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NP260011

Forderung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-07-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (Klägerin) ist eine Akti- engesellschaft, die gemäss Handelsregister die Weiterbildung von talentierten Personen bezweckt (vgl. act. 4/19/1). Mit ihrer Klage fordert sie vom Beklagten, Widerkläger und Berufungskläger (fortan Beklagter) die noch offenen Raten aus einem Schulvertrag "Selbststudium Matura Vollzeit". Der Beklagte bestreitet eine Leistungspflicht und fordert mit seiner Widerklage die Rückzahlung der bereits be- zahlten Raten.

E. 2 Mit Eingabe vom 22. April 2025 (act. 4/2) reichte die Klägerin bei der Vorin- stanz die Klagebewilligung vom 22. Januar 2025 (act. 4/1) ein. Gegen die Verfü- gung vom 20. Mai 2025 (act. 4/8), mit der ihm die Vorinstanz eine Frist zur schrift- lichen Stellungnahme zur Klage angesetzt hatte, erhob der Beklagte eine Be- schwerde an das Obergericht, auf welche die Kammer mit Beschluss vom

16. Juni 2025 (act. 4/10) nicht eintrat. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 (act. 4/15) beantwortete der Beklagte die Klage. Am 5. Dezember 2025 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. VI S. 5 ff.). Mit Urteil vom 25. Fe- bruar 2026 (act. 4/20 = act. 3) wurde die Klage gutgeheissen und die Widerklage abgewiesen.

E. 3 Der Beklagte macht geltend, beim Schulvertrag, auf den sich die Klage stützt, handle es sich um einen Konsumentenvertrag i.S. von Art. 32 ZPO. Als Konsumentenverträge gelten laut der Legaldefinition von Art. 32 Abs. 2 ZPO Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätig- keit angeboten werden. Lehre und Rechtsprechung folgen der sogenannten Zwecktheorie, wobei der Ge- setzgeber eine sogenannte positive Legaldefinition wählte, nach der Konsumen- tenverträge nur zwischen gewerbsmässigen Anbietern und Verbrauchern entste- hen, sofern die vertragliche Leistung für einen privaten Zweck des letzteren be- stimmt ist. Das ist nicht der Fall, wenn vertragliche Leistungen zwar nicht für einen gegenwärtigen, sondern einen zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Zweck

- 9 - gedacht sind. Als Beispiel einer solchen Ausnahme wird der Erwerb eines Weiter- bildungspakets zu beruflichen Zwecken genannt (vgl. BGer 5A_545/2011 vom

24. Oktober 2011, E. 4.2 f.). Auf die Erkennbarkeit der Konsumenteneigenschaft oder die konkrete Schutzbedürftigkeit des Konsumenten kommt es hingegen nicht an (BSK ZPO-KAISER JOB, 4. A., Art. 32 N 5a; FELLER in Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 32 N 19; BRUNNER, DIKE-Komm- ZPO, 3. A., Art. 32 N 11 ff.). Wenn der Beklagte annimmt, der Schulvertrag sei ein Vertrag für Privatpersonen, geht er demnach von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Ein Vertrag über ei- nen Maturitätskurs dürfte in der Regel einen beruflichen Zweck haben. Das ist auch beim Beklagten der Fall. Der Beklagte steht altersmässig mitten im Erwerbs- leben. Dass er die Matura nachholt, um sein berufliches Fortkommen zu verbes- sern, liegt unter diesen Umständen auf der Hand. Dass er sich als Hausmann be- zeichnet und offenbar gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (Prot. VI S. 29), steht dazu nicht im Widerspruch, sondern unterstreicht vielmehr seinen Bedarf an einer Weiterbildung. Eine Matura nützt ihm im Übrigen unabhängig da- von, ob sein Berufsziel Anwalt oder Astronaut ist (vgl. Prot. VI S. 28). Darauf kommt es in der Tat nicht an, weil der Vertrag auf jeden Fall einen zukünftigen be- ruflichen Zweck hat, auch wenn er nachher eine andere Ausbildung machen soll- te, für die er eine Matura ebenfalls brauchen kann. Die Wiedergabe der vorinstanzlichen Erwägungen zeigt, dass der Vorwurf unbe- rechtigt ist, dass sich die Vorinstanz mit diesem Einwand nicht auseinanderge- setzt habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Hätte sich die Vorderrichterin bei der Einschätzung der Prozesschancen realistischer - und damit für den Beklagten negativer - geäussert (act. 2 S. 2 Ziff. 9), hätte ihm das damals nichts genützt und auch am späteren Entscheid nichts geändert. Im Hinblick auf Vergleichsgespräche war es vielmehr sogar in seinem Interesse, dass seine Prozesschancen (zu) positiv bewertet wurden.

E. 4 Der Beklagte bestreitet weiter das Zustandekommen des Vertrages, was im Übrigen vormals das Berner Gericht festgestellt habe. Wenn der Vertrag von An- fang an nicht gültig oder nichtig gewesen sei, könne man ihm nicht (als verspäte-

- 10 - tes unzulässiges Novum) anlasten, dass ihm erst bei der Verhandlung aufgefallen sei, dass die Person, die für die Klägerin den Vertrag unterzeichnet habe, nicht im Handelsregister aufgeführt sei (act. 2 S. 2 Ziff. 10 f.). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte mit dem Ver- weis auf das Berner Gericht auf zwei Entscheide des Regionalgerichts Bern Mit- telland vom 25. März 2024 und vom 16. September 2024 bezieht (act. 4/3/9 und act. 4/3/11). Deren Gegenstand war die Beseitigung des vom Beklagten erhobe- nen Rechtsvorschlags durch provisorische Rechtsöffnung, was verweigert wurde. Die Rechtskraftwirkung des Rechtsöffnungsentscheids beschränkt sich auf jenes Betreibungsverfahren, so dass der Beklagte für den vorliegenden materiellen For- derungsprozess daraus nichts ableiten kann (BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. A., Art. 84 N 82; KUKO SchKG-VOCK, 3. A., Art. 84 N 27).

E. 5 Die Vorinstanz hielt zum Einwand der fehlenden Vertretungsmacht fest, es handle sich um keinen formellen, sondern einen materiellen Einwand. Da es sich nicht um eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung oder eine von Amtes wegen festzustellende Nichtigkeit handle, müssten die entsprechen- den Vorbringen des Beklagten den Anforderungen des Novenrechts genügen, was nicht der Fall sei (act. 3 S. 16 f. E. 9.3.1). Der Beklagte mache geltend, "in dieser Klarheit" sei ihm an der Hauptverhandlung "erstmals bewusst aufgefallen", dass für die Klägerin eine Person mit Namen D._____ unterzeichnet habe. Der Schulvertrag sei ihm jedoch mit der Verfügung vom 20. Mai 2025 zugestellt worden und auch in der Klage werde Frau D._____ ausdrücklich als unterzeichnende Person genannt (act. 4/1 Ziff. 25). Dass der Klä- ger diese Tatsache erst mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (Poststempel 7. De- zember 2025) und damit nach der Hauptverhandlung und nach Aktenschluss vor- bringe, erweise sich unter diesen Umständen als nachlässig und somit verspätet (act. 3 S. 16 f.).

E. 6 Der Beklagte räumt in der Berufung ausdrücklich ein, dass er die fehlende Vertretungsmacht nicht auf Anhieb, sondern erst an der Verhandlung bemerkt ha- be, und anerkennt damit den Vorwurf einer gewissen Nachlässigkeit bzw. einer

- 11 - verzögerten Geltendmachung zumindest indirekt. Aus der Rückwirkung der von ihm daraus abgeleiteten Nichtigkeitsfolge scheint er jedoch zu schliessen, dass der Zeitpunkt dieses Einwands unerheblich sei und er diesen jederzeit erheben könne (act. 2 S. 2 Ziff. 10). Mit Bezug auf dieses Verfahren stimmt das jedoch nicht, sondern muss er die pro- zessualen Vorschriften im Allgemeinen und das Novenrecht im Besonderen be- achten, damit seine Behauptungen in diesem Verfahren berücksichtigt werden können. Die weiteren Fragen, ob die Vertretungsmacht gestützt auf eine interne Vollmacht allenfalls doch vorlag oder durch Genehmigung nachträglich entstanden war und ob die Unterzeichnung durch eine Person, die laut Handelsregister nicht zeich- nungsberechtigt ist, tatsächlich die rückwirkende Ungültigkeit des Vertrages ex tunc zur Folge hätte, können offen bleiben, da sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren zu spät auf die angeblich fehlende Vertretungsmacht berief, wie die Vorinstanz feststellte.

E. 7 Demnach ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil, mit dem die Klage gutgeheissen und die Widerklage ab- gewiesen wurde, ist zu bestätigen. V.

1. Unter der Überschrift unentgeltliche Rechtspflege verweist der Beklagte dar- auf, dass in den pendenten Strafverfahren seine Mittellosigkeit stets bejaht wor- den sei, sowie auf Schulden laut letztem Betreibungsregisterauszug von etwa Fr. 160'000.– und auf den Umstand, dass er seit 2018 kein Einkommen habe (act. 2 S. 2 Ziff. 13). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt neben Mittellosigkeit voraus, dass der von der gesuchstellenden Person vertretene Standpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Zur zweiten Voraussetzung äussert sich der Be- klagte nicht ausdrücklich. Ist diese gegeben, sollte sich das der Berufungsbegrün- dung jedoch implizit entnehmen lassen.

- 12 - Wie die Begründung zeigt, lassen sich die Einwände des Beklagten unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid einfach widerlegen, so dass sein Standpunkt als aussichtslos bezeichnet werden muss. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

2. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 17'050.– (vgl. act. 3 S. 39) und un- ter Berücksichtigung des verhältnismässig geringen Zeitaufwandes ist die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 12 i.V.m. § 4 GebV OG).

3. Ausgangsgemäss trägt der Berufungskläger die Kosten des Berufungsver- fahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen, da ihr im Berufungsverfahren keine wesentlichen Aufwen- dungen entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2026 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage von Kopien der Aktenverzeichnisse des erst- und des zweitinstanzlichen

- 13 - Verfahrens, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'050.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw A. Clinard versandt am:

Dispositiv
  1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag der Hauptforderung von CHF 11'450.00 zzgl. Verzugszinsen von 5 % seit dem 17. September 2023 zu bezahlen.
  2. Die Widerklage sei abzuweisen.
  3. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beklagten. des Beklagten und Widerklägers (sinngemäss):
  4. Es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage mangels bestehender Forderungsgrundlage vollumfänglich abzu- weisen.
  5. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten widerklageweise CHF 5'600.– zu bezahlen.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Urteil des Bezirksgerichtes:
  7. Der Beklagte und Widerkläger wird verpflichtet, der Klägerin und Widerbe- klagten CHF 11'450.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 6. Januar 2024 zu bezahlen.
  8. Die Widerklage wird abgewiesen.
  9. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'750.– festgesetzt.
  10. Die Gerichtskosten zzgl. der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 530.– werden dem Beklagten und Widerkläger auferlegt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens hat er der Klägerin und Widerbeklagten zu ersetzen. Der von der Klägerin und Widerbeklagten geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
  11. Der Klägerin und Widerbeklagten wird keine Umtriebsentschädigung zuge- sprochen. 6./7. (Mitteilungen und Rechtsmittel) - 3 - Berufungsanträge: (act. 2 S. 2, sinngemäss) Das Urteil sei aufzuheben. Die Klage sei abzuweisen und die Widerkla- ge sei gutzuheissen. Eventualiter sei wegen örtlicher Unzuständigkeit auf die Klage und Widerklage nicht einzutreten. Alle Kosten seien der Klägerin oder eventualiter dem Staat zu aufzuer- legen. Erwägungen: I.
  12. Die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (Klägerin) ist eine Akti- engesellschaft, die gemäss Handelsregister die Weiterbildung von talentierten Personen bezweckt (vgl. act. 4/19/1). Mit ihrer Klage fordert sie vom Beklagten, Widerkläger und Berufungskläger (fortan Beklagter) die noch offenen Raten aus einem Schulvertrag "Selbststudium Matura Vollzeit". Der Beklagte bestreitet eine Leistungspflicht und fordert mit seiner Widerklage die Rückzahlung der bereits be- zahlten Raten.
  13. Mit Eingabe vom 22. April 2025 (act. 4/2) reichte die Klägerin bei der Vorin- stanz die Klagebewilligung vom 22. Januar 2025 (act. 4/1) ein. Gegen die Verfü- gung vom 20. Mai 2025 (act. 4/8), mit der ihm die Vorinstanz eine Frist zur schrift- lichen Stellungnahme zur Klage angesetzt hatte, erhob der Beklagte eine Be- schwerde an das Obergericht, auf welche die Kammer mit Beschluss vom
  14. Juni 2025 (act. 4/10) nicht eintrat. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 (act. 4/15) beantwortete der Beklagte die Klage. Am 5. Dezember 2025 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. VI S. 5 ff.). Mit Urteil vom 25. Fe- bruar 2026 (act. 4/20 = act. 3) wurde die Klage gutgeheissen und die Widerklage abgewiesen.
  15. Gegen das vorinstanzliche Urteil, das ihm am 10. März 2026 zugestellt wur- de (act. 4/22), erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. April 2026 (act. 2) Beru- fung und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Die vorinstanzlichen Akten - 4 - wurden beigezogen (act. 4/1-23). Eine Berufungsantwort war nicht einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II.
  16. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– kann innert 30 Tagen schriftlich Berufung erhoben werden (Art. 308 i.V.m. Art. 311 ZPO). Die Berufung ist innert der Rechtsmittelfrist abschliessend zu begründen. Eine Fristerstreckung oder eine Nachfrist kann (unter dem Vorbehalt der Wiederher- stellung) nicht gewährt werden (REETZ in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Sei- ler, ZPO Komm., 4. A., Art. 311 N 14). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beklagten am 10. März 2026 zugestellt (act. 4/22). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom siebten Tag vor bis zum siebten Tag nach Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) erfolgte die Berufung mit Poststempel vom 13. April 2026 rechtzeitig. Es erübrigt sich demnach, auf die Ausführungen des Beklagten zur Fristwahrung (act. 2 S. 1) einzugehen.
  17. Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon - 5 - vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Das Berufungsge- richt muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich und ausführlich widerlegen, sondern es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, auf die sich der Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungs- gericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an und kann die Berufung auch mit einer abweichenden Be- gründung gutheissen oder abweisen (Art. 57 ZPO). III.
  18. Der Beklagte verlangt in prozessualer Hinsicht die Herausgabe der Tonauf- nahme der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Diesen Antrag habe er schon vor Vorinstanz gestellt, aber er sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass es unüblich sei, solche Aufnahmen den Parteien herauszugeben. Gleichzeitig sei ihm eine wahrheitsgetreue Protokollierung zugesichert worden. Sein ungutes Ge- fühl sei jedoch mit dem Urteil bestätigt worden. Im Urteil würden die Schlüssel- aussagen gänzlich ausgelassen und es werde sogar geschrieben, dass er nicht zu gewissen Punkten ausgesagt habe. Dadurch sei der Ausgang des Verfahrens in den ausschlaggebenden Punkten in die falsche Richtung gesteuert worden (act. 2 S. 1 Ziff. 6 f.). Dieser Vorgang hat wohl in das Protokoll in der Protokollnotiz "auf Nachfrage des Beklagten macht die Richterin Ausführungen zur Ausfertigung des Protokolls der Verhandlung" (Prot. VI S. 35) Eingang gefunden. Ein entsprechender Antrag, der abgewiesen worden wäre, ist daraus nicht ersichtlich. Es ist im Übrigen auch un- klar, ob der Beklagte an seinem Antrag festhielt oder ob er sich mit dem angebli- chen Verweis auf das schriftliche Protokoll zufriedengab und seinen Antrag zu- rückzog und unter dem Eindruck der Wiedergabe der Verhandlung im vorinstanz- lichen Urteil nun erneut vorbringt. Da er damit ohnehin nicht erfolgreich ist, ist das jedoch unerheblich. - 6 - Anders als beim schriftlichen Protokoll, das Teil der Akten bildet und daher grund- sätzlich vom Anspruch auf Akteneinsicht umfasst wird (vgl. unten), handelt es sich bei der Tonaufnahme um ein Hilfsmittel, das nicht an die Stelle des schriftlichen Protokolls treten kann. Die "Einsicht" bzw. das Abhören setzt ein rechtliches Inter- esse voraus (PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 3. A., Art. 235 N 8 f.). Ein solches Interesse kann etwa darin bestehen, dass eine falsche Protokolli- erung geltend gemacht wird, was unter Bezugnahme auf konkrete Protokollstellen zu untermauern wäre. Das wäre dem Beklagten aus der Erinnerung an die Ver- handlung, an der er teilgenommen hatte, durchaus zuzumuten gewesen, ohne die Tonaufnahmen vorgängig abzuhören. Pauschale Hinweise auf das vorinstanzli- che Urteil und ein ungutes Gefühl, das sich bestätigt habe (act. 2 S. 1 Ziff. 7), sind ungenügend. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.
  19. Weiter verlangt der Beklagte in prozessualer Hinsicht vollständige Aktenein- sicht. Als Begründung macht er geltend, "zu den anderen oder hier bereits er- wähnten Auslegungen des Urteils" könne er ohne vollständige Akteneinsicht un- möglich ordnungsgemäss Stellung nehmen. Zu diesem Zweck fordert er die Zu- sendung der Akten in das Untersuchungsgefängnis, wo er gegenwärtig inhaftiert sei (act. 2 S. 2 Ziff. 12). Wie oben erwähnt, kann der Beklagte die Berufung nach Ablauf der Rechtsmittel- frist nicht mehr ergänzen. Falls er der Ansicht ist, er benötige Akteneinsicht, um die Berufung begründen zu können, hätte er sich während der Rechtsmittelfrist darum bemühen und bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch stellen müs- sen, was er offenbar unterliess. Auf das mit der Berufung gestellte Akteneinsichtsgesuch ist daher im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten, da es den zur Begründung angeführten Zweck nicht mehr erreichen kann. Ein aktuelles Interesse wäre umso mehr erfor- derlich, da er verlangt, dass ihm die Akten in die Haftanstalt zugestellt werden, was eine Ausnahme vom zumindest gegenüber Laien geltenden Grundsatz dar- stellt, dass die Akteneinsicht am Gericht wahrzunehmen ist (CHEVALIER/BOOG in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 53 N 19). Da- - 7 - mit der Beklagte bei einem allfälligen zukünftigen Akteneinsichtsgesuch die von ihm benötigen Aktenstücke genau bezeichnen kann, sind ihm mit diesem Ent- scheid Kopien der Aktenverzeichnisse des erst- und des zweitinstanzlichen Ver- fahrens zuzustellen.
  20. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte, dass es dem Beklagten ohne Ak- teneinsicht nicht möglich gewesen wäre, sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid eingehend auseinanderzusetzen und seine Berufung einlässlich zu begründen. Es wird von ihm nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begründungs- pflicht verletzt, und darauf deutet auch nichts hin. Vielmehr ist es der Beklagte, der seine Begründungspflicht verletzt, indem er sich darauf beschränkt, Akteneinsicht zu verlangen, da er sonst nicht ordnungsgemäss Stellung nehmen könne. Mit dieser Begründung räumt er die Unvollständigkeit seiner Begründung indirekt selbst ein. Das gleiche gilt für den im Zusammenhang mit dem Antrag auf Herausgabe der Tonaufnahme erhobenen Einwand, im Urteil würden die Schlüsselaussagen ausgelassen, wodurch der Ausgang des Verfah- rens in die falsche Richtung gesteuert worden sei (act. 2 S. 2 Ziff. 8). Mit diesem pauschalen Vorwurf, der namentlich offen lässt, was für ihn die Schlüsselaussa- gen waren, erfüllt der Beklagte die Anforderungen an die Begründung ebenfalls nicht. In diesem Umfang ist auf die Berufung wegen ihrer mangelhaften Begrün- dung nicht einzutreten. IV.
  21. Der Beklagte bestreitet die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz und macht geltend, das Verfahren hätte an seinem Wohnsitz in C._____ stattfinden müssen anstatt in Zürich, weil es sich um eine Klage aus einem Konsumentenvertrag handle (Art. 32 ZPO). Es sei nicht gewürdigt worden, dass er den Vertrag keines- wegs aus beruflichen Gründen oder Gründen der Weiterbildung abgeschlossen habe (act. 2 S. 2 Ziff. 9).
  22. Der Beklagte konnte die Vorinstanz nicht davon überzeugen, dass der Schulvertrag mit der Klägerin nicht beruflichen, sondern einzig persönlichen oder - 8 - familiären Zwecken gedient hätte. Sie erwog, es liege nahe, dass er sich durch das Nachholen der Matura neue Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoffe. Im Regelfall werde im Anschluss an einen Maturitätskurs ein Studium aufgenommen, was auf einen zumindest mittelbaren beruflichen Zweck deute. Das gelte vorlie- gend besonders, da es sich um einen Kurs handle, der sich an Erwachsene auf dem zweiten Bildungsweg richte, welche die Matura in kurzer Zeit unter hohen Kosten und vorliegend sogar im Selbststudium nachholen wollten. Der Konsu- mentengerichtsstand nach Art. 32 ZPO komme folglich nicht zur Anwendung (act. 3 S. 8 E. 2.5.1). Die Vorinstanz folgerte, es habe den Parteien daher nach Art. 17 ZPO freigestan- den, gültig eine Gerichtsstandvereinbarung zu treffen. Der Beklagte bestreite zwar das Zustandekommen eines Vertrages und dass die AGB Bestandteil des Vertra- ges geworden seien. Da es sich bei der Frage der Gültigkeit der AGB um eine doppelrelevante Tatsache handelte, unterstellte die Vorinstanz jedoch die AGB zur Beurteilung der Zuständigkeit als Vertragsbestandteil und bejahte gestützt auf Ziff. XIII der AGB die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte (act. 3 S. 9 E. 2.6).
  23. Der Beklagte macht geltend, beim Schulvertrag, auf den sich die Klage stützt, handle es sich um einen Konsumentenvertrag i.S. von Art. 32 ZPO. Als Konsumentenverträge gelten laut der Legaldefinition von Art. 32 Abs. 2 ZPO Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätig- keit angeboten werden. Lehre und Rechtsprechung folgen der sogenannten Zwecktheorie, wobei der Ge- setzgeber eine sogenannte positive Legaldefinition wählte, nach der Konsumen- tenverträge nur zwischen gewerbsmässigen Anbietern und Verbrauchern entste- hen, sofern die vertragliche Leistung für einen privaten Zweck des letzteren be- stimmt ist. Das ist nicht der Fall, wenn vertragliche Leistungen zwar nicht für einen gegenwärtigen, sondern einen zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Zweck - 9 - gedacht sind. Als Beispiel einer solchen Ausnahme wird der Erwerb eines Weiter- bildungspakets zu beruflichen Zwecken genannt (vgl. BGer 5A_545/2011 vom
  24. Oktober 2011, E. 4.2 f.). Auf die Erkennbarkeit der Konsumenteneigenschaft oder die konkrete Schutzbedürftigkeit des Konsumenten kommt es hingegen nicht an (BSK ZPO-KAISER JOB, 4. A., Art. 32 N 5a; FELLER in Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 32 N 19; BRUNNER, DIKE-Komm- ZPO, 3. A., Art. 32 N 11 ff.). Wenn der Beklagte annimmt, der Schulvertrag sei ein Vertrag für Privatpersonen, geht er demnach von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Ein Vertrag über ei- nen Maturitätskurs dürfte in der Regel einen beruflichen Zweck haben. Das ist auch beim Beklagten der Fall. Der Beklagte steht altersmässig mitten im Erwerbs- leben. Dass er die Matura nachholt, um sein berufliches Fortkommen zu verbes- sern, liegt unter diesen Umständen auf der Hand. Dass er sich als Hausmann be- zeichnet und offenbar gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (Prot. VI S. 29), steht dazu nicht im Widerspruch, sondern unterstreicht vielmehr seinen Bedarf an einer Weiterbildung. Eine Matura nützt ihm im Übrigen unabhängig da- von, ob sein Berufsziel Anwalt oder Astronaut ist (vgl. Prot. VI S. 28). Darauf kommt es in der Tat nicht an, weil der Vertrag auf jeden Fall einen zukünftigen be- ruflichen Zweck hat, auch wenn er nachher eine andere Ausbildung machen soll- te, für die er eine Matura ebenfalls brauchen kann. Die Wiedergabe der vorinstanzlichen Erwägungen zeigt, dass der Vorwurf unbe- rechtigt ist, dass sich die Vorinstanz mit diesem Einwand nicht auseinanderge- setzt habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Hätte sich die Vorderrichterin bei der Einschätzung der Prozesschancen realistischer - und damit für den Beklagten negativer - geäussert (act. 2 S. 2 Ziff. 9), hätte ihm das damals nichts genützt und auch am späteren Entscheid nichts geändert. Im Hinblick auf Vergleichsgespräche war es vielmehr sogar in seinem Interesse, dass seine Prozesschancen (zu) positiv bewertet wurden.
  25. Der Beklagte bestreitet weiter das Zustandekommen des Vertrages, was im Übrigen vormals das Berner Gericht festgestellt habe. Wenn der Vertrag von An- fang an nicht gültig oder nichtig gewesen sei, könne man ihm nicht (als verspäte- - 10 - tes unzulässiges Novum) anlasten, dass ihm erst bei der Verhandlung aufgefallen sei, dass die Person, die für die Klägerin den Vertrag unterzeichnet habe, nicht im Handelsregister aufgeführt sei (act. 2 S. 2 Ziff. 10 f.). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte mit dem Ver- weis auf das Berner Gericht auf zwei Entscheide des Regionalgerichts Bern Mit- telland vom 25. März 2024 und vom 16. September 2024 bezieht (act. 4/3/9 und act. 4/3/11). Deren Gegenstand war die Beseitigung des vom Beklagten erhobe- nen Rechtsvorschlags durch provisorische Rechtsöffnung, was verweigert wurde. Die Rechtskraftwirkung des Rechtsöffnungsentscheids beschränkt sich auf jenes Betreibungsverfahren, so dass der Beklagte für den vorliegenden materiellen For- derungsprozess daraus nichts ableiten kann (BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. A., Art. 84 N 82; KUKO SchKG-VOCK, 3. A., Art. 84 N 27).
  26. Die Vorinstanz hielt zum Einwand der fehlenden Vertretungsmacht fest, es handle sich um keinen formellen, sondern einen materiellen Einwand. Da es sich nicht um eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung oder eine von Amtes wegen festzustellende Nichtigkeit handle, müssten die entsprechen- den Vorbringen des Beklagten den Anforderungen des Novenrechts genügen, was nicht der Fall sei (act. 3 S. 16 f. E. 9.3.1). Der Beklagte mache geltend, "in dieser Klarheit" sei ihm an der Hauptverhandlung "erstmals bewusst aufgefallen", dass für die Klägerin eine Person mit Namen D._____ unterzeichnet habe. Der Schulvertrag sei ihm jedoch mit der Verfügung vom 20. Mai 2025 zugestellt worden und auch in der Klage werde Frau D._____ ausdrücklich als unterzeichnende Person genannt (act. 4/1 Ziff. 25). Dass der Klä- ger diese Tatsache erst mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (Poststempel 7. De- zember 2025) und damit nach der Hauptverhandlung und nach Aktenschluss vor- bringe, erweise sich unter diesen Umständen als nachlässig und somit verspätet (act. 3 S. 16 f.).
  27. Der Beklagte räumt in der Berufung ausdrücklich ein, dass er die fehlende Vertretungsmacht nicht auf Anhieb, sondern erst an der Verhandlung bemerkt ha- be, und anerkennt damit den Vorwurf einer gewissen Nachlässigkeit bzw. einer - 11 - verzögerten Geltendmachung zumindest indirekt. Aus der Rückwirkung der von ihm daraus abgeleiteten Nichtigkeitsfolge scheint er jedoch zu schliessen, dass der Zeitpunkt dieses Einwands unerheblich sei und er diesen jederzeit erheben könne (act. 2 S. 2 Ziff. 10). Mit Bezug auf dieses Verfahren stimmt das jedoch nicht, sondern muss er die pro- zessualen Vorschriften im Allgemeinen und das Novenrecht im Besonderen be- achten, damit seine Behauptungen in diesem Verfahren berücksichtigt werden können. Die weiteren Fragen, ob die Vertretungsmacht gestützt auf eine interne Vollmacht allenfalls doch vorlag oder durch Genehmigung nachträglich entstanden war und ob die Unterzeichnung durch eine Person, die laut Handelsregister nicht zeich- nungsberechtigt ist, tatsächlich die rückwirkende Ungültigkeit des Vertrages ex tunc zur Folge hätte, können offen bleiben, da sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren zu spät auf die angeblich fehlende Vertretungsmacht berief, wie die Vorinstanz feststellte.
  28. Demnach ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil, mit dem die Klage gutgeheissen und die Widerklage ab- gewiesen wurde, ist zu bestätigen. V.
  29. Unter der Überschrift unentgeltliche Rechtspflege verweist der Beklagte dar- auf, dass in den pendenten Strafverfahren seine Mittellosigkeit stets bejaht wor- den sei, sowie auf Schulden laut letztem Betreibungsregisterauszug von etwa Fr. 160'000.– und auf den Umstand, dass er seit 2018 kein Einkommen habe (act. 2 S. 2 Ziff. 13). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt neben Mittellosigkeit voraus, dass der von der gesuchstellenden Person vertretene Standpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Zur zweiten Voraussetzung äussert sich der Be- klagte nicht ausdrücklich. Ist diese gegeben, sollte sich das der Berufungsbegrün- dung jedoch implizit entnehmen lassen. - 12 - Wie die Begründung zeigt, lassen sich die Einwände des Beklagten unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid einfach widerlegen, so dass sein Standpunkt als aussichtslos bezeichnet werden muss. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
  30. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 17'050.– (vgl. act. 3 S. 39) und un- ter Berücksichtigung des verhältnismässig geringen Zeitaufwandes ist die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 12 i.V.m. § 4 GebV OG).
  31. Ausgangsgemäss trägt der Berufungskläger die Kosten des Berufungsver- fahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen, da ihr im Berufungsverfahren keine wesentlichen Aufwen- dungen entstanden sind. Es wird beschlossen:
  32. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen.
  33. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  34. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2026 wird bestätigt.
  35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
  36. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  37. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage von Kopien der Aktenverzeichnisse des erst- und des zweitinstanzlichen - 13 - Verfahrens, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  38. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'050.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw A. Clinard versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP260011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Beschluss und Urteil vom 9. Juli 2026 in Sachen A._____, Beklagter / Widerkläger und Berufungskläger gegen B._____ AG, Klägerin / Widerbeklagte und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Februar 2026; Proz. FV250059

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin und Widerbeklagten (sinngemäss):

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag der Hauptforderung von CHF 11'450.00 zzgl. Verzugszinsen von 5 % seit dem 17. September 2023 zu bezahlen.

2. Die Widerklage sei abzuweisen.

3. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beklagten. des Beklagten und Widerklägers (sinngemäss):

1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage mangels bestehender Forderungsgrundlage vollumfänglich abzu- weisen.

2. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten widerklageweise CHF 5'600.– zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Urteil des Bezirksgerichtes:

1. Der Beklagte und Widerkläger wird verpflichtet, der Klägerin und Widerbe- klagten CHF 11'450.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 6. Januar 2024 zu bezahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'750.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten zzgl. der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 530.– werden dem Beklagten und Widerkläger auferlegt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens hat er der Klägerin und Widerbeklagten zu ersetzen. Der von der Klägerin und Widerbeklagten geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.

5. Der Klägerin und Widerbeklagten wird keine Umtriebsentschädigung zuge- sprochen. 6./7. (Mitteilungen und Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: (act. 2 S. 2, sinngemäss) Das Urteil sei aufzuheben. Die Klage sei abzuweisen und die Widerkla- ge sei gutzuheissen. Eventualiter sei wegen örtlicher Unzuständigkeit auf die Klage und Widerklage nicht einzutreten. Alle Kosten seien der Klägerin oder eventualiter dem Staat zu aufzuer- legen. Erwägungen: I.

1. Die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (Klägerin) ist eine Akti- engesellschaft, die gemäss Handelsregister die Weiterbildung von talentierten Personen bezweckt (vgl. act. 4/19/1). Mit ihrer Klage fordert sie vom Beklagten, Widerkläger und Berufungskläger (fortan Beklagter) die noch offenen Raten aus einem Schulvertrag "Selbststudium Matura Vollzeit". Der Beklagte bestreitet eine Leistungspflicht und fordert mit seiner Widerklage die Rückzahlung der bereits be- zahlten Raten.

2. Mit Eingabe vom 22. April 2025 (act. 4/2) reichte die Klägerin bei der Vorin- stanz die Klagebewilligung vom 22. Januar 2025 (act. 4/1) ein. Gegen die Verfü- gung vom 20. Mai 2025 (act. 4/8), mit der ihm die Vorinstanz eine Frist zur schrift- lichen Stellungnahme zur Klage angesetzt hatte, erhob der Beklagte eine Be- schwerde an das Obergericht, auf welche die Kammer mit Beschluss vom

16. Juni 2025 (act. 4/10) nicht eintrat. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 (act. 4/15) beantwortete der Beklagte die Klage. Am 5. Dezember 2025 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. VI S. 5 ff.). Mit Urteil vom 25. Fe- bruar 2026 (act. 4/20 = act. 3) wurde die Klage gutgeheissen und die Widerklage abgewiesen.

3. Gegen das vorinstanzliche Urteil, das ihm am 10. März 2026 zugestellt wur- de (act. 4/22), erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. April 2026 (act. 2) Beru- fung und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Die vorinstanzlichen Akten

- 4 - wurden beigezogen (act. 4/1-23). Eine Berufungsantwort war nicht einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– kann innert 30 Tagen schriftlich Berufung erhoben werden (Art. 308 i.V.m. Art. 311 ZPO). Die Berufung ist innert der Rechtsmittelfrist abschliessend zu begründen. Eine Fristerstreckung oder eine Nachfrist kann (unter dem Vorbehalt der Wiederher- stellung) nicht gewährt werden (REETZ in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Sei- ler, ZPO Komm., 4. A., Art. 311 N 14). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beklagten am 10. März 2026 zugestellt (act. 4/22). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom siebten Tag vor bis zum siebten Tag nach Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) erfolgte die Berufung mit Poststempel vom 13. April 2026 rechtzeitig. Es erübrigt sich demnach, auf die Ausführungen des Beklagten zur Fristwahrung (act. 2 S. 1) einzugehen.

2. Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit- tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte- nen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon

- 5 - vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Das Berufungsge- richt muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich und ausführlich widerlegen, sondern es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, auf die sich der Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungs- gericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an und kann die Berufung auch mit einer abweichenden Be- gründung gutheissen oder abweisen (Art. 57 ZPO). III.

1. Der Beklagte verlangt in prozessualer Hinsicht die Herausgabe der Tonauf- nahme der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Diesen Antrag habe er schon vor Vorinstanz gestellt, aber er sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass es unüblich sei, solche Aufnahmen den Parteien herauszugeben. Gleichzeitig sei ihm eine wahrheitsgetreue Protokollierung zugesichert worden. Sein ungutes Ge- fühl sei jedoch mit dem Urteil bestätigt worden. Im Urteil würden die Schlüssel- aussagen gänzlich ausgelassen und es werde sogar geschrieben, dass er nicht zu gewissen Punkten ausgesagt habe. Dadurch sei der Ausgang des Verfahrens in den ausschlaggebenden Punkten in die falsche Richtung gesteuert worden (act. 2 S. 1 Ziff. 6 f.). Dieser Vorgang hat wohl in das Protokoll in der Protokollnotiz "auf Nachfrage des Beklagten macht die Richterin Ausführungen zur Ausfertigung des Protokolls der Verhandlung" (Prot. VI S. 35) Eingang gefunden. Ein entsprechender Antrag, der abgewiesen worden wäre, ist daraus nicht ersichtlich. Es ist im Übrigen auch un- klar, ob der Beklagte an seinem Antrag festhielt oder ob er sich mit dem angebli- chen Verweis auf das schriftliche Protokoll zufriedengab und seinen Antrag zu- rückzog und unter dem Eindruck der Wiedergabe der Verhandlung im vorinstanz- lichen Urteil nun erneut vorbringt. Da er damit ohnehin nicht erfolgreich ist, ist das jedoch unerheblich.

- 6 - Anders als beim schriftlichen Protokoll, das Teil der Akten bildet und daher grund- sätzlich vom Anspruch auf Akteneinsicht umfasst wird (vgl. unten), handelt es sich bei der Tonaufnahme um ein Hilfsmittel, das nicht an die Stelle des schriftlichen Protokolls treten kann. Die "Einsicht" bzw. das Abhören setzt ein rechtliches Inter- esse voraus (PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 3. A., Art. 235 N 8 f.). Ein solches Interesse kann etwa darin bestehen, dass eine falsche Protokolli- erung geltend gemacht wird, was unter Bezugnahme auf konkrete Protokollstellen zu untermauern wäre. Das wäre dem Beklagten aus der Erinnerung an die Ver- handlung, an der er teilgenommen hatte, durchaus zuzumuten gewesen, ohne die Tonaufnahmen vorgängig abzuhören. Pauschale Hinweise auf das vorinstanzli- che Urteil und ein ungutes Gefühl, das sich bestätigt habe (act. 2 S. 1 Ziff. 7), sind ungenügend. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.

2. Weiter verlangt der Beklagte in prozessualer Hinsicht vollständige Aktenein- sicht. Als Begründung macht er geltend, "zu den anderen oder hier bereits er- wähnten Auslegungen des Urteils" könne er ohne vollständige Akteneinsicht un- möglich ordnungsgemäss Stellung nehmen. Zu diesem Zweck fordert er die Zu- sendung der Akten in das Untersuchungsgefängnis, wo er gegenwärtig inhaftiert sei (act. 2 S. 2 Ziff. 12). Wie oben erwähnt, kann der Beklagte die Berufung nach Ablauf der Rechtsmittel- frist nicht mehr ergänzen. Falls er der Ansicht ist, er benötige Akteneinsicht, um die Berufung begründen zu können, hätte er sich während der Rechtsmittelfrist darum bemühen und bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch stellen müs- sen, was er offenbar unterliess. Auf das mit der Berufung gestellte Akteneinsichtsgesuch ist daher im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten, da es den zur Begründung angeführten Zweck nicht mehr erreichen kann. Ein aktuelles Interesse wäre umso mehr erfor- derlich, da er verlangt, dass ihm die Akten in die Haftanstalt zugestellt werden, was eine Ausnahme vom zumindest gegenüber Laien geltenden Grundsatz dar- stellt, dass die Akteneinsicht am Gericht wahrzunehmen ist (CHEVALIER/BOOG in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 53 N 19). Da-

- 7 - mit der Beklagte bei einem allfälligen zukünftigen Akteneinsichtsgesuch die von ihm benötigen Aktenstücke genau bezeichnen kann, sind ihm mit diesem Ent- scheid Kopien der Aktenverzeichnisse des erst- und des zweitinstanzlichen Ver- fahrens zuzustellen.

3. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte, dass es dem Beklagten ohne Ak- teneinsicht nicht möglich gewesen wäre, sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid eingehend auseinanderzusetzen und seine Berufung einlässlich zu begründen. Es wird von ihm nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begründungs- pflicht verletzt, und darauf deutet auch nichts hin. Vielmehr ist es der Beklagte, der seine Begründungspflicht verletzt, indem er sich darauf beschränkt, Akteneinsicht zu verlangen, da er sonst nicht ordnungsgemäss Stellung nehmen könne. Mit dieser Begründung räumt er die Unvollständigkeit seiner Begründung indirekt selbst ein. Das gleiche gilt für den im Zusammenhang mit dem Antrag auf Herausgabe der Tonaufnahme erhobenen Einwand, im Urteil würden die Schlüsselaussagen ausgelassen, wodurch der Ausgang des Verfah- rens in die falsche Richtung gesteuert worden sei (act. 2 S. 2 Ziff. 8). Mit diesem pauschalen Vorwurf, der namentlich offen lässt, was für ihn die Schlüsselaussa- gen waren, erfüllt der Beklagte die Anforderungen an die Begründung ebenfalls nicht. In diesem Umfang ist auf die Berufung wegen ihrer mangelhaften Begrün- dung nicht einzutreten. IV.

1. Der Beklagte bestreitet die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz und macht geltend, das Verfahren hätte an seinem Wohnsitz in C._____ stattfinden müssen anstatt in Zürich, weil es sich um eine Klage aus einem Konsumentenvertrag handle (Art. 32 ZPO). Es sei nicht gewürdigt worden, dass er den Vertrag keines- wegs aus beruflichen Gründen oder Gründen der Weiterbildung abgeschlossen habe (act. 2 S. 2 Ziff. 9).

2. Der Beklagte konnte die Vorinstanz nicht davon überzeugen, dass der Schulvertrag mit der Klägerin nicht beruflichen, sondern einzig persönlichen oder

- 8 - familiären Zwecken gedient hätte. Sie erwog, es liege nahe, dass er sich durch das Nachholen der Matura neue Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoffe. Im Regelfall werde im Anschluss an einen Maturitätskurs ein Studium aufgenommen, was auf einen zumindest mittelbaren beruflichen Zweck deute. Das gelte vorlie- gend besonders, da es sich um einen Kurs handle, der sich an Erwachsene auf dem zweiten Bildungsweg richte, welche die Matura in kurzer Zeit unter hohen Kosten und vorliegend sogar im Selbststudium nachholen wollten. Der Konsu- mentengerichtsstand nach Art. 32 ZPO komme folglich nicht zur Anwendung (act. 3 S. 8 E. 2.5.1). Die Vorinstanz folgerte, es habe den Parteien daher nach Art. 17 ZPO freigestan- den, gültig eine Gerichtsstandvereinbarung zu treffen. Der Beklagte bestreite zwar das Zustandekommen eines Vertrages und dass die AGB Bestandteil des Vertra- ges geworden seien. Da es sich bei der Frage der Gültigkeit der AGB um eine doppelrelevante Tatsache handelte, unterstellte die Vorinstanz jedoch die AGB zur Beurteilung der Zuständigkeit als Vertragsbestandteil und bejahte gestützt auf Ziff. XIII der AGB die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte (act. 3 S. 9 E. 2.6).

3. Der Beklagte macht geltend, beim Schulvertrag, auf den sich die Klage stützt, handle es sich um einen Konsumentenvertrag i.S. von Art. 32 ZPO. Als Konsumentenverträge gelten laut der Legaldefinition von Art. 32 Abs. 2 ZPO Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätig- keit angeboten werden. Lehre und Rechtsprechung folgen der sogenannten Zwecktheorie, wobei der Ge- setzgeber eine sogenannte positive Legaldefinition wählte, nach der Konsumen- tenverträge nur zwischen gewerbsmässigen Anbietern und Verbrauchern entste- hen, sofern die vertragliche Leistung für einen privaten Zweck des letzteren be- stimmt ist. Das ist nicht der Fall, wenn vertragliche Leistungen zwar nicht für einen gegenwärtigen, sondern einen zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Zweck

- 9 - gedacht sind. Als Beispiel einer solchen Ausnahme wird der Erwerb eines Weiter- bildungspakets zu beruflichen Zwecken genannt (vgl. BGer 5A_545/2011 vom

24. Oktober 2011, E. 4.2 f.). Auf die Erkennbarkeit der Konsumenteneigenschaft oder die konkrete Schutzbedürftigkeit des Konsumenten kommt es hingegen nicht an (BSK ZPO-KAISER JOB, 4. A., Art. 32 N 5a; FELLER in Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 32 N 19; BRUNNER, DIKE-Komm- ZPO, 3. A., Art. 32 N 11 ff.). Wenn der Beklagte annimmt, der Schulvertrag sei ein Vertrag für Privatpersonen, geht er demnach von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Ein Vertrag über ei- nen Maturitätskurs dürfte in der Regel einen beruflichen Zweck haben. Das ist auch beim Beklagten der Fall. Der Beklagte steht altersmässig mitten im Erwerbs- leben. Dass er die Matura nachholt, um sein berufliches Fortkommen zu verbes- sern, liegt unter diesen Umständen auf der Hand. Dass er sich als Hausmann be- zeichnet und offenbar gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (Prot. VI S. 29), steht dazu nicht im Widerspruch, sondern unterstreicht vielmehr seinen Bedarf an einer Weiterbildung. Eine Matura nützt ihm im Übrigen unabhängig da- von, ob sein Berufsziel Anwalt oder Astronaut ist (vgl. Prot. VI S. 28). Darauf kommt es in der Tat nicht an, weil der Vertrag auf jeden Fall einen zukünftigen be- ruflichen Zweck hat, auch wenn er nachher eine andere Ausbildung machen soll- te, für die er eine Matura ebenfalls brauchen kann. Die Wiedergabe der vorinstanzlichen Erwägungen zeigt, dass der Vorwurf unbe- rechtigt ist, dass sich die Vorinstanz mit diesem Einwand nicht auseinanderge- setzt habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Hätte sich die Vorderrichterin bei der Einschätzung der Prozesschancen realistischer - und damit für den Beklagten negativer - geäussert (act. 2 S. 2 Ziff. 9), hätte ihm das damals nichts genützt und auch am späteren Entscheid nichts geändert. Im Hinblick auf Vergleichsgespräche war es vielmehr sogar in seinem Interesse, dass seine Prozesschancen (zu) positiv bewertet wurden.

4. Der Beklagte bestreitet weiter das Zustandekommen des Vertrages, was im Übrigen vormals das Berner Gericht festgestellt habe. Wenn der Vertrag von An- fang an nicht gültig oder nichtig gewesen sei, könne man ihm nicht (als verspäte-

- 10 - tes unzulässiges Novum) anlasten, dass ihm erst bei der Verhandlung aufgefallen sei, dass die Person, die für die Klägerin den Vertrag unterzeichnet habe, nicht im Handelsregister aufgeführt sei (act. 2 S. 2 Ziff. 10 f.). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte mit dem Ver- weis auf das Berner Gericht auf zwei Entscheide des Regionalgerichts Bern Mit- telland vom 25. März 2024 und vom 16. September 2024 bezieht (act. 4/3/9 und act. 4/3/11). Deren Gegenstand war die Beseitigung des vom Beklagten erhobe- nen Rechtsvorschlags durch provisorische Rechtsöffnung, was verweigert wurde. Die Rechtskraftwirkung des Rechtsöffnungsentscheids beschränkt sich auf jenes Betreibungsverfahren, so dass der Beklagte für den vorliegenden materiellen For- derungsprozess daraus nichts ableiten kann (BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. A., Art. 84 N 82; KUKO SchKG-VOCK, 3. A., Art. 84 N 27).

5. Die Vorinstanz hielt zum Einwand der fehlenden Vertretungsmacht fest, es handle sich um keinen formellen, sondern einen materiellen Einwand. Da es sich nicht um eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung oder eine von Amtes wegen festzustellende Nichtigkeit handle, müssten die entsprechen- den Vorbringen des Beklagten den Anforderungen des Novenrechts genügen, was nicht der Fall sei (act. 3 S. 16 f. E. 9.3.1). Der Beklagte mache geltend, "in dieser Klarheit" sei ihm an der Hauptverhandlung "erstmals bewusst aufgefallen", dass für die Klägerin eine Person mit Namen D._____ unterzeichnet habe. Der Schulvertrag sei ihm jedoch mit der Verfügung vom 20. Mai 2025 zugestellt worden und auch in der Klage werde Frau D._____ ausdrücklich als unterzeichnende Person genannt (act. 4/1 Ziff. 25). Dass der Klä- ger diese Tatsache erst mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (Poststempel 7. De- zember 2025) und damit nach der Hauptverhandlung und nach Aktenschluss vor- bringe, erweise sich unter diesen Umständen als nachlässig und somit verspätet (act. 3 S. 16 f.).

6. Der Beklagte räumt in der Berufung ausdrücklich ein, dass er die fehlende Vertretungsmacht nicht auf Anhieb, sondern erst an der Verhandlung bemerkt ha- be, und anerkennt damit den Vorwurf einer gewissen Nachlässigkeit bzw. einer

- 11 - verzögerten Geltendmachung zumindest indirekt. Aus der Rückwirkung der von ihm daraus abgeleiteten Nichtigkeitsfolge scheint er jedoch zu schliessen, dass der Zeitpunkt dieses Einwands unerheblich sei und er diesen jederzeit erheben könne (act. 2 S. 2 Ziff. 10). Mit Bezug auf dieses Verfahren stimmt das jedoch nicht, sondern muss er die pro- zessualen Vorschriften im Allgemeinen und das Novenrecht im Besonderen be- achten, damit seine Behauptungen in diesem Verfahren berücksichtigt werden können. Die weiteren Fragen, ob die Vertretungsmacht gestützt auf eine interne Vollmacht allenfalls doch vorlag oder durch Genehmigung nachträglich entstanden war und ob die Unterzeichnung durch eine Person, die laut Handelsregister nicht zeich- nungsberechtigt ist, tatsächlich die rückwirkende Ungültigkeit des Vertrages ex tunc zur Folge hätte, können offen bleiben, da sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren zu spät auf die angeblich fehlende Vertretungsmacht berief, wie die Vorinstanz feststellte.

7. Demnach ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil, mit dem die Klage gutgeheissen und die Widerklage ab- gewiesen wurde, ist zu bestätigen. V.

1. Unter der Überschrift unentgeltliche Rechtspflege verweist der Beklagte dar- auf, dass in den pendenten Strafverfahren seine Mittellosigkeit stets bejaht wor- den sei, sowie auf Schulden laut letztem Betreibungsregisterauszug von etwa Fr. 160'000.– und auf den Umstand, dass er seit 2018 kein Einkommen habe (act. 2 S. 2 Ziff. 13). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt neben Mittellosigkeit voraus, dass der von der gesuchstellenden Person vertretene Standpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Zur zweiten Voraussetzung äussert sich der Be- klagte nicht ausdrücklich. Ist diese gegeben, sollte sich das der Berufungsbegrün- dung jedoch implizit entnehmen lassen.

- 12 - Wie die Begründung zeigt, lassen sich die Einwände des Beklagten unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid einfach widerlegen, so dass sein Standpunkt als aussichtslos bezeichnet werden muss. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

2. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 17'050.– (vgl. act. 3 S. 39) und un- ter Berücksichtigung des verhältnismässig geringen Zeitaufwandes ist die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 12 i.V.m. § 4 GebV OG).

3. Ausgangsgemäss trägt der Berufungskläger die Kosten des Berufungsver- fahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen, da ihr im Berufungsverfahren keine wesentlichen Aufwen- dungen entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2026 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage von Kopien der Aktenverzeichnisse des erst- und des zweitinstanzlichen

- 13 - Verfahrens, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'050.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw A. Clinard versandt am: