Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 A._____ B._____ C._____ (fortan Berufungsklägerin 1) und ihre Tochter D._____ C._____ (fortan Berufungsklägerin 2) sind Schweizerisch- Russische Doppelbürgerinnen mit Wohnsitz in F._____ (China). Mittels Deed Poll vom 6. Dezember 2016 änderte die Berufungsklägerin 1 in F._____ ihren Famili- ennamen von "B._____ C._____" in "B._____ C._____ of E._____" und hernach mittels Deed Poll vom 14. März 2018 die Schreibweise von "B._____" in "B'._____" (act. 25/1 Blatt 7 f. und act. 25/3 Blatt 2 f.). Mit Deed Poll vom
7. Februar 2017 liessen die Eltern der Berufungsklägerin 2 – Berufungsklägerin 1 und der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren – deren Familiennamen von "C._____" in "C._____ of E._____" ändern (act. 25/2 Blatt 6 f. = act. 25/3 Blatt 6 f.). Der Zusatz "of E._____" bezieht sich nach Darstellung der Berufungsklägerin- nen auf das von der Familie in Schottland erworbene E._____ Castle. Die Na-
- 4 - mensänderungen fanden Eingang in die chinesischen (act. 25/3 Blatt 4 und 12) und russischen Ausweispapiere der Berufungsklägerinnen (act. 25/1 Blatt 6 und act. 25/2 Blatt 5). Im vorliegenden Verfahren ist über die in der Schweiz beantrag- te analoge Änderung bzw. Ergänzung ihrer Familiennamen zu befinden.
E. 1.1 Im internationalen Verhältnis regelt das Bundesgesetz über das Inter- nationale Privatrecht namentlich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden und das anzuwendende Recht (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und b IPRG). Für diese beiden Fragen liegt Internationalität des Sachverhalts immer dann vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Partei ihren Wohnsitz im Aus- land hat (vgl. ZK IPRG-Müller-Chen, 3. Aufl. 2018, Art. 1 N 8; BGE 131 III 76, E. 2.3). Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behör- de seines Heimatkantons eine Namensänderung beantragen (Art. 38 Abs. 2 IPRG). Dies gilt auch dann, wenn diese Person noch eine andere Staatsbürger- schaft besitzt (Art. 23 Abs. 1 IPRG). Voraussetzungen und Wirkungen der Na-
- 6 - mensänderung unterstehen dem schweizerischen Recht (Art. 38 Abs. 3 IPRG). Anwendbar ist Art. 30 ZGB (vgl. Müller-Chen, a.a.O., Art. 38 N 12 und 14).
E. 1.2 Für die Bewilligung solcher Gesuche ist im Kanton Zürich der Regie- rungsrat zuständig (vgl. Art. 30 Abs. 1 ZGB, § 44 Ziff. 15 EG ZGB/ZH). Genauer gesagt besteht ein zweistufiger verwaltungsinterner Instanzenzug: Zunächst ent- scheidet das Gemeindeamt des Kantons Zürich über die Namensänderung (§ 66 und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regie- rungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR], LS 172.11). Gegen dessen Entscheid steht der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kan- tons Zürich, Generalsekretariat, zur Verfügung (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes [VRG], LS 175.2). Der Entscheid der Direktion be- treffend Namensänderung kann mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zü- rich angefochten werden (vgl. § 45 EG ZGB/ZH i.V.m. § 50 lit. c und § 176 GOG/ZH, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei sich dieses Verfahren nach den Be- stimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestim- mungen des GOG richtet (§ 176 Abs. 2 GOG/ZH).
2. Namensänderungen stellen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar; die Verfahren sind summarischer Natur (vgl. Art. 248 lit. e ZPO; BSK ZGB I- Bühler, 6. Aufl. 2018, Art. 30 N 13). Es stellt sich daher die Frage, ob gestützt auf Art. 248 lit. e ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO die verkürzte 10-tägige Berufungsfrist zur Anwendung kommt. Dem steht entgegen, dass Art. 314 Abs. 1 ZPO die Anwendbarkeit der verkürzten Berufungsfrist nur für im summarischen Verfahren ergangene Entscheide statuiert, was beim vorliegenden vorinstanzli- chen Entscheid vom 20. Mai 2019, welcher in einem verwaltungsrechtlichen Ver- fahren ergangen ist, nicht der Fall ist. Insoweit steht dem Eintreten auf die Beru- fung vom 20. Juni 2016 (Datum Poststempel, act. 20) nichts entgegen. 3.1 Die Berufung ist innert Frist schriftlich, mit Anträgen versehen und be- gründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander- zusetzen, es ist konkret zu rügen und aufzuzeigen, weshalb und in welchen Be- langen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese
- 7 - Argumentation stützen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 ff.). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 30 ff.; statt vieler OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011). 3.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gerügt werden kann jede Rechtsverletzung und insbesondere auch die Unange- messenheit. Bei der Rüge der Unangemessenheit ist zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgeermessen zu unterscheiden. Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht befugt, eigenes Rechtsfolgeermessen ohne weiteres an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Kurt Blickensdorfer, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 8 ff.). III. Zur Berufung im Einzelnen
1. Nach schweizerischem Recht gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens einer natürlichen Person. Ausserhalb eines namensrechtlich bedeut- samen Zivilstandsereignisses kann der Name nur im vorerwähnten verwaltungs- rechtlichen Verfahren durch behördliche Verfügung geändert werden, wozu ge- mäss der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung von Art. 30 Abs. 1 ZGB achtenswerte Gründe (statt der vormals "wichtigen Gründe") vorliegen müssen (vgl. Müller-Chen, a.a.O., Art. 38 N 1). Als solche gelten Gründe, die nicht offen- kundig unerheblich sind, sondern nachvollziehbar erscheinen sowie nicht rechts- widrig, missbräuchlich oder sittenwidrig sind. Ob im Einzelfall achtenswerte Grün- de vorliegen, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) sowie unter Berücksichtigung aller sachlich we- sentlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten ist (vgl. Urteil BGer 5A_730/2017 vom 22. Januar 2018, E. 3.1 und 3.2; Bühler, a.a.O., Art. 30 N 6). Als Gründe für eine Namensänderung sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Natur denkbar. Es müssen jedoch aus der Namensführung fliessende, konkrete, objektive Nachteile vorliegen. Es ist
- 8 - abzulehnen, nach neuem Recht bereits Gründe für eine Namensänderung zuzu- lassen, die sich rein auf subjektive Empfindungen und Unannehmlichkeiten stüt- zen. Eine Berücksichtigung subjektiver Gründe sollte nur erfolgen, soweit diese objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Intensität sind. Eine andere Ansicht würde der Zuordnungs- sowie Identifikations- funktion des Namens zuwider laufen und zu einer Aushöhlung des (auch unter neuem Recht weitergeltenden) Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens führen und überdies Raum für eine Namensänderung nach eigenen Wünschen bieten, was mit der Revision nicht beabsichtigt wurde (vgl. BGE 140 III 577, E. 3.3.3 m.w.H.; OGerZH NT160001 vom 29. Juni 2016, E. III.1).
2. Im vorinstanzlichen Verfahren (act. 1 und act. 9) begründeten die Beru- fungsklägerinnen die beantragte Namensänderung mit dem Kriterium der Na- mensharmonie in den verschiedenen Ausweispapieren. Sie hätten sich nach dem Erwerb des E._____ Castle dem schottischen Brauch, nach welchem der Name in Bezug auf die territoriale Zugehörigkeit gewählt werden könne, unterworfen. Ihre Namen seien in den chinesischen und russischen Identitätspapieren bereits ge- ändert worden. Da die F._____ Aufenthalts- und Daueraufenthaltsbewilligung (Residence Permit und Permanent Residence) und die F._____ Identity Card an die Schweizer Pässe geknüpft seien, sei die zumindest annähernde Vereinheitli- chung mit den Schweizer Papieren durch die Ergänzung mit dem Zusatz "E._____" notwendig, andernfalls ihnen schwerwiegende Nachteile drohen wür- den, insbesondere im behördlichen Geschäftsverkehr (Gefahr keine Aufenthalts- bewilligung mehr zu erhalten, Verlust des Schulplatzes) und im Rahmen der häu- figen Auslandreisen (Verweigerung der Flugbeförderung, Ein- und Ausreise- schwierigkeiten in F._____ und Russland; act. 1 S. 3 ff.; act. 9 S. 4 ff.). 3.1 Die Vorinstanz kam vorab zum Schluss, es sei nicht von einer im Aus- land erfolgten und in der Schweiz anzuerkennenden Namensänderung im Sinne von Art. 39 IPRG auszugehen, da sich aus den ausländischen Dokumenten (Deed Poll, Certificate of Registered Particulars und russischer Reisepass) nicht ergebe, ob die Berufungsklägerinnen ein Namensänderungsverfahren unter be- hördlicher Mitwirkung – wie in Art. 39 IPRG vorausgesetzt – durchlaufen hätten,
- 9 - oder ob die Namensänderung einzig gestützt auf ihre Angaben gegenüber den Passbehörden erfolgt sei. Und selbst bei gegenteiliger Beurteilung wäre der Ent- scheid des Gemeindeamtes zu bestätigen und der Rekurs abzuweisen (act. 19 S. 3 f.). 3.2 Die Berufungsklägerinnen weisen (auch) in der Berufungsschrift darauf hin, dass die Eintragung des Namens "of E._____" in den Registern Russlands und F._____s ohne behördlichen Entscheid bzw. einzig gestützt auf ihre Willens- erklärung erfolgt sei (vgl. act. 9 S. 2 und act. 20 S. 3).
E. 2 Über das schweizerische Generalkonsulat in F._____ stellten die Beru- fungsklägerinnen zunächst im November 2017 und hernach mit ergänzenden Do- kumenten Anfang Oktober 2018 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abtei- lung Zivilstandswesen (fortan Gemeindeamt), ein Namensänderungsgesuch nach Art. 30 Abs. 1 ZGB mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Ihrem Gesuch legten sie Kopien der russischen Reisepässe sowie die chinesischen Dokumente betreffend Namensänderung (Deed Poll und Certificate of Registered Particulars) bei (vgl. act. 25/1-3). 3.1 Nach einer ersten Einschätzung des Gemeindeamtes vom 1. Novem- ber 2018, welches die Gutheissung des Gesuchs in Bezug auf den Zusatz "E._____" erwog, die Eintragung des Namenspartikels "of" jedoch als unzulässig erachtete, da diesem die Bedeutung eines Adelsprädikats zukomme und die Neueintragung von solchen Prädikaten in der Schweiz Ordre Public widrig sei (act. 25/6), hielten die Berufungsklägerinnen an ihrem Antrag um Namensände- rung bzw. -ergänzung mit dem Zusatz "of E._____" fest (act. 25/7). 3.2 Das Gemeindeamt ging vom Vorliegen eines ausländischen Namens- änderungsentscheids aus (vgl. act. 25/4) und prüfte dessen Anerkennung und Eintragung in das schweizerische Personenstandsregister gestützt auf Art. 39 i.V.m. Art. 25-27 IPRG (act. 25/8 S. 5). Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde die Eintragung der Änderung der Schreibweise von "B._____" in "B'._____" (Beru- fungsklägerin 1; act. 25/8 S. 5 und 8) bewilligt. Die Eintragung des Namenszusat- zes "of E._____" wurde für beide Berufungsklägerinnen abgewiesen (act. 25/8 S. 6-8).
E. 4 Gegen diesen Entscheid führten die Berufungsklägerinnen Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan Vorinstanz). Sie beantragten, die angefochtene Verfügung des Gemeindeamtes insofern auf-
- 5 - zuheben, als die Eintragung "of E._____", eventualiter nur "E._____", als Zusatz zu ihren jeweiligen im schweizerischen Personenstandsregister eingetragenen Familiennamen zu bewilligen sei. Nicht streitig war die bewilligte Anpassung des Namens "B._____" an die russische Schreibweise "B'._____" (act. 25/9 = act. 1 S. 1 inkl. Beilagen act. 2/1-4). Nach doppeltem Schriftenwechsel (vgl. act. 4, act. 9 und act. 12) wurde der Rekurs mit Verfügung vom 20. Mai 2019 abgewiesen (act. 14 = act. 19). Der Entscheid wurde den Berufungsklägerinnen am 22. Mai 2019 zugestellt (act. 15).
