opencaselaw.ch

NQ110027

Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Zürich OG · 2011-08-24 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 120 ZPO, Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege. Neue Situation aufgrund der Verheiratung der Partei. Konsequenzen. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)

3. Der Berufungsklägerin wurde mit Beschluss vom 24. August 2011 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (...). Sie hat am 27. August 2011 geheiratet (act. 48/1). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kommt subsidiär zu allfälligen Unterhaltspflichten (insbesondere der Ehegatten) zur Anwendung, weshalb ein bedürftiger Ehegatte keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, soweit der andere Ehegatte leistungsfähig ist (KUKO ZPO-Jent- Sørensen, Art. 117 N 19; Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 29). Leben Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt, ist deshalb ihr gemeinsames Einkommen, Vermögen und notwendiger Lebensunterhalt in einer Gesamtrechnung zu bestimmen (Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 29 mit Hinweis auf BGer 4A_412/2008, E. 4.1). Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu entziehen, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat (Art. 120 ZPO). 4./5. (finanzielle Verhältnisse der Ehegatten: ...)

6. Nach dem Gesagten ist die Mittellosigkeit der Berufungsklägerin seit dem Zeitpunkt ihrer Verheiratung am 27. August 2011 zu verneinen, weshalb der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege seither nicht mehr besteht und zumindest ab dem Zeitpunkt der Aufforderung [an die] Berufungsklägerin, zur verschwiegenen Verheiratung und deren Folgen im Hinblick auf ihre Mittellosigkeit Stellung zu nehmen, d.h. ab 25. Oktober 2011 (act. 38) zu entziehen ist. Ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege lässt die Ansprüche gemäss Art. 118 ZPO ohne Weiteres dahinfallen. Als Folge davon ist ein Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO i.V. mit § 187 GOG für die ab Entzug der unentgeltlichen Prozessführung anfallenden Kosten unter Ansetzung einer kurzen Frist (...) einzufordern (Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 120 N 12; KUKO-Jent- Sørensen, Art. 120 N 3). [Der] Umfang [des Vorschusses] bestimmt sich gemäss

§ 5 Abs. 1 GebV OG und ist unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens noch auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Ferner ist die Berufungsklägerin darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsferien den Fristenlauf nicht hemmen (vgl. dazu den Entscheid OGer ZH NQ110028 vom 30.06.2011). 7./8. (...) Es wird beschlossen:

1. (...)

2. Die der Berufungsklägerin mit Beschluss vom 24. August 2011 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) wird ihr mit Wirkung ab 25. Oktober 2011 entzogen.

3. Der Berufungsklägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ab Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Obergerichtskasse, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich, Briefadresse: Postfach 2401, 8021 Zürich, (Postkonto 80-10210-7) einen Vorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten. Die spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten. Diese Frist steht während der Gerichtsferien nicht still. (...) Obergericht, II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NQ110027-O/Z08 Beschluss vom 16. Dezember 2011