. So wurde lediglich in zwei Schreiben etwas zur Kindheit ausge- führt, nämlich, das Verhältnis zu ihrer Familie sei schon seit Jahren belas- tend für sie und nicht mehr gesund (act. 4/7/18.2.2) bzw. sie habe von ihrer Jugend, ihrer Familie und den vielen Streitereien, die sie schon früh miterle- ben musste, erzählt (act. 4/7/18.2.3). Diese Schreiben sind zudem sehr ru- dimentär verfasst und sagen nichts Konkretes aus. Zu Recht verneinte die Vorinstanz den Nachweis achtenswerter Gründe, die eine Änderung des Nachnamens in "B1._____" erlauben würden.

E. 7 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs- klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Berufungsver- fahrens bestimmen sich nach § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010

- 11 - (GebV OG). Sie sind auf Fr. 600.– festzusetzen. Der Berufungsklägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungskläge- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der Akten – an das Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des In- nern des Kantons Zürich, an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung (betreffend VB.2020.00653) und an die Obergerichtskasse, je ge- gen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NT200001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 5. Februar 2021 in Sachen A._____, Rekurrentin und Berufungsklägerin betreffend Namensänderung Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kan- tons Zürich vom 17. August 2020 (2020-2110)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 4/7/1.1 und act. 4/7/7 sinngemäss) Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin gutzuheissen und ihr Vorname von "A1._____" in "A2._____" und ihr Familienname von "A3._____" in "B._____" (eventualiter: "B1._____") abzuändern. Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich: (act. 4/7/17.1) I. Das Gesuch von A._____, geboren am tt. Januar 1997, von C._____ [Ort- schaft] und D._____ [Ortschaft], wohnhaft in … [Adresse] um Änderung des Fami- liennamens wird abgewiesen. II. Der Vorname lautet neu A2._____. III. Der Namenswechsel hat keine bürgerrechtlichen Wirkungen. IV. Die Kosten des Verfahrens betragen 600.00 Franken und werden der Ge- suchstellerin auferlegt. V. Rechtsmittel. VI. Mitteilung. Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich: (act. 2) I. Der Rekurs von A._____ gegen die Verfügung des Gemeindeamtes vom 10. Juni 2020 betreffend Namensänderung wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus

a) einer Staatsgebühr von Fr. 400.00

b) den Schreibgebühren von Fr. 95.00

c) den Kanzleiauslagen von Fr. 10.00 Total Fr. 505.00

- 3 - werden der Rekurrentin auferlegt. Über die auferlegten Kosten stellt die Zent- rale Inkassostelle am Obergericht des Kantons Zürich nach Eintritt der Rechtskraft separat Rechnung. III. Rechtsmittel. IV. Mitteilung. Berufungsanträge: der Rekurrentin und Berufungsklägerin (act. 5 sinngemäss): Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich sei aufzuheben und der Berufungsklägerin die Änderung ihres Familiennamens zu bewilligen. Erwägungen:

1. Am 17. Dezember 2019 ging beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abtei- lung Zivilstandswesen (nachfolgend Gemeindeamt) das Gesuch der Beru- fungsklägerin um Vor- und Familiennamensänderung von "A1._____" in "A2._____" und von "A3._____" in "B._____" ein (act. 4/7/1.1). Im Laufe des Verfahrens verlangte sie eventualiter die Familiennamensänderung in "B1._____" (act. 4/7/7). Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 bewilligte das Ge- meindeamt die Abänderung des Vornamens auf "A2._____", wies jedoch das Gesuch um Abänderung des Familiennamens ab (act. 4/7/17.1). Diesen Entscheid focht die Berufungsklägerin mit Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz) an (act. 4/7/19.2.1). Mit Verfügung vom 17. August 2020 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab (act. 2). Gestützt auf die Rechtsmittelbeleh- rung (act. 2 Dispositiv Ziff. III) erhob A._____ mit Eingabe vom 15. Septem- ber 2020 innert der 30tägigen Frist Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und stellte das vorerwähnte Begehren (act. 5 und act. 4/5 S. 1). Mit Verfügung vom 5. November 2020 trat die Einzelrichterin der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichtes auf die Beschwerde nicht ein und über-

- 4 - wies die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht zur weiteren Behandlung (act. 3). Die Kammer legte in der Folge ein Berufungsverfahren an und auferlegte der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 17. November 2020 einen Kostenvorschuss (act. 6). Dieser wurde innert Frist geleistet (act. 8). Am 11. Januar 2021 teilte die Berufungsklägerin in einer E-Mail dem Ge- richt mit, sie sei im Zusammenhang mit dem Gesuch um Namensänderung in psychologischer Behandlung, die Einreichung des ärztlichen Attestes könne jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen (act. 9). Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 reichte die Berufungsklägerin eine von lic. phil. E._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, verfasste "Stellungnah- me Namensänderung" vom 18. Januar 2021 ins Recht (act. 10 und 11).

2. a) Namensänderungen erfolgen nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ein Gesuch hin. Für die Bewilligung solcher Gesuche ist im Kanton Zürich der Regierungsrat zuständig (vgl. Art. 30 Abs. 1 ZGB, § 44 Ziff. 15 EG ZGB/ZH). Genauer gesagt besteht ein zweistufiger verwaltungsinterner Instanzenzug: Zunächst entscheidet das Gemeindeamt des Kantons Zürich über die Na- mensänderung (§ 66 und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR], LS 172.11). Gegen dessen Entscheid steht der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, zur Ver- fügung (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG], LS 175.2). Der Entscheid der Direktion betreffend Namensänderung kann mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten wer- den (vgl. § 45 EG ZGB/ZH i.V.m. § 50 lit. c GOG/ZH und § 176 Abs. 1 GOG/ZH, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei sich dieses Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrens- bestimmungen des GOG richtet (§ 176 Abs. 2 GOG/ZH).

b) Namensänderungen stellen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar; die Verfahren sind summarischer Natur (vgl. Art. 248 lit. e ZPO; vgl. BSK ZGB I-BÜHLER, 6. Auflage, Art. 30 N 13; OFK ZGB-BÜCHLER/FREI, 3. Auflage, Art. 30 N 8). Es stellt sich daher die Frage, ob gestützt auf Art. 248 lit. e ZPO

- 5 - in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO die verkürzte 10-tägige Berufungsfrist zur Anwendung kommt. Dem steht entgegen, dass Art. 314 Abs. 1 ZPO die Anwendbarkeit der verkürzten Berufungsfrist nur für im summarischen Ver- fahren ergangene Entscheide statuiert, was beim vorinstanzlichen Entscheid vom 17. August 2020, welcher in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ergangen ist, nicht der Fall ist. Die Kammer hat mithin keine gerichtliche An- ordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beurteilen, die im summarischen Verfahren erging (vgl. § 176 GOG/ZH i.V.m. Art. 1 lit. b i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO; NT180001 Erw. II.2.1). Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen.

3. a) Die Berufung ist innert Frist schriftlich, mit Anträgen versehen und be- gründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret zu rügen und aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Ent- scheid falsch sein soll und welche Dokumente diese Argumentation stützen (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 34 ff.). Bei Laien werden an die Begründung des Rechtsmittels zwar minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetre- ten (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage, Art. 311 N 30 ff., OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vor- gebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

b) Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ge- rügt werden kann jede Rechtsverletzung und insbesondere auch die Unan- gemessenheit. Bei der Rüge der Unangemessenheit ist zwischen Tatbe-

- 6 - stands- und Rechtsfolgeermessen zu unterscheiden. Die Rechtsmittel- instanz ist jedoch nicht befugt, eigenes Rechtsfolgeermessen ohne weiteres an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Kurt Blickensdorfer, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage, Art. 310 N 8 ff.).

4. Die Vorinstanz verneinte achtenswerte Gründe für eine Nachnamensände- rung. Sie erwog dazu u.a, die Rekurrentin berufe sich darauf, sie sei in der Finanzbranche tätig und könne es sich deshalb nicht erlauben, mit Terroris- mus in Verbindung gebracht zu werden. Diese Gefahr bestehe, da der Na- me "A3._____" arabischen Ursprungs sei (act. 11/1.1 S. 2). Zudem sei sie aufgrund ihres Namens, der als ausländisch erkennbar sei, häufig respektlos behandelt worden. Der Name sei auch falsch ausgesprochen worden (act. 11/3.1 S. 1). Im Rekursverfahren habe sie Schreiben von vier Privat- personen eingereicht, welche dies bestätigen sollten. In den Schreiben wer- de ausgeführt, im Arbeitsumfeld seien "rassistische Bemerkungen" gemacht worden (act. 2/1), die Rekurrentin habe "mit rassistischen Bemerkungen zu kämpfen " gehabt, welche sie bis heute sehr belasteten (act. 2/2), niemand habe ihren Namen richtig aussprechen können und sie sei deshalb diskrimi- niert worden (act. 2/3) und schon in der Schulzeit habe sie wegen des "aus- ländischen Nachnamens Schwierigkeiten gehabt angenommen zu werden" (act. 2/4). Die Begründung, ein arabisch klingender Name stelle sie in Zu- sammenhang mit dem internationalen Terrorismus, könne für sich allein für eine Namensänderung nicht genügen. Die Rekurrentin habe es denn auch bei allgemeinen Hinweisen bewenden lassen und nicht auf eine bestehende, konkrete Verwechslungsgefahr mit Terroristen hingewiesen. Konkrete Nach- teile aus dem geltend gemachtem Umstand habe sie ebenfalls nicht geltend gemacht. Allein die diffuse Befürchtung ein Zusammenhang mit dem interna- tionalen Terrorismus aufgrund eines arabisch klingenden Namens könne für eine Namensänderung nicht genügen, fehle es doch an der geforderten In- tensität des geltend (gemachten) subjektiven Nachteils. Auch mit Bezug auf die Nachteile, welche sie in der Schule und im Geschäftsumfeld geltend ma- che, bleibe die Rekurrentin ausserordentlich unbestimmt. Offenbar beziehe sie sich vorab auf Vorfälle in ihrer Schulzeit und den Jahren 2013-2014, in

- 7 - denen sie bei ihrer Arbeit bei der Post ein Namensschild habe tragen müs- sen und wegen ihres ausländischen Namens rassistische Bemerkungen ha- be erdulden müssen (act. 2/1 und 2/2). All dies gehe jedoch nicht direkt aus ihren Vorbringen, sondern lediglich aus den von ihr im Rekursverfahren ein- gereichten Unterlagen hervor. Den geltend gemachten Nachteilen fehle da- bei ein aktueller Bezug und sie erschienen nicht als geeignet, im konkreten Fall der Rekurrentin eine Beeinträchtigung von einer derartigen Intensität zu belegen, dass sie nur durch eine Namensänderung zu beheben wären. Würde man der Argumentation der Rekurrentin folgen, müsste sämtlichen Trägerinnen und Trägern fremdsprachiger Namen ein Namenswechsel be- willigt werden und der Grundsatz der Unabänderbarkeit des Familienna- mens würde zur Makulatur. Zu ergänzen bleibe, dass die Rekurrentin vorerst eine Änderung ihres Familiennamens von "A3._____" in "B._____" verlangt habe, obwohl dies - gemäss ihrer Aussage - ebenfalls ein ausländischer Name sei. Mit der ursprünglich gewollten Namenswahl hätte sie den be- haupteten Nachteil also gar nicht beheben können. Auch dieser Umstand lasse an der geforderten Intensität des Leidensdrucks unter ihrem ange- stammten Familiennamen zweifeln. Ferner berufe sich die Rekurrentin auf persönliche Gründe bzw. "frühere Kindheitsereignisse" für den Namens- wechsel, wobei sie summarisch auf das Verfahren ihres Bruders verweise (act. 11/1). Auch auf diesen Umstand nähmen zwei von ihr eingereichte Schreiben Bezug, in denen "viele Streitereien" erwähnt würden (act. 2/3) bzw. ausgeführt werde "das Verhältnis zu ihrer Familie (sei) schon seit Jah- ren belastend für sie" (act. 2/4). Familiäre Streitigkeiten könnten durchaus eine Qualität annehmen, welche das psychische Wohlergehen beeinträchtig- ten und dies könne Grund für einen Namenswechsel sein. Blosse Streitigkei- ten und Unannehmlichkeiten kämen allerdings in jeder Familie vor und ge- nügten als solche noch nicht für einen Namenswechsel. Vielmehr müssten diese eine gewisse Qualität aufweisen und einen erheblichen Leidensdruck bewirken, um einen Namenswechsel zu rechtfertigen. Zwar sei dem Bruder der Rekurrentin der Namenswechsel gestützt auf einen ärztlichen Bericht, der ihm ein erhebliches Leiden attestierte, bewilligt worden. Die Rekurrentin

- 8 - könne sich jedoch nicht auf diesen Bericht beziehen: das von einem Kind er- lebte sei nicht ohne weiteres auf dessen Geschwister übertragbar. Die von der Rekurrentin geltend gemachten Schwierigkeiten genügten deshalb nicht zum Nachweis eines erheblichen Leidens unter der Kindheit, welches ihr das Tragen des elterlichen Namens unzumutbar machen würde. Zudem sei- en die von ihr eingereichten Schreiben von Bekannten (der genaue Bezug zwischen der Rekurrentin und den Schreibenden bleibe offen), die äusserst summarisch und kurz seien, auch nicht geeignet, ein derartiges Leiden zu beweisen (act. 2 Ziff. 3.2).

5. a) Diesen Ausführungen hielt die Berufungsklägerin in ihrer Rechtsmittelein- gabe entgegen, als Gründe für eine Namensänderung seien etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Natur denkbar. Sie habe all diese Gründe belegt, allerdings habe sie diese nicht ärztlich bestätigen lassen. Sie könne dies gerne nachreichen, falls dies das eigentliche Problem sein sollte. Ihre vier angegebenen Personen könne das Gericht gerne telefonisch kontaktieren, falls dies helfen sollte. Da sie im Moment den Namen "B._____" verwende, lägen viele Probleme in der Ver- gangenheit. Gemeinsam mit ihrem Bruder sei sie selbständig und deshalb könne sie mit dem Namen "A3._____" gegen aussen nicht auftreten. Sie ha- be es anfangs versucht, da sie aber High-End-Produkte anböten, kämen diese unter dem Namen "A3._____" bei vielen gar nicht gut an. Deshalb ha- be sie unter dem Namen "B._____" weiter gemacht. Momentan sei dies noch möglich, weil Herr F._____ (ihr Bruder) die Verträge unterschreibe, je- doch könne dies für die Zukunft sehr kritisch werden. Sie möchte auch ge- genüber ihren Kunden transparent sein, was jedoch so nicht möglich sei. Daher bestehe ihr Leiden heute noch, sei jedoch etwas weniger erkennbar. Zuletzt sei es nicht nur eine Befürchtung mit Terrorismus in Verbindung ge- bracht zu werden, sondern dies sei auch schon einige Male vorgekommen, als sie mit Kunden gearbeitet habe und diese sie des Öfteren auf den Terro- rismus aufmerksam gemacht und sie durch die Blume gefragt hätten, ob sie auch schon etwas mit Terrorismus zu tun gehabt habe. Dies sei für sie sehr ehrverletzend gewesen, auch wenn einige sie anscheinend nur scherzhaft

- 9 - darauf angesprochen hätten. Ihre Familienverhältnisse seien sehr ange- spannt. Sie habe praktisch keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern, nur noch, wenn es einen nötigen Anlass dazu gebe (act. 5).

b) Ein konkretes Rechtsbegehren stellte die Berufungsklägerin nicht. Aus ih- rer Rechtsmitteleingabe ergibt sich jedoch, dass sie die Abänderung ihres Nachnamens anstrebt. Unklar ist, ob sie wieder auf ihr ursprüngliches Rechtsbegehren vor dem Gemeindeamt Bezug nimmt und eine Abänderung von "A3._____" in "B._____" verlangt, was aufgrund der Angaben im Titel ih- rer Eingabe angenommen werden könnte. Diese Frage kann aber – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – offen gelassen werden. Die Berufungsklägerin gibt in ihrer Berufungsschrift weitgehend ihre bisherigen Ausführungen wieder und stellt nochmals ihre Rechtsauffassung dar, ohne sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid konkret auseinander zu setzen. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. vorstehend Ziff. 3 a)). Mit der am 22. Januar 2021 eingereichten Bestätigung von lic. phil. E._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 18. Januar 2021 (act. 10 und11) bezweckt die Berufungsklägerin eine Vervollständigung des Pro- zessstoffes, was im Berufungsverfahren nicht mehr möglich ist. Das Beru- fungsverfahren ist keine Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens. Neue Beweismittel, bspw. ein Arztzeugnis, unterliegen den unter Ziff. 3 a) erwähn- ten Noveneinschränkungen. Die Berufungsklägerin wurde vom Gemeinde- amt mit Schreiben vom 3. März 2020 aufgefordert, eine aktuelle ärztliche Bescheinigung betreffend ihrem Leidensdruck im Zusammenhang mit ihrem Namen nachzureichen (act. 4/7/15.1). Dies hielt die Berufungsklägerin nicht für nötig, sondern sie vertrat die Auffassung, mehr als genügend Belege eingereicht zu haben (act. 4/7/16). Auch mit ihrer Rekursschrift reichte sie aufgrund des zeitlichen und finanziellen Aufwandes kein ärztliches Zeugnis ein, sondern legte für den Nachweis ihres Leidensdruckes Schreiben von vier Privatpersonen bei (act. 4/9/1).

- 10 - Auch bei ihrer Behauptung, sie sei des Öfteren von Kunden gefragt worden, ob sie etwas mit Terrorismus zu tun habe, handelt es sich um ein Novum, das heute nicht mehr vorgebracht werden. Aufgrund des Gesagten genügt die Rechtsschrift den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht und darüber hinaus werden unzulässige Noven vorgebracht. Es ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.

6. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht keine Änderung des Familienna- mens bewilligt. Ein arabisch klingender Name ist kein Grund für eine Na- mensänderung, auch wenn befürchtet wird, Dritte, insbesondere Geschäfts- kunden, könnten einen Bezug zum internationalen Terrorismus vermuten. Ferner fehlt bezüglich der während der Schulzeit und der Anstellung bei der Post geltend gemachten Nachteile ein aktueller Bezug. Familiäre Streitigkei- ten müssen einen erheblichen Leidensdruck bewirken, um einen Namens- wechsel zu rechtfertigen. Ein erhebliches Leiden unter der Kindheit, welches ihr das Tragen des elterlichen Namens unzumutbar machen würde, konnte die Berufungsklägerin vor Vorinstanz nicht nachweisen. Das Arztzeugnis ih- res Bruders war dafür kein taugliches Beweismittel. Auf ihren erheblichen Leidensdruck in der Kindheit lässt sich daraus nicht schliessen. Der erforder- liche Nachweis lässt sich auch nicht mit den Schreiben der Privatpersonen erbringen. So wurde lediglich in zwei Schreiben etwas zur Kindheit ausge- führt, nämlich, das Verhältnis zu ihrer Familie sei schon seit Jahren belas- tend für sie und nicht mehr gesund (act. 4/7/18.2.2) bzw. sie habe von ihrer Jugend, ihrer Familie und den vielen Streitereien, die sie schon früh miterle- ben musste, erzählt (act. 4/7/18.2.3). Diese Schreiben sind zudem sehr ru- dimentär verfasst und sagen nichts Konkretes aus. Zu Recht verneinte die Vorinstanz den Nachweis achtenswerter Gründe, die eine Änderung des Nachnamens in "B1._____" erlauben würden.

7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungs- klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Berufungsver- fahrens bestimmen sich nach § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010

- 11 - (GebV OG). Sie sind auf Fr. 600.– festzusetzen. Der Berufungsklägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungskläge- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie – unter Rücksendung der Akten – an das Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des In- nern des Kantons Zürich, an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung (betreffend VB.2020.00653) und an die Obergerichtskasse, je ge- gen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am: