opencaselaw.ch

NP260014

Forderung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-06-12 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_109/2026

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Der Berufungskläger bringt in der Berufungsschrift vor, er sei vom Beru- fungsbeklagten in einer überraschenden Situation mit dem Fahrzeug konfrontiert worden. Der Berufungsbeklagte habe das Fahrzeug noch am selben Abend per- sönlich vorbei gebracht, die Schlüssel übergeben und auf sofortige Übernahme gedrängt. Es habe keinen schriftlichen Vertrag gegeben und keine geordnete Ver- tragsabwicklung, keine klare Zahlungsregelung und keine vorgängige technische Prüfung stattgefunden. Er habe unmittelbar nach der Übergabe Zweifel am Zu- stand des Fahrzeugs festgestellt und dieses zur Überprüfung zu einer Garage ge- bracht. In der Folge sei das Fahrzeug durch die Staatsanwaltschaft beschlag- nahmt worden (act. 2 S. 1; zur Beschlagnahme s. act. 4/16/7). Der Berufungsklä- ger rügt das Fehlen eines klaren Vertragskonsenses, eine "Überrumpelung und fehlende Bedenkzeit", "technische Zweifel und fehlende Klärung", "Beschlagnah- mung und fehlende Nutzungsmöglichkeit", widersprüchliches Verhalten des Beru- fungsbeklagten, eine unzureichende Beweiskraft von WhatsApp-Protokollen und eine unzureichende Berücksichtigung des Inhalts der Kommunikation, etwa einer Nachricht des Berufungsbeklagten, wonach er entweder das Geld oder die Rück- gabe des Autos fordere (act. 2 S. 1 ff.). Er, der Berufungskläger, sei zwar im erst- instanzlichen Verfahren nicht erschienen. Dies entbinde jedoch das Gericht nicht von der Pflicht, den vorgetragenen Sachverhalt auf seine Plausibilität und rechtli- che Tragfähigkeit zu prüfen. Die Vorinstanz hätte aufgrund der bestehenden Wi- dersprüche und Unklarheiten, insbesondere in der Kommunikation und im Ablauf der Fahrzeugübergabe, eine vertiefte Prüfung vornehmen müssen, was sie nicht getan habe (act. 2 S. 3 f.).

E. 2.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll ei- nen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie  zumindest vorläufig  nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1).

E. 2.2 Nach dem Ausgeführten ist die Berufung als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist abzuweisen. Offen gelassen werden kann, ob der Beru- fungskläger mittellos ist. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

- 9 -

2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. März 2026 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3.1 Die Vorinstanz berief sich für ihr Säumnisurteil auf Art. 234 Abs. 1 ZPO, wo- nach das Gericht bei Säumnis einer Partei an der Hauptverhandlung die nach

- 7 - Massgabe des Gesetzes eingereichten Eingaben berücksichtigt und seinem Ent- scheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der an- wesenden Partei zu Grunde legt (vgl. Art. 245 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie stützte sich mangels Bestreitungen des Berufungsklägers zu Recht auf die schriftliche Klagebegründung und die Vorbringen des Berufungsbeklagten an der Hauptver- handlung sowie auf die von diesem eingereichten Urkunden.

E. 3.2 Der Berufungskläger macht mit Berufung nicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von seiner unentschuldigten Säumnis ausgegangen. Er bringt vielmehr neue Tatsachen vor und erhebt Einwendungen (act. 2 S. 1 ff.), wobei er nicht dar- tut und nicht zu sehen ist, dass diese gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO ausnahms- weise zu berücksichtigen wären. Es handelt sich allesamt um Vorbringen, welche der Berufungskläger vor erster Instanz hätte vortragen können und müssen. Nicht zu erkennen ist im Weiteren, dass die Vorinstanz an der Richtigkeit einer vom Be- rufungsbeklagten vorgebrachten und vom Berufungskläger nicht bestrittenen Tat- sache hätte erhebliche Zweifel haben und im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen hätte Beweise erheben müssen. Der Berufungskläger hält zwar da- für, die Vorinstanz hätte "aufgrund der bestehenden Widersprüche und Unklarhei- ten – insbesondere in der Kommunikation sowie im Ablauf der Fahrzeugüberg- abe – eine vertiefte Abklärung vornehmen müssen" (act. 2 S. 4). Allerdings tut er nicht dar, aufgrund welcher konkreten Behauptungen bzw. Akten bei der Vorin- stanz die notwendigen erheblichen Zweifel am Tatsachenvortrag des Berufungs- beklagten hätten aufkommen müssen. Solche besonderen sachlichen Umstände, die ausnahmsweise einem Abstellen auf den einseitigen Parteivortrag des Beru- fungsbeklagten entgegenstehen könnten, sind denn auch nicht zu sehen. Insbe- sondere ein mündlicher Vertragsschluss, eine sofortige Übergabe der Kaufsache oder das Fehlen einer speziellen Zahlungsregelung sind nicht geeignet, beim Ge- richt erhebliche Zweifel zu wecken. Die Vorinstanz hat zu Recht einen Säumni- sentscheid erlassen. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Vorinstanz vorge- nommene rechtliche Einordnung des vorgetragenen Sachverhalts.

E. 3.3 Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 2. März 2026 ist zu bestätigen.

- 8 - IV.

1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'200.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG; vgl. act. 5 E. 3). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Berufungs- kläger nicht, da er unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, da ihm keine Auf- wendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

2. Der Berufungskläger stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 6, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller lic. iur. K. Würsch versandt am:

Dispositiv
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 21'000.– nebst Zins zu 5 % seit
  2. April 2025 zu bezahlen.
  3. Der Rechtsvorschlag gemäss dem Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon wird im Umfang von Fr. 21'000.– nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2025 aufgehoben.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt.
  5. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie die Entscheidgebühr werden dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kos- ten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von Fr. 420.– zu ersetzen. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss wird diesem vollumfänglich zurückerstat- tet.
  6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  7. (Mitteilung)
  8. (Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2):
  9. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. März 2026 sei aufzu- heben.
  10. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
  11. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
  12. Subeventualiter sei festzustellen, dass kein verbindlicher Kaufver- trag zustande gekommen ist bzw. dieser rückabzuwickeln ist.
  13. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- degegners. Erwägungen: I.
  15. Am 11. September 2025 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan: Berufungsbeklagter) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirks- gerichts Hinwil (Vorinstanz) eine Klage samt Klagebewilligung mit eingangs zitier- tem Rechtsbegehren ein (act. 4/1 und 4/2). Nach Einholung eines Kostenvor- schusses (act. 4/7 ff.) setzte die Vorinstanz dem Beklagten und Berufungskläger (fortan: Berufungskläger) Frist an, um eine schriftliche Stellungnahme einzurei- chen (act. 4/10). Der Berufungskläger liess die Frist ungenutzt verstreichen, wor- auf die Vorinstanz auf den 2. März 2026 zur Verhandlung vorlud (act. 4/12). Am Verhandlungstermin erschienen nur der Berufungsbeklagte und sein Rechtsver- treter (Prot. S. 6). Mit Urteil vom 2. März 2026 hiess die Vorinstanz die Klage gut. Sie erliess das Urteil zunächst in unbegründeter (act. 4/17) und auf Verlangen des Berufungsklägers (act. 4/19) alsdann in begründeter Fassung (act. 4/21 = act. 3 [Aktenexemplar]).
  16. Mit Eingabe vom 30. April 2026 (Datum Poststempel; act. 2) erhob der Beru- fungskläger "Beschwerde" beim Obergericht des Kantons Zürich. Die Eingabe wurde angesichts des Streitwerts von Fr. 21'000.– (act. 3 S. 2) als Berufung ent- - 4 - gegengenommen (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1-22). Mit Verfügung vom
  17. Mai 2026 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abge- schrieben und dem Berufungskläger Frist angesetzt, um einen Vorschuss von Fr. 3'200.– zu leisten (act. 5). Weiter wurde der Berufungskläger auf die Möglich- keit und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen (act. 5 E. 3). Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 ersuchte der Berufungskläger um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 6 S. 1 Ziff. 1). Zudem "er- gänzte" bzw. "präzisierte" er seine Berufung (act. 6 S. 2 ff. Ziff. 2 ff.). Am 3. Juni 2026 reichte er Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 7; act. 8/1-14). Weiterungen sind nicht erforderlich. II.
  18. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 2. März 2026 wurde dem Berufungskläger am 9. April 2026 zugestellt (act. 4/22). Die Berufungsfrist endete am 12. Mai 2026. Damit erfolgte die Eingabe vom 30. April 2026 (act. 2) rechtzeitig, nicht aber jene vom 26. Mai 2026 (act. 6). Soweit der Berufungskläger in Letzterer die Berufung zu ergänzen bzw. zu präzisieren sucht, sind seine Aus- führungen verspätet und damit unbeachtlich.
  19. Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu - 5 - bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorge- tragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Partei- en auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Be- weismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den restriktiven Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erfor- derlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.). III.
  20. Die Vorinstanz hat ein sog. Säumnisurteil erlassen. Sie hat erwogen, dass der Berufungskläger die ihm angesetzte Frist zur schriftlichen Stellungnahme un- genutzt habe verstreichen lassen und der Verhandlung – trotz ordnungsgemässer Vorladung – unentschuldigt ferngeblieben sei. Es sei deshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten und gestützt auf die Vorbringen des Berufungsbeklagten zu entscheiden (act. 3 E. 1 f. m.H.a. Art. 234 Abs. 1 ZPO): Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Berufungsbeklagten hätten die Parteien am
  21. März 2025 einen mündlichen Kaufvertrag über einen Porsche Carrera 4 zum Preis von Fr. 21'000.– abgeschlossen und sich demnach über die wesentlichen Vertragspunkte, nämlich die Kaufsache und den Kaufpreis, geeinigt. Der Kaufver- trag sei gültig zustande gekommen und mangels anderweitiger Vereinbarung oder Übung Zug um Zug zu erfüllen (act. 3 E. 3 m.H.a. Art. 184 Abs. 1 und 2 OR). Der Berufungsbeklagte habe den Porsche sogleich an den Berufungskläger überge- ben und ihm das Eigentum daran verschafft. Damit habe er seine vertragliche Hauptpflicht als Verkäufer erfüllt. Der Berufungskläger sei seiner vertraglichen Pflicht als Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises jedoch nicht nachgekommen. Die Kaufpreisforderung sei mit der Übergabe des Kaufgegenstandes, mithin am
  22. März 2025, fällig geworden (Art. 213 Abs. 1 OR). Dennoch habe der Beru- fungskläger den Kaufvertrag bis heute nicht erfüllt. Der Berufungsbeklagte habe - 6 - gegenüber dem Berufungskläger nach wie vor einen vertraglichen Erfüllungsan- spruch auf Bezahlung des Kaufpreises im Betrag von Fr. 21'000.–. Die Klage sei im Umfang der geltend gemachten Hauptforderung gutzuheissen. Die Pflicht zur Bezahlung eines Verzugszinses sei aufgrund der ausgetauschten Chatnachrich- ten ab 6. April 2025 ausgewiesen (act. 3 E. 3).
  23. Der Berufungskläger bringt in der Berufungsschrift vor, er sei vom Beru- fungsbeklagten in einer überraschenden Situation mit dem Fahrzeug konfrontiert worden. Der Berufungsbeklagte habe das Fahrzeug noch am selben Abend per- sönlich vorbei gebracht, die Schlüssel übergeben und auf sofortige Übernahme gedrängt. Es habe keinen schriftlichen Vertrag gegeben und keine geordnete Ver- tragsabwicklung, keine klare Zahlungsregelung und keine vorgängige technische Prüfung stattgefunden. Er habe unmittelbar nach der Übergabe Zweifel am Zu- stand des Fahrzeugs festgestellt und dieses zur Überprüfung zu einer Garage ge- bracht. In der Folge sei das Fahrzeug durch die Staatsanwaltschaft beschlag- nahmt worden (act. 2 S. 1; zur Beschlagnahme s. act. 4/16/7). Der Berufungsklä- ger rügt das Fehlen eines klaren Vertragskonsenses, eine "Überrumpelung und fehlende Bedenkzeit", "technische Zweifel und fehlende Klärung", "Beschlagnah- mung und fehlende Nutzungsmöglichkeit", widersprüchliches Verhalten des Beru- fungsbeklagten, eine unzureichende Beweiskraft von WhatsApp-Protokollen und eine unzureichende Berücksichtigung des Inhalts der Kommunikation, etwa einer Nachricht des Berufungsbeklagten, wonach er entweder das Geld oder die Rück- gabe des Autos fordere (act. 2 S. 1 ff.). Er, der Berufungskläger, sei zwar im erst- instanzlichen Verfahren nicht erschienen. Dies entbinde jedoch das Gericht nicht von der Pflicht, den vorgetragenen Sachverhalt auf seine Plausibilität und rechtli- che Tragfähigkeit zu prüfen. Die Vorinstanz hätte aufgrund der bestehenden Wi- dersprüche und Unklarheiten, insbesondere in der Kommunikation und im Ablauf der Fahrzeugübergabe, eine vertiefte Prüfung vornehmen müssen, was sie nicht getan habe (act. 2 S. 3 f.).
  24. 3.1 Die Vorinstanz berief sich für ihr Säumnisurteil auf Art. 234 Abs. 1 ZPO, wo- nach das Gericht bei Säumnis einer Partei an der Hauptverhandlung die nach - 7 - Massgabe des Gesetzes eingereichten Eingaben berücksichtigt und seinem Ent- scheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der an- wesenden Partei zu Grunde legt (vgl. Art. 245 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie stützte sich mangels Bestreitungen des Berufungsklägers zu Recht auf die schriftliche Klagebegründung und die Vorbringen des Berufungsbeklagten an der Hauptver- handlung sowie auf die von diesem eingereichten Urkunden. 3.2 Der Berufungskläger macht mit Berufung nicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von seiner unentschuldigten Säumnis ausgegangen. Er bringt vielmehr neue Tatsachen vor und erhebt Einwendungen (act. 2 S. 1 ff.), wobei er nicht dar- tut und nicht zu sehen ist, dass diese gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO ausnahms- weise zu berücksichtigen wären. Es handelt sich allesamt um Vorbringen, welche der Berufungskläger vor erster Instanz hätte vortragen können und müssen. Nicht zu erkennen ist im Weiteren, dass die Vorinstanz an der Richtigkeit einer vom Be- rufungsbeklagten vorgebrachten und vom Berufungskläger nicht bestrittenen Tat- sache hätte erhebliche Zweifel haben und im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen hätte Beweise erheben müssen. Der Berufungskläger hält zwar da- für, die Vorinstanz hätte "aufgrund der bestehenden Widersprüche und Unklarhei- ten – insbesondere in der Kommunikation sowie im Ablauf der Fahrzeugüberg- abe – eine vertiefte Abklärung vornehmen müssen" (act. 2 S. 4). Allerdings tut er nicht dar, aufgrund welcher konkreten Behauptungen bzw. Akten bei der Vorin- stanz die notwendigen erheblichen Zweifel am Tatsachenvortrag des Berufungs- beklagten hätten aufkommen müssen. Solche besonderen sachlichen Umstände, die ausnahmsweise einem Abstellen auf den einseitigen Parteivortrag des Beru- fungsbeklagten entgegenstehen könnten, sind denn auch nicht zu sehen. Insbe- sondere ein mündlicher Vertragsschluss, eine sofortige Übergabe der Kaufsache oder das Fehlen einer speziellen Zahlungsregelung sind nicht geeignet, beim Ge- richt erhebliche Zweifel zu wecken. Die Vorinstanz hat zu Recht einen Säumni- sentscheid erlassen. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Vorinstanz vorge- nommene rechtliche Einordnung des vorgetragenen Sachverhalts. 3.3 Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 2. März 2026 ist zu bestätigen. - 8 - IV.
  25. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'200.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG; vgl. act. 5 E. 3). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Berufungs- kläger nicht, da er unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, da ihm keine Auf- wendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
  26. Der Berufungskläger stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 2.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll ei- nen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie  zumindest vorläufig  nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1). 2.2 Nach dem Ausgeführten ist die Berufung als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist abzuweisen. Offen gelassen werden kann, ob der Beru- fungskläger mittellos ist. Es wird beschlossen:
  27. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. - 9 -
  28. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  29. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. März 2026 wird bestätigt.
  30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
  31. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  32. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 6, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  33. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP260014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 12. Juni 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 2. März 2026; Proz. FV250018

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 4/2 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 21'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1. April 2025 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag gemäss dem Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2025 in der Betreibung - Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon sei aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten." Urteil des Einzelgerichtes:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 21'000.– nebst Zins zu 5 % seit

6. April 2025 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag gemäss dem Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon wird im Umfang von Fr. 21'000.– nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2025 aufgehoben.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt.

4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie die Entscheidgebühr werden dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kos- ten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von Fr. 420.– zu ersetzen. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss wird diesem vollumfänglich zurückerstat- tet.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 2):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. März 2026 sei aufzu- heben.

2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.

4. Subeventualiter sei festzustellen, dass kein verbindlicher Kaufver- trag zustande gekommen ist bzw. dieser rückabzuwickeln ist.

5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- degegners. Erwägungen: I.

1. Am 11. September 2025 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan: Berufungsbeklagter) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirks- gerichts Hinwil (Vorinstanz) eine Klage samt Klagebewilligung mit eingangs zitier- tem Rechtsbegehren ein (act. 4/1 und 4/2). Nach Einholung eines Kostenvor- schusses (act. 4/7 ff.) setzte die Vorinstanz dem Beklagten und Berufungskläger (fortan: Berufungskläger) Frist an, um eine schriftliche Stellungnahme einzurei- chen (act. 4/10). Der Berufungskläger liess die Frist ungenutzt verstreichen, wor- auf die Vorinstanz auf den 2. März 2026 zur Verhandlung vorlud (act. 4/12). Am Verhandlungstermin erschienen nur der Berufungsbeklagte und sein Rechtsver- treter (Prot. S. 6). Mit Urteil vom 2. März 2026 hiess die Vorinstanz die Klage gut. Sie erliess das Urteil zunächst in unbegründeter (act. 4/17) und auf Verlangen des Berufungsklägers (act. 4/19) alsdann in begründeter Fassung (act. 4/21 = act. 3 [Aktenexemplar]).

2. Mit Eingabe vom 30. April 2026 (Datum Poststempel; act. 2) erhob der Beru- fungskläger "Beschwerde" beim Obergericht des Kantons Zürich. Die Eingabe wurde angesichts des Streitwerts von Fr. 21'000.– (act. 3 S. 2) als Berufung ent-

- 4 - gegengenommen (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1-22). Mit Verfügung vom

22. Mai 2026 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abge- schrieben und dem Berufungskläger Frist angesetzt, um einen Vorschuss von Fr. 3'200.– zu leisten (act. 5). Weiter wurde der Berufungskläger auf die Möglich- keit und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen (act. 5 E. 3). Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 ersuchte der Berufungskläger um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 6 S. 1 Ziff. 1). Zudem "er- gänzte" bzw. "präzisierte" er seine Berufung (act. 6 S. 2 ff. Ziff. 2 ff.). Am 3. Juni 2026 reichte er Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 7; act. 8/1-14). Weiterungen sind nicht erforderlich. II.

1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 2. März 2026 wurde dem Berufungskläger am 9. April 2026 zugestellt (act. 4/22). Die Berufungsfrist endete am 12. Mai 2026. Damit erfolgte die Eingabe vom 30. April 2026 (act. 2) rechtzeitig, nicht aber jene vom 26. Mai 2026 (act. 6). Soweit der Berufungskläger in Letzterer die Berufung zu ergänzen bzw. zu präzisieren sucht, sind seine Aus- führungen verspätet und damit unbeachtlich.

2. Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu

- 5 - bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorge- tragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Partei- en auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Be- weismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den restriktiven Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erfor- derlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.). III.

1. Die Vorinstanz hat ein sog. Säumnisurteil erlassen. Sie hat erwogen, dass der Berufungskläger die ihm angesetzte Frist zur schriftlichen Stellungnahme un- genutzt habe verstreichen lassen und der Verhandlung – trotz ordnungsgemässer Vorladung – unentschuldigt ferngeblieben sei. Es sei deshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten und gestützt auf die Vorbringen des Berufungsbeklagten zu entscheiden (act. 3 E. 1 f. m.H.a. Art. 234 Abs. 1 ZPO): Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Berufungsbeklagten hätten die Parteien am

29. März 2025 einen mündlichen Kaufvertrag über einen Porsche Carrera 4 zum Preis von Fr. 21'000.– abgeschlossen und sich demnach über die wesentlichen Vertragspunkte, nämlich die Kaufsache und den Kaufpreis, geeinigt. Der Kaufver- trag sei gültig zustande gekommen und mangels anderweitiger Vereinbarung oder Übung Zug um Zug zu erfüllen (act. 3 E. 3 m.H.a. Art. 184 Abs. 1 und 2 OR). Der Berufungsbeklagte habe den Porsche sogleich an den Berufungskläger überge- ben und ihm das Eigentum daran verschafft. Damit habe er seine vertragliche Hauptpflicht als Verkäufer erfüllt. Der Berufungskläger sei seiner vertraglichen Pflicht als Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises jedoch nicht nachgekommen. Die Kaufpreisforderung sei mit der Übergabe des Kaufgegenstandes, mithin am

29. März 2025, fällig geworden (Art. 213 Abs. 1 OR). Dennoch habe der Beru- fungskläger den Kaufvertrag bis heute nicht erfüllt. Der Berufungsbeklagte habe

- 6 - gegenüber dem Berufungskläger nach wie vor einen vertraglichen Erfüllungsan- spruch auf Bezahlung des Kaufpreises im Betrag von Fr. 21'000.–. Die Klage sei im Umfang der geltend gemachten Hauptforderung gutzuheissen. Die Pflicht zur Bezahlung eines Verzugszinses sei aufgrund der ausgetauschten Chatnachrich- ten ab 6. April 2025 ausgewiesen (act. 3 E. 3).

2. Der Berufungskläger bringt in der Berufungsschrift vor, er sei vom Beru- fungsbeklagten in einer überraschenden Situation mit dem Fahrzeug konfrontiert worden. Der Berufungsbeklagte habe das Fahrzeug noch am selben Abend per- sönlich vorbei gebracht, die Schlüssel übergeben und auf sofortige Übernahme gedrängt. Es habe keinen schriftlichen Vertrag gegeben und keine geordnete Ver- tragsabwicklung, keine klare Zahlungsregelung und keine vorgängige technische Prüfung stattgefunden. Er habe unmittelbar nach der Übergabe Zweifel am Zu- stand des Fahrzeugs festgestellt und dieses zur Überprüfung zu einer Garage ge- bracht. In der Folge sei das Fahrzeug durch die Staatsanwaltschaft beschlag- nahmt worden (act. 2 S. 1; zur Beschlagnahme s. act. 4/16/7). Der Berufungsklä- ger rügt das Fehlen eines klaren Vertragskonsenses, eine "Überrumpelung und fehlende Bedenkzeit", "technische Zweifel und fehlende Klärung", "Beschlagnah- mung und fehlende Nutzungsmöglichkeit", widersprüchliches Verhalten des Beru- fungsbeklagten, eine unzureichende Beweiskraft von WhatsApp-Protokollen und eine unzureichende Berücksichtigung des Inhalts der Kommunikation, etwa einer Nachricht des Berufungsbeklagten, wonach er entweder das Geld oder die Rück- gabe des Autos fordere (act. 2 S. 1 ff.). Er, der Berufungskläger, sei zwar im erst- instanzlichen Verfahren nicht erschienen. Dies entbinde jedoch das Gericht nicht von der Pflicht, den vorgetragenen Sachverhalt auf seine Plausibilität und rechtli- che Tragfähigkeit zu prüfen. Die Vorinstanz hätte aufgrund der bestehenden Wi- dersprüche und Unklarheiten, insbesondere in der Kommunikation und im Ablauf der Fahrzeugübergabe, eine vertiefte Prüfung vornehmen müssen, was sie nicht getan habe (act. 2 S. 3 f.). 3. 3.1 Die Vorinstanz berief sich für ihr Säumnisurteil auf Art. 234 Abs. 1 ZPO, wo- nach das Gericht bei Säumnis einer Partei an der Hauptverhandlung die nach

- 7 - Massgabe des Gesetzes eingereichten Eingaben berücksichtigt und seinem Ent- scheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der an- wesenden Partei zu Grunde legt (vgl. Art. 245 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie stützte sich mangels Bestreitungen des Berufungsklägers zu Recht auf die schriftliche Klagebegründung und die Vorbringen des Berufungsbeklagten an der Hauptver- handlung sowie auf die von diesem eingereichten Urkunden. 3.2 Der Berufungskläger macht mit Berufung nicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von seiner unentschuldigten Säumnis ausgegangen. Er bringt vielmehr neue Tatsachen vor und erhebt Einwendungen (act. 2 S. 1 ff.), wobei er nicht dar- tut und nicht zu sehen ist, dass diese gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO ausnahms- weise zu berücksichtigen wären. Es handelt sich allesamt um Vorbringen, welche der Berufungskläger vor erster Instanz hätte vortragen können und müssen. Nicht zu erkennen ist im Weiteren, dass die Vorinstanz an der Richtigkeit einer vom Be- rufungsbeklagten vorgebrachten und vom Berufungskläger nicht bestrittenen Tat- sache hätte erhebliche Zweifel haben und im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen hätte Beweise erheben müssen. Der Berufungskläger hält zwar da- für, die Vorinstanz hätte "aufgrund der bestehenden Widersprüche und Unklarhei- ten – insbesondere in der Kommunikation sowie im Ablauf der Fahrzeugüberg- abe – eine vertiefte Abklärung vornehmen müssen" (act. 2 S. 4). Allerdings tut er nicht dar, aufgrund welcher konkreten Behauptungen bzw. Akten bei der Vorin- stanz die notwendigen erheblichen Zweifel am Tatsachenvortrag des Berufungs- beklagten hätten aufkommen müssen. Solche besonderen sachlichen Umstände, die ausnahmsweise einem Abstellen auf den einseitigen Parteivortrag des Beru- fungsbeklagten entgegenstehen könnten, sind denn auch nicht zu sehen. Insbe- sondere ein mündlicher Vertragsschluss, eine sofortige Übergabe der Kaufsache oder das Fehlen einer speziellen Zahlungsregelung sind nicht geeignet, beim Ge- richt erhebliche Zweifel zu wecken. Die Vorinstanz hat zu Recht einen Säumni- sentscheid erlassen. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Vorinstanz vorge- nommene rechtliche Einordnung des vorgetragenen Sachverhalts. 3.3 Die Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 2. März 2026 ist zu bestätigen.

- 8 - IV.

1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'200.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG; vgl. act. 5 E. 3). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Berufungs- kläger nicht, da er unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, da ihm keine Auf- wendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

2. Der Berufungskläger stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 2.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll ei- nen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie  zumindest vorläufig  nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1). 2.2 Nach dem Ausgeführten ist die Berufung als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist abzuweisen. Offen gelassen werden kann, ob der Beru- fungskläger mittellos ist. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

- 9 -

2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. März 2026 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 6, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bantli Keller lic. iur. K. Würsch versandt am: