Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Kosten für diesen Entscheid sind nicht zu erheben. Die Entschädigung des Anwaltes von A._____ wird separat festgesetzt werden. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die vorsorgliche Platzierung B._____s bei Frau G._____ in H._____ wird befristet bis längstens 10. De- zember 2012, und der Bezirksrat wird im Sinne der Erwägungen angewie- sen, bis längstens zu diesem Datum eine andere Lösung zu treffen oder da- für zu sorgen, dass die Vormundschaftsbehörde eine andere Lösung trifft. So weit die Berufung mehr und Anderes verlangt, wird sie abgewiesen.
- Für das Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr festgesetzt, und die entstandenen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. - 12 -
- Schriftliche Mitteilung an A._____, an die Vormundschaftsbehörde C._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NQ120050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic. Urteil vom 6. November 2012 in Sachen A._____, Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Obhutsentzug Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom
6. September 2012 i.S. B._____, geb. tt.mm.1997; VO.2012.356 (Sozialbehörde C._____)
- 2 - Erwägungen: 1.1 A._____ (die Berufungsklägerin) ist die Mutter der Kinder B._____ (Jahrgang 1997) und des zwei Jahre älteren D._____ (Jahrgang 1995). Im Jahr 2005 verlor die Familie die Wohnung in E._____ (Gemeinde C._____), weil diese verwahrlost war. Die Kinder kamen vorübergehend zu den Grosseltern F._____, die ebenfalls in E._____ wohnen. Für beide Kinder wurde eine Beistandschaft er- richtet. In der Folge fand A._____ in C._____ eine neue Wohnung und konnte die Kinder wieder zu sich nehmen. Das Problem der Verwahrlosung der Wohnung war damit allerdings nicht gelöst. Versuche einer sozialpädagogischen Familien- begleitung brachten keine Besserung - aus der Sicht der Behörden war A._____ zur Kooperation nicht imstande. Aus der Zeit zwischen September 2006 und Au- gust 2012 sind zahllose Vereinbarungen und Absagen von Wohnungsbesichti- gungen dokumentiert, aber auch Fotos aus dem Innern von schwer verwahrlosten Wohnungen der Familie A1._____ (VB-act. 7/53/1-38). Am 27. August 2012 wur- de A._____ erneut aus einer verwahrlosten Wohnung ausgewiesen; auf ein da- gegen erhobenes Rechtsmittel trat die Kammer nicht ein (Geschäft Nr. PF120052). Am 3. April 2012 wandte sich die Schulpflege C._____ an die Vormund- schaftsbehörde mit der Mitteilung, dass B._____ durch zahlreiche entschuldigte, aber nicht ausreichend begründete Absenzen auffalle, dass sie im Unterricht teil- weise nicht kooperiere und ein bemerkenswertes (und die Lehrpersonen beunru- higendes) Interesse am Thema Suizid, namentlich dem Geschwister-Suizid, zei- ge. Angebote für Gespräche und/oder professionelle Unterstützung lehnten die Jugendliche und auch ihre Mutter kategorisch ab (VB-act. 1). Einen ersten Ge- sprächstermin bei der Behörde nahm die Mutter nicht wahr, an der dann stattfin- denden Aussprache teilte sie mit, sie werde Termine bei der Jugend- und Famili- enberatung nicht einhalten, jene Leute seien selber in einer Krise und bedürften selber einer Therapie (VB-act. 4). Die Jugend- und Familienberatung erstattete am 3. Juli 2012 einen Bericht, welcher mangels Kooperation von Mutter und Tochter auf frühere Erfahrungen und auf den Wahrnehmungen der Fachpersonen in der Schule abstellen musste. Danach sind die Leistungen von B._____ zufrie-
- 3 - denstellend und ihre Beteiligung am Unterricht gut, hingegen verweigere sie durch das Tragen ihrer Haare im Klassenzimmer den Blickkontakt, und auch an einem Lager habe sie nicht teilgenommen; Freundinnen habe sie keine. Die Lehrerin hat subjektiv den Eindruck, dass die Schülerin Probleme hat, kann mit ihr aber dar- über nicht sprechen, weil sie das nicht zulässt. Der Bericht empfiehlt eine Fremdplatzierung, vorerst für die Dauer von drei Monaten (VB-act. 8). 1.2 Am 13. Juli 2012 wurde B._____ durch die Vormundschaftsbehörde bei der allein lebenden Witwe G._____ in der Nähe von H._____ untergebracht - ihr zwei Jahre älterer Bruder wurde von den Grosseltern F._____ aufgenommen, und für ihn wurde keine Massnahme angeordnet. Der Beschluss zur Fremdplatzierung B._____s musste auf Beschwerde hin wegen Formmängeln aufgehoben und das Dossier zu neuem Entscheid zurückgewiesen werden; hingegen ordnete der Be- zirksrat als vorsorgliche Massnahme an, dass die Fremdplatzierung B._____s einstweilen bestehen bleibe. Am 9. August 2012 entschied die Vormundschafts- behörde erneut über den Obhutsentzug und die Fremdplatzierung (VB-act. 34: Beschluss Nr. 119), gleichzeitig regelte sie - restriktiv - die Kontakte B._____s zur Mutter und zum Bruder (VB-act. 35: Beschluss Nr. 117). A._____ führte gegen die beiden Beschlüsse Beschwerde an den Bezirks- rat. Sie akzeptierte die (neuerliche) Errichtung der Beistandschaft, verlangte aber die Aufhebung von Obhutsentzug und Fremdplatzierung sowie der damit im Zu- sammenhang stehenden Aufträge an die Beiständin; eventuell seien diese Auf- träge zu modifizieren. Ferner sei (eventuell) die Kontaktregelung anders zu treffen (im Einzelnen BR-act. 1). Der Bezirksrat holte von der Vormundschaftsbehörde eine Vernehmlassung ein und entschied am 6. September 2012 in einem Zwi- schen-Beschluss was folgt: er verweigerte B._____ eine eigene Vertretung im Sinne von Art. 299 ZPO, wies den sinngemässen Antrag ab, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen resp. B._____ für die Dauer des Verfah- rens bei den Grosseltern unterzubringen, bewilligte A._____ die umfassende un- entgeltliche Rechtspflege und setzte Frist für eine Stellungnahme ("Replik") zur Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde (act. 3 - der Vertreter A._____s hat in der Folge mit Schreiben vom 13. September zur Beschleunigung des Verfah-
- 4 - rens auf Äusserung verzichtet). Nach dem in den Akten des Bezirksrats liegenden track-and-trace-Auszug wurde der Entscheid dem Vertreter A._____s am 12. September 2012 zugestellt. 1.3 Gegen den Beschluss des Bezirksrates richtet sich das vorliegende, am 18. September 2012 der Post übergebene (und damit rechtzeitige) Rechtsmit- tel A._____s. In der Sache beantragt diese, B._____ sei für die Dauer des Verfah- rens bei den Grosseltern F._____, eventuell bei einer anderen Person als Frau G._____ in H._____, zu platzieren (act. 2 S. 2). Das Obergericht zog die Akten bei und holte eine Vernehmlassung der Vor- mundschaftsbehörde ein, welche am 5. Oktober 2012 einging (act. 14 mit diver- sen Beilagen). Der Bezirksrat verzichtete auf eigene Bemerkungen (act. 11), und der Vertreter A._____s nannte wunschgemäss die Adresse der Grosseltern F._____ (act. 12). Mit Beschluss vom 11. Oktober 2012 bewilligte auch das Ober- gericht A._____ die unentgeltliche Rechtspflege (act. 18). Am 17. Oktober 2012 besuchte der Referent des Obergerichts B._____ an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort im "I._____" nahe H._____. Es wurde das Haus besichtigt, B._____ gab Auskunft sowohl im Beisein von Frau G._____ und von Frau J._____ (der Kontaktperson zur Organisation "K._____", welche die Platzie- rung vermittelte) als auch alleine. Dem Vertreter von A._____ wurden die vom Obergericht erhobenen Unter- lagen zugestellt, und mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 nahm er dazu Stellung (act. 24). 2.1 Der angefochtene Beschluss ist im angefochtenen Punkt - dass der Obhutsentzug und die Platzierung B._____s für die Dauer des Verfahrens vor dem Bezirksrat bestehen bleiben - eine vorsorgliche Massnahme, wie der Vertre- ter A._____s richtig ausführt (act. 2 S. 4/b). Dagegen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit § 187 GOG; die Einschränkung der Anfechtbarkeit auf "erstinstanzliche" Entscheide ist in der Besonderheit des Zivil- prozesses begründet und hat hier keine Bedeutung), was allerdings auch der Be-
- 5 - zirksrat nicht erkannt hat. Das "vorsorgliche Massnahmen" in Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO ist unglücklich: es ist zusammen zu lesen mit dem "nicht der Berufung unterliegende…" am Anfang. Sprachlich ist das missverständlich. Der Sinn ergibt sich erst, wenn auch immerhin, aus der Gegenüberstellung mit Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO: vorsorgliche Massnahmen sind danach berufungsfähig, wenn sie in ei- ner nicht vermögensrechtlichen Sache oder in einer vermögensrechtlichen Ausei- nandersetzung mit einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.-- erlassen worden sind - nur in der Restmenge der Fälle ist die Beschwerde zu ergreifen. Die dem- nach irrtümliche Ansicht des Vertreters von A._____, es sei auch im vorliegenden
- nicht vermögensrechtlichen - Fall die Beschwerde das zutreffende Rechtsmittel, bleibt ohne Folgen: In der übereinstimmenden Praxis der Zivilkammern des Ober- gerichts lässt man ein Rechtsmittel nicht an der unrichtigen Bezeichnung schei- tern. Da Frist, Form und Inhalt ebenso wie die Adresse bei Beschwerde und Beru- fung im neuen Recht gleich sind, wird eine Eingabe von Amtes wegen als das entgegen genommen und behandelt, was im konkreten Fall zutrifft (OGerZH PF110004 vom 9. März 2011 Erw. 5.2; OGerZH NQ110029 vom 5. Sept. 2011 Erw. 1). 2.2 Dem gestellten Antrag nach wendet sich A._____ mit der heute zu be- handelnden Berufung nicht gegen den Obhutsentzug an sich (act. 2 S. 2 und S. 4 lit. b). Allerdings sind Behörden und Gerichte in Verfahren über Kinderbelange nicht nur gehalten, den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen, sondern sie entscheiden auch ohne Bindung an gestellte Anträge (ab 1. Januar 2013 gilt das gestützt auf Art. 446 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 314 nZGB). In diesem Sinn sind auch die kritischen Bemerkungen A._____s zum Obhutsentzug zu würdigen. Dabei versteht sich allerdings, dass diese Wür- digung nur mit der eingeschränkten Kognition erfolgen kann, wie sie bei vorsorgli- chen Massnahmen angewendet wird. Ist der Obhutsentzug glaubhafterweise ge- eignet, eine glaubhafte Gefährdung des Kindes zu verhindern oder zu mindern, ist er als vorsorgliche Massnahme anzuordnen - nach vollständiger Abklärung der Umstände ist dann zu entscheiden, ob er dauerhaft sein muss.
- 6 - Zu Recht bestreitet A._____ nicht mehr, dass die Verhältnisse in der Woh- nung den Verbleib der Kinder bei ihr nicht mehr zuliessen. Das Muster der Ver- slumung einer Wohnung hat sich nach den Akten wiederholt. Der Umzug in eine andere Wohnung wird also aller Wahrscheinlichkeit nach keine Lösung für das Problem sein. Das Vermüllen einer Wohnung und die Zumutung, Kinder in einer solchen Umgebung wohnen zu lassen, ist an sich bedenklich, bildet aber auch ein starkes Indiz für tiefer sitzende Schwierigkeiten der Wohnungs-Inhaberin. Es deu- tet darauf hin, dass die Mutter generell nicht geeignet ist, den Kindern ein gedeih- liches Umfeld und das Mass an Stabilität zu bieten, dessen sie bedürfen. Darauf deuten auch die eher befremdlichen Reaktionen der Mutter auf Hilfeangebote hin, wie sie im Sachverhalt erwähnt wurden (VB-act. 4 und 8 S. 3). Ob B._____ suizidgefährdet ist, und ob das mit dem Zusammenleben mit ih- rer Mutter etwas zu tun hat, kann heute nicht beurteilt und auch nicht einmal ab- geschätzt werden. Es gehört zum Erwachsenwerden, dass man sich mit letzten Fragen auseinander setzt, darunter mit dem Tod und vielleicht auch damit, dass der Mensch die (mehr oder weniger freie) Entscheidung treffen kann, sein Leben zu beenden. Schwarze Kleider tragen viele Personen, gerade auch Jugendliche. Es geht aber nicht an, diese Elemente einzeln herauszunehmen und als Indizien für eine Gefährdung zu verwerfen, wie es in der Berufung getan wird. Wohl und Wehe eines Kindes sind Ergebnis der Gesamtheit der Umstände. Wenn die zu- ständige Schulsozialarbeiterin aufgrund von ihr zugekommener Informationen ei- ne Besorgnis äussert, ist das ernst zu nehmen und kann nicht pauschal als "un- professionell" diskreditiert werden. Jedenfalls im Rahmen vorsorglicher Mass- nahmen hat das sehr wohl Bedeutung. A._____ lässt zu diesem Punkt übrigens etwas widersprüchlich argumentieren, wenn sie, so weit es um den Obhutsentzug geht (act. 2 S. 5, b), betont, B._____ sei nicht suizidgefährdet, gleichzeitig aber den Behörden mit der moralischen Verantwortung für einen Suizid droht, wenn sich B._____ am Ort der Fremdplatzierung etwas antäte (act. 2S. 6, f). Dass Jugendliche sich mit der Entwicklung mitunter schwer tun, und dass nicht alle Schüler einen leichten Zugang zur Lehrerin finden, ist trivial. Die Beru- fung gewichtet aber den Umstand zu wenig, dass die Klassenlehrerin B._____s
- 7 - zu erkennen glaubt, ihre Schülerin habe Probleme und könne darüber nicht spre- chen. Sicher sind dazu vertiefte Abklärungen wünschenswert, und sie sind nötig, wenn es auf den Punkt am Ende wesentlich ankommt. Für die Frage, ob die Be- hörde aktiv werden sollte, und im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ist es sehr wohl relevant, wenn die Fachpersonen der Schule, die pädagogisch ausgebildet sind und die auch Erfahrung mit anderen Kindern und Jugendlichen mitbringen, diesen Eindruck haben und gegenüber der Behörde ausdrücklich äussern. Die gehäuften Absenzen (aus der Sicht der Schule durch die Mutter zwar entschul- digt, aber nicht ausreichend erklärt), das verweigerte Vorsingen, das Nichtteil- nehmen am Klassenlager und das Fernbleiben am Sylvester, das abrupte Entfer- nen aus dem Werkunterricht: all das kann harmlos sein, wie es die Berufung dar- stellt. Zusammengenommen indiziert es aber sehr wohl eine problematische und das Kindeswohl gefährdende Situation. Richtig ist, dass auch eine Gefährdung des Kindes nie davon dispensiert, mögliche Massnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prü- fen. Die Berufung deutet diesen Aspekt an, indem sie auf mögliche ambulante Hilfsangebote an Stelle des Obhutsentzuges hinweist, räumt aber sofort zutref- fend ein, dass das in erster Linie Thema des bezirksrätlichen Verfahrens in der Sache ist (act. 2 S. 8). Für den Moment sind keine ambulanten Hilfsangebote er- kennbar, welche es erlaubten, B._____ bei ihrer Mutter zu belassen. In der gegebenen Situation erscheint die Fremdplatzierung B._____s als vorsorgliche Massnahme geboten und auch verhältnismässig - jedenfalls so lange als die nötigen weiteren Abklärungen mit aller nötigen Sorgfalt, aber gleichzeitig auch mit Beschleunigung voran getrieben werden. Ein Eingreifen von Amtes we- gen ist nicht angezeigt. 2.3 Damit konzentriert sich die Frage nach dem Ort der Platzierung. Wie eingangs erwähnt ist B._____ zur Zeit bei der allein lebenden Witwe G._____ in der Nähe von H._____ untergebracht. Anlässlich der Anhörung durch die Vor- mundschaftsbehörde äusserte B._____, sie sei unglücklich, sie habe Heimweh und möchte nach Hause oder zu ihren Grosseltern. Die Wohnung ihrer Mutter empfand sie nicht als problematisch, und Obhutsentzug und Fremdplatzierung
- 8 - führt sie darauf zurück, dass ihre Mutter noch als Kind einmal die heutige Präsi- dentin der Vormundschaftsbehörde verprügelt habe. Als sie erkannte, dass sie sich nicht werde durchsetzen können, knallte sie den Stuhl auf den Boden und ging (VB-act. 30). Die Berufung beanstandet, dass die von den Behörden behaup- tete Überforderung der Grosseltern nicht wahr und nicht erstellt sei. Die Grossel- tern nähmen neben ihrem Enkel auch ihre Enkelin gerne auf und hätten auch kei- ne Probleme mit ihrer Tochter. Den Pflegeplatz in H._____ kritisiert die Berufung unter mehrfachen Gesichtspunkten: zwar sei B._____ dort "äusserlich abgesehen von der Ernährung einigermassen gut versorgt", es fehle ihr aber dort die emotio- nale Wärme. Die Pflegemutter sei unzuverlässig, sorge nicht für eine ausreichen- de und angemessen Verpflegung, sei oft den ganzen Tag (von acht bis halb acht Uhr) abwesend, habe sich auch einmal für drei Tage entfernt und nur für sporadi- sche Besuche durch eine Nachbarin gesorgt. Sie spreche ... [Sprache] und emp- fange ... -sprechende Männer, wobei sie verlange, dass B._____ dabei sei, obschon diese ja nichts verstehe. Kontakte mit Gleichaltrigen habe B._____ kaum (was sich mit der Einzelschulung noch verschärft habe), und das Haus sei weitab vom nächsten Dorf gelegen (act. 2 S. 8 ff.). Der Besuch des Referenten im Hause G._____ vermittelte einen etwas durchzogenen Eindruck. Das Haus eignet sich bestimmt zum Wohnen für eine erwachsene Frau und ein oder zwei Jugendliche. Es steht ruhig und allein im Grünen (H._____ ist mit dem Velo zu erreichen, wenn auch mehrere Kilometer weit weg). Frau G._____, die nach eigenen Angaben seit Jahren junge Menschen temporär aufnimmt, hält eine grosse Zahl von Hunden, mit welchen sich ihre Schutzbefohlenen beschäftigen können. Die Lehrerin kommt ins Haus und erteilt B._____ sechzehn Lektionen pro Woche (VB-act. 48). Das gehe laut B._____ gut, und offenbar macht sie auch die Hausaufgaben regelmässig und sorgfältig (VB- act. 15/2/7). Unglücklich scheint, dass einzig Frau G._____ und B._____ in dem Haus leben. Wohl nicht von ungefähr wurde in den Papieren der vormundschaftli- chen Behörden konsequent von "Familie G._____" gesprochen - weil ein junger Mensch (zwar nicht nur er) in einer sozialen Gruppe besser aufgehoben ist als mit einer einzigen Bezugsperson. Frau G._____ ist die Witwe eines … namens G._____ [aus H._____], stammt aber aus L._____. Sie spricht gebrochen deutsch
- 9 - und (ausser ... [Sprache]) keine anderen westlichen Sprachen, wie in dem Ge- spräch deutlich wurde. Wenn sie beruflich ausser Haus ist, bleibt B._____ alleine. Anlässlich der Anhörung ergab sich, dass die in der Berufung erwähnte Abwe- senheit Frau G._____s nur (wenn auch immerhin) zwei Tage gedauert hatte. B._____ hat zwar ein eigenes (nach Norden ausgerichtetes) Schlafzimmer, kann die (nach Norden ausgerichtete) Küche benützen und darf sich auch im zweiten Schlafzimmer aufhalten, wo an sich Platz für eine zweite Jugendliche wäre. Die Wohnstube des Hauses (mit Fenstern gegen Süden) ist ihr aber verboten - Frau G._____ sagt, dort bewahre sie ihre Papiere auf und dort stehe der Computer. Der Einwand der Berufung, dass B._____ am gegenwärtigen Ort die emotionale Wärme fehle, ist augenscheinlich berechtigt - und das auch wenn man berück- sichtigt, dass B._____ begreiflicherweise mit jeder anderen Lösung als mit der Rückkehr zur Mutter unglücklich sein wird. Dass B._____ die offenbar … inspirier- te Küche [aus L._____] von Frau G._____ nicht zusagt, ist wohl ein Detail, aber doch bezeichnend. Objektiv trifft zu wie B._____ sagt, dass sie es aus der Abge- legenheit des … "I._____" [im Kanton H1._____] heraus schwer hat, eine Lehr- stelle im Kanton Zürich zu suchen. Dass sie im Moment und vielleicht bis auf Wei- teres nicht mit ihrer Mutter und ihrem Bruder zusammen leben kann, heisst nicht, dass sie so sehr vereinzelt und von sozialen Kontakten abgeschottet sein müsste, wie es aktuell der Fall ist. Sicher ist es nicht einfach, einen geeigneten Platz zu finden. Die Platzierung geht aber demnächst in den fünften Monat. Die Nachteile der aktuellen Platzierung wiegen mit längerer Dauer zunehmend schwer. Innert absehbarer Zeit muss eine andere Lösung gefunden werden. A._____ verlangt mit der Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 mehr oder weniger ultimativ die Platzierung B._____s bei den Grosseltern F._____. Richtig ist, dass die bisherigen Akten nur wenig Aufschluss darüber gaben, weshalb zwar D._____ dort leben kann, nicht aber seine Schwester. Aus diesem Grund wurde von den vormundschaftlichen Behörden zu diesem Punkt eine Präzisierung ver- langt (act. 9, Verfügung vom 26. September 2012). Der Bezirksrat räumt ein, dass er für seine Erwägung, die Grosseltern "stiessen an ihre Grenzen" keine Begrün- dung hat (act. 17: es "stand das Erledigungsprinzip im Vordergrund"); offenbar wurde dieser Passus bei der Suche nach Argumenten von der Vormundschafts-
- 10 - behörde abgeschrieben. Auch diese hat keine aktuellen Informationen eingezo- gen. Sie stützt sich auf die Erfahrung im Jahr 2005, welche allerdings nicht ohne Weiteres auf heute übertragen werden kann. Dass der Grossvater (noch) unter Herzproblemen leide, stellt A._____ in Abrede. Die Grosseltern äusserten im Jahr 2005 offenbar einmal gegenüber der Jugend- und Familienberatung, die Betreu- ung beider Kinder werde ihnen zu viel - sie behielten dann aber doch beide Kinder bei sich (act. 15/2). Damit lässt sich ohne nähere Abklärungen die Annahme nicht halten, die Grosseltern seien zur Aufnahme B._____s nicht bereit oder nicht in der Lage. Objektiv ist gleichwohl zu bedenken, dass der - im Rahmen des vorliegen- den Massnahme-Entscheides glaubhaft problematische - Einfluss der Mutter auf B._____ reduziert werden muss. Die Berufung betont, A._____ habe ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern. Gerade dann wäre aber eine Unterbringung der Ju- gendlichen bei den Grosseltern unglücklich, weil diese mit grosser Wahrschein- lichkeit in einen Loyalitätskonflikt gerieten, unabhängig davon, ob sie die Betreu- ung B._____s objektiv zu leisten vermöchten. Dass ihr Bruder zur Zeit bei ihnen lebt, ist wohl kein ausreichend gewichtiger Grund für die Unterbringung auch B._____s bei ihnen, da D._____ jedenfalls nach den Akten keine persönlichen und Entwicklungs-Schwierigkeiten hat. Seit dem 29. August 2012 ist das Institut für Forensisch Psychologische Be- gutachtung mit der Abklärung von Defiziten und Gefährdungen bei B._____ be- traut, und es soll ausdrücklich die Möglichkeit einer Platzierung bei den Grossel- tern beurteilt werden (act. 15/2/6). Der Auftrag wurde von der Vormundschaftsbe- hörde mit dem Wunsch nach möglichst raschen Abklärungen erteilt, und B._____ berichtete denn dem Referenten auch von Besuchen bei der zuständigen Fach- person. Es ist anzunehmen, dass die Vormundschaftsbehörde den Gang der Ab- klärungen im Auge hat, und dass in absehbarer Zeit mit dem Bericht zu rechnen ist. Eine Umplatzierung B._____s sollte wenn irgend möglich bereits auf Empfeh- lungen des Gutachtens abstellen können. Da dieses noch nicht bekannt ist, ist ei- ne positive Anordnung des Obergerichts über die weitere Platzierung B._____s im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen nicht angezeigt. Die Vormundschaftsbe- hörde muss aber seit dem 19. Oktober 2012 (act. 22, Verfügung des Referenten) mit einer Änderung rechnen. Es ist ihr nun eine Frist von rund einem Monat anzu-
- 11 - setzen, das heisst bis zum 10. Dezember 2012. Erforderlichenfalls wird sie von den Gutachtern rechtzeitig einen Zwischen-Bericht einfordern müssen - auf der Grundlage, dass nach dem bisherigen Stand der Abklärungen ein Verbleib B._____s bei Frau G._____ nicht weiter als bis zum 10. Dezember 2012 dauern darf. Der Wechsel der Zuständigkeit von der bisherigen Vormundschafts- zur neuen Kindesschutz-Behörde per 1. Januar 2013 wird die Sache erschweren. Dem Vernehmen nach sind manchenorts die Dossiers bereits übergeben worden. Selbstredend darf das im vorliegenden Fall nicht zu Lasten der betroffenen Ju- gendlichen gehen, auch wenn dafür vielleicht ein Sonder-Effort der Beteiligten nö- tig ist. Die aktuelle Besuchs- und Kontaktregelung für Mutter und Tochter ist sehr restriktiv. Der Vertreter der Mutter sieht richtig (act. 24 S. 3), dass er dazu im Rahmen der Berufung keinen formellen Antrag stellen kann (§ 192 Abs. 2 GOG). Aber nachdem die Regelung ohnehin gestützt auf die laufenden Abklärungen des Gutachtens zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sein wird, ist auch im Rahmen der so genannten Offizialmaxime (wonach die Kammer an gestellte An- träge nicht gebunden ist) ein Eingreifen von Amtes wegen nicht angezeigt.
3. Kosten für diesen Entscheid sind nicht zu erheben. Die Entschädigung des Anwaltes von A._____ wird separat festgesetzt werden. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die vorsorgliche Platzierung B._____s bei Frau G._____ in H._____ wird befristet bis längstens 10. De- zember 2012, und der Bezirksrat wird im Sinne der Erwägungen angewie- sen, bis längstens zu diesem Datum eine andere Lösung zu treffen oder da- für zu sorgen, dass die Vormundschaftsbehörde eine andere Lösung trifft. So weit die Berufung mehr und Anderes verlangt, wird sie abgewiesen.
2. Für das Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr festgesetzt, und die entstandenen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 12 -
3. Schriftliche Mitteilung an A._____, an die Vormundschaftsbehörde C._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic versandt am: