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GebVSchKG 30, Äquivalenzprinzip und (sehr) hoher Interessewert. Das reine Ausstellen einer Verlustbescheinigung beim Ergebnis einer Arrestbetreibung von rund Fr. 102 Mio. darf nicht mit den tarifgemässen 2% (= rund Fr. 204'000.--) verrechnet werden. (Erwägungen) Am 20. Januar 2003 stellte das Betreibungsamt in der von der K. Company gegen Q. eingeleiteten Betreibung Nr. ... eine Verlustbescheinigung aus. Gestützt auf das Ergebnis der Betreibung von Fr. 102'293'918.10 erhob es in Anwendung von Art. 30 GebV zum SchKG eine Gebühr von 2 Promille, d.h. Fr. 204'587.80 (plus Auslagen). Mit Eingabe vom 31. Januar 2003 ersuchte die K. Company das Betreibungsamt, die Kostenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen und die Gebühr auf höchstens Fr. 50'000.-- festzusetzen. Das Betreibungsamt lehnte das Wiedererwägungsgesuch ab und überwies die diesem beiliegende Beschwerde an das Bezirksgericht als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit Beschluss vom 19. Juni 2003 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Den hiegegen erhobenen Rekurs wies die II. Zivilkammer des Obergerichtes ab. In Gutheissung einer hiegegen erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde hob das Bundesgericht den obergerichtlichen Entscheid mit Urteil vom 8. Dezember 2003 auf. Es erwog, dass die vom Betreibungsamt erhobene Gebühr gegen das Äquivalenzprinzip verstosse (5P.353/2003). Die II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hat demnach unter Berücksichtigung der Ergebnisse des bundesgerichtlichen Urteils neu über die Gebührenfestsetzung des Betreibungsamtes Zürich 1 zu entscheiden. Das Bundesgericht gelangte zur Auffassung, dass der Verwertungserlös zwar ein sachliches Kriterium für die Bemessung der Gebühr sei, eine solche von Fr. 204'587.80 im vorliegenden Fall, in dem sich die Verwertungshandlung in einer Anweisung an eine Bank erschöpfe, aber offensichtlich nichts mehr mit der erbrachten staatlichen Leistung gemein habe. Diesen Erwägungen ist Rechnung zu tragen und demnach die vom
Betreibungsamt in der Betreibung Nr. ... erhobene Gebühr auf Fr. 50'000.-- herabzusetzen. Der Rekurs ist somit gutzuheissen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 23. Februar 2004 NR040020