Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Am 5. Juli 2010 wurde C._____ (geboren am tt.mm.1925) von der Akutgeriatrie D._____ ins E._____-Spital (das geriatrische Kompetenzzentrum in Z._____) ein- gewiesen und war dort bis am 23. August 2010 hospitalisiert (vgl. act. 12/2/8). Vor der Spitaleinweisung wohnte C._____ in ihrer Wohnung … in Z._____ (a.a.O., S. 1). C._____ ist verwitwet und hat drei Söhne: B._____ (nachfolgend: der Beru- fungskläger), verheiratet mit A._____ (nachfolgend: die Berufungsklägerin), beide wohnhaft in Y._____, sowie F._____ und G._____, die offenbar in Z._____ leben (vgl. dazu act. 12/4 S. 3).
E. 1.1 Im Rahmen des Aufenthaltes im Spital wurde C._____ am 19. Juli 2010 neu- ropsychologisch untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass sie an einer Demenz leidet (vgl. act. 12/2/9). Festgehalten wurde ferner, dass C._____ nicht in der La- ge sei, einem komplexeren Gespräch zu folgen, ihr die Fähigkeit fehle, einen Text zu lesen, zu verstehen und sich das Gelesene zu merken, ihr ebenso die kogniti- ve Fähigkeit fehle, um ihre Finanzen selbständig regeln zu können, wie sie auch nicht in der Lage sei, die Handlungen einer bevollmächtigten Person zu überprü- fen und zu beurteilen, ob diese Person in ihrem Interesse handle. Der Bericht kam daher zum Schluss, C._____ könne aktiv weder in die Entscheidung über eine Beistandschaft und über die Person eines Beistandes noch in die Entscheidung bezüglich Wohnsituation einbezogen werden (vgl. act. 12/2/9 S. 3). Im Austrittsbericht des Spitals (act. 12/2/8) vom 31. August 2010 wurde die Diagnose einer mittelschweren bis schweren Demenz bei Alzheimerkrankheit ge- stellt (vgl. act. 12/2/8 S. 1 und S. 2 [ad 2]). Durch die Hospitalisation verbesserte sich laut Austrittsbericht immerhin die Selbständigkeit von C._____ in basalen All- tagsaktivitäten wie Körperpflege mit Baden/Duschen, Toilettenbenutzung usw., Essen und Trinken sowie Mobilität und Treppensteigen von 70 Punkten gemäss Barthel-Index beim Eintritt auf 90/100 Punkte (vgl. a.a.O., S. 2).
- 3 -
E. 1.2 Der Austrittsbericht vom 31. August 2010, der per 23. August 2010 erstellt worden war, erwähnt die Entlassung von C._____ nach Hause zur Überbrückung der Zeit bis zum geplanten Heimeintritt (vgl. act. 12/2/8 S. 2). Aus den Akten kann nicht erschlossen werden, dass C._____ in ihre Wohnung … in Z._____ zurück- gekehrt ist. Im Gegenteil: Als erstellt zu gelten hat, dass sie am 23. August 2010 zu den Berufungsklägern zog, bei denen sie bis zum 7. September 2010 blieb, um an diesem Tag in das Heim H._____ in I._____ einzutreten. Die Weihnachtstage 2010 verbrachte C._____ offenbar in ihrer Wohnung … in Z._____, gemäss ihrem Wunsch. Ins Heim H._____ ist sie im Anschluss an diesen Aufenthalt nicht wie von Angehörigen geplant zurückgekehrt (vgl. act. 12/4 S. 2 f.; siehe auch act. 2 S. S. 4, S. 8). Die Berufungskläger haben in diesem Zu- sammenhang gegen F._____ eine Strafanzeige eingereicht. Gegen die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Z._____ führen sie ein Rechtsmit- telverfahren (vgl. act. 2 S. 2 und dazu etwa act. 4/7-8).
E. 1.3 Am 4. August 2010, also während der Hospitalisation im E._____-Spital in Z._____ und bei dem unter Ziff. I/1.1 neuropsychologisch festgehaltenen Ge- sundheitszustand, unterzeichnete C._____ eine Generalvollmacht mit Substituti- onsbefugnis, mit der sie die Berufungsklägerin als Bevollmächtigte einsetzte (vgl. VB-act. 3). Die Vollmachtsurkunde bezeichnet als Ausstellungsort J._____ (a.a.O., S. 2) und enthält eine notarielle Beglaubigung, in der bescheinigt wird, dass die hand- lungsfähigen und sich ausgewiesenen "C._____, geb. tt.mm.1926, verwitwet, in Y1._____ " sowie die Berufungsklägerin vor der Urkundsperson eigenhändig ihre Unterschriften auf der Vollmachtsurkunde angebracht hätten (a.a.O., Blatt 3). Am 13. Januar 2011 haben die Berufungskläger gemäss eigenem Bekunden ein auf den 29. Dezember 2010 datiertes Schreiben erhalten, in dem C._____ die Generalvollmacht widerrufen hat (vgl. act. 4/2 S. 12).
E. 1.4 Am 9. August 2010 wandte sich die Berufungsklägerin per E-Mail an die Ein- wohnerkontrolle von Y1._____ und erklärte: "Ich möchte hiermit unsere Mutter in
- 4 - Y1._____ per 01.08.2010 anmelden" Die Abmeldung am bisherigen Wohnsitz in Z._____ sei durch sie bereits erfolgt (vgl. VB-act. 1).
E. 2 Am 14. Januar 2011, einen Tag nach dem sie Kenntnis vom Widerruf der Ge- neralvollmacht erhalten hatten, liessen die Berufungskläger bei der Sozialbehörde der Gemeinde Y._____ den Antrag stellen, C._____ gemäss Art. 369 Abs. 1 ZGB zu entmündigen. Als Vormund sei die Berufungsklägerin einzusetzen. Als si- chernde, dringliche Massnahme sei die polizeiliche Rückführung von C._____ an- zuordnen (vgl. VB-act. 6/10). Mit Beschluss vom 19. Januar 2011 trat die Sozialbehörde Y._____ auf den Antrag der Berufungskläger, C._____ zu bevormunden, nicht ein. Die vormund- schaftliche Zuständigkeit sei nicht gegeben. Ferner wurde eine Gefährdungsmel- dung an die Vormundschaftsbehörde Z._____ veranlasst (vgl. VB-act. 6/15 = act. 12/1B). Der Gemeinderat Y._____ erliess zudem am 24. Januar 2011 in einem Be- schluss die Feststellung, die Anwesenheit von C._____ in Y._____ vom 23. Au- gust 2010 bis am 7. September 2010 habe lediglich einem vorübergehenden Auf- enthalt entsprochen und keine Niederlassung begründet. Zudem sei Y._____ nicht der Wohnsitz, an dem sich C._____ mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte (vgl. act. 12/1A).
E. 2.1 Die Berufungskläger gelangten am 31. Januar 2011 an den Bezirksrat Diet- ikon. Sie führten dabei einerseits Rekurs gegen den Beschluss des Gemeindera- tes vom 24. Januar 2011 und anderseits Beschwerde gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 19. Januar 2011. Beantragt wurde dabei die Zusammenle- gung der Verfahren, was der Bezirksrat indessen abwies (vgl. act. 4/1 S. 4 f. = act. 10 S. 4 f.). Der Bezirksrat forderte in der Folge von der Sozialbehörde eine Vernehmlassung ein, die unter dem Datum des 28. Februars 2011 erstattet wurde (vgl. act. 12/4). Die Berufungskläger liessen danach einen weiteren Schriften- wechsel beantragen, ein Ersuchen, dem der Bezirksrat statt gab. Nach Replik und Duplik schloss der Bezirksrat das Verfahren und fällte am 8. Juni 2011 den ange- fochtenen Beschluss (act. 4/1 = act. 8 = act. 12/17). Dabei wies er die Beschwer-
- 5 - de gegen den Beschluss der Sozialbehörde Y._____ vom 19. Januar 2011 ab. Die Verfahrenkosten auferlegte er den Berufungsklägern.
E. 2.2 Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2011 (vgl. act. 2 und act. 4/1-11) liessen die Beru- fungskläger gegen den Beschluss des Bezirksrates rechtzeitig die Berufung erklä- ren und begründen. Dabei stellten sie den folgenden Antrag (act. 2 S. 2): "Die Beschwerde gegen den Beschluss der Sozialbehörde Y._____ sei gut- zuheissen bzw. die Wohnsitznahme von Frau C._____ in Y1._____ sei per
1. August 2010 zu bestätigen; die Zuständigkeit der Sozialbehörde Y1._____ im Vormundschaftsverfahren Frau C._____, geb. tt.mm.1925, von Z._____, in Y1._____, sei festzustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht der Beklagten."
E. 3 Im angefochtenen Beschluss verneinte der Bezirksrat die Zuständigkeit der So- zialbehörde Y._____, auf Antrag der Berufungskläger über die Entmündigung von C._____ zu befinden. Zutreffend verwies er zunächst darauf, dass zur Behandlung eines solchen Antrages gemäss Art. 376 Abs. 1 ZGB die Behörden am Wohnsitz der schutzbedürftigen Person zuständig sind (vgl. act. 10 S. 5 f. [Erwägung III.a]). Unter Hinweis auf Art. 23 ZGB verwies er danach darauf, dass der unbestrittene Aufenthalt von C._____ in Y._____ nach der Entlassung aus dem Spital in Z._____ am 23. August 2010 und dem Eintritt ins Heim H._____ in I._____ am 7. Septem- ber 2010 keinen Wohnsitz in Y._____ begründet habe. Denn ein Wohnsitz werde erst dadurch begründet, dass eine Person sich an einem bestimmten Ort aufhalte mit der Absicht, dort dauernd zu verbleiben, dort den Lebensmittelpunkt zu be- gründen. Bei der Entlassung aus dem Spital sei C._____ nicht hinreichend urteils- fähig gewesen, den Entschluss zu fassen, ihren Lebensmittelpunkt nach Y._____ zu verlegen. In Y._____ habe C._____ daher keinen Wohnsitz begründet, und es sei die Sozialbehörde Y._____ auch nicht zuständig geworden, ein Entmündi- gungsverfahren einzuleiten (vgl. act. 10 S. 6-8 [Erwägungen III.b-d]).
E. 3.1 Die Berufungskläger erachten das insgesamt als unzutreffend bzw. falsch, wozu sie eine Vielzahl von Argumenten beibringen (vgl. act. 2 S. 3 ff.), die hier nur sinngemäss und zusammengefasst wiedergegeben werden.
- 8 - Im Wesentlichen unter Hinweis auf das "neue Recht" halten die Berufungs- kläger für das Subsidiaritätsprinzip und für die Massgeblichkeit einer rechtsge- schäftlichen Vollmacht in der Frage der Beurteilung des Wohnsitzes einer urteils- unfähigen Person (vgl. act. 2 S. 3). Die Frage der Zuständigkeit der Vormund- schaftsbehörde stelle sich, so lassen sie weiter ausführen, erst dann, "wenn es im Rahmen der 'familiären' Massnahmen zu Problemen" komme, "bzw. wenn es die Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 388 ff. nZGB für nötig" erachte, bzw. wenn eine Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 433 nZGB erfolge (vgl. act. 2 S. 3). Vorgebracht wird ferner etwa, der Bezirksrat habe in sei- ner Argumentation sodann die örtliche und sachliche Zuständigkeit verwechselt. "Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 442 nZGB" (a.a.O., S. 4). Diese bestimme sich nach dem Wohnsitzbegriff gemäss den Art. 23-26 ZGB (a.a.O. S. 4 f.). Den Wohnsitz hat C._____ nach ihrem Dafürhalten durch die Meldung der Berufungsklägerin zuhanden der Gemeindebehörden in Y._____ begründet, und zwar sozusagen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vertretung. Das soll der Bezirksrat sozusagen nicht miteinbezogen bzw. "völlig ausgeblendet" haben (vgl. a.a.O., S.
E. 3.2 Mit diesen nur verkürzt und zusammengefasst wiedergegebenen Vorbringen sowie allen übrigen Vorbringen dringen die Berufungskläger nicht durch.
E. 3.2.1 Soweit die Berufungskläger auf neues Erwachsenenschutzrecht verweisen bzw. auf nZGB, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Gericht das geltende Recht anzuwenden hat und nicht eines, das noch nicht in Kraft steht und erst in der Zukunft anzuwenden sein wird.
- 9 - Demnach beurteilt sich die Frage, ob die Sozialbehörde Y._____ (Vormund- schaftsbehörde) örtlich zuständig für die Einleitung eines Entmündigungsverfah- rens war bzw. ist, ausschliesslich gemäss Art. 376 Abs. 1 ZGB.
E. 3.2.2 Wie die Berufungskläger selbst richtig ausführen, stellt der Art. 376 Abs. 1 ZGB auf den Wohnsitz der schutzbedürftigen Person ab, wie er in den Art. 23 ff. ZGB definiert wird. Die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit der Sozialbehörde (Vormundschaftsbehörde) Y._____ beurteilt sich deshalb einzig danach, ob C._____ in dem Zeitpunkt, in dem die Berufungskläger um die Einleitung eines Entmündigungsverfahrens ersuchten, Wohnsitz im Sprengel der Gemeinde Y._____ hatte. Erstellt ist in diesem Zusammenhang, was es voranzuschicken gilt, dass für C._____ bis zum Zeitpunkt des Antrages der Berufungskläger im Januar 2011 keine vormundschaftlichen Massnahmen getroffen worden waren. Die Wohnsitzbestimmung erfolgt daher nicht gemäss der Ausnahmeregel des Art. 25 ZGB, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen, wie sie die Art. 23 f. ZGB re- geln (vgl. auch BGE 126 III 419 E. 2c). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält. Der so einmal begründete Wohnsitz bleibt gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bestehen, bis ein neuer erworben wird. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen – wie bereits der Bezirksrat richtig festhielt – demnach zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, nämlich der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, nämlich die Ab- sicht dauernden Verbleibens am Aufenthaltsort. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung des subjektiven Merkmals über- dies nicht auf den inneren Willen einer Person an, sondern darauf, welche Absicht aufgrund des Verhaltens einer Person objektiv erkennbar ist (vgl. BGE 137 II 126 [E. 3.6], mit Verweisen). Aus diesem Verhalten muss – in Berücksichtigung aller konkreten Umstände – geschlossen werden dürfen, der Aufenthaltsort bilde für eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen. Gemäss Art. 26 ZGB be- gründet deshalb der Aufenthalt an einem bestimmten Ort zu Sonderzwecken, wie z.B. ein Spital- oder Studienaufenthalt, ein Ferien- oder Erholungsaufenthalt in ei- nem Heim noch keinen Wohnsitz (vgl. BGE 137 II 127), wohl aber z.B. der freiwil-
- 10 - lige Eintritt in ein Altersheim, in dem eine Person ihren Lebensabend verbringen will (vgl. auch BGE 127 V 239 E. 2b).
E. 3.2.3 Aus dem erstellten Sachverhalt folgt (vgl. von Ziff. I/1.2), dass sich C._____ lediglich rund 15 Tage in Y._____ aufhielt, und zwar vom 23. August 2010 bis zum
E. 3.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass mit Blick auf den vorerwähnten neuropsychologischen Bericht und den Austrittsbericht des E._____-Spitals auch kein begründeter Anlass dazu besteht, eine Urteilsfähigkeit von C._____ in Bezug auf die Erteilung der Generalvollmacht am 4. August 2010 an die Berufungsklägerin zu bejahen. Dass ein Notar – warum auch immer – ge- wissermassen anderes beglaubigte, ändert daran nichts, zumal nicht erkannt werden kann, aufgrund welcher fachkundigen Beobachtung der Notar als Laie zu seinem Schluss gelangte, C._____ sei in Bezug auf die Vollmachtserteilung und die Tragweite der Vollmacht, die sie der Berufungsklägerin erteilte, urteilsfähig. Offen gelassen werden kann daher, ob die Anmeldung von C._____ in Y._____ per 1. August 2010 durch die Berufungsklägerin überhaupt vertretungs- rechtlich von Relevanz sein konnte. Das wäre im Übrigen auch aus anderen Gründen zu verneinen. Die Berufungskläger behaupten nämlich selbst nicht, die Anmeldung bei den Gemeindebehörden sei erfolgt, weil sie die Absicht hatten, C._____ nicht bloss vorübergehend bis zum Heimeintritt bei sich zu Hause in Y._____ aufzunehmen, sondern dauerhaft. Es liesse sich dann aber auch keine ir- gendwie rechtsgeschäftlich durch Vertreter geäusserte Absicht von C._____ er- kennen, in Y._____ den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründen zu wol- len.
4. Als Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist, so- weit auf sie eingetreten werden kann.
- 12 - III. (Kostenfolgen) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Berufungsklägern auf- zuerlegen und aus dem von ihnen geleisteten Vorschuss zu beziehen. Die Ent- scheidgebühr ist im Rahmen des bei Verfahren nach den §§ 187 ff. GOG Übli- chen gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG festzusetzen. Es wird erkannt:
E. 5 und S. 6). Die Rede ist auch vom subjektiven Element der Bevollmächtigung (vgl. a.a.O. S. 7), auf das abzustellen sei im Sinne eines abgeleiteten Wohnsitzes (a.a.O.), sowie von der unbestrittenen Verweildauer in Y1._____. Endlich ist die Rede von eigenmächtigen Handlungen der Behörden, die auf nicht nachvollzieh- bare Weise davon ausgingen, der Wohnsitz von C._____ sei (wieder) in Z._____. Unerklärlich sei auch, dass nicht eine Wohnsitznahme in der Klinik H._____ an- genommen oder geprüft worden sei (vgl. a.a.O., S. 8).
E. 7 September 2010 zwecks Überbrückung der Zeit zwischen dem Spitalaustritt in Z._____ und dem Eintritt in das Heim H._____ in I._____. Bereits aus diesem Auf- enthaltszweck, der von Anfang an die Aufenthaltsdauer in Y._____ beschränkte, lässt sich keine objektiv erkennbare Absicht darauf herleiten, C._____ habe dau- ernd in Y._____ verbleiben und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen be- gründen wollen. Das gilt unbeschadet dessen, dass fraglich ist, ob C._____ da- mals urteilsfähig war oder nicht. Denn bei einer urteilsfähigen Person vermöchte im vorübergehenden, von vornherein auf einige Wochen beschränkten Aufenthalt zur Überbrückung niemand eine Bekundung der Absicht dauernden Verbleibens erkennen. Eine Wohnsitzbegründung in Y._____ ist schon von daher nicht gege- ben. Hinzu kommt, dass irgendwelche objektiv erkennbaren Bekundungen von C._____, die auf eine entsprechende Absicht ihrerseits schliessen lassen könnten, fehlen. Nach dem vorübergehenden Aufenthalt bei den Berufungsklägern und dem Eintritt in das Heim H._____ am 7. September 2010 ist sie auf die Weih- nachtstage 2010 nach Z._____ in ihre Wohnung gegangen. Eine "Rückkehr" nach Y._____ stand nie zur Debatte (vgl. vorn Ziff. I/1.1-1.2). Der Bezirksrat hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass einen Wohnsitz selbständig nur begründen kann, wer urteilsfähig ist (vgl. act. 10 S. 7). Unter Hinweis auf den neuropsychologischen Bericht das E._____-Spitals (siehe vorn Ziff. I/1.1, mit Verweis, ferner act. 10 S. 7) verneinte er sodann die Annahme einer Urteilsfähigkeit von C._____ in Bezug auf den Wohnsitzwechsel von Z._____ nach Y._____. Auf Grund der Ergebnisse und Schlussfolgerungen des Berichtes sowie der Diagnose, welche anlässlich des Spitalaustritts am 23. August 2010 gestellt wurde (mittelschwere bis schwere Demenz bei Alzheimererkrankung; vgl. vorn Ziff. I/1.1, mit Verweisen), verneinte er das zu Recht. Nicht zu beanstanden sind daher die Folgerungen des Bezirksrates, C._____ habe den Entschluss gar nicht zu fassen vermocht, ab dem 23. August 2010 den Mittelpunkt ihrer Lebens- beziehungen in Y._____ zu begründen, weshalb es beim bisherigen Wohnsitz ge-
- 11 - blieben sei. Demnach war die Sozialbehörde im Januar 2011 für die Anhandnah- me eines Verfahrens über die Entmündigung von C._____ örtlich unzuständig. Der angefochtene Beschluss ist daher zu bestätigen.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Berufungsklä- gern auferlegt, unter Bezug des geleisteten Vorschusses.
- Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger, die Vormundschaftsbehörde Y._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Be- zirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NQ110028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 20. Juli 2011 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend vormundschaftliche Zuständigkeit Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dietikon vom 8. Juni 2011 i.S. C._____, geb. tt.mm.1925; VO.2011.39 (Sozialbehörde Y._____)
- 2 - Erwägungen: I. (Tatsächliches/bisheriges Verfahren/anwendbares Verfahrensrecht)
1. Am 5. Juli 2010 wurde C._____ (geboren am tt.mm.1925) von der Akutgeriatrie D._____ ins E._____-Spital (das geriatrische Kompetenzzentrum in Z._____) ein- gewiesen und war dort bis am 23. August 2010 hospitalisiert (vgl. act. 12/2/8). Vor der Spitaleinweisung wohnte C._____ in ihrer Wohnung … in Z._____ (a.a.O., S. 1). C._____ ist verwitwet und hat drei Söhne: B._____ (nachfolgend: der Beru- fungskläger), verheiratet mit A._____ (nachfolgend: die Berufungsklägerin), beide wohnhaft in Y._____, sowie F._____ und G._____, die offenbar in Z._____ leben (vgl. dazu act. 12/4 S. 3). 1.1 Im Rahmen des Aufenthaltes im Spital wurde C._____ am 19. Juli 2010 neu- ropsychologisch untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass sie an einer Demenz leidet (vgl. act. 12/2/9). Festgehalten wurde ferner, dass C._____ nicht in der La- ge sei, einem komplexeren Gespräch zu folgen, ihr die Fähigkeit fehle, einen Text zu lesen, zu verstehen und sich das Gelesene zu merken, ihr ebenso die kogniti- ve Fähigkeit fehle, um ihre Finanzen selbständig regeln zu können, wie sie auch nicht in der Lage sei, die Handlungen einer bevollmächtigten Person zu überprü- fen und zu beurteilen, ob diese Person in ihrem Interesse handle. Der Bericht kam daher zum Schluss, C._____ könne aktiv weder in die Entscheidung über eine Beistandschaft und über die Person eines Beistandes noch in die Entscheidung bezüglich Wohnsituation einbezogen werden (vgl. act. 12/2/9 S. 3). Im Austrittsbericht des Spitals (act. 12/2/8) vom 31. August 2010 wurde die Diagnose einer mittelschweren bis schweren Demenz bei Alzheimerkrankheit ge- stellt (vgl. act. 12/2/8 S. 1 und S. 2 [ad 2]). Durch die Hospitalisation verbesserte sich laut Austrittsbericht immerhin die Selbständigkeit von C._____ in basalen All- tagsaktivitäten wie Körperpflege mit Baden/Duschen, Toilettenbenutzung usw., Essen und Trinken sowie Mobilität und Treppensteigen von 70 Punkten gemäss Barthel-Index beim Eintritt auf 90/100 Punkte (vgl. a.a.O., S. 2).
- 3 - 1.2 Der Austrittsbericht vom 31. August 2010, der per 23. August 2010 erstellt worden war, erwähnt die Entlassung von C._____ nach Hause zur Überbrückung der Zeit bis zum geplanten Heimeintritt (vgl. act. 12/2/8 S. 2). Aus den Akten kann nicht erschlossen werden, dass C._____ in ihre Wohnung … in Z._____ zurück- gekehrt ist. Im Gegenteil: Als erstellt zu gelten hat, dass sie am 23. August 2010 zu den Berufungsklägern zog, bei denen sie bis zum 7. September 2010 blieb, um an diesem Tag in das Heim H._____ in I._____ einzutreten. Die Weihnachtstage 2010 verbrachte C._____ offenbar in ihrer Wohnung … in Z._____, gemäss ihrem Wunsch. Ins Heim H._____ ist sie im Anschluss an diesen Aufenthalt nicht wie von Angehörigen geplant zurückgekehrt (vgl. act. 12/4 S. 2 f.; siehe auch act. 2 S. S. 4, S. 8). Die Berufungskläger haben in diesem Zu- sammenhang gegen F._____ eine Strafanzeige eingereicht. Gegen die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Z._____ führen sie ein Rechtsmit- telverfahren (vgl. act. 2 S. 2 und dazu etwa act. 4/7-8). 1.3 Am 4. August 2010, also während der Hospitalisation im E._____-Spital in Z._____ und bei dem unter Ziff. I/1.1 neuropsychologisch festgehaltenen Ge- sundheitszustand, unterzeichnete C._____ eine Generalvollmacht mit Substituti- onsbefugnis, mit der sie die Berufungsklägerin als Bevollmächtigte einsetzte (vgl. VB-act. 3). Die Vollmachtsurkunde bezeichnet als Ausstellungsort J._____ (a.a.O., S. 2) und enthält eine notarielle Beglaubigung, in der bescheinigt wird, dass die hand- lungsfähigen und sich ausgewiesenen "C._____, geb. tt.mm.1926, verwitwet, in Y1._____ " sowie die Berufungsklägerin vor der Urkundsperson eigenhändig ihre Unterschriften auf der Vollmachtsurkunde angebracht hätten (a.a.O., Blatt 3). Am 13. Januar 2011 haben die Berufungskläger gemäss eigenem Bekunden ein auf den 29. Dezember 2010 datiertes Schreiben erhalten, in dem C._____ die Generalvollmacht widerrufen hat (vgl. act. 4/2 S. 12). 1.4 Am 9. August 2010 wandte sich die Berufungsklägerin per E-Mail an die Ein- wohnerkontrolle von Y1._____ und erklärte: "Ich möchte hiermit unsere Mutter in
- 4 - Y1._____ per 01.08.2010 anmelden" Die Abmeldung am bisherigen Wohnsitz in Z._____ sei durch sie bereits erfolgt (vgl. VB-act. 1).
2. Am 14. Januar 2011, einen Tag nach dem sie Kenntnis vom Widerruf der Ge- neralvollmacht erhalten hatten, liessen die Berufungskläger bei der Sozialbehörde der Gemeinde Y._____ den Antrag stellen, C._____ gemäss Art. 369 Abs. 1 ZGB zu entmündigen. Als Vormund sei die Berufungsklägerin einzusetzen. Als si- chernde, dringliche Massnahme sei die polizeiliche Rückführung von C._____ an- zuordnen (vgl. VB-act. 6/10). Mit Beschluss vom 19. Januar 2011 trat die Sozialbehörde Y._____ auf den Antrag der Berufungskläger, C._____ zu bevormunden, nicht ein. Die vormund- schaftliche Zuständigkeit sei nicht gegeben. Ferner wurde eine Gefährdungsmel- dung an die Vormundschaftsbehörde Z._____ veranlasst (vgl. VB-act. 6/15 = act. 12/1B). Der Gemeinderat Y._____ erliess zudem am 24. Januar 2011 in einem Be- schluss die Feststellung, die Anwesenheit von C._____ in Y._____ vom 23. Au- gust 2010 bis am 7. September 2010 habe lediglich einem vorübergehenden Auf- enthalt entsprochen und keine Niederlassung begründet. Zudem sei Y._____ nicht der Wohnsitz, an dem sich C._____ mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte (vgl. act. 12/1A). 2.1 Die Berufungskläger gelangten am 31. Januar 2011 an den Bezirksrat Diet- ikon. Sie führten dabei einerseits Rekurs gegen den Beschluss des Gemeindera- tes vom 24. Januar 2011 und anderseits Beschwerde gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 19. Januar 2011. Beantragt wurde dabei die Zusammenle- gung der Verfahren, was der Bezirksrat indessen abwies (vgl. act. 4/1 S. 4 f. = act. 10 S. 4 f.). Der Bezirksrat forderte in der Folge von der Sozialbehörde eine Vernehmlassung ein, die unter dem Datum des 28. Februars 2011 erstattet wurde (vgl. act. 12/4). Die Berufungskläger liessen danach einen weiteren Schriften- wechsel beantragen, ein Ersuchen, dem der Bezirksrat statt gab. Nach Replik und Duplik schloss der Bezirksrat das Verfahren und fällte am 8. Juni 2011 den ange- fochtenen Beschluss (act. 4/1 = act. 8 = act. 12/17). Dabei wies er die Beschwer-
- 5 - de gegen den Beschluss der Sozialbehörde Y._____ vom 19. Januar 2011 ab. Die Verfahrenkosten auferlegte er den Berufungsklägern. 2.2 Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2011 (vgl. act. 2 und act. 4/1-11) liessen die Beru- fungskläger gegen den Beschluss des Bezirksrates rechtzeitig die Berufung erklä- ren und begründen. Dabei stellten sie den folgenden Antrag (act. 2 S. 2): "Die Beschwerde gegen den Beschluss der Sozialbehörde Y._____ sei gut- zuheissen bzw. die Wohnsitznahme von Frau C._____ in Y1._____ sei per
1. August 2010 zu bestätigen; die Zuständigkeit der Sozialbehörde Y1._____ im Vormundschaftsverfahren Frau C._____, geb. tt.mm.1925, von Z._____, in Y1._____, sei festzustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungspflicht der Beklagten."
3. Mit Beschluss vom 30. Juni 2011 wurde den Berufungsklägern gestützt auf Art. 98 ZPO i.V.m. § 187 GOG Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt, unter Hinweis auf das im Berufungsverfahren anzuwendende (kantonale) Verfahrensrecht (vgl. act. 6 S. 1 ff.). Das ist hier nicht mehr zu wiederholen, son- dern es kann der Kürze halber vollumfänglich auf das bereits Ausgeführte verwie- sen werden. Der Kostenvorschuss ist innert Frist eingegangen. Ebenso liegen die Akten der Vormundschaftsbehörde (Sozialbehörde Y._____) sowie des Bezirksrates vor, deren Beizug veranlasst worden war. Die Sache erweist sich heute als spruchreif, weshalb das Urteil zu fällen ist.
- 6 - II. (Zur Berufung im Einzelnen)
1. Die Berufungskläger verlangen neben anderem die Feststellung der Wohnsitz- nahme von C._____ in Y._____ per 1. August 2010. Ob sie damit auf dem Weg der Berufung gemäss den §§ 187 ff. GOG ebenfalls die Behandlung ihres Rekurses gegen den Beschluss des Gemeinderates Y._____ vom 24. Januar 2011 durch den Bezirksrat überprüfen lassen wollen, ist nicht ganz klar. In der Berufungs- schrift äussern sie sich nicht näher dazu (vgl. act. 2, dort insbes. S. 3 [Rechtli- ches]). Klar ist dagegen, dass die Berufung gemäss den §§ 187 ff. GOG nur ge- gen Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 90- 456 ZGB) zulässig ist. Die Feststellung der Wohnsitznahme durch die Berufungs- instanz im Verfahren nach den §§ 187 ff. GOG an der Stelle der Gemeindebehör- den beschlägt keine solche Angelegenheit. Insoweit ist auf die Berufung gar nicht einzutreten. Der Bezirksrat hat das im angefochtenen Beschluss vom 8. Juni 2011 übri- gens auch schon zutreffend festgehalten (vgl. act. 10 S. 4 f. [Erwägung I.]). Es kann darauf verwiesen werden. Zu Recht hat der Bezirksrat daher eine Vereini- gung des Rekursverfahrens gegen den Beschluss des Gemeinderates Y._____ vom 24. Januar 2011 mit dem Verfahren über die Beschwerde gegen den Be- schluss der Sozialbehörde Y._____ vom 19. Januar 2011 abgelehnt (vgl. vorn Ziff. I/2.1) und lediglich letzteren zum Gegenstand des angefochtenen Beschlus- ses erhoben.
2. Ebenfalls zu Recht hat der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss die Legiti- mation der Berufungskläger zur Beschwerde i.S.v. Art. 420 Abs. 2 ZGB bejaht (vgl. act. 10 S. 5 [Erwägung II.]). Seine entsprechenden Erwägungen im ange- fochtenen Beschluss gelten auch für die Legitimation der Berufungskläger im vor- liegenden Verfahren, weshalb darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach der schutzbedürftigen Person nahestehende Dritte berechtigt sind, Rechtsmittel gegen Anordnungen der vormundschaftlichen Behörden zu ergrei- fen, wenn sie damit Interessen der schutzbedürftigen Person geltend machen
- 7 - (vgl. BGE 137 III 67, 73 f.). Nahestehend sind nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung jene Personen, die die schutzbedürftige Person etwa aus Verwandt- schaft oder Freundschaft gut kennen und deshalb geeignet erscheinen, deren In- teressen wahrzunehmen (vgl. BGE 137 III 70). Als Sohn und Schwiegertochter von C._____ erfüllen die Berufungskläger diese Voraussetzungen, zumal sie die Interessen von C._____ in den Vordergrund ihrer Bemühungen stellen (vgl. act. 2 S. 2 ["haben überhaupt kein eigenes Interesse"; "sind um die Gesundheit der Mut- ter besorgt und wahren ausschliesslich deren Interesse"]). Wie der Bezirksrat ebenfalls zutreffend festhielt (a.a.O.), erübrigt es sich daher, die Frage der Rechtsgültigkeit der Generalvollmacht vom 4. August 2010 sowie deren Widerru- fes vom 29. Dezember 2010 im Zusammenhang mit der Legitimation der Beru- fungskläger überhaupt zu prüfen.
3. Im angefochtenen Beschluss verneinte der Bezirksrat die Zuständigkeit der So- zialbehörde Y._____, auf Antrag der Berufungskläger über die Entmündigung von C._____ zu befinden. Zutreffend verwies er zunächst darauf, dass zur Behandlung eines solchen Antrages gemäss Art. 376 Abs. 1 ZGB die Behörden am Wohnsitz der schutzbedürftigen Person zuständig sind (vgl. act. 10 S. 5 f. [Erwägung III.a]). Unter Hinweis auf Art. 23 ZGB verwies er danach darauf, dass der unbestrittene Aufenthalt von C._____ in Y._____ nach der Entlassung aus dem Spital in Z._____ am 23. August 2010 und dem Eintritt ins Heim H._____ in I._____ am 7. Septem- ber 2010 keinen Wohnsitz in Y._____ begründet habe. Denn ein Wohnsitz werde erst dadurch begründet, dass eine Person sich an einem bestimmten Ort aufhalte mit der Absicht, dort dauernd zu verbleiben, dort den Lebensmittelpunkt zu be- gründen. Bei der Entlassung aus dem Spital sei C._____ nicht hinreichend urteils- fähig gewesen, den Entschluss zu fassen, ihren Lebensmittelpunkt nach Y._____ zu verlegen. In Y._____ habe C._____ daher keinen Wohnsitz begründet, und es sei die Sozialbehörde Y._____ auch nicht zuständig geworden, ein Entmündi- gungsverfahren einzuleiten (vgl. act. 10 S. 6-8 [Erwägungen III.b-d]). 3.1 Die Berufungskläger erachten das insgesamt als unzutreffend bzw. falsch, wozu sie eine Vielzahl von Argumenten beibringen (vgl. act. 2 S. 3 ff.), die hier nur sinngemäss und zusammengefasst wiedergegeben werden.
- 8 - Im Wesentlichen unter Hinweis auf das "neue Recht" halten die Berufungs- kläger für das Subsidiaritätsprinzip und für die Massgeblichkeit einer rechtsge- schäftlichen Vollmacht in der Frage der Beurteilung des Wohnsitzes einer urteils- unfähigen Person (vgl. act. 2 S. 3). Die Frage der Zuständigkeit der Vormund- schaftsbehörde stelle sich, so lassen sie weiter ausführen, erst dann, "wenn es im Rahmen der 'familiären' Massnahmen zu Problemen" komme, "bzw. wenn es die Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 388 ff. nZGB für nötig" erachte, bzw. wenn eine Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 433 nZGB erfolge (vgl. act. 2 S. 3). Vorgebracht wird ferner etwa, der Bezirksrat habe in sei- ner Argumentation sodann die örtliche und sachliche Zuständigkeit verwechselt. "Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 442 nZGB" (a.a.O., S. 4). Diese bestimme sich nach dem Wohnsitzbegriff gemäss den Art. 23-26 ZGB (a.a.O. S. 4 f.). Den Wohnsitz hat C._____ nach ihrem Dafürhalten durch die Meldung der Berufungsklägerin zuhanden der Gemeindebehörden in Y._____ begründet, und zwar sozusagen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vertretung. Das soll der Bezirksrat sozusagen nicht miteinbezogen bzw. "völlig ausgeblendet" haben (vgl. a.a.O., S. 5 und S. 6). Die Rede ist auch vom subjektiven Element der Bevollmächtigung (vgl. a.a.O. S. 7), auf das abzustellen sei im Sinne eines abgeleiteten Wohnsitzes (a.a.O.), sowie von der unbestrittenen Verweildauer in Y1._____. Endlich ist die Rede von eigenmächtigen Handlungen der Behörden, die auf nicht nachvollzieh- bare Weise davon ausgingen, der Wohnsitz von C._____ sei (wieder) in Z._____. Unerklärlich sei auch, dass nicht eine Wohnsitznahme in der Klinik H._____ an- genommen oder geprüft worden sei (vgl. a.a.O., S. 8). 3.2 Mit diesen nur verkürzt und zusammengefasst wiedergegebenen Vorbringen sowie allen übrigen Vorbringen dringen die Berufungskläger nicht durch. 3.2.1 Soweit die Berufungskläger auf neues Erwachsenenschutzrecht verweisen bzw. auf nZGB, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass das Gericht das geltende Recht anzuwenden hat und nicht eines, das noch nicht in Kraft steht und erst in der Zukunft anzuwenden sein wird.
- 9 - Demnach beurteilt sich die Frage, ob die Sozialbehörde Y._____ (Vormund- schaftsbehörde) örtlich zuständig für die Einleitung eines Entmündigungsverfah- rens war bzw. ist, ausschliesslich gemäss Art. 376 Abs. 1 ZGB. 3.2.2 Wie die Berufungskläger selbst richtig ausführen, stellt der Art. 376 Abs. 1 ZGB auf den Wohnsitz der schutzbedürftigen Person ab, wie er in den Art. 23 ff. ZGB definiert wird. Die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit der Sozialbehörde (Vormundschaftsbehörde) Y._____ beurteilt sich deshalb einzig danach, ob C._____ in dem Zeitpunkt, in dem die Berufungskläger um die Einleitung eines Entmündigungsverfahrens ersuchten, Wohnsitz im Sprengel der Gemeinde Y._____ hatte. Erstellt ist in diesem Zusammenhang, was es voranzuschicken gilt, dass für C._____ bis zum Zeitpunkt des Antrages der Berufungskläger im Januar 2011 keine vormundschaftlichen Massnahmen getroffen worden waren. Die Wohnsitzbestimmung erfolgt daher nicht gemäss der Ausnahmeregel des Art. 25 ZGB, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen, wie sie die Art. 23 f. ZGB re- geln (vgl. auch BGE 126 III 419 E. 2c). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält. Der so einmal begründete Wohnsitz bleibt gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bestehen, bis ein neuer erworben wird. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen – wie bereits der Bezirksrat richtig festhielt – demnach zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, nämlich der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, nämlich die Ab- sicht dauernden Verbleibens am Aufenthaltsort. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung des subjektiven Merkmals über- dies nicht auf den inneren Willen einer Person an, sondern darauf, welche Absicht aufgrund des Verhaltens einer Person objektiv erkennbar ist (vgl. BGE 137 II 126 [E. 3.6], mit Verweisen). Aus diesem Verhalten muss – in Berücksichtigung aller konkreten Umstände – geschlossen werden dürfen, der Aufenthaltsort bilde für eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen. Gemäss Art. 26 ZGB be- gründet deshalb der Aufenthalt an einem bestimmten Ort zu Sonderzwecken, wie z.B. ein Spital- oder Studienaufenthalt, ein Ferien- oder Erholungsaufenthalt in ei- nem Heim noch keinen Wohnsitz (vgl. BGE 137 II 127), wohl aber z.B. der freiwil-
- 10 - lige Eintritt in ein Altersheim, in dem eine Person ihren Lebensabend verbringen will (vgl. auch BGE 127 V 239 E. 2b). 3.2.3 Aus dem erstellten Sachverhalt folgt (vgl. von Ziff. I/1.2), dass sich C._____ lediglich rund 15 Tage in Y._____ aufhielt, und zwar vom 23. August 2010 bis zum
7. September 2010 zwecks Überbrückung der Zeit zwischen dem Spitalaustritt in Z._____ und dem Eintritt in das Heim H._____ in I._____. Bereits aus diesem Auf- enthaltszweck, der von Anfang an die Aufenthaltsdauer in Y._____ beschränkte, lässt sich keine objektiv erkennbare Absicht darauf herleiten, C._____ habe dau- ernd in Y._____ verbleiben und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen be- gründen wollen. Das gilt unbeschadet dessen, dass fraglich ist, ob C._____ da- mals urteilsfähig war oder nicht. Denn bei einer urteilsfähigen Person vermöchte im vorübergehenden, von vornherein auf einige Wochen beschränkten Aufenthalt zur Überbrückung niemand eine Bekundung der Absicht dauernden Verbleibens erkennen. Eine Wohnsitzbegründung in Y._____ ist schon von daher nicht gege- ben. Hinzu kommt, dass irgendwelche objektiv erkennbaren Bekundungen von C._____, die auf eine entsprechende Absicht ihrerseits schliessen lassen könnten, fehlen. Nach dem vorübergehenden Aufenthalt bei den Berufungsklägern und dem Eintritt in das Heim H._____ am 7. September 2010 ist sie auf die Weih- nachtstage 2010 nach Z._____ in ihre Wohnung gegangen. Eine "Rückkehr" nach Y._____ stand nie zur Debatte (vgl. vorn Ziff. I/1.1-1.2). Der Bezirksrat hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass einen Wohnsitz selbständig nur begründen kann, wer urteilsfähig ist (vgl. act. 10 S. 7). Unter Hinweis auf den neuropsychologischen Bericht das E._____-Spitals (siehe vorn Ziff. I/1.1, mit Verweis, ferner act. 10 S. 7) verneinte er sodann die Annahme einer Urteilsfähigkeit von C._____ in Bezug auf den Wohnsitzwechsel von Z._____ nach Y._____. Auf Grund der Ergebnisse und Schlussfolgerungen des Berichtes sowie der Diagnose, welche anlässlich des Spitalaustritts am 23. August 2010 gestellt wurde (mittelschwere bis schwere Demenz bei Alzheimererkrankung; vgl. vorn Ziff. I/1.1, mit Verweisen), verneinte er das zu Recht. Nicht zu beanstanden sind daher die Folgerungen des Bezirksrates, C._____ habe den Entschluss gar nicht zu fassen vermocht, ab dem 23. August 2010 den Mittelpunkt ihrer Lebens- beziehungen in Y._____ zu begründen, weshalb es beim bisherigen Wohnsitz ge-
- 11 - blieben sei. Demnach war die Sozialbehörde im Januar 2011 für die Anhandnah- me eines Verfahrens über die Entmündigung von C._____ örtlich unzuständig. Der angefochtene Beschluss ist daher zu bestätigen. 3.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass mit Blick auf den vorerwähnten neuropsychologischen Bericht und den Austrittsbericht des E._____-Spitals auch kein begründeter Anlass dazu besteht, eine Urteilsfähigkeit von C._____ in Bezug auf die Erteilung der Generalvollmacht am 4. August 2010 an die Berufungsklägerin zu bejahen. Dass ein Notar – warum auch immer – ge- wissermassen anderes beglaubigte, ändert daran nichts, zumal nicht erkannt werden kann, aufgrund welcher fachkundigen Beobachtung der Notar als Laie zu seinem Schluss gelangte, C._____ sei in Bezug auf die Vollmachtserteilung und die Tragweite der Vollmacht, die sie der Berufungsklägerin erteilte, urteilsfähig. Offen gelassen werden kann daher, ob die Anmeldung von C._____ in Y._____ per 1. August 2010 durch die Berufungsklägerin überhaupt vertretungs- rechtlich von Relevanz sein konnte. Das wäre im Übrigen auch aus anderen Gründen zu verneinen. Die Berufungskläger behaupten nämlich selbst nicht, die Anmeldung bei den Gemeindebehörden sei erfolgt, weil sie die Absicht hatten, C._____ nicht bloss vorübergehend bis zum Heimeintritt bei sich zu Hause in Y._____ aufzunehmen, sondern dauerhaft. Es liesse sich dann aber auch keine ir- gendwie rechtsgeschäftlich durch Vertreter geäusserte Absicht von C._____ er- kennen, in Y._____ den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründen zu wol- len.
4. Als Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist, so- weit auf sie eingetreten werden kann.
- 12 - III. (Kostenfolgen) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Berufungsklägern auf- zuerlegen und aus dem von ihnen geleisteten Vorschuss zu beziehen. Die Ent- scheidgebühr ist im Rahmen des bei Verfahren nach den §§ 187 ff. GOG Übli- chen gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Berufungsklä- gern auferlegt, unter Bezug des geleisteten Vorschusses.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger, die Vormundschaftsbehörde Y._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Be- zirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: