opencaselaw.ch

NQ120031

Parteientschädigung auf Antrag

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2014-05-15 · Deutsch ZH

Im Bereich der Offizialmaxime gilt das Antragserfordernis nicht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 105 Abs. 2 ZPO, Parteientschädigung auf Antrag. Im Bereich der Offi- zialmaxime gilt das Antragserfordernis nicht. (aus einem Entscheid des Obergerichts:) (III.)

1. (…)

2. Der Berufungskläger stellt keinen Antrag auf Zusprechung einer Partei- entschädigung. Im Allgemeinen verbietet die Dispositionsmaxime die Zu- sprechung einer Parteientschädigung [ohne Antrag] (BGE 139 III 334 E. 4.3). Vor- liegend könnte indes aufgrund des Offizialgrundsatzes in Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 3 ZPO) auch ohne Antrag eine Entschädigung zugesprochen wer- den. Allerdings hat sich die Berufungsbeklagte in dem Teilbereich, in welchem das Be- richtigungsbegehren gutzuheissen ist, nicht gegen das Begehren gestellt. Daher ist sie nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 15. Mai 2014 Geschäfts-Nr.: NQ120031-O/U1