E. 4.1 Die Vorinstanz prüfte das Namensänderungsgesuch antragsgemäss gestützt auf Art. 38 IPRG i.V.m. Art. 30 ZGB und wies es ab. Einerseits qualifizier- te sie den Namenszusatz "of E._____" bzw. "E._____" als rechtswidrig (act. 19 S. 4 f.), anderseits verneinte sie das Vorliegen achtenswerter Gründe für eine Namensänderung (act. 19 S. 5 f.). 4.2.1 Zur Rechtswidrigkeit der beantragten Namensänderung wurde zu- sammengefasst erwogen, "E._____" stamme von der Burg gleichen Namens, dem in Schottland gelegenen E._____ Castle, welche offenbar der Ehemann der Berufungsklägerin 1 bzw. Vater der Berufungsklägerin 2 gekauft habe. Allein der gewünschte Bezug zu einer Burg im Vereinigten Königreich vermittle den Ein- druck, dass es sich beim Namenszusatz um ein Adelsprädikat handle. Sodann habe die Berufungsklägerin 1 in ihrem Namensänderungsgesuch an das Ge- meindeamt selbst ausgeführt, ihr Familienname werde in Grossbritannien auf- grund des familiären Erwerbs einer historischen Baute in Schottland nach lokalem Brauch und aufgrund der durch den Stellvertreter der Königin Elisabeth ihrem Ehemann, Dr. X._____, verliehenen Würde mit der territorialen Designation "of E._____" erweitert. Der Bezug auf eine "verliehene Würde" deute darauf hin, dass im Vereinigten Königreich tatsächlich ein Adelstitel bestehe. Diese enthielten so- dann regemässig den Partikel "of", welches dem deutschen "von" entspreche. Die Schaffung eines solchen Namenszusatzes sei mit dem Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV nicht vereinbar und folglich unzulässig. Das gelte selbst dann, wenn das "of" weggelassen würde. So hätten die Berufungsklägerinnen geltend gemacht, der Namenszusatz "E._____" (mit oder ohne "of") solle die Zugehörigkeit zu ei-
- 10 - nem Hof ausdrücken, was, sofern es sich nicht um einen althergebrachten Namen handle, auf einen Adelstitel hindeute, insbesondere wenn die Ortsbezeichnung auf eine Burg ziele und als Zusatz zu einem anderen, bürgerlichen Namen ver- wendet werde. Eine Namensänderung mit dem Zusatz "E._____" mit oder ohne das "of" sei daher unzulässig (act. 19 S. 4 f.). 4.2.2 Die Berufungsklägerinnen werfen der Vorinstanz vor, sie "versteife" sich auf einen "falschen Eindruck, offenbar auf einen persönlichen, jedoch nicht faktisch unterlegten Eindruck", wonach der Namenszusatz "E._____" auf einen Adelstitel oder Adelsstand hinweise. Dieser falsche Eindruck könne anhand des Brauchs in Schottland und dem Vereinigten Königreich sowie der Fakten "vermie- den werden". Es sei fraglich, ob das Heranziehen eines "unbegründeten und fak- tenwidrigen Eindruckes" rechtsstaatlichen Grundsätzen genüge. Ein schottischer bzw. englischer Titel stehe nur einer Einzelperson zu. Er sei somit persönlich und nicht an den Familiennamen gebunden und werde immer separat zum Namen ge- tragen (act. 20 S. 8 f.). 4.2.3 Damit gehen die Berufungsklägerinnen nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein und stellen diesen lediglich ihre eigene Ansicht entgegen, weshalb nicht darauf einzugehen ist (vgl. zur Berufungsbegründung Ziff. II.3.1). Der Voll- ständigkeit halber sei erwähnt, dass die Berufungsklägerinnen zum "schottischen Brauch" in ihrer Berufungsschrift nichts ausführen. Die in früheren Eingaben (vgl. act. 25/1 Blatt 3, act. 25/7 S. 2, act. 1 S. 3 und act. 9 S. 5 f.) geltend gemach- te Behauptung, nach schottischem Brauch könne der Name in Bezug auf die terri- toriale Zugehörigkeit gewählt werden, weshalb der Zusatz "E._____" lediglich die Zugehörigkeit zur in Schottland erworbenen Liegenschaft und einem geographi- schen Gebiet zum Ausdruck bringe, blieb während des ganzen Verfahrens unbe- legt. Wer eine Namensänderung begehrt, muss jedoch beweisen, dass deren Vo- raussetzungen und dazu gehörende Sachverhalte vorliegen (BGE 136 III 161, E. 3.4.1; Bühler, a.a.O., Art. 30 N 7). Des Weiteren wies bereits das Gemeinde- amt (act. 25/8 S. 7) darauf hin, dass die Berufungsklägerinnen selbst eingeräumt haben, dass der gewünschte Namenszusatz einen Bezug zu englischen Würden- trägern habe, indem sie ausführten, dass diese "Würde" durch einen Stellvertreter
- 11 - der englischen Königin Elisabeth dem Ehemann bzw. Vater der Berufungskläge- rinnen verliehen worden sei. Ihre Argumentation, es handle sich nach schotti- schem Brauch lediglich um einen rein örtlichen Bezug, ist daher widersprüchlich, und die Behauptung, der vorinstanzliche Entscheid basiere auf einem "faktenwid- rigen Eindruck", unzutreffend. 4.3.1 In der geltend gemachten Namensidentität sah die Vorinstanz keinen achtenswerten Grund für die gewünschte Namensänderung. Die Namensdispari- tät und die allenfalls damit verbundenen Nachteile hätten die Berufungsklägerin- nen selbst zu verantworten. Offenbar ohne ein formelles Namensänderungsver- fahren in einem Drittstaat durchzuführen, hätten sie die chinesischen und russi- schen Identifikationspapiere abändern lassen. Es könne nicht angehen, mit die- sen offenbar formlos angepassten Papieren das Bedürfnis nach einer Namens- änderung in der Schweiz zu begründen. Vielmehr müsse es möglich sein, die formlosen Änderungen der ausländischen Papiere ebenso formlos wieder rück- gängig zu machen (act. 19 S. 6). 4.3.2 Dem ist beizupflichten. Die Berufungsklägerinnen bringen nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde. Ihre Rüge, die Vorinstanz werfe ihnen vor, die Namensdisparität selbst verantwortet zu haben, ohne auf die Be- weggründe einzugehen, habe mit Rechtsstaatlichkeit nichts zu tun (act. 20 S. 6), geht fehl. So sind die Beweggründe für die in China mittels Deed Poll erfolgte Namensänderung nicht bekannt, wie auch die Vorinstanz richtig bemerkte (act. 19 S. 3 f.). Für eine Namensänderung mittels Deed Poll bedarf es denn auch ledig- lich der datierten, unterzeichneten und vor einem Solicitor abgegebenen Willens- erklärung, auf den bisherigen Namen zu verzichten und den neuen (Wunsch-) Namen anzunehmen, mit der Verpflichtung, inskünftig ausschliesslich diesen neuen Namen zu benutzen (vgl. act. 25/1-3). Damit ist die Namensänderung rein faktisch bereits erfolgt (vgl. Informationen auf der Internetseite der im vorliegen- den Fall mitwirkenden Anwaltskanzlei G._____ [act. 25/1 Blatt 7, act. 25/2 Blatt 6
f. und act. 25/3 Blatt 7] auf www.solicitor…./deed-poll-change-name-lawyer). Die nachfolgende Anpassung der F._____ Identity Card beim Immigration Departe- ment ist eine rein administrative Prozedur (s. Informationen des Immigration De-
- 12 - partments auf www.immd.gov…./eng/faq/faq_....html Q20 und 21; vgl. auch www.wikiprocedure.com/index.php/F.______Change_Your_Name_(Deed_Poll)). Dies deckt sich mit der Behauptung der Berufungsklägerinnen, die Namensände- rung sei ohne behördlichen Entscheid bzw. gestützt auf ihre einseitige Willenser- klärung erfolgt (act. 9 S. 2 und act. 20 S. 3 und 6). Die Berufungsklägerin 1 hat zwei Deed Poll ausgeführt. Mit Deed Poll vom 6. Dezember 2016 änderte sie ih- ren Familiennamen zunächst von "B._____ C._____" in "B._____ C._____ of E._____" (act. 25/1 Blatt 7 f.) und hernach mit Deed Poll vom 14. März 2018 die Schreibweise von "B._____" in "B'._____" (act. 25/3 Blatt 2 f.), bevor schliesslich die Anpassung der F._____ Identity Card mit dem Namen "B'._____ C._____ of E._____" beantragt wurde (vgl. act. 25/3 Blatt 4). In diesem Sinne blieb unbestrit- ten, dass die Berufungsklägerinnen ihre ausländischen Ausweispapiere formlos nach deren Wünschen (vgl. act. 19 S. 4) haben anpassen lassen. Die daraus re- sultierende Namensdisharmonie in den verschiedenen Identitätspapieren stellt keinen legitimen Grund dar, um die in der Schweiz beantragte Namensänderung zu begründen, andernfalls der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Namens einer natürlichen Person gänzlich unterlaufen werden würde. Daran ändert auch die von den Berufungsklägerinnen geltend gemachte in- ternationale Namensharmonie bei Doppelbürgern nichts (act. 20 S. 4 f., 7 und 9). Zwar kann die Tatsache, dass eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten und deswegen mehrere Pässe besitzt, in welchen ihr Name nicht einheitlich geführt wird, bei der Prüfung der achtenswerten Gründe von Bedeutung sein. Dies trifft jedoch insbesondere im Zusammenhang mit namensrechtlich relevanten Zivil- standsereignissen (z.B. der Eheschliessung) zu und ist nicht gleichzusetzen mit der im vorliegenden Fall durch die Berufungsklägerinnen herbeigeführten Na- mensdivergenz zufolge rein faktischer Namensänderung mittels Deed Poll. Die geltend gemachte Namensharmonie im internationalen Kontext begründet im vor- liegenden Fall keinen achtenswerten Grund, der eine Namensänderung in der Schweiz rechtfertigen würde. 4.3.3 Die Berufungsklägerinnen beanstanden weiter, die Forderung der Vorinstanz, ihre ausländischen Papiere wieder umzuschreiben, sei "absurd" und
- 13 - verletze das Prinzip und den Schutz der Doppelbürgerschaft, zumal auch völlig ungewiss sei, ob die Namensänderung wieder rückgängig gemacht werden könne (act. 20 S. 6). Eine entsprechende Forderung lässt sich dem angefochtenen Ent- scheid nicht entnehmen. Dass eine Beschränkung in Bezug auf die Anzahl von Deeds Poll bestehe, machten die Berufungsklägerinnen nicht geltend (wie gesagt führte die Berufungsklägerin 1 bereits deren zwei aus), weshalb eine erneute Än- derung bzw. Wiederanpassung an die Schweizer Papiere mittels Deed Poll jeden- falls nicht ausgeschlossen erscheint. Davon abgesehen ist der Vorinstanz (act. 19 S. 6) beizupflichten, dass die geltend gemachte Bedeutung der Schweizer Papie- re im Verkehr mit den Behörden Chinas insofern relativiert wird, als die Beru- fungsklägerinnen ihre F._____ Identity Card ohne den Schweizer Pass haben än- dern können. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Berufungskläge- rinnen, welche wie geltend gemacht über eine Daueraufenthaltsbewilligung (Per- manent Residence, act. 1 S. 4 und act. 20 S. 6) verfügen, im Behördenverkehr vorwiegend auf die F._____ Identity Card angewiesen sind. Sofern ihre Schweizer Papiere dennoch relevant sein sollten, kann den behaupteten Identifikationsprob- lemen damit begegnet werden, dass mit dem Pass auch der Deed Poll vorgelegt und damit die Namensdisparität erklärt und nachgewiesen wird, dass es sich um dieselben Personen handelt. Das gilt auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten, nicht belegten häufigen Reisetätigkeit (vgl. act. 25/1, act. 25/7 S. 4 f., act. 1 S. 4 und 7, act. 9 S. 8 ff. und act. 20 S. 7). Schliesslich führen die Beru- fungsklägerinnen in ihren Schweizer Pässen und den ausländischen Dokumenten nicht wie geltend gemacht (vgl. act. 1 S. 4) vollkommen unterschiedliche Namen, sondern enthalten Letztere nur einen Zusatz bzw. einen zweiten (für die Beru- fungsklägerin 2) und dritten Familiennamen (für die Berufungsklägerin 1). 4.4.1 Die Berufungsklägerinnen machten weiter geltend, der Namenszu- satz "E._____" sei als solcher achtenswert (act. 9 S. 4). Er soll ihre Zugehörigkeit zu dem in Schottland erworbenen E._____ Castle bzw. ihre Verbundenheit zu Schottland und Europa zum Ausdruck bringen (act. 20 S. 6). 4.4.2 Unzutreffend ist die Behauptung der Berufungsklägerinnen, wonach die Beweggründe für die Wahl des neuen Namens "E._____" nicht herangezogen
- 14 - werden dürften, um dem Bedürfnis nach internationaler Namensharmonie zu wi- dersprechen (act. 20 S. 5). Nach dem Gesagten stellt die geltend gemachte Na- mensharmonie im vorliegenden Fall keinen achtenswerten Grund für eine Na- mensänderung in der Schweiz dar. Des weiteren muss der Antrag um Namens- änderung immer bestimmte Gründe enthalten und kann der Name nicht nach ei- genem Ermessen geändert werden, weshalb auch die Beweggründe für den neu- en Name, der mit der Namensänderung verliehen werden soll, bzw. seine Bedeu- tung aus der Natur der Sache relevant sind (vgl. Urteil BGer 5A_730/2017 vom
22. Januar 2018, E. 3.2). Die Vorinstanz hat mit zutreffender und überzeugender Begründung festge- halten (act. 19 S. 6), dass die geltend gemachte territoriale Zugehörigkeit zur er- worbenen Burg E._____ angesichts des Umstandes, dass die Berufungsklägerin- nen weder über ein Bürgerrecht des Vereinigten Königreichs verfügten, noch dort wohnten oder behauptet hätten, dort überhaupt Zeit zu verbringen, nicht nachvoll- ziehbar und die entsprechende Ergänzung des Namens auch unter diesem Ge- sichtspunkt mangels achtenswerter Gründe abzulehnen sei. Darauf kann verwie- sen werden. Die Berufungsklägerinnen sind Schweizerisch-Russische Doppelbürger- innen mit Wohnsitz in F._____, welche sich ihrer Darstellung nach mit dem Kauf einer Liegenschaft in Schottland dem schottischen Namensbrauch "unterworfen" haben (act. 9 S. 5 f.) und ihre Familiennamen gestützt auf einseitige Willenserklä- rung in den ausländischen Dokumenten mit dem Zusatz "of E._____" ergänzen liessen (vgl. vorstehend Ziff. III.4.3.2). Die beantragte analoge Namensergänzung in der Schweiz zielt darauf ab, den Namen nach eigenen Wünschen zu ändern, was auch nach der Revision von Art. 30 ZGB nicht möglich ist (vgl. Urteil BGer 5A_730/2017 vom 22. Januar 2018, E. 3.2). Zutreffend ist, dass mit der Voraus- setzung der achtenswerten Gründe (anstelle der vormals "wichtigen Gründe") die Hürden zur Namensänderung im Vergleich zur bisherigen Regelung grundsätzlich gesenkt werden sollte. Die Gesetzesänderung wurde jedoch vor allem im Zu- sammenhang mit einer Änderung des Zivilstandes oder mit aus neu zusammen- gesetzten Familien hervorgegangenen Kindern und nicht im Hinblick auf ordentli-
- 15 - che Namensänderungsverfahren ins Auge gefasst (vgl. OGerZH NT160001 vom
29. Juni 2016, E. III.1). Wenn auch die gesetzliche Lockerung nicht auf diese Be- reiche zu beschränken ist (vgl. Urteil BGer 5A_461/2018 vom 26. Oktober 2018, E. 3.2), besteht wie gesagt (vgl. Ziff. III.1) auch nach geltendem Recht nicht die Möglichkeit, seinen Namen nach Belieben zu ändern bzw. zu ergänzen. 4.5.1 Die Berufungsklägerinnen machten in ihrem Namensänderungs- gesuchs an das Gemeindeamt geltend, der Familienname "C._____" sei an ihrem Wohnsitz in F._____ nicht als europäischer Name bekannt und deute auf einen koreanischen Ursprung hin. Auch habe "C._____" auf Deutsch eine ungewöhnli- che und unangemessene Bedeutung, weshalb er eines Zusatzes bedürfe (act. 25/1 Blatt 3 und act. 25/2 Blatt 3). Diese Argumente wurden im vorinstanzli- chen Verfahren nicht mehr vorgebracht (vgl. act. 1 und act. 9). Die Vorinstanz be- rücksichtigte sie dennoch und erwog, es sei nicht ersichtlich, inwiefern es ein Nachteil sein könnte, dass der Name auf einen koreanischen Ursprung hindeute. Sodann werde auf den Namen "C._____" nicht verzichtet und der damit verbun- dene, geltend gemachte Nachteil würde mit der Namensänderung daher auch nicht beseitigt, zumal die Berufungsklägerinnen im englischsprachigen Raum leb- ten, weshalb sie kaum unter dem geltend gemachten Nachteil der unangemesse- nen Bedeutung zu leiden hätten. Auch diese Argumente qualifizierte die Vo- rinstanz als nicht ausreichend für eine Namensänderung (act. 19 S. 6). 4.5.2 Mit diesen Erwägungen setzen sich die Berufungsklägerinnen nicht annähernd auseinander, sondern wiederholen lediglich ihren in früheren Eingaben geltend gemachten Standpunkt (act. 20 5 f.). Damit genügen sie den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerinnen der vorinstanzlichen Begründung nichts entgegenhalten, was den Entscheid als un- richtig oder unangemessen erscheinen liesse. Es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid und damit dabei, dass keine achtenswerten Gründe für eine Namens- änderung im Sinne von Art. 30 ZGB gegeben sind. Folglich ist die Berufung ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
- 16 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 und § 11 GebVOG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihnen geleisteten Kosten- vorschuss zu beziehen. Den unterliegenden Berufungsklägerinnen ist keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Die Verfü- gung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom
20. Mai 2019 (2019-314/EV) wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.00 fest- gesetzt und den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aus dem von den Berufungs- klägerinnen geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.00 bezogen.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerinnen sowie an das General- sekretariat der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 17 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
E. 5 Dagegen liessen sie mit Eingabe vom 20. Juni 2019 Berufung an die Kammer erheben (act. 20) mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Sie wol- len die Ergänzung ihrer Familiennamen (nur noch) mit dem Zusatz "E._____" er- wirken. Der den Berufungsklägerinnen mit Verfügung vom 24. Juli 2019 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde rechtzeitig geleistet. Mit selbiger Verfü- gung wurde die Prozessleitung delegiert (act. 28-30).
E. 6 Die Akten der Vorinstanz (act. 1-17) sowie des Gemeindeamtes (act. 25/1-16 und act. 26) wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruch- reif. II. Prozessuales
Dispositiv
- A._____ B._____ C._____,
- D._____ C._____, Rekurrentinnen und Berufungsklägerinnen 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. et lic. iur. X._____ betreffend Namensänderung Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kan- tons Zürich vom 20. Mai 2019 (2019-314/EV) - 2 - Rechtsbegehren: (act. 25/1-2, sinngemäss)
- Es sei das Namensänderungsgesuch der Gesuchstellerin 1 gutzuheissen und ihr Familienname von "B._____ C._____" in "B'._____ C._____ of E._____" zu ändern.
- Es sei das Namensänderungsgesuch der Gesuchstellerin 2 gut- zuheissen und ihr Familienname von "C._____" in "C._____ of E._____" zu ändern. Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom 21. Januar 2019: (act. 25/8) I. Die beantragte Namensänderung der Gesuchstellerin 1 von B._____ C._____ in B'._____ C._____ of E._____ wird abgewiesen. Stattgege- ben wird der Änderung der Namensschreibweise von B._____ in B'._____. II. Die beantragte Namensänderung der Gesuchstellerin 2 von C._____ in C._____ of E._____ wird abgewiesen. III. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi- gungen zugesprochen. IV./V. Rechtsmittel / Mitteilungen. Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich: (act. 14 = act. 19) I. Der Rekurs gegen die Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zü- rich vom 21. Januar 2019 betreffend Eintragung einer im Ausland erfolg- ten Namensänderung wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus a) einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 b) den Schreibgebühren von Fr. 147.00 c) den Kanzleiauslagen von Fr. 10.00 Total Fr. 957.00 werden den Rekurrentinnen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auf- erlegt. Über die auferlegten Kosten stellt die Zentrale Inkassostelle am - 3 - Obergericht des Kantons Zürich nach Eintritt der Rechtskraft separat Rechnung. III./IV. Rechtsmittel / Mitteilungen. Berufungsanträge: der Berufungsklägerinnen (act. 20 S. 2): "1. Die Verfügung Nr. 2019-314/EV sei aufzuheben und die Änderung des Familiennamens der Rekurrentinnen in (A._____) B'._____ C._____ E._____ und (D._____) C._____ E._____ zu bewilligen. Der Änderung der Schreibweise des bestehenden Namens "B._____" in "B'._____" sei weiter- hin stattzugeben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsgegnerin aufzuer- legen." Erwägungen: I. Sachverhalt / Prozessgeschichte
- A._____ B._____ C._____ (fortan Berufungsklägerin 1) und ihre Tochter D._____ C._____ (fortan Berufungsklägerin 2) sind Schweizerisch- Russische Doppelbürgerinnen mit Wohnsitz in F._____ (China). Mittels Deed Poll vom 6. Dezember 2016 änderte die Berufungsklägerin 1 in F._____ ihren Famili- ennamen von "B._____ C._____" in "B._____ C._____ of E._____" und hernach mittels Deed Poll vom 14. März 2018 die Schreibweise von "B._____" in "B'._____" (act. 25/1 Blatt 7 f. und act. 25/3 Blatt 2 f.). Mit Deed Poll vom
- Februar 2017 liessen die Eltern der Berufungsklägerin 2 – Berufungsklägerin 1 und der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren – deren Familiennamen von "C._____" in "C._____ of E._____" ändern (act. 25/2 Blatt 6 f. = act. 25/3 Blatt 6 f.). Der Zusatz "of E._____" bezieht sich nach Darstellung der Berufungsklägerin- nen auf das von der Familie in Schottland erworbene E._____ Castle. Die Na- - 4 - mensänderungen fanden Eingang in die chinesischen (act. 25/3 Blatt 4 und 12) und russischen Ausweispapiere der Berufungsklägerinnen (act. 25/1 Blatt 6 und act. 25/2 Blatt 5). Im vorliegenden Verfahren ist über die in der Schweiz beantrag- te analoge Änderung bzw. Ergänzung ihrer Familiennamen zu befinden.
- Über das schweizerische Generalkonsulat in F._____ stellten die Beru- fungsklägerinnen zunächst im November 2017 und hernach mit ergänzenden Do- kumenten Anfang Oktober 2018 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abtei- lung Zivilstandswesen (fortan Gemeindeamt), ein Namensänderungsgesuch nach Art. 30 Abs. 1 ZGB mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Ihrem Gesuch legten sie Kopien der russischen Reisepässe sowie die chinesischen Dokumente betreffend Namensänderung (Deed Poll und Certificate of Registered Particulars) bei (vgl. act. 25/1-3). 3.1 Nach einer ersten Einschätzung des Gemeindeamtes vom 1. Novem- ber 2018, welches die Gutheissung des Gesuchs in Bezug auf den Zusatz "E._____" erwog, die Eintragung des Namenspartikels "of" jedoch als unzulässig erachtete, da diesem die Bedeutung eines Adelsprädikats zukomme und die Neueintragung von solchen Prädikaten in der Schweiz Ordre Public widrig sei (act. 25/6), hielten die Berufungsklägerinnen an ihrem Antrag um Namensände- rung bzw. -ergänzung mit dem Zusatz "of E._____" fest (act. 25/7). 3.2 Das Gemeindeamt ging vom Vorliegen eines ausländischen Namens- änderungsentscheids aus (vgl. act. 25/4) und prüfte dessen Anerkennung und Eintragung in das schweizerische Personenstandsregister gestützt auf Art. 39 i.V.m. Art. 25-27 IPRG (act. 25/8 S. 5). Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde die Eintragung der Änderung der Schreibweise von "B._____" in "B'._____" (Beru- fungsklägerin 1; act. 25/8 S. 5 und 8) bewilligt. Die Eintragung des Namenszusat- zes "of E._____" wurde für beide Berufungsklägerinnen abgewiesen (act. 25/8 S. 6-8).
- Gegen diesen Entscheid führten die Berufungsklägerinnen Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan Vorinstanz). Sie beantragten, die angefochtene Verfügung des Gemeindeamtes insofern auf- - 5 - zuheben, als die Eintragung "of E._____", eventualiter nur "E._____", als Zusatz zu ihren jeweiligen im schweizerischen Personenstandsregister eingetragenen Familiennamen zu bewilligen sei. Nicht streitig war die bewilligte Anpassung des Namens "B._____" an die russische Schreibweise "B'._____" (act. 25/9 = act. 1 S. 1 inkl. Beilagen act. 2/1-4). Nach doppeltem Schriftenwechsel (vgl. act. 4, act. 9 und act. 12) wurde der Rekurs mit Verfügung vom 20. Mai 2019 abgewiesen (act. 14 = act. 19). Der Entscheid wurde den Berufungsklägerinnen am 22. Mai 2019 zugestellt (act. 15).
- Dagegen liessen sie mit Eingabe vom 20. Juni 2019 Berufung an die Kammer erheben (act. 20) mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Sie wol- len die Ergänzung ihrer Familiennamen (nur noch) mit dem Zusatz "E._____" er- wirken. Der den Berufungsklägerinnen mit Verfügung vom 24. Juli 2019 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde rechtzeitig geleistet. Mit selbiger Verfü- gung wurde die Prozessleitung delegiert (act. 28-30).
- Die Akten der Vorinstanz (act. 1-17) sowie des Gemeindeamtes (act. 25/1-16 und act. 26) wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruch- reif. II. Prozessuales 1.1 Im internationalen Verhältnis regelt das Bundesgesetz über das Inter- nationale Privatrecht namentlich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden und das anzuwendende Recht (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und b IPRG). Für diese beiden Fragen liegt Internationalität des Sachverhalts immer dann vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Partei ihren Wohnsitz im Aus- land hat (vgl. ZK IPRG-Müller-Chen, 3. Aufl. 2018, Art. 1 N 8; BGE 131 III 76, E. 2.3). Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behör- de seines Heimatkantons eine Namensänderung beantragen (Art. 38 Abs. 2 IPRG). Dies gilt auch dann, wenn diese Person noch eine andere Staatsbürger- schaft besitzt (Art. 23 Abs. 1 IPRG). Voraussetzungen und Wirkungen der Na- - 6 - mensänderung unterstehen dem schweizerischen Recht (Art. 38 Abs. 3 IPRG). Anwendbar ist Art. 30 ZGB (vgl. Müller-Chen, a.a.O., Art. 38 N 12 und 14). 1.2 Für die Bewilligung solcher Gesuche ist im Kanton Zürich der Regie- rungsrat zuständig (vgl. Art. 30 Abs. 1 ZGB, § 44 Ziff. 15 EG ZGB/ZH). Genauer gesagt besteht ein zweistufiger verwaltungsinterner Instanzenzug: Zunächst ent- scheidet das Gemeindeamt des Kantons Zürich über die Namensänderung (§ 66 und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regie- rungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR], LS 172.11). Gegen dessen Entscheid steht der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kan- tons Zürich, Generalsekretariat, zur Verfügung (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes [VRG], LS 175.2). Der Entscheid der Direktion be- treffend Namensänderung kann mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zü- rich angefochten werden (vgl. § 45 EG ZGB/ZH i.V.m. § 50 lit. c und § 176 GOG/ZH, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei sich dieses Verfahren nach den Be- stimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestim- mungen des GOG richtet (§ 176 Abs. 2 GOG/ZH).
- Namensänderungen stellen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar; die Verfahren sind summarischer Natur (vgl. Art. 248 lit. e ZPO; BSK ZGB I- Bühler, 6. Aufl. 2018, Art. 30 N 13). Es stellt sich daher die Frage, ob gestützt auf Art. 248 lit. e ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO die verkürzte 10-tägige Berufungsfrist zur Anwendung kommt. Dem steht entgegen, dass Art. 314 Abs. 1 ZPO die Anwendbarkeit der verkürzten Berufungsfrist nur für im summarischen Verfahren ergangene Entscheide statuiert, was beim vorliegenden vorinstanzli- chen Entscheid vom 20. Mai 2019, welcher in einem verwaltungsrechtlichen Ver- fahren ergangen ist, nicht der Fall ist. Insoweit steht dem Eintreten auf die Beru- fung vom 20. Juni 2016 (Datum Poststempel, act. 20) nichts entgegen. 3.1 Die Berufung ist innert Frist schriftlich, mit Anträgen versehen und be- gründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander- zusetzen, es ist konkret zu rügen und aufzuzeigen, weshalb und in welchen Be- langen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese - 7 - Argumentation stützen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 ff.). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 30 ff.; statt vieler OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011). 3.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gerügt werden kann jede Rechtsverletzung und insbesondere auch die Unange- messenheit. Bei der Rüge der Unangemessenheit ist zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgeermessen zu unterscheiden. Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht befugt, eigenes Rechtsfolgeermessen ohne weiteres an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Kurt Blickensdorfer, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 8 ff.). III. Zur Berufung im Einzelnen
- Nach schweizerischem Recht gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens einer natürlichen Person. Ausserhalb eines namensrechtlich bedeut- samen Zivilstandsereignisses kann der Name nur im vorerwähnten verwaltungs- rechtlichen Verfahren durch behördliche Verfügung geändert werden, wozu ge- mäss der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung von Art. 30 Abs. 1 ZGB achtenswerte Gründe (statt der vormals "wichtigen Gründe") vorliegen müssen (vgl. Müller-Chen, a.a.O., Art. 38 N 1). Als solche gelten Gründe, die nicht offen- kundig unerheblich sind, sondern nachvollziehbar erscheinen sowie nicht rechts- widrig, missbräuchlich oder sittenwidrig sind. Ob im Einzelfall achtenswerte Grün- de vorliegen, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) sowie unter Berücksichtigung aller sachlich we- sentlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten ist (vgl. Urteil BGer 5A_730/2017 vom 22. Januar 2018, E. 3.1 und 3.2; Bühler, a.a.O., Art. 30 N 6). Als Gründe für eine Namensänderung sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Natur denkbar. Es müssen jedoch aus der Namensführung fliessende, konkrete, objektive Nachteile vorliegen. Es ist - 8 - abzulehnen, nach neuem Recht bereits Gründe für eine Namensänderung zuzu- lassen, die sich rein auf subjektive Empfindungen und Unannehmlichkeiten stüt- zen. Eine Berücksichtigung subjektiver Gründe sollte nur erfolgen, soweit diese objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Intensität sind. Eine andere Ansicht würde der Zuordnungs- sowie Identifikations- funktion des Namens zuwider laufen und zu einer Aushöhlung des (auch unter neuem Recht weitergeltenden) Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens führen und überdies Raum für eine Namensänderung nach eigenen Wünschen bieten, was mit der Revision nicht beabsichtigt wurde (vgl. BGE 140 III 577, E. 3.3.3 m.w.H.; OGerZH NT160001 vom 29. Juni 2016, E. III.1).
- Im vorinstanzlichen Verfahren (act. 1 und act. 9) begründeten die Beru- fungsklägerinnen die beantragte Namensänderung mit dem Kriterium der Na- mensharmonie in den verschiedenen Ausweispapieren. Sie hätten sich nach dem Erwerb des E._____ Castle dem schottischen Brauch, nach welchem der Name in Bezug auf die territoriale Zugehörigkeit gewählt werden könne, unterworfen. Ihre Namen seien in den chinesischen und russischen Identitätspapieren bereits ge- ändert worden. Da die F._____ Aufenthalts- und Daueraufenthaltsbewilligung (Residence Permit und Permanent Residence) und die F._____ Identity Card an die Schweizer Pässe geknüpft seien, sei die zumindest annähernde Vereinheitli- chung mit den Schweizer Papieren durch die Ergänzung mit dem Zusatz "E._____" notwendig, andernfalls ihnen schwerwiegende Nachteile drohen wür- den, insbesondere im behördlichen Geschäftsverkehr (Gefahr keine Aufenthalts- bewilligung mehr zu erhalten, Verlust des Schulplatzes) und im Rahmen der häu- figen Auslandreisen (Verweigerung der Flugbeförderung, Ein- und Ausreise- schwierigkeiten in F._____ und Russland; act. 1 S. 3 ff.; act. 9 S. 4 ff.). 3.1 Die Vorinstanz kam vorab zum Schluss, es sei nicht von einer im Aus- land erfolgten und in der Schweiz anzuerkennenden Namensänderung im Sinne von Art. 39 IPRG auszugehen, da sich aus den ausländischen Dokumenten (Deed Poll, Certificate of Registered Particulars und russischer Reisepass) nicht ergebe, ob die Berufungsklägerinnen ein Namensänderungsverfahren unter be- hördlicher Mitwirkung – wie in Art. 39 IPRG vorausgesetzt – durchlaufen hätten, - 9 - oder ob die Namensänderung einzig gestützt auf ihre Angaben gegenüber den Passbehörden erfolgt sei. Und selbst bei gegenteiliger Beurteilung wäre der Ent- scheid des Gemeindeamtes zu bestätigen und der Rekurs abzuweisen (act. 19 S. 3 f.). 3.2 Die Berufungsklägerinnen weisen (auch) in der Berufungsschrift darauf hin, dass die Eintragung des Namens "of E._____" in den Registern Russlands und F._____s ohne behördlichen Entscheid bzw. einzig gestützt auf ihre Willens- erklärung erfolgt sei (vgl. act. 9 S. 2 und act. 20 S. 3). 4.1 Die Vorinstanz prüfte das Namensänderungsgesuch antragsgemäss gestützt auf Art. 38 IPRG i.V.m. Art. 30 ZGB und wies es ab. Einerseits qualifizier- te sie den Namenszusatz "of E._____" bzw. "E._____" als rechtswidrig (act. 19 S. 4 f.), anderseits verneinte sie das Vorliegen achtenswerter Gründe für eine Namensänderung (act. 19 S. 5 f.). 4.2.1 Zur Rechtswidrigkeit der beantragten Namensänderung wurde zu- sammengefasst erwogen, "E._____" stamme von der Burg gleichen Namens, dem in Schottland gelegenen E._____ Castle, welche offenbar der Ehemann der Berufungsklägerin 1 bzw. Vater der Berufungsklägerin 2 gekauft habe. Allein der gewünschte Bezug zu einer Burg im Vereinigten Königreich vermittle den Ein- druck, dass es sich beim Namenszusatz um ein Adelsprädikat handle. Sodann habe die Berufungsklägerin 1 in ihrem Namensänderungsgesuch an das Ge- meindeamt selbst ausgeführt, ihr Familienname werde in Grossbritannien auf- grund des familiären Erwerbs einer historischen Baute in Schottland nach lokalem Brauch und aufgrund der durch den Stellvertreter der Königin Elisabeth ihrem Ehemann, Dr. X._____, verliehenen Würde mit der territorialen Designation "of E._____" erweitert. Der Bezug auf eine "verliehene Würde" deute darauf hin, dass im Vereinigten Königreich tatsächlich ein Adelstitel bestehe. Diese enthielten so- dann regemässig den Partikel "of", welches dem deutschen "von" entspreche. Die Schaffung eines solchen Namenszusatzes sei mit dem Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV nicht vereinbar und folglich unzulässig. Das gelte selbst dann, wenn das "of" weggelassen würde. So hätten die Berufungsklägerinnen geltend gemacht, der Namenszusatz "E._____" (mit oder ohne "of") solle die Zugehörigkeit zu ei- - 10 - nem Hof ausdrücken, was, sofern es sich nicht um einen althergebrachten Namen handle, auf einen Adelstitel hindeute, insbesondere wenn die Ortsbezeichnung auf eine Burg ziele und als Zusatz zu einem anderen, bürgerlichen Namen ver- wendet werde. Eine Namensänderung mit dem Zusatz "E._____" mit oder ohne das "of" sei daher unzulässig (act. 19 S. 4 f.). 4.2.2 Die Berufungsklägerinnen werfen der Vorinstanz vor, sie "versteife" sich auf einen "falschen Eindruck, offenbar auf einen persönlichen, jedoch nicht faktisch unterlegten Eindruck", wonach der Namenszusatz "E._____" auf einen Adelstitel oder Adelsstand hinweise. Dieser falsche Eindruck könne anhand des Brauchs in Schottland und dem Vereinigten Königreich sowie der Fakten "vermie- den werden". Es sei fraglich, ob das Heranziehen eines "unbegründeten und fak- tenwidrigen Eindruckes" rechtsstaatlichen Grundsätzen genüge. Ein schottischer bzw. englischer Titel stehe nur einer Einzelperson zu. Er sei somit persönlich und nicht an den Familiennamen gebunden und werde immer separat zum Namen ge- tragen (act. 20 S. 8 f.). 4.2.3 Damit gehen die Berufungsklägerinnen nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein und stellen diesen lediglich ihre eigene Ansicht entgegen, weshalb nicht darauf einzugehen ist (vgl. zur Berufungsbegründung Ziff. II.3.1). Der Voll- ständigkeit halber sei erwähnt, dass die Berufungsklägerinnen zum "schottischen Brauch" in ihrer Berufungsschrift nichts ausführen. Die in früheren Eingaben (vgl. act. 25/1 Blatt 3, act. 25/7 S. 2, act. 1 S. 3 und act. 9 S. 5 f.) geltend gemach- te Behauptung, nach schottischem Brauch könne der Name in Bezug auf die terri- toriale Zugehörigkeit gewählt werden, weshalb der Zusatz "E._____" lediglich die Zugehörigkeit zur in Schottland erworbenen Liegenschaft und einem geographi- schen Gebiet zum Ausdruck bringe, blieb während des ganzen Verfahrens unbe- legt. Wer eine Namensänderung begehrt, muss jedoch beweisen, dass deren Vo- raussetzungen und dazu gehörende Sachverhalte vorliegen (BGE 136 III 161, E. 3.4.1; Bühler, a.a.O., Art. 30 N 7). Des Weiteren wies bereits das Gemeinde- amt (act. 25/8 S. 7) darauf hin, dass die Berufungsklägerinnen selbst eingeräumt haben, dass der gewünschte Namenszusatz einen Bezug zu englischen Würden- trägern habe, indem sie ausführten, dass diese "Würde" durch einen Stellvertreter - 11 - der englischen Königin Elisabeth dem Ehemann bzw. Vater der Berufungskläge- rinnen verliehen worden sei. Ihre Argumentation, es handle sich nach schotti- schem Brauch lediglich um einen rein örtlichen Bezug, ist daher widersprüchlich, und die Behauptung, der vorinstanzliche Entscheid basiere auf einem "faktenwid- rigen Eindruck", unzutreffend. 4.3.1 In der geltend gemachten Namensidentität sah die Vorinstanz keinen achtenswerten Grund für die gewünschte Namensänderung. Die Namensdispari- tät und die allenfalls damit verbundenen Nachteile hätten die Berufungsklägerin- nen selbst zu verantworten. Offenbar ohne ein formelles Namensänderungsver- fahren in einem Drittstaat durchzuführen, hätten sie die chinesischen und russi- schen Identifikationspapiere abändern lassen. Es könne nicht angehen, mit die- sen offenbar formlos angepassten Papieren das Bedürfnis nach einer Namens- änderung in der Schweiz zu begründen. Vielmehr müsse es möglich sein, die formlosen Änderungen der ausländischen Papiere ebenso formlos wieder rück- gängig zu machen (act. 19 S. 6). 4.3.2 Dem ist beizupflichten. Die Berufungsklägerinnen bringen nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde. Ihre Rüge, die Vorinstanz werfe ihnen vor, die Namensdisparität selbst verantwortet zu haben, ohne auf die Be- weggründe einzugehen, habe mit Rechtsstaatlichkeit nichts zu tun (act. 20 S. 6), geht fehl. So sind die Beweggründe für die in China mittels Deed Poll erfolgte Namensänderung nicht bekannt, wie auch die Vorinstanz richtig bemerkte (act. 19 S. 3 f.). Für eine Namensänderung mittels Deed Poll bedarf es denn auch ledig- lich der datierten, unterzeichneten und vor einem Solicitor abgegebenen Willens- erklärung, auf den bisherigen Namen zu verzichten und den neuen (Wunsch-) Namen anzunehmen, mit der Verpflichtung, inskünftig ausschliesslich diesen neuen Namen zu benutzen (vgl. act. 25/1-3). Damit ist die Namensänderung rein faktisch bereits erfolgt (vgl. Informationen auf der Internetseite der im vorliegen- den Fall mitwirkenden Anwaltskanzlei G._____ [act. 25/1 Blatt 7, act. 25/2 Blatt 6 f. und act. 25/3 Blatt 7] auf www.solicitor…./deed-poll-change-name-lawyer). Die nachfolgende Anpassung der F._____ Identity Card beim Immigration Departe- ment ist eine rein administrative Prozedur (s. Informationen des Immigration De- - 12 - partments auf www.immd.gov…./eng/faq/faq_....html Q20 und 21; vgl. auch www.wikiprocedure.com/index.php/F.______Change_Your_Name_(Deed_Poll)). Dies deckt sich mit der Behauptung der Berufungsklägerinnen, die Namensände- rung sei ohne behördlichen Entscheid bzw. gestützt auf ihre einseitige Willenser- klärung erfolgt (act. 9 S. 2 und act. 20 S. 3 und 6). Die Berufungsklägerin 1 hat zwei Deed Poll ausgeführt. Mit Deed Poll vom 6. Dezember 2016 änderte sie ih- ren Familiennamen zunächst von "B._____ C._____" in "B._____ C._____ of E._____" (act. 25/1 Blatt 7 f.) und hernach mit Deed Poll vom 14. März 2018 die Schreibweise von "B._____" in "B'._____" (act. 25/3 Blatt 2 f.), bevor schliesslich die Anpassung der F._____ Identity Card mit dem Namen "B'._____ C._____ of E._____" beantragt wurde (vgl. act. 25/3 Blatt 4). In diesem Sinne blieb unbestrit- ten, dass die Berufungsklägerinnen ihre ausländischen Ausweispapiere formlos nach deren Wünschen (vgl. act. 19 S. 4) haben anpassen lassen. Die daraus re- sultierende Namensdisharmonie in den verschiedenen Identitätspapieren stellt keinen legitimen Grund dar, um die in der Schweiz beantragte Namensänderung zu begründen, andernfalls der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Namens einer natürlichen Person gänzlich unterlaufen werden würde. Daran ändert auch die von den Berufungsklägerinnen geltend gemachte in- ternationale Namensharmonie bei Doppelbürgern nichts (act. 20 S. 4 f., 7 und 9). Zwar kann die Tatsache, dass eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten und deswegen mehrere Pässe besitzt, in welchen ihr Name nicht einheitlich geführt wird, bei der Prüfung der achtenswerten Gründe von Bedeutung sein. Dies trifft jedoch insbesondere im Zusammenhang mit namensrechtlich relevanten Zivil- standsereignissen (z.B. der Eheschliessung) zu und ist nicht gleichzusetzen mit der im vorliegenden Fall durch die Berufungsklägerinnen herbeigeführten Na- mensdivergenz zufolge rein faktischer Namensänderung mittels Deed Poll. Die geltend gemachte Namensharmonie im internationalen Kontext begründet im vor- liegenden Fall keinen achtenswerten Grund, der eine Namensänderung in der Schweiz rechtfertigen würde. 4.3.3 Die Berufungsklägerinnen beanstanden weiter, die Forderung der Vorinstanz, ihre ausländischen Papiere wieder umzuschreiben, sei "absurd" und - 13 - verletze das Prinzip und den Schutz der Doppelbürgerschaft, zumal auch völlig ungewiss sei, ob die Namensänderung wieder rückgängig gemacht werden könne (act. 20 S. 6). Eine entsprechende Forderung lässt sich dem angefochtenen Ent- scheid nicht entnehmen. Dass eine Beschränkung in Bezug auf die Anzahl von Deeds Poll bestehe, machten die Berufungsklägerinnen nicht geltend (wie gesagt führte die Berufungsklägerin 1 bereits deren zwei aus), weshalb eine erneute Än- derung bzw. Wiederanpassung an die Schweizer Papiere mittels Deed Poll jeden- falls nicht ausgeschlossen erscheint. Davon abgesehen ist der Vorinstanz (act. 19 S. 6) beizupflichten, dass die geltend gemachte Bedeutung der Schweizer Papie- re im Verkehr mit den Behörden Chinas insofern relativiert wird, als die Beru- fungsklägerinnen ihre F._____ Identity Card ohne den Schweizer Pass haben än- dern können. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Berufungskläge- rinnen, welche wie geltend gemacht über eine Daueraufenthaltsbewilligung (Per- manent Residence, act. 1 S. 4 und act. 20 S. 6) verfügen, im Behördenverkehr vorwiegend auf die F._____ Identity Card angewiesen sind. Sofern ihre Schweizer Papiere dennoch relevant sein sollten, kann den behaupteten Identifikationsprob- lemen damit begegnet werden, dass mit dem Pass auch der Deed Poll vorgelegt und damit die Namensdisparität erklärt und nachgewiesen wird, dass es sich um dieselben Personen handelt. Das gilt auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten, nicht belegten häufigen Reisetätigkeit (vgl. act. 25/1, act. 25/7 S. 4 f., act. 1 S. 4 und 7, act. 9 S. 8 ff. und act. 20 S. 7). Schliesslich führen die Beru- fungsklägerinnen in ihren Schweizer Pässen und den ausländischen Dokumenten nicht wie geltend gemacht (vgl. act. 1 S. 4) vollkommen unterschiedliche Namen, sondern enthalten Letztere nur einen Zusatz bzw. einen zweiten (für die Beru- fungsklägerin 2) und dritten Familiennamen (für die Berufungsklägerin 1). 4.4.1 Die Berufungsklägerinnen machten weiter geltend, der Namenszu- satz "E._____" sei als solcher achtenswert (act. 9 S. 4). Er soll ihre Zugehörigkeit zu dem in Schottland erworbenen E._____ Castle bzw. ihre Verbundenheit zu Schottland und Europa zum Ausdruck bringen (act. 20 S. 6). 4.4.2 Unzutreffend ist die Behauptung der Berufungsklägerinnen, wonach die Beweggründe für die Wahl des neuen Namens "E._____" nicht herangezogen - 14 - werden dürften, um dem Bedürfnis nach internationaler Namensharmonie zu wi- dersprechen (act. 20 S. 5). Nach dem Gesagten stellt die geltend gemachte Na- mensharmonie im vorliegenden Fall keinen achtenswerten Grund für eine Na- mensänderung in der Schweiz dar. Des weiteren muss der Antrag um Namens- änderung immer bestimmte Gründe enthalten und kann der Name nicht nach ei- genem Ermessen geändert werden, weshalb auch die Beweggründe für den neu- en Name, der mit der Namensänderung verliehen werden soll, bzw. seine Bedeu- tung aus der Natur der Sache relevant sind (vgl. Urteil BGer 5A_730/2017 vom
- Januar 2018, E. 3.2). Die Vorinstanz hat mit zutreffender und überzeugender Begründung festge- halten (act. 19 S. 6), dass die geltend gemachte territoriale Zugehörigkeit zur er- worbenen Burg E._____ angesichts des Umstandes, dass die Berufungsklägerin- nen weder über ein Bürgerrecht des Vereinigten Königreichs verfügten, noch dort wohnten oder behauptet hätten, dort überhaupt Zeit zu verbringen, nicht nachvoll- ziehbar und die entsprechende Ergänzung des Namens auch unter diesem Ge- sichtspunkt mangels achtenswerter Gründe abzulehnen sei. Darauf kann verwie- sen werden. Die Berufungsklägerinnen sind Schweizerisch-Russische Doppelbürger- innen mit Wohnsitz in F._____, welche sich ihrer Darstellung nach mit dem Kauf einer Liegenschaft in Schottland dem schottischen Namensbrauch "unterworfen" haben (act. 9 S. 5 f.) und ihre Familiennamen gestützt auf einseitige Willenserklä- rung in den ausländischen Dokumenten mit dem Zusatz "of E._____" ergänzen liessen (vgl. vorstehend Ziff. III.4.3.2). Die beantragte analoge Namensergänzung in der Schweiz zielt darauf ab, den Namen nach eigenen Wünschen zu ändern, was auch nach der Revision von Art. 30 ZGB nicht möglich ist (vgl. Urteil BGer 5A_730/2017 vom 22. Januar 2018, E. 3.2). Zutreffend ist, dass mit der Voraus- setzung der achtenswerten Gründe (anstelle der vormals "wichtigen Gründe") die Hürden zur Namensänderung im Vergleich zur bisherigen Regelung grundsätzlich gesenkt werden sollte. Die Gesetzesänderung wurde jedoch vor allem im Zu- sammenhang mit einer Änderung des Zivilstandes oder mit aus neu zusammen- gesetzten Familien hervorgegangenen Kindern und nicht im Hinblick auf ordentli- - 15 - che Namensänderungsverfahren ins Auge gefasst (vgl. OGerZH NT160001 vom
- Juni 2016, E. III.1). Wenn auch die gesetzliche Lockerung nicht auf diese Be- reiche zu beschränken ist (vgl. Urteil BGer 5A_461/2018 vom 26. Oktober 2018, E. 3.2), besteht wie gesagt (vgl. Ziff. III.1) auch nach geltendem Recht nicht die Möglichkeit, seinen Namen nach Belieben zu ändern bzw. zu ergänzen. 4.5.1 Die Berufungsklägerinnen machten in ihrem Namensänderungs- gesuchs an das Gemeindeamt geltend, der Familienname "C._____" sei an ihrem Wohnsitz in F._____ nicht als europäischer Name bekannt und deute auf einen koreanischen Ursprung hin. Auch habe "C._____" auf Deutsch eine ungewöhnli- che und unangemessene Bedeutung, weshalb er eines Zusatzes bedürfe (act. 25/1 Blatt 3 und act. 25/2 Blatt 3). Diese Argumente wurden im vorinstanzli- chen Verfahren nicht mehr vorgebracht (vgl. act. 1 und act. 9). Die Vorinstanz be- rücksichtigte sie dennoch und erwog, es sei nicht ersichtlich, inwiefern es ein Nachteil sein könnte, dass der Name auf einen koreanischen Ursprung hindeute. Sodann werde auf den Namen "C._____" nicht verzichtet und der damit verbun- dene, geltend gemachte Nachteil würde mit der Namensänderung daher auch nicht beseitigt, zumal die Berufungsklägerinnen im englischsprachigen Raum leb- ten, weshalb sie kaum unter dem geltend gemachten Nachteil der unangemesse- nen Bedeutung zu leiden hätten. Auch diese Argumente qualifizierte die Vo- rinstanz als nicht ausreichend für eine Namensänderung (act. 19 S. 6). 4.5.2 Mit diesen Erwägungen setzen sich die Berufungsklägerinnen nicht annähernd auseinander, sondern wiederholen lediglich ihren in früheren Eingaben geltend gemachten Standpunkt (act. 20 5 f.). Damit genügen sie den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
- Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerinnen der vorinstanzlichen Begründung nichts entgegenhalten, was den Entscheid als un- richtig oder unangemessen erscheinen liesse. Es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid und damit dabei, dass keine achtenswerten Gründe für eine Namens- änderung im Sinne von Art. 30 ZGB gegeben sind. Folglich ist die Berufung ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. - 16 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 und § 11 GebVOG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihnen geleisteten Kosten- vorschuss zu beziehen. Den unterliegenden Berufungsklägerinnen ist keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Die Verfü- gung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom
- Mai 2019 (2019-314/EV) wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.00 fest- gesetzt und den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aus dem von den Berufungs- klägerinnen geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.00 bezogen.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerinnen sowie an das General- sekretariat der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 17 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NT190001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 2. Oktober 2019 in Sachen
1. A._____ B._____ C._____,
2. D._____ C._____, Rekurrentinnen und Berufungsklägerinnen 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. et lic. iur. X._____ betreffend Namensänderung Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kan- tons Zürich vom 20. Mai 2019 (2019-314/EV)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 25/1-2, sinngemäss)
1. Es sei das Namensänderungsgesuch der Gesuchstellerin 1 gutzuheissen und ihr Familienname von "B._____ C._____" in "B'._____ C._____ of E._____" zu ändern.
2. Es sei das Namensänderungsgesuch der Gesuchstellerin 2 gut- zuheissen und ihr Familienname von "C._____" in "C._____ of E._____" zu ändern. Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom 21. Januar 2019: (act. 25/8) I. Die beantragte Namensänderung der Gesuchstellerin 1 von B._____ C._____ in B'._____ C._____ of E._____ wird abgewiesen. Stattgege- ben wird der Änderung der Namensschreibweise von B._____ in B'._____. II. Die beantragte Namensänderung der Gesuchstellerin 2 von C._____ in C._____ of E._____ wird abgewiesen. III. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi- gungen zugesprochen. IV./V. Rechtsmittel / Mitteilungen. Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich: (act. 14 = act. 19) I. Der Rekurs gegen die Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zü- rich vom 21. Januar 2019 betreffend Eintragung einer im Ausland erfolg- ten Namensänderung wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
a) einer Staatsgebühr von Fr. 800.00
b) den Schreibgebühren von Fr. 147.00
c) den Kanzleiauslagen von Fr. 10.00 Total Fr. 957.00 werden den Rekurrentinnen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auf- erlegt. Über die auferlegten Kosten stellt die Zentrale Inkassostelle am
- 3 - Obergericht des Kantons Zürich nach Eintritt der Rechtskraft separat Rechnung. III./IV. Rechtsmittel / Mitteilungen. Berufungsanträge: der Berufungsklägerinnen (act. 20 S. 2): "1. Die Verfügung Nr. 2019-314/EV sei aufzuheben und die Änderung des Familiennamens der Rekurrentinnen in (A._____) B'._____ C._____ E._____ und (D._____) C._____ E._____ zu bewilligen. Der Änderung der Schreibweise des bestehenden Namens "B._____" in "B'._____" sei weiter- hin stattzugeben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsgegnerin aufzuer- legen." Erwägungen: I. Sachverhalt / Prozessgeschichte
1. A._____ B._____ C._____ (fortan Berufungsklägerin 1) und ihre Tochter D._____ C._____ (fortan Berufungsklägerin 2) sind Schweizerisch- Russische Doppelbürgerinnen mit Wohnsitz in F._____ (China). Mittels Deed Poll vom 6. Dezember 2016 änderte die Berufungsklägerin 1 in F._____ ihren Famili- ennamen von "B._____ C._____" in "B._____ C._____ of E._____" und hernach mittels Deed Poll vom 14. März 2018 die Schreibweise von "B._____" in "B'._____" (act. 25/1 Blatt 7 f. und act. 25/3 Blatt 2 f.). Mit Deed Poll vom
7. Februar 2017 liessen die Eltern der Berufungsklägerin 2 – Berufungsklägerin 1 und der Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren – deren Familiennamen von "C._____" in "C._____ of E._____" ändern (act. 25/2 Blatt 6 f. = act. 25/3 Blatt 6 f.). Der Zusatz "of E._____" bezieht sich nach Darstellung der Berufungsklägerin- nen auf das von der Familie in Schottland erworbene E._____ Castle. Die Na-
- 4 - mensänderungen fanden Eingang in die chinesischen (act. 25/3 Blatt 4 und 12) und russischen Ausweispapiere der Berufungsklägerinnen (act. 25/1 Blatt 6 und act. 25/2 Blatt 5). Im vorliegenden Verfahren ist über die in der Schweiz beantrag- te analoge Änderung bzw. Ergänzung ihrer Familiennamen zu befinden.
2. Über das schweizerische Generalkonsulat in F._____ stellten die Beru- fungsklägerinnen zunächst im November 2017 und hernach mit ergänzenden Do- kumenten Anfang Oktober 2018 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abtei- lung Zivilstandswesen (fortan Gemeindeamt), ein Namensänderungsgesuch nach Art. 30 Abs. 1 ZGB mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Ihrem Gesuch legten sie Kopien der russischen Reisepässe sowie die chinesischen Dokumente betreffend Namensänderung (Deed Poll und Certificate of Registered Particulars) bei (vgl. act. 25/1-3). 3.1 Nach einer ersten Einschätzung des Gemeindeamtes vom 1. Novem- ber 2018, welches die Gutheissung des Gesuchs in Bezug auf den Zusatz "E._____" erwog, die Eintragung des Namenspartikels "of" jedoch als unzulässig erachtete, da diesem die Bedeutung eines Adelsprädikats zukomme und die Neueintragung von solchen Prädikaten in der Schweiz Ordre Public widrig sei (act. 25/6), hielten die Berufungsklägerinnen an ihrem Antrag um Namensände- rung bzw. -ergänzung mit dem Zusatz "of E._____" fest (act. 25/7). 3.2 Das Gemeindeamt ging vom Vorliegen eines ausländischen Namens- änderungsentscheids aus (vgl. act. 25/4) und prüfte dessen Anerkennung und Eintragung in das schweizerische Personenstandsregister gestützt auf Art. 39 i.V.m. Art. 25-27 IPRG (act. 25/8 S. 5). Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde die Eintragung der Änderung der Schreibweise von "B._____" in "B'._____" (Beru- fungsklägerin 1; act. 25/8 S. 5 und 8) bewilligt. Die Eintragung des Namenszusat- zes "of E._____" wurde für beide Berufungsklägerinnen abgewiesen (act. 25/8 S. 6-8).
4. Gegen diesen Entscheid führten die Berufungsklägerinnen Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan Vorinstanz). Sie beantragten, die angefochtene Verfügung des Gemeindeamtes insofern auf-
- 5 - zuheben, als die Eintragung "of E._____", eventualiter nur "E._____", als Zusatz zu ihren jeweiligen im schweizerischen Personenstandsregister eingetragenen Familiennamen zu bewilligen sei. Nicht streitig war die bewilligte Anpassung des Namens "B._____" an die russische Schreibweise "B'._____" (act. 25/9 = act. 1 S. 1 inkl. Beilagen act. 2/1-4). Nach doppeltem Schriftenwechsel (vgl. act. 4, act. 9 und act. 12) wurde der Rekurs mit Verfügung vom 20. Mai 2019 abgewiesen (act. 14 = act. 19). Der Entscheid wurde den Berufungsklägerinnen am 22. Mai 2019 zugestellt (act. 15).
5. Dagegen liessen sie mit Eingabe vom 20. Juni 2019 Berufung an die Kammer erheben (act. 20) mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Sie wol- len die Ergänzung ihrer Familiennamen (nur noch) mit dem Zusatz "E._____" er- wirken. Der den Berufungsklägerinnen mit Verfügung vom 24. Juli 2019 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde rechtzeitig geleistet. Mit selbiger Verfü- gung wurde die Prozessleitung delegiert (act. 28-30).
6. Die Akten der Vorinstanz (act. 1-17) sowie des Gemeindeamtes (act. 25/1-16 und act. 26) wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruch- reif. II. Prozessuales 1.1 Im internationalen Verhältnis regelt das Bundesgesetz über das Inter- nationale Privatrecht namentlich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden und das anzuwendende Recht (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und b IPRG). Für diese beiden Fragen liegt Internationalität des Sachverhalts immer dann vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Partei ihren Wohnsitz im Aus- land hat (vgl. ZK IPRG-Müller-Chen, 3. Aufl. 2018, Art. 1 N 8; BGE 131 III 76, E. 2.3). Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behör- de seines Heimatkantons eine Namensänderung beantragen (Art. 38 Abs. 2 IPRG). Dies gilt auch dann, wenn diese Person noch eine andere Staatsbürger- schaft besitzt (Art. 23 Abs. 1 IPRG). Voraussetzungen und Wirkungen der Na-
- 6 - mensänderung unterstehen dem schweizerischen Recht (Art. 38 Abs. 3 IPRG). Anwendbar ist Art. 30 ZGB (vgl. Müller-Chen, a.a.O., Art. 38 N 12 und 14). 1.2 Für die Bewilligung solcher Gesuche ist im Kanton Zürich der Regie- rungsrat zuständig (vgl. Art. 30 Abs. 1 ZGB, § 44 Ziff. 15 EG ZGB/ZH). Genauer gesagt besteht ein zweistufiger verwaltungsinterner Instanzenzug: Zunächst ent- scheidet das Gemeindeamt des Kantons Zürich über die Namensänderung (§ 66 und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regie- rungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR], LS 172.11). Gegen dessen Entscheid steht der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kan- tons Zürich, Generalsekretariat, zur Verfügung (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes [VRG], LS 175.2). Der Entscheid der Direktion be- treffend Namensänderung kann mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zü- rich angefochten werden (vgl. § 45 EG ZGB/ZH i.V.m. § 50 lit. c und § 176 GOG/ZH, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei sich dieses Verfahren nach den Be- stimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestim- mungen des GOG richtet (§ 176 Abs. 2 GOG/ZH).
2. Namensänderungen stellen Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar; die Verfahren sind summarischer Natur (vgl. Art. 248 lit. e ZPO; BSK ZGB I- Bühler, 6. Aufl. 2018, Art. 30 N 13). Es stellt sich daher die Frage, ob gestützt auf Art. 248 lit. e ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO die verkürzte 10-tägige Berufungsfrist zur Anwendung kommt. Dem steht entgegen, dass Art. 314 Abs. 1 ZPO die Anwendbarkeit der verkürzten Berufungsfrist nur für im summarischen Verfahren ergangene Entscheide statuiert, was beim vorliegenden vorinstanzli- chen Entscheid vom 20. Mai 2019, welcher in einem verwaltungsrechtlichen Ver- fahren ergangen ist, nicht der Fall ist. Insoweit steht dem Eintreten auf die Beru- fung vom 20. Juni 2016 (Datum Poststempel, act. 20) nichts entgegen. 3.1 Die Berufung ist innert Frist schriftlich, mit Anträgen versehen und be- gründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander- zusetzen, es ist konkret zu rügen und aufzuzeigen, weshalb und in welchen Be- langen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese
- 7 - Argumentation stützen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 ff.). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 30 ff.; statt vieler OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011). 3.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gerügt werden kann jede Rechtsverletzung und insbesondere auch die Unange- messenheit. Bei der Rüge der Unangemessenheit ist zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgeermessen zu unterscheiden. Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht befugt, eigenes Rechtsfolgeermessen ohne weiteres an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. Kurt Blickensdorfer, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 8 ff.). III. Zur Berufung im Einzelnen
1. Nach schweizerischem Recht gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens einer natürlichen Person. Ausserhalb eines namensrechtlich bedeut- samen Zivilstandsereignisses kann der Name nur im vorerwähnten verwaltungs- rechtlichen Verfahren durch behördliche Verfügung geändert werden, wozu ge- mäss der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung von Art. 30 Abs. 1 ZGB achtenswerte Gründe (statt der vormals "wichtigen Gründe") vorliegen müssen (vgl. Müller-Chen, a.a.O., Art. 38 N 1). Als solche gelten Gründe, die nicht offen- kundig unerheblich sind, sondern nachvollziehbar erscheinen sowie nicht rechts- widrig, missbräuchlich oder sittenwidrig sind. Ob im Einzelfall achtenswerte Grün- de vorliegen, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) sowie unter Berücksichtigung aller sachlich we- sentlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten ist (vgl. Urteil BGer 5A_730/2017 vom 22. Januar 2018, E. 3.1 und 3.2; Bühler, a.a.O., Art. 30 N 6). Als Gründe für eine Namensänderung sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Natur denkbar. Es müssen jedoch aus der Namensführung fliessende, konkrete, objektive Nachteile vorliegen. Es ist
- 8 - abzulehnen, nach neuem Recht bereits Gründe für eine Namensänderung zuzu- lassen, die sich rein auf subjektive Empfindungen und Unannehmlichkeiten stüt- zen. Eine Berücksichtigung subjektiver Gründe sollte nur erfolgen, soweit diese objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Intensität sind. Eine andere Ansicht würde der Zuordnungs- sowie Identifikations- funktion des Namens zuwider laufen und zu einer Aushöhlung des (auch unter neuem Recht weitergeltenden) Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens führen und überdies Raum für eine Namensänderung nach eigenen Wünschen bieten, was mit der Revision nicht beabsichtigt wurde (vgl. BGE 140 III 577, E. 3.3.3 m.w.H.; OGerZH NT160001 vom 29. Juni 2016, E. III.1).
2. Im vorinstanzlichen Verfahren (act. 1 und act. 9) begründeten die Beru- fungsklägerinnen die beantragte Namensänderung mit dem Kriterium der Na- mensharmonie in den verschiedenen Ausweispapieren. Sie hätten sich nach dem Erwerb des E._____ Castle dem schottischen Brauch, nach welchem der Name in Bezug auf die territoriale Zugehörigkeit gewählt werden könne, unterworfen. Ihre Namen seien in den chinesischen und russischen Identitätspapieren bereits ge- ändert worden. Da die F._____ Aufenthalts- und Daueraufenthaltsbewilligung (Residence Permit und Permanent Residence) und die F._____ Identity Card an die Schweizer Pässe geknüpft seien, sei die zumindest annähernde Vereinheitli- chung mit den Schweizer Papieren durch die Ergänzung mit dem Zusatz "E._____" notwendig, andernfalls ihnen schwerwiegende Nachteile drohen wür- den, insbesondere im behördlichen Geschäftsverkehr (Gefahr keine Aufenthalts- bewilligung mehr zu erhalten, Verlust des Schulplatzes) und im Rahmen der häu- figen Auslandreisen (Verweigerung der Flugbeförderung, Ein- und Ausreise- schwierigkeiten in F._____ und Russland; act. 1 S. 3 ff.; act. 9 S. 4 ff.). 3.1 Die Vorinstanz kam vorab zum Schluss, es sei nicht von einer im Aus- land erfolgten und in der Schweiz anzuerkennenden Namensänderung im Sinne von Art. 39 IPRG auszugehen, da sich aus den ausländischen Dokumenten (Deed Poll, Certificate of Registered Particulars und russischer Reisepass) nicht ergebe, ob die Berufungsklägerinnen ein Namensänderungsverfahren unter be- hördlicher Mitwirkung – wie in Art. 39 IPRG vorausgesetzt – durchlaufen hätten,
- 9 - oder ob die Namensänderung einzig gestützt auf ihre Angaben gegenüber den Passbehörden erfolgt sei. Und selbst bei gegenteiliger Beurteilung wäre der Ent- scheid des Gemeindeamtes zu bestätigen und der Rekurs abzuweisen (act. 19 S. 3 f.). 3.2 Die Berufungsklägerinnen weisen (auch) in der Berufungsschrift darauf hin, dass die Eintragung des Namens "of E._____" in den Registern Russlands und F._____s ohne behördlichen Entscheid bzw. einzig gestützt auf ihre Willens- erklärung erfolgt sei (vgl. act. 9 S. 2 und act. 20 S. 3). 4.1 Die Vorinstanz prüfte das Namensänderungsgesuch antragsgemäss gestützt auf Art. 38 IPRG i.V.m. Art. 30 ZGB und wies es ab. Einerseits qualifizier- te sie den Namenszusatz "of E._____" bzw. "E._____" als rechtswidrig (act. 19 S. 4 f.), anderseits verneinte sie das Vorliegen achtenswerter Gründe für eine Namensänderung (act. 19 S. 5 f.). 4.2.1 Zur Rechtswidrigkeit der beantragten Namensänderung wurde zu- sammengefasst erwogen, "E._____" stamme von der Burg gleichen Namens, dem in Schottland gelegenen E._____ Castle, welche offenbar der Ehemann der Berufungsklägerin 1 bzw. Vater der Berufungsklägerin 2 gekauft habe. Allein der gewünschte Bezug zu einer Burg im Vereinigten Königreich vermittle den Ein- druck, dass es sich beim Namenszusatz um ein Adelsprädikat handle. Sodann habe die Berufungsklägerin 1 in ihrem Namensänderungsgesuch an das Ge- meindeamt selbst ausgeführt, ihr Familienname werde in Grossbritannien auf- grund des familiären Erwerbs einer historischen Baute in Schottland nach lokalem Brauch und aufgrund der durch den Stellvertreter der Königin Elisabeth ihrem Ehemann, Dr. X._____, verliehenen Würde mit der territorialen Designation "of E._____" erweitert. Der Bezug auf eine "verliehene Würde" deute darauf hin, dass im Vereinigten Königreich tatsächlich ein Adelstitel bestehe. Diese enthielten so- dann regemässig den Partikel "of", welches dem deutschen "von" entspreche. Die Schaffung eines solchen Namenszusatzes sei mit dem Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV nicht vereinbar und folglich unzulässig. Das gelte selbst dann, wenn das "of" weggelassen würde. So hätten die Berufungsklägerinnen geltend gemacht, der Namenszusatz "E._____" (mit oder ohne "of") solle die Zugehörigkeit zu ei-
- 10 - nem Hof ausdrücken, was, sofern es sich nicht um einen althergebrachten Namen handle, auf einen Adelstitel hindeute, insbesondere wenn die Ortsbezeichnung auf eine Burg ziele und als Zusatz zu einem anderen, bürgerlichen Namen ver- wendet werde. Eine Namensänderung mit dem Zusatz "E._____" mit oder ohne das "of" sei daher unzulässig (act. 19 S. 4 f.). 4.2.2 Die Berufungsklägerinnen werfen der Vorinstanz vor, sie "versteife" sich auf einen "falschen Eindruck, offenbar auf einen persönlichen, jedoch nicht faktisch unterlegten Eindruck", wonach der Namenszusatz "E._____" auf einen Adelstitel oder Adelsstand hinweise. Dieser falsche Eindruck könne anhand des Brauchs in Schottland und dem Vereinigten Königreich sowie der Fakten "vermie- den werden". Es sei fraglich, ob das Heranziehen eines "unbegründeten und fak- tenwidrigen Eindruckes" rechtsstaatlichen Grundsätzen genüge. Ein schottischer bzw. englischer Titel stehe nur einer Einzelperson zu. Er sei somit persönlich und nicht an den Familiennamen gebunden und werde immer separat zum Namen ge- tragen (act. 20 S. 8 f.). 4.2.3 Damit gehen die Berufungsklägerinnen nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein und stellen diesen lediglich ihre eigene Ansicht entgegen, weshalb nicht darauf einzugehen ist (vgl. zur Berufungsbegründung Ziff. II.3.1). Der Voll- ständigkeit halber sei erwähnt, dass die Berufungsklägerinnen zum "schottischen Brauch" in ihrer Berufungsschrift nichts ausführen. Die in früheren Eingaben (vgl. act. 25/1 Blatt 3, act. 25/7 S. 2, act. 1 S. 3 und act. 9 S. 5 f.) geltend gemach- te Behauptung, nach schottischem Brauch könne der Name in Bezug auf die terri- toriale Zugehörigkeit gewählt werden, weshalb der Zusatz "E._____" lediglich die Zugehörigkeit zur in Schottland erworbenen Liegenschaft und einem geographi- schen Gebiet zum Ausdruck bringe, blieb während des ganzen Verfahrens unbe- legt. Wer eine Namensänderung begehrt, muss jedoch beweisen, dass deren Vo- raussetzungen und dazu gehörende Sachverhalte vorliegen (BGE 136 III 161, E. 3.4.1; Bühler, a.a.O., Art. 30 N 7). Des Weiteren wies bereits das Gemeinde- amt (act. 25/8 S. 7) darauf hin, dass die Berufungsklägerinnen selbst eingeräumt haben, dass der gewünschte Namenszusatz einen Bezug zu englischen Würden- trägern habe, indem sie ausführten, dass diese "Würde" durch einen Stellvertreter
- 11 - der englischen Königin Elisabeth dem Ehemann bzw. Vater der Berufungskläge- rinnen verliehen worden sei. Ihre Argumentation, es handle sich nach schotti- schem Brauch lediglich um einen rein örtlichen Bezug, ist daher widersprüchlich, und die Behauptung, der vorinstanzliche Entscheid basiere auf einem "faktenwid- rigen Eindruck", unzutreffend. 4.3.1 In der geltend gemachten Namensidentität sah die Vorinstanz keinen achtenswerten Grund für die gewünschte Namensänderung. Die Namensdispari- tät und die allenfalls damit verbundenen Nachteile hätten die Berufungsklägerin- nen selbst zu verantworten. Offenbar ohne ein formelles Namensänderungsver- fahren in einem Drittstaat durchzuführen, hätten sie die chinesischen und russi- schen Identifikationspapiere abändern lassen. Es könne nicht angehen, mit die- sen offenbar formlos angepassten Papieren das Bedürfnis nach einer Namens- änderung in der Schweiz zu begründen. Vielmehr müsse es möglich sein, die formlosen Änderungen der ausländischen Papiere ebenso formlos wieder rück- gängig zu machen (act. 19 S. 6). 4.3.2 Dem ist beizupflichten. Die Berufungsklägerinnen bringen nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde. Ihre Rüge, die Vorinstanz werfe ihnen vor, die Namensdisparität selbst verantwortet zu haben, ohne auf die Be- weggründe einzugehen, habe mit Rechtsstaatlichkeit nichts zu tun (act. 20 S. 6), geht fehl. So sind die Beweggründe für die in China mittels Deed Poll erfolgte Namensänderung nicht bekannt, wie auch die Vorinstanz richtig bemerkte (act. 19 S. 3 f.). Für eine Namensänderung mittels Deed Poll bedarf es denn auch ledig- lich der datierten, unterzeichneten und vor einem Solicitor abgegebenen Willens- erklärung, auf den bisherigen Namen zu verzichten und den neuen (Wunsch-) Namen anzunehmen, mit der Verpflichtung, inskünftig ausschliesslich diesen neuen Namen zu benutzen (vgl. act. 25/1-3). Damit ist die Namensänderung rein faktisch bereits erfolgt (vgl. Informationen auf der Internetseite der im vorliegen- den Fall mitwirkenden Anwaltskanzlei G._____ [act. 25/1 Blatt 7, act. 25/2 Blatt 6
f. und act. 25/3 Blatt 7] auf www.solicitor…./deed-poll-change-name-lawyer). Die nachfolgende Anpassung der F._____ Identity Card beim Immigration Departe- ment ist eine rein administrative Prozedur (s. Informationen des Immigration De-
- 12 - partments auf www.immd.gov…./eng/faq/faq_....html Q20 und 21; vgl. auch www.wikiprocedure.com/index.php/F.______Change_Your_Name_(Deed_Poll)). Dies deckt sich mit der Behauptung der Berufungsklägerinnen, die Namensände- rung sei ohne behördlichen Entscheid bzw. gestützt auf ihre einseitige Willenser- klärung erfolgt (act. 9 S. 2 und act. 20 S. 3 und 6). Die Berufungsklägerin 1 hat zwei Deed Poll ausgeführt. Mit Deed Poll vom 6. Dezember 2016 änderte sie ih- ren Familiennamen zunächst von "B._____ C._____" in "B._____ C._____ of E._____" (act. 25/1 Blatt 7 f.) und hernach mit Deed Poll vom 14. März 2018 die Schreibweise von "B._____" in "B'._____" (act. 25/3 Blatt 2 f.), bevor schliesslich die Anpassung der F._____ Identity Card mit dem Namen "B'._____ C._____ of E._____" beantragt wurde (vgl. act. 25/3 Blatt 4). In diesem Sinne blieb unbestrit- ten, dass die Berufungsklägerinnen ihre ausländischen Ausweispapiere formlos nach deren Wünschen (vgl. act. 19 S. 4) haben anpassen lassen. Die daraus re- sultierende Namensdisharmonie in den verschiedenen Identitätspapieren stellt keinen legitimen Grund dar, um die in der Schweiz beantragte Namensänderung zu begründen, andernfalls der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Namens einer natürlichen Person gänzlich unterlaufen werden würde. Daran ändert auch die von den Berufungsklägerinnen geltend gemachte in- ternationale Namensharmonie bei Doppelbürgern nichts (act. 20 S. 4 f., 7 und 9). Zwar kann die Tatsache, dass eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten und deswegen mehrere Pässe besitzt, in welchen ihr Name nicht einheitlich geführt wird, bei der Prüfung der achtenswerten Gründe von Bedeutung sein. Dies trifft jedoch insbesondere im Zusammenhang mit namensrechtlich relevanten Zivil- standsereignissen (z.B. der Eheschliessung) zu und ist nicht gleichzusetzen mit der im vorliegenden Fall durch die Berufungsklägerinnen herbeigeführten Na- mensdivergenz zufolge rein faktischer Namensänderung mittels Deed Poll. Die geltend gemachte Namensharmonie im internationalen Kontext begründet im vor- liegenden Fall keinen achtenswerten Grund, der eine Namensänderung in der Schweiz rechtfertigen würde. 4.3.3 Die Berufungsklägerinnen beanstanden weiter, die Forderung der Vorinstanz, ihre ausländischen Papiere wieder umzuschreiben, sei "absurd" und
- 13 - verletze das Prinzip und den Schutz der Doppelbürgerschaft, zumal auch völlig ungewiss sei, ob die Namensänderung wieder rückgängig gemacht werden könne (act. 20 S. 6). Eine entsprechende Forderung lässt sich dem angefochtenen Ent- scheid nicht entnehmen. Dass eine Beschränkung in Bezug auf die Anzahl von Deeds Poll bestehe, machten die Berufungsklägerinnen nicht geltend (wie gesagt führte die Berufungsklägerin 1 bereits deren zwei aus), weshalb eine erneute Än- derung bzw. Wiederanpassung an die Schweizer Papiere mittels Deed Poll jeden- falls nicht ausgeschlossen erscheint. Davon abgesehen ist der Vorinstanz (act. 19 S. 6) beizupflichten, dass die geltend gemachte Bedeutung der Schweizer Papie- re im Verkehr mit den Behörden Chinas insofern relativiert wird, als die Beru- fungsklägerinnen ihre F._____ Identity Card ohne den Schweizer Pass haben än- dern können. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Berufungskläge- rinnen, welche wie geltend gemacht über eine Daueraufenthaltsbewilligung (Per- manent Residence, act. 1 S. 4 und act. 20 S. 6) verfügen, im Behördenverkehr vorwiegend auf die F._____ Identity Card angewiesen sind. Sofern ihre Schweizer Papiere dennoch relevant sein sollten, kann den behaupteten Identifikationsprob- lemen damit begegnet werden, dass mit dem Pass auch der Deed Poll vorgelegt und damit die Namensdisparität erklärt und nachgewiesen wird, dass es sich um dieselben Personen handelt. Das gilt auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten, nicht belegten häufigen Reisetätigkeit (vgl. act. 25/1, act. 25/7 S. 4 f., act. 1 S. 4 und 7, act. 9 S. 8 ff. und act. 20 S. 7). Schliesslich führen die Beru- fungsklägerinnen in ihren Schweizer Pässen und den ausländischen Dokumenten nicht wie geltend gemacht (vgl. act. 1 S. 4) vollkommen unterschiedliche Namen, sondern enthalten Letztere nur einen Zusatz bzw. einen zweiten (für die Beru- fungsklägerin 2) und dritten Familiennamen (für die Berufungsklägerin 1). 4.4.1 Die Berufungsklägerinnen machten weiter geltend, der Namenszu- satz "E._____" sei als solcher achtenswert (act. 9 S. 4). Er soll ihre Zugehörigkeit zu dem in Schottland erworbenen E._____ Castle bzw. ihre Verbundenheit zu Schottland und Europa zum Ausdruck bringen (act. 20 S. 6). 4.4.2 Unzutreffend ist die Behauptung der Berufungsklägerinnen, wonach die Beweggründe für die Wahl des neuen Namens "E._____" nicht herangezogen
- 14 - werden dürften, um dem Bedürfnis nach internationaler Namensharmonie zu wi- dersprechen (act. 20 S. 5). Nach dem Gesagten stellt die geltend gemachte Na- mensharmonie im vorliegenden Fall keinen achtenswerten Grund für eine Na- mensänderung in der Schweiz dar. Des weiteren muss der Antrag um Namens- änderung immer bestimmte Gründe enthalten und kann der Name nicht nach ei- genem Ermessen geändert werden, weshalb auch die Beweggründe für den neu- en Name, der mit der Namensänderung verliehen werden soll, bzw. seine Bedeu- tung aus der Natur der Sache relevant sind (vgl. Urteil BGer 5A_730/2017 vom
22. Januar 2018, E. 3.2). Die Vorinstanz hat mit zutreffender und überzeugender Begründung festge- halten (act. 19 S. 6), dass die geltend gemachte territoriale Zugehörigkeit zur er- worbenen Burg E._____ angesichts des Umstandes, dass die Berufungsklägerin- nen weder über ein Bürgerrecht des Vereinigten Königreichs verfügten, noch dort wohnten oder behauptet hätten, dort überhaupt Zeit zu verbringen, nicht nachvoll- ziehbar und die entsprechende Ergänzung des Namens auch unter diesem Ge- sichtspunkt mangels achtenswerter Gründe abzulehnen sei. Darauf kann verwie- sen werden. Die Berufungsklägerinnen sind Schweizerisch-Russische Doppelbürger- innen mit Wohnsitz in F._____, welche sich ihrer Darstellung nach mit dem Kauf einer Liegenschaft in Schottland dem schottischen Namensbrauch "unterworfen" haben (act. 9 S. 5 f.) und ihre Familiennamen gestützt auf einseitige Willenserklä- rung in den ausländischen Dokumenten mit dem Zusatz "of E._____" ergänzen liessen (vgl. vorstehend Ziff. III.4.3.2). Die beantragte analoge Namensergänzung in der Schweiz zielt darauf ab, den Namen nach eigenen Wünschen zu ändern, was auch nach der Revision von Art. 30 ZGB nicht möglich ist (vgl. Urteil BGer 5A_730/2017 vom 22. Januar 2018, E. 3.2). Zutreffend ist, dass mit der Voraus- setzung der achtenswerten Gründe (anstelle der vormals "wichtigen Gründe") die Hürden zur Namensänderung im Vergleich zur bisherigen Regelung grundsätzlich gesenkt werden sollte. Die Gesetzesänderung wurde jedoch vor allem im Zu- sammenhang mit einer Änderung des Zivilstandes oder mit aus neu zusammen- gesetzten Familien hervorgegangenen Kindern und nicht im Hinblick auf ordentli-
- 15 - che Namensänderungsverfahren ins Auge gefasst (vgl. OGerZH NT160001 vom
29. Juni 2016, E. III.1). Wenn auch die gesetzliche Lockerung nicht auf diese Be- reiche zu beschränken ist (vgl. Urteil BGer 5A_461/2018 vom 26. Oktober 2018, E. 3.2), besteht wie gesagt (vgl. Ziff. III.1) auch nach geltendem Recht nicht die Möglichkeit, seinen Namen nach Belieben zu ändern bzw. zu ergänzen. 4.5.1 Die Berufungsklägerinnen machten in ihrem Namensänderungs- gesuchs an das Gemeindeamt geltend, der Familienname "C._____" sei an ihrem Wohnsitz in F._____ nicht als europäischer Name bekannt und deute auf einen koreanischen Ursprung hin. Auch habe "C._____" auf Deutsch eine ungewöhnli- che und unangemessene Bedeutung, weshalb er eines Zusatzes bedürfe (act. 25/1 Blatt 3 und act. 25/2 Blatt 3). Diese Argumente wurden im vorinstanzli- chen Verfahren nicht mehr vorgebracht (vgl. act. 1 und act. 9). Die Vorinstanz be- rücksichtigte sie dennoch und erwog, es sei nicht ersichtlich, inwiefern es ein Nachteil sein könnte, dass der Name auf einen koreanischen Ursprung hindeute. Sodann werde auf den Namen "C._____" nicht verzichtet und der damit verbun- dene, geltend gemachte Nachteil würde mit der Namensänderung daher auch nicht beseitigt, zumal die Berufungsklägerinnen im englischsprachigen Raum leb- ten, weshalb sie kaum unter dem geltend gemachten Nachteil der unangemesse- nen Bedeutung zu leiden hätten. Auch diese Argumente qualifizierte die Vo- rinstanz als nicht ausreichend für eine Namensänderung (act. 19 S. 6). 4.5.2 Mit diesen Erwägungen setzen sich die Berufungsklägerinnen nicht annähernd auseinander, sondern wiederholen lediglich ihren in früheren Eingaben geltend gemachten Standpunkt (act. 20 5 f.). Damit genügen sie den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerinnen der vorinstanzlichen Begründung nichts entgegenhalten, was den Entscheid als un- richtig oder unangemessen erscheinen liesse. Es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid und damit dabei, dass keine achtenswerten Gründe für eine Namens- änderung im Sinne von Art. 30 ZGB gegeben sind. Folglich ist die Berufung ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
- 16 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 und § 11 GebVOG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihnen geleisteten Kosten- vorschuss zu beziehen. Den unterliegenden Berufungsklägerinnen ist keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Die Verfü- gung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom
20. Mai 2019 (2019-314/EV) wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000.00 fest- gesetzt und den Berufungsklägerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aus dem von den Berufungs- klägerinnen geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.00 bezogen.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerinnen sowie an das General- sekretariat der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 17 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: