Im Bereich der Offizialmaxime gilt das Antragserfordernis nicht.
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Art. 105 Abs. 2 ZPO, Parteientschädigung auf Antrag. Im Bereich der Offi- zialmaxime gilt das Antragserfordernis nicht. (aus einem Entscheid des Obergerichts:) (III.)
1. (…)
2. Der Berufungskläger stellt keinen Antrag auf Zusprechung einer Partei- entschädigung. Im Allgemeinen verbietet die Dispositionsmaxime die Zu- sprechung einer Parteientschädigung [ohne Antrag] (BGE 139 III 334 E. 4.3). Vor- liegend könnte indes aufgrund des Offizialgrundsatzes in Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 3 ZPO) auch ohne Antrag eine Entschädigung zugesprochen wer- den. Allerdings hat sich die Berufungsbeklagte in dem Teilbereich, in welchem das Be- richtigungsbegehren gutzuheissen ist, nicht gegen das Begehren gestellt. Daher ist sie nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 15. Mai 2014 Geschäfts-Nr.: NQ120031-O/U1