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NQ110029

Konversion des Rechtsmittels. Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde.

Zürich OG · 2011-09-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 die Namen sind geändert

Art. 325 ZPO); wenn es darauf ankommt, kann ein Hinweis der Rechtsmittelinstanz geboten sein. Das Rechtsmittel ist daher als Berufung entgegen zu nehmen und zu behandeln. ... [wegen Verspätung wird auf die Berufung nicht eingetreten]

E. 4 Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel nicht aussichtsreich gewesen wäre. Vorweg dürfte es der Berufungsklägerin an der Legitimation gemangelt haben: betroffen von der Beistandschaft und den dem Beistand von der Vormundschaftsbehörde erteilten Aufträgen ist in erster Linie und direkt (nur) Bea L. Zwar können auch der Betroffenen nahe stehende Personen Anträge stellen und namentlich Rechtsmittel ergreifen (Art. 420 Abs. 1 ZGB). So ist der Kammer aus einem früheren Verfahren bekannt, dass die Verbeiständung von Bea L. aufgrund des Antrags ihrer Schwester, der heutigen Rechtsmittelklägerin erfolgte. Diese könnte durchaus geltend machen, die Beistandschaft oder der konkret dem Beistand erteilte Auftrag entspreche nicht (mehr) den richtig verstandenen Interessen ihrer Schwester. Vorstellbar wäre etwa, dass sich der Auftrag auf einen Prozess gegen einen Dritten bezöge und die Rechtsmittelklägerin geltend machte, dieser Prozess sei aussichtslos und werde nur zu Lasten der Verbeiständeten viel Geld kosten. Dass auch formell gar nicht betroffene Personen für Anträge und Rechtsmittel legitimiert sind, ist durch die besondere Lage der zu schützenden Personen begründet, die eben nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, ihre Rechte wahrzunehmen. Das Bundesgericht hat das jüngst bestätigt: dritte Personen sind zu vormundschaftlichen Rechtsmitteln legitimiert, wenn sie sich auf Interessen der zu schützenden Person berufen oder auf eigene Rechte und Interessen, welche die Behörden hätten berücksichtigen müssen (BGE 137 III 67, Hervorhebung beigefügt). Das letztere ist der springende Punkt. Wenn einem Kind im Sinne von Art. 309 Abs. 1 ZGB ein Beistand gegeben wird, um gegen den möglichen Vater auf Feststellung der Vaterschaft zu klagen, werden damit die Interessen des zu Beklagenden sehr

wohl tangiert, aber der Entscheid der Behörde hat diese Interessen nicht zu berücksichtigen - sonst würden die Interessen des Kindes, auf die es ankommt, verletzt. Analog ist es hier, im Verhältnis der beiden Schwestern L.. Bea L. kann ihre adminstrativen Angelegenheiten, insbesondere Fragen um die Teilung der elterlichen Nachlässe, nicht selber bewältigen, und darum bedarf sie (worauf die heutige Rechtsmittelklägerin damals selber hinwies) der Hilfe - rechtlich eines Beistandes. Wenn dieser den Auftrag erhält, die abschliessende Teilung wenn nötig durch eine Klage herbeizuführen, ist das offenkundig nicht im Interesse der einzuklagenden Schwester Claudia; aber auf deren Interessen kommt es beim Entscheid der vormundschaftlichen Organe nicht an. Auf das Rechtsmittel hätte darum nicht eingetreten werden können, auch wenn es rechtzeitig eingereicht worden wäre. - Schon der Bezirksrat hat das zutreffend erwogen (Beschluss Erw. 3.4 S. 5 f.), und im Rechtsmittel an das Obergericht setzt sich die Berufungsklägerin nicht damit auseinander. ... [es folgen noch Erwägungen zur Sache selbst] Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 5. September 2011 Geschäfts-Nr.: NQ110029-O/U

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Konversion des Rechtsmittels. Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde. Art. 308 ZPO, Art. 319 ZPO; Behandlung eines als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels als Berufung (E. 1) Art. 420 Abs. 1 ZGB. Keine Legitimation der Drittperson, gegen welche sich die angeordnete Massnahme richtet (E. 4) Erwägungen:

1. Die Berufungsklägerin Claudia1 L. und ihre Schwester Bea sind die Erbinnen ihrer beiden Eltern, deren Nachlässe noch nicht (oder jedenfalls noch nicht vollständig) geteilt sind. Für Bea L. besteht eine Beistandschaft. Die Vormundschaftsbehörde beschloss am 23. Dezember 2010, den Auftrag des Beistandes um die Prozessführung zur Teilung der elterlichen Nachlässe zu erweitern. Die Berufungsklägerin findet das nicht nötig und führte deswegen Beschwerde an den Bezirksrat. Dieser wies die Beschwerde am 16. Juni 2011 ab, so weit er darauf eintrat. Der Beschluss wurde der Berufungsklägerin am 24. Juni 2011 zugestellt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 erhebt Claudia L. gegen den Beschluss des Bezirksrates "Beschwerde". Da der Streitwert in dieser vermögensrechtlichen Sache nach den Beschlüssen von Vormundschaftsbehörde und Bezirksrat offenkundig Fr. 10'000.-- übersteigt, ist im angefochtenen Beschluss richtig auf die Berufung als Rechtsmittel hingewiesen worden (§ 187 GOG in Verbindung mit Art. 308 ZPO). Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet allerdings nicht (Art. 52 ZPO und Art. 18 OR analog; Blickensdorfer, Dike-Komm-ZPO vor Art. 308-334 N. 67; OGerZH PF110004 vom 9. März 2011, Erw. 5.2). Praktisch ergeben sich kaum Probleme mit einer unrichtigen Bezeichnung, da Frist und Form für Berufung und Beschwerde gleich sind und auch die Kognition des Obergerichts nur wenig unterschiedlich ist. Einzig bei der Frage der aufschiebenden Wirkung besteht eine wesentliche Differenz (Art. 315 gegenüber 1 die Namen sind geändert

Art. 325 ZPO); wenn es darauf ankommt, kann ein Hinweis der Rechtsmittelinstanz geboten sein. Das Rechtsmittel ist daher als Berufung entgegen zu nehmen und zu behandeln. ... [wegen Verspätung wird auf die Berufung nicht eingetreten]

4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel nicht aussichtsreich gewesen wäre. Vorweg dürfte es der Berufungsklägerin an der Legitimation gemangelt haben: betroffen von der Beistandschaft und den dem Beistand von der Vormundschaftsbehörde erteilten Aufträgen ist in erster Linie und direkt (nur) Bea L. Zwar können auch der Betroffenen nahe stehende Personen Anträge stellen und namentlich Rechtsmittel ergreifen (Art. 420 Abs. 1 ZGB). So ist der Kammer aus einem früheren Verfahren bekannt, dass die Verbeiständung von Bea L. aufgrund des Antrags ihrer Schwester, der heutigen Rechtsmittelklägerin erfolgte. Diese könnte durchaus geltend machen, die Beistandschaft oder der konkret dem Beistand erteilte Auftrag entspreche nicht (mehr) den richtig verstandenen Interessen ihrer Schwester. Vorstellbar wäre etwa, dass sich der Auftrag auf einen Prozess gegen einen Dritten bezöge und die Rechtsmittelklägerin geltend machte, dieser Prozess sei aussichtslos und werde nur zu Lasten der Verbeiständeten viel Geld kosten. Dass auch formell gar nicht betroffene Personen für Anträge und Rechtsmittel legitimiert sind, ist durch die besondere Lage der zu schützenden Personen begründet, die eben nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, ihre Rechte wahrzunehmen. Das Bundesgericht hat das jüngst bestätigt: dritte Personen sind zu vormundschaftlichen Rechtsmitteln legitimiert, wenn sie sich auf Interessen der zu schützenden Person berufen oder auf eigene Rechte und Interessen, welche die Behörden hätten berücksichtigen müssen (BGE 137 III 67, Hervorhebung beigefügt). Das letztere ist der springende Punkt. Wenn einem Kind im Sinne von Art. 309 Abs. 1 ZGB ein Beistand gegeben wird, um gegen den möglichen Vater auf Feststellung der Vaterschaft zu klagen, werden damit die Interessen des zu Beklagenden sehr

wohl tangiert, aber der Entscheid der Behörde hat diese Interessen nicht zu berücksichtigen - sonst würden die Interessen des Kindes, auf die es ankommt, verletzt. Analog ist es hier, im Verhältnis der beiden Schwestern L.. Bea L. kann ihre adminstrativen Angelegenheiten, insbesondere Fragen um die Teilung der elterlichen Nachlässe, nicht selber bewältigen, und darum bedarf sie (worauf die heutige Rechtsmittelklägerin damals selber hinwies) der Hilfe - rechtlich eines Beistandes. Wenn dieser den Auftrag erhält, die abschliessende Teilung wenn nötig durch eine Klage herbeizuführen, ist das offenkundig nicht im Interesse der einzuklagenden Schwester Claudia; aber auf deren Interessen kommt es beim Entscheid der vormundschaftlichen Organe nicht an. Auf das Rechtsmittel hätte darum nicht eingetreten werden können, auch wenn es rechtzeitig eingereicht worden wäre. - Schon der Bezirksrat hat das zutreffend erwogen (Beschluss Erw. 3.4 S. 5 f.), und im Rechtsmittel an das Obergericht setzt sich die Berufungsklägerin nicht damit auseinander. ... [es folgen noch Erwägungen zur Sache selbst] Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 5. September 2011 Geschäfts-Nr.: NQ110029-O/U